VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 80 und R 16 81 5. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin im Verfahren R 16 80 und B._____, Beschwerdeführer im Verfahren R 16 81 beide vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Jon Andri Moder und lic. iur. Jeannette Fischer, gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, Beschwerdegegnerin betreffend Baubusse
- 2 - 1. Die C._____ AG betreibt seit 1863 eine C._____ mit dazugehörigem Abbau. Seit 1983 wurde die Gewinnung aus zwei Teilflächen durch drei gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligungen geregelt. 2. Am 15. November 2002 genehmigte die Gemeinde X._____ das Abbaugesuch der C._____ AG für die Erweiterung des Abbaugebiets "D._____" in Y._____, wobei das damalige Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (DIV) dem Bauvorhaben vorgängig mit der am 24. September 2002 verfügten BAB-Bewilligung zugestimmt hatte. 3. Am 30. Mai 2003 bewilligte das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) der C._____ AG die Materialgewinnung im Gebiet "D._____" gemäss Abbaugesuch unter Auflagen. Als Abbau- und Wiederherstellungsauflage wurde unter anderem bestimmt: " b) Der bewilligte Abbauperimeter ist einzumessen und dauerhaft zu verpflocken. Die gleichzeitig offene Fläche im ganzen Abbaugebiet (inklusive früher bewilligtes Gebiet) ist auf zwei Stellen à zwei Etappen, gesamt maximal 2 ha, beschränkt. Die Einhaltung der bewilligten Fläche und Abbautiefe ist durch die Bewilligungsinhaberin mindestens jährlich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bei Überschreitung ist das Amt für Umwelt umgehend Bericht zu erstatten. c) Für die Wiederauffüllung der Materialgewinnung ist ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial zu verwenden. Das Material gilt als unverschmutzt, wenn die jeweils geltenden Anforderungen an unverschmutztes Aushubmaterial eingehalten werden (zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung: Aushubrichtlinie, BUWAL, Juni 1999, Richtwerte U). d) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das für die Auffüllung verwendete Material visuell und nach Geruch kontrolliert wird und nur unverschmutztes Aushubmaterial angenommen wird. Anderes Material darf nicht angenommen werden." 4. Im August 2014 stellte die Gemeinde X._____ fest, dass die bewilligten Abbauzonen von der C._____ AG nicht eingehalten wurden. Anlässlich einer Begehung vom 24. September 2014 stellte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) fest, dass bei den Wiederherstellungsarbeiten im Abbau-
- 3 gebiet vom bewilligten Projekt gemäss BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie der dazugehörigen AbbaubewiIIigung vom 30. Mai 2003 (und auch der Abbaubewilligung vom 6. Juni 1997) abgewichen wurde. Die festgestellte Überschüttung sowie die fragliche Materialqualität des Auffüllmaterials (ev. mit Ziegelsteinen durchsetzt) widerspreche den genannten Verfügungen. 5. Mit Regierungsbeschluss Nr. 1043 vom 11. November 2014 hielt die Regierung fest, dass die vom ANU festgestellte Überschüttung sowie die fragliche Materialqualität des Auffüllmaterials (ev. mit Ziegelsteinen durchsetzt) den genannten Verfügungen widersprächen. 6. Im jährlichen Kontrollbericht vom 13. November 2014 bemängelte der Inspektor des Fachverbandes der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) eine zu hohe Geländegestaltung der jüngsten Rekultivierungen auf Parzelle 448 (Etappen 6 bis 10, Grube Nord). In Absprache mit dem an der Kontrolle vom 16. Oktober 2014 anwesenden Abteilungsleiter Materialgewinnung des ANU, E._____, wurde festgehalten, dass bei den weiteren Rekultivierungen der Grube Nord das zu hohe Gelände gemäss Planvorgaben anzugleichen sei. Trotz des festgestellten Mangels stellte der FSKB den Antrag "Inspektion bestanden". 7. Am 13. November 2014 führten die Vertreter der Gemeinde X._____, der C._____ AG und der kantonalen Amtsstellen einen Augenschein betreffend die festgestellte Überschüttung und den Widerspruch zwischen dem Zonenplan bzw. dem Generellen Gestaltungsplan (GGP) und dem tatsächlich erfolgten Abbau im Gebiet "D._____“ durch. 8. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 wies die Gemeinde X._____ die C._____ AG auf den unerlaubten Abbau ausserhalb der bewilligten Abbauzonen und das Nichteinhalten der Auflagen zur Wiederauffüllung hin. Bereits im August 2014 sei festgestellt worden, dass die bewilligten Ab-
- 4 bauzonen nicht eingehalten worden seien. Heute müsse davon ausgegangen werden, dass sich die C._____ AG im grösseren Stil nicht an die Abbaugenehmigung gehalten und auf einer Fläche von ca. 9‘000 m2 in der Schutzzone F._____ Abbau betrieben habe. Mit diesem Vorgehen sei gegen das Baugesetz verstossen worden, weshalb der Gemeindevorstand ein Bussverfahren in Erwägung ziehen müsse. Das ANU habe anlässlich der Begehung vom 24. September 2014 festgestellt, dass bei den Wiederherstellungsarbeiten im Abbaugebiet vom bewilligten Projekt gemäss BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie der dazugehörigen Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 (und auch der Abbaubewilligung vom 6. Juni 1997) abgewichen worden sei. Die festgestellte Überschüttung sowie die fragliche Materialqualität des Auffüllmaterials (ev. mit Ziegelsteinen durchsetzt) widerspreche den genannten Verfügungen. Die Gemeinde sei daher verpflichtet, ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchzuführen. Die C._____ AG wurde hierzu zur schriftlich Stellungnahme aufgefordert. 9. An der Besprechung vom 14. Dezember 2014 zwischen dem ANU und den Vertretern der C._____ AG schlug das ANU vor, dass die überhöht geschüttete Fläche der Abbauetappen Nrn. 3, 4 und ev. 9 nach dem Abbau aus den Etappen I und II auf die Niveauvorgaben des GGP zurückgebaut werde. Das Material könne somit direkt auf die Flächen der Etappen l und II verstossen werden. Die C._____ AG stimmte diesem Vorgehen zu. 10. Nach der Jahresendbesprechung mit dem ANU stellte der FSKB mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 fest, dass der Betrieb der C._____ AG die Bedingungen zum Bestehen der Inspektion 2014 nicht erfülle, zumal die kantonale Bewilligung abgelaufen, die bewilligte Auffüllhöhe (GGP nicht eingehalten) und der bewilligte Perimeter (Killerposition, welche durch das ANU dem FSKB mitgeteilt worden sei) überschritten sei.
- 5 - 11. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2015 führte die C._____ AG zum Schreiben der Gemeinde vom 5. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, dass der Abbau seitens der C._____ AG ausschliesslich durch G._____ sel. betreut und beaufsichtigt worden sei. Als G._____ sel. Ende 2011 unverhofft nach kurzer Krankheit verstorben sei, sei der Abbau wie von diesem begonnen entlang des festgesetzten Perimeters fortgeführt worden. Für die nunmehr neu verantwortlichen Personen habe kein Anlass bestanden, den festgelegten Perimeter zu prüfen und zu hinterfragen. Dies umso mehr, als die jährlichen Kontrollen des Fachverbandes zu keiner Zeit Beanstandungen zeigten. Die Verantwortlichen hätten weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen das Baugesetz der Gemeinde X._____ zuwidergehandelt. Der Tatbestand von Art. 95 Abs. 2 RPG (recte: KRG) sei nicht erfüllt. Der Abbau sei weder aus Gewinnsucht noch aus einem sonstigen unberechtigten Vorteil erfolgt. Zudem liege die festgestellte Überschüttung in einem tolerierbaren Rahmen, da sich die Aufschüttung mit der Zeit noch absenken und sich weiter einnivellieren werde. Trotz der involvierten Fachstellen, die für die Wiederauffüllung hinzugezogen worden seien, sei die höhere Aufschüttung von keiner Seite bemerkt worden. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wäre unverhältnismässig. Der gegenwärtige Zustand sei aufgrund dessen zu dulden und es werde um eine Duldungsverfügung ersucht. 12. Das ANU wurde von der Gemeinde X._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2015 um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 hielt das ANU fest, dass der Widerspruch zwischen dem rechtskräftigen Zonenplan bzw. GGP und dem tatsächlich erfolgten Abbau in der Schutzzone F._____ anlässlich des Augenscheins festgestellt worden sei. Es sei Aufgabe der C._____ AG bzw. ihrer jeweils aktuellen Leitung, die Einhaltung des Abbauperimeters mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen. Da in grösserem Umfang ausserhalb der rechtskräftig bewilligten Abbauzone Material abgebaut worden sei, sei ein Bussverfahren gerechtfertigt, allenfalls mit ergänzenden Auflagen. Die Überschüttung liege in keinem
