VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 26 5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Racioppi Aktuarin ad hoc Hemmi URTEIL vom 29. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beigeladene betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. Die C._____ AG reichte der Gemeinde X._____ am 19. Oktober 2016 ein Gesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf der Parzelle 6450 in X._____ ein. Mit Fachbericht vom 27. Oktober 2016 stellte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) fest, dass die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sowohl bei den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) als auch bei den Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) eingehalten seien und verfügte die üblichen Auflagen. Am 4. November 2016 wurde das Baugesuch öffentlich ausgeschrieben. Gegen das Bauvorhaben erhoben mehrere Privatpersonen am 23. November 2016 eine "Sammeleinsprache" und beantragten die Ablehnung des Baugesuchs. Die Baubehörde der Gemeinde X._____ wies mit Bau- und Einspracheentscheid vom 14. Februar 2017, mitgeteilt am 17. Februar 2017, die eingegangene Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Ergänzung des Gebäudes D._____- Strasse 16 im Standortdatenblatt und Berücksichtigung dieses Gebäudes in den Berechnungen, welche für Ausrichtung und Stärke der Antennenstrahlung relevant sind, sowie in nachfolgenden Kontrollmessungen. 2. Neubeurteilung der Sendeanlage E._____-strasse 3, X._____, durch die kantonale Fachstelle. 3. Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens erst nach dieser Neubeurteilung durch die kantonale Fachstelle." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Nähe des Gebäudes an der D._____-Strasse 16 zum Antennenstandort und der durch F._____, Ingenieurbüro für Elektro- und Gebäudetechnik, durchgeführten Messung sei die Hochfrequenz-
- 3 - Strahlung am Ort des besagten Gebäudes erheblich höher als der gesetzlich vorgeschriebene Grenzwert von 5 V/m gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Bei der durch F._____ durchgeführten Messung habe für das Gebäude an der D._____- Strasse 16 eine rund 40 % höhere Hochfrequenz-Strahlung resultiert als der höchste Wert, welcher im Gebäude an der D._____-Strasse 27 (4.94 V/m) gemessen worden sei. Folglich sei die Nichtberücksichtigung des Gebäudes an der D._____-Strasse 16 im Fachbericht Nr. 2468-L des ANU und im Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 14. Februar 2017 ein Fehler im bisherigen Bewilligungsverfahren, welcher korrigiert werden müsse. 3. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Das Baubewilligungsverfahren bezüglich des Umbaus der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen sei mit Entscheid vom 14. Februar 2017 abgeschlossen worden. Somit sei eine Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens gar nicht möglich. Sodann sei eine Aufhebung des Entscheids von den Beschwerdeführern nicht verlangt worden, weshalb das Bauvorhaben auch nicht neu beurteilt werden könne. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. Sollte das Verwaltungsgericht dennoch auf die Beschwerde eintreten, sei zu berücksichtigen, dass die Mobilfunkanlage gemäss Fachbericht Nr. 2468-L des ANU vom 27. Oktober 2016 die Anforderungen der NISV erfülle. Gemäss Prüfbericht Nr. Q1258916001 der G._____ AG vom 11. Juli 2016 seien im Gebäude an der D._____-Strasse 16 gleich an zwei Orten die elektromagnetische Strahlung bzw. Immissionen erhoben und berechnet worden. Dabei seien die berechneten Werte mit je 3.69 V/m derart niedrig ausgefallen, dass sie im Standortdatenblatt vom 11. August 2016 und im Fachbericht Nr. 2468-L des ANU vom 27. Oktober 2016 nicht mehr als OMEN berücksichtigt worden seien. Entgegen der
