VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 20 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 1. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch D._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin sowie B._____ und StWEG C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just, Beigeladene betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
- 2 - 1. A._____ ist unter anderem Eigentümerin der Parzellen 554, 171 und 170 in X._____ (nachfolgend Gemeinde). Parzelle 554 ist überbaut und stösst nordseits an die Strassenparzelle 171. Entlang der östlichen Grenzen stossen beide Parzellen an die im Gemeindeeigentum stehende Parzelle 165, auf welcher ein Bach fliesst. Im Bereich von Parzelle 554 verläuft dieser offen, während er weiter nördlich eingedolt ist. Nebst dem Bachbett umfasst Parzelle 165 abschnittsweise beidseitig schmale Landstreifen, so auch auf der Höhe von Parzelle 554. Während sich die übrigen privaten Grundstücke in der Dorfzone befinden, gehören die gemeindeeigene Parzelle 165 sowie die beiden Parzellen 170 und 171 von A._____ zum übrigen Gemeindegebiet 2. Nördlich von Parzelle 171 befindet sich Parzelle 168 der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____ (StWEG C._____). Gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen der StWEG C._____ und A._____, der als Gegenleistung für die Gewährleistung eines Durchleitungsrechts eine Strassensanierung der Parzellen 170 und 171 sowie die Erstellung eines Parkplatzes auf Parzelle 554 auf Kosten der StWEG C._____ beinhalt hatte, ersuchte die StWEG C._____ die Gemeinde am 10. September 2013 darum, auf dem Streifen zwischen der Bachparzelle 165 und dem auf Parzelle 554 stehenden Gebäude einen provisorischen Autoabstellplatz errichten zu dürfen. Diesem Vorhaben stimmte die Gemeinde mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 zu, betonte jedoch die lediglich temporäre Benutzung und hielt fest, dass keine Terrainveränderungen vorgenommen werden dürfen und der Platz nicht gekoffert werden dürfe. Eine Kopie dieser Bewilligung ging an D._____, den Sohn von A._____. 3. Nachdem die Parzelle 554 offenbar ohne das Wissen von A._____ bearbeitet worden war, ersuchte diese die Gemeinde mit Baugesuch vom 23. Dezember 2013 um die Bewilligung, ihre Strassenparzellen 170 (teilweise) und 171 zu sanieren. Ausserdem wurde um eine Bewilligung für
- 3 - Arbeiten zwecks Wiederherstellung von Parzelle 554 nachgesucht. Zwischen dem bestehenden Gebäude und der Grenze zur Bachparzelle 165 sollte eine Fläche von ca. 2.9 mx5m mit einer Funktions-, Trag- und Deckschicht versehen werden, um den am 11. Dezember 2013 bewilligten provisorischen Parkplatz zu erstellen. Nach Anhörung des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt (ANU) erteilte die Gemeinde am 15. April 2014 die Baubewilligung für das Anlegen des Parkplatzes in Unterschreitung des Gewässerabstandes. 4. Am 30. September 2014 verfügte der Gemeindevorstand gegenüber A._____ einen Baustopp. Aufgrund einer Mitteilung von B._____ bestehe zu Gunsten dessen (südlich gelegenen) Parzelle 174 ein Fusswegrecht von 1 m Breite über Parzelle 554. Durch die Erstellung des Parkplatzes werde das Fusswegrecht eingeschränkt, weshalb die Beteiligten ersucht würden, bezüglich dieser Dienstbarkeit eine Lösung zu finden. Überdies wurde die Bauherrschaft darauf aufmerksam gemacht, dass Widerhandlungen gegen Verfügungen der zuständigen Baubehörde oder des Bauamtes unter Strafe gestellt seien. 5. Am 1. Oktober 2014 beklagte sich A._____ über den verfügten Baustopp und verlangte einen anfechtbaren Entscheid. Bis dahin werde sie die Bauarbeiten auf ihrer Parzelle weiterführen lassen. Auch sie sei an einem Fussweg über Parzelle 554 interessiert, weshalb sie die jetzige Höhendifferenz nach Abschluss Bauarbeiten sicherlich mit einer Böschung oder Treppe überwinden werde. Auch werde sie stets darauf bedacht sein, so zu parkieren, dass ein ringes Überqueren von Parzelle 554 möglich sein werde. 6. Am 27. Oktober 2014 unterbreitete A._____ der Gemeinde das Gesuch, zulasten der gemeindeeigenen Bachparzelle 165 und zugunsten ihrer Parzelle 554 ein Benützungsrecht zu begründen. Damit könne der Parkplatz
