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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 08.09.2014 R 2014 83

September 8, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,786 words·~14 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 83 Präsident Meisser als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc URTEIL vom 8. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und Baugesellschaft B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 14. März 2014 wurde im Amtsblatt der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) das Baugesuch Nr. _____ der Baugesellschaft B._____ (nachfolgend Baugesellschaft) zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 1859, in X._____ publiziert. 2. Dagegen erhob A._____ am 10. April 2014 Einsprache und beantragte die Abweisung des Baugesuchs bzw. die Verweigerung der Baubewilligung. Zudem seien ihr Kopien von allfälligen Vernehmlassungen inkl. Beilagen der Bauherrschaft samt entsprechender Aufforderungsschreiben sowie Kopien von allfälligen Fristerstreckungsgesuchen nach deren Eingang und dannzumal der Einsprache- sowie der Bauentscheid des Gemeindevorstandes gleichzeitig per Einschreiben zuzustellen. Weiter rügte sie verschiedene Mängel des Baugesuchs und des Baubewilligungsverfahrens sowie diverse materielle Baurechtsverletzungen. 3. Am 15. April 2014 forderte das Bauamt der Gemeinde die Baugesellschaft auf, eine schriftliche Vernehmlassung einzureichen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 teilte diese mit, dass A._____ ihrer Ansicht nach nicht einspracheberechtigt sei und dass sie deshalb auf eine Vernehmlassung verzichte. Dieses Schreiben stellte die Gemeinde A._____ am 16. Mai 2014 zu und beschied ihr gleichzeitig, dass kein weiterer Schriftenwechsel erfolge. 4. Mit Entscheid vom 30. Juni 2014 trat die Gemeinde auf die Einsprache von A._____ nicht ein. Begründend führte sie aus, dass vor dem Eintreten auf eine Einsprache stets die Legitimation der Einsprechenden zu prüfen sei. Unter Verweis auf das Urteil R 11 9 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden führte sie aus, dass sich die Legitimation nach den Voraussetzungen von Art. 89 BGG richte und dass die Einsprecherin gegebenenfalls mit sämtlichen der in Art. 95 ff. BGG aufgeführten Rügen

- 3 zum Verfahren zuzulassen sei, wenn ihr durch die Gutheissung der Einsprache ein praktischer Nutzen entstehen würde. Da die Liegenschaften der Einsprecherin mindestens 1‘300 m Luftlinie von der vorliegend interessierenden Bauparzelle Nr. 1859 entfernt lägen, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie durch das Bauvorhaben in irgendeiner Weise in ihren Interessen berührt werde und dass ihr aus der Gutheissung ihrer Anträge irgend ein tatsächlicher Nutzen erwachsen würde. Mithin fehle es ihr insbesondere an der im Einspracheverfahren für Baubewilligungen notwendigen räumlichen Beziehungsnähe als Voraussetzung für eine Einsprachelegitimation. 5. Dieser Entscheid wurde A._____ am 1. Juli 2014 ins Postfach avisiert und ihr – nach einer von ihr erwirkten Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis zum 22. Juli 2014 – am 14. Juli 2014 am Schalter zugestellt. 6. Mit Schreiben vom 27. Juli 2014 forderte A._____ den Gemeindevorstand auf, ihr den Bauentscheid umgehend per Einschreiben zuzustellen, da sie bislang lediglich den Einspracheentscheid erhalten habe. Daraufhin teilt ihr das Bauamt der Gemeinde am 29. Juli 2014 mit, dass sie nicht einspracheberechtigt sei und dass ihr deshalb auch der Bauentscheid nicht ausgehändigt werde. 7. Am 5. August 2014 ersuchte A._____ die Gemeinde schriftlich um vollständige Akteneinsicht im betreffenden Baubewilligungsverfahren. Mit Schreiben vom 7. August 2014 wies das Bauamt der Gemeinde dieses Gesuch ab. Die Akten hätten während der Publikationsfrist eingesehen werden können, und da ihr der Baubescheid wie bereits mitgeteilt nicht ausgehändigt werde, habe sie auch kein Anrecht auf vollständige Akteneinsicht ausserhalb der Publikationsfrist.

