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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.08.2015 R 2015 26

August 25, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·6,697 words·~33 min·7

Summary

Baulinie | Baurecht

Full text

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 26 ses 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 25. August 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ - M._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi, Beschwerdeführer gegen Stadt Chur, Beschwerdegegnerin und Eheleute N._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegner betreffend Baulinie

- 2 - 1. Am 30. September erteilte der Stadtrat der Stadt Chur den Eheleuten N._____ die Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses, eines Autounterstandes und einer Sitzplatzüberdachung auf Parzelle X. Dies unter anderem unter dem Vorbehalt der Genehmigung einer Baulinienanpassung an der Ecke O._____-/P._____strasse, welche im Jahre 1960 vom damaligen Stadtratausschuss festgesetzt wurde. Diese Baubewilligung war in der Folge Gegenstand von verschiedenen Gerichtsverfahren (vgl. VGU R 14 106 vom 14. April 2015 sowie BGer 1C_362/2015 vom 14. Januar 2016). Die in der Wohnzone W1 liegende Parzelle X gehört der Stadt Chur, welche den Eheleuten N._____ ein selbständiges und dauerndes Baurecht eingeräumt hat. 2. Im Hinblick auf die Überbauung der Parzelle X soll die erwähnte Baulinie geringfügig korrigiert und die heute bestehende Abkröpfung aufgehoben werden. Nach der Publikation des Baulinienplans sowie der beabsichtigten Abänderung im städtischen Amtsblatt erhoben M._____ am 9. Juni 2014 sowie C._____ und weitere Quartieranwohner am 13. Juni 2014 Einsprache und beantragten, der Beschluss des Stadtrates betreffend Änderung Baulinie Ecke O._____-/P._____strasse sei aufzuheben und von einer Änderung der Baulinie sowie von der Erteilung eines Grenzbaurechts sei abzusehen. In beiden Einsprachen wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorgesehen Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Übersichtlichkeit der Verzweigung habe und dazu führe, dass die unmittelbar angrenzende Bushaltestelle und der schon heute heikle Fussgängerstreifen eine nicht zumutbar erhöhte Gefährdung erfahren würden. 3. Im Rahmen des Einspracheverfahrens beauftragte die Stadt die Firma Q._____ AG mit zwei Kurzbeurteilungen betreffend Überprüfung der Sichtweiten sowie der Fussgänger-/Bus-Sicherheit. Zu den am 10. Juli 2014 sowie am 17. November 2014 ergangenen Kurzberichten konnten

- 3 sich sämtliche Einsprecher äussern, und am 18. August 2014 fand auf Einladung des Stadtpräsidenten hin eine öffentliche Informationsveranstaltung für alle Quartierbewohner statt. Zusätzlich liess C._____ durch die R._____ AG zwei Schleppkurvenanalysen erstellen, welche aufzeigt, welchen Platz der Bus für das Befahren der Kreuzung benötigt und mit welcher Erweiterung ein Überfahren der Sicherheitslinie im Kreuzungsbereich verhindert werden könnte. 4. Mit Entscheid vom 3. Februar 2015 wies der Stadtrat die Einsprache von C._____ und Mitbeteiligten ab und genehmigte die Baulinienänderung gemäss dem Baulinienplan vom 25. Februar/16. Mai 2014. Nebst Ausführungen zur infrage gestellten Legitimation der nicht in unmittelbarer Umgebung wohnenden Einsprecher sowie zu seiner Zuständigkeit für die Änderung der fraglichen Baulinie schloss er sich hinsichtlich Übersichtlichkeit und Gefährdung den fachmännischen Berichten an und hielt fest, dass sich aufgrund der Baulinie und der geplanten Überbauung am bestehenden Zustand nichts ändere resp. die Gesamtbeurteilung dadurch nur unwesentlich beeinflusst werde. Auch für den Stadtbus ändere sich die Situation nur unwesentlich – dieser werde nach wie vor gezwungen sein, beim Einbiegen in die P._____strasse die Strassenmitte zu überfahren. Ein Ausbau resp. eine Verbreiterung der Strasse sei nicht vorgesehen und würde durch das geplante Projekt entgegen der Ansicht der Einsprecher auch nicht verhindert werden. Unter Verweis auf seinen Ermessensspielraum legte der Stadtrat abschliessend dar, inwiefern die neue Baulinienführung sachlich gerechtfertigt und zweckmässig sei und deshalb auch nicht dem Gleichbehandlungsgebot widerspreche. 5. Gleichentags wies der Stadtrat auch die Einsprache von M._____ ab, soweit er darauf eintrat. Der Antrag auf Absehen von der Erteilung eines Grenzbaurechts auf der Seite der O._____strasse hätte im Baubewilligungsverfahren betreffend Parzelle X gestellt werden müssen, weshalb