- 4 teilweise auf Parzelle 165 erstellt werden und das Durchgangsrecht zugunsten von B._____ wäre entlang der Gebäudewand auf Parzelle 554 gewährleistet. 7. In seiner Verfügung vom 16. Dezember 2014 lehnte der Gemeindevorstand dieses Gesuch ab und stellte fest, dass die Bauherrschaft in Abweichung von den bewilligten Plänen über die gemeindliche Bachparzelle hinaus gebaut und dort eine Mauer errichtet habe. Da sich diese Fläche im übrigen Gemeindegebiet und damit ausserhalb der Bauzone befinde, wäre hierfür eine BAB-Bewilligung erforderlich gewesen. Eine solche könne jedoch nicht erteilt werden, da der Bau weder zonenkonform noch standortgebunden sei. Deshalb werde auch das Gesuch um Einräumung eines Benützungsrechts abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. 8. Am 16. Februar 2015 verfügte der Gemeindevorstand sodann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Parzelle 554 gemäss der Baubewilligung vom 15. April 2014. Vorbehalten blieben anderslautende Anordnungen durch den Zivilrichter, zumal der Bestand und eine allfällige Einschränkung des umstrittenen Wegrechts von diesem zu beurteilen sei. Des Weiteren wurde gegen A._____ ein Strafverfahren eröffnet und ihr eine Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung ihrer Steuerveranlagung für das Jahr 2014 angesetzt. Überdies wurden ihr die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. 9. Hiergegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch ihren Sohn D._____ am 27. Februar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung, den Rückzug und die Aufhebung jeglicher gegen sie eröffneter Strafverfahren sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessua-
- 5 ler Hinsicht beantragte sie, die Gemeinde sei zu verpflichten, ihr Einsicht in sämtliche Baugesuche zu gewähren, welche sie in ihrem E-Mail vom 19. Februar 2015 aufgeführt habe. Anhand dieser werde sie nämlich aufzeigen können, dass die Gemeinde bei anderen Grundeigentümern willkürlich keine Baugesuche eingefordert habe. Sie werde nicht gleich behandelt wie andere Antragsteller, weshalb ein Ermessensmissbrauch vorliege. In materieller Hinsicht argumentierte sie im Wesentlichen folgendermassen: • Sie könne für die getätigten Arbeiten nicht zur Verantwortung gezogen werden, da sie keinerlei Aufträge zur Ausführung von Bauarbeiten auf Parzelle 165 erteilt habe und nicht Grund-, Anlagen- oder Unterhalteigentümerin von Parzelle 165 sei. Der Gemeinde sei sehr wohl bekannt, dass die StWEG C._____ für alle bisher getätigten Arbeiten verantwortlich sei. Die Meldepflicht bei Abweichungen von den bewilligten Plänen und die Meldung des tatsächlichen Baubeginns hätte deshalb dem Bauherr (StWEG C._____ resp. E._____ AG), der Bauherrenvertretung resp. Bauleitung (F._____ AG Generalunternehmung) oder der ausführenden Kraft (Bauunternehmung G._____) oblegen. • Die STWEG C._____ habe am 9. Oktober 2013 ohne ihre Kenntnis und ohne rechtmässige Bewilligung Arbeiten mit schwerem Gerät ausgeführt, welche die Umgebung von Parzelle 554 zerstört hätten. Dies könne von zwei Kantonspolizisten und vom Stützpunkt X._____ bestätigt werden. • Die Baubehörde hätte ihr Baugesuch vom 19. Dezember 2013 nicht im Meldeverfahren, sondern im ordentlichen Baugesuchsverfahren beurteilen müssen. Die Baubehörde habe damit bewusst ihre Einspracherechte beschnitten. Sie fordere deshalb eine Neubeurteilung im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens mit aktuellen und revidierten Plänen. • Der Baustopp vom 30. September 2014 sei ohne Rechtsmittelbelehrung verfügt worden. Dies stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Beschneidung ihrer Grundrechte dar, weshalb der Baustopp aufzuheben sei. Dieser sei auch insofern nicht gerechtfertigt, als der Grund dafür in einem umstrittenen Fusswegrecht und damit im Privatrecht liege.
