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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 06.05.2015 R 2014 79

May 6, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·9,978 words·~50 min·6

Summary

Lärmschutz | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 79 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 6. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Gorfer, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 sowie C._____ AG, und

- 2 - D._____ GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 betreffend Lärmschutz

- 3 - 1. Auf Parzelle 10 in der Gemeinde X._____ steht das "E._____". In dessen Stockwerkeinheit S54535 befindet sich im ersten Obergeschoss das im Eigentum der C._____ AG stehende Restaurant "E._____". Mieterin desselben ist die D._____ GmbH. A._____ und B._____ sind Eigentümer von als Wohnungen genutzten Stockwerkeinheiten direkt über diesem Gastwirtschaftsbetrieb. 2. Im Februar bzw. April 2013 beanstandeten B._____ und A._____ bei der Gemeinde X._____ störende Lärmimmissionen durch den Gastwirtschaftsbetrieb. Nachdem die C._____ AG dazu im Mai 2013 Stellung genommen hatte, leitete die Gemeinde am 17. Juni 2013 ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von Lärmschutzmassnahmen ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ordnete die Gemeinde X._____ die Erstellung eines Lärmgutachtens an und beauftragte die F._____ AG, im Rahmen eines Lärmgutachtens folgende Frage zu prüfen: "Zu welchen Zeiten darf die Musikanlage im E._____ wie laut betrieben werden, sodass − unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kundenlärms − in den angrenzenden Wohnungen die Anforderungen der Vollzugshilfe des Cercle Bruit eingehalten werden?" Die Kosten für die erstmalige Erstellung des Lärmgutachtens gingen zulasten der D._____ GmbH und der C._____ AG. Hinsichtlich der Kostentragung für allfällige zusätzliche gutachterliche Aufwendungen, welche die Nachbarn A._____ und B._____ oder Dritte im weiteren Verfahren verursachten, wurde festgehalten, dass darüber zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Am 31. Januar 2014 erstattete die F._____ AG das angeforderte bauakustische Gutachten. Hinsichtlich der empfohlenen Massnahmen wurde darin was folgt ausgeführt:

- 4 - "Nach 22:00 Uhr Bis zu einem mittleren Schallpegel Leq in der Lounge-Cafe-Bar von 81 dB(A) wurden in den darüber liegenden Wohnungen keine wahrnehmbaren Geräuschimmissionen von der Lounge-Cafe-Bar festgestellt. Aufgrund des oben beschriebenen Beurteilungsvorgangs und unter Berücksichtigung der Messtoleranz, empfehlen wir einen mittleren Dauerschallpegel von 82 dB(A) als zulässigen Geräuschpegel zu bestimmen. Dieser Pegel setzt sich als Summe der Musik und des Kundenlärms zusammen. Die Musik alleine darf einen mittleren Pegel von 80 dB(A) nicht überschreiten. Von 19:00 bis 22:00 Uhr Am Abend zwischen 19:00 und 22:00 Uhr ist ein zulässiger Senderaumpegel von 85 dB(A) festzulegen. Auch hier gilt für die Musik alleine ein um 2 reduzierter Wert von 83 dB(A)." 4. Am 13. Februar 2014 publizierte die Gemeinde X._____ die Durchführung eines die Baubewilligung ergänzenden Verfahrens betreffend Lärmschutz. Gegenstand der Auflage bildete unter anderem eine Aktennotiz der Gemeinde, wonach diese in Erwägung ziehe, für den Betrieb des "E._____" eine Auflage betreffend Innenlärm zu verfügen. Danach dürfe die Musikanlage zwischen 19:00 und 22:00 Uhr mit einem mittleren Dauerschallpegel Leq von maximal 83 dB(A) und nach 22:00 Uhr mit maximal 80 dB(A) betrieben werden. Entsprechend den Erkenntnissen im weiteren Verfahren würden allenfalls auch keine oder aber schärfere Auflagen verfügt. Der C._____ AG, der D._____ GmbH sowie B._____ und A._____ wurden die Auflageakten zur Vernehmlassung zugesandt. 5. Eigentümerin und Mieterin der Stockwerkeinheit S54535 akzeptierten das Gutachten und waren mit den von der Gemeinde in Aussicht gestellten Auflagen einverstanden. Indessen erhoben A._____ und B._____ dagegen am 5. bzw. 6. März 2014 Einsprache. Nach weiterer Korrespondenz hiess die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, die Einsprachen von B._____ und A._____ betreffend automatische Pegelbegrenzung gut und wies sie im Übrigen ab. Für den Betrieb des Gastwirtschaftsbetriebes "E._____" (Stockwerkeinheit S54535)

- 5 verfügte sie in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 USG folgende Auflagen: "a) Die Gesamtschallpegel im Gastwirtschaftsbetrieb E._____ (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) darf zwischen 19:00 - 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschallpegel Leq von maximal 85 dB(A) und nach 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschallpegel Leq von maximal 82 dB(A) nicht überschreiten. b) Der Pegel der Musikanlage im Gastwirtschaftsbetrieb ist über einen automatischen Schallpegelbegrenzer mit Mikrofon so zu begrenzen, dass die vorerwähnten Werte nicht überschritten werden. Der Schallpegelbegrenzer muss mit einer Vorrichtung zur Plombierung des Begrenzers durch die Baubehörde ausgerüstet sein und die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermöglichen." Die Kosten des Gutachtens der F._____ AG von Fr. 7‘916.40 auferlegte die Gemeinde X._____ der C._____ AG, während sie die Behandlungsgebühr von Fr. 6‘548.25 und die Kosten der externen Rechtsberatung von Fr. 16'143.-- je zu einem Drittel den beiden Einsprechern und der C._____ AG überband. Zusätzlich hatten B._____ und A._____ die C._____ AG für das Einspracheverfahren ausseramtlich reduziert mit je Fr. 1‘500.-- zu entschädigen. Zur Begründung wurde in der erwähnten Verfügung was folgt ausgeführt: • Beim Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" handle es sich um eine bestehende ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die Aussen- und Innenlärm erzeuge. Daher habe der Gastwirtschaftsbetrieb die Grenzwerte für neue Anlagen einzuhalten. • Es erscheine sinnvoll und verhältnismässig, den Einbau einer automatischen Schallpegelbegrenzung mittels Mikrofon anzuordnen, zumal damit auf die mit Unsicherheiten behaftete Berechnung des maximal zulässigen Musiklärms (S1) verzichtet werden könne. Gemäss Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" dürften die internen Schallquellen S1 (Musikerzeugung) und S2 (Kundenlärm) beim exponiertesten Nachbarn von 19:00 bis 22:00 Uhr 35 dB(A) bzw. von 22:00 bis 07:00 Uhr 30 dB(A) nicht überschreiten, wobei die Werte für besondere Situationen allenfalls um 5 dB(A) zu verschärfen seien. Hier liege indes keine besondere Situation vor. Die Einhaltung der in der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" vorgegebenen Grenzwerte sei sicherzustellen, indem die Eigentümerin/Mieterin verpflichtet werde, den Lärmpegel im Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) mittels

- 6 einer automatischen Schallpegelbegrenzung zwischen 19:00 und 22:00 Uhr auf maximal 85 dB(A) und nach 22:00 Uhr auf maximal 82 dB(A) zu begrenzen. • Indessen müsse eine Pegelkorrektur von + 6 dB(A) erfolgen, wenn Musik oder Stimmen deutlich hörbar seien. Dann dürften von 19:00 bis 22:00 Uhr der Wert von 29 dB(A) und nach 22:00 Uhr der Wert von 24 dB(A) nicht überschritten werden. Massgebend sei der repräsentative Durchschnitt einer Messserie. Während derselben müsse der Grundschallpegel deutlich leiser sein als die Geräuschimmissionen. • Im Baugesuchsplan von 2004 sei die Stockwerkeinheit als Restaurant/Bar/Lounge bezeichnet worden. Somit sei die jetzige Nutzung des "E._____" als Restaurant/Bar/Lounge rechtskräftig bewilligt. • Allfällige Zusicherungen der C._____ AG könnten keine Vertrauenstatbestände schaffen. Darüber habe der Zivilrichter zu beurteilen, wie auch über allfällige Verstösse gegen die Stockwerkeigentumsbegründungserklärung und das Reglement. • Eine formelle Rechtsverweigerung der Baubehörde liege nicht vor, zumal vorliegend keine zweckwidrige Nutzung bestanden habe und die Einsprecher einen raschen Verfahrensabschluss selber verzögert hätten. • Die Hörbarkeit tiefer Töne sei in der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" und auch im Gutachten der F._____ AG angemessen berücksichtigt worden, indem, sobald die Musik in der Wohnung hörbar werde, eine Pegelkorrektur von + 6 dB(A) berücksichtigt werde, d.h. der in der Wohnung effektiv gemessene Wert werde für die Beurteilung um 6 dB(A) erhöht. Die zusätzliche Installation eines Bass-Filters sei daher nicht notwendig. 6. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten unter anderem, die Verfügung des Gemeindevorstands X._____ vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, sei aufzuheben. Es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei bis zum Endentscheid des Verwaltungsgerichtes der Musikpegel nach gerichtlichem Ermessen, jedoch auf maximal 80 dB(A) von 19:00 bis 22:00 Uhr und maximal 77 dB(A) nach 22:00 Uhr zu beschränken, unter gleichzeitiger In-

