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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 29.09.2015 R 2015 22

September 29, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,889 words·~19 min·5

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 22 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 29. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 5. November 2014 (Eingang) reichte die Gemeinde X._____ bei ihr selbst ein Baugesuch zwecks Erstellung eines Glas- und eines Büchsen- Moloks an der O.1._____, O.2._____, O.3._____, O.4._____, O.5._____ und O.6._____ ein. Geplant ist der Einbau von jeweils zwei Niederflurbehältern, einmal Altglas und einmal Büchsen/und Metall von 5 m³ Volumen und einem Durchmesser von 1.6 m. 2. Am 25. November 2014 erhob A._____ Einsprache gegen die geplanten Moloks an der O.4._____. Die geplanten Moloks kämen gerade 8 m von seinem Schlafzimmer entfernt zu stehen. Sie verunstalteten das Ortsbild und seine Parzelle. Zudem entstünde Mehrverkehr vor seinem Haus und die dadurch entstehende Lärmbelästigung würde durch das Anhalten und Wegfahren noch spürbar grösser. Er sei durch den bestehenden Lärmpegel jetzt schon stark gestört. Zudem entstehe ein übler Geruch. Dies alles bedeute eine Wertminderung für seine Liegenschaft, die er nicht hinnehmen könne. Es gebe zudem keine Notwendigkeit eines weiteren Standorts im Viertel. Die bestehenden Standorte reichten aus und seien gut erreichbar. Die Einkaufsmöglichkeiten befänden sich nördlich von der Bahnlinie und dort habe es genügend Möglichkeiten für die Entsorgung. Zudem gebe es passende und weniger störende Alternativstandorte (Kreuzung O.7._____/O.8._____). Es fänden sich auch weitere Standorte. Er beantrage, dass auf die Erstellung der geplanten Moloks verzichtet werde. 3. Am 23./26. Januar 2015 wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, dass Moloks keine Hochbauten und keine Bauten und Anlagen gemäss Art. 75 und 76 KRG seien, sondern technische Einrichtungen, welche, mit Ausnahme gegenüber der Kantonsstrasse (Baulinien), keine Abstände einzuhalten hätten. Für die Moloks betreffend Recyclinggut bestehe ein ausgewiesenes öffentliches Entsorgungsbedürfnis, welches eine gewisse Standortgebundenheit aufweise. Die Moloks müssten an gut zugänglichen Strassen und Standorten

- 3 stehen. Das neue Entsorgungssystem für Altglas und Metall basiere auf einem Entsorgungsnetz von ca. 500 m Maschenweite. Eine grössere Maschenweite verleite die Leute dazu, vermehrt den Abfall mit dem Auto zu entsorgen. Die anderen Sammelplätze würden bei einer grösseren Maschenweite überlastet. Die Moloks würden auf Gemeindeeigentum erstellt. Es bestehe innerhalb eines Aktionsradius von 200 m in der Bauzone kein gleichwertiger Alternativstandort auf öffentlichem Grund. Standorte auf Privatgrund seien kaum zu finden. Der Molokstandort befinde sich ausserhalb der Verzweigung. Er entspreche einem Parkfeld des Konzeptes "Parkierung und Parkplatzbewirtschaftung", das vom Volk am 3. Juni 2013 abgelehnt worden sei. An dieser Stelle entstünden keine Parkfelder, sondern der Standort erfülle die Strassensicherheitsvorschriften und sei daher von der Kantonspolizei seinerzeit bewilligt worden. Der Recyclingeinwurf erfolge vom Trottoir aus und nicht ab der Strasse. Die Lärmemission durch den Einwurf in den Niederflurbehälter sei stark gedämpft, kein Vergleich mit dem auf den Boden gestellten alten Metallcontainern. 4. Am 26. Januar 2015 erteilte der Gemeindevorstand die Baubewilligung unter Auflagen. Baubewilligung und Einspracheentscheide wurden offenbar am 30. Januar 2015 versandt. 5. Am 2. März 2015 erhob A._____ (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung und des Einspracheentscheides. Auf eine Recyclingsammelstelle an der O.4._____ sei zu verzichten. Eventualiter sei die Gemeinde zu verpflichten, für den Sichtschutz und gegen Lärm- und Geruchsimmissionen bauliche Massnahmen auf eigene Rechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer argumentierte unter Ziff. IV. 1. gleich wie in der Einsprache. Weiter argumentierte er, der Entscheid der Vorinstanz sei widersprüchlich, weil ausgeführt werde, dass das neue Abfallentsorgungssys-

