VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 78 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 10. Mai 2016 in der Streitsache A._____ und 9 Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Quartierplan "B._____" (Revision, Einleitung)
- 2 - 1. Das Wohnquartier B._____ in X._____ wurde in den Jahren 1987 bis 1990 im Rahmen des Quartierplans B._____ vom 20. August 1986 erstellt. Es besteht aus den Gruppen Nord, Mitte und Süd respektive drei Grundstücken, welche je zu Stockwerkeigentum aufgeteilt sind. Auf Parzelle 6556 der Gruppe Mitte wurden zwölf Reiheneinfamilienhäuser erstellt, für welche gemäss Gestaltungsplan gesamthaft eine BGF von 2‘070 m2 (1‘750 m2 Hauptnutzung + 320 m2 Restnutzung) zugeteilt war. Am 24., mitgeteilt am 28. Mai 1991, stellte der Gemeinderat unter anderem fest, dass in der Gruppe Mitte 2‘121.34 statt 2‘070 m2 BGF realisiert worden seien, also 51.34 m2 BGF zu viel. Diese Differenz konnte mittels Ausnützungstransport ab der städtischen Parzelle 6552 bereinigt werden. Für Parzelle 6556 wurden gemäss Art. 2.2.1 QPV in Verbindung mit dem Erschliessungsplan 20 Parkplätze erstellt und zugewiesen, 16 in der Autoeinstellhalle und vier im Freien. Zwischenzeitlich sind sämtliche Parkplätze, mit Ausnahme zweier Besucherparkplätze im Freien, an Stockwerkeinheiten zugeteilt worden. Gemäss Art. 2.2.2 QPV sind für Velos und Mofas gut zugängliche Abstellplätze zu erstellen. Die Eigentümer haben mit der Baueingabe eine ausreichende Anzahl Abstellplätze nachzuweisen. Solche Abstellplätze wurden für Parzelle 6556 gemäss dem Erschliessungsplan und dem Richtplan in der Autoeinstellhalle und beim Abzweiger der “Privatstrasse“ von der C._____-strasse vorgesehen. Gemäss Art. 3.5.1 QPV stehen Gemeinschaftsanlagen wie Wege, Plätze, Spielplätze, Privatstrassen etc. allen Quartierbewohnern zur allgemeinen Verfügung und sind in ihrer Zweckbestimmung dauernd zu erhalten. Gemäss Art. 3.8.1 QPV werden die im Gestaltungsplan bezeichneten Hoch- und Niederhecken der Gemeinschaftsfläche zugeordnet und sind von der allgemeinen Verwaltung der entsprechenden Etappe zu unterhalten. Gemäss Art. 3.8.2 QPV haben zwischen den einzelnen Siedlungsgruppen die betreffenden Grundeigentümer Bäume und Niederhecken mit
- 3 einheimischen Pflanzen gemäss Richtplan neu anzupflanzen und zu unterhalten. Im Richtplan ist eine Fläche zwischen C._____-strasse und D._____-weg als allgemeine Grünfläche “Aussicht“ und “Puffer“ bezeichnet worden. Im Erläuterungsbericht zum Quartierplan vom 12. November 1985, wurde dazu festgehalten, dass am D._____-weg eine kleine öffentliche Grünanlage mit Aussicht über X._____ vorgesehen sei. 2. Am 5. Januar 2015 reichte E._____ für 39 der total 41 Stockwerkeigentümer des Quartierplangebiets das Gesuch um Änderung des Quartierplans ein, so dass auf der kleinen öffentliche Grünanlage am D._____weg acht Parkplätze erstellt werden könnten. Sie ersuchte um Änderung des Quartierplans und Erteilung der Baubewilligung. 3. Am 11., mitgeteilt am 12. Februar 2015, beantragte die Baukommission dem Gemeinderat, eine Quartierplanänderung im amtlichen Verfahren durchzuführen. Der Quartierplan solle nicht nur bezüglich des formulierten Antrags geändert, sondern es solle eine umfassende Revision des Quartierplans angestrebt werden. Der Zweck und der Perimeter der Änderung könne öffentlich aufgelegt und dem Gemeinderat zur Einleitung des amtlichen Quartierplanverfahrens vorgelegt werden. Die Realisierung eines neuen Parkplatzes bedinge eine Quartierplanänderung. Aufgrund der unvollständigen Zustimmung der Eigentümerschaft sei die Änderung nur von Amtes wegen möglich. Im amtlichen Verfahren bestehe die Möglichkeit, den Quartierplan allgemein zu überarbeiten. Es hätten sich in der Vergangenheit oft schwierige Beurteilungssituationen im Zusammenhang mit Bauerweiterungsgesuchen ergeben, weswegen eine generelle Anpassung des Quartierplans angebracht sei. Es handle sich dabei insbesondere um die generellen Gestaltungsvorschriften für An-, Neben- und Dachaufbauten. Beim Antrag auf Quartierplanänderung zwecks Erstellung ei-
- 4 nes Besucherparkplatzes an der bestehenden allgemeinen Grünfläche handle es sich um ein privates Vorhaben der Mehrheit der Miteigentümer; allein deswegen sei die Einleitung des amtlichen Quartierplanverfahrens nicht zwingend notwendig. Die Erarbeitung genereller Gestaltungsvorschriften für An-, Neben- und Dachaufbauten wäre aber sinnvoll, da die bestehenden Unklarheiten bereits zu zahlreichen Rechtsmittelverfahren geführt hätten. Die Gemeindeentwicklung schlage als Alternative zum Antrag der Eigentümer vor, auf dem im Quartierplanperimeter befindlichen Teil der öffentlichen C._____-strasse bewirtschaftete Parkplätze einzurichten. Dadurch solle verhindert werden, dass die für die Wohnqualität in dieser Siedlung als bedeutend erscheinende allgemeine Grünfläche für Parkplätze geopfert werden müsse. 