- 4 - 8. Am 5. September 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes vom 23. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids sowie einer allenfalls der Bauherrschaft erteilten Baubewilligung für den Bau des Mehrfamilienhauses auf dem entsprechenden Grundstück. Zudem sei der Gemeindevorstand unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB richterlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin – unter Ansetzung einer neuen Rechtsmittelfrist – den Baubescheid zusammen mit dem Einspracheentscheid gleichzeitig zu eröffnen. Des Weiteren beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, sofern der Gemeindevorstand der Bauherrschaft bereits einen schriftlichen Baubescheid zugestellt haben sollte. Ihre formelle Beschwer leitete sie daraus ab, dass ihr der Einspracheentscheid nicht zusammen mit dem Baubescheid eröffnet worden und auf ihre Einsprache nicht eingetreten worden sei. Da ihr damit die Möglichkeit entzogen worden sei, materiell gegen einen allenfalls erteilten Baubescheid vorzugehen, sei sie auch materiell beschwert. Ihre Einsprachelegitimation sei nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, sondern allenfalls in einem nachgelagerten Beschwerdeverfahren zusammen mit einem ergangenen Baubescheid näher zu erörtern. Gemäss Art. 46 Abs. 2 KRVO seien Baubescheide (recte: den Baugesuchstellenden) und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen und im Falle einer Abweisung zu begründen. Gemäss PVG 1991 Nr. 22 gälten Entscheide über Baueinsprachen, die nicht gleichzeitig auch die Baubewilligung enthielten oder gleichzeitig mit der Baubewilligung ergingen, nicht als Entscheide im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG und könnten daher nicht selbständig angefochten werden. Solange nicht feststehe, ob die Baubewilligung erteilt werde, könne sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Einsprache befassen. Die Einsprecher hätten nämlich ein Recht darauf, nicht nur zu erfahren, ob die Gemeinde ihre Einsprache-

- 5 gründe anerkenne oder nicht, sondern auch, ob und unter welchen Bedingungen die Gemeinde bereit sei, das Bauvorhaben zuzulassen. Erst anhand der Baubewilligung könnten sie sich auch darüber schlüssig werden, ob eine Beschwerde überhaupt nötig und wie sie allenfalls zu begründen sei. Zudem werde der Einsprecher erst durch die Erteilung der Baubewilligung beschwert, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung erst dann gegeben seien. Durch die gesetzeswidrige Eröffnung des Bauentscheids sei ihr der Rechtsweg beschnitten worden, was eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 VRG darstelle. Diese rechtswidrige Praxis der Gemeinde sei zu unterbinden, weshalb sie sich nolens volens zur vorliegenden Beschwerde veranlasst sehe. Mit Einreichung der Baueinsprache habe sie sich als Dritte am Baubewilligungsverfahren beteiligt, weshalb ihr die Verfahrensrechte gemäss Art. 15 VRG und insbesondere das Akteneinsichtsrecht nach Art. 17 Abs. 1 VRG zustünden. Entgegen der Auffassung der Gemeinde führe eine noch nicht rechtskräftige Aberkennung der Einsprachelegitimation nicht dazu, dass der betroffene Einsprecher nicht mehr verfahrensbeteiligte Partei wäre und sämtlicher Verfahrensrechte verlustig ginge. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote per 5. September 2014 ein. 9. Auf die Einholung von Vernehmlassungen bei der Gemeinde sowie der Baugesellschaft wurde seitens des Gerichts verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift, in den Akten sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend in Erwägung 3c ausgeführt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist. 2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Einspracheentscheid vom 23. Juni 2013, mit welchem die Gemeinde auf die von der heutigen Beschwerdeführerin gegen das Baugesuch Nr. 2017-0019 erhobene Einsprache infolge fehlender Einsprachelegitimation nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Gemeinde auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Einsprachelegitimation nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und allenfalls in einem nachgelagerten Beschwerdeverfahren zusammen mit einem allfällig ergangenen Baubescheid näher zu erörtern sei (vgl. Beschwerde S. 5), ist vorliegend nämlich bereits von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einsprachelegitimation im kommunalen Einspracheverfahren gegeben war. Dies nicht nur aufgrund von Art. 11 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln hat, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde auf die Einsprache einzig mit der Begründung der fehlenden Legitimation nicht eingetreten ist und damit das Prozessthema vorgegeben hat.

- 7 b) Vorweg ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Mitteilung des vorliegenden Urteils obsolet wird. 3. a) Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt: Art. 33 Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, welche Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, in: AEMISEGGER/KUTTLER/ MOOR/HAAG [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen.