- 6 - • Um eine einvernehmliche Lösung zu finden, habe sie ein Gesuch um Erteilung einer Dienstbarkeit gestellt, welches die Gemeinde aber abgewiesen habe. B._____ habe offenbar in einem E-Mail vom 9. November 2014 seine Ablehnung geäussert. Dieses Mail müsse ihr vorgelegt werden, ansonsten ihr rechtliches Gehör verletzt sei. • Die Abweichung der Baute sei bis zur Ablehnung des Grunddienstbarkeitsgesuches am 16. Dezember 2014 nicht bemängelt oder erwähnt worden. Sie sei immer von einer Beschneidung des Fusswegrechtes ausgegangen. Da diese Abweichung bis am 16. Dezember 2014 nie bemängelt worden sei, sei die Rückbauverfügung inklusive Strafandrohung unverhältnismässig, da die Gemeinde bewusst und wiederholt Stellungnahmen von ihr vermieden habe. • Unter Bezugnahme auf zwei Überbauungen ausserhalb der Bauzone (Grünflächenversiegelung von B._____ sowie Parkfelder von Gemeindepräsident H._____) versucht sie aufzuzeigen, dass sie nicht gleich behandelt werde wir andere Antragsteller. • Da sie die zwanzigtägige Frist zur Einreichung der Steuererklärung ohne Äusserungs- und Fristerstreckungsmöglichkeit nicht habe einhalten können, sei sie zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde getrieben worden. Die angefochtene Verfügung vermische überdies Steuerangelegenheiten und privatrechtliche Anliegen und verletze ihre Privatsphäre, weshalb sie auch aus diesem Grunde aufzuheben sei. Auf die Herausgabe von Steuerdaten sei zu verzichten. 10. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2015 bewilligte der Instruktionsrichter D._____ die Vertretung der Beschwerdeführerin. 11. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Begründend führte sie unter Aufgreifung der beschwerdeführerischen Vorbringen aus, weshalb die angefochtene Wiederherstellungsverfügung verhältnismässig und zu Recht ergangen sei, die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Inhaberin der Baubewilligung in der Verantwortung stehe und sich die
- 7 - Gemeinde nicht willkürlich verhalten habe. Es sei auch nicht einzusehen, inwiefern die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtswidrig sein solle. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen andere Personen zur Verantwortung zu ziehen seien, seien im Strafverfahren vor der Gemeindebehörde und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu platzieren. 12. Während der beigeladene B._____ keine Vernehmlassung einreichte, liess sich die ebenfalls beigeladene StWEG C._____ resp. deren Vertreterin, die E._____ AG, am 20. April 2015 vernehmen. Dabei verzichtete sie ausdrücklich auf das Stellen von Anträgen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bestätigt sie jedoch, dass beim Setzen der Mauer und Auffüllen des Abstellplatzes von den bewilligten Plänen abgewichen worden sei. Nachdem das Abweichen von den bewilligten Plänen bemerkt worden sei, habe die beauftragte Generalunternehmerin F._____ AG von der Beschwerdeführerin die Anweisung erhalten, vorerst keine Anpassungen mehr vorzunehmen. 13. In ihrer Replik vom 1. Mai 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und ihrem Antrag auf Einsicht in diverse Baugesuche fest. Dabei vertiefte sie ihr Vorbringen, wonach sie nicht gleich behandelt werde wie andere Anwohner, insbesondere B._____ und H._____. In Bezug auf den Parkplatz von B._____ habe die Gemeinde im E-Mail vom 16. April 2015 gar zugegeben, die ohne Bewilligung ausserhalb der Bauzone erstellte Parkfläche geduldet zu haben. 14. Am 7. Mai 2015 verzichtete die beigeladene StWEG C._____ auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 15. Am 8. Juni 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Dabei räumte sie ein, dass der Parkplatz von B._____, der
- 8 teilweise auf der Bachparzelle 165 liege, im Zuge der Sanierung der Kantons- resp. Hauptstrasse erstellt worden sei und dass diesbezüglich keine Baubewilligung vorliege. Auch der teilweise in der Landwirtschaftszone liegende Parkplatz von H._____ sei ohne förmliches Baubewilligungsverfahren erstellt worden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe jedoch nicht, da keine rechtswidrige Praxis vorliege und die Gemeinde gewillt sei, die Bestimmungen bei Bauten ausserhalb der Bauzonen künftig strikter einzuhalten. Bei B._____ sei zudem lediglich ein Belag eingebracht worden, bei H._____ leicht zu entfernender Kies. 16. Am 28. August 2015 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführerin A._____ sowie ihr Sohn und Vertreter D._____, seitens der Beschwerdegegnerin I._____ (Vize-Gemeindepräsidentin und Stellvertreterin des krankheitsbedingt abwesenden