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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 10.02.2015 R 2014 98

February 10, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,974 words·~15 min·6

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 98 5. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Racioppi, Gross als Aktuar URTEIL vom 10. Februar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Am 10. Juli 2014 reichte die A._____ GmbH ein Baugesuch ein für eine Fertiggaragenbox (7.5 m x 3.5 m x 3.25 m) und einen Velounterstand an Gebäude-Assek. Nr. 97 auf der Parzelle Nr. 2547 in X._____. Im August 2014 stellte die Baukommission das Baugesuch zurück und forderte die Bauherrin auf, mit dem Bauberater Kontakt aufzunehmen. Der Bauberater schlug der Bauherrin vor, die Garagenbox um 90° zu drehen, was von der Bauherrin abgelehnt wurde mit dem Hinweis darauf, dass dies aus den örtlichen Gegebenheiten heraus nicht möglich sei bzw. mit einem erheblichen Mehraufwand durch Terrainanpassungen und der Verlegung von Leitungen verbunden sei. Weitere Kontaktnahmen der Bauherrin mit dem Bauberater und dem Bauvorsteher blieben ohne Antwort. 2. Die Gemeinde X._____ lehnte mit Entscheid vom 9., mitgeteilt am 12. September 2014 das Baugesuch ab, unter Kostenauflage von Fr. 300.--. Der Entscheid wird damit begründet, dass das Bauvorhaben die gesetzlich verlangte Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild nicht erreiche und die Bauherrin anderweitige Vorschläge nicht akzeptierte. So überrage der halbhohe Velounterstand vor dem eingeschossigen Anbau an der Ostfassade des Hauptgebäudes die Hauptfassade des Gebäudes deutlich; östlich anschliessend an den Velounterstand und abgesetzt vom bestehenden Gebäude mit seinem Anbau solle eine wiederum deutlich höhere, eingeschossige Garagenbox angebaut werden. Dadurch ergebe sich eine erhebliche Störung der Gebäudeproportionen. 3. Auf Betreiben der Bauherrin fand am 17. September 2014 eine Begehung und Besprechung mit dem Bauberater vor Ort statt. Dort schlug die Bauherrin vor, die Garagenbox optisch um 40 cm zu erhöhen, damit sie eine Einheit mit dem schon bestehenden Anbau bilde; weiter würde die dunkelbraune Dachkante des vorhandenen Anbaus auf der Südseite (vorne), sowie auf der Ost- und Westseite weitergezogen. Tags darauf stellte die

- 3 - Bauherrin bei der Gemeinde ein Wiedererwägungsgesuch. Am 19. September 2014 unterbreitete die Gemeinde der Bauherrin zwei Vorschläge, welche bewilligungsfähig wären. Dazu nahm die Bauherrin negativ Stellung. Auf das Wiedererwägungsgesuch trat die Gemeinde in der Folge an ihrer Sitzung vom 2., mitgeteilt am 7. Oktober 2014 nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 4. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 erhob die A._____ GmbH (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Baubescheid der Gemeinde X._____ vom 12. September 2014. Sie beantragte die Rückweisung der Ablehnung des strittigen Baugesuchs sowie eine Begutachtung des Baugesuchs, eine Besichtigung vor Ort und eine neue Beurteilung durch das Gericht, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Gemeinde. Begründet wird die Beschwerde damit, dass bei der Anordnung der Garagenbox sowie des Velounterstandes auf das Erreichen einer Linie geachtet wurde. Durch eine Abböschung auf der Nordseite sei zudem eine gute Integration der Garagenbox und eine bestmögliche optische Einbindung in das Gelände erreicht worden. Der Velounterstand sei nur unwesentlich höher als das Geländer der Terrasse. Mit einer Erhöhung des Velounterstandes würden die Fenster des Anbaus am Hauptgebäude verbaut oder überdacht. Die Dimensionen der Garagenbox seien durch das dort abzustellende Auto, einen Fiat Ducato, vorgegeben. Mit einer schrittweisen Erhöhung der Bauten werde zudem erreicht, dass die Sonneneinstrahlung für die Terrasse nicht verhindert werde. Im Wiedererwägungsgesuch sei eine optische Verbesserung der Integration der Bauten vorgeschlagen worden. Der von der Gemeinde vorgeschlagene offene Carport (Variante 1) sei im Winter in X._____ mangels ausreichenden Witterungsschutzes nicht zweckdienlich. Im Winter/Frühjahr sei mit Problemen im Zusammenhang mit Schmelzwasser zu rechnen. Ausserdem würde die Durchfahrt vor allem für grosse Lastwagen erschwert und es