4. Ab dem 20. Februar 2015 erfolgte die öffentliche Auflage der Einleitung des amtlichen Quartierplanverfahrens Quartierplan B._____, 2. Änderung. 5. Dagegen erhoben F._____, die Eheleute G._____, die Eheleute H._____, I._____ und die Erben K._____ Einsprache, wobei die Einsprache von F._____ von zehn weiteren STWE-Eigentümern unterzeichnet wurde. F._____ und die mitunterzeichnenden STWE-Eigentümer beantragten, das Quartierplanverfahren sei nicht einzuleiten. Die Eheleute G._____ und H._____ beantragten, das Quartierplanverfahren sei nicht einzuleiten und es sei nur ein Verfahren beschränkt auf das Parkplatzbauvorhaben der Gruppe Mitte einzuleiten. I._____ und die Erben K._____ beantragten, den Grüngürtel nicht zu verändern. 6. Am 17., mitgeteilt am 25. Juni 2015, empfahl die Baukommission dem Gemeinderat, von der Einleitung des Quartierplanverfahrens abzusehen. Es seien fünf Einsprachen gegen die Einleitung eingegangen. Bezüglich der Einsprache F._____ hätten zehn der elf Parteien den ersten Antrag für die Quartierplanänderung unterschrieben gehabt und widersprächen
- 5 dem jetzt. Eine vorbehaltlose Zustimmung zur Einleitung gäben nach der öffentlichen Auflage noch 27 der 41 Parteien. Bereits in der ersten Behandlung in der Baukommission seien als Alternative zum beantragten Parkplatzprojekt strassenbegleitende Parkplätze entlang der C._____strasse diskutiert und als sinnvoll erachtet worden. Vertiefte Abklärungen hätten ergeben, dass im unteren Bereich der C._____-strasse rund fünf öffentliche Parkfelder im Strassenraum möglich seien. Auf der städtischen Parzelle 6552 bestehe zudem die Möglichkeit, fest zugewiesene Parkplätze in Bodenmiete zu errichten und zur Verfügung zu stellen. Beide Alternativen seien an den Quartierplanperimeter angrenzend und eine Quartierplanänderung wäre dafür nicht notwendig. Mit den Alternativstandorten könnte einerseits das Parkplatzangebot für Besucher und Private vergrössert werden und anderseits könne die fragliche Parkplatzfläche gemäss dem Quartierplanzweck als Grünraum belassen werden. Die gesamthafte Überprüfung des Quartierplans dränge sich ohne weiteren Anlass nicht auf. Die Durchführung des amtlichen Quartierplanverfahrens werde aufgrund der sich ergebenden Situation aus Sicht der Verwaltung als nicht zielführend erachtet. Man solle die Alternativen im Gespräch mit den Quartierplanbeteiligten prüfen. 7. Am 30. Juni, mitgeteilt am 3. Juli 2015, lehnte der Gemeinderat die Einleitung der Quartierplanänderung B._____ ab und schrieb die gegen die Einleitung gerichteten Einsprachen als gegenstandslos ab. In einer Besprechung zwischen der Gemeinde und einem Ausschuss der Quartierplanbeteiligten bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaften sollten die Alternativen erörtert und entsprechende Schritte eingeleitet werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die bestehende Anzahl Parkplätze den minimalen Grenzbedarf gemäss Parkplatzverordnung deutlich übertreffe. In der Beurteilung dieses Aspekts hätten sich die Verhältnisse nicht erheblich geändert. Dasselbe gelte für die Gestaltungsvorschriften. Einzig die Tatsache, dass deren Anwendung im Einzelfall nicht immer einfach
- 6 sei, vermöge noch keine Anpassung der Bestimmungen zu begründen. Weiter stimmten nach der öffentlichen Auflage nur noch 27 von 41 Parteien einer Quartierplanänderung zu. Das Parkplatzproblem könne mit Alternativstandorten gelöst werden. So könne die beantragte Parkplatzfläche gemäss Quartierplanzweck als Grünraum belassen werden. Die gesamthafte Überprüfung des Quartierplans dränge sich ohne weiteren Anlass nicht auf und könne unterbleiben. 8. Dagegen erhoben zehn der zwölf Stockwerkeigentümer der Parzelle 6556 STWEG Mitte (alle ausser der Stockwerkeigentümer L._____, welcher nach Angaben der Beschwerdeführer landesabwesend und nicht erreichbar sei, und die Stockwerkeigentümer M._____, welche eine einvernehmliche Lösung mit der Gemeinde anstrebten), nämlich E._____, ihr Ehemann und weitere neun Parteien (nachfolgend Beschwerdeführer), am 3. September 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Beschluss des Gemeinderates vom 30. Juni/3. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Gemeinde X._____ anzuweisen, eine Quartierplanänderung "Quartierplan B._____" beschränkt auf die Erstellung von acht Parkplätzen auf Grundstück 6556, StWEG B._____ Mitte, einzuleiten. Dabei sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführer bereit sind, die Kosten des Quartierplanänderungsverfahrens zu übernehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde X._____." Begründend führten die Beschwerdeführer was folgt aus: • Parzelle 6556 hätte bereits bei Erstellung des Quartiers 21.3 Parkplätze aufweisen müssen, wobei für Besucherinnen und Besucher mindestens drei Parkplätze zur Verfügung hätten stehen müssen. Effektiv vorhanden seien nur 18 bzw. für Besucher nur zwei Parkplätze. Auch aufgrund des konkreten Bedarfs bestünde im Quartierplangebiet B._____ seit jeher ein Parkplatzproblem. • Die Einsprachen gegen die Einleitung des Quartierplans seien ihnen vor dem Entscheid des Gemeinderats nicht zur Vernehmlassung zu-