- 4 - Ansicht der Beschwerdeführer bilde die Distanz eines Gebäudes zur Mobilfunkanlage nur ein mögliches Kriterium zur Beurteilung der elektromagnetischen Strahlung. Die Senderichtung und Charakteristik der Antennen seien zur Bestimmung der Antennenleistung und der massgebenden Werte ebenfalls zu berücksichtigen, was sich sehr gut daran zeige, dass die berechnete elektromagnetische Strahlung unmittelbar neben der Antenne lediglich 1.29 V/m betrage. Des Weiteren sei die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Strahlenbelastung an der D._____- Strasse 16 im Vergleich zu derjenigen an der D._____-Strasse 27 rund 40 % höher sei, nicht belegt worden. Somit sei keine Aussage darüber möglich, ob überhaupt eine fachkundige Messung vorgenommen worden sei. Es sei nicht einmal dargelegt worden, dass es sich beim Ingenieurbüro von F._____ – im Gegensatz zu der G._____ AG - um ein für solche Erhebungen akkreditiertes Unternehmen handle. Die Messmethode des besagten Ingenieurbüros sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft, da eine fachkundige Messung verschiedene Antenneneinstellungen berücksichtige. Schliesslich habe das ANU die C._____ zu Nachmessungen innert sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen durch ein neutrales Messinstitut verpflichtet, so dass bei einer Überschreitung der geltenden Grenzwerte entsprechende Anordnungen zum Schutz vor übermässiger Strahlung getroffen werden könnten. 4. Die C._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 5 - 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bauund Einspracheentscheid vom 14. Februar 2017, mitgeteilt am 17. Februar 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die von den heutigen Beschwerdeführern erhobene Einsprache betreffend Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf Parzelle 6450 in X._____ Platz abgewiesen und gleichzeitig das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen bewilligt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist unter anderem zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben. 2. a) Zunächst ist in formeller Hinsicht die Zulässigkeit der Rechtsbegehren zu prüfen. Art. 51 Abs. 2 VRG hält fest, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können (sog. Erweiterungsverbot; inkl. Einhaltung des gesetzlichen Instanzenzugs). Nur das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, welche das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren zu stützen vermögen, ist zulässig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 181 vom 28. Februar 2013 E.1a).
- 6 b) Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 23. November 2016 den Antrag auf Ablehnung des Baugesuchs gestellt. Zur Begründung brachten sie vor, dass verschiedene unter Denkmalschutz stehende bzw. als erhaltungswürdig eingestufte Liegenschaften im näheren Bereich der Mobilfunkantenne einen erheblichen Wertverlust durch den Ausbau der Mobilfunkanlage erleiden oder gar unverkäuflich würden. Die Mobilfunkanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild der kulturhistorisch bedeutenden Liegenschaften und damit auch das touristische und historische Ortsbild. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 in die Messung miteinbezogen werden müsse, zumal sich dieses Gebäude in unmittelbarer Nähe der Mobilfunkantenne befinde. Schliesslich bemängelten die Beschwerdeführer die kumulative Strahlenbelastung durch andere Mobilfunkanlagen (vgl. Einsprache vom 23. November 2016 [Bf-act. 2]). In ihrer Beschwerde vom 14. März 2017 greifen die Beschwerdeführer einzig die Rüge der Nichtberücksichtigung der Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 bei der Messung der Strahlenbelastung, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatten, nochmals auf. Zusätzlich äussern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einerseits den Antrag, die Mobilfunkanlage sei durch die kantonale Fachstelle neu zu beurteilen. Da diese Rüge somit erst während des Beschwerdeverfahrens vorgebracht wurde, ist darin eine unzulässige Ausdehnung des ursprünglichen Rechtsbegehrens zu erblicken, weshalb auf sie gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden kann. Andererseits stellen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zusätzlich den Antrag, das Bewilligungsverfahren sei erst nach der Neubeurteilung durch die kantonale Fachstelle fortzusetzen. Damit verlangen sie sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Darin ist keine unzulässige Ausdehnung gegenüber dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren zu erblicken, weshalb auf diese Rüge einzutreten ist.