- 6 tolerierbaren Rahmen. Es könne jedoch auf den direkten Rückbau der bereits angesäten Wiederauffüllung zum jetzigen Zeitpunkt aus Gründen des Bodenschutzes und der Verhältnismässigkeit verzichtet werden. Nach dem Abbau aus den Etappen I und II seien die Flächen der Abbauetappen Nrn. 3, 4 und ev. 9 aber auf die Vorgaben des Niveaus im GGP zurückzubauen. Schliesslich wies das ANU darauf hin, dass zusätzlich eine Strafanzeige wegen Verstosses gegen Art. 70 Abs. 1 lit. g GSchG möglich sei. 13. Am 10. Juli 2015 teilte die Gemeinde X._____ den verantwortlichen Personen – namentlich A._____ und B._____ – mit, dass sich die Gemeinde aufgrund des Abbaus ausserhalb der bewilligten Zonen und Nichteinhalten der Auflagen zur Wiederauffüllung veranlasst sehe, gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats der C._____ AG ein Baubussenverfahren zu eröffnen. Den verantwortlichen Personen wurde zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist von 30 Tagen gewährt und sie wurden aufgefordert, Auskunft zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erteilen. Die Frist wurde auf Ersuchen hin bis zum 16. November 2015 erstreckt. 14. Mit Schreiben vom 16. November 2015 nahmen A._____ und B._____ separat Stellung zur in Aussicht gestellten Busse und beantragten, das Baubussenverfahren sei einzustellen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen die Argumente in der Stellungnahme vom 28. Januar 2015 vor. Zudem fügten sie hinzu, dass das Auffüllmaterial nicht von fraglicher Qualität sei. Im Übrigen sei die Verwendung von Ziegelbruch bei der Befestigung von Baupisten grundsätzlich gestattet. Die C._____ AG habe zu keiner Zeit Ziegel oder Ziegelbruch abgelagert. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hielten sie fest, dass die Verwaltungsräte keine Honorare oder Entschädigungen bezogen hätten. 15. Am 18. Mai 2014 hatten die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ eine Teilrevision der Ortsplanung beschlossen, welche von der Regierung
- 7 mit Regierungsbeschluss vom 11. November 2014 genehmigt wurde. Für die gestützt auf die Zonenplanrevision ermöglichte Erweiterung der Abbaugruben ergänzte das EKUD mit Departementsverfügung vom 22. Dezember 2015 für das Abbaugebiet zur D._____ die Bewilligung vom 30. Mai 2003 sowie die Bewilligung vom 6. Juni 1997 insbesondere dahingehend (Dispositiv Ziffer 5): " h) Es dürfen keine Baupisten aus Mischabbruch erstellt werden. Sofern die Baupisten verstärkt werden müssen, ist ausschliesslich betriebseigener, unbehandelter Ziegelschrot aus Fehlchargen zu verwenden. i) Ziegelschrot, der für den Bau von Baupisten eingesetzt wurde, ist vor der Wiederauffüllung in die Grube zu verstossen, so dass mindestens bis in eine Tiefe von 2 m oberkant Terrain kein Ziegelschrot mehr vorhanden ist." 16. Mit getrennten Verfügungen vom 21. März 2016 sprach die Baukommission X._____ A._____ bzw. B._____ der Widerhandlung gegen Art. 39 BG und die BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie die dazugehörige Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 (und auch die Abbaubewilligung vom 6. Juni 1997) und den GGP 1:2000, Abbau D._____ vom 12. Mai (recte: März) 2000 sowie den Plan Abbaugesuch Nr. GR 86/B-1, Situation 1:2000 und Längs- und Querprofil 1:1000/500 vom 25. Juni 2002 schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 10'000.-- (A._____) bzw. Fr. 7'000.-- (B._____). 17. Gegen die Verfügungen vom 21. März 2016 der Baukommission X._____ erhoben A._____ und B._____ am 18. April 2016 mit separaten Rechtschriften Einsprache mit dem Antrag, es sei die Bussverfügung aufzuheben und von einer Bestrafung abzusehen. Im Wesentlichen führten sie in ihren Begründungen aus, dass für allfällige Verletzungen der Verfügung vom 30. Mai 2003 der Kanton und nicht die kommunale Baubehörde zuständig sei. Zudem hätten sie ihren Betrieb pflichtgemäss organisiert und sie seien ihren gesetzlichen und statutarischen Sorgfaltspflichten vollumfänglich nachgekommen. Sie könnten für die unbestrittene Verletzung des Abbauperimeters und die beanstandete Wiederauffüllung strafrechtlich
- 8 nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Ursache für die Überschreitung des Abbauperimeters sei der im Jahr 2009 durch den mittlerweile verstorbenen Geschäftsführer der C._____ AG falsch festgelegte Baugrubenrand. Die Abweichung sei trotz jährlichen Kontrollen zusammen mit dem vom Departement eingesetzten Inspektorat bis ins Jahr 2014 nicht festgestellt worden. Ebenso wenig sei die Wiederauffüllung auflagewidrig erfolgt. Diese sei noch nicht fertig gestellt und sie könnten auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Und schliesslich sei die Wiederauffüllung mit verschmutztem Material nicht belegt; es handle sich lediglich um einen Verdacht des ANU, wofür sie nicht strafrechtlich sanktioniert werden könnten. 18. Die Einsprachen vom 18. April 2016 an den Gemeindevorstand X._____ überwies der Gemeindevorstand am 1. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Begründung, dass für Bussverfahren nach KRG keine Einspracheinstanz auf kommunaler Ebene bestehe. Mit Verfügungen R 16 42 bzw. R 16 43 vom 4. August 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Angelegenheiten an den Gemeindevorstand X._____ zur Behandlung der Einsprachen zurück, da das kommunale Recht in Art. 70 BG eine − auch auf das Bussverfahren anwendbare − gemeindeinterne Beschwerdemöglichkeit an den Gemeindevorstand vorsehe. 19. Mit getrennten Entscheiden vom 21. Oktober 2016 wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprachen ab und bestätigte die Verfügungen der Baukommission X._____ im Sinne der Erwägungen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 bilde integrierender Bestandteil der kommunalen Abbaubewilligung vom 15. November 2002, wofür die Baubehörde zuständig sei. In diesem Sinne seien die angefochtenen Verfügungen zu konkretisieren. Unbestritten sei, dass A._____ und B._____ als Verantwortliche im Lichte von Art. 93 KRG i.V.m. Art. 95 KRG agiert hätten und dass die C._____ AG ausserhalb der
- 9 bewilligten Zonen abgebaut und damit gegen Art. 36 BG, die BAB- Verfügung vom 24. September 2002 sowie die dazugehörige Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 (und auch die Abbaubewilligung vom 6. Juni 1997) i.V.m. der Abbaubewilligung vom 15. November 2002 und dem GGP 1:2000, Abbau D._____ vom 12. (recte) März 2000 sowie dem Plan Abbaugesuch Nr. GR 86/B-1, Situation 1:2000 und Längs- und Querprofil 1:1000/500 vom 25. Juni 2002 verstossen habe. Es sei Aufgabe der C._____ AG und ihrer jeweiligen Leitung, die Einhaltung des Abbauperimeters mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen. Sie habe aber unterlassen, die Einhaltung der bewilligten Fläche und Abbautiefe mindestens jährlich zu kontrollieren und zu dokumentieren, wozu sie gemäss Ziff. 1.1 lit. B der Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 i.V.m. der Abbaubewilligung vom 15. November 2002 verpflichtet worden sei. Die Verantwortung könne nicht durch allfällige Kontrollen Dritter im Hinblick auf die Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts abgeschoben werden. Zudem sei die Wiederauffüllung der Grube entgegen der BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie der dazugehörigen Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 i.V.m. der Abbaubewilligung vom 15. November 2002 und damit entgegen dem GGP Abbau D._____ vom 12. (recte) März 2000 sowie dem Plan vom 25. Juni 2002 um rund 2 m höher ausgeführt worden. Die Wiederauffüllungsarbeiten seien längst abgeschlossen gewesen, wie die Feststellungen des ANU anlässlich der Begehung vom 24. September 2014 zeigten. Schliesslich habe die C._____ AG Auffüllmaterial von fraglicher Qualität verwendet, wie im Regierungsbeschluss (RB) vom 11. November 2014 mit Verweis auf die Feststellungen des ANU festgehalten. 20. Am 10. November 2016 fand wiederum ein Treffen zwischen E._____ vom ANU und B._____ statt. Thema dieser Besprechung waren gemäss Angaben von B._____ und A._____ Massnahmen zur Beseitigung der zu hoch ausgeführten Wiederauffüllung im Gebiet "D._____". Das ANU soll dabei festgehalten haben, dass die Anpassung des Terrains auf der Basis des GGP 1:2000 vom 12. März 2000 vorzunehmen sei. Für das weitere
- 10 - Vorgehen wurde vereinbart, dass durch einen Geometer ein aktueller Plan erstellt und anschliessend die vorzunehmenden Korrekturen durch das ANU festgelegt werden. Dieser Plan soll dann den Grundeigentümern zur Zustimmung unterbreitet werden. 21. Gegen die Einspracheentscheide vom 21. Oktober 2016 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. November 2016 separat Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des jeweiligen angefochtenen Entscheids und auf Freisprechung von der vorgeworfenen Widerhandlung. Eventualiter seien der angefochtene Entscheid und die ausgesprochene Busse aufzuheben und es sei aus Gründen der Geringfügigkeit der Schuld und der Tatfolgen von einer Bestrafung Umgang zu nehmen oder subeventualiter die Strafe angemessen zu reduzieren. Zudem beantragten sie die Vereinigung beider Beschwerdeverfahren. In ihren Rechtsschriften führten sie im Wesentlichen aus, dass einerseits das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Ferner sei der angefochtene Entscheid bereits aufgrund fehlender Zuständigkeit der kommunalen Baubehörde aufzuheben. Zudem könne den Beschwerdeführern weder hinsichtlich der Überschreitung des Abbauperimeters noch der Wiederauffüllung noch des hierzu verwendeten Materials strafrechtlich ein Vorwurf gemacht werden. Sie hätten ihren Betrieb pflichtgemäss organisiert. Sie hätten insbesondere dafür gesorgt, dass der Abbauperimeter und die Wiederauffüllung der Grube regelmässig durch die betriebseigenen Fachleute und jährlich in Zusammenarbeit mit der durch den Kanton bekannten Fachstelle kontrolliert würden. Auch hätten sie sofort Massnahmen ergriffen, als sie Kenntnis davon erhalten hätten, dass der Abbauperimeter nicht eingehalten und die Wiederauffüllung beanstandet worden sei. Selbst wenn aber den Beschwerdeführern eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könnte, wäre aufgrund der Geringfügigkeit der Schuld und der Tatfolgen von einer Bestrafung abzusehen.
