VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 38 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 25. August 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Louis von Planta, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 und Baugesellschaft B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. Mit dem Bau- und Einspracheentscheid sowie der Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 bewilligte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) der Baugesellschaft B._____ (nachfolgend Baugesellschaft) den Neubau von sechs Einfamilienhäusern auf Parzelle 139 der Gemeinde. In Ziff. 15 der Baubewilligung wurde im Sinne einer Auflage verfügt, dass die Bauherrschaft das Ausführungsprojekt der Baugrubensicherung spätestens innert zwei Monaten seit rechtskräftiger Baubewilligung nachzureichen habe. Der Bau- und Einspracheentscheid wurde unter anderem von A._____ bis vor das Bundesgericht weitergezogen. 2. Das Baugrubensicherungsprojekt wurde am 30. Juli 2014 eingereicht und am 2. August 2014 mit einer Einsprachefrist von 20 Tagen öffentlich ausgeschrieben. Dagegen erhob unter anderem A._____ Einsprache. 3. Mit E-Mail vom 22. Juli 2014 reichte die Baugesellschaft ein Gesuch um Verlängerung der Baufrist ein, welches der Gemeindevorstand mit Verfügung vom 5. August 2014 genehmigte. Zufolge diverser Verfahrensmängel zog der Gemeindevorstand diese Verfügung nach entsprechenden Anträgen und Vernehmlassungen mit erneuter Verfügung vom 2. März 2015 in Revision und hob sie schliesslich auf. In der nämlichen Verfügung verlängerte er die Baufrist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs vom 22. Juli 2014 vorläufig bis 4. September 2015. Zudem stellte er fest, dass die Frist von zwei Monaten zur Einreichung des Baugesuchs für die Baugrubensicherung gemäss Ziff. 15 der Baubewilligung eine blosse Ordnungsfrist darstelle und dass die Bauherrschaft innerhalb der Frist von Art. 91 Abs. 2 KRG jederzeit ein Baugrubensicherungsprojekt einreichen könne. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 15. April 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 2. März 2015 sei kostenfällig aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Baubewilligung vom
- 3 - 31. Oktober 2011 bzw. vom 5. September 2013 infolge Nichteinhaltens der Frist zur Einreichung des Baugrubensicherungsprojekts gemäss Ziff. 15 der Baubewilligung hinfällig geworden sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dabei führte sie aus, dass das Baugesuch schon deshalb nicht zu bewilligen sei, weil angesichts der teilweise auswärtig wohnhaften Gesellschafter ein Verstoss gegen die Quartierplanbestimmungen, das kommunale Baugesetz sowie die Zweitwohnungsbestimmungen zu befürchten sei resp. dieser Aspekt von der Gemeinde nicht abgeklärt worden sei. Überdies handle es sich bei der nicht eingehaltenen zweimonatigen Frist zur Einreichung des Baugrubensicherungsprojekts um eine Verwirkungsfrist, weshalb die Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 – mangels Rechtsschutzinteresse an deren Weiterbestehen – dahingefallen sei. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2015 erteilte der Instruktionsrichter der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei mangels Begründung nicht einzutreten. Die von der Bauherrschaft unbestrittenermassen verpasste Zweimonatsfrist gemäss Ziff. 15 der Baubewilligung habe die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung vorfrageweise als Ordnungsfrist beurteilt. Behördlich oder gerichtlich angesetzte Fristen hätten nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt würden und zugleich auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht werde, was hier nicht geschehen sei. Nebst eingehenden Ausführungen zum Sinn und Zweck und zur Auslegung dieser Frist hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass die Bauherrschaft im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen,