- 7 stallation eines Bass-Filters sowie eines Schallpegelbegrenzers. Die vorsorglichen Massnahmen seien eventualiter superprovisorisch zu erlassen. 7. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte am 9. September 2014 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. 8. Am 18. September 2014 beantragten die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) und die D._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3) die Abweisung des vorsorglichen Massnahmegesuchs. 9. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2014 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Das beschwerdeführerische Gesuch um Ergreifung vorsorglicher Massnahmen hiess er teilweise gut und wies die Beschwerdegegnerin 1 an, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dafür zu sorgen, dass der Schallpegelbegrenzer im Restaurant "E._____", soweit er nicht ohnehin bereits installiert ist, unverzüglich installiert und derart eingestellt werde, dass von 19:00 bis 22:00 Uhr der Senderaumpegel S1 Musik von 83 dB(A) und von 22:00 bis 7:00 Uhr der Senderaumpegel S1 Musik von 80 dB(A) nicht überschritten werde. Im Übrigen wies er das Gesuch ab. 10. Am 29. September 2014 ging beim Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Anpassung der Ziff. 2 des Dispositivs der prozessleitenden Verfügung vom 25. September 2014 ein. Beantragt wurde folgende neue Fassung von Ziff. 2: "Das Gesuch der Beschwerdeführer um Ergreifung vorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin 1 angewiesen, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dafür zu sorgen, dass der Schallpegelbegrenzer im Restaurant E._____, soweit er nicht ohnehin bereits installiert ist, unverzüglich installiert und derart eingestellt wird, dass von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr der Gesamt-Senderaumpegel (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) von 85 dB(A) und von

- 8 - 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr der Gesamt-Senderaumpegel (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) von 82 dB(A) nicht überschritten wird. Im Übrigen wird das Gesuch abgelehnt." 11. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 gut und fasste Ziff. 2 der Verfügung vom 25. September 2014 entsprechend neu. Im Übrigen blieb die Verfügung vom 25. September 2014 unverändert. 12. Zusätzlich zu der von beiden Beschwerdeführern identisch beantragten Aufhebung der Verfügung des Gemeindevorstandes vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, beantragte A._____ unter Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens, es sei die Umnutzung der als Restaurant bewilligten Stockwerkeinheit S54535, insbesondere das Abspielen von Musik ab 60 dB(A) und Musik mit hohem Tieftonanteil (tieffrequente Emissionen), unter Androhung von strafrechtlichen Massnahmen bei Nichtbefolgung (Art. 292 StGB) umgehend behördlich zu verbieten. Dies entspricht dem etwas anders formulierten Antrag von B._____ unter Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens; dieser verlangte indes nicht das umgehende behördliche Verbot. Unter Ziff. 5 verlangte A._____, die Schallpegelbegrenzung sei auf maximal 60 dB(A) festzusetzen und mittels eines Pegelbegrenzers und Bass- Filters (Regulierung der tiefen Frequenzen zwischen 50-200 Hz) zu kontrollieren. Der etwas anders formulierte Antrag unter Ziff. 5 von B._____ entspricht diesem Antrag. Unter Ziff. 6 und 7 beantragte A._____, die Umsetzung der technischen Auflagen sei durch die Beschwerdegegnerin 2 innert 14 Tagen nach rechtskräftiger Verfügung dem Gemeindevorstand X._____ schriftlich und mit Angabe zur eingebauten Technik zu bestätigen. In Zweifelsfällen habe die Behörde die Wirksamkeit der Massnahmen zu überprüfen und allenfalls strengere, zielführende Auflagen zwecks Lärmschutzes zu erteilen. Dies entspricht dem etwas anders formulierten Antrag von B._____ unter Ziff. 6 und 7 seines Rechtsbegehrens. Zur Begründung ihrer Anträge brachten die Beschwerdeführer was folgt vor:

- 9 - • Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 sei lediglich ein Restaurant bewilligt worden. Die im Lokal vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten seien im Rahmen und in den Grenzen des bewilligten Restaurants zu nutzen. Auch in der Stockwerkeigentumsbegründungserklärung sei das Lokal als Restaurant bezeichnet worden und auch das Reglement der Stockwerkeigentümer erlaube nur Geschäftstätigkeiten, die keine nachteiligen und schädigenden Auswirkungen auf die Mitbewohner hätten oder deren Erholungsbedürfnis nicht störten. Dies sei eine Vertrauensgrundlage. In Urteil des Verwaltungsgerichtes R 10 3 vom 4. Mai 2010 und sowie im Bundesgerichtsurteil 1C_343/2010 vom 28. September 2010 hätten die Gerichte verlangt, die Fläche von 406 m2 sei ausschliesslich als Restaurant zu nutzen. Solle der Zweck durch Umwandlung in eine Bar bzw. ein Nachtlokal geändert werden, sei dies bewilligungspflichtig. Die zivilrechtliche Berechtigung zur Beantragung der Nutzungsänderung hätte von der Baubehörde vorfrageweise überprüft werden müssen. Die hier interessierende Stockwerkeinheit sei nur infolge einer rechtskräftigen, aber rechtswidrigen Baubewilligung überhaupt als Restaurant nutzbar. Hätte die Gemeinde das Baugesetz damals korrekt angewendet, wäre anstelle einer Erstwohnung lediglich eine hotelmässige Nutzung (mit geringer Lärmimmission) als Alternative zur Verfügung gestanden. • Auch die Bausubstanz des "E._____" sei nicht für einen Betrieb, wie er heute geführt werde, vorgesehen und sei dafür ungeeignet. • Am 21. Juni 2013 habe die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdegegnerin 1 geschrieben, sie verzichte auf laute Musik und habe Kenntnis davon, dass eine Betriebsänderung zu lauter Musik einer Bewilligung bedürfe. Am 14. Oktober 2013 habe sie gegenüber dem Beschwerdeführer A._____ bestätigt, nur Hintergrundmusik spielen zu wollen. Werde nur Hintergrundmusik gespielt, sei die Schallpegelbegrenzung auf maximal 60 dB(A) festzusetzen und mittels eines Schallpegelbegrenzers und Bassfilters zu kontrollieren. Die Betreiberin versuche nun, ihre klaren Zugeständnisse zu relativieren, indem sie auch sehr laute Musik noch als Hintergrundmusik bezeichne. Es sei unerklärlich, dass die Gemeinde − trotz Kenntnis über die bassgeprägte Musik − von einem Bass-Filter absehen wolle. • Gemäss angefochtener Verfügung dürfe der Gesamtschallpegel (S1 Musik und S2 Kundenlärm) den mittleren Dauerschallpegel Leq von maximal 85 dB(A) von 19:00 bis 22:00 Uhr und nach 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschallpegel Leq von maximal 82 dB(A) nicht überschreiten. Hier stehe indes nicht der Kundenlärm im Vordergrund, sondern die hämmernden Basstöne, welche über das Mauerwerk weitergeleitet würden. Stütze sich die Gemeinde lediglich auf einen Gesamtschallpegel, dürfe bei geringem Kundenlärm die Musik bis 85 dB(A) bzw.

