VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 57 5. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 11. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin Beschwerdegegnerin betreffend Baubewilligung (Nichtigkeit/Widerruf)
- 2 - 1. Am 17. Oktober 2012 reichte die B._____ AG bei der Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Gemeinde) ein Baugesuch um Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Nr. 3647 im Quartier O.2._____ ein. Das Gesuch wurde am 9. November 2012 im Amtsblatt der Region O.3._____ publiziert und am 11. Dezember 2012 von der Gemeinde unter Bedingungen und Auflagen bewilligt. 2. Mit E-Mail vom 14. März 2014 ersuchte A._____ um Zustellung der Unterlagen des Bauvorhabens. 3. Am 20. März 2014 übermittelte die Gemeinde A._____ die Baubewilligung sowie die Ausschreibung im Amtsblatt der Region O.3._____. 4. Am 22. März erkundigte sich A._____ bei der Gemeinde, ob davon auszugehen sei, dass die Baupublikation nicht im kantonalen Amtsblatt erfolgt sei. Am 24. März 2014 doppelte A._____ nach und führte aus, seit dem 11. März 2012 seien auch die Baubewilligungen für Wohnungen in Gemeinden mit 20 % und mehr Zweitwohnungen im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, es sei denn, die Umweltorganisationen würden direkt darüber informiert. 5. Am 28. März 2014 beantragte A._____ gegenüber der Gemeinde, die Baubewilligung für das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 3647 im Quartier O.2._____ sei zu widerrufen, allenfalls sei deren Nichtigkeit festzustellen. Dazu bezog die B._____ AG am 15. April 2014 Stellung, worauf sich A._____ am 5. Mai 2014 zu dieser Eingabe erneut vernehmen liess. 6. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 wies der Gemeindevorstand das Gesuch von A._____ ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog u.a. für die Frage der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit einer Baubewilligung sei der Zeitpunkt der
- 3 - Erteilung der Baubewilligung und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft massgebend. Weiter gäbe es keine gesetzliche Grundlage für die Forderung von A._____, Baugesuche mit Zweitwohnungen müssten im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. Art. 12b NHG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine allenfalls fehlende Mitteilung der Baubewilligung gemäss NHG hätte sodann nicht deren Nichtigkeit zur Folge, sondern wäre lediglich gegenüber jenen Personen, welche einen Anspruch auf Eröffnung der Verfügung hätten, nicht verbindlich (sog. hinkende Rechtskraft). Die Baubewilligung sei A._____ zwischenzeitlich mit E-Mail vom 20. März 2014 eröffnet worden, womit dieser die Baubewilligung nachträglich hätte anfechten können, was jedoch nicht erfolgt sei. Die Frage der Weiterleitung des Gesuchs vom 28. März 2014 an das Verwaltungsgericht habe sich nicht gestellt, weil A._____ in seinem Gesuch an die Gemeinde nur ein Begehren auf Widerruf bzw. Feststellung der Nichtigkeit gestellt habe. Die Voraussetzungen für den Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung seien hier nicht erfüllt. Ferner könne keine Rede davon sein, die Baubewilligung fusse auf einem ungültigen Zonenplan. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Baubewilligung vom 11. Dezember 2012, eventuell sei deren Nichtigkeit festzustellen. Begründend wird u.a. ausgeführt, die angefochtene Bewilligung sei aufgrund des seit dem 11. März 2012 geltenden Zweitwohnungsverbots nichtig bzw. zu widerrufen. Weiter sei das Baugesuch weder im Kantonsamtsblatt publiziert noch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, womit die zwingende Verfahrensvorschrift von Art. 12b NHG verletzt worden sei, was zur Nichtigkeit des Einspracheverfahrens und der Baubewilligung führe. Die Baubewilligung fusse ausserdem auf einem ungültigen Zonenplan, weshalb sie aufzuheben sei. Ferner sei der Bau
