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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 29.09.2015 R 2015 19

September 29, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,486 words·~17 min·8

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 19 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 29. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 5. November 2014 (Eingang) reichte die Gemeinde X._____ bei ihr selbst ein Baugesuch zwecks Erstellung eines Glas- und eines Büchsen- Moloks an der O.1._____, O.2._____, O.3._____, O.4._____, O.5._____ und O.6._____ ein. Geplant ist der Einbau von jeweils zwei Niederflurbehältern, einmal Altglas und einmal Büchsen/und Metall von 5 m³ Volumen und einem Durchmesser von 1.6 m. 2. Am 16. November 2014 erhob A._____ Einsprache gegen die geplanten Moloks in O.6._____. An dieser gefährlichen Vierstrassenkreuzung seien keine öffentlichen Parkplätze vorhanden. Kinder und Kindergärtner benützten die Unterführung, um in das neue Quartier O.7._____ zu gelangen. Zudem frage sich, weswegen die lärmintensiven Moloks in einem Wohnquartier geplant würden. Beim Fussballplatz und bei der geplanten Entsorgungsstelle der Gemeinde wären die Moloks sinnvoll platziert. 95 % der Benützer transportierten ihren Abfall mit dem Auto. Bei der Planung der Standorte sollte mit etwas mehr Feingefühl vorgegangen werden. 3. Am 18. November 2014 erhoben auch C.____, D._____, E._____ und F._____ Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuchs. An der Vierstrassenkreuzung mit grossem Verkehrsaufkommen habe es keinen Platz für parkierende Autos. Diese behinderten folglich den Verkehr. Zudem seien die zahlreichen Kinder, die den Schul- und Kindergartenweg benützten, gefährdet. Der vorgesehene Erstellungsort diene heute als einziger Ablageort für Schnee. Es stelle sich die Frage, wo später der Schnee platziert werden solle. Für die Moloks bestehe im Übrigen kein Bedarf. In X._____ seien heute schon neun Recycling-Sammelstellen vorhanden. 4. Am 25. November 2014 erhob auch B._____ Einsprache. Nachdem vor ein paar Jahren auf diesen Standort verzichtet worden sei, sei nicht verständlich, dass am gleichen Ort wieder Moloks geplant seien. Die Situati-

- 3 on habe sich nicht geändert. Es bestehe noch immer eine Quartierstrasse mit Tempo 30, welches kaum eingehalten werde. Moloks auf einer Kreuzung ohne Parkiermöglichkeiten machten wenig Sinn. Die Standorte sollten so geplant sein, dass man mit dem Auto offiziell parkieren könne, um den Abfall zu entsorgen. Die Mehrheit mache dies ohnehin. Moloks könnten zum Beispiel auch an der O.2._____ erstellt werden und der Standort würde viel mehr Einwohner einschliessen. Ein Standort an der O.6._____- Strasse mache wenig Sinn, weil er nicht den umliegenden Einwohnern, sondern einem anderen Quartier diene und die Sicherheit der Schulkinder gefährde. Es sei fraglich, ob auf einer Kreuzung angehalten werden dürfe, um den Abfall zu entsorgen. Zudem sei fraglich, ob die Abfallmenge aus dem Quartier O.6._____ berechnet worden sei, damit sich der Standort rechtfertige. Auch andere Lösungen seien denkbar. 5. Am 23./26. Januar 2015 wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, dass Moloks keine Hochbauten und keine Bauten und Anlagen gemäss Art. 75 und 76 KRG seien, sondern technische Einrichtungen, welche, mit Ausnahme gegenüber der Kantonsstrasse (Baulinien), keine Abstände einzuhalten hätten. Für die Moloks für Recyclinggut bestehe ein ausgewiesenes öffentliches Entsorgungsbedürfnis, welches eine gewisse Standortgebundenheit aufweise. Die Moloks müssten an gut zugänglichen Strassen und Standorten stehen. Das neue Entsorgungssystem für Altglas und Metall basiere auf einem Entsorgungsnetz von rund 500 m Maschenweite. Eine grössere Maschenweite verleite die Leute dazu, vermehrt den Abfall mit dem Auto zu entsorgen. Die anderen Sammelplätze würden bei einer grösseren Maschenweite überlastet. Die Moloks würden auf Gemeindeeigentum erstellt. Es bestehe innerhalb eines Aktionsradius von 200 m in der Bauzone kein gleichwertiger Alternativstandort auf öffentlichem Grund. Standorte auf Privatgrund seien kaum zu finden. Die Sammelstelle liege an der geraden, verkehrsberuhigten Dreistrassenverzweigung. Die vierte Strasse