Gemeindepräsidenten H._____), K._____ (Chef Bauamt) und deren Rechtsvertreter RA lic. iur. Peder Cathomen sowie B._____ (Nachbar) und L._____ (Vertreter der Bauleitung F._____ AG Generalunternehmung). Anlässlich einer Besichtigung der fraglichen Parzelle 554 sowie des Parkplatzes von Gemeindepräsident H._____ wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven Farbfotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt, während K._____ einen Zonenplan 1:500 der Parzellen 428-433 und 561 zu den Akten reichte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2015, mit welcher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Parzelle 554 angeordnet und gegen die Beschwerdeführerin ein Baustrafverfahren eröffnet worden ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob diese Wiederherstellungsverfügung zu Recht ergangen und gegen die Beschwerdeführerin zu Recht ein Strafverfahren eröffnet worden ist. b) Nicht zu befinden ist demgegenüber über die Rechtmässigkeit des am 30. September 2014 von der Beschwerdegegnerin über den Parkplatz auf Parzelle 554 verfügten Baustopps (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 14), auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde dessen Aufhebung fordert (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2015 Ziff. 5). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, enthielt jene Verfügung zwar keine Rechtsmittelbelehrung, und deren Rechtmässigkeit erscheint auch insofern zweifelhaft, als der Baustopp – statt mit den offenbar schon zuvor festgestellten Abweichungen von der Baubewilligung – mit dem Bestehen eines Fusswegrechts zu Gunsten von B._____ begründet worden ist, nachdem dieser im Baubewilligungsverfahren keine Einsprache gegen das publizierte Baugesuch erhoben hat. Dieser Baustopp bildet vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand, denn weder dieser noch die Weigerung der Beschwerdegegnerin, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sind vor Verwaltungsgericht angefochten worden. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung vom 1. Oktober 2014 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 9) ist zudem insofern gegenstandslos geworden, als das Verfahren vor der Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen worden ist und die Beschwerde-
- 10 führerin dem Baustopp – wenn auch aus anderen Gründen und entgegen ihrer ersten Verlautbarung – in der Folge ohnehin Nachachtung verschafft hat (vgl. Protokoll der Begehung vom 16. Oktober 2014 in Bf-act. 10, Beschwerde vom 27. Februar 2015 Ziff. 7 sowie die Ausführungen der beigeladenen StWEG C._____ vom 20. April 2015 S. 3). Ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2014, mit welcher das Gesuch um ein Benützungsrecht resp. um Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten von Parzelle 554 abgewiesen worden ist (vgl. Bfact. 18). Sodann sind auch die beschwerdeführerischen Vorbringen in Bezug auf die Behandlung ihres Baugesuchs vom 19. Dezember 2013 nicht zu hören, hat jenes Verfahren doch mit der unangefochten gebliebenen Baubewilligung vom 15. April 2014 seinen Abschluss gefunden. 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da ihr das E-Mail von B._____ vom 9. November 2014, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in Ziff. 11 der angefochtenen Verfügung beziehe, nicht zugestellt worden sei (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2015 Ziff. 8). In der Tat scheint die Beschwerdegegnerin dieses E-Mail nicht offengelegt zu haben. Es befindet sich denn auch nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Problematik mit dem Fusswegrecht von B._____ auf ihrer Parzelle seit dessen Schreiben vom 26. September 2014 an die Gemeinde (welches sie offenbar in Kopie erhalten hatte, vgl. Bg-act. 12) resp. der Begründung des am 30. September 2014 verfügten Baustopps bekannt war. Zudem war dieses Dokument offenkundig nicht entscheidungsrelevant, zumal es auf die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes keinen Einfluss hatte und privatrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Fusswegrecht in Ziff. 1c der angefochtenen Verfügung ohnehin an den Zivilrichter verwie-