- 4 nicht innert Jahresfrist gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG begonnen worden. Zudem seien am Bauprojekt wesentliche Änderungen erfolgt, weshalb ein neues Baubewilligungsverfahren notwendig geworden sei. Ausserdem sei die Baubewilligung erst nach dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden, weshalb sie nichtig sei. 8. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eine Verletzung von Art. 12b NHG sei nicht gegeben. Zudem hätte selbst bei einer fehlenden Publikation im Kantonsamtsblatt höchstens ein Fall von hinkender Rechtskraft vorgelegen. In der Zwischenzeit sei aber die Baubewilligung am 20. März 2014 auch dem Beschwerdeführer eröffnet worden und gelte mangels Anfechtung auch gegenüber diesem. Dass die Rechtskraft der Baubewilligung erst im Jahr 2013 eingetreten sei, sei belanglos, habe doch das Bundesgericht klargestellt, dass es für die Frage, ob Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gegeben sei, auf den Zeitpunkt der Bewilligungserteilung ankomme. Nichtigkeit wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 2 RPG liege ebenfalls nicht vor. Wenn überhaupt, würde es sich beim Vorwurf, die Baubewilligung sei gestützt auf eine anpassungsbedürftige Zonenordnung erteilt worden, um einen inhaltlichen Mangel handeln, welcher sich ohne Weiteres durch eine Anfechtung der betreffenden Verfügung beseitigen liesse. Ferner handle es sich hier nicht um eine Quartierplanung sondern um eine Baubewilligung und es liege eine sehr zentrale und vollständig erschlossene Bauparzelle vor. Weiter sei es fraglich, ob in einem Verfahren, in welchen kein Weiterzug erfolgt sei, Art. 67 VRG überhaupt zum Zuge komme. Die Frage könne aber offen bleiben, weil keine Revisionsgründe vorlägen. Das Bundesgericht habe den Gemeinden des Weiteren nicht nahegelegt, in Missachtung von Art. 75b BV ergangene Baubewilligungen zu widerrufen.
- 5 - 9. Am 8. Juli 2014 beantragte auch die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verwies u.a. auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 und beantragte, es sei das Vorliegen einer Vollmacht des Vertreters des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 sei rechtskräftig und das Bewilligungsverfahren rechtmässig abgewickelt worden. Dem Beschwerdeführer fehle die Legitimation für ein Beschwerdeverfahren gegen die erteilte Baubewilligung vor dem Verwaltungsgericht. Weiter sei die Baubewilligung gestützt auf Art. 75b BV nicht nichtig, da sie nicht erst im Jahr 2013 erteilt worden sei. Die Voraussetzungen einer Widererwägung oder Revision seien nicht gegeben, weshalb die Gemeinde zu Recht auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten sei, womit auch keine Verletzung von Art. 67 VRG vorliege. 10. Am 14. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Es hätten nach dem 11. März 2012 keine Bewilligungen mehr für Zweitwohnungen und (in maiore minus) für Erstwohnungen erteilt werden dürfen, weshalb die Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 rechtswidrig sei. Die normale Rechtsfolge für rechtswidrige Baubewilligungen sei deren Widerruf. Es gehe hier um den Widerruf einer formell rechtskräftigen, aber materiell rechtswidrigen Verfügung. Wenn die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 12 NHG gelte, würden auch die entsprechenden Ausführungsbestimmungen und somit auch Art. 12b NHG gelten. Ferner sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht hätte führen können. Das Gesuch auf Widerruf, eventualiter Feststellung der Nichtigkeit gegenüber der Gemeinde sei der richtige Rechtsweg gewesen.