- 10 - 82 dB(A) gespielt werden, was nicht angehen könne. Die Erhöhung der Musik in der Lounge/Café/Bar um 2 bis 3 dB(A) könne gemäss bauakustischem Gutachten eine Veränderung des Beurteilungspegels Lr,m im Empfangsraum von 9 dB(A) und mehr zur Folge haben. Somit räume die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern die Möglichkeit eines höheren Musikschallpegels ein, als diese selbst verlangten und das Gutachten als zulässig erachte. Aus dem bauakustischen Gutachten gehe zudem hervor, dass bei einem Sendepegel Leq von 85 dB(A) im Schlafzimmer des Beschwerdeführers A._____ die Anforderungen des "Cercle Bruit" nicht mehr eingehalten würden (Beurteilungspegel 38 anstatt 35 bzw. 30). Im Urteil des Verwaltungsgerichtes R 00 120 vom 14. Dezember 2000 habe das Gericht eine Begrenzung von 80 dB(A) als angemessen betrachtet. Vorliegend handle es sich indes nicht um eine Diskothek, sondern um ein Restaurant. Nach Art. 12 LSV müssten Kontrollen auch nach der Inbetriebnahme vorgenommen werden. Die Gemeinde habe die Kontrolle und Überprüfung ohne Begründung abgelehnt. • Die Gemeinde habe am 17. Juni 2013 ein Verfahren betreffend Prüfung der Notwendigkeit von Lärmschutzmassnahmen eingeleitet. Am 21. Juni 2013 habe die Eigentümerin des Restaurants klargestellt, sie wolle auf laute Musik verzichten und nur Musik mit Zimmerlautstärke laufen lassen. Sie habe auch eingesehen, dass eine Bewilligung für das Abspielen lauter Musik notwendig sei. Den Stockwerkeigentümern sei der Verzicht auf Diskomusik zugesichert worden. Weil es die Beschwerdegegnerin 1 versehentlich versäumt habe, eine Lärmschutzverfügung zu erlassen, wolle sie diesen Zusicherungen nun keine Bedeutung mehr zumessen. Erachte die Beschwerdegegnerin 1 die getätigten Einwilligungen und Zusicherungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 aufgrund ihrer eigenen Versäumnisse als nichtig, verletze sie den mit dem Vertrauensschutz einhergehenden Bestandesschutz der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewusst, dass normale DJ-Musik in den darüberliegenden Wohnungen hörbar sei und habe der Beschwerdegegnerin 3 am 17. Januar 2014 trotzdem eine rückwirkende Gastwirtschaftsbewilligung ohne Auflagen oder Einschränkungen erteilt. Die Betriebszeiten in der Wintersaison 13/14 seien sogar auf 2:00 Uhr ausgeweitet worden. Klar sei für die Gemeinde nur gewesen, dass keine sehr laute Musik gespielt werden dürfe, wobei sie am 30. Oktober 2013 schriftlich mitgeteilt habe, dass 83 dB(A) sehr laut sei. Eine Begrenzung habe die Gemeinde aber nicht erlassen. Obwohl ihr die gutachterlichen Erkenntnisse bereits Ende Januar 2014 vorgelegen hätten, habe die Beschwerdegegnerin 1 in der Folge nichts unternommen. Erst am 23. Juli 2014 habe sie die angefochtene Verfügung versandt. In der Zwischenzeit habe sie nur Fristen verlängert und keine vorsorglichen Massnahmen getroffen. Zudem werde im Lokal auch das Rauchverbot gemäss Art. 15a des kantonalen Gesundheitsgesetzes verletzt. Dem entsprechenden Hin-

- 11 weis der Beschwerdeführer sei nicht nachgegangen worden. Auch diesbezüglich seien die behördlichen Pflichten zugunsten der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 vernachlässigt worden. • Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihnen zu Unrecht zwei Drittel der Verfahrenskosten auferlegt. Der Aufwand sei vielmehr der Beschwerdegegnerin 1 zuzuschreiben, die es verpasst habe, die Lärmschutzverfügung nach den erfolgten Zugeständnissen der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Juni 2013 zu erlassen. Verursacher der Massnahmen nach dem USG seien die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, weshalb sie gemäss Art. 2 USG die Kosten tragen müssten. Auch die Lärmschutzverordnung sehe nichts anderes vor. Die Kosten seien somit nicht nach Art. 96 KRG zu verteilen. Zudem seien auch die Kosten der externen Rechtsberatung von Fr. 16'143.-- unverhältnismässig hoch, zumal der kommunale Rechtsberater über Monate nur Stellungnahmen weitergeleitet und Bewilligungen für Fristerstreckungsgesuche erteilt habe. • Für das erstinstanzliche Verfahren würden sie eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 16'067.40 (A._____) und Fr. 16'000.-- (B._____) geltend machen. 13. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 beantragten am 3. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde mit folgender Begründung: • 2003 sei das Gebäude umgebaut worden. In den oberen Etagen seien Wohnungen errichtet und der Hotelbetrieb aufgegeben worden. Im ersten Obergeschoss habe − wie bis anhin − ein Gaststättenbetrieb (Restaurant und Bar/Lounge) betrieben werden sollen. Die Stockwerkeinheit sei in der Begründungserklärung als Restaurant/Bar/Lounge bezeichnet worden. Die Baupläne seien gestützt darauf bewilligt worden. Die Kurzbezeichnung Restaurant habe stets Speiselokal und Bar/Lounge umfasst. Auch im Zusammenhang mit der Begründung von Stockwerkeigentum sei die Kurzbezeichnung Restaurant verwendet worden. Trotzdem habe man darunter immer einen Restaurantbetrieb im weiteren Sinne (Speiselokal und Barbetrieb) verstanden. Es stimme nicht, dass beabsichtigt gewesen sei, die Gaststätte nur als Speiserestaurant ohne Nachtlokal zu betreiben. Es liege keine Zweckänderung vor. Rechte der Stockwerkeigentümer aus der Begründungserklärung und dem Reglement seien zivilrechtlicher Natur und hier nicht zu behandeln. Auch das kommunale Gastwirtschaftsgesetz mache keinen Unterschied zwischen gastgewerblichen Tätigkeiten. Der Begriff Restaurant umfasse somit auch die Bar/Lounge.

- 12 - • Das jetzt durchgeführte Lärmschutzverfahren gelte als Ergänzung zur Baubewilligung vom 2. Februar 2004. Es gälten daher die seinerzeitigen Gesetzesbestimmungen, auch was den Lärmschutz anbelange. Die aktuelle SIA-Norm 181 sei erst seit 1. Januar 2006 in Kraft und gelange hier nicht zur Anwendung. Hier komme die SIA-Norm 181 von 1988 zur Anwendung. Verletzungen dagegen habe der Gutachter nicht festgestellt. Beim "E._____" handle es sich um eine bestehende Anlage, die keine wesentliche Änderung erfahren habe. • Das Gutachten beachte die Anforderungen des "Cercle Bruit". Bei der Ermittlung der Lärmpegel und der Sanierungsmassnahmen seien die verschiedenen Methoden angewendet worden. Zum Gutachten vom 31. Januar 2014 hätten sich die Beschwerdeführer äussern können. Sie hätten keine Einwände gegen die Berechnungsmethode und die ermittelten Werte erhoben und auch kein Gegengutachten verlangt. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass die Gemeinde die ermittelten Werte in ihre Lärmschutzverfügung übernehmen würde. • Der Gutachter habe bei seiner Messung den gesamten Lärmpegel berücksichtigt, so auch die tieferen Frequenzen. In seinen vorgeschlagenen Massnahmen habe er nicht zusätzlich die Installation von Bass- Filtern empfohlen. Es werde hier auch keine Diskomusik mit hämmernden Bässen abgespielt. Die Gutachter hätten auch keine erhebliche Störung durch angebliche Basstöne wahrgenommen. • Rauchen sei im pendenten Lärmschutzverfahren kein Thema, weswegen die Beschwerdeführer in ihren Einsprachen diese Thematik auch nicht hätten behandelt haben wollen. In der Gaststätte "E._____" existiere zudem ein geschützter Raucherraum mit einer Trennwand aus Glas. Hier gehe es auch nicht um das letzten Winter eingeleitete Massnahmeverfahren, welches von der Gemeinde in der Folge als obsolet bezeichnet worden sei. • Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten aussergerichtlichen Entschädigungen seien anmassend. Die Beschwerdeführer kritisierten den Zeitaufwand des externen Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1, verlangten aber selber einen ähnlich hohen Betrag im erstinstanzlichen Verfahren. Entschädigungen in Bausachen vor erster Instanz würden nur sehr zurückhaltend zugesprochen. Deshalb seien die Beschwerdeführer auch nur zu einer geringen ausseramtlichen Entschädigung an die Eigentümerschaft verpflichtet worden. 14. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte am 9. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie was folgt aus:

