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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.04.2016 R 2016 10

April 28, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,995 words·~10 min·11

Summary

Gesuch um Durchführung nachträglicher Baupolizeiverfahren | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 10 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Meier-Künzle als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 28. April 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Eheleute A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Postfach 101, Beschwerdegegnerin betreffend Gesuch um Durchführung nachträglicher Baupolizeiverfahren

- 2 - 1. Die Eheleute A._____ als Eigentümer der Parzelle 634 in X._____ haben sich mit Schreiben vom 30. Juli und 21. August 2015 aufgrund nach ihrer Ansicht baurechtswidriger Zustände auf den angrenzenden Parzellen 632, 633 und 635 an die Gemeinde X._____ gewandt. Die Parzelle 632 steht im Eigentum von B._____, Parzelle 633 befindet sich im Eigentum von C._____ und die Parzelle 635 steht im Eigentum von Eheleute D._____. Die betroffenen Parzellen sind wie folgt bebaut worden: - Parzelle 632 Am 30. März 1976 reichte B._____ das Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage ein. Am 28. Mai 1976 bewilligte die Gemeinde das Gesuch, worauf das Gebäude erstellt wurde. - Parzelle 633 Am 15. Mai 1976 reichte C._____ das Baugesuch für den Neubau eines Wohnhauses ein. Am 30. Juni 1976 bewilligte die Gemeinde das Gesuch, worauf das Gebäude erstellt wurde. - Parzelle 635 Am 2. Juni 1976 stellte der damalige Bauherr auf Parzelle 635 die Profile und ersuchte die Gemeinde, ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus neu auf Parzelle 635 auszuschreiben. Nach erfolgter neuer Ausschreibung des Baugesuchs bewilligte die Gemeinde unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Baugesuch vom 2. Juni 1976 das Gesuch am 7. Juli 1976, worauf das Gebäude erstellt wurde. 2. Nach einer mündlichen Aussprache mit Vertretern der Gemeinde forderten die Eheleute A._____ die Gemeinde X._____ mit Eingabe vom 11. November 2015 auf, auf den Parzellen 632, 633 und 635 sinngemäss nachträgliche Baubewilligungs- respektive Baupolizeiverfahren durchzuführen. 3. Am 30. November, mitgeteilt am 1. Dezember 2015, trat der Gemeindevorstand X._____ auf das Gesuch betreffend Durchführung nachträglicher

- 3 - Baupolizeiverfahren zufolge nach Ansicht der Gesuchsteller unrichtiger Grundbuchpläne nicht ein. Zudem stellte er fest, dass die derzeit bestehenden Gebäude auf Parzellen 632, 633 und 635 den rechtskräftigen Baubewilligungen entsprächen. Deshalb werde das Gesuch betreffend Durchführung nachträglicher Baubewilligungsverfahren bzw. anderer nachträglicher baupolizeilicher Verfahren betreffend diese Parzellen abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. 4. Daraufhin erhoben die Eheleute A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 30. November 2015 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter seien die streitbetroffenen Parzellen 632 und 633 in X._____ durch einen neutralen Geometer nach den massgeblichen Quadratmeterangaben gestützt auf die Baueingabepläne und die Kaufverträge von 1976 neu zu vermessen. Es seien die für die Bebauung der Grundstücke von B._____ (Parzelle 632), C._____ (Parzelle 633) sowie der Eheleute D._____ (Parzelle 635) massgebenden und behördlich bewilligten Pläne, insbesondere die Grundbuch- und Situationspläne gemäss dem damals geltenden Art. 68 der Bauordnung der Gemeinde X._____ vom 19. Dezember 1972 von der Gemeinde X._____ dem Verwaltungsgericht zu edieren. Die Beschwerdeführer machten geltend, aus den Baugesuchsakten der Parzelle 635 gehe nicht hervor, ob überhaupt ein Baugesuch eingereicht worden sei. Aus den Baugesuchsakten der Parzellen 632 und 633 gehe hervor, dass vor Baubeginn vermutlich keine Schnurgerüstkontrolle stattgefunden habe. Erschwerend komme hinzu, dass sich in den fraglichen Baugesuchsakten lediglich von Hand gezeichnete Situationspläne im Massstab 1:200 befänden. Für ein späteres Durchfahrtsrecht würde sodann die Unterschrift der damaligen Grundeigentümerin des Stamm-