- 6 - 11. In ihrer Duplik vom 5. August 2014 hielt die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträgen fest. Sie führte u.a. aus, dass mit Bezug auf die einsprache- und beschwerdeberechtigten Organisationen ein Fall der hinkenden Rechtsraft vorgelegen hätte, wenn das Baugesuch und die Baubewilligung im kantonalen Amtsblatt hätten veröffentlicht werden müssen. In diesem Fall hätte die Bewilligung nach ihrer Eröffnung gegenüber dem Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht angefochten werden können, was unterblieben sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Widerrufsgesuch also das falsche Rechtsmittel gewesen, weil der Widerruf das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides voraussetze. Das Widerrufsgesuch hätte nur dann seine Berechtigung gehabt, wenn die vom Beschwerdeführer postulierte Publikation- bzw. Mitteilungspflicht nicht bestünde, was dieser aber gerade bestreite. Die Frage könne aber offen bleiben, weil keine Widerrufsgründe vorlägen. 12. Mit Eingabe vom 22. August 2014 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Anträgen fest. Sie bringt u.a. vor, der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich. Dieser wisse selber nicht, ob er davon ausgehen solle, die erteilte Baubewilligung sei rechtskräftig oder ob von einer hinkenden Rechtskraft auszugehen sei. Beides könne jedenfalls nicht gegeben sein. Weiter lägen keine Widerrufsgründe vor. 13. Am 31. Oktober 2014 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem auf Seiten des Beschwerdeführers dessen Rechtsvertreter RA Rudolf Schaller sowie lic. iur. C._____ (Angestellte bei A._____) und die Ehefrau von RA Schaller anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde durch deren Rechtsvertreter RA Dr. iur. Otmar Bänziger sowie den Gemeindepräsidenten D._____ vertreten. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 waren deren Rechtsvertreter Dr. iur. Vincent Augustin sowie der Verwaltungsratspräsident E._____ anwesend.
- 7 - Den Anwesenden wurde anlässlich der Besichtigung der fraglichen Parzelle und deren näheren Umgebung Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Dem Gericht wurden dabei der Zonenplan, der Generelle Gestaltungsplan sowie der Generelle Erschliessungsplan Verkehr der Beschwerdegegnerin 1 und ein Zeitplan für die Bauarbeiten des projektierten Bauvorhabens zu den Akten gegeben. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven neue Farbfotos der Parzelle und der Umgebung erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel und das Ergebnis des Augenscheins, wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vom Beschwerdeführer am 16. Juni 2014 eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 26. Mai 2014 der Beschwerdegegnerin 1, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Widerruf bzw. Feststellung der Nichtigkeit der Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 für das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 3647 im Quartier O.2._____ abwies, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist zum einen als Verfügungsadressat beschwert und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Des Weiteren fällt die angefochtene Verfügung grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 75b Abs. 1 der Bun-
- 8 desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV. Es handelt sich bei der Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Widerruf bzw. Feststellung der Nichtigkeit der strittigen Baubewilligung zu Recht abgewiesen wurde, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), weshalb der Beschwerdeführer als in diesem Bereich gesamtschweizerisch tätige, ideelle Organisation zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 12 NHG; vgl. BGE 139 II 271 E.11.4). Somit ist auf die frist- und formgerecht (Art. 52 VRG) eingereichte Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt in der Begründung seines Gesuches vom 28. März 2014 an die Beschwerdegegnerin 1 und in der Begründung der vorliegenden Beschwerde vom 16. Juni 2014 einerseits, das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 sei nachträglich wesentlich geändert worden, weshalb die am 11. Dezember 2012 erteilte Baubewilligung nicht mehr gültig und ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei und andererseits, der Baubeginn sei nicht innert Jahresfrist gemäss Art. 91 Abs. 2 des Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte aber in seinem Gesuch vom 28. März 2014 an die Beschwerdegegnerin 1 weder die Feststellung, dass die Baubewilligung infolge verspäteten Baubeginns erloschen sei, noch die Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens infolge wesentlicher Änderungen am Bauvorhaben. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte sich in der angefochtenen Verfügung somit nur mit dem beantragten Widerruf und der beantragten Feststellung der Nichtigkeit der Baubewilligung zu befassen und nur darüber zu verfügen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Rügen beiläufig in seiner Begründung aufführt, die entsprechenden Rechtsbe-
- 9 gehren aber nicht stellt. Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur bilden, was von der Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung entschieden wurde, weshalb auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblich verspäteten Bauantritt und den angeblichen nachträglichen Projektänderungen nicht einzutreten ist. 3. In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin 1 sei nicht auf seine Anträge betreffend Edition der Bauunterlagen eingegangen, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 VRG) umfasst u.a. das Recht, Einsicht in alle für das Verfahren wesentlichen Akten zu nehmen (Art. 17 VRG). Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung bzw. des späteren Entscheids in der betreffenden Sache zu bilden (vgl. BGE 121 I 225 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September 2010 E.4.1). Den betreffenden Editionsantrag stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge, das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 1 sei nachträglich wesentlich abgeändert worden, weshalb ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Diese Rüge bildete aber – wie vorstehend in Erwägung 2 erläutert – mangels eines entsprechenden Antrags seitens des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin 1. Diese ist deshalb zu Recht nicht auf den Editionsantrag des Beschwerdeführers eingegangen, weil dieser Akten betrifft, welche für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 nicht wesentlich waren, da diese nichts mit dem Verfahrensgegenstand zu tun haben und deshalb die angefochtene Verfügung der Gemeinde auch nicht beeinflusst haben.