- 4 würden mindestens zwei Parkplätze entlang der Natursteinmauer verloren gehen. Weiter sei diese Anordnung der Garagenbox für die geplante verbesserte Parkplatz-Entwässerung äusserst ungünstig. Bei der Ausführung der Variante 2 (nur Garagenbox) müsse ein 1.5 m tiefes Fundament erstellt werden, was an dieser Stelle eine Stützmauer erfordere; dies erhöhe die Baukosten erheblich. Ein Autounterstand für die restlichen Parkplätze würde die Baukosten weiter erhöhen. Diese Variante sei zudem für die Schneeräumung nachteilig. Ein gedeckter Autounterstand in diesem Ausmass sei nie geplant gewesen. Beide von der Gemeinde vorgeschlagenen Varianten hätten eine grössere Veränderung im Orts- und Landschaftsbild zur Folge als der eigene Vorschlag. So würde die Aussicht aller Nachbarn, Gäste und Mieter durch die Gemeindevarianten deutlich stärker beeinträchtigt, speziell bei Variante 2, wo die Gäste des Restaurants künftig einen direkten Ausblick auf den Autounterstand hätten. Schliesslich fehle in beiden Gemeindevarianten der gedeckte und abschliessbare Velounterstand bzw. würde zu Lasten eines weiteren Parkplatzes gehen. Ohne nähere Begründung legt die Beschwerdeführerin zudem Fotos von Anbauten an Gebäude in der Umgebung des Baugrundes ein. 5. Die Gemeinde X._____ reichte ihre Vernehmlassung am 24. November 2014 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ob sich Bauvorhaben befriedigend in das Orts- und Landschaftsbild einordneten, sei eine Ermessensfrage. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Anordnung von unterschiedlich hohen Neubauten (Garagenbox und Velounterstand), welche über die Front des Hauptgebäudes mit seinem Anbau hervorstehen würden, störe die Proportionen des Gebäudes erheblich und führe insgesamt zu einem unerwünscht unruhigen Bild. Damit könne die gesetzlich verlangte Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild nach Einschätzung der Gemeinde nicht erreicht werden. Die Bewertung des Bauvorhabens beruhe auf im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegen-

- 5 den ästhetisch begründeten Überlegungen. Der angefochtene Bauentscheid sei daher weder willkürlich noch rechtsungleich erfolgt. Die Gemeinde beantragt einen Augenschein. 6. Am 27. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Gemeinde. Sie fertigte eine Skizze gemäss ihrer Interpretation des Vorschlages des Bauberaters 'Garage um 90° drehen' an und legte die sich daraus ergebenden Nachteile dar, wie das Verbauen des Abluftrohres aus der Restaurantküche, die Verengung der Zufahrt zu Parzelle 6493 - deren Zufahrt durch Dienstbarkeit für Lastwagen freigehalten werden müsse - sowie den Verlust von bis zu sechs Parkplätzen durch die ungünstige Zufahrt zur Garagenbox. Weiter zeigte sich die Beschwerdeführerin enttäuscht darüber, dass auf das vom Bausekretär angeregte Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst eingetreten wurde. Die Baubehörde habe mit ihrem Entscheid den ihr zustehenden Ermessensspielraum missbräuchlich angewandt und damit die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin unverhältnismässig eingeschränkt. Bemängelt wird zudem, dass keine Rechtsgleichheit gewährt werde. Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, dass der Bausekretär und der Bauberater das Bauvorhaben mit der im Wiedererwägungsgesuch beschriebenen optischen Anpassung für durchführbar gehalten hätten; beide hätten zudem mündlich bestätigt, dass die von der Baubehörde gewünschte Anpassung nicht ausführbar sei. Im Gegensatz zur entscheidenden Behörde seien diese beiden Personen vor Ort gewesen. 7. Am 9. Februar 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem die Beschwerdeführerin durch zwei Vertreter der im Lawinenschutzbereich tätigen Unternehmung vertreten war. Die Beschwerdegegnerin war durch den Bauinspektor, den Bauberater sowie den Rechtskonsulenten in Begleitung einer juristischen Mitarbeite-