- 11 - 22. Mit getrennten Vernehmlassungen vom 19. Januar 2017 verlangte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der angefochtenen Entscheide. Gegen den Antrag der Beschwerdeführer um Vereinigung der hängigen Verfahren R 16 80 und R 16 81 habe sie nichts einzuwenden. Begründend trug sie im Wesentlichen vor, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit vorliegendem Verfahren geheilt sei. Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin sei ausserdem nicht zu beanstanden, zumal sie diese nicht ausschliesslich aus der Abbaubewilligung des EKUD vom 30. Mai 2003 ableite, welche integrierender Bestandteil der kommunalen Abbaubewilligung vom 15. November 2002 bilde. Zudem liege es in der Pflicht der Beschwerdeführer, den Betrieb entsprechend zu organisieren, Mitarbeiter zu instruieren und Kontrollsysteme zur Gewährleistung des geordneten Abbaus und Widerauffüllung der Gruben sicherzustellen. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, seien die Beschwerdeführer ihren Pflichten nicht nachgekommen und somit für die Widerhandlungen verantwortlich. Die Kontrollen durch die FSKB bzw. die H._____ AG lösten die Pflicht der Beschwerdeführer zur Einhaltung der verfügten Vorgaben nicht. Die Wiederauffüllung der Grube sei entgegen den verfügten Vorgaben und den betreffenden Plänen um rund 2 m höher ausgeführt worden. Indem die C._____ AG Auffüllmaterial von fraglicher Qualität verwendet habe, obschon sie zugesichert habe, dass ausschliesslich sauberes Aushub- und Rüfematerial verwendet werde, müsse von einem vorsätzlichen Verstoss ausgegangen werden. Es handle sich dabei um schwere Verfehlungen. 23. Mit Replik vom 9. März 2017 bzw. Duplik vom 12. Mai 2017 vertieften die Parteien ihre Standpunkte. 24. Am 28. September 2017 führte das Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden einen Augenschein vor Ort, bei der Grube im Gebiet "D._____", durch, an dem der Beschwerdeführer, der Werkmeister der
- 12 - C._____ AG und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer sowie seitens der Beschwerdegegnerin, der Gemeindepräsident, der Bauamtsleiter und die Rechtsvertreterin teilnahmen. 25. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel, die angefochtenen Entscheide und die Erkenntnisse des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann eine Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Gegenstand der beiden Beschwerdeverfahren R 16 80 und R 16 81 bilden die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2016, womit sie die Verfügungen der Baukommission vom 21. März 2016 bestätigte und somit die Beschwerdeführer wegen Baurechtsverletzungen mit einer Busse von Fr. 10'000.-- (Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 7'000.-- (Beschwerdeführer) bestrafte. Beide Beschwerden richten sich gegen die Beschwerdegegnerin. Die Anträge und Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sind weitgehend identisch. Im Übrigen stimmten auch die Parteien einer Verfahrensvereinigung zu. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich demnach, die beiden Beschwerdeverfahren R 16 80 und 81 zu vereinigen und mit einem Urteil zu erledigen. b) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Einspracheentscheide ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 50
- 13 - VRG). Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. a) In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Gemeindevorstand sei in seiner Begründung im angefochtenen Entscheid der Argumentation der Baukommission gefolgt und habe deren Verfügung nahezu wörtlich übernommen. Der angefochtene Entscheid setze sich nur vereinzelt mit den Ausführungen in der Einsprache auseinander. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Hinzu komme, dass sich der Gemeindevorstand zur Begründung seines Entscheides auf die Stellungnahme des Amts für Natur und Umwelt (ANU) vom 26. Mai 2015 abstütze. Die Beschwerdeführer hätten aber bis heute keine Kenntnis davon und hätten sich darüber nicht äussern können. Auch damit habe die Gemeinde eine Gehörsverletzung begangen. Die Gehörsverletzung sei bei der Beurteilung der sich stellenden Fragen zu berücksichtigen. Diesem Einwand hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der Gemeindevorstand auf die im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren neu vorgebrachten Argumente ausführlich eingegangen sei. Selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, was bestritten werde, würde die Verletzung mit vorliegendem Verfahren geheilt. Dem pflichteten die Beschwerdeführer auch bei, indem sie eine Rückweisung für nicht sinnvoll erachteten. Die Stellungnahme des ANU vom 26. Mai 2015 sei von der Baukommission bereits in ihrer Verfügung vom 21. März 2016 erwähnt worden. Bislang hätten die Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht verlangt. Nicht anders verhalte es sich seit der Mandatierung des Rechtsvertreters. Erst mit der vorliegenden Beschwerde ersuchten die Beschwerdeführer um Edition der besagten Stellungnahme. Sie liege nun im Recht. Darauf erwidern die Beschwerdeführer, dass es sich bei der Stellungnahme des ANU vom 26. Mai 2015 nicht um verwaltungsinterne Akten handle. Diese Stellungnahme habe für die Beschwerdegegnerin grosse Bedeutung gehabt, zumal ihre Begründung in den Bussenverfügungen zum einem we-
- 14 sentlichen Teil auf dieser basiere. Indem die Beschwerdegegnerin diese Stellungnahme den Beschwerdeführern vor Erlass der Verfügung nicht zugestellt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Mindestanspruch auf die Begründung eines hoheitlichen Aktes (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 VRG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 10 55 vom 2. September 2010 E.2b). Die Beschränkung der Begründung auf die wesentlichen Punkte ist allerdings zulässig (vgl. BGE 129 I 232 E.3.2). Nach der Gerichtspraxis des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_130/2012 vom 9. August 2012 E.2.3, 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E.5.1). Ausnahmsweise kann gar bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn dies lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2, 133 I 201 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.1 und 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E.2.1.3). c) Das Schreiben des ANU vom 26. Mai 2015 (Bg-act. 3) hätte von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Einspracheverfahren zur Edition verlangt werden können, zumal es bereits in den Bussverfügungen vom 21. März 2016 der Baukommission der Beschwerdegegnerin (Bf-act. 17) er-
- 15 wähnt wurde. Nachdem die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer darauf verzichteten, können sie der Beschwerdegegnerin nun nicht vorwerfen, sie habe ihnen das erwähnte Schreiben nicht zugestellt. Im Übrigen ist in der Begründung der Einspracheentscheide des Gemeindevorstandes vom 21. Oktober 2016 keine Gehörsverletzung zu erblicken. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer zielt deshalb ins Leere. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Beschwerdeführerin, als Verwaltungsratspräsidentin der C._____ AG, und den Beschwerdeführer, als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer derselben, wegen Baurechtsverletzungen der C._____ AG beim Abbau mit einer Busse von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 7'000.-- bestraft hat. 4. a) Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Bestrafung für die vorgeworfenen Widerhandlungen. Diese stünden ausschliesslich im Zusammenhang mit der Abbaubewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD) vom 30. Mai 2003. Lediglich diese Bewilligung beinhalte Auflagen zum Abbau und zur Wiederherstellung. Sie bilde auch nicht Bestandteil der kommunalen Bewilligung, da sie erst ein halbes Jahr danach erteilt worden sei und die kommunale Bewilligung keinen Vorbehalt beinhalte. Eine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Verletzungen der Abbaubewilligung des EKUD und darin enthaltenen Auflagen fehle. Folglich sei nicht die kommunale Behörde, sondern der Kanton für die Durchführung eines Bussenverfahrens zuständig. Die Bestrafung durch die kommunale Behörde sei auch vor dem Hintergrund falsch, dass sich das ANU mit den Wiederherstellungsmassnahmen auseinandersetze. Zudem habe hier die kommunale Baubehörde keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet. Dort wo solche angezeigt seien, würden sie auf Aufforderung der kantonalen Behörde erfolgen. Auch deshalb sei die Zuständigkeit der Baukommission zur Bestrafung der Beschwerdeführer zu ver-
- 16 neinen. Der angefochtene Entscheid sei somit bereits aufgrund fehlender Zuständigkeit der kommunalen Baubehörde aufzuheben. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, ihre Zuständigkeit sei nicht zu beanstanden, zumal sie diese angesichts der Widerhandlungen gegen Art. 39 BG und die BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie die dazugehörige Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 (und auch die Abbaubewilligung vom 6. Juni 1997) i.V.m. der Abbaubewilligung vom 15. November 2002 und dem Generellen Gestaltungsplan (GGP) 1:2000, Abbau D._____ vom 12. Mai (recte: März) 2000 sowie dem Plan Abbaugesuch Nr. GR 86/B-1, Situation 1:2000 und Längs- und Querprofil 1:1000/500 vom 25. Juni 2002 aus Art. 95 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ableite und eben nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit der Abbaubewilligung des EKUD vom 30. Mai 2003. Bereits im angefochtenen Entscheid sei dargelegt worden, dass die Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 integrierender Bestandteil der kommunalen Abbaubewilligung vom 15. November 2002 bilde, wobei versehentlich von der Bewilligung des Amts für Umwelt (AfU) die Rede gewesen sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass das ANU mit der C._____ AG bislang Verhandlungen betreffend die Wiederherstellungsmassnahmen geführt habe, nichts zu ändern. Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen würden unabhängig von restitutorischen Massnahmen verhängt. Die Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens werde im Übrigen auch bald von der kommunalen Behörde veranlasst. Der Stellungnahme des ANU vom 26. Mai 2015 wie auch dem RB Nr. 1043 vom 11. November 2014 sei zu entnehmen, dass die Wiederherstellung eben nicht von der BAB-Behörde angeordnet werde, sondern von der kommunalen Behörde zu ergehen habe. Darauf replizieren die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe nie eine Verfügung betreffend die vermuteten Baurechtsverletzungen erlassen, stattdessen zwei Bussenverfahren gegen die Beschwerdeführer eröffnet, was nicht korrekt sei. Die Beschwerdeführer könnten nur dann gestützt auf Art. 95 KRG gebüsst werden, wenn feststehe, dass die
- 17 - C._____ AG tatsächlich Baurecht verletzt habe und der Umfang der Rechtsverletzung endgültig feststehe. Es fehle an wesentlichen Voraussetzungen zur Auferlegung von Bussen. Die Überschüttung sei in verschiedenen Besprechungen mit Vertretern der C._____ AG und dem ANU thematisiert worden, letztmals an der Besprechung vom 26. Januar 2017, an welcher der Beschwerdeführer und I._____ als Vertreter der C._____ AG und E._____ als Vertreter des ANU teilgenommen hätten. Anlässlich der letzten Besprechung habe der Beschwerdeführer E._____ ein Höhenprofil ausgehändigt, welches im Auftrag der C._____ AG durch die K._____ AG erarbeitet worden sei. Diese Ausmessungen sollten als Grundlage für die Geländeanpassungen dienen. Die Parteien hätten vereinbart, dass das ANU die C._____ AG innert Wochenfrist darüber informieren werde, wie und in welchem Umfang die abschliessenden Geländeanpassungen auf der Parzelle Nr. 448 zu erfolgen hätten. Bis heute habe die C._____ AG keine Rückmeldung erhalten. Ganz offensichtlich würden die Massnahmen für die Geländeanpassungen auf Parzelle Nr. 448 nicht mit der Beschwerdegegnerin abgesprochen, sondern mit dem ANU. Diese Tatsache vermöchten auch die Stellungnahme des ANU vom 26. Mai 2015 und der Entscheid der Regierung vom 11. November 2014 nicht zu ändern. Es erscheine unglaubwürdig, wenn die Beschwerdegegnerin sich für den Nachweis ihrer Zuständigkeit auf den RB vom 11. November 2014 sowie auf die Stellungnahme des ANU vom 26. Mai 2015 berufe. Diese Dokumente seien der Beschwerdegegnerin bereits seit Langem bekannt und hätten sie längst zum Handeln veranlassen müssen, wenn sie sich tatsächlich als zuständig erachten würde. Statt selbst zu handeln, habe es die Beschwerdegegnerin dem ANU überlassen, die Massnahmen betreffend Geländeanpassung mit der C._____ AG abzusprechen. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun plötzlich vorbringe, sie sei für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verantwortlich. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen im Sinne von Art. 94 KRG das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen
- 18 - Zustandes voraussetze. Kein materiell baurechtswidriger Zustand liege dann vor, wenn inhaltliche oder formale Mängel ohne grosse Schwierigkeiten behoben werden könnten oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung eines rechtmässigen Zustandes aufdrängten. Diesfalls könne auch eine nachträgliche Baubewilligung mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft werden. Nur wenn sich aufgrund der nachträglichen Prüfung eine (oder mehrere) bauliche Massnahmen als nicht bewilligungsfähig, mithin materiell baurechtswidrig erwiesen, dürfe eine Wiederherstellung grundsätzlich angeordnet werden. Die Wiederherstellung dürfe jedoch erst dann verfügt werden, wenn feststehe, dass der geschaffene Zustand rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellungsverfügung lägen erst bei Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend materielle Baurechtswidrigkeit vor (dazu verweisen die Beschwerdeführer auf die Urteile des Verwaltungsgerichts R 10 39 vom 19. Oktober 2010 E.2 und R 15 13 vom 7. Juli 2015 E.8). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, an der Bejahung der Zuständigkeit ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bislang keine formelle Verfügung erlassen habe. In Rücksicht auf die ohnehin bereits angespannte Situation habe sich die Beschwerdegegnerin dazu entschlossen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einvernehmlich zu regeln. Die Beschwerdegegnerin sei hierfür auf die fachliche Unterstützung des ANU angewiesen. Vor diesem Hintergrund seien die Beschwerdegegnerin und E._____ vom ANU (dipl. Chemiker FH und B.B.A.) dahingehend verblieben, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin für das Wiederherstellungsverfahren zuständig bleibe und dabei das ANU beratend miteinbezogen werde. Sollten die Beschwerdeführer trotz dieses Entgegenkommens zur einvernehmlichen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf eine Verfügung bestehen, werde diese selbstverständlich erlassen. Die Beschwerdegegnerin sei indes überzeugt, dass der bisher eingeschlagene Weg zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan-
