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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.11.2014 R 2014 58

November 25, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·6,254 words·~31 min·5

Summary

Gesamtmelioration (Auflageprojekt) | Landwirtschaft

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 58 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar ad hoc Lehmann URTEIL vom 25. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführerin gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde X._____, vertreten durch die Meliorationskommission B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gesamtmelioration B._____ (Auflageprojekt)

- 2 - 1. Am 26. November 2010 beschloss die damalige Gemeinde B._____ die Durchführung einer Gesamtmelioration. Der Plan des Beizugsgebietes lag dabei vom 24. Juni bis 25. Juli 2011 öffentlich auf und ist in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der Melioration wurde unter anderem die Erstellung der Güterstrasse Nr. C._____ geplant. Gemäss technischem Bericht vom 26. August 2013 zur Gesamtmelioration (Auflagedokument) soll dieser Weg der Erschliessung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen unterhalb des Dorfes B._____ dienen. Gleichzeitig soll auch der Betrieb von D._____, welcher sich auf Parzelle 45 (neu 6045) befindet, erschlossen werden. Da die Hoferschliessung auch im Winter geöffnet werde, solle der Ausbau der Strasse als Betonplatte erfolgen. 2. Das Auflageprojekt der Gesamtmelioration B._____ lag vom 30. August bis zum 30. September 2013 öffentlich zur Einsicht auf. Dagegen erhob A._____ am 30. September 2013 Einsprache beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS). A._____ ist unter anderem Eigentümerin der Parzelle 58 (neu 6058), über welche die Güterstrasse Nr. C._____ teilweise verläuft. In ihrer Einsprache beantragte sie, die gemäss dem angefochtenen Auflageprojekt geplante Güterstrasse Nr. C._____ sei aus dem Auflageprojekt vollständig zu streichen und im weiteren Verfahren der hängigen Gesamtmelioration B._____ nicht mehr weiter zu bearbeiten, insbesondere nicht baulich zu realisieren. Diese Strasse sei nicht notwendig, da die fraglichen Wiesen im Süden und Südwesten der Häuserzeile des Dorfes B._____ bereits heute völlig ausreichend erschlossen seien. Eine ganzjährige Erschliessung des Betriebes von D._____ erweise sich sodann als nicht gerechtfertigt. 3. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 beantragte die Meliorationskommis sion B._____ die Abweisung der Einsprache.

- 3 - 4. Am 26. November 2013 fand ein Augenschein bzw. eine Einspracheverhandlung in der Gemeinde B._____ statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Erschliessung der Wiesen unterhalb des Dorfes über die geplante Güterstrasse Nr. C._____ grundsätzlich unbestritten sei. Es stelle sich jedoch die Frage, wie das Strassentrassee ausgebaut werden solle. Als Kompromissvariante käme eventuell ein Asphalt-Betonbelag oder eine Betonplatte ab der Kantonsstrasse auf einer Länge von ca. 40 m mit anschliessendem Fundationsmaterial mit Kiesverschleissschicht in Frage. Die Trägerschaft werde diesbezüglich einen Kompromissvorschlag ausarbeiten und dem DVS einreichen. 5. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Meliorationskommission B._____ dem DVS mit, sie sei bereit, den Ausbaustandard der Güterstrasse Nr. C._____ abzuändern. Auf den ersten ca. 48 m werde anstatt der vorgesehenen Betonplatte ein Schwarzbelag vorgesehen. Ab dort bis Ende Güterstrasse sei eine Kiesstrasse mit einer Fundationsschicht mit Planie vorgesehen. Eine Begrünung der Strasse werde nicht vorgesehen. Die Normalprofile entsprächen den für diesen Ausbautyp geltenden Vorgaben des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden (ALG). Weitergehenden Konzessionen werde die Meliorationskommission B._____ nicht zustimmen. 6. Dazu führte A._____ in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2014 aus, dem Vergleichsvorschlag der Meliorationskommission B._____ könne bis auf eine Ausnahme zugestimmt werden. Der Anschlusspunkt der Güterstrasse Nr. C._____ an die Dorfstrasse bzw. an die kantonale Verbindungsstrasse bedürfe einer Korrektur. Die Strasse müsse exakt zwischen den beiden Hochbauten auf Parzellen 61 und 57 (neu: 6061 und 6057) eingemittet werden. Sie habe demnach zur bestehenden Hochbaute auf Pa-

- 4 rzelle 6061 denselben Abstand einzuhalten wie zur vorhandenen Hochbaute auf Parzelle 6057. Ihr Einverständnis mit dem Bau der Strasse werde lediglich zum Zweck der Bewirtschaftung des Wieslandes südwestlich des Dorfes erteilt. Sie stelle sich aber nach wie vor gegen den Bau einer Erschliessungsstrasse für einen Nachfolgebetrieb von D._____. 7. Im Schreiben vom 17. Februar 2014 nahm die Meliorationskommission B._____ zur Kenntnis, dass A._____ ihrem Vergleichsvorschlag grundsätzlich zustimme. Der Anpassung der Linienführung im Einlenkerbereich könne sie jedoch nicht zustimmen. Die Bewilligung für den Bau der Güterstrasse Nr. C._____ erfolge ohne Nutzungseinschränkungen. Für Beschränkungen des Verkehrs und der Nutzung sei die politische Gemeinde X._____ (in der die Gemeinde B._____ per 1. Januar 2014 durch Fusion aufgegangen ist) zuständig. Sie bleibe bei ihrem Vergleichsvorschlag. 8. Am 21. März 2014 teilte A._____ dem DVS mit, dass sie vollumfänglich an ihrer Eingabe vom 17. Januar 2014 festhalte. Vorliegend sei es angezeigt, dass eine Änderung des Beizugsgebietes gemäss Meliorationsgesetz vorgenommen werde. Werde die Güterstrasse zwischen den Hochbauten eingemittet, führe dies beim Einlenker zu einer Verbesserung der Übersichtlichkeit für die Strassenbenutzer. Mit der geplanten nahen Linienführung werde ihre Hochbaute eingeschränkt. 9. Mit Verfügung üB 78/13 vom 12., mitgeteilt am 14. Mai 2014, wies das DVS die Einsprache von A._____ ab, soweit es auf sie eintrat. Auf Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete das DVS praxisgemäss. Begründend führte es aus, dass die damalige Gemeinde B._____ am 29. November 2013 ihre Ortsplanung teilweise revidiert und den Generellen Erschliessungsplan Verkehr verabschiedet habe. Im Planungs- und Mitwir-