- 4 im jetzigen Verfahren nicht darauf einzutreten sei. Aufgrund der Ortskenntnisse des Stadtrats und der Aktenlage habe zudem von einem Augenschein abgesehen werden können. Im Übrigen begründete der Stadtrat die Abweisung im Wesentlichen mit den gleichen Überlegungen wie im vorerwähnten Einspracheentscheid. 6. Gegen diese Einspracheentscheide erhoben sowohl C._____ und Mitbeteiligte als auch M._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der Einspracheentscheide sowie des Entscheids des Stadtrates betreffend Genehmigung der Baulinienänderung gemäss Baulinienplan vom 25. Februar/16. Mai 2014. Überdies sei von der Erteilung eines Grenzbaurechts Seite O._____strasse abzusehen und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dabei machten sie zunächst geltend, dass entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden sämtliche Einsprecher und Beschwerdeführer legitimiert seien, da sie – als Anstösser an die betroffenen Strassen resp. als Quartierbewohner – von der beabsichtigen Änderung als Verkehrsteilnehmer und Fussgänger stärker als die Allgemeinheit betroffen seien. Ebenfalls in formeller Hinsicht führten sie aus, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfungen von Planfestlegungen eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zukomme und dass die angefochtenen Entscheide schon deshalb aufzuheben seien, weil für die Änderung der Baulinie nicht der Stadtrat, sondern der Gemeinderat zuständig sei. Zudem legten die Beschwerdeführer dar, inwiefern die Verschiebung der Baulinie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse resp. einer Interessenabwägung nicht standhalte. Die kritische Verkehrssituation an der fraglichen Kreuzung müsse über kurz oder lang behoben werden, was durch die Verlegung der Baulinie jedoch vereitelt würde. Die dauernde Verschiebung der Baulinie widerspreche zudem der Praxis der Stadt, wonach mit Baulinien belegte Bereiche nur gegen Eingehung eines

- 5 - Beseitigungsrevers überbaut werden könnten. Betreffend die Verkehrsund Sichtverhältnisse beantragten die Beschwerdeführer zudem die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins vor Ort. 7. Am 1. April 2015 beantragte die Stadt Chur (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Nebst abermaligen Ausführungen zur Zuständigkeit des Stadtrates sowie zur fehlenden Beschwerdelegitimation diverser Beschwerdeführer hielt sie fest, dass auf das zweite Rechtsbegehren betreffend das Grenzbaurecht Seite O._____strasse nicht einzutreten sei, da dieser Einwand bereits im Rahmen der Baueinsprache gegen das Bauprojekt hätte vorgebracht werden müssen. Im Übrigen wiederholte die Beschwerdegegnerin weitestgehend ihre bereits in den angefochtenen Entscheiden gemachten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrs- resp. Gefährdungssituation, der Funktion von Baulinien, des Rechtsgleichheitsgebots sowie ihres geschützten Ermessensspielraumes. 8. Am 2. April 2014 liessen sich sodann die Eheleute N._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) vernehmen und beantragten ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Da es sich beim Baulinienplan um einen eigenständigen Plan handle, der weder in den Generellen Erschliessungsplan noch in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommen worden sei, liege die Kompetenz für die Änderung der Baulinie beim Stadtrat. Unter Widerlegung der Argumente der Beschwerdeführer sowie Bezugnahme auf die Fachberichte der Q._____ AG legten sie sodann dar, inwiefern die Anpassung der Baulinie zweckmässig sei. Insbesondere führten die Baulinienverschiebung sowie die Realisierung des Bauvorhabens nicht zu einer Verschlechterung der – aufgrund der bestehenden Mauern ohnehin schon eingeschränkten – Sichtverhältnisse. Zudem sei eine Entlastung der fraglichen Verkehrssituation mit einer Ringerschliessung im Jahre 2006 bereits erfolgt; eine

- 6 weitere Entlastung in Form einer Strassenverbreiterung im Bereich der Einmündung O._____strasse in die P._____strasse sei weder beabsichtigt noch würde das geplante Bauvorhaben – wie die Beschwerdeführer anhand ihrer Schleppkurvenanalyse selber veranschaulichten – einer solchen entgegenstehen. Da die streitige Baulinienänderung zweckmässig sei und keinen öffentlichen Interessen entgegenstehe, sich mithin auf sachliche Gründe abstütze, verstosse sie überdies nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. 9. Am 12. Mai 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Hauptanträgen fest, zogen das Rechtsbegehren hinsichtlich des Grenzbaurechts Seite O._____strasse jedoch zurück. Unter detaillierter Abhandlung der Ausführungen in den Vernehmlassungen vertieften sie ihre bereits vorgebrachten Standpunkte. Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der Baulinie verwiesen sie in Ergänzung zu ihren bisherigen Ausführungen auf das Gesetz der Stadt Chur für einen menschen- und umweltfreundlichen Stadtverkehr, welches das öffentliche Interesse bezüglich einer bevorzugten Behandlung von Fussgängern und Velofahrern ausdrücklich statuiere. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse sowie der Frage, ob die Parzelle ohne die Baulinienanpassung den heutigen Anforderungen entsprechend überbaubar sei, beantragten die Beschwerdeführer erneut die Durchführung eines Augenscheins. 10. In ihren Dupliken vom 3. resp. 15. Juni 2015 hielten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest und vertieften im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte unter Bezugnahme auf die beschwerdeführerischen Vorbringen. Hinsichtlich der Verkehrssituation sowie der Sichtverhältnisse beantragten nun auch die Beschwerdegegner die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins.