- 19 des für sämtliche Parteien zweckdienlicher sei. Nach Auskunft von E._____ könne damit im Herbst 2017 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes abgeschlossen werden. Die Aussage, dass eine Verfügung betreffend die Baurechtsverletzungen nie erlassen worden sei, entziehe jeglicher Grundlage. Die beiden Verfügungen und die entsprechenden Entscheide lägen im Recht. Dass Widerhandlungen gegen Art. 39 BG und die BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie die dazugehörige Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 (und auch die Abbaubewilligung vom 6. Juni 1997) i.V.m. der Abbaubewilligung vom 15. November 2002 und dem GGP Abbau D._____ vom 15. Mai 2000 sowie dem Plan vom 25. Juni 2002 begangen worden seien, geständen die Beschwerdeführer denn auch selbst ein, indem sie im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zusammen mit der Gemeinde, vertreten durch E._____, Lösungen zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes erarbeitet hätten respektive noch am Ausarbeiten seien. Ebenso bestätigten die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 9. März 2017 Ziffer 7 f., dass eine "Abweichung" vom Abbauperimeter wie auch betreffend Überschüttung vorliege, lediglich deren Umfang sei nicht ermittelt. In Ziffer 1 der Replik vom 9. März 2017 geständen sie im Weiteren ein, dass zumindest eine Überschüttung von 1.404 m ausgewiesen sei (was von der Beschwerdegegnerin bestritten werde, es handle sich um rund 2 m). Darüber hinaus seien die Widerhandlungen, d.h. die Missachtung des Abbauperimeters im Gebiet "D._____" sowie die Überschüttung der Grube unter Verwendung von Material von fraglicher Qualität mehrfach festgestellt worden (zum Ganzen verweisen sie auf den RB Nr. 1043 vom 11. November 2014, den Inspektoratsbericht vom 13. November 2014 und die Stellungnahme des ANU vom 26. Mai 2015). Entsprechend seien die Baurechtsverletzungen noch im Verfahren vor der Baukommission nicht bestritten worden, sondern lediglich das den Beschwerdeführern zur Last gelegte Verschulden (dazu verweisen sie auf die Verfügungen der Baukommission vom 21. März 2016, die Stellungnahmen der C._____ AG vom 28. Januar 2015 sowie der Beschwerdeführer vom
- 20 - 16. November 2015). Die neu eingenommene Haltung der Beschwerdeführer, wonach die Baurechtsverletzungen nicht genügend nachgewiesen sein sollen, verletze damit Treu und Glauben und sei als leere Schutzbehauptung anzusehen. b) Zuständig für die Bestrafung von Verletzungen gegen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden ist die kommunale Baubehörde. In Fällen, wo die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von der BAB-Behörde angeordnet wird, ist diese für die Bestrafung zuständig (vgl. Art. 95 Abs. 1 und 3 KRG). c) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es hier lediglich um das Bussverfahren und nicht auch um das Wiederherstellungsverfahren geht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Feststellung der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit und die Zusprechung der Bussen an die Beschwerdeführer in denselben Verfügungen vom 21. März 2016 (Bf-act. 17) zu erlassen, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Wiederherstellungsverfahrens gestützt auf die Lehre nämlich bereits entschieden, dass im Hinblick auf die Prozessökonomie – in Fällen, in denen die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann – ausnahmsweise auf die Verfahrensaufteilung respektive auf ein separates, vor dem Verfahren betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchzuführendes Baubewilligungsverfahren, welches sowieso zu einem abschlägigen Entscheid führen würde, verzichtet werden kann. Die verfügende Baubehörde muss in der Wiederherstellungsverfügung auf alle massgeblichen Punkte eingehen und insbesondere die Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit behandeln, so dass das rechtliche Gehör des Verfügungsadressaten auch in dieser Hinsicht gewahrt wird (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 227 E.4c mit Hinweisen). Diese hinsichtlich des Wiederherstel-
- 21 lungsverfahrens bestehende Praxis kann mutatis mutandis auch auf das Bussverfahren angewandt werden. d) Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern als verantwortliche der C._____ AG die fahrlässige Begehung eines (unechten) Unterlassungsdelikts vor. In Frage stehen Verletzungen von Auflagen über den Abbauperimeter und die Wiederherstellung (Höhe der Wiederauffüllung und dabei verwendetes Material) der Grube. Konkret sprach die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügungen vom 21. März 2016 mit den angefochtenen Einspracheentscheiden der Widerhandlung gegen Art. 39 BG und die BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie die dazugehörige Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 (und auch die Abbaubewilligung vom 6. Juni 1997) i.V.m. der Abbaubewilligung vom 15. November 2002 und dem GGP 1:2000, Abbau D._____ vom 12. (recte) März 2000 sowie dem Plan Abbaugesuch Nr. GR 86/B-1, Situation 1:2000 und Längs- und Querprofil 1:1000/500 vom 25. Juni 2002 schuldig. e) Die ordentliche kommunale (Ab-)Baubewilligung samt Auflagenblatt vom 15. November 2002 (Bf-act. 5) verpflichtete den Bauherr, die Bauleitung und die Unternehmer die Bestimmungen des Baugesetzes, der Zonenordnung, des Wasser- und Abwassergesetzes der Gemeinde sowie die Vorschriften der kantonalen Amtsstellen einzuhalten (vgl. Ziff. 2 derselben). Die von den Beschwerdeführern anerkannte Überschreitung des Abbauperimeters verstösst unter anderem gegen die Grundordnung (vgl. nachstehend E.5d), weshalb die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für ein Bussverfahren hierzu ohne Weiteres gegeben ist. Dasselbe gilt für die Überschüttung (vgl. nachstehend E.5g). Zudem fällt eine allfällige Verwendung von unzulässigem Material für die Auffüllung der Grube ebenfalls unter den Tatbestand des Art. 95 Abs. 1 KRG, zumal die kommunale Abbaubewilligung vom 15. November 2002 an die Verbindlichkeit der Auflagen in der Bewilligung des EKUD vom 30. Mai 2003 (Bf-act. 4)
- 22 anknüpfte (worin in Ziff. 1.1 lit. c Vorgaben zum Auffüllmaterial getroffen wurden, vgl. nachfolgend E.5j), weshalb die verwaltungsstrafrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde auch diesbezüglich zu bejahen ist. f) Zu klären ist noch, wie es sich mit der Konkurrenz der Straftatbestände verhält. Art. 70 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) schreibt vor, dass wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Zudem wird nach Art. 71 Abs. 1 GSchG mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich (a) in anderer Weise diesem Gesetz zuwiderhandelt; (b) einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Abs. 2). Soweit die hier zur Diskussion stehenden Verfehlungen auch das GSchG verletzen, mithin den soeben erwähnten Tatbestand in Art. 70 Abs. 1 lit. g GSchG (Vergehen) und/oder/evtl. den Tatbestand von Art. 71 Abs. 1 GSchG (Übertretung) bzw. weitere allfällige Tatbestände erfüllen sollten, liegt wohl (echte) Idealkonkurrenz vor. Dabei verwirklicht eine Handlung mehrere Tatbestände, in diesem Fall des KRG und des GSchG, die selbständig bestraft werden können. Die Tatbestände gemäss GSchG konsumieren nach Auffassung des Gerichts aufgrund unterschiedlicher geschützter Rechtsgüter nicht die Widerhandlungen gegen die Bau- und Planungsordnung. Somit wären konkurrierende Verletzungen gegen das GSchG und das KRG, neben der Gemeinde, bei Vergehen gemäss GSchG zusätzlich von der Staatsanwaltschaft (Art. 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100]), bei Übertretungen gemäss GSchG zusätzlich vom Departement (Art. 37 Abs. 2 KGSchG i.V.m. Art. 71 GSchG) zu ahnden. Dies unter Mitberücksichtigung einer
- 23 allfälligen von der Gemeinde bereits ausgesprochenen Busse. Nach dem Gesagten kommen sowohl der Staatsanwaltschaft bzw. dem Departement als auch der Gemeinde Strafkompetenzen zu. Die Beschwerdegegnerin ist für die Ahndung der vorgeworfenen Taten gestützt auf das KRG somit zuständig. Zu bemerken ist noch, dass das ANU gemäss seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2015 (Bg-act. 3) auf eine Strafanzeige wegen Verstoss gegen das GSchG ausdrücklich verzichtet hat, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits ein Bussverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführer ihre Bereitschaft zur Wiederherstellung erklärt haben. Zudem kommt eine vom Departement zu behandelnde Übertretung gemäss Art. 71 GSchG hier prima vista nicht in Frage, da die Verfügung des EKUD vom 30. Mai 2003 keine explizite Strafandrohung enthält. 5. Nachfolgend wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer untersucht. a) Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschwerdeführerin (als Verwaltungsratspräsidentin) sei in der C._____ AG nicht operativ tätig, sondern arbeite hauptberuflich als Anwältin. Der Beschwerdeführer sei Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._____ AG. Die Pflichten eines/r Verwaltungsrats/rätin seien im OR und in den Gesellschaftsstatuten verankert. Gemäss Rechtsprechung und Lehre habe ein Verwaltungsratsmitglied durch eine geeignete Organisation und die geeignete Auswahl von Mitarbeitern Straftaten zu verhindern. In analoger Anwendung der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bauleiters könne auch ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Verantwortungsbereich reiche nur soweit wie der Aufgabenkreis. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter bestehe nicht (dazu verweisen sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 14 102 vom 24. November 2015 E.6a sowie auf
- 24 das Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.5.3). Die Beschwerdeführer hätten ihren Betrieb pflichtgemäss organisiert. Insbesondere hätten sie – entgegen der unzutreffenden Aussage im angefochtenen Entscheid – dafür gesorgt, dass der Abbauperimeter und die Wiederauffüllung der Grube regelmässig durch die betriebseigenen Fachleute und jährlich in Zusammenarbeit mit der durch den Kanton benannten Fachstelle kontrolliert worden seien. Auch hätten sie sofort Massnahmen ergriffen, als sie Kenntnis davon erhalten hätten, dass der Abbauperimeter nicht eingehalten und die Wiederauffüllung beanstandet worden sei. Mit dem ANU seien immer sehr konstruktive Gespräche geführt worden. Die Beschwerdeführer seien ihren gesetzlichen und statutarischen Sorgfaltspflichten damit vollumfänglich nachgekommen. Somit könnten sie für die Verletzung des Abbauperimeters und die beanstandete Wiederauffüllung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, es liege in der Pflicht der Beschwerdeführer, den Betrieb entsprechend zu organisieren, Mitarbeiter zu instruieren und Kontrollsysteme zur Gewährleistung des geordneten Abbaus und Widerauffüllung der Gruben sicherzustellen. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, seien die Beschwerdeführer ihren Pflichten nicht nachgekommen und somit für die Widerhandlungen verantwortlich. Daran ändere auch das von den Beschwerdeführern herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 14 102 vom 24. November 2016 nichts. Die Beschwerdeführer replizieren, die Beschwerdegegnerin übersehe wohl bei ihrer Argumentation, dass operative Tätigkeiten nicht zu den Aufgaben einer Verwaltungsratspräsidentin bzw. eines Verwaltungsratsmitglieds gehörten. Der Verwaltungsrat müsse sich nicht in die Abbaugruben begeben, um vor Ort den Abbauperimeter auszumessen oder zu kontrollieren. Der Verwaltungsrat sei (lediglich) für die strategischen Fragen der C._____ AG zuständig. Wenn eine geeignete Organisation bestehe und geeignete Mitarbeiter ausgewählt worden seien, sei ein Verwaltungsratsmitglied seinen Aufgaben vollumfänglich nachgekommen. Die Be-
- 25 schwerdegegnerin unterstelle den Beschwerdeführern eine Verletzung ihrer Pflichten als Verwaltungsräte, dies ohne jedoch darzulegen, was genau sie auf strategischer Ebene hätten anders machen müssen, um die angeblichen Widerhandlungen zu verhindern. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne nicht entnommen werden, inwiefern die Beschwerdeführer als Verwaltungsräte eine andere geeignetere Organisation oder andere Mitarbeiter hätten wählen oder diese anders hätten instruieren müssen, um ihren Aufgaben gerecht zu werden. Des Weiteren ergebe sich aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Beschwerde des Beschwerdeführers auch nicht, welche Pflichten er in seiner Funktion als Geschäftsführer verletzt haben solle. Er sei Mitglied der Geschäftsleitung. Er sei für das Marketing, das Personalwesen und die Administration zuständig. Aufgaben im Zusammenhang mit der operativen Grubentätigkeit gehörten nicht zu seinem Tätigkeitsfeld. Im Zusammenhang mit der Grubentätigkeit beschäftige die C._____ AG einen technischen Betriebsleiter, einen Werkleiter, einen Deponiewart und einen Grubenleiter. Dass der Beschwerdeführer den Betrieb nicht richtig organisiert und die Mitarbeiter nicht genügend instruiert habe, um einen korrekten Abbau zu gewährleisten, sei ihm nicht nachgewiesen worden und werde bestritten. Die Beschwerdegegnerin ergänzt, dass für die mangelhafte Organisation und die fehlenden respektive ungenügenden Kontrollen – insbesondere auch durch die Inspektoren des FSKB, welche als Hilfspersonen anzusehen seien und deren Handeln der C._____ AG anzurechnen sei – die Beschwerdeführer verantwortlich seien. Mit einer genügenden Organisation und entsprechenden Kontrollen hätte vermieden werden können, dass in Missachtung des Abbauperimeters im Gebiet "D._____" rund 9'000 m2 Material abgebaut, widerrechtlicher Weise die Grube um rund 2 m zu hoch aufgefüllt und hierzu Material von fraglicher Qualität verwendet worden sei.