- 13 - • Das "E._____" liege im Ausgangszentrum von X._____, bei welchem es sich im Wesentlichen um die Innere Dorfzone mit Empfindlichkeitsstufe III handle. Hier seien keine Verschärfungen der Grenzwerte angezeigt. Die angefochtene Lärmschutzverfügung sei somit rechtmässig. Die Einhaltung der in der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" vorgegebenen Grenzwerte in den Wohnungen der Beschwerdeführer werde mit der Verfügung dadurch sichergestellt, dass der Gesamtlärm (S1 Musik und S2 Kundenlärm) im Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" mittels einer automatischen Schallpegelbegrenzung bis 22:00 Uhr auf maximal 85 dB(A) und nach 22:00 Uhr auf maximal 82 dB(A) begrenzt werde. • Die heutige Nutzung des "E._____" als Restaurant/Bar/Lounge sei rechtmässig und bedürfe keiner nachträglichen Baubewilligung. Schon im Plan des ersten Obergeschosses, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 bilde, sei die Stockwerkeinheit als "Restaurant/Bar/Lounge" bezeichnet worden. Überdies könne mit den vorliegend verfügten Begrenzungen auf 85 dB(A) bzw. 82 dB(A) gar keine Diskothek betrieben werden, da der Lärmpegel einer Diskothek bei 90 bis 100 dB(A) mit Spitzen bis zu 110 dB(A) liege. Weil keine baubewilligungspflichtige Zweckänderung vorliege, habe die zivilrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung nicht vorfrageweise geprüft werden müssen. • Die SIA-Norm 181 aus dem Jahr 2006 sei hier nicht anwendbar, sondern diejenige von 1988, welche diesbezüglich keine Regelung enthalte. Dies stehe auch in den Richtlinien des "Cercle Bruit". Es bleibe bei der Beurteilung der vorliegenden Situation gemäss der sehr strengen Vollzugshilfe des "Cercle Bruit". • Die Problematik der tieffrequenten Töne werde berücksichtigt. Die Vollzugshilfe ordne eine Pegelkorrektur von + 6 dB(A) an, sobald die tieffrequenten Töne im Empfangsraum hörbar würden. • Private Zusicherungen erfüllten nie den öffentlich-rechtlichen Tatbestand des Vertrauensschutzes. • Der mittlere Dauerschallpegel sei zweckmässig. Der Pegelbegrenzer reguliere in Abhängigkeit vom realen Schallpegel S1 und S2 die Lautstärke der Musikanlage fortlaufend, so dass der vorgegebene Gesamtpegel nicht überschritten werde. • Das von den Beschwerdeführern erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtes R 00 120 vom 14. Dezember 2000 sei nicht einschlägig, weil der zulässige Senderaumpegel in der dort zu beurteilenden Diskothek

- 14 mit dem zulässigen Senderaumpegel im "E._____" mangels identischem Dämmwert nicht verglichen werden könne. • Die angebliche Verletzung des Rauchverbotes sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sodann seien die früheren Gastwirtschaftsbewilligungen rechtskräftig und könnten nicht mehr beanstandet werden. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2014 sei der Erlass vorsorglicher Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin 1 hinfällig geworden. Auf eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sei im heutigen Zeitpunkt mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr einzutreten. • Die Höhe der externen Rechtsberatungskosten vor der ersten Instanz sei angesichts der Komplexität des Verfahrens sowie angesichts des durch die Einsprachen verursachten Aufwands ausgewiesen, zumal die Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren weit höhere Forderungen geltend gemacht hätten. Den Einsprechern sei für das erstinstanzliche Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage ohnehin keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Auch bezüglich des angefochtenen Kostenentscheids sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 15. Am 24. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Eventualiter zum Antrag vom 25. August 2014 beantragten sie im Rahmen des vorsorglichen Verfahrens die Aufhebung von Ziff. 1 der prozessleitenden Verfügung des Verwaltungsgerichtes vom 6. Oktober 2014. Der Gesamtschallpegel sei auf maximal 80 dB(A) vor 22:00 Uhr und maximal 77 dB(A) nach 22:00 Uhr zu beschränken unter gleichzeitiger Installation eines plombierten Schallpegelbegrenzers, der die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermögliche. Neben Wiederholungen und Vertiefungen ihrer Begründung führten die Beschwerdeführer noch folgendes aus: • Die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" sei nicht verbindlich für die Gerichte. Vielmehr sei sie bei der Einzelfallbeurteilung neben weiteren Faktoren wie dem Charakter des Lärms oder dem Zeitpunkt seines Auftretens zur Entscheidungshilfe beizuziehen. • Die Bässe seien das Problem. Nicht nur der Schallpegel, sondern auch die Art des Lärms sein von Bedeutung. Im Urteil des Verwaltungsgerichtes R 00 120 vom 14. Dezember 2000 sei das Gericht

- 15 deshalb zum Schluss gekommen, dass die von den Bässen ausgehende Störwirkung nicht über die Schallmessung erfasst werden könne. • Selbst wenn man sich auf die Richtwerte des "Cercle Bruit" stützen wollte, räumten diese unter Ziff. 5.1 die Möglichkeit von Verschärfungen ein. Einzubeziehen seien auch die Umstände. Das Lokal, von welchem aus die Lärmemissionen ausgingen, befinde sich gegenüber einer Bank, diversen Boutiquen und zahlreichen anderen Wohnhäusern. Nur ein kleinster Teil des Restaurant/Café sei gegen G._____ ausgerichtet. Die dortigen Bars seien zumeist unterirdisch und befänden sich alle − mit einer Ausnahme − nicht in einem Wohngebäude. Der hier interessierende Ort der Lärmimmissionen liege in der genauen Gegenrichtung zum G._____ und befinde sich somit nicht im Ausgangszentrum von X._____. Die in den Richtlinien des "Cercle Bruit" vorgesehene Verschärfung um 5 dB(A) habe die Beschwerdeführer veranlasst, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen einen Musikpegel von maximal 80 dB(A) vor 22:00 Uhr bzw. maximal 77 dB(A) nach 22:00 Uhr zu verlangen. 16. Am 21. bzw. 24. November 2014 hielten die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 duplicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. 17. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 stellte die Beschwerdegegnerin 1 dem streitberufenen Gericht die Gastwirtschaftsbewilligung sowie die Verfügung betreffend Verlängerung, beide vom 28. November 2014, zu. 18. Am 25. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der Firma F._____ AG vom 24. Februar 2015 zu. Danach hat diese im Januar 2015 Kontrollmessungen durchgeführt und festgestellt, dass die Grenzwerte des "Cercle Bruit" trotz installiertem Schallpegelbegrenzer zeitweise überschritten worden seien. 19. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 stellten die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 fest, dass die F._____ AG im Rahmen des Lärmschutzverfahrens eigentlich neutraler Gutachter gewesen sei. Jetzt wirke sie offenbar als

- 16 - Privatgutachter der Beschwerdeführer. Das Schreiben der F._____ AG vom 24. Februar 2015 sei aus dem Recht zu nehmen. 20. Am 3. März 2015 stellten die Beschwerdeführer das Gesuch um Sistierung des Verfahrens, weil Messungen im Gang seien, die noch nicht definitiv ausgewertet worden seien und aufgrund derer die F._____ AG ihre eigenen, im bauakustischen Gutachten vom 31. Januar 2014 gewonnenen Erkenntnisse teilweise in Frage habe stellen müssen. 21. Am 24. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung. Sie habe bei der F._____ AG interveniert und diese darauf hingewiesen, dass sie als behördlich bestellte Sachverständige nicht im Auftrag einzelner Verfahrensparteien tätig werden dürfe. Der Betreiberin habe sie am 24. März 2015 mitgeteilt, dass Ziff. 3 der Lärmschutzverfügung vom 16. Juni 2014 nicht eingehalten sei. Der gemäss Verfügung zulässige maximale mittlere Dauerschallpegel von 85 bzw. 82 dB(A) sei im "E._____" massiv überschritten worden und werde nach wie vor überschritten. Es handle sich um sich permanent wiederholende Überschreitungen. Dies erstaune, weil der Schallpegelbegrenzer mit 80 bzw. 83 dB(A) vor/nach 22:00 Uhr strenger eingestellt sei, als in der Lärmschutzverfügung verlangt. Die Betreiberin sei aufgefordert worden, den automatischen Schallpegelbegrenzer innert fünf Tagen so einzustellen, dass im Resultat die Vorgaben der Lärmschutzverfügung vom 16. Juni 2014 eingehalten würden. Im dem Schreiben vom 24. März 2015 beiliegenden Schreiben vom 11. März 2015 bestätigte die F._____ AG, dass der Schallpegelbegrenzer offenbar nicht korrekt eingestellt sei. Ohne diese korrekten Einstellungen könne keine eindeutige Aussage über die Einhaltung der Anforderungen gemäss Verfügung der Gemeinde vom 23. Juli 2014 gemacht werden. Das von ihnen ausgestellte Gutachten vom 31. Januar 2014 behalte des-

- 17 halb aus ihrer Sicht nach wie vor volle Gültigkeit. Ihre Mandate habe sie niedergelegt. 22. Am 30. März 2015 wies der Instruktionsrichter das beschwerdeführerische Begehren um Verfahrenssistierung ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Lärmschutzverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene, kommunale Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 die von den heutigen Beschwerdeführern erhobenen Einsprachen betreffend automatische Pegelbegrenzung gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen hat, sowie die Auflage verfügt hat, dass der Gesamtschallpegel im Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) zwischen 19:00 und 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschallpegel Leq von maximal 85 dB(A) bzw. nach 22:00 Uhr einen solchen von maximal 82 dB(A) nicht überschreiten darf, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50