- 5 kungsbericht sei enthalten, dass unter anderem die geplanten Güterstrassen aus der Gesamtmelioration in den Generellen Erschliessungsplan aufgenommen würden. Dies sei auch für den Güterweg Nr. C._____ der Fall gewesen. Die damalige Gemeinde B._____ habe also die Erschliessungsplanung schon früh auf das Meliorationsprojekt abgestimmt. Gegen den Generellen Erschliessungsplan seien keine Beschwerden erhoben worden und die Regierung habe die Teilrevision der Ortsplanung am 22. April 2014 genehmigt. Damit sei vorliegend fraglich, ob die grundsätzliche Notwendigkeit des Güterwegs Nr. C._____ überhaupt noch in Frage gestellt werden könne. Der Generelle Erschliessungsplan sei zumindest bezüglich seiner Grundsätze grundeigentümerverbindlich. A._____ wehre sich nicht dagegen, dass die südwestlich des Dorfes liegenden Grundstücke über ihr Grundstück erschlossen würden. Sie sei jedoch nicht einverstanden, dass auch der Hof von D._____ über ihr Grundstück erschlossen werde. Die Erschliessungsplanung enthalte aber keine diesbezüglichen Nutzungsbeschränkungen. Eine solche widerspräche auch einer geordneten Erschliessungsplanung, sofern keine alternativen oder sonstigen sachlichen Gründe für eine Ausnahme vorlägen. A._____ stelle damit einen Grundsatz der genehmigten Erschliessungsplanung in Frage. Deshalb könne auf die Rüge, der Betrieb von D._____ werde zu Unrecht mit dem Güterweg Nr. C._____ erschlossen, vorliegend nicht eingetreten werden. Im Weiteren rüge A._____ den Ausbaustandard des Güterwegs. Sofern diese Rüge dahingehend verstanden werde, dass sie nicht Ort und Zweck der Erschliessung in Frage stelle, sondern die Frage aufwerfe, ob es hier eines befestigten Weges bedürfe, könne auf die Rüge eingetreten werden. Der Bau eines Weges bündle den Verkehr und halte davon ab, die betroffenen Grundstücke nach Belieben zu befahren. Kulturland werde nicht vergeudet, sondern geschont. Das Projekt sei von hohem öffentlichem wie auch privatem Interesse. Beim Wegbau komme der Bauherrschaft ein grosser Ermessenspielraum zu. Die Einmündung in die Kan-

- 6 tonsstrasse sei mit 20 % recht steil. Sie bedürfe eines befestigten Weges. Mit dem Weg sollten auch ganzjährig landwirtschaftlich genutzte Gebäude erschlossen werden. Auch wenn D._____ seinen Betrieb aufgebe, könnte dieser etwa durch einen Pächter weitergeführt werden. Somit sei es nicht abwegig, auch das etwas flachere hintere Teilstück des Weges mit Betonplatten zu bauen. Dadurch könnten auch die Staubemissionen verringert werden. Was die Rüge der zu hohen Kosten betreffe, so sei diese nicht berechtigt. Der Grossteil der Kosten werde durch die öffentliche Hand im Rahmen der Subventionierung getragen. Die Restkosten würden entsprechend dem Nutzen auf die Grundeigentümer aufgeteilt. Die finanzielle Belastung von A._____ durch den höheren Ausbaustandard falle gering aus und vermöge die öffentlichen und privaten Interessen am Wegbau nicht aufzuwiegen. Gleichentags genehmigte das DVS mit Verfügung ALG 90/14 das Auflageprojekt der Gesamtmelioration B._____ vom 26. August 2013 unter Bedingungen und Auflagen. Verfahrenskosten wurden dabei keine erhoben. 10. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides üB 78/13 vom 12. Mai 2014. Die Güterstrasse Nr. C._____ gemäss Auflageprojekt sei in der Art der Ausführung mit Betonplatten nicht zu genehmigen. Stattdessen sei eine bauliche Ausführung gemäss den Plänen der E._____ Ingenieure AG vom 3. Dezember 2013 zu genehmigen. Im Weiteren sei die Strassenführung zwischen den strassenseitigen Hausfronten des Hauses auf Parzelle 6057 und des Hauses auf Parzelle 6055 (recte: 6061) exakt einzumitten. Die Projektgenehmigung gemäss Departementsverfügung ALG 90/14 sei anschliessend neu mit einer Auflage bzw. Korrektur