- 4 tem für Altglas und Metall in der Gemeinde auf einem Entsorgungsnetz von rund 500 m Maschenweite basiere und er die Einsprache trotzdem abgelehnt habe. Aktuell bestehe nämlich für jeden Bewohner im Quartier eine Entsorgungsmöglichkeit im Umkreis von 500 m. Die Gemeinde nehme diesen Sommer einen neuen Werkhof in Betrieb. Dessen Auswirkungen auf die Notwendigkeit einer Recyclingsammelstelle innerhalb eines Wohnquartiers sei nicht untersucht worden. Die Strassensicherheit an der O.4._____ werde durch die Sammelstelle unnötig gefährdet. Die polizeiliche Bewilligung, welche behauptet werde, sei nicht belegt. 6. Am 21. April 2015 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Einwand der ungenügenden Begründung sei nicht zutreffend. Die Baubehörde habe sich mit den Argumenten des Einsprechers auseinandergesetzt. Er habe den Entscheid sachgerecht anfechten können. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei einem alternativen Standort nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden sei, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer stosse sich daran, dass die Moloks vor seiner Liegenschaft platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Die Beschwerdegegnerin habe zur Ermittlung der Standorte für die Moloks ein Konzept erarbeitet, welches verschiedene Kriterien berücksichtige. Die Sammelstellen sollten der Entsorgung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks für den Haushaltskehricht sollten von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Man habe bei der Standortwahl auf bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit geachtet. Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse hätten vermieden werden sollen. Die Sammelstellen seien

- 5 auf gemeindeeigenem Boden zu errichten. Der Standort an der O.4._____ erfülle diese Voraussetzungen. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte liessen den ausgewählten Standort nicht als geradezu ungeeignet erscheinen, weswegen sich die Beschwerdegegnerin mit den vom Beschwerdeführer in der Einsprache vorgeschlagenen Standorten auch nicht näher auseinandergesetzt habe, sondern es bei der Feststellung bewenden habe lassen, dass kein gleichwertiger Alternativstandort auf öffentlichem Grund bestehe. Die Standortwahl basiere demnach auf sachlichen Gründen, weshalb sie keinen Eingriff ins Ermessen der Gemeinde rechtfertige. Die Anordnung der Sammelstellen sei bewusst so gewählt worden, dass die Entsorgung zu Fuss erfolgen könne. Das kurzzeitige Abstellen von Fahrzeugen in der Nähe der Sammelstelle werde die Ausnahme sein. Die Sammelstelle liege an einer geraden, übersichtlichen Strasse. Kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen sei zudem am besagten Standort im Rahmen des Konzeptes "Parkierung und Parkplatzbewirtschaftung" von 2012 geplant gewesen, das wegen eines Volksentscheides nicht hätte realisiert werden können. Diese Parkplätze hätten sämtliche Sicherheitsvorschriften erfüllt und seien mit Verfügung der Kantonspolizei bewilligt worden. Hätten parkierte Fahrzeuge die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, sei nicht ersichtlich, weswegen eine Abfallsammelstelle anders beurteilt werden solle. Auf den Antrag betreffend Vornahme baulicher Massnahmen könne nicht eingetreten werden. Ein entsprechender Antrag sei nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt worden. Selbst, wenn trotzdem auf diese Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. Erfahrungsgemäss gingen von einer Sammelstelle nur Emissionen im zulässigen Rahmen aus. Es bestehe kein Anspruch auf die Errichtung der geforderten baulichen Massnahmen. Das ausgewiesene öffentliche Entsorgungsbedürfnis überwiege die privaten Interessen. Solche baulichen Massnahmen führten auch zu einer unübersichtlichen Baute im Strassenkörper, was aus sicherheitstechnischen Überlegungen nicht gutgeheissen