- 4 sei eine nicht vortrittsberechtigte Privateinfahrt. Das Anhalten, vor allem auch die Molokentleerung mit LKWs sei an der Südostseite nach der Verzweigung auf der Strasse O.6._____ in Richtung Dorf vorgesehen. Die PW-Fahrten könnten ungehindert über die O.8._____ erfolgen. Der Recyclingeinwurf erfolge vom Trottoir aus und nicht ab der Strasse. Die Lärmemission durch den Einwurf in den Niederflurbehälter sei stark gedämpft, kein Vergleich mit dem auf den Boden gestellten alten Metallcontainern. 6. Am 26. Januar 2015 erteilte der Gemeindevorstand die Baubewilligung unter Auflagen. Baubewilligung und Einspracheentscheide wurden offenbar am 30. Januar 2015 versandt. 7. Am 23. Februar 2015 (Poststempel) erhoben die vormaligen Einsprecher (Beschwerdeführer) dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zur weiteren Überprüfung. Autos könnten bei den Standorten ohne Gefährdung nicht anhalten. Zudem liege im Umkreis von 200 m mehr als die Hälfte des Gebiets ausserhalb der Bauzone. Dies führe folglich zum Autotourismus, was unerwünscht sei. Innerhalb von 200 m im Umkreis habe es geeignete Standorte, beispielsweise nach der Unterführung bei der Wegabzweigung in der Böschung. Eine weitere Möglichkeit wäre an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Ebenso könnte bei der Bushaltestelle O.9._____ durch einfaches Abdrehen des Veloständers oder Versetzen desselben in den Grünstreifen gegenüber genügend Raum für zwei Moloks geschaffen werden. Zwar gebe es dort auch keine Parkplätze, beim vorgesehenen Standort aber auch nicht. Bei der Abzweigung O.2._____ zur O.6._____-Strasse beim Fussgängerstreifen besitze die Gemeinde genügend Land um die Moloks zu platzieren. Durch die höhere Falltiefe des Glases entstehe beim Einwurf mehr Lärm als bei herkömmlichen

- 5 - Sammelstellen. Die Schneedeponie beim vorgesehenen Standort werde wohl entfallen, der Schnee müsse aber abgeführt werden, was wiederum unerwünschte Mehrkosten verursache. Die Strasse sei nicht verkehrsberuhigt. Die Tempo-30-Beschränkung werde nicht eingehalten. 8. Am 21. April 2015 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei einem alternativen Standort nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden sei, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führe und den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen lasse. Die Beschwerdeführer stiessen sich daran, dass die Moloks vor ihren Liegenschaften angrenzend an die Strasse O.6._____ platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Die Beschwerdegegnerin habe zur Ermittlung der Standorte für die Moloks ein Konzept erarbeitet, welches verschiedene Kriterien berücksichtige. Die Sammelstellen sollten der Entsorgung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks für den Haushaltskehricht sollten von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Man habe bei der Standortwahl auf bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit geachtet. Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse hätten vermieden werden sollen. Die Sammelstellen seien auf gemeindeeigenem Boden zu errichten. Der Standort O.6._____ erfülle alle diese Voraussetzungen und liege zudem in einer Tempo-30-Zone. Die Platzverhältnisse seien geradezu ideal, weil die Moloks für das Altglas und das Altmetall auf einem Grundstück der Gemeinde errichtet werden könnten. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte liessen den ausgewählten Standort nicht als geradezu ungeeignet erscheinen. Sie lägen entweder nicht in unmittelbarer Nähe oder führten nicht zu einer Verbesserung der Situation. Der Standort nach der Unter-