- 7 gemäss erwähntem Rechtsbegehren zu verfügen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass eine allfällige Korrektur der Verfügung üB 78/13 auch zur Korrektur der ebenfalls angefochtenen Departementsverfügung ALG 90/14 führen würde. Deshalb sei die Beschwerdelegitimation auch in Bezug auf letztere Verfügung gegeben und eine Beschwerdevereinigung gerechtfertigt. In materieller Hinsicht hielt sie fest, dass anlässlich der Einspracheverhandlung vom 26. November 2013 der Ort der Anbindung der Erschliessungsstrasse an das weitere Strassennetz der Gemeinde sowie die Strassenführung grundsätzlich anerkannt worden sei. Strittig seien jedoch Details in Bezug auf die Strassenführung sowie die Ausführung der Deckschicht. Für die Beschwerdeführerin habe damals keine Veranlassung bestanden, den von der Gemeindeversammlung B._____ drei Tage nach der Einspracheverhandlung angenommene Erschliessungsplanung anzufechten. Die generelle Erschliessungsplanung könne nicht direkt umgesetzt werden, sondern bedürfe der Konkretisierung im Rahmen weiterer Planung bzw. Baubewilligungsverfahren. Mit einer solchen Konkretisierung sei die hier angefochtene Gesamtmelioration gleichzusetzen. Dagegen könne sie sich zur Wehr setzen, auch wenn sie den Generellen Erschliessungsplan nicht angefochten habe. Zumindest in Bezug auf die exakte Linienführung der Strasse sowie deren baulicher Ausführung müsse auf die Beschwerde daher eingetreten werden. Was den Erschliessungszweck der Güterstrasse Nr. C._____ betreffe, so sei zwischen dem Wiesland südlich des Ortskerns B._____ und dem Betrieb von D._____ zu unterscheiden. Die Erschliessung des Wieslands zu dessen Bewirtschaftung beschränke sich auf den Sommer und bedinge eine beschränkte Anzahl von Fahrten. Somit seien an die Belastbarkeit der Strasse auch geringe Anforderungen zu stellen. Die Erschliessung des Landwirtschaftsbetriebes von D._____ bedinge hingegen bedeutend höhere Investitionen in die Strasse, was sich bereits daraus ergebe, dass eine Vollbetonplatte eingebaut werden solle.

- 8 - Solches sei für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke jedoch nicht notwendig. Das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) und die Denkmalpflege Graubünden (Denkmalpflege) hätten sich zu einer allfälligen Erweiterung dieses Hofs kritisch geäussert. Auch das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) habe ausgeführt, dass bei einer Erweiterung eine FAT-Berechnung durchzuführen wäre. D._____ werde im Jahre 2015 in Pension gehen. Ein Betriebsnachfolger sei nicht in Sicht. Sein Betrieb umfasse nur 4.9 ha Eigenland und er verfüge derzeit nur über neun Grossvieheinheiten. Die jetzigen Stallgebäude vermöchten kaum die an solche Gebäude gestellten Voraussetzungen gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung zu erfüllen. Sie stammten aus dem Jahre 1970 und seien 1990 saniert worden. Ein Aus- oder Umbau dieser Stallbauten sei aufgrund des übergeordneten Bau- und Raumplanungsrechtes ausgeschlossen, insbesondere auch aus Gründen des Ortsbildschutzes. Die bisherige Zufahrt habe 43 Jahre ausgereicht. Eine intensivere Nutzung sei nicht zulässig. Aus diesen Gründen müsse keine Betonpiste erstellt werden. Die neue Erschliessung rechtfertige sich sodann auch nicht aufgrund der Forderung nach angemessener Arrondierung in Bezug auf Eigen- und Pachtland. Im Weiteren seien bezüglich der Güterstrasse Nr. C._____ die wesentlichen Zielsetzungen der Melioration nicht eingehalten. Vorliegend werde eine Güterstrasse für einen nicht kostengünstigen und nicht wettbewerbsfähigen Landwirtschaftsbetrieb geplant, dessen Zukunft nicht gesichert sei. Die Güterstrasse mit Vollbetonbelag sei weder zweckmässig noch landschaftsschonend. Sodann erweise sich die Strasse als unverhältnismässig teuer und beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild. Ein möglicher Nachfolgebetrieb von D._____, welcher zum heutigen Zeitpunkt unsicher sei, gehöre ferner nicht mehr in den Ortskern von B._____. In dieser Wohnzone habe ein Landwirtschaftsbetrieb künftig keine Daseinsberechtigung mehr. Die exakte Einmittung der Strasse zwischen den beiden Liegenschaften 6057 und 6061 rechtfertige

- 9 sich, da sich die Grundeigentümer dieser Parzellen in einer vergleichbaren Interessenslage befänden. Im Zusammenhang mit der Linienführung sei deshalb eine Änderung des Beizugsgebiets der Melioration vorzunehmen. Es frage sich aber auch, ob – im Sinne der Vermeidung eines überspitzten Formalismus – die beantragte Einmittung nicht auch ohne Änderung des Beizugsgebietes rechtlich möglich sei. Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren seien der Gemeinde X._____ zu überbinden. Zudem sei die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz und für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausseramtlich zulasten der Gemeinde, oder allenfalls zulasten beider Beschwerdegegner, zu entschädigen. 11. Am 1. Juli 2014 teilte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Gericht mit, sie werde im vorliegenden Verfahren durch die Meliorationskommission B._____ vertreten und habe die Unterlagen dieser Kommission weitergeleitet. Die Haltung der Kommission werde von ihr unterstützt. Sie beantragte durch die Meliorationskommission die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass sie nach wie vor ihre Bereitschaft für den Kompromissvorschlag bezüglich Ausbaustandard gemäss den Plänen der E._____ Ingenieure AG vom 3. Dezember 2013 anbiete. Die nachträgliche Forderung der Beschwerdeführerin bezüglich Strassenführung lehne sie jedoch ab. Die Parzellen 6057 und 6061 befänden sich in der Bauzone und somit nicht im Beizugsgebiet der Melioration. Der Unterschied der beiden Parzellen liege darin, dass sich auf der Parzelle der Beschwerdeführerin zurzeit lediglich ein Ökonomiegebäude befinde, auf der anderen Parzelle hingegen ein Wohnhaus. Die Einmittung der Strasse zwischen den Gebäudefluchten sei schon deshalb nicht angebracht. Eine Überbauung von Parzelle 6057 der Beschwerdeführerin könne aufgrund der Zonengrenzen nur im Hofstattrecht erfolgen. Die Strassenführung habe diesbezüglich keinen Einfluss. Mit der Gesamtmelioration werde der