- 7 - 11. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2015 erteilte der Instruktionsrichter der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 12. Am 19. August 2015 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführer G._____, C._____ und deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. et. lic. oec. Toni Russi, seitens der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz und S._____, Polizeikommandant der Stadt Chur, sowie seitens der Beschwerdegegner Bauherr N._____ und deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Dury Pally, anwesend waren. Anlässlich einer Besichtigung der fraglichen Parzelle wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven Farbfotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt, während die Beschwerdegegner zwei farbige Visualisierungen des geplanten Bauprojekts zu den Akten reichten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 3. Februar 2015, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Baulinienänderungen gemäss Baulinienplan vom 25. Februar resp. 16. Mai 2014 genehmigt und die dagegen erhobenen Einsprachen abgewiesen hat. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen zur Beschwerdelegitimation – einzutreten. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Baulinienänderung zu Recht genehmigt hat. Nicht Streitgegenstand bildet demgegenüber die Erteilung eines Grenzbaurechts Seite O._____strasse, zumal die Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag im Laufe des Verfahrens zurückgezogen haben.

- 8 - 2. a) In formeller Hinsicht ist die umstrittene Frage der Beschwerdelegitimation zu klären. Ausgangspunkt hierfür bildet Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), welcher wie folgt lautet: Art. 33 Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) aa) Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. bb) Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Juli 2010 1C_236/2010, E.1.3 und 1.4):

- 9 - „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-400%3Ade&number_of_ranks=0 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-171%3Ade&number_of_ranks=0

- 10 zig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (HEINZ AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 1. Oktober 2013)." b) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Die Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen – diesbezüglich sind sie zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert. Fraglich ist indes, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzen, mithin ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. c) Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaften eines Beschwerdeführers zum Planungs- resp. Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgerichts die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 Meter bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Katalog bei AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 58 ff. sowie zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 13 202 vom 3. Oktober 2013). Das vorerwähnte Kriterium der räumlichen Nähe erfüllen vorliegend die Parzellen X.1. (Eigentümer Eheleute I._____), Bewohnerin offenbar I._____, X.2. (Eigentümer und Bewohner M._____), X.3. (Eigentümerin I._____), Bewohner offenbar G._____ und D._____, X.4. (Eigentümerin eine Erbengehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-249%3Ade&number_of_ranks=0

- 11 meinschaft), Bewohnerin offenbar A._____, X.5. (Eigentümer Ehemann B._____), Bewohnerin offenbar die frühere Eigentümerin Ehefrau B._____ und X.6. (Eigentümerin T._____), Bewohner offenbar H._____. Bei diesen Beschwerdeführern handelt es sich um Bewohner resp. Eigentümer von Liegenschaften, welche sich in einem Umkreis von rund 100 Metern vom geplanten Planungsvorhaben entfernt befinden. Folglich sind sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Bei den Bewohnern von Parzelle X.3. (G._____ und D._____) und bei der Bewohnerin von Parzelle X.5. (B._____) ist die Beschwerdeberechtigung zwar nicht auf das Grundeigentum zurückzuführen, doch auch Mieter können die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG erfüllen (vgl. VGU R 11 89 vom 17. April 2012 E.2b sowie AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 60). A._____ ihrerseits ist als Bewohnerin und als Mitglied der Erbengemeinschaft zur Beschwerdeehrhebung legitimiert (vgl. hierzu VGU R 14 84 vom 3. März 2015 E.1b). d) Die Liegenschaften der übrigen Beschwerdeführer (C._____, L._____, K._____, E._____ sowie F._____) befinden sich zu weit – 230 Meter und mehr – von der Kreuzung entfernt. Sie sind von der Baulinienverlegung nicht in einem höheren Masse betroffen als die Allgemeinheit und deshalb vorliegend nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Nachdem auf die Beschwerden von M._____, I._____, G._____, D._____, B._____ und A._____ jedenfalls einzutreten ist, ist dies für die Behandlung und den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedoch nicht von Relevanz. 3. a) Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob der Stadtrat zur Festlegung und Änderung von Baulinien überhaupt zuständig ist (vgl. Erwägung 4) und ob die streitgegenständliche Baulinienverschiebung verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Erwägung 5 ff.).

- 12 b) Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Planfestlegungen wie beispielsweise Baulinien aufgrund von Art. 33 RPG eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Es hat nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, mithin eine Rechtsverletzung begangen hat, sondern vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als mit voller Kognition betraute Behörde hat es folglich dann einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen worden sind, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (vgl. VGU R 12 3 vom 22. August 2012 E.2b m.w.H.). c) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfülle, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 245 E.2b). Dies gilt sachlich

- 13 insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen – wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung – einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem – institutionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 245 E.2b; VGU R 12 3 E.2b m.w.H.). d) Bei der vorliegend umstrittenen Baulinienfestlegung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen, zumal das streitberufene Verwaltungsgericht nicht obere Planungsbehörde ist und nichts Neues erschaffen darf. 4. a) Hinsichtlich der umstrittenen Zuständigkeit zur Festlegung von Baulinien ist mit den Beschwerdegegnern festzuhalten, dass die streitgegenständliche Baulinie nicht Bestandteil von Plänen der Grundordnung ist, sondern vielmehr auf einem eigenständigen Baulinienplan basiert, welcher bereits im Jahre 1960 vom damaligen Stadtrat in Form einer Verfügung beschlossen worden ist (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin [Bgin-act.] 2). In der Folge wurde die fragliche Baulinie – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – auch nicht in den Generellen Erschliessungsplan oder den Generellen Gestaltungsplan aufgenommen. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Baulinien zwar nicht formell in den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan überführt worden seien, dies jedoch "dem Zweck entspre-