- 26 b) Gemäss Art. 95 Abs. 2 KRG sind anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung (Art. 95 Abs. 2 KRG, vgl. auch Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nachfolgend wird die Strafbarkeit der Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglieder hinsichtlich jedes einzelnen Vorwurfs näher untersucht. Vorab zu präzisieren gilt, dass dabei die im Zivilrecht anwendbare Haftung für Hilfspersonen, worauf die Beschwerdegegnerin zum Teil abzustellen scheint, nicht massgebend ist. c) Bezüglich des ersten Vorwurfs der von den Beschwerdeführern anerkannten Überschreitung des Abbauperimeters halten die Beschwerdeführer eine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflichten nicht als gegeben. Konkret führen sie aus, die erste Verletzung sei im Jahre 2009 erfolgt. Damals sei der nördliche Baugrubenrand zu weit nördlich angesetzt worden. Der Abbau in den Folgejahren sei entlang dem im Jahre 2009 gesetzten nördlichen Baugrubenrand vorgenommen worden. Im Jahre 2012 sei letztmals Material ausserhalb des Abbauperimeters entnommen worden. Die Ursache für die Überschreitung des Abbauperimeters sei also auf eine Handlung im Jahre 2009 zurückzuführen. Der damalige Fehler sei in den Folgejahren nicht entdeckt worden, weshalb sich der Fehler Jahr für Jahr wiederholt habe. Wie es dazu habe kommen können, dass im Jahr 2009 ein falscher Baugrubenrand bestimmt worden sei, sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Er sei vom damaligen Alleinaktionär und Geschäftsführer der C._____ AG, G._____ sel., festgelegt worden. Wie in den Vorjahren, so sei auch im Jahre 2009 der Abbauperimeter durch die C._____ gemeinsam mit dem vom Departement eingesetzten Inspektor überprüft worden. Dabei sei die falsche Festsetzung der Nordgrenze des Perimeters nicht festgestellt worden. Auch in den Folgejahren sei der Ab-
- 27 bauperimeter im Rahmen dieser Kontrollen von der C._____ und dem Inspektorat gemeinsam überprüft worden, die Abweichung aber trotzdem nicht festgestellt worden. Auch die nach Versterben des Grubenverantwortlichen zur Gewährleistung eines einwandfreien Abbaus und anschliessender Rekultivierung beauftragte Fachstelle H._____ AG habe die Divergenzen nicht festgestellt. Zudem habe auch der Grundeigentümer des Abbaugebiets die Überschreitung nicht festgestellt. Auch der zur Abrechnung des abgebauten Materials mit dem Grundeigentümer beauftragte Gemeinde- und Grundbuchgeometer sei die Überschreitung der Zonengrenze nicht aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2010 in den Verwaltungsrat der C._____ AG gewählt worden. Seit dem Jahre 2014 sei sie einzelzeichnungsberechtigt. Der Beschwerdeführer habe nach dem Tod von G._____ die operative Leitung der C._____ AG übernommen. Ihnen könne also die falsche Angabe der Nordgrenze des Abbauperimeters nicht zur Last gelegt werden, was die Baukommission richtigerweise auch nicht getan habe. Sodann könne ihnen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten bei Vornahme der jährlichen Kontrolle feststellen müssen, dass der Abbauperimeter überschritten worden sei. Tatsächlich hätten sie dafür gesorgt, dass der Abbauperimeter durch die zuständigen Fachleute im Betrieb gemeinsam mit der Fachstelle jährlich geprüft werde. Sie hätten auch die jährlichen Prüfberichte mit der Beurteilung „Inspektion bestanden“ jeweils zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer habe auch noch das Ergebnis mit dem eingesetzten Inspektor besprochen, soweit dies notwendig gewesen sei. Es könne von ihnen als Verwaltungsratspräsidentin bzw. als Verwaltungsrat und Geschäftsführer nicht verlangt werden, dass sie persönlich den Abbauperimeter überprüften, wenn ihre Mitarbeiter, beigezogene externe Fachpersonen und der unabhängige Inspektor dies bereits getan hätten. Sie hätten keine Pflicht zu deren permanenten Überwachung. Eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit eine fahrlässige Verletzung von Art. 39 BG und der BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie der dazugehörigen Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 i.V.m. der Abbaubewilligung vom 15. November 2002
- 28 und dem GGP Abbau D._____ vom 12. Mai (recte: März) 2000 sowie dem Plan vom 25. Juni 2002 könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, die Kontrolle zur Einhaltung des Abbauperimeters bestehe durchgehend. Das sei mit dem einmaligen Verpflocken durch G._____ sel. nicht getan. Die Kontrollen durch die FSKB bzw. die H._____ AG lösten die Pflicht der Beschwerdeführer zur Einhaltung der verfügten Vorgaben nicht. Der Einwand, dass im Rahmen der Abrechnung des abgebauten Materials die Überschreitung dem Gemeinde- und Grundbuchgeometer nicht aufgefallen sei, könne sie nicht entlasten. Dabei gehe es um die Ermittlung der abgebauten Menge und eben nicht um die Kontrolle des Abbauperimeters, welche ohnehin nicht Aufgabe des Gemeinde- und Grundbuchgeometers wäre, sondern in der Verantwortung der Beschwerdeführer gelegen habe. Aus dem Umstand, dass nach Angaben der Beschwerdeführer Dritten die Überschreitung des Abbauperimeters nicht aufgefallen ist, könne nicht geschlossen werden, dass die Verantwortlichen der C._____ AG und damit die Beschwerdeführer kein Verschulden vorzuwerfen sei. Somit sei die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass den Verantwortlichen zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden müsse. Erschwerend komme hier hinzu, dass im technischen Bericht vom 25. Juni 2002 ausdrücklich zugesichert worden sei, dass gegenüber den Perimetergrenzen ein ausreichender Abstand eingehalten werde. Dazu entgegnen die Beschwerdeführer, der zur Diskussion stehende Abbau sei in den Jahren 2009 bis 2012 erfolgt. Bis im Jahre 2010 sei G._____ Geschäftsführer und Präsident der C._____ AG gewesen. Die Beschwerdeführerin sei erst im Jahr 2010 in den Verwaltungsrat der C._____ AG gewählt worden, einzelzeichnungsberechtigt sei sie sogar erst seit dem Jahre 2014. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2010 Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift. Selbst wenn in den Jahre 2009 bis 2012 auf der Parzelle Nr. 448 ausserhalb des Abbauperimeters 9'000 m2 abgebaut worden wäre, was bestritten werde, könnten die Beschwerdeführer nicht für den gesamten unbewilligten Abbau verantwort-
- 29 lich gemacht werden. Den Abbau in den Jahren 2009, 2010 und 2011 habe G._____ sel. zu verantworten. Auch die Zusicherung im technischen Bericht vom 25. Juni 2002 sei durch G._____ sel. erfolgt und nicht durch die Beschwerdeführer. Wenn den Beschwerdeführern tatsächlich eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der Einhaltung des Abbauperimeters vorgeworfen werden könnte, was bestritten werde, so könnten sie nach dem Gesagten nicht für den gesamten Abbau ausserhalb der bewilligten Abbauzone verantwortlich gemacht werden. Die ausgesprochenen Baubussen erwiesen sich auch vor diesem Hintergrund als ungerechtfertigt, basierten sie doch auf der Annahme, die Beschwerdeführer seien für den unbewilligten Abbau auf einer Fläche von 9'000 m2 verantwortlich. d) Die Überschreitung des Perimeters ist, wie oben erwähnt, unbestritten. Damit gilt ein Verstoss gegen die Grundordnung (Art. 39 BG, GGP 1:2000, Abbau D._____ vom 12. März 2000 [Bg-act. 7]), die kommunale Abbaubewilligung vom 26. Juni 2002 (Bf-act. 5 S. 1 f.) und die dieser zugehörigen Verfügungen (BAB-Verfügung vom 24. September 2002 [Bfact. 5 S. 3 ff.], EKUD-Bewilligung vom 30. Mai 2003 [Bf-act. 4]) bzw. den integrierten Situationsplan des Abbaugesuchs Nr. GR 86/B-1 vom 25. Juni 2002 (Bg-act. 1) als erstellt. Die hier vorgeworfene Widerhandlung ist unmittelbar auf das Handeln der Mitarbeiter und nicht direkt auf eine Handlung der Beschwerdeführer zurückzuführen. Die Verantwortung der Beschwerdeführer kann sich aber aus einer Garantenstellung ergeben. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter. Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (vgl. BGE 141 IV 249 E.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2009 vom 3. November 2010 E.6; vgl.