- 10 - Beschwerdeführerin auch das übrig bleibende Land zwischen ihrer Parzelle und der Strasse zugeteilt werden. Damit könnte die Parzelle 6057 besser überbaut werden. Eine Verschiebung der Strasse weiter ostwärts würde zu einer Einschränkung und zum Nachteil des Eigentümers von Parzelle 6061 führen. Im Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die – mithin spekulativen – Äusserungen der Beschwerdeführerin betreffend der Zukunft des Betriebes von D._____ nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens und erst bei Vorliegen eines konkreten Baugesuchs zu beurteilen seien. Sodann erschliesse die Güterstrasse Nr. C._____ intensiv und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, extensiv genutzte Wiesen unterhalb des Dorfes. Der Ausbaustandard werde nicht allein für die Häufigkeit der Befahrung konzipiert, sondern im Hinblick auf den Unterhalt, auch aufgrund der topographischen Gefällsverhältnisse. Was den Betrieb von D._____ betreffe, so befinde sich dieser bereits jetzt am Dorfrand ausserhalb der Bauzone und nicht im Ortskern. Die geplante Güterstrasse sei unabhängig vom Betrieb für die Bewirtschaftung zwingend notwendig. 12. Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 beantragte das DVS (nachfolgend: Beschwerdegegner), dem Antrag auf Realisierung der Güterstrasse Nr. C._____ entsprechend den Plänen der E._____ Ingenieure vom 3. Dezember 2013 könne entsprochen werden, sofern auch die Beschwerdegegnerin zustimme. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin eine exakte Einmittung der Strasse zwischen den Gebäudefluchten beantrage, bedeute dies, dass ein Teil des Weges auf Parzelle 6061 zu liegen käme. Dieses Grundstück befinde sich bis zu seiner nordwestlichen Grenze in der Bauzone und nicht im Beizugsgebiet der Melioration. Hier könnten somit keine meliorationsrechtlichen Massnahmen getroffen werden. Es bestehe mithin kein Recht, Parzelle 6061 für den Strassenbau in Anspruch zu nehmen. Auch habe

- 11 die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass sich die Beschwerdegegnerin allfällige Rechte für die genannte Parzelle privatrechtlich oder durch Anpassung des Beizugsgebietes verschaffe. Eine Ausdehnung des Beizugsgebietes könne nur in einem separaten Verfahren gemäss Meliorationsgesetzgebung durch die Gemeinde X._____ und das ALG vorgenommen werden. In Bezug auf den Betrieb von D._____ würden sich weitere Abklärungen erübrigen, zumal die Beschwerdeführerin keine weiteren Nutzungseinschränkungen beantrage. Was die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend naher Linienführung entlang der Stallmauer betreffe, so erweise sich diese als nicht stichhaltig. Im gesamten Kanton fänden sich immer wieder Strassen, welche sehr dicht an Häusern vorbeiführten. Schliesslich wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass er in erster Instanz weder Kosten auferlege noch Entschädigungen ausspreche. 13. In der Replik vom 29. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte aus, dass ihre Rechtsbegehren bezüglich Ausbaustandard – wovon aufgrund der Stellungnahmen der Gegenparteien ausgegangen werde – nun offenbar gutgeheissen würden. Betreffend Betrieb von D._____ spekuliere nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin. Dieser Betrieb sei eingebettet zwischen den Wohnhäusern des Dorfes. Dass er nicht in der Wohnzone stehe, sei einer gewillkürten Zonengrenzziehung zu verdanken. Bereits der jetzige Betrieb sei teilweise rechtswidrig erstellt respektive geduldet, was auch die Denkmalpflege festgehalten habe. Was die beantragte Einmittung der Strasse angehe, so würde diese zwischen zwei bestehenden Bauten erfolgen. Beide Bauten könnten zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Ob die eine bereits ausgebaut sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Beide Gebäude befänden sich sodann in der Wohnzone. Werde die neu zu erstellende Strasse näher zum Gebäude der Beschwerdeführerin hin verlegt, gehe dies zu deren Nachteil. Bei-

- 12 de Eigentümer seien mit der neuen Strassenführung jedoch gleichermassen zu belasten. Richtig sei, dass die beantragte Einmittung die Grenze des Perimetergebietes leicht ankratze. Nach der Meliorationsgesetzgebung könnte aber eine Änderung des Beizugsgebiets vorgenommen werden. Bei dem vorliegend interessierenden Einspracheverfahren vor der Vorinstanz handle es sich um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb hier über die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu befinden sei. 14. Duplicando hielt der Beschwerdegegner am 4. September 2014 an seinen Anträgen fest und fügte an, dass er gestützt auf die Meliorationsgesetzgebung erstinstanzlich über das Auflageprojekt und die dazu eingegangenen Einsprachen befinde. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren entbehre somit einer Rechtsgrundlage. 15. Am 10. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 16. Am 20. November 2014 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. F._____ sowie die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Vizepräsident der Meliorationskommission, anwesend waren. Zudem waren von Seiten des ALG G._____, von Seiten der Beschwerdegegnerin H._____ und I._____ und von Seiten der projektverantwortlichen E._____ Ingenieure AG K._____ zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an zwei verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon grösstenteils Gebrauch gemacht wurde. Seitens des Gerichts wur-