- 10 - 4. a) Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. Oktober 2012 sei weder im Kantonsamtsblatt publiziert noch ihm direkt mitgeteilt worden, womit die zwingende Verfahrensvorschrift von Art. 12b NHG verletzt worden sei. Die Vorschrift von Art. 12b NHG gelte auch für das Baubewilligungsverfahren, wenn es sich wie hier um eine Bundesaufgabe (Art. 75b BV) handle. Es liege somit ein gewichtiger Verfahrensfehler vor, der zur Nichtigkeit des Baubewilligungsverfahrens und der Baubewilligung führe. b) Gemäss Art. 25 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) regeln die Kantone die Zuständigkeiten und Verfahren für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen. Die Erteilung von Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) liegt nach Art. 25 Abs. 2 RPG in der Zuständigkeit der entsprechenden kantonalen Behörde und ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bundesaufgabe. Bei Bauten innerhalb der Bauzone – wie dem vorliegenden Bauvorhaben – liegt jedoch grundsätzlich keine Bundesaufgabe i.S. von Art. 2 NHG vor (vgl. BGE 139 II 271 E.10.1). Über Baubewilligungen für Bauten innerhalb der Bauzone muss keine kantonale Behörde sondern die kommunalen Baubehörde entscheiden (Art. 22 RPG und Art. 86 Abs. 1 KRG). Baugesuche sowie BAB-Gesuche sind gemäss Art. 92 KRG bei der Standortgemeinde einzureichen. Die kommunale Baubehörde legt das Baugesuch bzw. das BAB- Gesuch während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf (Art. 45 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Die Auflage des Baugesuchs wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und bei BAB-Gesuchen, Gesuchen mit UVP sowie Gesuchen mit Zusatzbewilligungen gleichzeitig auch im Kantonsamtblatt bekannt geben (Art. 45 Abs. 2 KRVO). Gemäss Art. 45 Abs. 4 KRVO sind Einsprachen während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzurei-
- 11 chen. Nach Art. 104 Abs. 1 KRG beteiligen sich die nach Bundesrecht zur Beschwerde berechtigten Umweltorganisationen an Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen durch Erhebung einer Einsprache während des Auflageverfahrens. Bei Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen melden die Organisationen, sofern sie beschwerdeberechtigt sind und vom Beschwerderecht Gebrauch machen wollen, die Beteiligung am Verfahren während der Einsprache- oder Beschwerdeauflage bei der Fachstelle an. Diese gewährt der Organisation Akteneinsicht und gibt ihr Gelegenheit, innert einer von ihr festgelegten Frist zum Bauvorhaben oder zur Planung Stellung zu nehmen. Geht eine Stellungnahme ein, wird der Baubewilligungsentscheid auch der am Verfahren beteiligten Organisation mitgeteilt. Erfolgt im Auflageverfahren keine Anmeldung oder wird im nachfolgenden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet, gilt das Beschwerderecht als verwirkt (Art. 104 Abs. 2 KRVO). c) Die Verfahrensvorschriften gemäss KRG und KRVO für Bauvorhaben inner- und ausserhalb der Bauzone sind gestützt auf Verfassungsrecht (Art. 75 Abs. 1 BV) und eidgenössisches Gesetzesrecht (Art. 25 RPG) erlassen worden. Sie sind – wie vorstehend in Erwägung 4b gezeigt – vorliegend anwendbar. Die Verhinderung des Zweitwohnungsbaus stellt – wie bereits in Erwägung 1 erläutert – eine Bundesaufgabe dar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verfahrensvorschriften gemäss KRG und KRVO für das Bauen innerhalb der Bauzone und insbesondere die Verfahrensvorschriften für die Publikation solcher Bauvorhaben plötzlich nicht mehr anwendbar sein sollen und dass nun – einzig für die Publikation der Bauvorhaben – Art. 12b NHG zur Anwendung kommen soll. Auch das Bundesgericht ging in seinen Leitentscheid BGE 139 II 271 nicht davon aus, dass nicht mehr die einschlägigen Verfahrensvorschriften gemäss RPG und RPV respektive KRG und KRVO, sondern die Publikationsvor-