- 30 auch Art. 11 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). e) Vorliegend lässt sich eine Überwachungspflicht der Beschwerdeführer aus den im Gesetz verankerten, allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Aufgaben des Verwaltungsrats ableiten. Zu den (unübertragbaren) Aufgaben des Verwaltungsrates zählen namentlich die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Art. 716 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). Dass die Geschäftsleitung hier auf den Beschwerdeführer übertragen wurde, rechtfertigt im Übrigen noch keine Unterscheidung zwischen der Strafbarkeit des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, da diese eine Oberaufsicht über ihn trifft (Art. 716 Abs. 1 Ziff. 5 OR und 754 Abs. 2 OR). Zu den Leitungsaufgaben zählen auch die Koordination und Überwachung von Bauarbeiten. Da im konkreten Fall die Überwachung der Abbauarbeiten einerseits durch den Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB), zudem aber auch durch die H._____ AG erfolgte, kann zur Ermittlung der gebotenen Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführer als Verwaltungsräte analog die Rechtsprechung über die Bauleiter herangezogenen werden. Danach muss die Bauleitung ihre Angestellten sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Wesentliche Entscheide hat die Bauleitung selber zu treffen und darf sie nicht auf ihre Angestellten abwälzen. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht hingegen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.5.3). Im vorliegenden Fall wurde, wie oben erwähnt, der FSKB beauftragt, die Kontrolle des bewilligten Abbauperimeters zu begleiten. Nach unwiderlegten Angaben der Beschwerdeführer hat das ANU den FSKB mit der Kontrolle im Sinne eines amtlichen Inspektorats beauftragt. Zudem hat die C._____ AG nach Versterben ihres Geschäftsführers (G._____) im Dezember 2011 die Firma H._____ AG zur Gewährleistung eines einwandfreien Abbaus und anschfile:///C:/Users/colcla/Desktop/cache.php%3Flink=19.04.2012_1C_4-2012
- 31 liessender Rekultivierung beauftragt (vgl. dazu Bf-act. 25). Dass im Übrigen zur Abrechnung des abgebauten Materials mit dem Grundeigentümer, wie die Beschwerdeführer ausführen, der Gemeinde- und Grundbuchgeometer beauftragt wurde, der das Abbaugebiet jährlich ausmass und die Ausbeutung feststellte (vgl. Bf-act. 10), ist für die Frage eines Verschuldens bezüglich einer allfälligen Überschreitung des Perimeters (und auch sonst für Verfehlungen über die Wiederauffüllung und des dabei verwendeten Materials) hier nicht weiter relevant, da dieser offenbar bloss mit der Ermittlung der abgebauten Menge betraut war. Da somit die Fachstellen die Kontrollpflicht über die Grubenarbeiten hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Bewilligungen und der Pläne übernahmen, beziehen sich die Kontrollpflichten der Beschwerdeführer diesbezüglich auf deren Auswahl, Instruktion und Überwachung. Die korrekte Auswahl der Fachstellen steht hier ausser Frage, zumal es sich insbesondere beim FSKB um einen eidgenössisch anerkannten Inspektor handelt und dessen Beauftragung offenbar vom ANU selbst gefordert war. Auch die Anleitung war in Ordnung, wurde der FSKB doch bereits vor der falschen Ansetzung des nördlichen Baugrubenrands im Jahre 2009 beauftragt. So führen die Beschwerdeführer aus, wie in den Vorjahren, so sei auch im Jahre 2009 der Abbauperimeter durch die C._____ gemeinsam mit dem vom Departement eingesetzten Inspektor überprüft worden. Indizien, dass der FSKB bei seiner Anstellung über die von ihm zu übernehmenden Aufgaben falsch instruiert worden sei, bestehen hier keine. Zu klären ist noch, ob sich die Beschwerdeführer auf die Tätigkeit des FSKB verlassen durften oder ob sie seine jährlichen Kontrollberichte zu überprüfen bzw. ob sie hinsichtlich der Grubenarbeiten weitere Kontrollmassnahmen zu treffen hatten. Der FSKB kontrolliert die Einhaltung der Bewilligungen, die Abbaukoten und die Qualität des Auffüllmaterials. Damit wird auch der Perimeter kontrolliert (vgl. Position 2.01 der jeweiligen Inspektionsberichte, Bf-act. 9 und 11). Im Bericht des FSKB vom 16. Oktober 2014 finden sich, wie in den Berichten zuvor, keine Bemerkungen bezüglich einer allfälligen Überschreitung des Perimeters. Kommt hinzu, dass gemäss den
- 32 - (unwidersprochenen) Angaben der Beschwerdeführer aufgrund der jährlichen Kontrollberichte jeweils eine Jahresendbesprechung zwischen der Fachkommission der FSKB und dem ANU erfolgte (obschon die Baubewilligung des EKUD vom 30. Mai 2003 in Ziff. 1.1 lit. b vorsieht, dass nur bei Überschreitungen dem ANU Bericht zu erstatten sei). Die Nichteinhaltung der bewilligten Abbauzonen konnte das ANU aber erst anlässlich des Augenscheins vom 24. September 2014 feststellen. Die Überschreitung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin erst im August 2014 festgestellt (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2014 [Bf-act. 12]). Die Perimeterüberschreitung wurde von allen Betroffenen somit bis im Jahr 2014 nicht gemerkt. Dies erstaunt, zumal die Überschreitung des Perimeters, wie am Augenschein 28. September 2017 festgestellt, mit blossem Auge erkennbar ist. Aufgrund dessen ist nicht weiter von Relevanz, in welchem genauen Umfang ausserhalb des Perimeters Material entnommen wurde. Ebenso spielt es in diesem Sinne keine Rolle, dass der Perimeter ursprünglich vom ehemaligen Alleinaktionär und Geschäftsführer falsch festgelegt wurde. Denn Material ausserhalb des Perimeters wurde unbestrittenermassen (auch) nach dem Mandatsantritt der Beschwerdeführer im 2010 bis im 2014 abgebaut. Folglich haben die Beschwerdeführer ihre Sorgfaltspflicht verletzt, denn selbst wenn den Beschwerdeführern keine vertiefte Kontrolle und Überprüfung der Arbeit der spezialisierten Fachstellen zuzumuten war, war es dennoch zu erwarten, dass sie eine minimale Kontrolle der Abbaufläche auf Übereinstimmung mit den Plänen vornehmen, anstatt sich schlichtweg auf die Ergebnisse der Kontrollen durch die Fachstellen zu verlassen. Angesichts der ausdrücklich zur Vermeidung der eingetretenen Widerhandlungen erfolgten Beauftragung der Fachstellen sowie der regelmässigen Überprüfung durch das ANU wiegt das Verschulden der Beschwerdeführer an der hier zu prüfenden Tat allerdings gering. Auch erscheinen die unterlassenen Handlungen der Beschwerdeführer von den Tatfolgen her unerheblich. Die vom Gemeindepräsidenten anlässlich des Augenscheins geäusserte Entwässerungsproblematik bei der Strasse kann im Übrigen im Rahmen der Wiederherstel-
- 33 lungsmassnahmen oder anderweitig beseitigt werden. Somit ist gestützt auf Art. 52 StGB aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens der Beschwerdeführer auf die Erteilung einer Busse zu verzichten. f) Bezüglich der vorgeworfenen auflagewidrigen Wiederauffüllung der Grube machen die Beschwerdeführer geltend, gemäss Auflagen in der Bewilligung der EKUD vom 30. Mai 2003 habe die Wiederherstellung nach Massgabe der FSK-Richtlinien zu erfolgen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid enthalte die Baubewilligung aus dem Jahre 2002 selbst keine konkreten Auflagen bezüglich Wiederauffüllung. Die Wiederauffüllung, im Speziellen die Gestaltung des neuen Terrains, sei keine exakte Wissenschaft. Vielmehr gehe es darum, den Boden für die landwirtschaftliche Nutzung wieder brauchbar zu machen und gleichzeitig das Terrain der Umgebung anzupassen. Die verschiedenen Interessen von Grundeigentümer, Landschaftsschutz und Bewirtschafter seien in Einklang zu bringen. Die Terraingestaltung im Gebiet „D._____“ sei nach wie vor noch nicht vollständig abgeschlossen. Es sei mit dem ANU bereits im Herbst 2014 vereinbart worden, dass die aufgefüllte Fläche nach dem Abbau der Etappen I und II ausnivelliert werde. Entsprechend habe das ANU der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass mit der Anpassung des überschütteten Terrains noch zugewartet werden könne. Mit der Wiederauffüllung sei die kommunale Baubewilligung nicht verletzt worden, da die Baubewilligung keine Bestimmung darüber enthalte, wie genau wieder aufzufüllen sei. Sollte die FSK-Richtlinie verletzt worden sein, was aber bestritten werde, so wäre dies ein Verstoss gegen die kantonale Abbaubewilligung. Ein allfälliger Verstoss wäre durch die kantonale Amtsstelle zu sanktionieren und nicht durch die kommunale Baubehörde. Aber selbst wenn eine Verletzung der Baubewilligung vorliegen sollte, so sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführer dafür verantwortlich sein sollen. Sie seien nicht vor Ort gewesen, als der Baumeister, der das Material zugeführt habe, dieses eingebracht habe. Sie treffe auch keine Pflicht, den Materialablad zu kontrollieren. Entgegen der unzutreffenden Behauptung
- 34 im angefochtenen Entscheid, ständen die Beschwerdeführer bezüglich der Wiederaufschüttung nicht in der Verantwortung. Als die Aufschüttung beanstandet worden sei, hätten sie sich sofort um die Sache gekümmert und die Wünsche und Anregungen des Departementes und der Fachstelle (ANU), welche für die Wiederauffüllung zuständig sei, stets berücksichtigt. Sie würden auch dafür besorgt sein, dass der Endzustand so ausgeführt werde, wie es die FSK-Richtlinie verlange und der Kanton vorschreibe. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass das Terrain nicht der Umgebung angepasst worden sei, sei bereits von Auge sichtbar. Die Differenz von rund 2 m sei auch aus Sicht des Gesetzgebers von Bedeutung, sehe er doch bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone generell die Baubewilligungspflicht vor und bei Terrainveränderungen innerhalb der Bauzone von 0.8 m Höhe oder Tiefe und einer Kubatur von 100 m3. Entsprechend habe auch die Inspektion vom 16. Oktober 2014 ergeben, dass die aktuell vorgenommene Endgestaltung in den Etappen 6 bis 10 der Grube Nord zu hoch und in Absprache mit dem ANU bei den weiteren Rekultivierungsarbeiten gemäss Planvorgaben noch anzupassen sei. Die Grundordnung sei von den Verantwortlichen der C._____ AG missachtet worden. Dass die Terraingestaltung im Gebiet "D._____" nach wie vor nicht vollständig abgeschlossen sei, sei auf die aufgezeigte Überschüttung durch die C._____ AG zurückzuführen. Aus Gründen des Bodenschutzes und der Verhältnismässigkeit solle gemäss ANU mit dem Rückbau auf die Vorgaben des Niveaus im GGP bis nach dem Abbau der Etappen l und II zugewartet werden. Mit anderen Worten kann mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis nach dem Abbau der Etappen l und II zugewartet werden. Dies ändere allerdings am Umstand nichts, dass die Wiederauffüllung der Grube entgegen dem bewilligten Projekt gemäss BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie der dazugehörigen Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 (und auch von der Abbaubewilligung vom 6. Juni 1997) i.V.m. der Abbaubewilligung vom 15. November 2002 und damit entgegen dem GGP Abbau D._____ vom 12.