- 4 dass es sich bei der strittigen Zweimonatsfrist für die Ausführungspläne der Baugrubensicherung bloss um eine Ordnungsfrist handle. Hinsichtlich des Beginns der Baufrist führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass diese sicher nicht vor dem Entscheid des Bundesgerichts am 4. September 2013 zu laufen begonnen habe und dass das Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juli 2014 demzufolge rechtzeitig eingereicht worden und diesem mangels entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen zu Recht entsprochen worden sei. Da sowohl die Baubewilligung als auch die Erstwohnungsbeschränkung projekt- und nicht personenbezogen seien, könne die Beschwerdeführerin aus den Änderungen in der Zusammensetzung der Baugesellschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die namentliche Erwähnung der Mitglieder der Baugesellschaft sei lediglich zum Zwecke der Vollstreckung der entsprechenden Kostenentscheide erfolgt. 7. Am 20. Mai 2015 beantragte auch die Baugesellschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Wie das Bundesgericht bereits entschieden habe, hätten weder Änderungen in der Zusammensetzung der Baugesellschaft noch die auf verschiedenen Ebenen geregelte Erstwohnungspflicht einen negativen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Das Gesuch um Baufristverlängerung sei rechtzeitig eingereicht worden und der fristauslösende zulässige Baubeginn sei noch nicht eingetreten, zumal der Baurechtsvertrag zwischen den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 noch nicht unterzeichnet worden sei. Mittels erneuter Qualifizierung der strittigen Zweimonatsfrist und einer Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Säumnisfolgen unterstrich die Beschwerdegegnerin 2 ihre Auffassung, wonach es sich bei der umstrittenen Zweimonatsfrist um eine Ordnungsfrist handle. 8. Am 1. Juni 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Dabei bemerkte sie zur Vernehmlassung der Beschwerdegegne-
- 5 rin 2, dass es heute nicht nur um die Baugrubensicherung gehe, sondern dass gleichzeitig noch ein anderes Verfahren in Bezug auf die Einhaltung von Quartierplanvorgaben betreffend Baulinien resp. Strassenabstände hängig sei. Unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation hob sie hervor, dass die behördlich verfügte Frist durch das Wort "spätestens" von einer Ordnungs- in eine Verwirkungsfrist umgewandelt worden sei. Überdies sei das Argument, die zweimonatige Frist sei von vornherein nicht einhaltbar gewesen, nicht stichhaltig, und die Erstreckung des Baubeginns habe nicht zur Folge gehabt, dass auch die bereits abgelaufene Frist zur Einreichung des Baugrubensicherungsprojekts erstreckt worden sei. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 replizierte die Beschwerdeführerin sodann auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 und vertiefte abermals ihre Argumentation. 9. Mit zwei Eingaben vom 4. Juni resp. 4. Juli 2015 duplizierte die Beschwerdegegnerin 2 auf die beiden Repliken der Beschwerdeführerin. Die baulichen Vorkehrungen auf der Bauparzelle, welche näher als 5 m an der Strassenparzelle lägen, seien unterirdisch, was sich ohne weiteres aus den Unterlagen ergebe. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen sei es sodann nicht Aufgabe der Baugesellschaft, im Voraus Abklärungen über die künftige Nutzung der zu bauenden Wohnungen zu treffen. Ansonsten hielt die Beschwerdegegnerin 2 an ihren bisher dargelegten Auffassungen fest. 10. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 explizit auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 2. März 2015, mit welcher dieser der beantragten Baufristverlängerung stattgegeben und zudem festgestellt hat, dass die Zweimonatsfrist zur Einreichung des Baugesuchs für die Baugrubensicherung eine blosse Ordnungsfrist darstelle und die Bauherrschaft innerhalb der Baufrist von einem Jahr seit zulässigem Baubeginn jederzeit ein Baugrubensicherungsprojekt einreichen könne. Gemäss Art. 49 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 und 52 VRG) unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägung 2 einzutreten ist. 2. a) Einleitend ist zu bemerken, dass sich sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht schon mehrfach mit der umstrittenen Überbauung auf dem B._____ resp. der dieser zugrundeliegenden Quartierplanung zu befassen hatten. So sind in dieser Angelegenheit bereits vier höchstrichterliche Urteile ergangen (vgl. dazu Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Mai 2015 S. 3). Auf den seitens der Beschwerdegegnerinnen erhobenen Vorwurf der Verzögerungstaktik ist vorliegend nicht näher einzugehen, denn es ist völlig legitim, wenn sich die Beschwerdeführerin gegen diverse Aspekte des Bauprojekts mit Rechtsmitteln zur Wehr setzt. Diese Vorgeschichte führt indes dazu, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens trotz der zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften erheblich eingegrenzt werden kann. b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Bauherrschaft sei aus verschiedenen Gründen mit Art. 6 Abs. 2 der Quartierplanbestimmungen vom 13. Oktober 2008 resp. mit Art. 62 des kommunalen Baugesetzes
- 7 - (BG) nicht vereinbar und die Gemeinde sei ihren Kontrollpflichten hinsichtlich der Erstwohnungsnutzung nicht nachgekommen, ist ihr nämlich entgegenzuhalten, dass sich das Bundesgericht mit diesen Argumenten in den Urteilen 1C_178/2013 sowie 1C_196/2013 vom 4. September 2013 bereits auseinandergesetzt hat. Dabei hat es erwogen, dass die im Quartierplan angeordnete Erstwohnungspflicht mittels Auflage in der Baubewilligung umgesetzt und im Grundbuch angemerkt worden sei. Inwieweit diese Sicherung ungenügend sei, sei weder dargelegt worden noch ersichtlich. Daran ändere auch die Zusammensetzung der Baugesellschaft nichts: Sollten die Gesellschafter die neu erstellten Wohnungen nicht selber als Erstwohnungen nutzen können, seien sie verpflichtet, sie gegen angemessenes Entgelt Einheimischen zur Verfügung zu stellen (Art. 65 Abs. 1 BG). Ob dies durch Vermietung oder durch Verkauf der Wohnungen geschehen müsse, sei vorliegend nicht zu prüfen. Es werde Aufgabe der Gemeinde sein, die Einhaltung der Erstwohnungsauflage zu kontrollieren (vgl. BGer 1C_178/2013/1C_196/2013 E.4.3). Mit anderen Worten hat das Bundesgericht seinen Erwägungen eine projektbezogene Natur der Baubewilligung resp. der Erstwohnungsverpflichtung zugrunde gelegt, wie dies vorliegend auch von der Beschwerdegegnerin 1 postuliert wird (vgl. Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 Ziff. 23.1). Damit ist auch klargestellt worden, dass die Kontrollpflichten der Gemeinde hinsichtlich der Erstwohnungsverpflichtung im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht bestehen. Ebenfalls in Erwägung 4.3 der erwähnten Entscheide hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der im Rahmen der Zweitwohnungsinitiative eingeführten Bestimmungen falle (vgl. das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. April 2015 Ziff. 5). Überdies hat das Bundesgericht auch zum Argument der Beschwerdeführerin, dass ein Baugesuch mangels Interesse dahinfalle, wenn die Bauherrschaft nicht bekannt sei resp. wenn Änderungen in deren Zusammensetzung nicht kommuniziert würden (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2015 Ziff. 14), bereits Stellung
- 8 genommen. Das Bundesgericht hat die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach vor dem Hintergrund von Art. 44 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) die Heilung eines solchen Mangels bis zur Erteilung der Baubewilligung möglich sei, sofern das rechtliche Gehör aller Beteiligten gewahrt werde, nicht als willkürlich erachtet (vgl. BGer 1C_178/2013/1C_196/2013 E.3.3). c) Aufgrund der materiellen Rechtskraft der erwähnten Entscheide sind diese abschliessenden Erkenntnisse des Bundesgerichts auch für spätere Prozesse verbindlich resp. gelten als res iudicatae oder "abgeurteilte Sachen" (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 05 58 vom 14. Juli 2005 E.1b mit Verweis auf BGE 125 III 241 E.1). Auf die entsprechenden Vorbringen kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr eingetreten werden, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiterführenden Argumente vorbringt. d) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung (mithin die Abschreibung des Verfahrens betreffend Baugrubensicherungsprojekt vom 30. Juli 2014) verlangt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend festhält, ist dieser Antrag nämlich nicht ausreichend begründet worden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRG). Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin denn auch unkommentiert (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2015 Ziff. 9). Schliesslich ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Nichteinhaltung der Strassenabstände nicht einzutreten (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 Ziff. 5). In Ziff. 5 ihrer Duplik vom 4. Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin 2 nämlich die verlangte schriftliche Erklärung abgegeben (und zwecks Nachweises zudem auf die entsprechenden Pläne verwiesen), dass die baulichen Vorkehrungen auf der Bauparzelle, welche näher als 5 m an der Strassenparzelle lägen, unterirdisch seien. Damit erübrigt sich wohl auch das diesbezüglich
- 9 vor der Beschwerdegegnerin 1 noch hängige Einspracheverfahren vom 25. März 2015 (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 Ziff. 5). e) Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich demzufolge auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht entschieden hat, dass die Beschwerdegegnerin 2 innerhalb der Frist von Art. 91 Abs. 2 KRG jederzeit ein Baugrubensicherungsprojekt einreichen könne, oder ob das Nichteinhalten der angesetzten Zweimonatsfrist dazu führt, dass die Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 mangels Rechtsschutzinteresse hinfällig geworden ist mit der Konsequenz, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein neues Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen hätte. Mit anderen Worten ist zu klären, ob es sich bei der unbestrittenermassen verpassten Frist von zwei Monaten für die Nachreichung eines Baugrubensicherungsprojekts um eine Verwirkungs- oder um eine Ordnungsfrist handelt. Materielle Einwände gegen das Baugrubensicherungsprojekt liegen indes nicht (mehr) vor (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2d). 3. a) Konkret geht es also um die in Ziff. 15 der Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 verfügte Auflage betreffend Baugrubensicherung, welche wie folgt lautet (vgl. beschwerdeführerische Beilage 5): "Die Bauherrschaft hat das Ausführungsprojekt der Baugrubensicherung spätestens innert zwei Monaten seit rechtskräftiger Baubewilligung nachzureichen. Die Gemeinde wird dieses Ausführungsprojekt anschliessend den Einsprechern zur Stellungnahme innert 20 Tagen zustellen und es darüber hinaus publizieren. Vor der rechtskräftigen Baubewilligung darf mit dem Bau nicht begonnen werden." b) Die Beschwerdegegnerin 1 hält in der angefochtenen Verfügung dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Frist um eine Ordnungsfrist handle resp. dass die Beschwerdegegnerin 2 nach Treu und Glauben vom Vorliegen einer solchen habe ausgehen dürfen. Dabei argumentiert sie folgendermassen:
- 10 - • Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen hätten nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt und zugleich auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht würde, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 10.1 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3454/2010 vom 19. August 2011 E.2.3.1). Sämtliche im KRG und in der KRVO definierten Fristen würden gemäss Art. 5 Abs. 2 KRG als reine Ordnungsfristen gelten, deren Nichteinhaltung keine direkten Folgen zeitigten. • Zur Auslegung der behördlich angeordneten Frist sei nebst dem Dispositiv-Wortlaut auch auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen; da vorliegend aber weder der Verfügungswortlaut noch die Verfügungsbegründung weiterhälfen, sei das Dispositiv so zu deuten, wie es vom Adressaten in guten Treuen habe verstanden werden können und müssen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 