- 6 führung liege in der Landwirtschaftszone, was eine Errichtung mangels Standortgebundenheit verunmögliche. Zudem sei der Standort nach der schmalen Unterführung nicht ideal. Die anderen genannten Standorte lägen nicht in unmittelbarer Nähe und passten nicht in das Entsorgungskonzept, weil sie zu einer ungleichmässigen Verteilung der Sammelstellen führten. Entweder gebe es dort fehlende Sichtweiten oder es fehle der notwendige Platz. Die Anordnung der Sammelstellen sei bewusst so gewählt worden, dass die Entsorgung zu Fuss erfolgen könne. Das kurzzeitige Abstellen von Fahrzeugen in der Nähe der Sammelstelle werde die Ausnahme sein. Die Sammelstelle liege an einer geraden, verkehrsberuhigten Strassenverzweigung mit Tempo 30. Von Rasern habe die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis. Zu Zwischenfällen sei es dort nie gekommen. Kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Sammelstelle führe nicht zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die auf dem Trottoir befindlichen Schulkinder müssten nicht auf die Gegenspur ausweichen. Es gebe auch keine Verkehrsgefährdung bei der Entleerung der Moloks. Die Verkehrsführung könne ungehindert über die O.8._____ erfolgen. 9. Am 4. Mai 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihrer Argumentation und an ihren Anträgen fest. Schon mindestens drei Moloks seien von der Beschwerdegegnerin ausserhalb der Bauzone errichtet worden. Es ergäben sich verschiedene Fragen, die von der Gemeinde noch zu klären wären. Sie dürften für das vorliegende Verfahren nicht mit Kosten belastet werden. Diese seien der Beschwerdegegnerin anzulasten. 10. In der Duplik vom 15. Mai 2015 hielt die Gemeinde an ihren Anträgen fest. Die Standorte für Moloks ausserhalb der Bauzone befänden sich im üG auf Strassenparzellen oder sogar in der W2. Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand von Bauzonen gälten gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG aber als Bauzonen. Die von den Beschwerdeführern erwähnten Standorte

- 7 befänden sich also nicht ausserhalb der Bauzone. Die Entleerung der Moloks dauere im Durchschnitt ca. 5 min. Recyclingmoloks würden nur 2-4 Mal pro Jahr entleert, wobei die Altglas- und die Altmetall-Moloks nicht auf der gleichen Tour geleert würden. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, falls eine solche überhaupt bestünde, wäre somit sehr selten. Im Übrigen könne bei der Festlegung der Entleerungszeiten ohne weiteres Rücksicht auf den Schulbeginn und den Schulschluss genommen werden. Somit könnten die von den Beschwerdeführern befürchteten Gefahrensituationen gar nicht aufkommen. Der gewählte Standort sei zentral und für die Quartierbewohner gut zugänglich, sei als Sammelstandort ideal und entspreche den von der Gemeinde festgelegten Kriterien. 11. Zu Beginn des Augenscheins vom 14. Juli 2015 wurde allen Anwesenden das Recycling- und Hausabfallentsorgungskonzept 2014+ der Gemeinde durch den verantwortlichen Projektleiter im Gemeindehaus erläutert. Es wurde dabei einerseits ein Zonenplan mit allen Recyclingsammelplätzen im Massstab 1:7'500 (Beilage 1) und anderseits ein Plan über die Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+ (Beilage 2) an alle Parteien und an das Gericht abgegeben. Nach der Erläuterung des Abfallkonzeptplanes durch den Projektleiter konnten alle Anwesenden noch Fragen stellen und ihre Meinung zum Konzept und den einzeln gewählten Entsorgungsstandorten äussern. In der Folge haben sich alle Beteiligten wieder an drei verschiedenen Standorten im Gelände getroffen, um sich auch noch vor Ort – zeitlich nacheinander - jeweils selbst zu den drei umstrittenen, ausgewählten Abfallentsorgungsstandorten (samt Umgebung bzw. möglicher Alternativstandorten) zu äussern und damit ihr rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen zu können (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 14. Juli 2015). Im hier strittigen Verfahren R 15 19 wurden der gewählte und die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Standorte nach der Unterführung und bei der Bushaltestelle O.9._____ eingangs der O.8._____ besichtigt. Die Beschwerdeführer verzichteten

- 8 aber auf die Besichtigung des ursprünglich ebenfalls noch vorgeschlagenen Standorts an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Beim Standort eingangs der O.8._____ forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, dem Gericht noch mitzuteilen, wie es sich beim zweiten Alternativstandort eingangs der O.8._____ mit den Eigentumsverhältnissen verhalte. 12. Am 20. Juli 2015 schrieb die Beschwerdegegnerin dazu, dieser Standort befinde sich auf Parzelle 4346 in Privatbesitz. Der dortige Veloabstellplatz befinde sich auch auf privatem Grund. Der Standort komme nicht in Frage. Das kantonale Tiefbauamt (TBA) bewillige im 5 m-Strassenabstand und Einmündungsbereich einer Sammelstrasse in die Kantonsstrasse keine Molokstandorte. Der bestehende Molok sei in einem Abstand von knapp 7 m zur Kantonsstrasse platziert. Die private Grundeigentümerschaft lehne eine weitere Nutzung des Grundstücks zu öffentlichen Zwecken ab. Zudem müsste der Standort aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt werden. Der sich bildende Rückstau auf der Kantonsstrasse aufgrund der Sammelstelle schränkte die Verkehrssicherheit erheblich ein. 13. Am 21. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführern noch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben der Gemeinde vom 20. Juli 2015 gegeben, wovon sie keinen Gebrauch machten. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die