- 4 grundstücks fehlen, weshalb sich die Frage stelle, ob die betreffenden Durchfahrtsrechte zur Erschliessung der Parzellen 632, 633 und 635 überhaupt rechtsgenügend erteilt worden seien. Allenfalls hätten die Baubewilligungen bereits deshalb nicht erteilt werden dürfen. Sodann würden die Planskizzen in den Baubewilligungsunterlagen erhebliche Flächendivergenzen zu den Planskizzen der Kaufverträge respektive deren Flächenangaben in den Kaufverträgen aufweisen. Eine Verpflockung und Vermessung der fraglichen Grundstücke sei schliesslich erst anfangs der Achtzigerjahre erfolgt, so dass die Abweichungen von der ehemaligen Grundeigentümerin nicht erkannt hätten werden können und sie entsprechend keine Einwendungen erhoben hätten. Die fehlende Schnurgerüstund Rohbaukontrolle erhärte den Verdacht, dass nach dem Kauf der Parzellen 632 und 633 abweichend von den Baueingabeplänen gebaut worden sei. Im Situationsplan 1:200 in den Baugesuchsunterlagen der Parzellen 632 und 633 seien die Flächeninhalte jeweils mit 520m2 angegeben worden. Für beide Grundstücke würden die Planabweichungen – gemessen an den amtlichen Grundbuchplänen – für Parzelle 632 (mit 537m2) +17m2 und für Parzelle 633 (mit 575m2) +55m2) betragen. Die beizuziehenden Baugesuchsakten betreffend der Bebauung der Parzellen 632, 633 und 635 würden ergeben, dass die Grenzen der drei abparzellierten Grundstücke gemäss den in den Kaufverträgen von 1976 zugrunde gelegten Quadratmeterangeben im Zeitpunkt der Baubewilligungsverfahren im Gelände gemäss dem damaligen Willen der Vertragsparteien offensichtlich richtig verpflockt und auch vermessen worden seien. Offensichtlich seien jedoch die streitbetroffenen Grundstücke nach der Vertragsunterzeichnung nicht gemäss den bewilligten Plänen überbaut worden, was zu den erwähnten Flächendivergenzen geführt habe. 5. Am 24. Februar 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Es könne nicht bestritten werden, dass die in den 70er Jahren eingereichten Bauge-

- 5 suchsunterlagen nicht dem heutigen Standard entsprächen. Trotzdem seien diese für die Beurteilung der Baugesuche genügend klar. Für sämtliche Gebäude der betroffenen Parzellen lägen rechtskräftige Baubewilligungen vor und die durchgeführten Nachkontrollen hätten ergeben, dass die realisierten Gebäude den Baubewilligungen, namentlich bezüglich der Grenzabstände und der Gebäudegrundfläche, entsprächen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, wenn hier rechtskräftige Baubewilligungen vorlägen, könnten diese nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Widerrufs (Art. 25 VRG) und der Revision (Art. 67 VRG) aufgehoben werden. Indessen bestehe ohnehin nur solange ein Interesse der Gemeinde an der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, als die Verwirkungsfrist bezüglich der allenfalls nicht bewilligten baulichen Massnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Praxis noch nicht abgelaufen sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt. Vorliegend sei diese Frist abgelaufen, denn die hier zur Diskussion stehenden Gebäude/Bauten bestünden unbestrittenermassen seit mehr als 30 Jahren. Selbst, wenn die vorliegend betroffenen Gebäude wie behauptet den rechtskräftigen Baubewilligungen nicht entsprächen, könnte die Beseitigung nach über 30 Jahren nicht mehr angeordnet werden. Die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wäre unter diesen Umständen zwecklos, zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht geeignet und somit unverhältnismässig. Aus Gründen der Rechtssicherheit seien die fraglichen Bauten durch ein solches Verfahren gar nicht erst in Frage zu stellen. Es seien ferner auch keine schwerwiegenden polizeilichen Missstände erkennbar, die ein Einschreiten trotzdem rechtfertigten. Deswegen rechtfertige sich die Einleitung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens hier nicht.