10.3 ff. mit Verweis auf BVGer A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E.1.1.2). Die kurze zweimonatige Frist für die Nachreichung des Baugrubensicherungsprojekts, welche der raschen Fortsetzung des zweistufigen Baubewilligungsverfahrens bis zur definitive Baufreigabe diene, liege primär im Interesse der Beschwerdegegnerin 2. Demgegenüber würden die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin dadurch geschützt, dass mit dem Bau nicht begonnen werden dürfe, bevor das Baugrubensicherungsprojekt nicht rechtskräftig bewilligt worden sei. Ein schutzwürdiges materielles Interesse an einer möglichst raschen Durchführung des gesamten Verfahrens vermöge die Beschwerdeführerin, welche vorliegend rein formalrechtliche argumentiere, denn auch nicht darzulegen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 10.7). • Die Beschwerdegegnerin 1 räumt ein, dass zwischen dem Dispositiv der Baubewilligung und den Erwägungen im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2011 ein gewisser Widerspruch bestehe. In letzterem werde die Einreichung des Baugrubensicherungsprojekts zeitlich nicht an die Rechtskraft der Baubewilligung, sondern ausdrücklich an den Baubeginn gekoppelt (vgl. Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2011 in Beilage der Beschwerdegegnerin 1 II/6 Ziff. 55c). • Der Sinn und Zweck des nachlaufenden Verfahrens betreffend Baugrubensicherung bestehe auch darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 aus Gründen der Verhältnismässigkeit das teure und aufwändige Ausführungsprojekt erst dann ausarbeiten müsse, wenn sie Gewissheit darüber habe, dass die ganze Überbauung nicht bereits aus anderen Gründen scheitere (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 10.7 mit Verweis auf BGer 1C_159/2012 vom 14. Dezember 2012 E.4.2). Vor diesem Hintergrund mache es keinen Sinn, die Beschwerdegegnerin 2 unter Verwirkungsfolge zu zwingen, diese Arbeiten anschliessend innert zwei Monaten auszuführen.
- 11 - • Überdies würden keinerlei öffentliche Interessen gegen die Qualifikation der zweimonatigen Nachreichungsfrist als Ordnungsfrist sprechen, zumal die Beschwerdegegnerin 2 mit Nichteinhaltung der Frist die Geltungsdauer der Baubewilligung nicht verlängern könne, das vorliegende Projekt nachweislich nicht im Widerspruch zu seit Baubewilligungserteilung neu in Kraft getretenen Rechts stehe resp. dieser Umstand jährlich im Rahmen der Baufristverlängerung überprüft werden könne und angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von drei Jahren auch öffentliche Interessen verwaltungs- und prozessökonomischer Natur klar für eine Qualifikation als Ordnungsfrist und damit gegen eine Wiederholung des Bewilligungsverfahrens sprächen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 10.7). c) Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich deshalb um eine Ordnungsfrist, weil die Nachreichung des Baugrubensicherungsprojekts ausdrücklich als Auflage formuliert worden sei, weil die Frist von zwei Monaten von vornherein nicht einhaltbar gewesen sei und weil keine Säumnisfolgen angedroht worden seien. Zudem sei sie der Auffassung gewesen, dass mit der Fristerstreckung für den Baubeginn auch die Frist für die Einreichung des Baugrubensicherungsprojekts erstreckt worden sei, zumal dieses im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2011 an den Baubeginn geknüpft worden sei. Überdies postuliert die Beschwerdegegnerin 2 unter Verweis auf das bisherige Bewilligungsverfahren die Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit der Säumnisfolge. Im Falle eines Neubeginns des langwierigen Bewilligungsverfahrens würden die diversen Einsprecher und damit auch die Beschwerdeführerin für ihre langjährige Obstruktion belohnt (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Mai 2015 S. 8 f.). d) Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es sich insbesondere aufgrund des Wortlauts um eine Verwirkungsfrist handle. Durch das Wort "spätestens", welches in den Argumentationen der Beschwerdegegnerinnen bezeichnenderweise nie aufgegriffen werde, werde die Ordnungsfrist bei behördlich oder richterlich angeordneten Fristen nämlich in eine Verwirkungsfrist umgewandelt. Auch das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht seien von einer Verwirkungsfrist ausge-