- 35 - (recte) März 2000 sowie dem Plan vom 25. Juni 2002 um rund 2 m höher ausgeführt worden sei und von der C._____ AG auch in diesem Zustand belassen worden wäre, wenn nicht die Intervention des ANU und der Gemeinde erfolgt wäre. Der neue GGP Abbau D._____ vom 17. Dezember 2013, genehmigt am 11. November 2014, sehe daher eine Wiederherstellung auf die vorbestehende Terrainhöhe vor. Die um 2 m überhöhte Aufschüttung im Vergleich zu den betreffenden Vorgaben hätten sie ohne weiteres erkennen und daraufhin intervenieren müssen. Sie hätten somit zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie ihren Angaben zu Folge zwar nicht selbst gehandelt hätten, aber hätten handeln sollen. Sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, das Personal zu instruieren und Kontrollen betreffend die Aufschüttung durchzuführen, obschon wohlbemerkt die entstandene Böschung zum Wald hin sogar von Auge sichtbar sei. Im Übrigen seien die Verantwortlichen der C._____ AG bereits mit Inspektoratsbericht vom 8. November 2010 sinngemäss aufgefordert worden, den Betrieb besser zu organisieren. Jedenfalls sei bemängelt worden, dass die Fertigstellung der Rohplanie dem ANU nicht gemeldet worden sei. Auch sei empfohlen worden, dass die Arbeiten dokumentiert und wichtige Details möglichst mit Fotos festgehalten würden. Gemäss Inspektoratsbericht vom 6. November 2013 sei wiederum gerügt worden, dass die Rohplanie dem ANU nicht gemeldet worden sei. Auch sei die C._____ AG wiederholt aufgefordert worden, die Arbeiten zu dokumentieren. Wären die Beschwerdeführer ihren Pflichten nachgekommen und hätten sie die einzelnen Kontrollen durchgeführt, so hätte die Überschüttung verhindert werden können. Die Beschwerdeführer replizieren, dass die BAB-Verfügung vom 24. September 2002 sowie die Baubewilligung keine konkreten Auflagen bezüglich Wiederauffüllung enthielten. Auch aus den Profilen des Situationsplans vom 25. Juni 2002 liessen sich keine exakten Vorgaben zur Wiederauffüllung entnehmen. In welchem Ausmass die Aufschüttungen von den angeblich bestehenden Vorgaben abweichen, sei bis heute von der Beschwerdegegnerin nicht ermittelt worden. Die Beschwerdegegnerin
- 36 stütze sich lediglich auf Feststellungen des ANU, welche jedoch ebenfalls nicht belegt seien. Aufgrund der Unklarheiten und unsubstantiierten Unterstellungen habe die C._____ AG einen Geometer mit der Vermessung der Grube auf Parzelle Nr. 448 beauftragt. Die Massaufnahme des Geometers zeige, dass die vom ANU geschätzte Überschüttung von 2 m nicht korrekt sei. Die Überhöhung betrage am höchsten Punkt 1.404 m (vgl. P5 und P6), ansonsten liege die Überschüttung weit unter dem geschätzten Ausmass von 2 m. Die Maximalüberschüttung falle, wie in den Aufnahmen zu sehen sei, von P5 (1.404 m) über P11 (0.88 m), P12 (0.62 m) zu P13 auf 0.44 m ab. Wie die Erfahrung zeige, bewegten sich die natürlichen Setzungen innerhalb von 5 bis 10 Jahren genau in solchen Bereichen. Weiter sei klarzustellen, dass die Ausführungen des ANU im Schreiben vom 26. Mai 2015, wonach eine landschaftlich befriedigende Endgestaltung nicht erreicht worden sein soll, bestritten würden. Wie den beiliegenden Fotos entnommen werden könne, sei die Gestaltung der ursprünglichen Situation angepasst worden und sie füge sich gut in das Gesamtbild ein. Obwohl die C._____ AG im Grundsatz der Auffassung sei, die Aufschüttung der Gruben auf Parzelle Nr. 448 bedürften keiner weiteren Korrekturen, habe sich die Geschäftsleitung der C._____ AG – im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit – bereit erklärt, den Wünschen und Vorstellungen des ANU möglichst zu entsprechen. Auch vor diesem Hintergrund erscheine die Anordnung der Baubussen völlig unbegründet und sei für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass die Überschüttung von Auge sichtbar sein solle. Die geringfügigen Überhöhungen könnten mit blossem Auge nicht erkannt werden. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass es sich um einen Grubenbetrieb handle, in welchem sich das Gelände stets verändere. Bei Besichtigungen vor Ort sei es deshalb nicht möglich, festzustellen, ob die Aufschüttungen dem ursprünglich gewachsenen Terrain entsprächen. Selbst wenn die Aufschüttung der Grube Nord (in geringem Masse) zu hoch erfolgt wäre, stelle dies keine schwerwiegende Missachtung der Grundordnung dar. Wie selbst die Beschwer-
- 37 degegnerin ausgeführt habe, werde die Überhöhung im Rahmen weiterer Rekultivierungsarbeiten angepasst werden. Die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen im Sinne von Art. 94 KRG sei daher nicht notwendig. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdegegnerin erwähnte – aber nicht eingereichte – neue GGP 1:2000, Abbau D._____ vom 17. Dezember 2013, genehmigt am 11. November 2014, für das vorliegende Bussenverfahren nicht massgebend sei. Der neue GGP sei erst genehmigt worden, als die Grube auf Parzelle Nr. 448 bereits wieder aufgefüllt worden sei. Jedoch weise der Umstand, dass der neue GGP nun die Wiederherstellung auf die vorbestehende Terrainhöhe vorsehe, darauf hin, dass der alte GGP diesen Hinweis nicht beinhaltet habe, was bestätige, dass es für die Wiederauffüllung keine exakten Vorgaben gegeben habe, welche hätten verletzt werden können. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführer die überhöhte Aufschüttung hätten erkennen und darauf intervenieren müssen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben der Beschwerdeführer, die Aufschüttungen vor Ort zu überprüfen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, seien die Beschwerdeführer den ihnen obliegenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Zusätzliche Kontrollen und Instruktionen seien weder angezeigt noch notwendig gewesen. Es habe für die Beschwerdeführer keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass die Organisation des Betriebes und die Instruktion der Mitarbeiter ungenügend gewesen wären. Die Beschwerdeführer hätten sich auf die Ergebnisse der Kontrollen verlassen dürfen. Es sei realitätsfremd und absurd, wenn von den Verwaltungsräten verlangt werde, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, obwohl vom Inspektor der FSKB bestätigt worden sei, dass die vorgenommenen Rekultivierungsarbeiten regelkonform abgelaufen seien. Den Beschwerdeführern könne auch in Bezug auf die angeblich bestehende Überschüttung keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, so dass sich die ausgesprochenen Bussen auch aus diesem Grund als falsch erwiesen. Auch der Vorwurf, die C._____ AG hätte die Fertigstellung der Rohplanie dem ANU nicht gemeldet, werde bestritten. Die entsprechenden Meldungen an E._____ vom ANU seien
- 38 jeweils per E-Mail mittels Meldeformular und einer dazugehörigen Fotodokumentation erfolgt, so auch im Jahre 2014. Wenn auf die Meldung der Rohplanieabnahme jeweils keine Reaktion erfolgt habe, sei nach Ablauf von zwei Wochen seit der Meldung in der Grube weitergearbeitet worden. Das ANU habe während den letzten acht Jahren keine einzige Rohplanieabnahme im Beisein der Mitarbeiter der C._____ AG durchgeführt. Es sei davon auszugeben, dass das ANU die Meldungen jeweils zur Kenntnis genommen, jedoch keine weiteren Vorkehrungen getroffen habe. Ergänzend sei klarzustellen, dass auch nach Fertigstellung der Rohplanie noch genügend Spielraum für die Endgestaltung vorhanden sei. Kulturland bestehe aus drei Schichten. Die Rohplanie bilde den Abschluss der mittleren Schicht (B-Horizont). Auf diese Schicht werde der A-Horizont (Oberboden, Humus) aufgeschüttet. Selbst wenn der B-Horizont zu hoch ausgeführt werden sollte, biete der A-Horizont genügend Spielraum für eine optimale Endgestaltung. Im vorliegenden Fall hätten sich der Grundeigentümer sowie der Pächter des Landwirtschaftslands im Sommer 2014 mit der Aufschüttung der Gruben auf Parzelle Nr. 448 zufrieden gezeigt und keinerlei Beanstandungen geäussert. g) Terrainveränderungen sind in der Schutzzone F._____ ohne Ausnahme verboten (Art. 39 Abs. 3 BG). Zudem geht aus dem GGP 1:2000, Abbau D._____ vom 12. März 2000 das einzuhaltende Normalprofil hervor. Dieser schreibt vor: "Auffüllung etappenweise nachziehen auf vorbestandene Terrainhöhen" (vgl. Bg-act. 7). Die Behauptung der Beschwerdeführer, der massgebende GGP siehe keine Wiederauffüllung auf die Terrainhöhe vor, erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen kann man auch anhand des Situationsplans des Abbaugesuchs vom 25. Juni 2002 auf eine Wiederauffüllung auf die vorbestehende Terrainhöhe schliessen (vgl. entsprechende Einzeichnung [Bg-act. 1]), weshalb bei einer in der Tat höheren Aufschüttung auch eine Verletzung der kommunalen Abbaubewilligung vom 15. November 2002 vorliegt.