- 6 rin vor Ort präsent. Allen Anwesenden wurde dabei auf Parzelle 2547 im Halte von 1488 m2 die Möglichkeit geboten, sich zu den geplanten Anund Nebenbauten (Velounterstand und Garagenbox) auf der Ostseite des Hauptgebäudes sowohl aus bauästhetischer als auch räumlicher Perspektive zu äussern, wobei zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Ausbauprojektvarianten detailliert Stellung genommen wurde. Auf Rückfrage des Instruktionsrichters zeigte sich, dass die vom Bauinspektor bzw. Bauberater auf Wunsch der Beschwerdeführerin noch erarbeiteten beiden Varianten samt Foto-Visualisierung (vgl. Anhang zum E-Mail vom 19./26. September 2014) nicht mehr weiter mittels entsprechend korrigierter Baupläne seitens der Beschwerdeführerin dokumentiert wurden. Dieser Umstand bzw. dieses Versäumnis führte offenkundig zum Nichteintretensentscheid der Gemeinde auf das Wiedererwägungsgesuch der Bauherrin vom 18. September 2014 einschliesslich zweier Ergänzungen vom 18. und 28. September 2014. Von Seiten des Gerichts wurden überdies sechs Farbfotos vom bestehenden Haupthaus auf Parzelle 2547 sowie den Raum- und Erschliessungsverhältnissen im Bereich der profilierten An- und Nebenbauten im Südosten auf dem nahen Parkplatzareal erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 9./12. September 2014, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2014 betreffend Erstellen einer Fertiggaragenbox und eines Velounterstands auf Parzelle 2547 mit der Begründung ablehnte, die geplanten An- und Nebenbauten auf der Südostseite des Gebäudehauptkörpers würden sich baugestalterisch nicht genügend ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügen und somit eine erhebliche

- 7 - Störung der dort ortstypischen Gebäudeproportionen bewirken. Es gilt hier deshalb die Rechtmässigkeit der Bauverweigerung und insbesondere die Frage der Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin zu klären und zu entscheiden. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist hingegen das nachgereichte Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2014 (inkl. Ergänzungen) sowie der darauf ergangene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2./7.Oktober 2014, weil dieser zweite Entscheid bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und damit für die Parteien verbindlich und unabänderlich geworden ist. 2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst über die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu befinden. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerdeerhebung befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Laut Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Vorliegend ist aus prozessualer Sicht erstellt, dass die in der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2014 verantwortlich zeichnende Person gemäss Auszug des Handelsregisters Graubünden die Funktion einer Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung für die Beschwerdeführerin innehat und daher zur Beschwerdeerhebung ans kantonale Verwaltungsgericht berechtigt war. Ferner ist nachgewiesen, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vom 9./12.September 2014 rechtzeitig, d.h. innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist, bei der örtlich und sachlich zuständigen Gerichtsinstanz erfolgte und die Beschwerde somit frist- und formgerecht von der dafür