- 7 gestellt worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Schon deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. • Der Quartierplan B._____ sei 29 Jahre alt. Er weise einen sehr hohen Konkretisierungsgrad auf, weswegen die Anforderungen an eine Abänderbarkeit nicht hoch gesetzt werden dürften. Die Schaffung zusätzlichen Parkraums auf Parzelle 6556 sei für sämtliche Quartierplanbewohner von grosser Wichtigkeit. Der für die Parkplätze vorgesehene Landspickel habe nie der Aussicht gedient. Zudem habe auf diesem Landspickel während längerer Zeit ein Unterbruch in der Hecke bestanden, welcher erst in den letzten Jahren zugewachsen sei. An der Schaffung genügend privaten Parkraums auf eigenem Grund bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse. Der Vertrauensschutz der übrigen Quartierplanbewohner werde nicht verletzt; sie hätten keine eigenen Dispositionen bezüglich des betreffenden Landspickels getroffen und die Schaffung neuer Parkplätze sei für sie mit keinen Nachteilen verbunden, im Gegenteil. Eigentumsrechte der übrigen Quartierplaneigentümer würden nicht verletzt. Die Parkplätze befänden sich auf Grundeigentum der Stockwerkeigentümer der Parzelle 6556. Sämtliche Voraussetzungen für die Einleitung eines Quartierplanänderungsverfahrens seien gegeben. Entgegenstehende private Interessen gebe es nicht, indessen öffentliche Interessen für eine Quartierplananpassung. • Der Gemeinderat habe die Einsprachen willkürlich gewürdigt. Die korrekte Würdigung der Einsprachebegründungen zeige, dass sich diese nicht gegen die Schaffung von Parkplätzen richteten, sondern gegen die Möglichkeit der Anpassung der übrigen Quartierplanbestimmungen. Bereits aus diesem Grund hätte die Gemeinde ein Quartierplanänderungsverfahren, beschränkt auf die Schaffung neuer Parkplätze, einleiten müssen. • Die Feststellung der Gemeinde, die bestehende Anzahl Parkplätze im Quartier übersteige den minimalen Grenzbedarf gemäss Parkplatzverordnung, sei unbehelflich und ziele an der Realität vorbei. Die bestehenden Plätze vermöchten den effektiven Bedarf im Quartier nicht zu decken, auch, weil einzelne Parkplätze in der Gruppe Nord für das Abstellen von Velos und Mofas reserviert seien. Der minimale Grenzbedarf gemäss Parkplatzverordnung besage nicht, dass die dort vorgesehene Anzahl Parkplätze ausreichend sei. Die Parkplatzverordnung regle nur das absolute Minimum der Anzahl zu schaffender Parkplätze und lege damit die gesetzliche Grundlage für den entsprechenden Eingriff in die Eigentumsgarantie fest. Sie könne nicht den Sinn haben, die Schaffung von die Grenzbedarfszahl übersteigenden, dringend benötigten Parkplätzen zu verhindern. Die Argumentation mit dem Grenzbedarf sei umso willkürlicher, wenn der zusätzliche Parkplatzbedarf auch seitens der Gemeinde X._____ unbestritten sei und
- 8 die Schaffung der benötigten Parkplätze auf öffentlichem Grund statt auf dem eigenen Grundstück der Gesuchsteller in Betracht gezogen werde. • Mit dem Alternativstandort könne das Parkplatzproblem nicht adäquat gelöst werden. Es liege grundsätzlich im öffentlichen Interesse, Grundeigentümer, die durch bauliche Vorkehren auf ihrem Grundstück ein Bedürfnis nach zusätzlichen Parkmöglichkeiten schüfen, zur Erstellung eigener Abstellplätze zu verpflichten. Es könne nicht Aufgabe der Gemeinde sein, auf öffentlichem Grund die fehlenden Parkplätze für das Quartierplangebiet zu erstellen. Durch die Erstellung von Parkplätzen durch die öffentliche Hand könne das bestehende Parkplatzproblem überdies nicht gelöst werden, weil auch die Öffentlichkeit diese Parkplätze benützen könnte. Vor allem wären solche Parkplätze auf öffentlichem Grund der Verwaltung und Bewirtschaftung durch die Grundeigentümer im Quartierplangebiet entzogen. Laternenparkplätze würden den konkreten Bedürfnissen nicht gerecht. Zudem würden die Verkehrsverhältnisse entlang der C._____-strasse verschlechtert, weil alle diese Parkplätze einzeln direkt in die Strasse einmündeten und rückwärts in die Strasse eingefahren werden müsste. 9. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde. • Ob und in welchem Umfang Parkplätze an Dritte vermietet worden seien, sei der Beschwerdegegnerin nicht bekannt. Jedenfalls wäre damit das angeblich bestehende Parkplatzproblem selbstverschuldet provoziert worden, ohne dass von einer Änderung der Verhältnisse gesprochen werden könne. • Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Der Antrag auf Einleitung des Quartierplanverfahrens sei publiziert, die Betroffenen seien von der Auflage schriftlich benachrichtigt und danach seien die Einsprachen entgegen genommen worden. Anschliessend hätten drei Möglichkeiten bestanden, nämlich die Wiederholung der Auflage wegen Änderung am Planungsgebiet aufgrund der Einsprachen, die Ablehnung der Einsprachen und Beschluss auf Einleitung des amtlichen Verfahrens oder die Ablehnung der privaten Anträge. Bei all diesen Möglichkeiten sei es weder notwendig noch vorgesehen, die privaten Gesuchstellenden oder die Einsprechenden vor dem Beschluss nochmals zur Stellungnahme aufzufordern. • Das Verwaltungsgericht habe zwar grundsätzlich volle Überprüfungsbefugnis bei Quartierplänen. Dies bedeute aber nicht, dass das Ge-