- 6 werden könne. Solche Massnahmen wären auch bewilligungspflichtig. Die Bewilligungsfähigkeit bilde aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weswegen auch aus diesem Grund die Beschwerde abzulehnen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. 7. Am 18. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seiner Argumentation und an seinen Anträgen fest. Die Replik enthält nichts Neues oder Rechtswesentliches. 8. Am 15. Mai 2015 duplizierte die Gemeinde und hielt an ihren Anträgen fest. Die Duplik enthält nichts Neues oder Rechtswesentliches. 9. Zu Beginn des Augenscheins vom 14. Juli 2015 wurde allen Anwesenden das Recycling- und Hausabfallentsorgungskonzept 2014+ der Gemeinde durch den verantwortlichen Projektleiter im Gemeindehaus erläutert. Es wurde dabei einerseits ein Zonenplan mit allen Recyclingsammelplätzen im Massstab 1:7'500 (Beilage 1) und anderseits ein Plan über die Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+ (Beilage 2) an alle Parteien und an das Gericht abgegeben. Nach der Erläuterung des Abfallkonzeptplanes durch den Projektleiter konnten alle Anwesenden noch Fragen stellen und ihre Meinung zum Konzept und den einzeln gewählten Entsorgungsstandorten äussern. In der Folge haben sich alle Beteiligten wieder an drei verschiedenen Standorten im Gelände getroffen, um sich auch noch vor Ort – zeitlich nacheinander - jeweils selbst zu den drei umstrittenen, ausgewählten Abfallentsorgungsstandorten (samt Umgebung bzw. möglicher Alternativstandorten) zu äussern und damit ihr rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen zu können (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 14. Juli 2015). Im hier strittigen Verfahren R 15 22 wurden der gewählte und die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Standorte an der O.9._____ sowie beim Bahnhofareal und beim Denner besichtigt. Beim ausgewählten Standort forderte der Instruktionsrichter die Be-

- 7 schwerdegegnerin auf, dem Gericht noch mitzuteilen, wie es sich mit der genauen Positionierung der Moloks auf der O.4._____ verhalte. Beim Standort an der O.9._____ forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, dem Gericht noch mitzuteilen, ob die Zurverfügungstellung von Land für zwei weitere Sammelstellen ausgeschlossen sei oder möglich wäre. 10. Am 20. Juli 2015 schrieb die Beschwerdegegnerin dazu, die beiden bestehenden Moloks an der O.9._____ befänden sich auf der Strassenparzelle der Gemeinde. Ursprünglich sei dort ein Trottoir geplant gewesen. Die dahinter liegende Parzelle 3092 stehe im Eigentum der Bürgergemeinde. Damit dieses Grundstück nicht in Anspruch genommen werden müsse, seien die beiden Moloks auf der Strassenparzelle errichtet worden. Um dort weitere Moloks zu errichten, hätten die Platzverhältnisse nicht ausgereicht. Zudem würde die Sichtweite durch weitere Moloks unmittelbar bei der Kreuzung der O.9._____ und dem Land- und Forstwirtschaftsweg zu stark beeinträchtigt, so dass zwei weitere Moloks an diesem Standort auch aus Verkehrssicherheitsgründen abzulehnen seien. Der vorgeschlagene Alternativstandort O.9._____ sei aber auch ungeeignet, weil er zu nahe beim Recyclingstandort O.5._____/O.10._____ liege und mit Bezug auf das Wohnquartier O.4._____ zu peripher läge. Deswegen habe der Standort an der O.4._____ Vorrang, denn es gehe nicht nur darum, über genügend Sammelstellen zu verfügen, sondern diese auch an den richtigen Standorten zu errichten. Die an der O.4._____ geplanten Moloks seien irrtümlicherweise 1 m zu weit nördlich markiert worden. Für die Standortbestimmung sei der Plan gemäss Baugesuch massgebend. Bei der im Plan ersichtlichen Leitung handle es sich um eine elektrische Hauszuleitung, die beweglich sei und problemlos bis zu 0.5 m im offenen Graben verschoben werden könne. 11. Am 2. September 2015 schrieb der Beschwerdeführer dazu, die Beschwerdegegnerin habe keine Anfragen an Private bezüglich Alterna-