- 13 den insgesamt noch sieben Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und zu den Akten genommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den angefochtenen Entscheiden sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 1 des geltenden Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wird mit entsprechenden Massnahmen, Werken oder landwirtschaftlichen Hoch-/Tiefbauten bezweckt, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, die Bewirtschaftung zu erleichtern oder das Agrarland vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (Art. 2 Abs. 2). Gegen ein Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist gemäss Art. 44 Abs. 4 i.V.m. Art. 44bis ff. MelG beim zuständigen Departement (vorliegend das DVS) Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt (Art. 44quater MelG). Die Anfechtung solcher Entscheide richtet sich nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), womit die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 08 74 vom 11. November 2008 E.2). Auf die zudem form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – mit Ausnahme der in Erwägung 2 und 5. a) erwähnten Vorbringen – einzutreten.

- 14 b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Einspracheentscheid sowie der Genehmigungsentscheid, beide vom 12., mitgeteilt am 14. Mai 2014, des DVS betreffend Auflageprojekt der Gesamtmelioration B._____ vom 26. August 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und das Auflageprojekt zu Recht genehmigt wurde. 2. a) In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, dass sich die Erschliessung des Betriebes von D._____ nicht rechtfertige. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Aus- oder Umbau dieser Stallbaute aufgrund des übergeordneten Bau- und Raumplanungsrechtes und auch aus Gründen des Ortsbildschutzes ausgeschlossen sei. Sodann handle es sich um einen nicht kostengünstigen und nicht wettbewerbsfähigen Landwirtschaftsbetrieb, dessen Zukunft bzw. Betriebsnachfolge nicht gesichert sei. Weitere Nutzungseinschränkungen, welche im Zusammenhang mit den eben genannten Vorbringen stehen würden, beantragt die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, wäre im vorliegenden Fall – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht darauf einzutreten. b) Zunächst gilt es in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass am 26. November 2013 ein Augenschein bzw. eine Einspracheverhandlung mit Beteiligung der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners sowie der Beschwerdegegnerin stattfand. Anlässlich dieser Verhandlung wurde seitens der Trägerschaft unter anderem erwähnt, dass an der vorgesehenen Güterstrasse Nr. C._____ festgehalten werde. Lediglich betreffend Ausbaustandard der Strasse komme allenfalls ein Kompromiss in Frage (vgl. Beilage 1.5 des Beschwerdegegners). Anschliessend wurde die Güterstrasse Nr. C._____ und deren generelle Linienführung im Ortsplanungs-

- 15 revisionsverfahren am 29. November 2013 beschlossen. Gegen den im Rahmen dieses Verfahrens verabschiedeten Generellen Erschliessungsplan sind keine Beschwerden erhoben worden. Am 22. April 2014 hat die Regierung schliesslich die Teilrevision der Ortsplanung genehmigt, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist. Damit hat die damalige Gemeinde B._____ – wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält – ihre Erschliessungsplanung schon früh auf das Meliorationsprojekt abgestimmt und ist den Vorgaben, wonach Raumplanung und Güterzusammenlegung aufeinander abzustimmen sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 MelG), nachgekommen. c) Mittels Nutzungsplänen werden Zweck, Ort und Mass der Bodennutzung allgemeinverbindlich festgelegt. Zu den Nutzungsplänen zählt auch der Generelle Erschliessungsplan gemäss Art. 45 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Gestützt auf Art. 45 KRG können die Gemeinden die aus ihrer Sicht im öffentlichen Interesse liegenden Strassen- und Wegnetze konzeptionell und grundeigentümerverbindlich festlegen (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 und 2 KRG). Mit solchen Festlegungen wird in diesem Sinne gewissermassen über das öffentliche Interesse an den davon betroffenen Erschliessungsanlagen (vor-)entschieden (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 81; Regierungsentscheid vom 19. Januar 2011, Prot. Nr. 43, in: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden [ZGRG] 2011 Nr. 4, S. 228 f.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Rechtmässigkeit eines Nutzungsplans grundsätzlich nur direkt im Anschluss an dessen Erlass bestritten werden kann. Im Anwendungsfall bleibt der Nutzungsplan lediglich dann anfechtbar, wenn die Tragweite seiner Eigentumsbegrenzungen nicht von Anfang an erkennbar war. Dabei besteht jedoch die Möglichkeit, vorzubringen, dass sich mittlerweile die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert oder