- 18 - VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1b − einzutreten. b) Nicht einzutreten ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend angeblicher Verletzung des Rauchverbots im "E._____" sowie betreffend Erlass von angeblich fehlerhaften uneingeschränkten Gastwirtschaftsbewilligungen. Denn einerseits bildet die Anzeige betreffend der angeblichen Verletzung des Rauchverbots − wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 zu Recht ausführt − nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Anderseits handelt es sich bei den von der Beschwerdegegnerin 1 ausgestellten Gastwirtschaftsbewilligungen um selbständige Verfügungen, welche auch den Beschwerdeführern mitgeteilt wurden und welche diese unangefochten in Rechtskraft haben erwachsen lassen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren von Januar 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, nichts unternommen habe, obwohl ihr die Erkenntnisse aus dem Gutachten der F._____ AG bereits Ende Januar 2014 vorgelegen hätten. Denn die Beschwerdeführer hätten bis zum Erlass der angefochtenen Lärmschutzverfügung eine angebliche Rechtsverweigerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG jederzeit mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten können. Nach Erlass der angefochtenen Lärmschutzverfügung kann auf entsprechende Rügen mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr eingetreten werden. 2. In formeller Hinsicht gilt es festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache die von den Beschwerdeführern replicando beantragte Anordnung weiterer vorsorglicher Massnahmen − mithin die Aufhebung von Ziff. 1 der prozessleitenden Verfügung vom 6. Oktober 2014 und die

- 19 - Beschränkung des Gesamtschallpegels auf maximal 80 dB(A) von 19:00 bis 22:00 Uhr bzw. maximal 77 dB(A) nach 22:00 Uhr unter gleichzeitiger Installation eines plombierten Schallpegelbegrenzers, der die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermöglicht − hinfällig geworden ist. 3. a) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass in der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 ausdrücklich nur ein Restaurant bewilligt worden sei. Die Baubewilligung bilde eine Vertrauensgrundlage, welche sowohl durch die Stockwerkeigentumsbegründungserklärung, wo die zur Diskussion stehende Stockwerkeinheit S54535 unter Ziff. III explizit als "Restaurant Nr. 6" umschrieben worden sei, als auch durch das Reglement der Stockwerkeigentümer, welches nur Geschäftstätigkeiten erlaube, die keine nachteiligen und schädigenden Auswirkungen auf die Mitbewohner hätten oder deren Erholungsbedürfnis störten, bestärkt worden sei. Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil R 10 3 vom 4. Mai 2010) als auch das Bundesgericht (Urteil 1C_343/2010 vom 28. September 2010) hätten in ihren Urteilen verlangt, dass die Stockwerkeinheit ausschliesslich als Restaurant zu nutzen sei. Eine Umnutzung des Restaurants in eine Bar bzw. ein Nachtlokal bedürfe folglich einer Baubewilligung. b) Die beschwerdeführerische Auffassung ist nicht zutreffend. Wie die Beschwerdegegnerinnen in ihren Vernehmlassungen vom 3. bzw. 9. Oktober 2014 zu Recht ausführen, wurde zwar für die vorliegend strittige Stockwerkeinheit S54535 im Baubescheid vom 2. Februar 2004 in der Tat die Kurzbezeichnung "Restaurant" verwendet. Dass die Kurzbezeichnung "Restaurant" im besagten Baubescheid indes nicht im engen Sinne als "Speiserestaurant", sondern vielmehr als umfassender Oberbegriff im Sinne eines "Restaurationsbetriebes" zu verstehen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die besagte Stockwerkeinheit im bewilligten Plan des ersten

- 20 - Obergeschosses, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 bildet, als "Restaurant/Bar/Lounge" bezeichnet wird und im Baubescheid zudem keine Einschränkung der umfassenden Gastwirtschaftsnutzung definiert ist. Nichts Gegenteiliges kann aus den Urteilen des Bundesgerichtes 1C_343/2010 vom 28. September 2010 bzw. des Verwaltungsgerichtes R 10 3 vom 4. Mai 2010 entnommen werden, zumal in jenen Verfahren nicht die Art der Restaurationsnutzung zur Diskussion stand, sondern einzig die Frage zu prüfen war, ob eine − nicht näher definierte − Restaurationsfläche in eine Bank umgewandelt werden darf. Die ersuchte Umnutzung der Restaurationsfläche in Gewerberäumlichkeiten für ein Bankinstitut wurde dabei aufgrund der Baubewilligungsauflage ("Führung eines Restaurationsbetriebes") weder im verwaltungsgerichtlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren bewilligt. Nur am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch das Bundesgericht im erwähnten Urteil von einem Restaurationsbetrieb und nicht von einem Restaurant gesprochen hat. Schliesslich sind sowohl die von den Beschwerdeführern erwähnte Stockwerkeigentumsbegründungserklärung als auch das Reglement der Stockwerkeigentümer zivilrechtlicher Natur und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln. Vielmehr wären allfällige Ansprüche aus der Stockwerkeigentumsbegründungserklärung und dem Stockwerkeigentumsreglement auf dem Zivilweg geltend zu machen. Gegenstand der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 bildete folglich entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht ein "Speiserestaurant" im engeren Sinne, sondern vielmehr ein "Restaurationsbetrieb" im weiteren Sinne (Restaurant/Bar/Lounge). Der strittige Restaurationsbetrieb wurde nach Erteilung der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 und anschliessender Realisierung der Baute gemäss erster Gastwirtschaftsbewilligung vom 19. Februar 2006 (Beilage II/4 der Beschwerdegegnerin 1) denn auch ausdrücklich als "Restaurant, Bar, Lounge" in Betrieb genommen. Zudem wurden dem "E._____" bereits für die erste Saison verlängerte Öffnungszeiten bis

- 21 - 02:00 Uhr (vgl. Beilage II/5 der Beschwerdegegnerin 1) bzw. bis 03:00 Uhr (vgl. Beilage II/6 der Beschwerdegegnerin 1) bewilligt. Auch daraus erhellt, dass im "E._____" nach Erteilung der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 nicht bloss ein Speiserestaurant betrieben wurde, sondern vielmehr ein Restaurant mit zusätzlichem Barbetrieb. Folglich erweist sich aber die heutige Nutzung des "E._____" als Restaurant/Bar/Lounge als rechtmässig und bedarf entgegen den beschwerdeführerischen Anträgen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) keiner nachträglichen Baubewilligung aufgrund einer Nutzungsänderung. c) Da − wie soeben dargestellt − keine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, ist auf die von den Beschwerdeführern erwähnte zivilrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung nicht weiter einzugehen. Erwähnt sei lediglich, dass auch für die zivilrechtliche Auslegungsfrage, welche Art von Gastwirtschaftsbetrieben unter die Begriffe "Restaurant" bzw. "Restaurationsraum" im Sinne von Ziff. III der Stockwerkeigentumsbegründungserklärung subsumiert werden können, wiederum die Zivilgerichte zuständig wären. 4. a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bezweckt den Schutz der Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG) wie beispielsweise Lärm (Art. 7 Abs. 1 USG). Das Bundesrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Emissionsbegrenzungen angeordnet werden dürfen und umschreibt die der Immissionsreduktion dienenden Massnahmen. Es ordnet zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG). Wie das Bundesgericht bereits mehrfach bekräftig hat, sind die umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Lärmschutz auch auf öffentliche Betriebe wie beispielsweise Kaffeehäuser, Restaurants, Diskotheken u.a. anwendbar (BGE 130 II 32 E.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom

- 22 - 21. Juli 2008 E.3.1, 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E.5.1). Hierbei sind alle der jeweiligen Lokalität zurechenbaren Lärmimmissionen miteinzubeziehen, d.h. die nach aussen dringenden Geräusche aus dem Haus sowie der Lärm der ankommenden und weggehenden bzw. wegfahrenden Gäste. Beim Betrieb einer Bar/Lounge sowie insbesondere beim Betrieb einer Diskothek ist nicht auszuschliessen, dass der Lärm, der im Innern entsteht, in der Nachbarschaft in der Regel hörbar sein wird. Hinzu kommt der Lärm, den die Besucher im Eingangsbereich des Gebäudes sowie auf allfälligen Parkplätzen verursachen. b) Zwischen den Parteien herrscht insofern Einigkeit, als es sich beim Restaurationsbetrieb "E._____" um eine bestehende ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) handelt, die Aussen- und Innenlärm erzeugt. Da der Gastwirtschaftsbetrieb erst nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 realisiert wurde, untersteht er den Vorschriften für Neuanlagen (vgl. Art. 25 Abs. 1 LSV, Art. 7 Abs. 1 LSV). Dazu zählen die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen. Danach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Daran ändert nichts, ob bekannt ist, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, oder dass Art. 13 der LSV die Sanierungspflicht nur für jene bestehenden ortsfesten Anlagen vorsieht, welche wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind

- 23 nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 126 II 366 E.2b, 113 Ib 393 E.3). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG; BGE 126 II 366 E.2b; ZÄCH/WOLF, Kommentar USG, Zürich 2000, N. 23 zu Art. 15). Sofern sich geringfügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen, dürfte es jedoch grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen hingegen als unverhältnismässig oder sogar als unmöglich erweist, so ist dahingehend zu entscheiden, dass solche Immissionen von den Betroffenen hinzunehmen sind (vgl. BGE 133 II 169 E.3.2). c) Die Belastungsgrenzwerte der Anhänge 3 - 8 der LSV sind ausschliesslich auf Aussenlärm zugeschnitten und für die Erfassung von Lärm, der sich innerhalb eines Gebäudes ausbreitet, nicht geeignet. Ebenso wenig sind die Grenzwerte auf Aussenlärm von Gaststätten etc. anwendbar. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 126 II 300 E.4c/aa, 123 II 74 E.4a und b, 118 Ib 590 E.3b). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 123 II 74 E.5; Urteil des Bundesgerichtes 1A.282/2000 vom 15. Mai 2001 E.4a). Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Als grundsätzlich problematisch muss hingegen die "sinngemässe" Anwendung von Grenzwer-

- 24 ten, namentlich der Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm, beurteilt werden. Belastungsgrenzwerte setzen typisierbare Situationen voraus, die sich auf einfache Weise durch akustische Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen lassen (BGE 133 II 292 E.3.3, 123 II 325 E.4d/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E.3.3). d) Eine solche Richtlinie stellt die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute ("Cercle Bruit") herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale vom 10. März 1999 dar, welche auch das Bundesgericht als anwendbar erachtet (so bereits das Urteil des Bundesgerichtes 1A.139/2002 vom 5. März 2003 E.4.2, bestätigt u.a. durch das Urteil des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E.3.4). Diese Richtlinie ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten (Ziff. 5.1 der Vollzugshilfe), sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe). Damit berücksichtigt sie auch den Lärm, der einem Lokal mit Diskothek immanent ist. Die Vorgaben des "Cercle Bruit" können dem Richter durchaus als Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen. In Verbindung mit einer Lärmprognose ist wesentlich klarer abzuschätzen, ob das umstrittene Lokal den bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen vermag. e) Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet (Art. 36 ff. LSV betreffend Aussenlärm), wobei keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungswerte gestellt werden dürfen (vgl. die französische Fassung von Art. 36 Abs. 1 LSV ["pourraient l'être"], wonach die

- 25 - Möglichkeit einer Überschreitung genügt; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E.3.6). 5. a) Wie einleitend bereits dargestellt wurden in der angefochtenen Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 USG für den Betrieb des Gastwirtschaftsbetriebes "E._____" (Stockwerkeinheit S54535) folgende Auflagen betreffend Innenlärm verfügt: "a) Die Gesamtschallpegel im Gastwirtschaftsbetrieb E._____ (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) darf zwischen 19:00 - 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschallpegel Leq von maximal 85 dB(A) und nach 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschallpegel Leq von maximal 82 dB(A) nicht überschreiten. b) Der Pegel der Musikanlage im Gastwirtschaftsbetrieb ist über einen automatischen Schallpegelbegrenzer mit Mikrofon so zu begrenzen, dass die vorerwähnten Werte nicht überschritten werden. Der Schallpegelbegrenzer muss mit einer Vorrichtung zur Plombierung des Begrenzers durch die Baubehörde ausgerüstet sein und die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermöglichen." Diese Auflagen respektive Beschränkungen beruhen zum einen auf der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit", welche das Bundesgericht für die Beurteilung derartiger Situationen − wie gesehen − ausdrücklich als sachgerecht qualifiziert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E.3.4) und zum anderen auf einem von der F._____ AG am 31. Januar 2014 erstatteten bauakustischen Gutachten, in welchem in Anwendung der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" die konkret zulässigen Werte errechnet worden sind. Mit Schreiben vom 11. März 2015 hat die F._____ AG nochmals explizit bestätigt, dass dieses von ihr ausgestellte Gutachten vom 31. Januar 2014 nach wie vor volle Gültigkeit habe. Im entsprechenden bauakustischen Gutachten hat die F._____ AG ihre berechneten Werte interpretiert und dabei bezüglich des massgeblichen Raums (Schlafzimmer der Familie von A._____) folgendes festgehalten:

- 26 - "Bei einem Emissionspegel in der Bar von 81 dB(A) war im Schlafzimmer ein Immissionswert von 21 dB(A) messbar. Die Musik war kaum hörbar und somit ist der Korrekturwert K = 0. Unter der Annahme, dass bei einer Erhöhung des Senderaumpegels die Musik im Empfangsraum hörbar wird, muss dann der Korrekturwert von + 6 dB berücksichtigt werden. Aufgrund der Messungen ist ab einem Senderaumpegel von ca. 81 dB(A) mit einem stärkeren Anstieg des Immissionspegels im Schlafzimmer zu rechnen. Bei einem Senderaumpegel von 82 dB(A) ist aufgrund der nachfolgenden Grafik ein Empfangsraumpegel von 25 dB(A) (recte: 23 dB[A]) vorhanden. Unter Berücksichtigung des Korrekturwerts von + 6 dB resultiert ein Beurteilungspegel Lr von 29 dB(A) (Beurteilungspegel werden nach den üblichen Rundungsregeln auf ganze Zahlen gerundet). Auch unter Berücksichtigung der Messtoleranz von ± 1.0 dB ist der nächtliche Grenzwert von 30 dB(A) eingehalten. Bei einem Senderaumpegel von 83 dB kann diese Toleranz nicht mehr gewährleistet werden. Am Abend zwischen 19:00 und 22:00 Uhr gilt ein um 5 dB erleichterter Grenzwert von 35 dB(A). Dieser Wert kann gemäss nachfolgender Grafik und unter der Berücksichtigung des Korrekturwerts von + 6 dB ab einem Senderaumpegel von 85 dB(A) gewährleistet werden." Gestützt auf diese Erkenntnisse hat die F._____ AG ab 22:00 Uhr die Bestimmung eines mittleren Dauerschallpegels von 82 dB(A) als zulässigen Geräuschpegel empfohlen, welcher sich als Summe der Musik und des Kundenlärms zusammensetze. Die Musik alleine dürfe einen mittleren Pegel von 80 dB(A) nicht überschreiten. Am Abend zwischen 19:00 und 22:00 Uhr sei ein zulässiger Senderaumpegel von 85 dB(A) festzulegen, wobei für die Musik alleine ein um 2 reduzierter Wert von 83 dB(A) gelte. b) In Anbetracht dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen und Empfehlungen der F._____ AG hat deren Gutachten vom 31. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht als Entscheidungsgrundlage gedient. Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin 1 den Begehren der heutigen Beschwerdeführer nach Installation eines automatischen Schallpegelbegrenzers entsprochen (vgl. Ziff. 3 lit. b des Dispositivs der angefochtenen Lärmschutzverfügung). Dadurch wird die Lautstärke der Musikanlage in der Gastwirtschaft in Abhängigkeit vom realen Gesamtschallpegel fortlaufend so reguliert, dass der vorgegebene Gesamtpegel von 82 bzw. 85 dB(A) nicht überschritten wird. Die Beschwerdegegnerin 1 hat damit

- 27 gestützt auf die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" sowie auf das Gutachten der F._____ AG vom 31. Januar 2014 die Lärmemissionen des Restaurationsbetriebes "E._____" zugunsten der Beschwerdeführer bereits stark beschränkt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung der Lärmemissionen aufgrund einer besonderen Situation, welche die in den Richtlinien des "Cercle Bruit" vorgesehene Verschärfung um 5 dB(A) erlaubte (vgl. Vollzugshilfe "Cercle Bruit", Ziff. 5.1 Abs. 3), ist vorliegend nicht angezeigt. Denn das "E._____" liegt − wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 zu Recht ausführt − im Ausgangszentrum von X._____ rund um den G._____, bei welchem es sich um die "Innere Dorfzone" mit Empfindlichkeitsstufe III handelt. Eine zusätzliche Verschärfung der Lärmemissionen um 5 dB(A) aufgrund einer besonderen Situation wäre gemäss Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" vom 10. März 1999 denn auch bloss in Wohnvierteln oder bei einer Lage in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II angezeigt. c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, als rechtens. Die Einhaltung der in der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" vom 10. März 1999 vorgegebenen Grenzwerte (30 dB[A] von 22:00 - 07:00; 35 dB[A] von 19:00 - 22:00; 40 dB[A] von 07:00 - 19:00) in den beschwerdeführerischen Wohnungen wird sichergestellt, indem der Gesamtlärm (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) im Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" mittels einer automatischen Schallpegelbegrenzung von 19:00 bis 22:00 Uhr auf maximal 85 dB(A) bzw. nach 22:00 Uhr auf maximal 82 dB(A) begrenzt wird. Folglich erweisen sich die weitgehend unbegründet gebliebenen beschwerdeführerische Begehren um Festsetzung der Schallpegelbegrenzung auf maximal 60 dB(A) (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) als unbegründet und sind abzuweisen. Genauso unbegründet bzw. teilweise be-