- 8 b) Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG in Bezug auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010, E.1.3 und 1.4): „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-400%3Ade&number_of_ranks=0

- 9 - Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz AE- MISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (HEINZ AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 1. Oktober 2013).“ c) Im vorliegenden Fall befinden sich die Liegenschaften der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ca. 1‘300 m Luftlinie von der interessierenden Bauparzelle entfernt. Damit fehlt die für die Beschwerdelegitimation des Nachbarn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht ganz offensichtlich (vgl. den Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz ihrer Liegenschaft zum infrage stehenden Bauvorhaben in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-171%3Ade&number_of_ranks=0 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-249%3Ade&number_of_ranks=0

- 10 - Art. 33 Rz. 58 ff.). Schon in ihrer Einsprache hat sich die Beschwerdeführerin als „Grundeigentümerin in X._____ und Interessierte am Baugeschehen in der Gemeinde X._____“ bezeichnet (vgl. beschwerdeführerische Akten 6), und auch die Aussage auf S. 6 ihrer Beschwerdeschrift, wonach sie sich angesichts der von ihr bemängelten Eröffnungspraxis der Gemeinde „nolens volens“ zur vorliegenden Beschwerde veranlasst sehe, legt den Schluss nahe, dass es ihr vielmehr ums Prinzip denn um konkrete persönliche Interessen geht. Bezeichnenderweise hat sie sich weder in ihrer Einsprache noch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde anderweitig zu ihrer Beschwerdelegitimation geäussert. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die in Baurechtssachen versierte Beschwerdeführerin und ihr ebenfalls sachverständiger Rechtsvertreter wussten resp. wissen mussten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Einspracheerhebung legitimiert war. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde denn auch nicht, dass ihr die Legitimation zu Unrecht abgesprochen worden sei, sondern postuliert die Verschiebung dieses Themas auf ein allfällig nachgelagertes Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde S. 5 sowie die vorstehende Erwägung 2a). Aus diesen Gründen ist die Gemeinde auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 10. April 2014 mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, weshalb sich die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt. d) Aufgrund der offensichtlich fehlenden Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin muss die vorliegende Beschwerde auch in Bezug auf die beantragte gleichzeitige Eröffnung des Bauentscheids mit dem Einspracheentscheid unter Ansetzung einer neuen Rechtsmittelfrist abgewiesen werden. Nachdem die Gemeinde die Einsprache der Beschwerdeführerin aus den vorstehend erwähnten Gründen aufgrund der fehlenden

- 11 - Legitimation völlig zu Recht abgewiesen hat, steht fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Einsprachelegitimation gegen das Bauvorhaben der Baugesellschaft gleich zu behandeln ist wie jedermann und vom Bauvorhaben auch nicht mehr als jedermann betroffen ist. Damit ist auch klargestellt, dass sie kein rechtlich erhebliches Interesse respektive keinen praktischen tatsächlichen Nutzen am Erhalt des Baubescheids und an einer Akteneinsicht haben konnte und kann. Denn selbst wenn ihr im Sinne ihres Antrags der Baubescheid – unter Ansetzung einer neuen Rechtsmittelfrist – gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid eröffnet werden würde: Mangels Einsprache- resp. Beschwerdelegitimation würde die Gemeinde auch auf ein neuerliches Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid oder das Bauvorhaben nicht eintreten. Insofern ist die Nichteröffnung des Baubescheids durch die Gemeinde bei Verneinung der Einsprachelegitimation nicht zu beanstanden. e) Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auch die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts seitens der Gemeinde zu Recht erfolgte. Grundsätzlich sind zwar sämtliche Personen in ein verwaltungsrechtliches Verfahren einzubeziehen, welche durch den Verfahrensgegenstand – je nach Verfahrensausgang – in ihren Rechtsschutzinteressen betroffen sein könnten. Dabei kann sich jedoch eine Vorprüfung durch die Behörden aufdrängen: Wenn eine genügende Beziehungsnähe der betreffenden Person zum Verfahrensgegenstand fehlt und deren Rechtsschutzinteresse von vornherein zu verneinen ist, kann von einem Einbezug in das Verfahren vorgängig abgesehen werden (vgl. dazu HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 268 ff.). Damit erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine noch nicht rechtskräftige Aberkennung der Einsprachelegitimation entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht dazu führe, dass der betroffene Einsprecher nicht mehr verfahrensbeteiligte Partei sei und sämtlicher

- 12 - Verfahrensrechte verlustig gehe (vgl. Beschwerde S. 7), als nicht haltbar. Da vorliegendenfalls offensichtlich schon zum vornherein feststand, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittellegitimation zusteht, galt sie im Baubewilligungsverfahren nicht als Verfahrensbeteiligte (vgl. dazu auch PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2013, § 10 Rz. 64 f.) und konnte sich deshalb entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf die Verfahrensrechte von Art. 15 ff. VRG berufen. Damit ist die vorliegende Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Bauherrschaft ist vorliegend kein Aufwand entstanden, weshalb auch ihr keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.--

- 13 zusammen Fr. 1'295.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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