- 6 - 6. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Eingabe vom 10. März 2016 an ihren Anträgen fest und beantragten prozessualiter noch, weitere Akten zu edieren. Betreffend der dreissigjährigen Wiederherstellungsfrist waren sie der Ansicht, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zielten an der Sache vorbei, zumal die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der fraglichen Bauten gestellt hätten. Die geltend gemachten Präjudizien seien nicht einschlägig. Die Baubehörde habe somit nicht unbesehen der nachträglichen Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. 7. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. März 2016 auf die Einreichung einer Duplik. 8. Am 7. März 2016 schrieben die Beschwerdeführer erneut der Beschwerdegegnerin betreffend Akteneditionen. Dieses Schreiben leitete die Beschwerdegegnerin am 14. März 2016 an das Gericht weiter, welches die Eingabe als Stellungnahme im hängigen Beschwerdeverfahren betrachtete und den Parteien zur Kenntnisnahme zustellte. Darauf reagierten diese nicht mehr. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin nicht auf die Anträge der Beschwerdeführer eingetreten ist. Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Begehren der Beschwerdeführer, ein Baubewilligungs- resp. Baupolizeiverfahren betreffend die Parzellen 632, 633 und 635 durchzuführen, eingetreten ist. 2. Laut Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde ist - wie zu zeigen sein wird - offensichtlich unbegründet. 3. Formell rechtswidrige Bauten, d.h. Bauten welche keine rechtskräftige Baubewilligung aufweisen respektive nicht entsprechend der Baubewilligung gebaut wurden, die nachträglich nicht legalisiert werden können, sind zu beseitigen (PETER HÄNNI, Der Abbruch von Bauten und Anlagen, Baurecht 2005 S. 153; MARIE-FRANCE RAVEL, Illegale Bauten: was tun? Rechtsprechung und Praxis, Raum & Umwelt 2004 S. 29 f. und S. 35). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Herstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren. Diese Praxis beruht auf dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wie auch auf praktischen Überlegungen (Schwierigkeit der Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor über 30 Jahren). Die Frist wurde in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. 662 ZGB festgelegt. In diesem Sinne setzt die "Ersitzung" eine während

- 8 - 30 Jahren unangefochtene Nutzung des Grundeigentums voraus (vgl. BGE 136 II 359 E. 8 S.367 f.; 107 Ia 121 E. 1b S. 123 f.). Dieser Grundsatz wurde zunächst für das Forstrecht entwickelt (vgl. BGE 105 Ib 265), und in BGE 107 Ia 121 auf den Abbruch einer Baute innerhalb der Bauzone übertragen (Galerie von 21 m2 in einem Wohnzimmer). 4. Die Bauten auf den Parzellen 632, 633 und 635 wurden allesamt im Jahr 1976 bewilligt und anschliessend erstellt. Die dreissigjährige Wiederherstellungsfrist ist damit bereits vor ca. 10 Jahren abgelaufen, so dass ein Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt ist. Offensichtlich liegen auch keine schwerwiegenden polizeilichen Missstände vor, die ein Einschreiten trotz Ablauf der Frist rechtfertigen würden. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, die auf den fraglichen Parzellen erstellten Gebäude und Bauten entsprächen der jeweiligen Baubewilligung. Kann aber die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht mehr erwirkt werden, besteht kein rechtserhebliches Interesse betroffener Dritter wie den Beschwerdeführern an der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, auch nicht in der Form eines Widerrufs (Art. 25 VRG) oder einer Revision (Art. 67 VRG) der rechtskräftigen Baubewilligungen. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht direkt die Behebung angeblicher Mängel und Verstösse verlangen, so hat das Baubewilligungsverfahren keinen Selbstzweck, sondern würde vorliegend nur als Grundlage für die Durchführung eines nachträglichen Wiederherstellungs- /Duldungsverfahrens einen Sinn ergeben. Dies ist hier offensichtlich infolge der eingetretenen Verwirkung nicht mehr möglich. Somit sind auch alle Anträge, die die 1976 erteilten Baubewilligungen auf Parzellen 632, 633 und 635 in Frage stellen, obsolet, weil mit ihnen letztlich eben die rechtskräftigen Baubewilligungen in Frage gestellt werden sollen.

- 9 - 5. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Anträge der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zum Teil eingetreten und hat sie abgewiesen, zum Teil ist sie darauf nicht eingetreten. Richtig wäre ein Nichteintreten zufolge fehlender Aktivlegitimation der Beschwerdeführer gewesen, wie sie es nun selber in ihrer Vernehmlassung dargelegt. Dies ändert aber materiell nichts, da die Beschwerdeführer mit ihren Begehren auf jeden Fall nicht durchdringen. 6. Auf die Beschwerde wird deshalb mangels Aktivlegitimation – Fehlen eines rechtserheblichen Interesses der Beschwerdeführer an der Durchführung nachträglicher baupolizeilicher Verfahren und Akteneditionen etc.) nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Argumentation der Beschwerdeführer, die fehlende Edition von Baugesuchsakten durch die Beschwerdegegnerin sei bei der Kostenverteilung entsprechend zu würdigen, ist nicht zu hören. Die Herausgabe von Baugesuchsakten hatte auf die Entscheidfindung des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss, so dass ein allfälliges Zurückhalten von Unterlagen vorliegend nicht von Belang ist. Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ein Verfahren auch unter Berücksichtigung sämtlicher nun vorliegender Beweismittel angestrengt hätten. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 10 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 1'212.-gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden Eheleute A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Januar 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_286/2016).

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