- 8 tivstandorte getätigt, wie sie behauptet habe. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse stehe der Platzierung der Moloks am Alternativstandort O.9._____ nichts im Weg. Dass auf der Strassenparzelle der Gemeinde keine weiteren zwei Moloks platziert werden könnten, werde bestritten. Das an dieser Örtlichkeit geplante Trottoir hätte mehr Platz in Anspruch genommen. Die beigelegten Bilder zeigten, dass auf Parzelle 3092 im Eigentum der Bürgergemeinde genug Platz für Moloks zur Verfügung stehe. Der Alternativstandort O.9._____ in unmittelbarer Nähe zum geplanten Standort stehe auf öffentlichem Grund und führe im Vergleich zum Standort O.4._____ zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation, so dass der vorgesehene Standort als geradezu ungeeignet erscheine. Dass zwei weitere Moloks die Sichtweite zu stark beeinträchtigten, sei eine Schutzbehauptung. Das Argument, der Standort O.9._____ eigne sich nicht als Alternative, weil er zu nahe beim Standort O.5._____/O.10._____ zu liegen komme. Dies zeige, dass das bestehende Entsorgungsnetz bereits ausreichend sei. Ein peripherer Standort sei einem zentralen - mitten im Baugebiet gelegenen - vorzuziehen. Sollte die Gemeinde tatsächlich glaubhaft belegen können, weitere Recyclingsammelstellen seien nötig, wäre die O.9._____ dazu geeignet und es könnte da eine neue Mischsammelstelle entstehen, wie die bestehende an der 0.5._____. Es stimme nicht, dass die Hebevorrichtung des Müllwagens einen Freiraum von 10 m Höhe benötige. Heute gebe es rund um die O.4._____ ein Überangebot an Entsorgungsmöglichkeiten. Eine weitere Entsorgungsmöglichkeit an der O.4._____ sei nicht notwendig. Die Erstellung der Moloks an der O.4._____ würde die nahe gelegenen, im Boden befindlichen Leitungen gefährden. 12. Am 10. September 2015 nahm die Beschwerdegegnerin nochmals Stellung. Der Standort O.9._____ sei ungeeignet. An den diesbezüglichen Ausführungen werde festgehalten. Das bestehende Entsorgungsnetz sei mitnichten bereits ausreichend. Es verstehe sich von selbst, dass nicht

- 9 auf ein ausreichendes Entsorgungsnetz geschlossen werden könne, nur, weil zwei Standorte nahe beieinander lägen. Hinzu komme, dass eine weitere periphere Recyclingsammelstelle weder dem Konzept der Gemeinde noch dem Bedürfnis der Anwohner entspreche. Der Standort O.9._____ liege aus Sicht der Bewohner des Quartiers O.4._____ entgegen der Fahrt- und Bewegungsrichtung. Die Quartierbewohner müssten für die Benützung dieser Sammelstelle Umwege in Kauf nehmen, wozu erfahrungsgemäss keine Bereitschaft bestehe. Es stimme sehr wohl, dass für die Leerung der Moloks ein Freiraum von rund 10 m Höhe benötigt werde. Die bestehenden Moloks an der O.9._____ befänden sich zwischen den Baumkronen der nahestehenden Bäume, weswegen diese die Entleerung nicht behinderten. Im Zusammenhang mit dem Einbau der Moloks sei nicht mit Schäden an der vorhandenen Leitung zu rechnen. Es handle sich um eine elektrische Leitung. Würde trotzdem eine Schädigung passieren, müsste der Schädiger für einen allfälligen Schaden aufkommen. 13. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ging darauf nicht mehr ein. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die geplante Recycling-Sammelstelle (mit einem Glas-Molok und Büchsen- Molok; zu je 5'000 L / d 1.6 m) auf der O.4._____ (Abschnitt Mitte) bewilligte und die dagegen erhobene Einsprache des direkt angrenzenden Eigentümers der Parzelle 1244 (Beschwerdeführer) abwies. Beschwerde-

- 10 gegenstand bildet die Frage, ob die umstrittene Standortwahl der Beschwerdegegnerin rechtens und vertretbar ist oder ob sich – wie der Beschwerdeführer vorbringt – ein geeigneterer Entsorgungsstandort unweit der geplanten Recycling-Sammelstelle hätte finden lassen. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte wurden dabei vom Gericht im Rahmen eines Augenscheins bzw. einer Ortsbegehung am 14. Juli 2015 besichtigt. 2. a) Nach Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820. 100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. Für die Festlegung der Entsorgung der Siedlungsabfälle resp. der Standorte, wo die Siedlungsabfälle von der Bevölkerung übergeben werden können, braucht es daher keine Anordnungen im Generellen Erschliessungsplan (GEP). Die einzelnen Abfallsammelstellen können im Baubewilligungsverfahren realisiert werden und es braucht dafür – praxisgemäss – keine Planung auf Stufe Grundordnung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 42/72 vom 18. Februar 2013, wo sogar mehrere Unterflurcontainer an verschiedenen Standorten zusammen im gleichen Baubewilligungsverfahren realisiert wurden). b) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin erteilten Baubewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erhebli-