- 8 zuständigen Person erhoben wurde, womit alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde folgerichtig eingetreten werden kann. 3. a) Materiell gilt es vorab festzuhalten, dass das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden fällt. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 8 E.2b, 118 Ia 454 E.3c). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Zwar erfolgt die Überprüfung von Rechtsverletzungen durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG, doch bedeutet dies lediglich, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach gemäss konstanter Rechtsprechung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 11 109 vom 27. März 2012 E.1). Gerade wo die Natur der Streitsache Schwierigkeiten bereiten kann, etwa ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge, das Ortsbild nicht beeinträchtige und im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch Zurückhaltung. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das

- 9 kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dass aber nicht der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist oder sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst, liegt auf der Hand. Vielmehr lässt sich dies vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (vgl. VGU R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a; PVG 1994 Nr. 19). Im Lichte dieser Vorgaben und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf Stufe Kanton und Gemeinde gilt es auch vorliegend das zur Diskussion gestellte Bauprojekt (Garagenbox und Velounterstand) auf Parzelle 2547 zu würdigen. b) Laut Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beschwerdegegnerin hat ihre eigene Ästhetikvorschrift in ihrem kommunalen Baugesetz in Art. 24 BauG (Architektur) unter dem Oberbegriff „Gestaltung von Bauten und Anlagen“ noch wie folgt präzisiert: 1Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass sie auf ihre Umgebung Bezug nehmen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einordnen. 2Bauvorhaben, die beispielsweise bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind in der Regel unter Beizug des Bauberaters zu überarbeiten. Wie der gerichtliche Augenschein vom 9. Februar 2015 gezeigt hat, besteht im Osten des Hauptgebäudekörpers bereits eine – von der Hauptfassade leicht nach Norden zurückversetzte – Anbaute mit einem eigenen Flachdach und drei Fenstern gegen Süden (inkl. auf der Ostseite montierte Ventilationsanlage). Würden nun zusätzlich noch der Velounterstand (3.85 m x 2.8 m x 1.8 m) sowie die Garagenbox (7.5 m x 3.5 m x 3.25 m) nach den eingereichten Bauplänen vom 10. Juli 2014 im Südosten bau-

- 10 lich angehängt, so käme es optisch tatsächlich zu einer unansehnlichen Konzentration bzw. Ansammlung von kleineren und in der Höhe unterschiedlich gestaffelten An- und Nebenbaukörpern mit einer Art „Gürtelwirkung“ rings um das Hauptgebäude mit Aussenterrasse auf Parzelle 2547, welche die sonst vor Ort charakteristische Gliederung mit Hauptwohnbaute und Annexstallbaute bei weitem sprengen würde und sich deshalb offensichtlich nicht gut ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügen würde (vgl. dazu auch Gerichtsfotos 1-4 und Foto 6 der Gesamtliegenschaft auf Parzelle 2547). Daraus ergibt sich, dass der an sich weite Ermessensspielraum – der der Baubehörde in solchen Ästhetik- und Gestaltungsfragen als am besten mit der traditionellen Baukultur vertrauten Bewilligungs- und Aufsichtsinstanz zukommt - vorliegend sicherlich nicht bereits als missbraucht oder überschritten bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 24 Abs. 2 BauG formell korrekt vorging, indem sie der Bauherrschaft die Konsultation eines Bauberaters zur Überarbeitung des bauästhetisch nicht bewilligungsfähigen Erstprojekts vom 10. Juli 2014 vorschlug. Daran ändert auch nichts, dass darauf zwar tatsächlich eine überarbeitete „Foto-Visualisierung“ (vgl. Beilage 2 der Gemeinde samt Planskizzen mit Variante 1 [Carport] und Variante 2 [Garage mit Autounterstand] sowie gleichlautende Beilage 4 der Gemeinde) durch den Bauberater bzw. den kommunalen Bauinspektor erstellt wurde und diese der Bauherrschaft auch zur Kenntnis gebracht wurde, weil sich die Beschwerdeführerin mit den darin enthaltenen Projektänderungen überhaupt nicht einverstanden erklären konnte und ihre Einwände im Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2014 und den beiden Ergänzungen vom 18. und 28. September 2014 (vgl. Beilage 3 der Gemeinde) im Detail kundtat. Die Beschwerdeführerin hat es bei diesem Verfahrensstand aber gerade versäumt, entweder selbst ein neues komplett überarbeitetes Baugesuch einzureichen oder sonst zumindest die vom Bauberater bzw. vom Bauinspektor erstellten „Foto-Visualisierungen“