- 7 - 3. a) Nach dem vorstehend Ausgeführten ist in materieller Hinsicht sodann die Frage zu prüfen, ob die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 zu Unrecht nicht als OMEN ins Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 aufgenommen und in den darin aufgeführten Berechnungen berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführer bejahen dies. Aufgrund der Nähe des Gebäudes an der D._____-Strasse 16 zum Antennenstandort und der durch F._____, Ingenieurbüro für Elektro- und Gebäudetechnik, durchgeführten Messung sei anzunehmen, dass die Hochfrequenz-Strahlung am Ort des besagten Gebäudes erheblich höher als der gesetzlich vorgeschriebene Grenzwert von 5 V/m gemäss NISV sei. Gemäss der durch F._____ durchgeführten Messung sei die Strahlenbelastung im Gebäude an der D._____-Strasse 16 im Vergleich zu derjenigen im Gebäude an der D._____-Strasse 27 (4.94 V/m) rund 40 % höher. Folglich sei die Nichtberücksichtigung des Gebäudes an der D._____-Strasse 16 im Fachbericht Nr. 2468-L des ANU und im Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 14. Februar 2017 ein Fehler im bisherigen Bewilligungsverfahren, welcher korrigiert werden müsse. b) Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (NIS) emittieren, müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen respektieren (Art. 4 Abs. 1 NISV). So muss jede Mobilfunkanlage für sich (vgl. Art. 3 Abs. 6 NISV) im massgebenden Betriebszustand an allen OMEN (Art. 3 Abs. 3 NISV) den massgebenden Anlagegrenzwert von Ziff. 64 Anhang 1 NISV einhalten (Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Der Anlagegrenzwert für Mobilfunkanlagen beträgt, je nach Frequenzbereich, 4.0 bis 6.0 V/m (Ziff. 64 lit. a-c Anhang 1 NISV); für die vorliegende Anlage beträgt er 5.0 V/m. Zudem müssen gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt, OKA). Im Bewilli-
- 8 gungsverfahren hat der Inhaber einer Mobilfunkanlage, für die Anhang 1 NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, ein Standortdatenblatt vorzulegen, das über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 NISV). Darin sind unter anderem der am stärksten belastete OKA und die drei höchstbelasteten OMEN zu dokumentieren (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV). c) Die NISV legt zwar fest, dass im Standortdatenblatt die drei höchstbelasteten OMEN aufzuführen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV sowie bereits E.3b hiervor), schweigt sich aber über ihre Berechnung aus. Jedoch hat der Verordnungsgeber das Bundesamt für Umwelt (BAFU) damit beauftragt, den Vollziehungsbehörden geeignete Mess- und Berechnungsmethoden zu empfehlen (vgl. Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 2 NISV). Diesem Auftrag ist das BAFU mit der Vollzugsempfehlung zur NISV nachgekommen. In dieser wird unter anderem festgehalten, dass Grundlage für die Berechnung der Strahlenbelastung die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung) sowie die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle sind (vgl. Vollzugsempfehlungen zur NISV, 2002, Ziff. 2.3.1). Obwohl sich die Vollzugsempfehlungen des BAFU als Aufsichtsbehörde an die Vollzugsbehörden richten und Verwaltungsgerichte nicht daran gebunden sind, pflegt eine Beschwerdeinstanz nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn dabei die Vorgaben einer Verwaltungsverordnung befolgt wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2422/2008 vom 18. August 2008 E.7.1.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 41 Rz. 16). d) Vorliegend hat die C._____ sämtliche Kriterien der Vollzugsempfehlung zur NISV in ihre Berechnung der höchstbelasteten OMEN Nr. 3 bis Nr. 11
- 9 einfliessen lassen (vgl. Zusatzblätter 4a zum Standortdatenblatt vom 11. August 2016 [Bg-act. 4 A7-A24]). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass zu deren Bestimmung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht allein auf den direkten Abstand zwischen der Antennenanlage und dem einzelnen OMEN abzustellen ist. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, zeigt sich dies insbesondere daran, dass beim Messpunkt unmittelbar neben der Mobilfunkantenne lediglich eine Strahlenbelastung von 1.29 V/m berechnet wurde (vgl. Standortdatenblatt vom 11. August 2016 [Bg-act. 4 S. 4]). Unter diesen Umständen besteht aus Sicht des angerufenen Verwaltungsgerichts keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Auswahl und Berechnung der höchstbelasteten OMEN durch die C._____ und der anschliessenden Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin zu zweifeln. e) Gerichtsbehörden auferlegen sich auch einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung technischer und betrieblicher Aspekte, welche die Verwaltungsbehörden aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 419). Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2422/2008 vom 18. August 2008 E.7.2). f) Im vorliegenden Fall wurde die G._____ AG, Zürich, damit beauftragt, die elektromagnetischen Immissionen in der Nähe der Mobilfunkanlage zu ermitteln und auf der Basis der NISV zu beurteilen (vgl. Prüfbericht Nr. Q1258916001 vom 11. Juli 2016 [Bg-act. 3 S. 6]). Dabei wurden im Gebäude an der D._____-Strasse 16 gleich an zwei Orten (Arbeitszimmer im Dachgeschoss, Schlafzimmer im ersten Obergeschoss) die elektromagnetischen Immissionen erhoben und berechnet (vgl. Prüfbericht Nr.