- 9 richt die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnehme. Es könne bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhielten, die Lösung der Beschwerdegegnerin nicht aufheben und eine andere zweckmässige Lösung vorsehen. Dies insbesondere dort, wo es − wie hier − um lokale Anliegen gehe. Daher habe die Prüfung mit der umschriebenen Zurückhaltung zu erfolgen. • Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liege hier nicht vor, weil der Quartierplan von Beginn weg mit genügend Parkplätzen realisiert worden sei, die Beschwerdegegnerin aus heutiger Sicht auch zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Quartierplans keine anderen Festlegungen betreffend die Parkierung getroffen hätte, der mit den Baufeldern und Gebäudevolumen im Quartierplan vorgegebene Rahmen keine massgebliche Erweiterung der Wohnfläche zulasse, die Veränderung der baulichen Ausnützungsmöglichkeiten beschränkt sei, der Quartierplan nach wie vor den Vorschriften der Grundordnung entspreche und die Gewichtung des Änderungsgrunds untergeordnet und das öffentliche Interesse daran vernachlässigbar sei. • Der Ort, auf welcher die beantragten Parkplätze gebaut werden sollten, sei gemäss Richtplan und QPV als gemeinschaftliche Anlage zu verstehen und ihr komme ein besonderer Bestandesschutz zu. • Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, nicht notwendige Parkplätze zu erstellen, welche den gemäss Richtprojekt festgelegten Charakter des Quartierplans erheblich störten. Hier liege kein öffentliches Interesse vor, weil die vorhandenen Abstellmöglichkeiten bereits deutlich über der minimal erforderlichen Anzahl gemäss Parkplatzverordnung lägen. Zudem könnten die von den Beschwerdeführern anvisierten Ziele im Rahmen einer privaten Quartierplanung mit Zustimmung aller Grundeigentümer durchgesetzt werden. • Weil die betroffene Anlage zur allgemeinen Verfügung stehe und in ihrer Zweckbestimmung dauernd zu erhalten sei, wären auch andere Quartierbewohner durch die umfunktionierte, in Parkplätze umgebaute Fläche betroffen. • Die Beschwerdegegnerin habe die Einsprachen materiell nicht behandelt, sondern als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem sie auf die Einleitung verzichtet habe. Die im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen seien angesichts der Tatsache, dass eine Revision des Quartierplans nur wegen der Parkplatzproblematik abgelehnt worden sei, weder zu beanstanden noch willkürlich. • Es bestehe kein Parkplatzproblem, weshalb es nicht zwingend notwendig sei, im Quartier zusätzliche Parkplätze zu schaffen. Bei der
- 10 - Parkplatzverordnung handle es sich um die anwendbare Rechtsnorm. Danach genügten hier bereits 36 Bewohnerparkplätze und sechs Besucherparkplätze. Mit diesem Mindeststandard sei das öffentliche Interesse an der Erstellung von Parkplätzen auf privatem Grund abgedeckt. • Beim beschwerdegegnerischen Vorschlag für andere Standorte handle es sich um ein unverbindliches Entgegenkommen und nicht um eine Anerkennung der angeblichen Parkraumnot. 10. Am 23. November 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. • Die Verhältnisse hätten sich seit der Planfestsetzung vor 29 Jahren sehr wohl geändert. Der Bedarf sei heute höher, jetzt erwachsene Kinder hätten eigene Autos, viele Einheiten verfügten über zwei Fahrzeuge und die effektive Wohnfläche sei heute grösser als im Zeitpunkt der Planung der Siedlung. Entgegen der seinerzeitigen Annahme habe die fragliche Grünfläche sodann nie als Spiel- oder Aussichtsplatz gedient. Die zu opfernde Fläche sei nicht bedeutend und verwildert. Sie diene nur der Versäuberung der Hunde. Wofür die Fläche einmal vorgesehen gewesen sei, sei nicht von Belang. • Das Gericht könne und müsse die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin überprüfen und habe die Überprüfungsbefugnis nicht mit Zurückhaltung auszuüben. • Die Beschwerdegegnerin stelle Alternativstandorte in Aussicht, bestreite aber den Bedarf von mehr Parkraum, was widersprüchlich sei. Es sei nicht massgebend, wie viele Parkplätze für das gesamte Quartier erstellt worden seien, sondern welche effektiv für die Gruppe Mitte zur Verfügung stünden. 11. Am 12. Januar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. • Massgebend sei die gemäss Quartierplan vorgesehene Nutzungsmöglichkeit der besagten Grünfläche und nicht die tatsächliche Nutzung. • Die Alternativstandorte seien ein unpräjudizielles Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin. Eine Parkplatznot sei von ihr nie anerkannt worden.