- 14 chend" der Fall sein müsse, blieben unbelegt und sind nicht nachvollziehbar. Aus der Tatsache, dass die altrechtlichen Vorschriften betreffend Bau- und Niveaulinien im Rahmen der Revision des kommunalen Baugesetzes nicht beibehalten worden sind, lässt sich nicht ableiten, dass die altrechtlichen, eigenständigen Baulinienpläne ohne weitere Ausführungen und vor allen Dingen ohne explizite Übernahme in Pläne der Grundordnung ihre Wirkung verloren hätten. Dies wird von den Beschwerdeführern zu Recht auch nicht behauptet. Vielmehr ist diese Streichung wohl im Hinblick auf die Anpassung an die im Bundes- und im kantonalen Recht enthaltenen bau-, planungs- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, welche auch für die Stadt Chur zur Anwendung gelangen, mithin zwecks "Entschlackung" des Baugesetzes erfolgt (vgl. Beschluss des Stadtrates 566 vom 21. September 2006 S. 1, Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 15/2005 vom 21. März 2005 S. 28 sowie Unterlagen zur Volksabstimmung "Gesamtrevision Stadtplanung, Paket 2" vom 26. November 2006 in Bgin-act. 9 S. 10). Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass die Stadt Chur das Institut der eigenständigen Baulinienpläne im Rahmen der Gesetzesrevision hat aufheben wollen. Andernfalls wäre sich der kommunale Gesetzgeber wohl der Notwendigkeit bewusst gewesen, dies klar zum Ausdruck zu bringen (weder im Bericht der gemeinderätlichen Vorberatungskommission zur Gesamtrevision Stadtplanung; Paket 2 vom 11. September 2006 noch in der Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 15/2005 vom 21. März 2005 lassen sich entsprechende Hinweise finden). Überdies enthält das geltende Baugesetz keine Bestimmung, welche den Erlass von eigenständigen Baulinien verbieten oder die Weitergeltung von bestehenden resp. altrechtlichen Planungsbeschlüssen infrage stellen würden. So ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nach geltendem Baugesetz denn auch nicht zwingend, dass Baulinien entweder im Generellen Erschliessungsplan oder im Generellen Gestaltungsplan festzulegen sind – gemäss Art. 73 Abs. 1 resp. Art. 83 Abs. 2 des Baugesetzes der Stadt Chur vom

- 15 - 26. November 2006 (BG) können Baulinien in solchen Plänen der Grundordnung enthalten sein, müssen dies jedoch nicht zwingend. Auch wenn Art. 57 Abs. 2 KRG nicht als gesetzliche Grundlage für das Institut der eigenständigen Baulinie herangezogen werden kann, ergibt sich die fortwährende Zulässigkeit von eigenständigen Baulinien nach kommunalem Recht – trotz Streichung der entsprechenden Bestimmungen – vorliegend folglich daraus, dass die bestehenden Baulinienpläne nicht in die Pläne der Grundordnung integriert und im Rahmen der Totalrevision des BG keine Bestimmungen aufgenommen worden sind, welche deren Weitergeltung infrage stellen. b) Wenn Baulinien in eigenständigen Plänen festgelegt werden, für welche kein gesetzlich festgelegtes Verfahren besteht, sind nach Art. 57 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) für den Erlass und die Änderung sinngemäss die Verfahrensvorschriften für den Quartierplan heranzuziehen. Da diese kantonalrechtliche Verfahrensvorschrift gestützt auf Art. 5 Abs. 1 KRG direkt anwendbar ist, bedarf es im kommunalen BG keiner entsprechenden Regelung. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KRG sowie Art. 16 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) ist für die Einleitung und Durchführung sowie für den Erlass und Änderungen der Quartierplanung der Gemeindevorstand – d.h. in Chur der Stadtrat – zuständig. Von der in Art. 53 Abs. 1 KRG statuierten Möglichkeit, für den Erlass und die Änderung von Quartierplänen den Gemeinderat für zuständig zu erklären, hat die Stadt Chur keinen Gebrauch gemacht. Demnach liegt die Kompetenz für den Erlass und Änderungen von eigenständigen Baulinien wie der vorliegend zu beurteilenden beim Stadtrat, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist und sich die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen.