- 39 h) Nach der Kontrolle vom 16. Oktober 2014 hielt der FSKB im Bericht vom 13. November 2014 (erstmals) fest, dass die Endgestaltungen der Grube Nord (Etappe 6 bis 10) – entgegen dem GGP – etwas zu hoch lägen. Trotzdem wurde die Inspektion vom FSKB genehmigt (vgl. Bf-act. 11). Nach der Begehung des ANU vom 24. September 2014 und die anschliessende Feststellung der Verfehlungen widerrief dann der FSKB mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Bf-act. 13) die Qualifikation "Inspektion bestanden". Die im 2014 vorgenommene Wiederaufschüttung der Etappen 3, 4, 9 bzw. der Fläche ausserhalb des Perimeters ist nach den Angaben der Fachstellen somit zu hoch ausgefallen. Der Argumentation der Beschwerdeführer, die Terrainausgestaltung sei noch nicht abgeschlossen, kann demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Renaturierung der in Frage kommenden Fläche als abgeschlossener Akt anzusehen, der unter Missachtung der Grundordnung und der Abbaubewilligung erfolgt und damit baurechtswidrig ist. Allerdings haben die Fachstellen auch diesbezüglich bis Ende 2014 keine entsprechenden Unregelmässigkeiten gemeldet. Als die Aufschüttung beanstandet wurde, haben sich die Beschwerdeführer zudem um die Angelegenheit gekümmert und nun soll eine Wiederherstellung gemäss den Wünschen des ANU einvernehmlich stattfinden. Den Beschwerdeführern fällt in Anlehnung an die obige Argumentation zur Perimeterüberschreitung (vgl. E.5e) auch in dieser Hinsicht somit nur ein geringes Verschulden zur Last. Die vorgeworfene Überschüttung von rund 2 m ist im Übrigen weder vom ANU noch von der Beschwerdegegnerin nachgewiesen. Die von den Beschwerdeführern durchgeführten Messungen belegen hingegen eine Überhöhung von höchstens 1.404 m, was die Aussage des FSKB-Inspektors bestätigt, wonach die Endgestaltung bloss etwas zu hoch liege. Sodann sind die Tatfolgen auch diesbezüglich unerheblich: Die überhöht geschüttete Fläche der Abbauetappen Nrn. 3, 4 und ev. 9 wird im Rahmen der einvernehmlich beschlossenen, in Zusammenarbeit mit dem ANU durchzuführenden Wiederherstellungsmassnahmen nach dem Abbau des Materials aus den Etappen I und II auf die Niveauvorgaben des GGP zurückge-
- 40 baut, indem das Material direkt auf die Flächen der Etappen l und II verstossen wird. Somit ist aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen auch bezüglich der festgestellten Überschüttung von einer Bestrafung der Beschwerdeführer abzusehen. i) Hinsichtlich des Vorwurfs der Wiederauffüllung mit verschmutztem Material führen die Beschwerdeführer aus, richtig sei, dass das ANU den Verdacht geäussert habe, dass die Materialqualität der Auffüllung fraglich sei (eventuell mit Ziegelsteinen durchsetzt). Die Regierung habe diese Äusserung in ihrem Beschluss vom 11. November 2014 übernommen. Es seien aber nie irgendwelche Materialproben gemacht worden, die diesen Verdacht bestätigt hätten. Die gesamte Wiederauffüllung sei unter der strengen Kontrolle des FSKB und in Zusammenarbeit mit der Firma H._____ AG erfolgt. Wie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) der H._____ AG schriftlich mitgeteilt habe, stehe der Verwertung von unbehandeltem Ziegel- und Backsteinbruch aus der Eigenproduktion zwecks Befestigung von Betriebspisten im Rohstoffabbaubereich nichts entgegen. Falls die Materialentnahmestelle neben der Abbaubewilligung über eine Wiederauffüllungs- beziehungsweise Rekultivierungsbewilligung verfüge, könne genannter unbehandelter und somit unverschmutzter Ziegel- und Backsteinbruch auch für die Wiederauffüllung verwendet werden. Im Übrigen habe auch das EKUD in der Verfügung vom 22. Dezember 2015 klargestellt, dass Ziegelschrot für den Bau von Baupisten eingesetzt werden und die Baupisten aus betriebseigenem Ziegelbruch bei der Wiederauffüllung in der Grube belassen werden dürften. Die C._____ AG habe die Verwendung von Ziegelbruch auf den Bau der Baupiste beschränkt. Die Wiederauffüllung sei mit zulässigem Material erfolgt. Entsprechend seien bis heute auch keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen zur strafrechtlichen Sanktionierung der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Abgesehen davon, gelte auch hier, dass mit der Verwendung von nicht geeignetem Auffüllungsmaterial nicht die Baubewilligung verletzt worden wäre, sondern
- 41 die kantonale Abbaubewilligung, weshalb auch hier der Kanton und nicht die Gemeinde für die Sanktionierung zuständig wäre. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, in der Abbaubewilligung vom 30. Mai 2003 habe das EKUD verfügt, dass für die Wiederauffüllung der Materialgewinnung ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraumund Ausbruchmaterial zu verwenden sei. Die Bewilligungsinhaberin sei verpflichtet worden, dafür zu sorgen, dass das für die Auffüllung verwendete Material visuell und nach Geruch kontrolliert werde und nur unverschmutztes Aushubmaterial angenommen werde. Neben dieser Abbaubewilligung habe die C._____ AG im zum Abbaugesuch enthaltenen technischen Bericht vom 25. Juni 2002 selbst ausgeführt, dass entsprechend den Bestimmungen der TVA ausschliesslich sauberer Aushub für die Wiederauffüllung verwendet werden dürfe; die bisherigen Bestimmungen, wonach auch sortierter Bauschutt abgelagert werden dürfe, sei nicht mehr konform. Indem die C._____ AG Auffüllmaterial von fraglicher Qualität verwendet habe, obschon sie im technischen Bericht vom 25. Juni 2002 zugesichert habe, dass ausschliesslich sauberes Aushub- und Rüfematerial verwendet werden dürfe, müsse gar von einem vorsätzlichen Verstoss ausgegangen werden. Den Verantwortlichen sei bewusst gewesen, dass das Verwenden von sortiertem Bauschutt zur Wiederauffüllung nicht mehr konform sei. Dies habe die C._____ AG im Übrigen auch in den Bemerkungen zum Baugesuch vom 6. Mai 2013 nochmals wiedergegeben, wonach die Grube nach erfolgtem Abbau wieder vollständig mit sauberem Aushub- und Rüfematerial aufgefüllt werde. Dieses Baugesuch wurde vom Einsprecher persönlich unterzeichnet. Diese Beurteilung durch den Gemeindevorstand werde nicht zuletzt aufgrund des Umstands bekräftigt, dass der Inspektor bereits im Jahr 2003 eine teilweise ungeeignete Zwischenablagerung (Altbelag, Aufbruchmaterial) in den Gruben der C._____ AG vorgefunden habe und daraufhin die C._____ AG respektive die Verantwortlichen aufgefordert habe, die Eingangskontrollen zu verbessern und unzulässiges Material wieder zu entfernen und regelkonform zu deponieren.
- 42 - Darauf antworten die Beschwerdeführer, es sei bis heute nicht nachgewiesen worden, dass die Grube tatsächlich mit fraglichem (unzulässigem) Material aufgefüllt worden sei. Im Gegenteil, mit der Bewilligung vom 22. Dezember 2015 habe das EKUD bestätigt, dass es zulässig sei, unbehandelter Ziegel- und Backsteinbruch aus der Eigenproduktion zur Befestigung von Betriebspisten zu verwenden. Dieser Ziegel- und Backsteinbruch dürfe anschliessend auch in der Grube belassen werden. Nichts Anderes habe die C._____ AG gemacht. Die Vermutung des ANU, welche die Regierung ohne nähere Prüfung übernommen habe, sei daher falsch. Die C._____ AG habe kein Auffüllmaterial von fraglicher Qualität verwendet. Die Verwendung unzulässiger Auffüllmaterialien sei nicht nachgewiesen. Die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin erfolgten wider besseren Wissens und seien rufschädigend. Wie der C._____ AG bereits mehrfach bestätigt worden sei, sei die Verwendung von Ziegel- und Backsteinbruch zulässig und nicht zu beanstanden. Klarstellend sei festzuhalten, dass Ziegel- und Backsteinbruch keinen sortierten Bauschutt darstelle, was die Beschwerdegegnerin möglicherweise verwechselt habe. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin liege kein vorsätzlicher Verstoss gegen die Baubewilligung vom 15. November 2002 oder gegen den technischen Bericht vom 25. Juni 2002, welcher wohlbemerkt von G._____ und nicht von den Beschwerdeführern unterzeichnet worden sei, vor. Des Weiteren könne den Beschwerdeführern auch keine schwere und vorsätzliche Verfehlung im Zusammenhang mit dem Baugesuch vom 6. Mai 2013 vorgeworfen werden. Dieses Baugesuch betreffe die Parzelle Nr. 429. Die Grube auf dieser Parzelle werde in den kommenden Wochen aufgefüllt werden, so dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Bussenverfügungen gar keine Auffüllung mit Material fraglicher Qualität habe erfolgt sein können. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführer könne schliesslich auch nicht durch den Hinweis auf die im Jahre 2003 festgestellten teilweise ungeeigneten Zwischenablagerungen begründet werden. Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführer für allfällige Mängel im Jahre 2003 nicht verantwortlich
- 43 gemacht werden könnten und aus solchen Mängeln auch nicht auf ein späteres fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdeführer geschlossen werden könne. Hinzu komme, dass anlässlich der Inspektion vom 5. Oktober 2012 festgestellt worden sei, dass das Auffüllmaterial ordnungsgemäss sei "Auffüllmaterial i.O.". Im Inspektoratsbericht des Jahres 2014 sei die Qualität des Auffüllmaterials sogar für die Zeit von 2004 bis 2014 mit "i.O." bestätigt worden. Der Gemeindevorstand habe somit keinerlei Gründe gehabt, von einer schweren und vorsätzlichen Verfehlung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Qualität des Auffüllmaterials auszugehen. Die Bussen erweisen sich auch aus diesem Grund als unhaltbar. Wiederherstellungsmassnahmen seien ohnehin nicht angezeigt, weil gar kein unzulässiges Material beim Auffüllen der Gruben verwendet worden sei. j) Die Bewilligung des EKUD vom 30. Mai 2003 (Bf-act. 4) sah ausschliesslich die Verwendung von unverschmutztem Aushub-, Abraum und Ausbruchmaterial vor (vgl. Ziff. 1.1 lit. c Dispositiv derselben). Das EKUD hat mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 (Bf-act. 8) aber klargestellt, dass Ziegelschrot für den Bau von Baupisten eingesetzt werden und die Baupisten aus Ziegelbruch bei der Wiederauffüllung in der Grube belassen werden dürften. Da die Baukommission erst am 21. März 2016 die entsprechenden Bussen verfügte, ist die Verfügung des EKUD vom 22. Dezember 2015 zu berücksichtigen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer hat die C._____ AG offenbar die Verwendung von (unbehandeltem) Ziegelbruch auf den Bau der Baupiste beschränkt, was gemäss der neuen Bewilligung des EKUD vom 22. Dezember 2015 erlaubt ist. Sodann hat auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Schreiben vom 5. August 2016 (Bf-act. 20) bestätigt, dass die Abfallverordnung der Verwertung von nachweislich unbehandeltem Ziegel- und Backsteinbruch aus der Eigenproduktion zwecks Befestigung von Betriebspisten im Rohstoffabbaubereich von W._____ nicht entgegenstehe. Wie die Beschwerdeführer ferner vortragen, wurden bis heute bezüglich des Auffüllmaterials auch keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet. Es erscheint
- 44 deshalb fraglich, warum – trotz der verbindlichen Vorgabe zum Auffüllmaterial in Ziff. 1.1 lit. c der Bewilligung des EKUD vom 30. Mai 2003 (ausschliessliche Verwendung von unverschmutztem Aushub-, Abraum und Ausbruchmaterial) – hierfür eine Bestrafung stattfinden sollte für Auffüllungen mit Ziegelbruch, die von den Fachstellen toleriert werden. Aus den Akten geht zudem nicht klar hervor, ob der Ziegelbruch bzw. das behauptete fragliche Material seitens des ANU nur auf der Baupiste festgestellt worden sei. Hierzu bestehen überhaupt keine Nachweise. Eine baurechtliche Verletzung ist somit nicht nachgewiesen, weshalb der Tatbestand von Art. 95 KRG diesbezüglich nicht erfüllt ist. Und selbst wenn von einer bestehenden Widerhandlung auszugehen wäre, so wäre auch hier aufgrund des geringen Verschuldens von einer Busse abzusehen. Denn im Inspektoratsbericht des Jahres 2014 ist die Qualität des Auffüllmaterials für die Zeit von 2004 bis 2014 mit "i.O." bestätigt worden (vgl. Bf-act. 11; vgl. im Übrigen vorstehend E.5e). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nur ein geringes Verschulden an den von der Beschwerdegegnerin festgestellten und nachgewiesenen materiellen Widerhandlungen tragen, weshalb insgesamt von einer Bestrafung abzusehen ist. Die angefochtenen Entscheide vom 21. Oktober 2016 sind deshalb aufzuheben. 7. Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Im vorliegenden Verfahren bestätigt das Gericht, mit Ausnahme des Vorwurfs der Verwendung von fraglicher Materialqualität, die von der Gemeinde festgestellten Baurechtsverletzungen, weshalb die Beschwerdeführer davon nicht freizusprechen sind. Wenn das Gericht aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, dass auf die Erteilung einer Busse abgesehen werden muss, so obsiegen die Beschwerdeführer nur im Rahmen des Eventualantrags. Dem Gericht erscheint somit angemessen,
- 45 den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind demnach keine auszusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden R 16 80 und R 16 81 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Entscheide der Gemeinde X._____ vom 21. Oktober 2016 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 860.-zusammen Fr. 3'360.-gehen je hälftig zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.