- 11 sen worden sind. Auch wenn das Vorenthalten des fraglichen E-Mails von B._____ durch die Beschwerdegegnerin nicht optimal war, liegt darin folglich noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche durch nachfolgende Äusserungsmöglichkeiten nicht hätte geheilt werden können und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Relevanz wäre. 3. In materieller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin zunächst die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung, wobei sie im Wesentlichen mit einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips argumentiert. a) Gemäss dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen (Bau-)Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt worden ist. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowohl dem Eigentümer als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist also das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustandes zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Bewilligungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 14 65 vom 6. Oktober 2015 E.3a m.w.H.).
- 12 b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Parkplatz von den am 15. April 2014 bewilligten Bauplänen abweicht. Ein Teil der Parkfläche ragt über die Grenze der Parzelle 554 in die gemeindliche Bachparzelle 165 hinein. Zudem wurde auf dieser unerlaubterweise eine Stützmauer erstellt (vgl. Bg-act. 18). Damit wurde nicht nur die Parzellengrenze, sondern auch die Zonengrenze überschritten – da die Bachparzelle 165 übriges Gemeindegebiet darstellt, wurde die Stützmauer folglich ausserhalb der Bauzone erstellt (vgl. Auszug Zonenplan in Bg-act. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist der fragliche Parkplatz resp. die in diesem Zusammenhang erstellte Stützmauer im übrigen Gemeindegebiet weder zonenkonform noch standortgebunden und dadurch nicht bewilligungsfähig (Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]; vgl. dazu Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2015 S. 8). Dies hat die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer unangefochten gebliebenen Verfügung vom 16. Dezember 2014 festgehalten, weshalb es nicht nötig war, die materielle Baurechtswidrigkeit im Hinblick auf die Wiederherstellungsverfügung erneut und in einem separaten Entscheid abzuhandeln. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schadet es auch nicht, dass diese Prüfung der Zonenkonformität und letztlich die Feststellung eines vorschriftswidrigen Zustandes durch die kommunale Baubehörde und nicht etwa durch das Amt für Raumentwicklung oder das Amt für Natur und Umwelt erfolgt ist. Der Beschwerdeführerin ist im Grundsatz zwar zuzustimmen, dass Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (BAB) nebst der Baubewilligung zusätzlich einer Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung bedürfen (Art. 87 KRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 47 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Wie sich jedoch aus dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 KRG und Art. 47 Abs. 1 KRVO ergibt, hat die kommunale Behörde BAB-Gesuche nur dann dem
- 13 - Amt für Raumentwicklung zu unterbreiten, wenn sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung und eine BAB-Bewilligung als erfüllt betrachtet. Die Beschwerdegegnerin war demnach nicht verpflichtet – und angesichts der klaren Ausgangslage aus verfahrensökonomischen Gründen auch nicht gehalten –, die vorliegende Angelegenheit dem Amt für Raumentwicklung oder einer anderen kantonalen Behörde vorzulegen. Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG war die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidrigen Zustand mittels Wiederherstellungsverfügung zu beseitigen. Auch wenn es sich hier um einen vorschriftswidrigen Zustand ausserhalb der Bauzone handelt, liegt die Zuständigkeit für Wiederherstellungsmassnahmen gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG primär bei der kommunalen Baubehörde. d) Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung indes noch nicht. Wenn die streitige Anordnung nämlich den Prinzipien der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes widerspricht, muss von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abgesehen und stattdessen eine Duldungsverfügung erlassen werden (Art. 94 Abs. 4 KRG). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist – im Rahmen einer Interessenabwägung – insbesondere zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die rechtmässige Ordnung herzustellen, und ob sie dem Betroffenen zugemutet werden kann, mithin ob die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. So kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes etwa unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur geringfügig ist und die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, den der Eigentümer durch den Eingriff erleidet, nicht rechtfertigen (vgl. zum Ganzen VGU R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4d/aa m.w.H.).