- 28 reits vollzogen sind die unter Ziff. 6 und 7 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren anbegehrten Vollzugshandlungen. Das Begehren um Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen (vgl. Ziff. 7 des Rechtsbegehrens von A._____) ist zudem überflüssig, ergibt sich doch die Pflicht zur Nachprüfung in Zweifelsfällen bereits aus der baupolizeilichen Prüfungspflicht der Gemeinde (vgl. Art. 60 f. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]; vgl. auch Art. 12 LSV). Schliesslich erübrigt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung auch die Durchführung eines Augen- und Ohrenscheins (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit Hinweisen). 6. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag − wie nachfolgend dargestellt − nicht zu überzeugen. a) Wenn die Beschwerdeführer ausführen, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe im Urteil R 00 120 vom 14. Dezember 2000 den Lärm in einer Diskothek auf 80 dB(A) beschränkt, weshalb es nicht angehe, vorliegend einen mittleren Dauerschallpegel von 82 bzw. 85 dB(A) zu erlauben, übersehen sie, dass der erwähnte Entscheid für vorliegendes Verfahren gar nicht einschlägig sein kann. Denn die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" begrenzt den Lärm in den Wohnungen der Beschwerdeführer − wie gesehen − auf 35 dB(A) vor 22:00 Uhr bzw. 30 dB(A) nach 22:00 Uhr. Welche Musiklautstärke im Senderaum, d.h. vorliegend im Restaurationsbetrieb "E._____", zulässig ist, damit diese Grenzwerte nicht überschritten werden, hängt vom Dämmwert der zwischen der Gastwirtschaft und den jeweiligen Wohnungen liegenden Decken und Mauern ab. Da dieser Dämmwert von Gebäude zu Gebäude variiert, können bezüglich zulässigem Lärmpegel in Gastwirtschaftsbetrieben (= Senderaum) keine allgemein gültigen dB(A)-Werte festgelegt werden. Folglich kann aber der zulässige Senderaumpegel der im Verfahren R 00 120 zu beur-

- 29 teilenden Diskothek mit dem zulässigen Senderaumpegel im Restaurationsbetrieb "E._____" nicht verglichen werden, da nicht davon auszugehen ist, dass das zwischen Sende- und Empfangsraum liegende Mauerwerk in beiden Fällen denselben Dämmwert aufweist. b) Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend insbesondere die über das Mauerwerk weitergeleiteten tieffrequenten Töne und Bassvibrationen massgeblich zur Störung und Lärmbelästigung beitrügen. Die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" sei nicht verbindlich für die Gerichte sondern lediglich eine Empfehlung. Zudem messe sie den tieffrequenten Tönen und Bassvibrationen nicht genügend Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sei es unerklärlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Lärmschutzverfügung trotz Kenntnis über die bassgeprägte Musik im "E._____" von der Installation eines Bass-Filters abgesehen habe. Auch diese Beanstandungen sind unbegründet. Zunächst gilt es zu wiederholen, dass das Bundesgericht die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" für die Beurteilung von Situation wie der vorliegenden explizit als sachgerecht qualifiziert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E.3.4). Die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" ist zwar − wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen − für die Gerichte nicht verbindlich. Dennoch können die Vorgaben den Gerichten als Entscheidhilfe bei der Beurteilung von Lärmsituationen dienen, zumal die Richtlinie auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten ist (vgl. Ziff. 5.1 der Vollzugshilfe). Sodann berücksichtigt die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen die Problematik der besonders gut hörbaren tieffrequenten Töne und Bassvibrationen durchaus. So ordnet die besagte Vollzugshilfe unter Ziff. 5.1 Abs. 5 ausdrücklich eine Pegelkorrektur von + 6 dB(A) an, sobald die Musik in den Empfangsräumen hörbar wird. Dies um den Bestandteilen Ton und

- 30 - Rhythmus Rechnung zu tragen. Die Korrektur von + 6 dB(A) erfolgt ebenfalls, wenn deutlich Stimmen hörbar sind. Konkret bedeutet dies, dass − sobald Musik bzw. die als erstes wahrnehmbaren tieffrequenten Töne in den Wohnungen der Beschwerdeführer hörbar werden − der messbare Lärm in den Wohnungen der Beschwerdeführer auf 29 dB(A) (35 dB[A] - 6 dB[A]) bis 22:00 Uhr bzw. auf 24 dB(A) (30 dB[A] - 6 dB[A]) nach 22:00 Uhr begrenzt wird. Vor diesem Hintergrund bestand aber für die Beschwerdegegnerin 1 kein Anlass, zusätzlich zu den bereits verfügten Auflagen (Festlegung eines Gesamtschallpegels von 85 bzw. 82 dB[A] vor/nach 22:00 Uhr sowie Installation eines automatischen Schallpegelbegrenzers) noch die Installation eines Bass-Filters zu verfügen, zumal im Gutachten der F._____ AG bei den vorgeschlagenen Massnahmen die Installation eines zusätzlichen Bass-Filters nicht empfohlen wurde. c) Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin 1 lediglich einen Gesamtschallpegel (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) festgelegt habe, obwohl hier nicht der Kundenlärm im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die hämmernden Basstöne. Stütze sich die Gemeinde lediglich auf einen Gesamtschallpegel, dürfe bei geringem Kundenlärm oder bei nur einer geringen Anzahl von Kunden die Musik bis 85 dB(A) bzw. 82 dB(A) gespielt werden, was nicht angehen könne. Dadurch räume die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern die Möglichkeit eines höheren Musikschallpegels ein, als diese selbst verlangten und das Gutachten als zulässig erachte. Zudem würden bei einem Sendepegel von 85 dB(A) die Anforderungen der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" im Schlafzimmer des Beschwerdeführers nicht mehr eingehalten. Bezüglich dieser Rüge, wonach sich die Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht lediglich auf einen Gesamtschallpegel (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) stütze, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in ihren Vernehmlassungen vom 29. September und 9. Okto-

- 31 ber 2014 verwiesen werden. Danach besteht der Grund für die Unterscheidung auf S. 7 des bauakustischen Gutachtens der F._____ AG vom 31. Januar 2014 zwischen Gesamtlärm S1 und S2 (85 dB[A] bis 22:00 Uhr, 82 dB[A] nach 22:00 Uhr) und Musiklärm S1 (83 dB[A] bis 22:00 Uhr, 80 dB[A] nach 22:00 Uhr) einzig darin, auch eine Schallpegelbegrenzung mittels einer vereinfachten Variante 1 zu ermöglichen. Bei dieser Schallpegelbegrenzung mittels der einfacheren Variante 1 wird die Einhaltung des massgeblichen Gesamtlärms allein durch eine fixe Begrenzung des Musiklärms S1 sichergestellt, und zwar indem angeordnet wird, dass die Musikanlage um rund 2 - 3 dB(A) unter dem zulässigen Gesamtlärm betrieben wird. Dies resultiert aus der Überlegung, dass sich, wenn zwei gleich laute Quellen (Musiklärm S1 und Kundenlärm S2) gleichzeitig betrieben werden, eine Pegelerhöhung um rund 3 dB(A) einstellt, wobei der Musiklärm üblicherweise etwas lauter ist als der Kundenlärm. Der Nachteil dieser Lösung besteht darin, dass für die Pegelbegrenzung der Musik bezüglich Kundenlärms (unsichere) Annahmen getroffen werden müssen. Demgegenüber wird mittels der in der angefochtenen Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, angeordneten Schallpegelbegrenzung gemäss Variante 2 mittels Mikrofon im Gastwirtschaftsraum direkt der Gesamtlärm S1 (Musik) plus S2 (Kundenlärm) gemessen. Damit fällt die mit Unsicherheiten behaftete Prognose, mithin wie hoch der zulässige Musikpegel S1 für sich allein sein darf, damit der zulässige Gesamtpegel von 85 bzw. 82 dB(A) vor/nach 22:00 Uhr nicht überschritten wird, weg. Wenn sich die Beschwerdegegnerin 1 nun im Verlaufe des Verfahrens entschieden hat, eine Schallpegelbegrenzung gemäss der aufwendigeren Variante 2, welche direkt den massgeblichen Gesamtschallpegel (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) misst und regelt, anzuordnen, namentlich um Diskussionen betreffend die mit Unsicherheiten behaftete Prognose von Variante 1 zu vermeiden, ist diese Entscheidung nachvollziehbar und in keiner Weise zu beanstanden. Die von den Beschwerde-