- 12 gangen, sei doch ihr Vorwurf an die Beschwerdegegnerin 2, sie verfüge über kein Projekt einer aussagefähigen Baugrubensicherung, mit dem Hinweis entkräftet worden, dass dieses Ausführungsprojekt ja spätestens noch innert zweier Monate seit rechtskräftiger Baubewilligung nachzureichen sei. Zudem gehe es nicht an, sich nun auf den Standpunkt zu stellen, die Frist sei von vornherein nicht einhaltbar gewesen, weil vorab noch verschiedene Berichte und Bohrungen hätten vorgenommen werden müssen (vgl. Beschwerde vom 15. April 2015 Ziff. 9). Überdies bestreitet die Beschwerdeführerin, dass behördlich oder richterlich angeordnete Fristen nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist hätten, wenn sie ausdrücklich als solche angesetzt würden und zugleich auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht würde. Im Gegenteil hätten behördlich angeordnete Fristen grundsätzlich Verwirkungscharakter, weshalb eine behördliche Frist, der Ordnungscharakter zukommen soll, ausdrücklich als solche bezeichnet werden müsse (vgl. Beschwerde vom 15. April 2015 Ziff. 10). 4. a) Hinsichtlich der Folgen von Fristversäumnissen wird in Lehre und Rechtsprechung zwischen Verwirkungs- und Ordnungsfristen unterschieden. Verwirkungsfristen sind dadurch gekennzeichnet, dass ein materielles oder prozessuales Recht erlischt, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist vorgenommen wird. Das Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden kann (vgl. BVGer A-3454/2010 E.3.2.1 mit Verweis auf BGE 125 V 262 E.5a sowie BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.2.2). Demgegenüber weisen Ordnungsfristen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf, welche den geordneten Verfahrensgang gewährleisten sollen, ohne dass sie mit Verwirkungsfolgen verbunden sind. Eine Verfahrenshandlung kann demzufolge auch nach Fristablauf noch vorgenommen werden, soweit
- 13 und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst. Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde. Welche Bedeutung einer Frist zukommt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVGer A-3454/2010 E.2.3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen sowie PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 11 N 73 und CAVEL- TI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N 6). Die angedrohten Säumnisfolgen müssen sodann verhältnismässig sein, wobei einschneidende Säumnisfolgen wie insbesondere das Nichteintreten nur dann angedroht werden dürfen, wenn die betreffende Sanktion gesetzlich vorgesehen ist (vgl. PLÜSS, a.a.O., § 11 N 74). b) Damit ist mit Blick auf die vorliegende Streitfrage festzuhalten, dass behördlich oder richterlich angeordnete Fristen nur ausnahmsweise den Charakter einer Verwirkungsfrist haben, nämlich dann, wenn sie als solche angesetzt werden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wird. Dies scheint auch die Beschwerdeführerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens anerkannt zu haben (vgl. Beschwerde vom 15. April 2015 Ziff. 10 und sodann ihre Ausführungen in der Replik vom 1. Juni 2015 Ziff. 11). Wie die Beschwerdegegnerin 1 in Ziff. 10.1 der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist die umstrittene Frist vorliegend nicht als Verwirkungsfrist bezeichnet worden. Weder die Tatsachen, dass es sich um eine absolut bindende Auflage handle (vgl. Replik vom 1. Juni 2015 Ziff. 4) und dass die zeitliche Befristung der Nachreichung erst mit der Baubewilligung ins Spiel gekommen sei (vgl. Replik vom 23. Juni 2015 Ziff. 7) noch der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 an die in Ziff. 15 der Baubewilligung ebenfalls statuierten zwanzigtägige Frist zur Stellungnahme gehalten hat (vgl. Replik vom 1. Juni 2015 Ziff. 1), deuten auf das Vorliegen einer Verwirkungsfrist hin.