- 11 mit entsprechend aussagekräftigen und zuverlässigen Plandokumenten zu vervollständigen. Dieses planerische Versäumnis muss der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen, da es an ihr gewesen wäre, mit Hilfe der beigezogenen Fachkräfte laut Art. 24 Abs. 2 BauG mit der Beschwerdegegnerin doch noch einvernehmlich eine bewilligungsfähige Gesamtlösung über den genauen Standort, die Kubatur, die Bauhöhe, die Materialisierung sowie die Ausrichtung der geplanten Annexbauten (abschliessbare Garagenbox; gedeckter Velounterstand) zu finden und der Baubehörde überzeugend auf Parzelle 2547 auch noch präsentieren zu können. Die eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2014 erweist sich somit bereits unter diesem Aspekt als unbegründet und ist abzuweisen. c) Der Vollständigkeit halber sei noch klargestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht prinzipiell gegen die Erstellung der Garagenbox und des gedeckten Velounterstandes zur Wehr setzte. Vielmehr hat sie zunächst noch selbst im eingereichten Projekt „bei einer Drehung der Garagenbox um 90°“ eine Bewilligung in Aussicht gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, dass eine solche Ausführung aufgrund der dadurch zu erwartenden Mehrkosten nicht zumutbar sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Ergänzung der bestehenden Parkierungsanlage um eine äusserlich wahrnehmbare Garagenbox und einen geschlossenen Velounterstand und keine betriebsnotwendige Investition handelt, weshalb diese Bauvorhaben sich ebenfalls an die herrschende Umgebung und Örtlichkeiten gemäss Art. 73 KRG anzupassen haben. Auf allfällig anfallende Zusatzkosten kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch für die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Varianten 1 [Carport] und 2 [Garage mit Autounterstand]. Die Beschwerdeführerin hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass ihr bewilligungsfähige Projektvarianten ohne

- 12 wesentliche Mehrkosten unterbreitet und zur raschen Umsetzung empfohlen werden. d) Es bleibt damit noch die nur rudimentär begründete Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu klären. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sind in der näheren Umgebung von einem Kilometer bereits zahlreiche vergleichbare Anbauten bewilligt worden, was durch fünf nachgereichte Bildaufnahmen bei andern Wohn- und Annexbauten belegt werden sollte. Dieser Betrachtungsweise ist entgegenzuhalten, dass das Gebot der Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung teilweise bereits durch die Bindung der rechtsanwenden Behörden an die Rechtssätze (Einhaltung Baugesetze) gewährleistet wird. Lässt ein Rechtssatz aber durch das Verwenden von unbestimmten Rechtsbegriffen oder der Einräumung von Ermessen einen Spielraum offen, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen. Sie verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt werden (BGE 117 Ia 258 E.3a-b, 111 Ib 219 E.4 in fine). Zu beachten gilt aber, dass nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden kann. Anhand der von der Beschwerdeführerin eingelegten Fotos (vgl. Beilage 9 derselben) vermag das Gericht aber hier keine direkt vergleichbaren Konstellationen bezüglich Anordnung und Gestaltung der dort anderweitig betriebsnah genutzten An-/Nebenbauten zu erkennen. Die Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schützenswert. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der

- 13 anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 1'766.-gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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