- 11 - • Bei den von den Beschwerdeführern erwähnten veränderten Verhältnissen gehe es überwiegend um normale, voraussehbare Entwicklungen und nicht um erhebliche Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die eine Anpassung des Quartierplans rechtfertigten. Die Anzahl Parkplätze entspreche damals wie heute der Grundordnung. Städtebauliche oder architektonische Wertmassstäbe hätten sich bezogen auf den verwirklichten Quartierplan nicht geändert. Die angebliche Zunahme von Motorfahrzeugen sei die einzige Änderung seit Erlass des Quartierplans und bilde keinen Grund, um dessen Beständigkeit auszuhebeln und eine amtliche Anpassung vorzunehmen. Dafür fehle es an einem öffentlichen Interesse und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wäre verletzt. Hingegen könnten die von den Beschwerdeführern anvisierten Ziele ohne weiteres im Rahmen einer privaten Quartierplanung durch- und umgesetzt werden. 12. In einer Stellungnahme vom 21. Januar 2016 führten die Beschwerdeführer noch aus, dass es nicht strittig sei, dass die fragliche Fläche als Grünfläche ausgeschieden sei und dass ein Heckenband entlang des D._____-wegs bestanden habe. Entlang der C._____-strasse sei das Heckenband indes nicht durchgehend gewesen. Die Fläche sei seit Jahren nicht mehr als Grünfläche respektive als Aussichtspunkt genutzt worden. Überdies könnte die Hecke bestehen bleiben, wenn die projektierten Parkplätze erstellt werden könnten. 13. Am 1. April 2016 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch einen Baubescheid sowie eine Verfügung des Amtes für Natur und Umwelt betreffend Bewilligung zur Entfernung von Hecken mit Einspracheentscheid auf Parzelle 4805, schräg vis-à-vis des Standorts der geplanten Parklätze, ein. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass, wenn hier ein Heckenentfernungsgesuch bewilligt werde, dies auch für das Parkplatzprojekt gelten müsse. 14. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. April 2016 auf eine weitere Stellungnahme.
- 12 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni, mitgeteilt am 3. Juli 2015, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 30. Juni, mitgeteilt am 3. Juli 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Einleitung der Quartierplanänderung B._____ abgelehnt und die gegen die Einleitung gerichteten Einsprachen als gegenstandslos abgeschrieben hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Bezüglich der von den Beschwerdeführern am 1. April 2016 nachgereichten Baubewilligung sowie der Verfügung des Amtes für Natur und Umwelt betreffend Baubewilligung zur Entfernung von Hecken mit Einspracheentscheid auf Parzelle 4805 gilt es zunächst festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Zulässigkeit der Entfernung der inzwischen auf der fraglichen Grünfläche am D._____-weg entstandenen Hecken geht, sondern letztlich darum, ob die fragliche Grünfläche gemäss Quartierplanung beizubehal-
- 13 ten ist oder nicht. Dabei kommt es − wie nachfolgend dargestellt (vgl. E.7) − einzig darauf an, welche Zweckbestimmung die Grünfläche gemäss Quartierplanung hat. Nicht entscheidend ist demgegenüber, wie die fragliche Fläche effektiv genutzt wird. 3. a) In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihr die Einsprachen gegen die Einleitung des Quartierplans von der Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid derselben nicht zur Vernehmlassung zugstellt wurden. Diese Rüge ist − wie nachfolgend dargestellt − unbegründet. b) Indem die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni, mitgeteilt am 3. Juli 2015, die gegen die Einleitung der Quartierplanung erhobenen fünf Einsprachen abgeschrieben − und nicht etwa abgewiesen − hat, hat sie zu verstehen gegeben, dass sie die Abweisung des Gesuchs vom 5. Januar 2015 um Änderung des Quartierplans gar nicht auf die Einsprachen abgestützt hat − was ja auch tatsächlich der Fall ist. Gegen die Parkierungspläne der damaligen Gesuchsteller haben sich denn auch nur F._____ und die mitunterzeichnenden zehn STWE- Eigentümer explizit gewehrt und auf die ausserhalb des Quartierplangebiets befindlichen Parkierungsmöglichkeiten verwiesen. Diese sollten abgeklärt werden, bevor Hecken und Grünflächen geopfert würden. Damit haben aber auch F._____ und die mitunterzeichnenden STWE- Eigentümer der allfälligen Realisierung der acht Parkplätze auf der Grünfläche am D._____-weg nur bedingt opponiert, weil diese nur dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Parkierungsmöglichkeiten ausserhalb des Quartierplangebiets nicht realisiert werden könnten. Die übrigen Einsprecher haben sich nicht explizit gegen die Parkierungspläne der damaligen Gesuchsteller zur Wehr gesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung der Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesen Einsprachen liegt somit nicht vor. Selbst wenn indes eine leich-