- 32 führern geübte Kritik am festgelegten Gesamtschallpegel erweist sich demzufolge als unbegründet. d) Schliesslich machen die Beschwerdeführer noch geltend, sie hätten nach Treu und Glauben auf die Zusicherungen der Beschwerdegegnerin 2 in deren Schreiben vom 21. Juni sowie vom 14. Oktober 2013 vertrauen dürfen, wonach das "E._____" wieder zum Restaurant mit Lounge-Bar Betrieb werde und der neue Mieter auf Diskomusik verzichten und nur noch Hintergrundmusik abspielen werde bzw. wonach eine erneute Betriebsänderung mit lauter Musik eines vorgängigen Baubewilligungsverfahrens bedürfe. Auch diese Ausführungen sind unbehelflich. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 in den erwähnten Schreiben vom 21. Juni und 14. Oktober 2013 unter anderem ausführte, dass sie künftig auf das Abspielen lauter Diskomusik verzichten werde und nur noch Hintergrundmusik abspielen werde. Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte die Beschwerdegegnerin 3 der Beschwerdegegnerin 1 sodann mit, dass sie das "E._____" als Restaurant und Lounge-Bar betreiben werde und dass sie keine Absicht habe, aus dem "E._____" irgendeine Art von Club oder Disko zu machen. Sie werde Hintergrundmusik mit maximal 83 Dezibel abspielen. Soweit sich die Beschwerdeführer betreffend der erwähnten Schreiben − insbesondere jener der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Juni und 14. Oktober 2013 − indes auf den öffentlich-rechtlichen Tatbestand des Vertrauensschutzes berufen, ist ihre Argumentation unbehelflich. Denn der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bedeutet, dass die Privaten einen Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,

- 33 - St. Gallen 2010, Rz. 627). Zusicherungen von privater Seite können demgegenüber nie den Tatbestand des Vertrauensschutzes erfüllen. Vorliegend ist erstellt und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihnen gegenüber zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zusicherungen gemacht hat. Vielmehr stützen sich die Beschwerdeführer auf schriftliche Zusicherungen der Beschwerdegegnerin 2. Diese allfälligen privaten Zusicherungen sind aber nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu behandeln. Vielmehr wären diese auf dem Zivilweg geltend zu machen. 7. Die Beschwerdeführer verlangen gestützt auf das Verursacherprinzip die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Des Weiteren beanstanden sie den in der angefochtenen Lärmschutzverfügung verrechneten Aufwand für die externe Rechtsberatung im Umfang von 53.75 Arbeitsstunden bzw. Fr. 16'143.-- als unverhältnismässig hoch. Schliesslich fordern sie für sich selber für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von gesamthaft Fr. 32'067.40.--. a) Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100) sorgen die Gemeinden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass die Vorschriften über die Begrenzung von Lärmimmissionen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen eingehalten werden und sie ordnen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an. Dabei sind auch die allenfalls nach Erteilung der Baubewilligung aufgrund des Vorsorgeprinzips notwendig werdenden Anordnungen gestützt auf Art. 20 Abs. 1 KUSG von der Baubehörde zu erlassen, weil es sich hierbei um ein die Baubewilligung ergänzendes Verfahren handelt (vgl. PVG 2006 Nr. 23 E.2). Folglich hat sich die Kostentragung des erstinstanzlichen Verfahrens nach Art. 96 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

- 34 - Graubünden (KRG; BR 801.100) zu richten. Danach erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter sowie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Abs. 1). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden (Abs. 2). b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 die Kosten des Gutachtens der F._____ AG vom 31. Januar 2014 von Fr. 7'916.40 der Beschwerdegegnerin 2 überbunden. Die Behandlungsgebühr sowie die Kosten der externen Rechtsberatung hat die Beschwerdegegnerin 1 je zu einem Drittel den heutigen Beschwerdeführern sowie der Beschwerdegegnerin 2 überbunden. Diese Kostenverteilung entspricht Art. 96 KRG und ist − zumal die heutigen Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nahezu vollständig unterlegen sind − nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der externen Rechtsberatungskosten von gesamthaft Fr. 16'143.-- ist gerechtfertigt, wurde doch aufgrund der Forderungen der heutigen Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin 1 erheblicher Aufwand betrieben. Zudem bewegen sich die geltend gemachten Entschädigungen der heutigen Beschwerdeführer (A._____ Fr. 16'067.40; B._____ Fr. 16'000.--) in ähnlicher Höhe, wobei zudem nicht klar ist, weswegen für beide Beschwerdeführer einzeln ein Betrag in dieser Höhe geltend gemacht wird, zumal sich bei beiden Beschwerdeführern die gleichen Fragen stellen, was auch aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren hervorgeht.

- 35 c) Bezüglich der von den heutigen Beschwerdeführern für das erstinstanzliche Verfahren geforderten ausseramtlichen Entschädigung von gesamthaft Fr. 32'067.40 (= Fr. 16'067.40 + Fr. 16'000.--) gilt es festzuhalten, dass in Art. 96 Abs. 2 KRG ausseramtliche Entschädigungen bloss zugunsten der (Bau-)Gesuchstellenden namentlich genannt sind. Entschädigungen zugunsten der Einsprecher werden hingegen nicht erwähnt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil R 06 38 und 40 vom 5. Juli 2006 denn auch festgehalten, dass Art. 96 Abs. 2 KRG keine Grundlage für die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Einsprecher darstellt. Was für den damaligen Fall galt, wo das Baugesuch aufgrund eines Rückzugs des Bauherrn hin abgeschrieben wurde, muss für den vorliegenden Fall, wo die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer nahezu vollständig abgewiesen wurden (mit Ausnahme der automatischen Pegelbegrenzung), erst recht Gültigkeit haben. Folglich zielt aber auch die beschwerdeführerische Forderung nach einer ausseramtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ins Leere. 8. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, und damit auch die Anordnung, dass der Gesamtschallpegel im Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) zwischen 19:00 und 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschallpegel Leq von maximal 85 dB(A) bzw. nach 22:00 Uhr einen solchen von maximal 82 dB(A) nicht überschreiten darf, als rechtens. Dies führt zur vollumfänglichen Bestätigung der angefochtenen Lärmschutzverfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Wie die Auswertung der Protokolle des Schallpegelbegrenzers im "E._____" indes zeigt, wurde der Schallpegelbegrenzer nicht entsprechend den Vorgaben der angefochtenen Lärmschutzverfügung eingestellt. Vielmehr wurde der in der angefochtenen Lärmschutzverfügung

- 36 verfügte maximale Gesamtschallpegel von 85 bzw. 82 dB(A) vor/nach 22:00 Uhr im Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" teilweise massiv überschritten. Dieses Vollzugsdefizit bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Vielmehr obliegt es der Beschwerdegegnerin 1, den korrekten Vollzug ihrer Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, durchzusetzen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Diese haben die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 hat mit Schreiben vom 28. November 2014 ein Honorar von gesamthaft Fr. 7'161.05 (= 25 Std. 45 Min. à Fr. 250.-- [= Fr. 6'437.50], zuzüglich Barauslagen von Fr. 193.10 und 8 % MWSt. von Fr. 6'630.60 [= Fr. 530.45]) geltend gemacht. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 25 Std. 45 Min. sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Gericht grundsätzlich als angemessen, wobei es zu beachten gilt, dass die eingereichte Kostennote lediglich den bis am 28. November 2014 angefallenen Aufwand beinhaltet, nicht aber den Aufwand für die weitere Korrespondenz. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von Fr. 530.45 gilt es sodann zu beachten, dass die mehrwertsteuerpflichtigen Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen können (vgl. Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SU- TER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 Rz. 39). Solche Parteien erleiden mithin

- 37 durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwerben. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 530.45 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädigung in Abzug zu bringen. Unter Beachtung dieser beiden Berichtigungen erscheint dem Gericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 7'000.-- als angemessen. Diesen Betrag haben die Beschwerdeführer − unter solidarischer Haftung − an die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zu bezahlen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 770.-zusammen Fr. 5'770.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 38 - 3. A._____ und B._____ haben der C._____ AG und der D._____ GmbH unter solidarischer Haftung eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'000.-- zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2014 79 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 06.05.2015 R 2014 79 — Swissrulings