- 10 - Q1258916001 vom 11. Juli 2016 [Bg-act. 3 S. 9 und 18 ff.]). In ihrem Prüfbericht Nr. Q1258916001 vom 11. Juli 2016 führte die G._____ AG aus, dass die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 eine Strahlenbelastung von 3.69 V/m aufweise und somit der Anlagegrenzwert von 5 V/m für die elektrische Feldstärke eingehalten sei (vgl. Prüfbericht Nr. Q1258916001 vom 11. Juli 2016 [Bg-act. 3 S. 4 f.]). Es gibt für das angerufene Verwaltungsgericht keinen Grund, von den Feststellungen der G._____ AG in ihrem Prüfbericht Nr. Q1258916001 vom 11. Juli 2016 abzuweichen. Denn wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, wurde die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach gemäss der durch F._____, Ingenieurbüro für Elektro- und Gebäudetechnik, durchgeführten Messung die Strahlenbelastung bei der Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 rund 40 % höher als diejenige bei der Liegenschaft an der D._____- Strasse 27 (4.94 V/m) sei, nicht mit Beweisen belegt. Sodann geht aus den vorliegenden Akten auch nicht hervor, dass es sich beim besagten Ingenieurbüro – im Unterschied zu der G._____ AG (vgl. STS-Verzeichnis [Bg-act. S. 5]) – um eine akkreditierte Prüfstelle für Messungen gemäss NISV handelt. Den bisherigen Ausführungen zufolge liegt die Strahlenbelastung bei der Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 bei höchstens 3.69 V/m und somit unter derjenigen von OMEN Nr. 3 bis Nr. 11, für welche eine Strahlung zwischen 3.77 V/m (OMEN Nr. 7) und 4.95 (OMEN Nr. 3) im Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 ausgewiesen wird (vgl. Standortdatenblatt vom 11. August 2016 [Bg-act. 4 S. 4]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ANU als Fachbehörde das Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 prüfte und im Fachbericht Nr. 2468-L vom 27. Oktober 2016 die Richtigkeit der Auswahl und Berechnung der höchstbelasteten OMEN sowie die Einhaltung der gesetzlich geforderten Immissions- und Anlagegrenzwerte durch die Mobilfunkanlage bestätigte (vgl. Fachbericht Nr. 2468-L vom 27. Oktober 2016 [Bg-act. 2 S. 2]). Es besteht aus Sicht des angerufenen Verwal-
- 11 tungsgerichts keine Veranlassung, von den nachvollziehbaren Ausführungen des ANU als Fachinstanz abzuweichen. g) Es kann daher als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass im Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 die neun höchstbelasteten OMEN ausgewiesen werden, zu welchen die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 nicht zu zählen ist. Es stellt sich einzig noch die Frage, ob die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass im Standortdatenblatt neun statt der gesetzlich geforderten drei höchstbelasteten OMEN aufgeführt werden, etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Das Anliegen der Beschwerdeführer, dass die Liegenschaft an der D._____- Strasse 16 gleich wie die anderen (zusätzlichen) OMEN aufgeführt wird, ist in dem Sinne unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsgleichheit von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zu prüfen. h) Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 587; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 11). Wie vorstehend festgestellt (vgl. E.3f hiervor), weist die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 in den rechtlich relevanten Sachverhaltselementen keine Übereinstimmung mit den als OMEN Nr. 3 bis Nr. 11 in das Standortdatenblatt aufgenommenen Liegenschaften auf. Damit begründet sich aber auch kein Anspruch der Beschwerdeführer auf Aufnahme der Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 als OMEN Nr. 12. 4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Liegenschaft an der D._____-Strasse 16 zu Recht nicht als OMEN ins Standortdatenblatt der C._____ vom 11. August 2016 aufgenommen und in den darin aufgeführten Berechnungen berücksichtigt wurde. Folglich ist die besagte Lie-
- 12 genschaft auch von späteren Nachmessungen gemäss Ziff. 1.6 des Fachberichts Nr. 2468-L des ANU vom 27. Oktober 2017 ausgeschlossen. Die Beschwerde vom 14. März 2017 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. bereits E.2a und b hiervor). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG, die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2000.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, wird ihr gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-zusammen Fr. 2'324.-gehen je zur Hälfe und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 13 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]