- 16 - 5. a) Die Beschwerdegegnerin begründete die umstrittene Baulinienanpassung mit der Schaffung von wirtschaftlicheren Bauvolumen resp. mit der besseren Überbaubarkeit von Parzelle X. Diese Intention lässt sich ohne weiteres mit dem Zweck von Baulinien vereinbaren, denn die Funktion von Baulinien besteht nicht nur in der Freihaltung bzw. Sicherung von Land für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse wie beispielsweise Strassen, deren Landbedarf sich nicht auf abgeschlossene Parzellen beschränkt (vgl. Art. 55 Abs. 1 KRG sowie auch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Arbeitshilfe zum KRG, Stand 1. Dezember 2010, S. 58). Gemäss Lehre und Rechtsprechung stehen Baulinien nämlich auch im Dienste der zweckmässigen Ordnung und Gestaltung der Überbauung sowie der guten Ausnützung des Bodens. Den Baulinien kommt folglich auch eine ortsbauliche Funktion zu, womit den (allgemeinen) Planungszielen und Grundsätzen gemäss der Raumplanungsgesetzgebung sowie den städtebaulich-ästhetischen Interessen Nachachtung verschafft wird (vgl. HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 344; BGE 109 Ib 117 E.3a sowie BGer 1C_562/2010 vom 23. März 2011 E.3.1 m.w.H.). Obschon die Absichten hinter der fraglichen Baulinienanpassung wie soeben dargelegt legitim sind, ist das geplante Vorhaben nur rechtmässig, wenn es einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält, mithin wenn diesem keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Mit anderen Worten sind das öffentliche Interesse an der haushälterischen Nutzung des Bodens resp. das private Interesse der Beschwerdegegner an einer möglichst idealen Überbaubarkeit ihrer Parzelle den beschwerdeführerischen Vorbringen gegenüberzustellen. b) Die Beschwerdeführer monieren im Wesentlichen, dass die geplante Baulinienverschiebung keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden könne, sondern erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit der Ver-

- 17 zweigung O._____-/P._____strasse habe. Sowohl die Sichtverhältnisse in Richtung Stadt als auch die Übersichtlichkeit bezüglich des Fussgängerverkehrs würde durch die Baulinienverschiebung und die dadurch ermöglichten Bauten erheblich verschlechtert. Angesichts der bereits zum jetzigen Zeitpunkt suboptimalen Verkehrssituation – der Stadtbus sehe sich bei jedem Einbiegen zu einer schwerwiegenden Verkehrsregelverletzung in Form einer Überschreitung der Sicherheitslinie gezwungen – bestehe über kurz oder lang Anpassungsbedarf. Mit der vorgesehenen Verlegung der Baulinie würden jedoch sämtliche Verbesserungsmöglichkeiten buchstäblich verbaut, da eine Entschärfung der Situation mittels Verbreitung der Kurve dannzumal nicht mehr möglich sein werde. Mit anderen Worten bestehe ein öffentliches Interesse an einer langfristigen Freihaltung der für die Erweiterung und Übersichtlichkeit der bestehenden Verkehrsanlagen notwendigen Flächen, welches das private Interesse an einer optimalen Nutzung der Baulandparzelle überwiege. aa) Bezüglich der Verkehrssituation ist auf die beiden fachmännischen Beurteilungen der Firma Q._____ AG "Überprüfung Sichtweiten" sowie "Überprüfung Fussgänger-/Bus-Sicherheit" vom 10. Juli resp. 17. November 2014 abzustellen (vgl. Beilagen der Beschwerdegegner [Bg-act.] 9 und 10). Die Beschwerdeführer stellen diese zwar insoweit in Frage, als die Q._____ AG selbst ausführe, dass es sich bei ihren Einschätzungen nur um Kurzberichte handle, welche nicht als Gutachten oder gar als Expertise betrachtet werden könnten. Auch wenn diese Kurzberichte selbstredend nicht mit einer vollumfassenden Expertise hinsichtlich aller aufgeworfenen Fragen gleichgesetzt werden können, sind sie in Bezug auf die relevanten Punkte schlüssig und nachvollziehbar. Der zweite Bericht "Überprüfung Fussgänger-/Bus-Sicherheit" setzt sich zudem auch mit der Vernehmlassung der Stadtbus Chur AG eingehend auseinander. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht konkret dar, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die beiden Kurzberichte nicht zur Ent-

- 18 scheidfindung eignen sollten. Überdies hat sich das Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins vom 19. August 2015 ein eigenes Bild über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort machen können. bb) Diesen fachmännischen Kurzberichten zufolge sind die gemäss anerkannter VSS-Norm geforderten Sichtweiten an der fraglichen Kreuzung O._____-/P._____strasse aufgrund bestehender Kunstbauten bereits heute nicht erfüllt. Die geplante Überbauung der Parzelle X und insbesondere die projektierte Mauer hätten jedoch keinerlei negative Auswirkungen auf die überprüften Sichtweiten, da sich diese ausserhalb der Sichtfelder befänden. Ebenso könnten negative Auswirkungen auf die Fussgänger- und Bussicherheit praktisch ausgeschlossen werden. Zwar würden durch die Mauer entlang der O._____strasse die auf der P._____strasse abwärts laufenden Fussgänger später wahrgenommen. Auf die Strassenquerung von Fussgängern habe dies jedoch keinen Einfluss, zumal die Absicht des Fussgängers, die Strasse zu queren, für den Fahrzeuglenker ohnehin erst dann erkennbar sei, wenn dieser vor dem Fussgängerstreifen mittels Körpersprache entsprechende Intentionen offenbare. Insofern führe die geplante Mauer zu keinen Beeinträchtigungen. Für Kinder könnten negative Auswirkungen – insbesondere dann, wenn diese unverhofft die Fahrbahn betreten oder befahren – zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, doch könnten solche Verkehrsgefährdungen überall auftreten. In Berücksichtigung solcher Risiken habe die projektierte Mauer auf die Gesamtbeurteilung der Sicherheit nur einen unwesentlichen negativen Einfluss. Zudem handle es sich bei der O._____strasse nicht um eine stark befahrene Strasse. Auch die Bus-Sicherheit werde durch die geplante Mauer nicht verschlechtert. Gemäss der Stellungnahme der Stadtbus Chur AG müsse der Bus durch die unübersichtlichere Situation zwar weiter vorfahren, um Einsicht in die P._____strasse zu erlangen. Dies verenge die Fahrbahn für den Gegenverkehr und könne besonders bei Schneefall ein Problem für von der steilen P._____strasse