- 9 geplante Recycling-Sammelstelle (mit einem Glas-Molok und Büchsen- Molok; zu je 5'000 L / d 1.6 m) entlang der Via O.6._____ bewilligte und die dagegen erhobenen Einsprachen der umliegenden Nachbarn (Beschwerdeführer) abwies. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die umstrittene Standortwahl der Beschwerdegegnerin rechtens und vertretbar ist oder ob sich - wie die Beschwerdeführer vorbringen - ein geeigneterer Entsorgungsstandort unweit der geplanten Recycling-Sammelstelle hätte finden lassen. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte wurden vom Gericht im Rahmen eines Augenscheins am 14. Juli 2015 besichtigt. 2. a) Nach Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820. 100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. Für die Festlegung der Entsorgung der Siedlungsabfälle respektive der Standorte, wo die Siedlungsabfälle von der Bevölkerung übergeben werden können, braucht es daher keine Anordnungen im Generellen Erschliessungsplan (GEP). Die einzelnen Abfallsammelstellen können im Baubewilligungsverfahren realisiert werden und es braucht dafür – praxisgemäss – keine Planung auf Stufe Grundordnung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 42/72 vom 18. Februar 2013, wo sogar mehrere Unterflurcontainer an verschiedenen Standorten zusammen im gleichen Baubewilligungsverfahren realisiert wurden).

- 10 b) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin erteilten Baubewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76 vom 5. Dezember 2006 E.5c, R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b, R 14 84 vom 3. März 2015 E.4a und b). 3. a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzertrennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Recycling-Sammelstelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augenscheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in welchem u.a. die geplanten Recyclingsammelstellen eingezeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (jeweiliges Einzugsgebiet für Entsorger bzw. Wohnbevölkerung) gekennzeichnet ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin verschiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsorgung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks bzw. Unterflurcontainer für den Haushaltskehricht sollen von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksichtigt (vgl. dazu Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling-Sammelplätzen] der

- 11 - Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gegeben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeeigenem Boden errichtet. Der Standort O.6._____ erfülle alle diese Voraussetzungen und liege zudem in einer Tempo-30-Zone. Die Platzverhältnisse seien geradezu ideal, da die Moloks für das Altglas und das Altmetall auf einem Grundstück (Bodenstreifen respektive Landzunge nahe Strassenparzelle 685 [Via O.6._____]) der Beschwerdegegnerin errichtet werden könnten. b) Zum ausgewählten Standort (O.6._____) behaupten die Beschwerdeführer, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m andere, bedeutend geeignetere Standorte gebe; z.B. nach der südlich gelegenen Bahnunterführung bei der Wegabzweigung an der Böschung. Eine weitere Möglichkeit wäre an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Ebenso könnte bei der Bushaltestelle O.9._____ durch einfaches Abdrehen des Veloständers oder Versetzen desselben in den Grünstreifen gegenüber genügend Raum für zwei Moloks geschaffen werden. Zwar gebe es dort (noch) keine Parkplätze, beim vorgesehenen Standort (O.6._____) aber auch nicht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Beschwerdeführer stiessen sich vor allem daran, dass die Moloks vor ihren Liegenschaften direkt angrenzend an die Via O.6._____ platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewählte Standort sei zentral und für die Quartierbewohner gut zugänglich, sei als Sammelstandort ideal und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Kriterien. In unmittelbarer Nähe gebe es jedenfalls keinen alternativen Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort (O.6._____) als geradezu ungeeignet erscheinen lasse.

- 12 c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.6._____ die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alternativstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichsweise wesentliche Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Ungeeignetheit des ausgewählten Standorts) zu erfüllen vermag. Die vorgesehene Recycling-Sammelstelle O.6._____ befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind dort grosszügig bemessen und lassen eine einwandfreie und effiziente Leerung der Moloks durch die entsprechenden (immer rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 1: Gerichtsfotos 1, 5, 6 und insbesondere 7), umso mehr, als aufgrund der übersichtlichen Streckenführung auf der Via O.6._____ und der Tatsache des Bestehens einer eigenen Trottoir-/Gehsteiganlage im Kurvenbereich der direkt dahinter geplanten Moloks auf dem gemeindeeigenen Bodenstreifen (freie „halbmondförmige“ Landzunge) kein übermässiges Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulierenden Fussgänger und Schüler neu geschaffen wird (vgl. dazu auch noch Gerichtsfotos 2, 3 sowie 4). Der zuerst von den Beschwerdeführern genannte Alternativstandort hinter der Bahnunterführung bzw. der RhB- Brücke, liegt in einer Landwirtschaftszone und kommt schon deswegen nicht in Frage (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin vom Augenschein [rechtskräftiger Zonenplan]; Gerichtsfotos 8, 9 und 10 – Alternativstandort im Böschungsbereich). Auch wäre dort augenfällig die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet, weil Velofahrer aufgrund der Wegneigung aus dem nahen Wohnquartier „O.7._____“ in raschem Tempo an jenem Alternativstandort vorbei und in beinahe rechtem Winkel (90°) in die Betonunterführung einfahren würden. Im Gegensatz dazu befindet sich die geplante Recycling-Sammelstelle O.6._____ (Bauzone) erhöht, wodurch die Geschwindigkeit an dieser Stelle bedeutend weniger hoch ist - als in der Geländesenkung bei der Unterführung – und deshalb auch die Unfallge-

