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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 24.09.2015 R 2015 65

September 24, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,832 words·~9 min·5

Summary

Bauauflage (Anmerkung) | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 65 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuarin ad hoc Allemann URTEIL vom 24. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Bauauflage (Anmerkung)

- 2 - 1. Am 12., mitgeteilt am 13. Dezember 2012, bewilligte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) den Bauherrn B._____ und C._____ den Umbau des Hauses Nr. 50 mit Heustall auf der Parzelle 180 respektive das diesbezügliche Abänderungsgesuch. Das projektierte Zimmer im Untergeschoss wurde mit Verweis auf Art. 43 Abs. 1 BG hingegen nicht bewilligt. 2. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 an die bisherigen Bauherren B._____ und C._____ sowie die neue Bauherrin A._____ AG führte die Gemeinde aus, anlässlich der Schlussabnahme des Mehrfamilienhauses am 13. November 2014 auf der Parzelle 180 sei festgestellt worden, dass im Untergeschoss des Gebäudes der Ausbaustandard sehr hoch sei. Insbesondere lüden das Zimmer U 05 und der Disporaum U 06 zum Wohnen ein. Nach Art. 43 Abs. 1 BG müssten Wohn-, Arbeits- und Schlafräume mit mindestens einer Fassade vollständig über den Erdboden hinausragen. Zudem sei in der Bewilligung vom 13. Dezember 2012 explizit festgehalten worden, dass das projektierte Zimmer nicht zu Wohnzwecken bewilligt werde. Sie sei deshalb gezwungen, zur Erhaltung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 KRG betreffend sämtliche Räume des Untergeschosses das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf Parzelle 180 die Anmerkung "Wohnnutzung verboten" vornehmen zu lassen. Die Verfügungsadressaten würden darauf hingewiesen, dass die Gemeinde in Zukunft Baukontrollen durchführen werde. Eine baurechtswidrige Nutzung könne nach Art. 95 KRG Bussen nach sich ziehen. 3. Die A._____ AG schrieb dazu am 2. März 2015 der Gemeinde, dass es sich beim Umbau des Hauses Nr. 50 um eine Umwandlung in ein Luxusobjekt handle und deshalb jeder Bereich den höchsten architektonischen Ansprüchen genügen müsse. Die Baubehörde könne jederzeit Baukontrollen durchführen. Der Eintrag (recte: die Anmerkung) eines Wohnverbots sei deshalb nicht nötig und würde zu einer Ungleichbehandlung zu

- 3 anderen Hauseigentümern führen, welche keine solche Anmerkung hätten. 4. Am 24., mitgeteilt am 26. Juni 2015, verfügte die Gemeinde, das Grundbuchamt Y._____ werde in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 2 KRG angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde auf dem Hauptbuchblatt von Parzelle 180 die Anmerkung "Wohnnutzung im Untergeschoss verboten" vorzunehmen. Sie erlegte der Eigentümerin A._____ AG die Kosten der Verfügung von Fr. 150.-- und die Kosten des Grundbuchamtes auf. 5. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2015. Es sei festzustellen, dass betreffend Parzelle 180 im Grundbuch keine Anmerkung bezüglich der Wohnnutzung im Untergeschoss vorzunehmen sei. Aufgrund des exklusiven Charakters und des hohen Preisniveaus des Objekts spreche die Beschwerdeführerin auch eine solvente ausländische Kundschaft an. Diese hätte in Bezug auf im Grundbuch eingetragene Lasten und Anmerkungen wohl ein anderes Verständnis als wir in der Schweiz. Die Anmerkung würde einen schmerzlichen Nachteil im Hinblick auf laufende und künftige Vertragsverhandlungen darstellen. Sodann müsste sie empfindliche finanzielle Einbussen in Kauf nehmen. Eine Anmerkung hätte gemäss Art. 90 Abs. 2 KRG vor Baubeginn zu erfolgen. Die Gemeinde habe aber willkürlich entschieden, dass eine Anmerkung im Grundbuch nachträglich erfolgen solle. Beim Wohnnutzungsverbot im Untergeschoss handle es sich nicht um eine Nebenbestimmung mit erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 KRG. 6. In der Vernehmlassung vom 11. August 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das betreffende Nutzungsverbot ergebe sich aus Art. 43 Abs. 1 BG. Dabei handle es sich um eine kommunale öffent-

- 4 lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese könne gestützt auf Art. 90 KRG und Art. 24 BG durch Auflage in der Baubewilligung und Anmerkung im Grundbuch sichergestellt werden. Die Anmerkung im Grundbuch könne auch nach Baubeginn vorgenommen werden. Das Wohnnutzungsverbot sei eine Nebenbestimmung von erheblicher Bedeutung. Die Anmerkung sei zudem verhältnismässig und beeinflusse die Kaufpreishöhe nicht. 7. Innert der gesetzten Frist ging beim Gericht von der dazu aufgeforderten Beschwerdeführerin keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 26. Juni 2015 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 und 52 VRG) ist, unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägung 1b, einzutreten.