- 19 kommende Fahrzeuge darstellen. In diesem Zusammenhang könne zwar von einer Beeinträchtigung der Sicht gesprochen werden, doch sei deshalb nicht mit Verschlechterungen zu rechnen. Ein Kreuzen von Stadtbus und aus der P._____strasse kommenden Fahrzeugen sei nämlich schon heute nicht möglich, und die Sicherheit sei insofern gegeben, als der Bus womöglich zu einer langsameren Fahrt gezwungen sei und die Aufmerksamkeit und Vorsicht der Verkehrsteilnehmer angesichts der erkennbar unübersichtlichen Situation auf der gegenseitigen Rücksichtnahme liege (vgl. die Kurzberichte "Überprüfung Sichtweiten" vom 10. Juli 2014 sowie "Überprüfung Fussgänger-/Bus-Sicherheit" vom 17. November 2014 in Bg-act. 9 und 10 sowie deren auszugsweise Wiedergabe in der Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 2. April 2015 S. 6 f.). cc) Zur späteren Erkennbarkeit des abbiegenden Buses für von der P._____strasse herannahende (und nicht bereits an der Kreuzung stehende) Fahrzeuge ist in Ergänzung zu den Gutachten festzuhalten, dass auf der P._____strasse Tempo 30 gilt und die Einfahrt in die O._____strasse mit einem Stoppsignal versehen ist. Insofern ist für von der P._____strasse kommende Fahrzeuge ohnehin – und bei Schneefall umso mehr – eine erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten. Ansonsten ist den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in den Kurzberichten in Bezug auf die Verkehrssicherheit, denen sich anlässlich des Augenscheins auch Polizeikommandant S._____ vollumfänglich anschliessen konnte, ohne weiteres zu folgen. Die Beschwerdeführer haben in ihren Rechtsschriften sowie am Augenschein denn auch nichts vorgebracht, was diese fachmännischen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Insbesondere reicht die Behauptung, wonach es im Winter durch das Überfahren der Sicherheitslinie regelmässig zu kritischen Situationen komme, indem von der P._____strasse kommende Fahrzeuge auf der glitschigen Fahrbahn schlecht anhalten könnten (vgl. Beschwerde vom 9. März 2015 S. 9), nicht aus, um die nachvollziehbaren fachmänni-

- 20 schen Feststellungen infrage zu stellen. Polizeikommandant S._____ hat anlässlich des Augenscheins denn auch festgehalten, dass die fragliche Kreuzung verkehrstechnisch zwar suboptimal, nicht aber gefährlich sei, und dass sich an dieser Stelle bisher noch nie ein Unfall ereignet habe (vgl. Augenscheinprotokoll vom 19. August 2015 S. 5). Damit ist zu konstatieren, dass die fragliche, durch die Verlegung der Baulinie ermöglichte Überbauung keine negativen Auswirkungen auf die Sichtweiten an der Kreuzung O._____-/P._____strasse sowie auf die Sicherheit bezüglich Bushaltestelle und Fussgängerstreifen hat. c) Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Baulinienverschiebung mit einer wesentlichen Verschlechterung der heutigen Sichtverhältnisse verbunden sei, erweist sich demzufolge als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Verschiebung der Baulinie resp. das gestützt darauf zu realisierende Bauprojekt verhindern, dass die aktuell schon suboptimale Verkehrssituation zu einem späteren Zeitpunkt durch bauliche Massnahmen (wie etwa eine Verbreiterung der Kurve) entschärft werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es sehr wohl von Relevanz, ob in naher Zukunft verkehrsberuhigende Massnahmen in Form einer Verbreiterung der Kreuzung oder dergleichen geplant und durchführbar sind. Wie die Beschwerdegegner nämlich zu Recht festhalten, hängt die Rechtfertigung einer Baulinie auch vom öffentlichen Interesse ab, welches mit ihrer Beibehaltung verfolgt werden soll, da das Grundeigentum durch Baulinien nur insoweit eingeschränkt werden soll, als dies zur Sicherung der damit verbundenen öffentlichen Interessen erforderlich ist (vgl. Duplik der Beschwerdegegner vom 15. Juni 2015 S. 3). aa) Dass die Verkehrssituation nicht optimal ist und dass der Stadtbus nicht ohne das Überfahren der Mittellinie von der O._____- auf die P._____strasse einbiegen kann, ist unbestritten. Der Einwand der Beschwerdegegner, dass an anderen Orten der Stadt noch wesentlich