- 16 die tatsächlichen Umstände in einer Weise gewandelt hätten, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sei (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 95 f. und 532 f.; AEMISEGGER/HAAG, Praxiskommentar zum Rechtschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Nr. 86 ff.). d) Nach vorstehend Gesagtem erweist sich der vorliegend in Rechtskraft getretene Generelle Erschliessungsplan somit zumindest bezüglich seiner Grundsätze als grundeigentümerverbindlich. Die planerischen Grundsätze wie etwa die Notwendigkeit der Güterstrasse Nr. C._____, dessen generelle Linienführung sowie der Zweck der Erschliessung können deshalb in diesem Verfahren nicht mehr bestritten werden. Dies insbesondre auch, weil die Linienführung und auch der Zweck des Weges (Land- und Forstwirtschaftsweg) klarweise bereits aus dem Generellen Erschliessungsplan hervorgehen und damit die Tragweite bzw. der Zweck der geplanten Erschliessung für die Beschwerdeführerin genügend erkennbar waren. Die Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang zwar fest, dass die Erschliessungsplanung gerade drei Tage nach der Einspracheverhandlung vom 26. November 2013 beschlossen worden sei. Daraus vermag sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal es an dieser Verhandlung lediglich um einen Kompromiss in Bezug auf den Ausbaustandart der geplanten Strasse und nicht etwa in Bezug auf die grundsätzliche Frage der Erstellung eines Land- und Forstwirtschaftswegs oder dessen generelle Linienführung ging. Damit kannte die Beschwerdeführerin die Sachlage und es bestand für sie Anlass, den Generellen Erschliessungsplan zumindest hinsichtlich einer allfälligen Verhinderung der Erschliessung des Betriebes von D._____ über die Güterstrasse Nr. C._____ anzufechten. Auf die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Erschliessung des Betriebes von D._____ nicht rechtfertige und eine solche nicht über die Güterstrasse Nr. C._____ realisiert

- 17 werden dürfe, ist folglich vorliegend nicht einzutreten. Nachfolgend sind damit noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der baulichen Ausführung der Güterstrasse Nr. C._____ und deren exakten Linienführung zu prüfen. 3. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, die Güterstrasse Nr. C._____ sei gemäss den Plänen der E._____ Ingenieure AG vom 3. Dezember 2013 zu genehmigen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdegegner mit, sie sei bereit, den Ausbaustandard der Güterstrasse Nr. C._____ abzuändern. Auf den ersten ca. 48 m werde anstatt der vorgesehenen Betonplatte ein Schwarzbelag vorgesehen. Ab dort bis Ende Güterstrasse sei eine Kiesstrasse mit einer Fundationsschicht mit Planie vorgesehen. Eine Begrünung der Strasse werde nicht vorgesehen. Die Normalprofile entsprächen den für diesen Ausbautyp geltenden Vorgaben des ALG. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, sie halte nach wie vor an ihrer Bereitschaft für den Kompromissvorschlag bezüglich Ausbaustandard gemäss den Plänen der E._____ Ingenieure AG vom 3. Dezember 2013 fest. Mit diesem Ausbaustandart zeigte sich auch der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014 einverstanden. Damit haben sowohl der Beschwerdegegner als auch die Beschwerdegegnerin den ersten Hauptantrag der Beschwerdeführerin anerkannt. Dieser ist folglich zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden. b) Im Zusammenhang mit der baulichen Ausführung der Güterstrasse Nr. C._____ hält die Beschwerdeführerin fest, dass eine Realisierung mit Vollbetonbelag weder zweckmässig noch landschaftsschonend sei. Für die Bewirtschaftung der Grundstücke brauche es auch keine Betonplattenstrasse. Sodann erweise sich diese als unverhältnismässig teuer und beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild. Dazu kann gesagt werden,

- 18 dass mit der Ausführung der Güterstrasse Nr. C._____ gemäss Antrag der Beschwerdeführerin unter anderem auf eine Betonplatte verzichtet wird. Ihren Argumenten betreffend zu hohe Kosten und allfälliger Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes wird damit bereits Rechnung getragen, womit sich die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. 4. a) Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren, die Linienführung zwischen den strassenseitigen Hausfronten des Hauses auf Parzelle 6057 und des Hauses auf Parzelle 6061 sei exakt einzumitten. Dies in Abänderung zur geplanten Wegführung, bei welcher der Wegverlauf auf Parzelle 6058 in der Mitte zwischen den Parzellengrenzen 6057 und 6061 vorgesehen ist (vgl. Beilage 5 der Beschwerdegegnerin). Zur Begründung der beantragten Änderung der Linienführung führt sie aus, dass die Eigentümer der Parzellen 6057 und 6061 in einer vergleichbaren Interessenslage seien, weswegen ihre Interessen auch gleichermassen zu wahren seien. Die vorgesehene Einmittung der Strasse erfolge zwischen zwei bestehenden Bauten. Beide Bauten könnten zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Ob die eine Baute noch nicht zu Wohnzwecken ausgebaut ist, spiele vorliegend keine Rolle. Werde die neu zu erstellende Strasse näher zum Gebäude der Beschwerdeführerin hin verlegt, gehe dies zu deren Nachteil. Das Festhalten an der vorgesehenen Linienführung sei überspitzt formalistisch, weil die beantragte Einmittung die Grenze des Perimeters zwar leicht ankratze, dies jedoch mittels Änderung des Beizugsgebietes gemäss Art. 6 Abs. 2 MelG behoben werden könnte. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner insbesondere auf den Standpunkt, dass sich die Parzellen 6057 und 6061 in der Bauzone und somit nicht im Beizugsgebiet der Melioration befänden. Meliorationsrechtliche Massnahmen könnten daher keine getroffen werden. Der Unterschied der beiden Parzellen liege sodann darin, dass