- 5 b) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass betreffend die Parzelle 180 keine Anmerkung im Grundbuch bezüglich der Wohnnutzung im Untergeschoss vorzunehmen sei. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht ausführt, kommt diesem Feststellungsantrag keine eigenständige Bedeutung zu. Sollte nämlich infolge Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, erübrigt sich die Feststellung. Es fehlt folglich ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin, weshalb auf diesen Punkt nicht eingetreten werden kann. 2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügt hat, dass die Anmerkung "Wohnnutzung im Untergeschoss verboten" im Grundbuch vorzunehmen sei. Unstrittig ist andererseits das bereits mit der Baubewilligung vom 13. Dezember 2012 verfügte und sich aus Art. 43 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) ergebende Wohnnutzungsverbot betreffend der Räumlichkeiten im Untergeschoss auf Parzelle 180. Die Beschwerdeführerin ist sich dessen bewusst und hat dies auch ausdrücklich anerkannt. 3. a) Ebenfalls nicht streitig ist der ungewöhnlich hohe Ausbaustandard der im Untergeschoss liegenden Räume. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie ein Objekt im Luxussektor geschaffen habe und die entsprechende Kundschaft kaum mit dem Kellerausbau eines normalen Mehrfamilienhauses mit Holzverschlag zum Kauf zu bewegen sei. Nach Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängen. Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung sind vor Baubeginn auf Kosten des Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken (Art. 90 Abs. 2 KRG). Nachdem die Beschwerdegegnerin anlässlich der Bauabnahme

- 6 vom 13. November 2014 den hohen Ausbaustandard der im Untergeschoss liegenden Räume festgestellt hat, war sie berechtigt und sogar verpflichtet, das Wohnnutzungsverbot betreffend dieser Räumlichkeiten im Grundbuch anmerken zu lassen. Es handelt sich vorliegend um eine Anordnung zur Erhaltung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 90 Abs. 1 KRG. b) Die Beschwerdeführerin erachtet die Nebenbestimmung – das Wohnnutzungsverbot – nicht als "Nebenbestimmung von erheblicher Bedeutung" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 KRG. Die Wohnnutzung im Untergeschoss wurde gestützt auf Art. 43 Abs. 1 BG verboten. Diese Bestimmung behandelt die Wohnhygiene und hält fest, dass Wohn-, Arbeits- und Schlafräume mit mindestens einer Fassade vollständig über den Erdboden herausragen müssen. Die Tatsache, dass die Wohnnutzung im Untergeschoss nicht zulässig ist, ist nicht strittig. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht ausführt, kann die potentielle Käuferschaft von der Baubehörde direkt über die deklaratorisch wirkende Grundbuchanmerkung auf das Wohnnutzungsverbot hingewiesen werden. Die Anmerkung im Grundbuch dient damit auch der Rechtssicherheit. Ein Wohnnutzungsverbot für bestimmte Bereiche in einer Wohnliegenschaft ist deshalb von erheblicher Bedeutung. Das Wohnnutzungsverbot ist zudem nicht befristet, sondern in Art. 43 Abs. 1 BG so festgeschrieben. Es handelt sich daher um eine Nebenbestimmung mit längerer zeitlicher Wirkung. 4. In zeitlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Anmerkung im Grundbuch nach Art. 90 Abs. 2 KRG vor Baubeginn hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe willkürlich entschieden, dass die Anmerkung nachträglich erfolgen solle. Bei Baubewilligungserteilung konnte die Beschwerdegegnerin indessen nicht davon ausgehen, dass im Untergeschoss ein solch ungewöhnlich hoher Ausbaustandard geplant war. Erst anlässlich der Schlussabnahme

- 7 stellte sie fest, dass Anhaltspunkte für eine materiell vorschriftswidrige Nutzung bestehen oder drohen könnten. Durch die nachträgliche Anmerkung im Grundbuch entstehen der Beschwerdeführerin höchstens einige kleine technische oder administrative Nachteile. Nachdem die Anmerkung ohnehin nur deklaratorisch wirkt und die Beschwerdegegnerin verpflichtet war und ist, eine allfällige Käuferschaft anlässlich von Kaufverhandlungen über das unbestritten bestehende Wohnnutzungsverbot für die Räume im Untergeschoss zu informieren, ist ein negativer Einfluss einer Anmerkung im Grundbuch auf die Kaufpreishöhe deswegen nicht zu erwarten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Grundbucheintrag einen erhöhten Erklärungsbedarf mit sich bringe, so stellt dies lediglich eine Bagatelle dar, die hier nicht ins Gewicht fällt. Auch bedeutet die Anmerkung kein Hindernis, bei einer allfälligen Baugesetzesänderung, die eine Umnutzung der Räume im Untergeschoss zu Wohnräumen gestatten würde, eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Gestützt auf diese könnte dann die strittige Anmerkung wiederum gelöscht werden. 5. Die vorliegend streitige Anmerkung erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als zulässig. Sie wirkt deklaratorisch und nicht konstitutiv und dient, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, der Rechtssicherheit und damit insbesondere auch der ausländische Käuferschaft, die mit der Gesetzeslage in der Schweiz nicht vertraut ist. Auch das Eigentum der Beschwerdeführerin wird von der Anmerkung ins Grundbuch nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin ist – wie bereits erwähnt – ohnehin verpflichtet einen potentiellen Käufer über das Wohnnutzungsverbot im Untergeschoss zu orientieren. Im Weiteren geht es hier nicht lediglich darum, ob die Beschwerdegegnerin zur Sicherung der Einhaltung des Wohnnutzungsverbots Baukontrollen durchführen darf, sondern auch um die präventive Vermeidung späterer Streitigkeiten mit allfälligen Rechtsnachfolgern der heutigen Grundeigentümerin und Beschwerdegegnerin. Das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Rechts – ist von hohem Interesse und überwiegt das von der Beschwer-

- 8 deführerin geltend gemachte private Interesse deutlich, da die Anmerkung im Grundbuch, wie erwähnt, nicht in ihr Eigentum eingreift. 6. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten dass das Wohnnutzungsverbot im Untergeschoss des Hauses Nr. 50 auf der Parzelle 180 eine Nebenbestimmung mit längerer zeitlicher Wirkung und von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 KRG darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht verfügt, dass dieses Wohnnutzungsverbot im Grundbuch anzumerken sei. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2015 ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

- 9 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 2'694.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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