- 14 te Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese durch die Durchführung des doppelten Schriftenwechsels im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geheilt worden. Jedenfalls stand die Einsprache von F._____ und den mitunterzeichnenden STWE- Eigentümer den Beschwerdeführern vor Abfassung ihrer Beschwerdeschrift vom 3. September 2015 zur Verfügung, haben sie diese dem streitberufenen Gericht doch mittels Beilagen 16, 17 und 18 eingereicht. Die Beschwerdeführer waren, wie bereits ihre umfangreichen Rechtsschriften aufzeigen, denn auch ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten. Im Übrigen würde vorliegend eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch zu einem in prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbarem Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung sprechen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich der Einwand der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei verletzt, als unbegründet erweist. Selbst wenn eine leichte Gehörsverletzung zu bejahen wäre, würde diese durch die Durchführung des doppelten Schriftenwechsels im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geheilt. 4. Nach dem Wortlaut des Gesuchs von E._____ namens der Stockwerkeigentümer Mitte vom 5. Januar 2015 ist nicht gänzlich klar, ob die Stockwerkeigentümer die Genehmigung eines privaten Quartierplans gemäss Art. 53 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) beantragt oder ob sie den Antrag auf Einleitung der Quartierplanung gemäss Art. 53 Abs. 2 KRG gestellt haben. Auch ein privater Quartierplan muss nämlich genehmigt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]), was − entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin − auch bedeutet, dass er überprüft werden muss. Insofern ist es nicht richtig, wenn die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften (vgl. Ver-
- 15 nehmlassung vom 9. Oktober 2015, S. 9, Ziff. 15; Duplik vom 12. Januar 2016, S. 4, Ziff. 6) ausführt, dass die von den Beschwerdeführern anvisierten Ziele ohne Weiteres im Rahmen einer privaten Quartierplanung durch- und umgesetzt werden könnten. Dies geht nach dem Gesagten nur dann, wenn die Prüfbehörde den privaten Quartierplan genehmigt. Nachdem vorliegend aber offensichtlich alle Parteien davon ausgehen, es handle sich hier um die Abänderung eines Quartierplans im amtlichen Verfahren (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRVO in Verbindung mit Art. 53 KRG), ist klargestellt, dass Beschwerdethema die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung des Quartierplanverfahrens, beschränkt auf Parzelle 6556 respektive die dort zu erstellenden Parkplätze, zu Recht verweigert hat. 5. Es ist somit gemäss Art. 21 Abs. 1 KRVO zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans B._____ erheblich geändert haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist der Quartierplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. a) Für die Einleitung einer Änderung oder Anpassung eines Quartierplanes wird nach Art. 21 Abs. 1 KRVO vorausgesetzt, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass desselben erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), welcher besagt, dass − sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben − die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen, als auch für Quartierpläne (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 Rz. 3). Art. 21 Abs. 2 RPG unterschiedet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten
- 16 - Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (TANQUEREL, in: AEMISEG- GER/KUTTLER/MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 21 Rz. 28; BGE 140 II 25 E.3). b) Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich verändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen hatten, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Planänderung, wenn die Verhältnisse bei der früheren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planerischen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte anders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 15 f.; TANQUEREL, a.a.O., Art. 21 Rz. 31 ff.).
- 17 c) Selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich geändert haben, hat eine Plananpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG nicht zwingend, sondern nur nötigenfalls zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Abwägung bildet das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Neben der bisherigen Geltungsdauer des Nutzungsplans sind bei der Interessenabwägung insbesondere das Ausmass der Realisierung und Konkretisierung des Plans, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 18 - 20; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 113 ff.; BGE 140 II 25 E.3.1). 6. a) Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Verhältnisse hätten sich seit dem Erlass des Quartierplans B._____ vor 29 Jahren erheblich geändert, indem der Bedarf an Autoabstellplätzen erheblich zugenommen habe. Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin, es möge zwar sein, dass das subjektive Bedürfnis nach mehr Parkraum gegeben sei; dies spiele indessen keine Rolle, weil objektiv nicht mehr Bedarf an Parkplätzen bestehe. Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis beizupflichten. Gemäss verbindlicher Zuweisung im Gestaltungsplan konnte die Gruppe Mitte auf Parzelle 6556 von Anfang an eine BGF von 2'070 m2 (1'750 m2 Hauptnutzung, 320 m2 Restnutzung) verbauen. Dabei wurden gemäss Art. 2.2.1 der Quartierplanbestimmungen