- 19 sich auf der Parzelle der Beschwerdeführerin zurzeit lediglich ein Ökonomiegebäude befinde, auf der anderen Parzelle hingegen ein Wohnhaus. Eine Überbauung von Parzelle 6057 der Beschwerdeführerin könne zudem aufgrund der Zonengrenzen nur im Hofstattrecht erfolgen. b) Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, die Interessen der beiden Parzellen seien gleich zu wahren, verweist sie auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser besagt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist dabei nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Nr. 495). Im Bereich des Planungsverfahrens gilt das Gleichheitsprinzip jedoch nur in abgeschwächter Form (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 81 f.; BGE 117 Ia 307 E.4b, BGE 116 Ia 193 E.3b; VGU R 08 100 E.2c). Vielfach muss entsprechend der spezifischen inneren Folgerichtigkeit des Planes Gleiches ungleich behandelt werden. Liegenschaften, welche sich in ihrer Funktion für die Eigentümer in nichts unterscheiden, werden nach ihrer weitgehend zufälligen Lage mit ungleich einschneidenden Grundeigentümerbeschränkungen belastet; insbesondere stellt sich das Problem der Abgrenzung von der Bauzone zur landwirtschaftlichen Zone bzw. zum übrigen Gemeindegebiet (vgl. BÄNZIGER, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung und der Gesamtumlegungen, Diss., Basel 1978, S. 24). Eine gleiche Eignung zweier Parzellen muss beispielsweise noch nicht die gleiche Zonenzugehörigkeit zur Folge haben (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 159 ff.). c) Vorliegend stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage welche Gegebenheiten überhaupt miteinander zu vergleichen sind. Als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung einer Gleichbehandlung kann einerseits der Ab-

- 20 stand des geplanten Weges zu den Gebäudefluchten genommen werden, wie dies die Beschwerdeführerin tut. In diesem Fall ist wiederum fraglich, ob sich die beiden Grundstücke in einer vergleichbaren Situation befinden. In tatsächlicher Hinsicht ist dies unbestrittenermassen zu verneinen, befindet sich doch auf Parzelle 6057 ein Ökonomiegebäude, wo hingegen auf Parzelle 6061 ein Wohngebäude liegt. Damit ist die Parzelle 6061 zu diesem Zeitpunkt etwa in Bezug auf eine Lärmbelastung – auf was der Beschwerdegegner hinweist – stärker von der Wegnutzung betroffen, als die Parzelle 6057 der Beschwerdeführerin. Betrachtet man hingegen die Überbaubarkeit der Parzelle 6057, so ergibt sich anhand der jetzigen Zonenordnung keine Einschränkung hinsichtlich der Erstellung einer Baute zu Wohnzwecken. Beide Gebäude befinden sich nämlich in derselben Bauzone (vgl. Beilage 5 der Beschwerdegegnerin). Somit könnte hier durchaus von einer vergleichbaren Situation – zumindest bezüglich der Möglichkeit einer Überbauung zu Wohnzwecken – gesprochen werden. Zu erwähnen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Linienführung lediglich festhält, diese gehe zum Nachteil der Parzelle 6057. Sie legt jedoch vorliegend nicht weiter dar, was ihr für konkrete Nachteile aus der vorgesehenen Linienführung erwachsen würden. Ein anderer Nachteil, als der – wohl rein zufällig – geringere Abstand, welche das Gebäude der Beschwerdeführerin im Vergleich zu demjenigen auf Parzelle 6061 zur Parzelle 6058 einhält, ist vorliegend denn auch nicht auszumachen. Zudem könnte aber im vorliegenden Fall auch der Abstand des Güterwegs Nr. C._____ zu den Parzellen- und auch Bauzonengrenzen als Grundlage für die Beurteilung der Gleichbehandlung herangezogen werden. Unter diesem Aspekt erweist sich die geplante Linienführung ohne Weiteres als zulässig, hält sie doch den gleichen Abstand von beiden Parzellen- und auch Bauzonengrenzen ein. Beide im Bauland liegenden Parzellen ausserhalb des Beizugsgebietes der Gesamtmelioration werden damit im Vergleich zur Parzelle 6058, welche sich in der Land-

- 21 wirtschaftszone und im Beizugsgebiet befindet, gleich behandelt. Eine Verschiebung der Wegführung gemäss Antrag der Beschwerdeführerin würde sich damit unter diesem Gesichtspunkt zu Ungunsten der Parzelle 6061 auswirken und somit zu einer Ungleichbehandlung führen. Insgesamt vermag daher mit der Interessenslage der Parzellen keine Abänderung der Linienführung begründet zu werden. d) Gemäss Art. 5 MelG umfasst das Beizugsgebiet die Gesamtheit der in ein Meliorationsunternehmen einbezogenen Grundstücke. Dieses hat sich in der Regel über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder dieser dient. Grösse und Abgrenzung eines Beizugsgebietes hängen im Wesentlichen von den Zielen ab, welche mit dem Unternehmen verfolgt werden; dann aber auch von den gegebenen Verhältnissen (vgl. BÄNZIGER, a.a.O., S. 42). Art. 6 Abs. 2 MelG sieht die Möglichkeit vor, Änderungen des Beizugsgebiets vorzunehmen. Diesbezüglich hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sich das Festhalten an der geplanten Linienführung bzw. am Beizugsgebiet als überspitzt formalistisch erweise. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar kann die Güterstrasse Nr. C._____ im Einmündungsbereich in die kantonale Verbindungsstrasse aus technischer Sicht in beiden Varianten realisiert werden (vgl. Protokoll der Augenscheinverhandlung vom 20. November 2014 S. 3). Zur Realisation der beantragten Linienführung müsste jedoch unbestritten und ohne Not ein nicht unwesentlicher Teil Bauland ausserhalb des Beizugsgebietes der Melioration beansprucht werden, was grundsätzlich nicht zulässig ist. Die beantragte Einmittung der Linienführung durch Änderung des Beizugsgebietes wäre allenfalls denkbar, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen würden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie sich anlässlich des Augenscheins vom 20. November 2014 gezeigt hat, drängt sich aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Änderung der Linienführung im