- 14 e) In Bezug auf diese Interessenabwägung ist festzuhalten, dass an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung generell ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (vgl. VGU R 13 227 E.4d/bb m.w.H.). Überdies liegt die beanspruchte Fläche in einem Gewässerraum, weshalb aus hochwasserschutz- und gewässerhaushaltstechnischen Gründen von Bundesrechts wegen erhöhte Anforderungen an die Standortgebundenheit und das öffentliche Interesse gelten (vgl. etwa Art. 41c der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Auf der anderen Seite ist der Aufwand zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht hoch. Die entgegenstehenden privaten Interessen sind rein finanzieller Natur und vermögen das öffentliche Interesse bei weitem nicht aufzuwiegen (vgl. VGU R 13 227 E.4d/bb mit Verweis auf BEELER, Die widerrechtliche Baute, Diss., Zürich 1984, S. 78, wonach rein pekuniäre Interessen in diesem Zusammenhang generell keine Berücksichtigung finden dürften). Überdies darf die Parkplatzanlage auf Parzelle 554, so wie sie bewilligt worden ist, beibehalten werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die erwähnten Abweichungen von den bewilligten Plänen erst mit der Ablehnung des Grunddienstbarkeitsgesuches am 16. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht worden sind, schadet nicht resp. ist nicht zu deren Gunsten auszulegen. Damit ist die angefochtene Wiederherstellung nicht nur verfahrensmässig korrekt erfolgt, sondern erweist sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig. 4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot. Unter wiederholter Darlegung zweier konkreter Fälle – die Erstellung eines Parkplatzes ihres Nachbarn B._____ ausserhalb der Bauzone sowie die sich in der Landwirtschaftszone befindlichen Parkfelder des Gemeindepräsidenten H._____ – stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sie von der Gemeinde nicht gleich behandelt werde wie andere Antragsteller. In ihrer Replik hat die Beschwerdegegnerin diese Liste um den Vorplatz auf Parzelle 165 ergänzt.