- 11 cher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend bloss dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76 vom 5. Dezember 2006 E.5c, R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b, R 14 84 vom 3. März 2015 E.4a und b). 3. a) In formeller Hinsicht gilt es vorweg aber noch zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie sich – nach Ansicht des Beschwerdeführers - sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Vernehmlassung bloss sehr oberflächlich, falls überhaupt, mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf kantonaler Ebene ist der Grundsatz in Art. 16 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) verankert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift (vgl. statt vieler: BGE 135 I 187 E.2.2, 127 I 54 E.2b; BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 17; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2012, Art. 29 Rz. 21; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 13 171 vom 1. April 2014 E.3b-e). Der Beschwerdeführer machte zumindest sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er rügte, die Notwendigkeit der geplanten Sammelstelle sei nicht ausgewiesen und Alternativstandorte seien, obwohl vorhanden, nicht geprüft worden.

- 12 b) Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers wird aber schon dadurch relativiert, dass er selber davon ausgeht (vgl. Replik Ziff. 3 S. 2), dass die Prüfung von Alternativstandorten mittels Augenschein (Quartier-/Ortsbegehung) vorgenommen werden kann. Ein entsprechender Augenschein fand am 14. Juli 2015 statt (Protokoll Augenschein), so dass auf jeden Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. 4. a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzertrennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Recycling-Sammelstelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augenscheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in welchem u.a. die geplanten Recyclingsammelstellen eingezeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (jeweiliges Einzugsgebiet für Entsorger bzw. Quartierbevölkerung) gekennzeichnet ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin verschiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsorgung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks (Niederflurbehälter) für den Haushaltskehricht sollen von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksichtigt (vgl. Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling-Sammelplätzen] der Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gegeben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeeigenem Boden errichtet. Der Standort O.4._____ erfülle alle diese Voraussetzungen. Die Platzverhältnisse seien genügend, da die Moloks für das Altglas und das Altmetall

- 13 auf der gemeindeeigenen Quartierstrasse samt Trottoiranlage der Beschwerdegegnerin errichtet werden könnten. b) Zum konkret gewählten Standort (ca. Mitte: O.4._____) behauptet der Beschwerdeführer, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m andere, bedeutend geeignetere Standorte gebe; z.B. weiter südlich an der Kreuzung O.7._____/O.8._____; es fänden sich aber auch noch andere, geeignete Standorte in nächster Umgebung. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, der Beschwerdeführer stosse sich vor allem daran, dass die Moloks vor seiner Liegenschaft (Parzelle 1244) platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewählte Standort sei als Sammelstandort geeignet und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Kriterien. In unmittelbarer Nähe gebe es jedenfalls keinen alternativen Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen lasse. c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.4._____ (ca. Mitte Strassenzug) die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alternativstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichsweise wesentliche Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Ungeeignetheit/Untauglichkeit des ausgewählten Standorts) zu erfüllen vermag. Die vorgesehene Recycling-Sammelstelle O.4._____ befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind dort grosszügig bemessen und lassen eine einwandfreie und effiziente Leerung der Moloks durch die entsprechenden (stets rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 2: Gerichtsfotos 1, 2 und insbesondere 3), umso mehr, als aufgrund der ge-