- 18 - (QPV) in Verbindung mit dem Erschliessungsplan 20 Parkplätze erstellt (16 in der Autoeinstellhalle und vier im Freien). Die BGF ist heute noch gleich wie beim Erlass des Quartierplans, abgesehen davon, dass in der Gruppe Mitte nicht 2'070 m2, sondern 2'121.34 m2 realisiert wurden, mithin 51.34 m2 zu viel, was aber für die Festlegung der Anzahl Parkplätze nicht von Bedeutung ist. Selbst wenn die unrichtige Berechnung der Beschwerdeführer auf S. 4 f. ihrer Beschwerdeschrift vom 3. September 2015 zuträfe, wonach die BGF für Parzelle 6556 2'268 m2 betrage, würde sich nichts ändern, ausser, dass gemäss der massgeblichen Regelung zur Zeit der Erstellung der Parkplätze elf Pflichtparkplätze statt zehn bis elf hätten erstellt werden müssen (vgl. dazu nachstehend E.6b). Die Beschwerdeführer behaupten, der Bedarf sei heute höher und viele Einheiten verfügten − im Gegensatz zu früher − über zwei Fahrzeuge. Zudem sei der Wohnraum seit der Änderung des Baugesetzes in den meisten Dachgeschossen erweitert und ausgebaut worden, weshalb die effektive Wohnfläche grösser sei als noch im Zeitpunkt der Planung der Siedlung (vgl. Replik vom 23. November 2015, S. 3, Ziff. III.3.b,d,e). Diese Behauptungen sind indes vollkommen unbelegt geblieben. Selbst wenn die beschwerdeführerischen Behauptungen indes zuträfen, vermöchte dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass auf Parzelle 6556 gemäss der Regelung im Zeitpunkt der Erstellung der Parkplätze zehn bis elf Pflichtparkplätze erforderlich waren, effektiv aber deren 20 erstellt wurden. Dementsprechend wären aber auch ein gesteigerter Bedarf sowie eine angebliche − von den Beschwerdeführern behauptete − Wohnraumerweiterung abgedeckt. Im Übrigen wurden auf Parzelle 6556 nicht nur 20 Autoabstellplätze, sondern auch zwei Veloabstellplätze vorgesehen, verbunden mit der Pflicht der Eigentümer, mit der Baueingabe eine ausreichende Anzahl Veloabstellplätze nachzuweisen (vgl. Art. 2.2.2 QPV). Ob dieser Verpflichtung seitens der Eigentümer nachgekommen wurde, ist unklar. Jedenfalls kann nicht argumentiert werden, es müssten Autoabstellplätze für das Abstellen von Velos und Mofas verwendet werden, da dies dem
- 19 - Quartierplan widersprechen würde. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Fahrzeug-Abstellfläche im Zeitpunkt der Planung des Quartierplans B._____ auf Parzelle 6556 sehr grosszügig bemessen wurde. b) Dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Quartierplans B._____ vor 29 Jahren nicht erheblich geändert haben, zeigt sich unter anderem beim Vergleich der massgeblichen Regelungen bezüglich Pflichtparkplätze zur Zeit der Erstellung der Parkplätze mit der heutigen Rechtslage. • Nach Art. 60 des im Zeitpunkt der Erstellung der Parkplätze massgeblichen Baugesetzes vom 7. Februar 1960 (aBG) galt als Richtlinie, dass auf je 200 m2 Geschossfläche in Wohnhäusern ein Parkplatz erstellt werden musste, was bei einer BGF von 2'121.34 m2 zehn bis elf Pflichtparkplätze ergeben hätte. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass bei der Erstellung des Quartierplans B._____ − entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 3. September 2015, S. 4 f., Ziff. III.3.) − nicht die Parkplatzverordnung vom 5. Oktober 2006, sondern Art. 60 aBG massgeblich war. Selbst wenn bereits damals die − erst rund 20 Jahre später in Kraft getretene − Parkplatzverordnung gegolten hätte, hätten indes nicht 21.3 Pflichtparkplätze erstellt werden müssen (vgl. zur Berechnung der Pflichtparkplätze anhand der Parkplatzverordnung sogleich). • Gemäss Art. 22 des heute massgeblichen Baugesetzes vom 26. November 2006 (BG; Nr. 611) legt die Parkplatzverordnung (PV; Nr. 613) die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen fest. Die Anzahl richtet sich nach der Art der Nutzung und der Ausnützung des Grundstücks sowie nach der Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr. Der Generelle Erschliessungsplan legt die Gebiete mit den unterschiedlichen Bedarfswerten fest. Als Grenzbedarf wird
- 20 gemäss Art. 4 Abs. 1 PV diejenige Zahl an Abstellplätzen bezeichnet, die notwendig ist, wenn ein Objekt vorwiegend mit dem Personenwagen erschlossen ist. Nicht berücksichtigt ist dabei unter anderem die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Gemäss Art. 4 Abs. 2 PV beträgt der Grenzbedarf für die Wohnnutzung grundsätzlich ein Abstellplatz pro 100 m2 Geschossfläche. Bei einer BGF von 2'121.34 m2 resultiert daraus folglich ein Grenzbedarf von 21-22 Parkplätzen. Art. 5 Abs. 1 PV legt sodann in Verbindung mit dem Generellen Erschliessungsplan, je nach Gebiet und Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr, einen Anteil am Grenzbedarf fest, woraus sich die minimal erforderlichen Abstellplätze ergeben. Da das Wohnquartier B._____ mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen ist, müssen bei einem 50%igen Anteil am Grenzbedarf nur die Hälfte des Parkplatz-Grenzbedarfs von 21-22 Parkplätzen tatsächlich erstellt werden. Dementsprechend sind nach der Parkplatzverordnung bei einer BGF von 2'121.34 m2 ebenfalls zehn bis elf Pflichtparkplätze zu erstellen, wobei von diesen tatsächlich erstellten Abstellplätzen 10 % für Besucherinnen und Besucher sowie für die Kundschaft zu reservieren und besonders zu kennzeichnen sind (Art. 6 Abs. 1 PV). Folglich ist sowohl nach der zur Zeit der Erstellung der Parkplätze geltenden Rechtslage als auch nach der heute einschlägigen Parkplatzverordnung die Anzahl der zu erstellenden Pflichtparkplätze im Resultat gleich. Die Beschwerdeführer bringen zwar zu Recht vor, dass grundsätzlich nicht die Anzahl Pflichtparkplätze massgebend sei, weil es um den gestiegenen Bedarf an Parkplätzen gehe. Entscheidend ist vorliegend aber, dass objektiv nicht mehr Bedarf an Parkplätzen besteht als noch im Zeitpunkt der Erstellung der Parkplätze. Mithin haben sich die Verhältnisse sei der Planfestsetzung nicht erheblich verändert, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass das Gemeinwesen anders verfügt hätte, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhältnis-