- 21 schlechtere Zustände herrschten und dass das Überfahren der Strassenmitte durch den Stadtbus je nach Quartier nichts Aussergewöhnliches sei, kann selbstredend nicht als Argumentationsgrundlage dienen. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern angesprochenen Verbesserungsbedarfs ist mit der Beschwerdegegnerin jedoch festzuhalten, dass ein Ausbau der Strasse im beantragten Ausmass in absehbarer Zeit nicht vorgesehen ist. bb) Zum einen hat die Kreuzung O._____-/P._____strasse in der Vergangenheit bereits diverse verkehrsberuhigende Massnahmen erfahren. So wirkte etwa der Ausbau der U._____-strasse mit einer Strassenverbindung im Jahre 2006 für die Kreuzung O._____-/P._____strasse insofern verkehrsberuhigend, als der Stadtbus seither einen Rundkurs fahren kann und auch die oberen Quartiere und damit der Quartierindividualverkehr teilweise direkt über diese Strasse mit der O._____strasse verbunden sind (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 2. April 2015 S. 8 f.). Zudem gilt auf der P._____strasse seit längerem Tempo 30 und besteht im oberen Teil – wie anlässlich des Augenscheins festzustellen war – eine verkehrsberuhigende Insel sowie eine künstliche Verengung der Strasse. Ohnehin verlangt der bestehende Zustand an der Kreuzung eine vorsichtige Fahrweise und gegenseitige Rücksichtnahme unter den Verkehrsteilnehmern. Demgegenüber wäre eine Verbreiterung der Strasse in diesem Bereich der Verkehrssicherheit unter diesem Gesichtspunkt eher abträglich, zumal ein solcher Ausbau zu unvorsichtigem Verhalten verleiten könnte. An dieser Stelle ist erneut auf die Ausführungen von Polizeikommandant S._____ anlässlich des Augenscheins zu verweisen, welcher die fragliche Kreuzung verkehrstechnisch zwar für suboptimal, nicht aber für gefährlich hält (vgl. Augenscheinprotokoll vom 19. August 2015 S. 5). cc) Zum anderen ist zu den erwähnten Optimierungsmassnahmen festzuhalten, dass die geplante Baulinienverschiebung einer Strassenverbreiterung

- 22 - – sofern eine solche in Zukunft denn beabsichtigt sein sollte – nicht entgegenstünde. Wie sich aus der von den Beschwerdeführern selbst ins Recht gelegten Schleppkurvenanalyse V3 ergibt, würde der dannzumal verbreiterte Strassenabschnitt inklusive Trottoir direkt an der neuen Baulinienecke und damit an der Hausecke der geplanten Wohnbaute vorbeiführen (vgl. "Schleppkurvenanalyse mögliche Erweiterung" in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 7). Diesfalls müssten zwar ein Teil der strassenseitigen Mauer sowie ein Abschnitt des Gartens zurückgebaut werden, doch in Anbetracht des in Ziff. 5.1.1 der Baubewilligung für alle vor der Baulinie liegenden Bauteile und Terrainveränderungen verfügten (Beseitigungs-)Revers sollte dies kein grösseres Problem darstellen (vgl. Baubescheid vom 30. September 2014 in Bgin-act. 3). Dass die Übersichtlichkeit dannzumal – d.h. wenn anstelle der projektierten Mauer im Falle einer Verbreiterung der Kurve die Hausecke des Gebäudes den äussersten Punkt darstellen würde – schlechter sein soll, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 5b/cc nicht anzunehmen (zumal die Sichtverhältnisse resp. die Sichtwinkel aufgrund der Verbreiterung der Strasse ohnehin besser wären). d) Damit ist festzuhalten, dass die Baulinienverschiebung und die dadurch ermöglichte Überbauung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit an der Kreuzung O._____-/P._____strasse führt und dass dadurch allfällige verkehrsberuhigende Massnahmen – sofern solche entgegen den jetzigen Absichten in Zukunft an die Hand genommen werden sollten – nicht vereiteln würden. Das von den Beschwerdeführern ins Feld geführte öffentliche Interesse an einer langfristigen Freihaltung der für die Erweiterung und Übersichtlichkeit der bestehenden Verkehrsanlagen notwendigen Flächen vermag das öffentliche Interesse an einer haushälterischen Nutzung des Bodens und einer zweckmässigen Ordnung und Gestaltung der Überbauung sowie das legitime private Interesse der Beschwerdegegner an einer optimalen Überbauung ihrer Parzelle

- 23 demnach nicht aufzuwiegen. Die beabsichtigte Baulinienverschiebung ist somit nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren und erweist sich als zweckmässig, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht gezwungen sieht, in das Planungsermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Ermessensspielraumes der kommunalen Baubehörde (vgl. vorstehend Erwägung 3) kann offen bleiben, ob die Korrektur der bestehenden Baulinie als geringfügig zu betrachten ist und ob eine den heutigen Anforderungen entsprechende Überbauung der fraglichen Parzelle X auch ohne die Baulinienverschiebung realisierbar wäre. 6. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend machen, da mit Baulinien belegte Bereiche praxisgemäss nur gegen Eingehung eines Beseitigungsrevers überbaut würden, während die Baulinien in der Regel unangetastet blieben, ist ihnen nicht zu folgen. Diesbezüglich ist zunächst nämlich festzuhalten, dass dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Planungsrecht nur abgeschwächte Bedeutung zukommt (vgl. HALLER/KARLEN, a.a.O., Rz. 121 ff. sowie WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 34 N. 46) und auch allgemein nur bedingt zur Anwendung gelangt, wo sich die rechtsanwendende Behörde in einem Ermessensspielraum bewegt. Die Zweckmässigkeitsprüfung einer Planfestsetzung resp. änderung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen im konkreten Fall voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung jene Anordnung getroffen worden sind, die in ihrer gesamten Auswirkungen alle Betroffenen am wenigsten belastet (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Es liegt auf der Hand, dass eine solche Zweckmässigkeitsprüfung je nach Sachlage zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die streitgegenständliche Baulinienverschiebung ist insofern sachlich gerechtfertigt, als sie zweckmässig ist und keinen öffentlichen Interessen entgegensteht (vgl.