- 14 raden und daher übersichtlichen Streckenführung der O.4._____ und der Tatsache des Bestehens einer eigenen Trottoir-/Gehsteiganlage neu kein übermässiges Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulierenden Fussgänger (Quartierbewohner inkl. Beschwerdeführer) geschaffen wird. Die vom Beschwerdeführer für sein Wohnhaus befürchteten Lärm- und Geruchsimmissionen samt verschlechterter Aussicht (in der Summe: Erhebliche Wertverminderung seines Objekts) sind subjektiv zwar nachvollziehbar, vermögen aber objektiv das überragende öffentliche Interesse an einem möglichst effizienten und umweltgerechten Entsorgungsbedürfnis für alle Quartierbewohner vor Ort nicht zu überwiegen (vgl. Fotos 4 und 5). Der vom Beschwerdeführer als erstes und primär vorgeschlagene Alternativstandort an der Kreuzung O.7._____/O.8._____ liegt sodann recht weit entfernt vom ausgewählten Standort und in der Nähe des Standorts O.5._____/O.10._____ und kann daher als Vergleich nicht ernsthaft herbeigezogen werden (vgl. abermals Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling- Sammelplätzen] der Beschwerdegegnerin). Der am Augenschein vom 14. Juli 2015 besichtigte Alternativstandort am südlichen Strassenende der O.9._____ (mit bereits zwei bestehenden Moloks für die Entsorgung des Haushaltskehrichts; dahinter Kreuz [genutzt für religiöse Prozessionen] und EWZ-Trafogebäude – vgl. Gerichtsfotos 6, 7 und speziell 8 – wobei die hinter liegende Parzelle 3092 [mit Kreuz] im Eigentum der Bürgergemeinde steht) kommt ebenfalls nicht in Frage. Die Zulassung und Berücksichtigung dieses Alternativstandorts würde bereits mit dem Grundsatz der Beschwerdegegnerin nach strikter Trennung zwischen Recycling- Sammelstellen (Glas/Büchsen) und den Hauskehrichtabfallstellen (an der O.9._____ auf Gemeindeboden) diametral in Widerspruch stehen. Für die Nichtzulassung solcher Kombinationen auf engstem Raum wurde seitens der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargetan, dass dann erfahrungsgemäss eine Vermischung der Abfallprodukte stattfinde, was aufwendige und teure Zusatzarbeiten für die spätere Trennung von Glasund Blechabfällen einerseits bzw. vom Haushaltskehricht andererseits er-

- 15 forderlich machen würde. Diesen Überlegungen vermag sich das Gericht anzuschliessen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die anlässlich der Ortsbegehung weiter nördlich angetroffenen Abfallstandorte (links nach Bahnübergang – Gerichtsfotos 9-12 und beim Denner – Gerichtsfoto 13) bzw. die Sammelstelle an der O.3._____ (Gerichtsfoto 14) z.T. eine kombinierte Abfallentsorgung – mittels farbig markierter Molokdeckel – zulassen, da sich diese Niederflurcontainer ausnahmslos an sehr publikumsträchtigen Standorten (Bahnhof; Einkaufszentrum und dgl.) befinden und daher dort einleuchtend andere Entsorgungsregeln zum Zuge kommen können als in Wohnquartieren mit Einfamilienhäusern mit permanentem Hausabfall, jedoch bloss gelegentlichen Glas- und Büchsenabfällen, weshalb sich eine strikte Trennung dort rechtfertigen lässt. In Bezug auf die Ungeeignetheit des Alternativstandorts O.9._____ kann zudem – um hier unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch noch auf die nachgereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 hingewiesen werden (vgl. Sachverhalt Ziff. 10, hiervor), woraus noch zusätzliche Ablehnungsgründe ersichtlich sind (z.B. Probleme bei Entleerung der Moloks wegen bestehender Baumkrone, da Hebekran eine 10 m hohe Schwenkfreiheit nach oben benötige; Verkehrssicherheit stark gefährdet, da Einfahrt zu nahem Land- und Forstwirtschaftsweg unübersichtlich usw.). Für das Gericht ist nach der Durchführung und den Erkenntnissen am Augenschein jedenfalls eindeutig erstellt, dass weder in unmittelbarer Nähe des ausgewählten Standortes auf/entlang der O.4._____ [1] noch vergleichsweise ein beträchtlich geeigneterer Alternativstandort in nächster Umgebung existiert [2] und vor allem der gewählte Standort nicht als geradezu untauglich bzw. ungeeignet [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung als Recycling-Stelle mit zwei Moloks bezeichnet werden kann (s. Verschiebungskriterien in E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts auszusetzen, zumal die Beschwerdegegnerin auch noch durchblicken liess, dass allfällige unterirdische Hauszu-

- 16 leitungen am vorgesehenen Standort problemlos (auf ihre Kosten) bis zu 0.5 m verschoben würden. 5. a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. März 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Unterliegens in der Streitsache entfällt eine Parteientschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 338.-zusammen Fr. 1'838.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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