- 21 sen konfrontiert gewesen wäre. Vorliegend sind weder tatsächliche oder rechtliche Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen haben, zu wesentlichen Teilen dahingefallen, noch sind seit Erlass des Quartierplans B._____ neue bedeutende Bedürfnisse entstanden. Dementsprechend ist aber eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bezüglich der Parzelle 6556 bzw. der dort zu erstellenden Parkplätze mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Überprüfung des Quartierplans und − erst recht − von einer Anpassung desselben abgesehen hat. 7. Mangels Vorliegen von erheblich geänderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG bzw. Art. 21 Abs. 1 KRVO erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur Frage, ob das öffentliche Interesse an einer Änderung des Quartierplans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegen. Erwähnt sei diesbezüglich lediglich, dass zwar ein gewisses öffentliches Interesse an der Schaffung eigener Parkplätze auf privatem Grund besteht; indessen besteht aber kein öffentliches Interesse daran, zusätzliche Parkplätze zu erstellen, welche gar nicht notwendig sind. Vorliegend hätten sowohl nach der zur Zeit der Erstellung der Parkplätze geltenden Rechtslage als auch nach der heute einschlägigen Parkplatzverordnung grundsätzlich die vorstehend erwähnten zehn bis elf Pflichtparkplätze erstellt werden müssen und nicht mehr. Wie gesehen wurden auf der Parzelle 6556 aber nicht nur zehn bis elf, sondern 20 Parkplätze erstellt. Des Weiteren ist die fragliche Grünfläche im Richtplan mit "Grünfläche allgemein" bezeichnet, welcher die Nutzungen bzw. Zielsetzungen "Aussicht" und "Puffer" zugewiesen wurde. Unter Art. 3.5.1 QPV ist sodann festgehalten, dass Gemeinschaftsanlagen wie Wege, Plätze, Spielplätze, Privatstrassen etc. allen Quartierbewohnern zur allgemeinen Verfügung stehen und in ihrer Zweckbestimmung dauernd zu erhalten sind. Im Erläuterungsbericht zum Quartierplan vom 12. November 1985, wurde dazu festgehalten, dass am D._____-weg ei-
- 22 ne kleine öffentliche Grünanlage mit Aussicht über X._____ vorgesehen sei (vgl. S. 1). Zudem wird die fragliche Grünfläche auf S. 6 des Erläuterungsberichts als öffentliche Anlage mit Sitzbänken und als Aussichtspunkt am D._____-weg erwähnt. Gemäss Quartierplanung ist die fragliche Grünfläche nach dem Gesagten als Gemeinschaftsanlage für alle Quartierplanbewohner mit Sitzbänken und Aussicht über X._____ zu verstehen. Am Festhalten dieser bisherigen Zweckbestimmung der fraglichen Grünfläche am D._____-weg ist vorliegend neben einem öffentlichen − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − auch ein privates Interesse der übrigen, nicht involvierten Quartierplanbewohner zu erkennen, zumal diese Grünfläche nicht nur der STWEG Mitte, sondern − weil sie allgemein zugänglich ist − allen Quartierplanbewohnern dient. Dabei kommt es, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, selbstverständlich nur darauf an, welche Zweckbestimmung die fragliche Grünfläche gemäss Quartierplanung hat, und nicht, wie sie effektiv genutzt wird. Dementsprechend erübrigt sich vorliegend auch die von den Beschwerdeführern beantragte Vornahme eines Augenscheins und auch auf die ebenfalls von den Beschwerdeführern beantragte Befragung betreffend Parkplatzbedarf kann verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). 8. Abschliessend sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die "Offerte" der Beschwerdegegnerin zur Erstellung von Parkplätzen ausserhalb des Quartierplangebiets höchstens insofern mit der vorliegenden Angelegenheit zu tun hat, als sie dazu geeignet ist, die Abweisung des Gesuchs um Einleitung der auf die Erstellung von Parkplätzen auf Parzelle 6556 beschränkten Quartierplanung "verhältnismässiger" auszugestalten. Weder kann daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern behauptete Parkplatznot anerkannt hat, noch können die Beschwerdeführer daraus sonst etwas für sich ableiten.
- 23 - 9. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass sich die Verhältnisse sei Erlass des Quartierplans B._____ bezüglich der Parzelle 6556 bzw. der dort zu erstellenden Parkplätze nicht erheblich verändert haben. Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Überprüfung des Quartierplans B._____ und − erst recht − von einer Anpassung desselben abgesehen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni, mitgeteilt am 3. Juli 2015, erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 542.-zusammen Fr. 4'542.--
- 24 gehen unter solidarischer Haftung der nachfolgend Aufgeführten für das Ganze zu je 1/10 zulasten von A._____ und der 9 Mitbeteiligten und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]