- 12 schrift gemäss Art. 12b NHG auf Baubewilligungen für Zweitwohnungen anwendbar seien. Selbst der Entwurf des Bundesrates für ein Zweitwohnungsgesetz vom 19. Februar 2014 sieht in Art. 21 vor, dass sich die Zuständigkeit, das Verfahren und der Rechtsschutz unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem RPG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der Kantone richten. d) Betrachtet man Art. 12b NHG genauer, wird zudem klar, dass dieser nicht für die Eröffnung von Entscheiden von Gemeinden konzipiert ist. Die Art. 12 ff. NHG regeln das Beschwerderecht der Gemeinden und der Organisationen gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden (Art. 12 Abs. 1 NHG). Damit sind Verfügungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Art. 2 und Art. 3 NHG wie beispielsweise die Planung, Errichtung und Veränderungen von Werken und Anlagen des Bundes resp. des Kantons, die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, die Beitragsgewährungen, die Aufnahme von Objekten in ein Inventar des Bundes resp. des Kantons oder die Anordnung eines Gutachtens durch eine Kommission (Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission [ENHK], Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege [EKD]) oder der kantonalen Heimatschutzkommission gemeint (vgl. dazu auch HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 404 ff.). Ähnliches gilt für den Kanton (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden [Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG; BR 496.000]). Nur solche Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden sind in Art. 12 Abs. 1 NHG gemeint und nur solche Verfügungen sind gemäss Art. 12b NHG durch schriftliche Mitteilung an die Gemeinden und Organisationen oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan zu eröffnen. Die Materialien zur Änderung des NHG vom 20. Dezember 2006 (Parlamentarische Initia-
- 13 tive Hoffmann zur Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zur Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes) enthalten diesbezüglich keine weiterführenden, aber auch keine gegenteiligen Hinweise (vgl. dazu den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 27. Juni 2005, die Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 27. Juni 2005 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, das Amtliche Bulletin zur 10. Sitzung vom 6. Oktober 2005 des Ständerates in der Herbstsession 2005, das Amtliche Bulletin zur 11. Sitzung vom 7. Oktober 2005 des Ständerates in der Herbstsession 2005, das Amtliche Bulletin zur 12. Sitzung vom 4. Oktober 2006 des Nationalrates in der Herbstsession 2006, das Amtliche Bulletin zur 3. Sitzung vom 6. Dezember 2006 des Ständerates in der Wintersession 2006, das Amtliche Bulletin zur 7. Sitzung vom 13. Dezember 2005 des Nationalrates in der Wintersession 2006, das Amtliche Bulletin zur 8. Sitzung vom 14. Dezember 2006 des Ständerates in der Wintersession 2006, das Amtliche Bulletin zur 12. Sitzung vom 20. Dezember 2006 des Nationalrates in der Wintersession 2006 sowie das Amtliche Bulletin zur 12. Sitzung vom 20. Dezember 2006 des Ständerates in der Wintersession 2006). e) Für die Publikation der öffentlichen Auflage eines Baugesuchs innerhalb (und ausserhalb) der Bauzone ist deshalb Art. 45 Abs. 2 KRVO massgebend. Im kommunalen Baugesetz der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht definiert, welches das Publikationsorgan der Beschwerdegegnerin 1 ist. Nach ihrer Praxis, welche vorliegend nicht in Frage gestellt wurde, ist es das Amtsblatt der Region O.3._____. Mit der Publikation vom 9. November 2012 im Amtsblatt der Region O.3._____ wurde den Anforderungen von Art. 45 Abs. 2 KRVO Rechnung getragen, da es sich vorliegend weder um ein BAB-Gesuch, noch um ein Gesuch mit UVP oder um ein Gesuch mit Zusatzbewilligungen handelt, welches im Kantonsamtsblatt zu