- 13 fahr am vorgesehenen Standort O.6._____ entsprechend niedriger sein dürfte. Der als zweites genannte Alternativ-/Ausweichstandort bei der Einmündung der O.8._____ in die O.2._____ bei der Bus-Haltestelle O.9._____ kommt aus den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. Juli 2015 angeführten Gründen nicht in Frage (vgl. im Sachverhalt Ziff. 12). Danach befindet sich der von den Beschwerdeführern alternativ vorgeschlagene Recycling-Sammelplatz auf Parzelle 4346 in Privatbesitz; dasselbe gilt für den dortigen Veloabstellplatz, der ebenfalls auf privatem Grund liegt und deshalb wohl erst nach Durchführung eines zeitintensiven und kostspieligen Enteignungsverfahrens beansprucht werden könnte. Im Übrigen wurden überzeugend auch noch verkehrspolizeiliche Gründe angeführt, welche gegen diesen Ersatzstandort sprechen würden (gefährliche Rückstaubildung infolge Anhaltens und Entladens von Privatautos mit Abfallgütern; zu geringer Strassenabstand im Einmündungsbereich von der stark befahrenen Kantonsstrasse [O.2._____] zur Neben- und Quartierstrasse [O.8._____] mit Tempo-30-Zone). Von der verkehrstechnischen Unübersichtlichkeit im Einfahrtsbereich beim Veloabstellplatz (mit dichten Laubbäumen als Schattenspender) und der Existenz eines bereits bestehenden Moloks (für Haushaltskehricht) konnte sich das Gericht im Zuge der Ortsbegehung noch selbst ein Bild machen (vgl. Gerichtsfotos 11 und 12). Die Zulassung dieses Ausweichstandorts hätte somit auch dem Grundsatz der Beschwerdegegnerin nach strikter Trennung zwischen Recycling-Stellen und den Hauskehrichtabfallstellen widersprochen. Für die Nichtzulassung solcher Kombinationen auf engstem Raum wurde seitens der Beschwerdegegnerin aber sachlich nachvollziehbar dargetan, dass dann erfahrungsgemäss eine Vermischung der Abfallprodukte stattfinde, was aufwendige und teure Zusatzarbeiten für die spätere Trennung von Glas- und Blechabfällen einerseits bzw. vom Haushaltskehricht anderseits erforderlich machen würde. Diesen Überlegungen vermag

- 14 sich das Gericht vollauf anzuschliessen. Die in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 angeführten Ablehnungsgründe für einen Ersatzstandort im Einmündungsbereich der Kantonsstrasse dürften sodann auch für den von den Beschwerdeführern inzwischen fallen gelassenen (dritten) Alternativstandort beim gemeindeeigenen Parkplatz an der O.2._____ zutreffen. Jedenfalls ist für das Gericht nach dem Augenschein eindeutig erstellt, dass weder in unmittelbarer Nähe des ausgewählten Standortes an der Via O.6._____ [1] noch vergleichsweise ein beträchtlich geeigneterer Alternativstandort dort existiert [2] und vor allem der gewählte Standort nicht als geradezu untauglich bzw. ungeeignet [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung bezeichnet werden kann (vgl. E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts auszusetzen, was zur Konsequenz hat, dass der ausgewählte Recycling-Standort O.6._____ am vorgesehenen Sammelstandort bewilligt und gebaut bzw. errichtet werden kann. 4. a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 23. Februar 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anteilsmässig (zu jeweils 1/6) den Beschwerdeführern, welche unter sich solidarisch für das Ganze haften, aufzuerlegen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 15 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 480.-zusammen Fr. 1'980.-gehen anteilsmässig zulasten von A._____ (1/6), B._____ (1/6), C._____ (1/6), D._____ (1/6), E._____ (1/6) sowie F._____ (1/6) – alle solidarisch haftend für das Ganze - und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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