- 15 a) Die Beschwerdeführerin distanziert sich zwar ausdrücklich davon, sich auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen zu wollen. Sie habe mit keiner Silbe verlangt, "dass durch Unrecht das Unrecht zu Recht" werde. Diese beiden Beispiele sollten lediglich aufzeigen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen missbraucht habe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2015 Ziff. 11 sowie Replik vom 4. Mai 2015 S. 4). Dass seitens der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die streitgegenständliche Wiederherstellungsanordnung kein Ermessensmissbrauch stattgefunden hat, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Verhältnismässigkeit in Erwägung 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) argumentiert, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend nicht gegeben sind (vgl. hierzu TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 N 18 ff). Zunächst erscheint es schon fraglich, ob angesichts der erwähnten Beispiele bereits von einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis die Reden sein kann. Und selbst wenn dies der Fall wäre, so hätte die Beschwerdegegnerin kein Interesse daran, diese nicht gesetzeskonforme Bewilligungspraxis weiterzuverfolgen. Sowohl in ihrer Duplik als auch anlässlich des Augenscheins hat die Beschwerdegegnerin kundgetan, dass sie die Bestimmungen bei Bauten ausserhalb der Bauzonen künftig strikte einhalten und die Baugesuchsteller auffordern will, die Zustimmung der Bodeneigentümer beizubringen, falls auf fremdem Boden gebaut wird (vgl. Duplik vom 8. Juni 2015 S. 4 sowie Augenscheinprotokoll vom 28. August 2015 S. 6 f.). b) In ihren replizierenden Ausführungen hält die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht an, den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung resp. des Ermessensmissbrauchs im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu überprüfen (vgl. Replik vom 4. Mai 2015 Ziff. 2). Dies ist jedoch nicht
- 16 möglich, denn für die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 67 der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) in Verbindung mit Art. 68 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist einzig und allein die Regierung des Kantons Graubünden zuständig, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtskontrolle beschränkt. Insofern ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Überdies ist von einer Überweisung der Eingabe durch das Verwaltungsgericht an die Regierung abzusehen. Hieraus erwachsen der Beschwerdeführerin insofern keine Nachteile, als eine Aufsichtsbeschwerde an keine Frist gebunden ist (Art. 70 VRG) und ohnehin nur ein subsidiäres Rechtsmittel darstellt. Mit dem Absehen von einer direkten Weiterleitung kann überdies sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen ihren Willen in ein weiteres (kostenpflichtiges) Verfahren gedrängt wird (vgl. hierzu VGU U 07 6 vom 25. Mai 2007 E.3) c) Da die Beschwerdeführerin aus den abermals vorgebrachten Beispielen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag und das Verwaltungsgericht diesbezüglich auch nicht im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde tätig werden kann, sind die beschwerdeführerischen Ausführungen zu den Parkplätzen von B._____ sowie von Gemeindepräsident H._____ für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Mit anderen Worten ist die Rechtmässigkeit dieser Bauten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für die weiteren Bewilligungsverfahren in der Gemeinde, in deren Unterlagen die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19. Februar 2015 Einsicht verlangt hat. Aus diesem Grunde ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Einsichtnahme nicht gewährt hat resp. ist der entsprechende, im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Editionsantrag abzuweisen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2015 S. 2 sowie Bf-act. 13). Die Beschwerdegegnerin hat sich indes auf ihre Zusicherung behaften zu lassen, die Bestimmungen bei Bauten ausserhalb der Bauzonen resp. allgemein die baurechtlichen
- 17 - Vorgaben künftig strikter einzuhalten und den im vorliegenden Verfahren zutage getretenen baurechtswidrigen Zuständen nachzugehen und diese zu beheben. 5. Ausserdem fordert die Beschwerdeführerin die Aufhebung des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens, da sie für die ihr vorgeworfenen Verstösse nicht verantwortlich gemacht werden könne und der Beschwerdegegnerin bekannt sei, dass die StWEG C._____ für die fraglichen Arbeiten zuständig und verantwortlich sei. Überdies sei auf die Herausgabe von Steuerunterlagen zu verzichten, da dies eine unrechtmässige Vermischung von privatrechtlichen und übergeordneten Angelegenheiten wie Kantons- und Bundessteuern darstelle. a) Gemäss Art. 93 Abs. 1 KRG sind für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen etc. die Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich. Diese Personen sind es auch, welche im Falle einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Widerhandlung gegen bau- und planungsrechtliche Vorschriften mit einer Busse bestraft werden können (Art. 95 Abs. 1 und 2 KRG). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Parzelle 554 und als Bauherrin des streitgegenständlichen Projekts in Erscheinung getreten. So ist die Zustimmung der Gemeinde vom 11. Dezember 2013 in Kopie an sie gegangen (vgl. Bg-act. 6), hat sie das Baugesuch (resp. das "Wiederherstellungsgesuch") vom 23. Dezember 2013 gestellt (vgl. Bg-act. 9), ist die Baubewilligung vom 15. April 2014 an sie erteilt worden (vgl. Bgact. 11) und hat sie die Gemeinde am 27. Oktober 2014 um die Erteilung eines Benützungsrechts resp. die Einräumung einer Dienstbarkeit ersucht (vgl. Bg-act. 16 und 17). Selbst wenn – wie dies aufgrund ihrer Schilderungen in den Rechtsschriften zu vermuten ist – aufgrund zivilrechtlicher
- 18 - Vereinbarungen andere Akteure für die fragliche Baurechtsverletzung (mit-)verantwortlich sein sollten, so hätte sie als Inhaberin der Baubewilligung und als Eigentümerin von Parzelle 554 die Pflicht gehabt, das Einhalten der Baubewilligung zu überwachen und allenfalls einzuschreiten. Da unbestrittenermassen ein rechtswidriger Zustand vorgelegen hat (vgl. vorstehend Erwägung 3b), ist es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren im Sinne von Art. 95 KRG eingeleitet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Eröffnung des Strafverfahrens demnach nicht lediglich eine Reaktion auf ihre Vorwürfe gegenüber der Gemeindebehörde dar. b) Die blosse Eröffnung eines kommunalen Baustrafverfahrens bedeutet indes noch nicht, dass die Beschwerdeführerin für den baurechtswidrigen Zustand – allein oder mit anderen Beteiligten zusammen – die Verantwortung zu tragen hat. Vielmehr wird mit der Eröffnung eines Strafverfahrens in einem ersten Schritt der Sachverhalt abgeklärt und erst in einem zweiten Schritt eine Strafe ausgesprochen oder das Verfahren eingestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich über die Rechtmässigkeit der Eröffnung des Baustrafverfahrens zu befinden, weshalb sich sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den privatrechtlichen Vereinbarungen und den (Bau-)Auftragsverhältnissen als obsolet erweisen. Mit der Frage einer allfälligen Verantwortlichkeit und dem Verschulden der Beschwerdeführerin wird sich das Verwaltungsgericht erst zu befassen haben, wenn aus dem kommunalen Baustrafverfahren eine Verurteilung der Beschwerdeführerin resultieren und diese den entsprechenden Bussbescheid anfechten sollte. Die Argumente betreffend Verantwortlichkeit und Schuldfrage sind demnach vielmehr im kommunalen Baustrafverfahren vorzubringen. Soweit ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren noch nicht vernehmen lassen, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass sie zufolge Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einrei-
- 19 chung der Steuerunterlagen "ohne Äusserungs- oder eine Fristerstreckungsmöglichkeit" zur vorliegenden Beschwerde getrieben worden sei (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2014 Ziff. 12). c) In Bezug auf das kritisierte Herausverlangen der definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung für das Jahr 2014 (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin diese Daten für die Bemessung der auszusprechenden Busse benötigt, sofern das Baustrafverfahren denn in eine (Mit-)Verurteilung der Beschwerdeführerin münden sollte. Die Höhe der Busse richtet sich nämlich nach den Verhältnissen des Täters, sodass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. hierzu VGU R 14 71 vom 26. Oktober 2015 E.3a). Da dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dabei eine zentrale Rolle spielt, werden zwecks Abklärung der finanziellen Verhältnisse in der Regel aktuelle Steuerunterlagen einverlangt. Das entsprechende Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden und stellt schon gar keine unzulässige "Durchmischung" von verschiedenen Angelegenheiten oder eine Verletzung der Privatsphäre dar. Überdies stellt die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach hinsichtlich der Einreichung der Steuererklärung keine Fristerstreckungsmöglichkeit bestanden hätte, eine unbelegte und nicht nachvollziehbare Parteibehauptung dar (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2015 Ziff. 12). 6. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Wiederherstellungsverfügung weder in verfahrensmässiger Hinsicht noch bezüglich des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beanstanden ist. In Anbetracht des unbestrittenermassen baurechtswidrigen Zustandes sowie der Stellung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle 554 sowie als Bauherrin für das fragliche Projekt hat die Beschwerdegegnern gegen diese überdies zu Recht ein Baustrafverfahren eröffnet. Demnach erweist
- 20 sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die vorliegende Beschwerde – soweit auf diese eingetreten werden kann (vgl. vorstehend Erwägung 4b) – abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, zumal diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 484.-zusammen Fr. 2'484.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]