- 22 - Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin auf. Eine Verschiebung des Weges weiter ostwärts würde sich eher noch zu Ungunsten der Übersichtlichkeit beim Einlenker in die kantonale Verbindungsstrasse auswirken, weil dadurch die Sicht auf die Strasse vom Güterweg her betrachtet in Richtung Osten (Parzelle 6061) eingeschränkt würde. Im Weiteren vermag eine Änderung der Linienführung auch nicht unter dem Aspekt der – im vorliegenden Planungsverfahren ohnehin nur beschränkt zur Anwendung kommenden – Gleichbehandlung der Interessen begründet zu werden (vgl. vorstehend E.4c). Insgesamt erweist sich damit das Festhalten an der bisherigen Linienführung nicht als überspitzt formalistisch. Hinzu kommt schliesslich, dass den Behörden bei der Festlegung der Linienführung ein weites Ermessen zugesprochen wird. Bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, kann das Gericht die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestlegung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (vgl. VGU R 10 126 vom 9. April 2013 E.2a; R 10 79 vom 9. Dezember 2010 E.1; R 10 78 vom 17. Mai 2011 E.2; R 08 50 vom 30. September 2008 E.2; R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.3; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 33 Nr. 65). Die Festlegung der Wegführung über die Parzelle 6058 in der Mitte zwischen den Parzellen 6057 und 6061 erscheint dem Gericht aufgrund der Aktenlage und des Augenscheins vom 20. November 2014 als angemessen. Eine Überschreitung des Ermessens bei der exakten Linienwahl ist nicht ersichtlich. Diese ist vorliegend folglich auch nicht zu beanstanden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einmittung des Güterwegs Nr. C._____ zwischen den Gebäudefluchten der beiden Gebäude auf den Parzellen 6057 und 6061 erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

- 23 - 5. a) Was den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz seien von der Gemeinde X._____ zu übernehmen, so kann darauf mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Dies, zumal die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 keine Kosten gesprochen hat. b) Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin auch, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Diesbezüglich führt der Beschwerdegegner aus, dass das DVS in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 1 MelG in erster Instanz weder Kosten auferlege noch Entschädigungen spreche. Sodann handle es sich bei dem Verfahren vor dem DVS ohnehin um ein erstinstanzliches Verfahren, in welchem gemäss VRG keine Entschädigungen gesprochen würden. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, dass Art. 42 Abs. 1 MelG Entscheidungen der Schätzungskommission betreffe. Zudem stelle das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz ein Rechtsmittelverfahren dar, weshalb über die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu befinden sei. c) Unter dem Titel der Parteientschädigung kann dem VRG entnommen werden, dass die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren sieht das VRG hingegen nicht vor. Auch das MelG enthält keine entsprechende Regelung, welche die Möglichkeit der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung vorsieht. Damit kommt eine solche lediglich dann in Frage, wenn das Verfahren vor der Vorinstanz als Rechtsmittelverfahren zu qualifizieren wäre. Dies ist jedoch zu

- 24 verneinen. Wie sich aus Art. 44bis Abs. 1 MelG ergibt, kann gegen das Auflageprojekt innert der Auflagefrist schriftlich beim zuständigen Departement Einsprache erhoben werden. Das Departement entscheidet dabei als erste Instanz über das Auflageprojekt (vgl. Art. 44quater MelG). Somit handelt es sich beim vorliegenden Einspracheverfahren gegen das Auflageprojekt der Beschwerdegegnerin um ein erstinstanzliches Verfahren vor einer kantonalen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 26 f. VRG und nicht um ein Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG. Der Antrag auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. a) Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass sich die Entscheide des DVS vom 12. Mai 2014 – soweit diese nicht den Ausbaustandard der Güterstrasse Nr. C._____ betreffen – als rechtmässig erweisen. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist. b) Die Beschwerdeführerin beantragt bezüglich Anpassung des Ausbaustandards der Güterstrasse Nr. C._____ die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, dass das Gericht gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG aufgrund der Spruchreife der Angelegenheit die beantragte Korrektur selbst vornimmt. Somit wird im Dispositiv des vorliegenden Urteils festgehalten, dass die angefochtenen Entscheide entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin korrigiert werden. 7. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei diesem

- 25 - Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten je hälftig zu Lasten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufgeteilt. b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Mangels Einreichung einer entsprechenden Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin setzt das streitberufene Gericht die entsprechende Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) zu Gunsten der Beschwerdeführerin als angemessen erachtet. Folglich hat die Beschwerdegegnerin Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfügungen üB 78/13 und ALG 90/14 des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales vom 12. Mai 2014 sind insoweit zu korrigieren, als dass die Ausführung der Güterstrasse Nr. C._____ gemäss den Plänen der E._____ Ingenieure AG vom 3. Dezember 2013 mit folgenden Spezifikationen zu erfolgen hat: Auf den ersten ca. 48 m wird ein Schwarzbelag

- 26 aufgebracht. Ab dort bis zum Ende der Güterstrasse wird eine Kiesstrasse mit einer Fundationsschicht mit Planie erstellt. Die Strasse wird nicht begrünt. Die Normalprofile entsprechen den für diesen Ausbautyp geltenden Vorgaben des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 561.-zusammen Fr. 3'561.-gehen je hälftig zulasten von A._____ und der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die Gemeinde X._____ hat A._____ eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

R 2014 58 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.11.2014 R 2014 58 — Swissrulings