- 14 - Auch aus den zitierten Passagen aus den Urteilen des Verwaltungs- resp. des Bundesgerichts vermag die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. vorstehend Erwägung 3d sowie Beschwerde vom 15. April 2015 Ziff. 9). Selbst wenn man im Rahmen einer Auslegung – der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend – zum Schluss gelangen würde, dass die Frist zufolge der Verwendung des Wortes "spätestens" als Verwirkungsfrist aufzufassen gewesen wäre, so steht zweifellos fest, dass mit der fraglichen Nachfristansetzung keine Säumnisfolgen wie das Dahinfallen der Baubewilligung in Aussicht gestellt worden sind. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Grundlage sich eine derart drastische Sanktion abstützen lassen würde. c) Vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung kann es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Zweimonatsfrist zur Nachreichung des Baugrubensicherungsprojekts demnach gar nicht um eine Verwirkungsfrist handeln, welche die Unwirksamkeit der Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 und damit eine Neueinleitung des Baubewilligungsverfahrens zur Folge hätte. Angesichts der klaren Rechtslage erübrigen sich Ausführungen zu den umstrittenen Fragen, ob die Zweimonatsfrist überhaupt hätte eingehalten werden können, ob die Zweiteilung des Bewilligungsverfahrens resp. die Abspaltung des Nachweises der Baugrubensicherung gerechtfertigt war oder ob die Erstreckung der Frist für den Baubeginn als Erstreckung der Frist für den Nachweis des Baugrubensicherungsprojekts hat verstanden werden dürfen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin postulierten Säumnisfolge der Hinfälligkeit der Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 bleibt jedoch festzuhalten, dass diese insofern unverhältnismässig gewesen wäre, als eine erneute Durchführung des gesamten Baubewilligungsverfahrens einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen wäre, zumal über das Bauprojekt in materieller Hinsicht bereits weitestgehend (höchst-)richterlich entschieden worden ist (zur materiellen Rechtskraftwirkung der bereits ergangenen Entscheide vgl. vorstehend Erwägung 2c).
- 15 - 5. Ausführungen zum Beginn sowie zur verfügten Verlängerung der einjährigen Baufrist gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG bis zum 4. September 2015 erübrigen sich insofern, als die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt der angefochtenen Verfügung (Dispositiv-Ziff. 2.1 sowie 2.3) keine begründeten Einwände erhebt. In ihrer Beschwerde merkt sie lediglich an, dass sich Ausführungen hierzu erübrigten, zumal das Baugesuch aufgrund des Nichteinhaltens der zweimonatigen Einreichungsfrist dahingefallen sei (vgl. Beschwerde vom 15. April 2015 Ziff. 11 sowie Replik vom 23. Juni 2015 Ziff. 11). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat sich der Ausgangspunkt dieser an sich folgerichtigen Überlegung – nämlich dass die Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 hinfällig werde – jedoch nicht bestätigt. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt sind appellatorischer Natur und gehen allesamt an der Sache vorbei (vgl. Replik vom 23. Juni 2015 Ziff. 14 ff.). Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in Ziff. 14 der angefochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass die vorläufige Verlängerung der Baufrist bis 4. September 2015 zu Recht erfolgt ist. 6. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die streitgegenständliche Frist zur Nachreichung eines Baugrubensicherungsprojekts lediglich eine Ordnungsfrist darstellt und dass deren Nichteinhaltung demzufolge nicht die Gegenstandslosigkeit der Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 nach sich zieht. Überdies ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Gesuch um Baufristverlängerung entsprochen hat. Die angefochtene Verfügung vom 2. März 2015 ist demnach zu Recht ergangen, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG ist die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei die
- 16 durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Zwecks Nachweises seiner Aufwendungen hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht am 14. Juli 2015 aufforderungsgemäss eine Honorarnote eingereicht. Aus dieser ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. 4'461.50, welches sich aus 15 Arbeitsstunden à Fr. 270.-- zzgl. Gebühren und MWST zusammensetzt. Dieser Betrag erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit als angemessen, weshalb die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Beschwerdegegnerin 1 hat demgegenüber keinen Anspruch auf eine derartige Entschädigung, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 471.-zusammen Fr. 3'471.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat die Baugesellschaft B._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'461.50 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
- 17 - 5. [Mitteilungen]