- 24 vorstehend Erwägung 5). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer als Referenzobjekt das Grundstück ihres Rechtsvertreters und Mitbeschwerdeführers (Parzelle X.2., vgl. Baulinienplan in Bginact. 6) aufführen und geltend machen, dass auch dort gewisse Bauten im Bereich der Baulinie nur gegen Einräumung eines Revers genehmigt worden seien. Die tatsächliche Situation auf jenem Grundstück ist mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nämlich offensichtlich nicht vergleichbar, und zwar weder hinsichtlich der Lage noch hinsichtlich der von der Baulinie betroffenen Bauteile und Terrainveränderungen. Während es auf der Parzelle des Mitbeschwerdeführers offenbar um Teile des Gartens, eine darunterliegende Einstellhalle und eine Stützmauer geht, ist von der streitgegenständlichen Baulinienverschiebung die zu erstellende Wohnbaute betroffen, was hinsichtlich einer allfälligen Beseitigung resp. der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einen erheblichen Unterschied macht. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang überdies, dass vor der Baulinie liegende Bauteile und Terrainveränderungen – konkret die strassenseitige Stützmauer sowie Teile des Gartens – auf der streitgegenständlichen Parzelle X ebenfalls nur gegen Einräumung eines Revers bewilligt worden sind (vgl. Ziff. 5.1.1 des Baubescheids vom 30. September 2014 in Bgin-act. 3). Folglich vermögen die Beschwerdeführer aus dem Gleichbehandlungsgebot nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal nicht zwei vergleichbare tatsächliche Situationen vorliegen und sich die Baulinienverschiebung – selbst wenn dies der Fall wäre – wie dargelegt auf sachliche Gründe stützen lässt. An dieser Stelle braucht deshalb auch nicht geklärt zu werden, ob die vorliegend zu beurteilende Situation mit den seitens der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Beispielen vergleichbar ist (vgl. Bgin-act. 4). 7. Ebenfalls nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern, soweit sie sich in ihrer Replik auf das Gesetz der Stadt Chur für einen menschen- und umweltfreundlichen Stadtverkehr vom 5. März 1989 (RB 661) beziehen. Ent-

- 25 gegen der Auffassung der Beschwerdeführer enthält dieses Gesetz nämlich keine Bestimmungen, aus welchen der Einzelne direkte Ansprüche ableiten könnte. Vielmehr enthält dieser Erlass politische Zielvorgaben (welche gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin seit dem Inkrafttreten Schritt für Schritt umgesetzt worden sind) und räumt den zuständigen Behörden einen weiten Interpretations- und Ermessensspielraum ein. Der Umstand, dass seitens der Stadt kein Ausbau der fraglichen Kreuzung geplant ist, kann demnach – entgegen dem beschwerdeführerischen Vorbringen – auch kein Verstoss gegen dieses Gesetz darstellen. Wie vorstehend ausgeführt, sind in Bezug auf die fragliche Kreuzung bereits diverse verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen worden (vgl. vorstehend Erwägung 5c/bb). Überdies geht aus Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes hervor, dass die Strassen in der Regel nicht verbreitert werden sollen. 8. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baulinienverschiebung und die dadurch ermöglichte Überbauung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit an der Kreuzung O._____-/P._____strasse führt und dass dadurch allfällige verkehrsberuhigende Massnahmen – sofern solche entgegen den jetzigen Absichten in Zukunft an die Hand genommen werden sollten – nicht vereiteln würden. Insofern sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche das legitime Interesse an einer optimalen Überbaubarkeit von Parzelle X – welches nebst privaten Interessen der Beschwerdegegner auch das allgemeine Interesse an einer haushälterischen Nutzung des Bodens und einer zweckmässigen Ordnung und Gestaltung der Überbauung beinhaltet – überwiegen würden. Die streitgegenständliche Baulinienverschiebung ist demnach nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren und erweist sich als zweckmässig, weshalb in das Planungsermessen der Beschwerdegegnerin nicht einzugreifen ist. Damit sind die angefochtenen Einspracheentscheide zu Recht ergangen und ist die vorliegende Beschwerde demnach abzuweisen.

- 26 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG anteilsmässig zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner hat dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2015 eine Kostennote zukommen lassen, aus welcher sich für das vorliegende Verfahren ein Gesamtaufwand von Fr. 6'307.30 ergibt. In Anbetracht der mit dem Augenschein vom 19. August 2015 verbundenen Aufwendungen wird den Beschwerdegegnern eine aussergerichtliche Parteientschädigung von pauschal Fr. 6'900.-- zugesprochen, welche wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer geht. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin, welche lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und die Beschwerde nicht zufolge Rückzug gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 580.-zusammen Fr. 3'580.-gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ - M._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent-

- 27 scheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Überdies haben A._____ - M._____, ebenfalls zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – die Eheleute N._____ aussergerichtlich mit Fr. 6'900.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2015 26 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.08.2015 R 2015 26 — Swissrulings