- 14 publizieren wäre. Weiter wurde der Inhalt der Publikation zu Recht nicht gerügt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 KRG hätte der Beschwerdeführer somit während des ordnungsgemäss publizierten Auflageverfahrens Einsprache erheben müssen, was dieser jedoch nicht getan hat. Somit gilt sein Beschwerderecht als verwirkt, weshalb die Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. 5. a) Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Baubewilligung, selbst wenn das Baugesuch im Kantonsamtsblatt hätte publiziert werden müssen, nicht nichtig wäre. Eine Verfügung ist nur in Ausnahmefällen nichtig. Eine Verfügung wird als nichtig erklärt, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder leicht erkennbar ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. BGE 98 Ia 568 E.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956). Insbesondere bei Verfahrensfehlern ist die Praxis sehr zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne Weiteres erkennbar sind, angenommen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 965). Im vorliegenden Fall handelt es sich mitnichten um einen schweren Verfahrensfehler, da der "Fehler" nicht offensichtlich und keinesfalls leicht erkennbar gewesen wäre. Erst mit dem BGE 139 II 271 hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Beschwerdeführer als Umweltorganisation überhaupt legitimiert ist, die Baubewilligungen für Zweitwohnungen anzufechten. Das Bundesgericht hat jedoch bis anhin in keinem Fall die Publikationsvorschrift von Art. 12b NHG für anwendbar erklärt. Selbst der Beschwerdeführer hat dies – soweit ersichtlich – bisher nie geltend gemacht. Die Nichtigkeit des Baubewilligungsverfahrens und der Baubewilligung würde zudem die Rechtssicherheit schwerwiegend gefährden, nachdem aufgrund eines derartigen Präjudizes der Bestand
- 15 sämtlicher vom 11. März bis 31. Dezember 2012 erteilten Baubewilligungen im Kanton Graubünden in Frage gestellt wäre. b) Ferner kommt hinzu, dass die behauptete mangelhafte Eröffnung der Baubewilligung spätestens mit der Zustellung derselben durch die Beschwerdegegnerin 1 an den Beschwerdeführer geheilt worden wäre (hinkende Rechtskraft). Wird ein Entscheid den Parteien nicht eröffnet, so entfaltet er (diesen gegenüber) keine Rechtswirkungen. Der Mangel kann jedoch durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden (vgl. BGE 133 I 201 E.2.3, 116 Ib 321 E.3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 977). Dem Beschwerdeführer wurde die Baubewilligung mit E-Mail vom 20. März zugestellt, womit er von dieser Kenntnis erhielt. Ab diesem Zeitpunkt hätte er die Baubewilligung innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht mittels Beschwerde anfechten können, womit die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 5. Mai 2014 abgelaufen wäre. In dieser Beschwerde hätte er geltend machen können, ihm sei durch den monierten "Verfahrensfehler" verwehrt gewesen, gegen das Bauvorhaben Einsprache zu erheben, weswegen die Baubewilligung aufzuheben sei. Folglich geht die Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte keine Beschwerde ans Verwaltungsgericht führen können, weil Art. 12c NHG die Umweltorganisationen aus dem Recht auf Beschwerdeführung ausschliesse, falls sie nicht am Einspracheverfahren teilgenommen hätten, fehl. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen Beschwerde ans Verwaltungsgericht zu führen und stattdessen bei der Beschwerdegegnerin 1 am 28. März 2014 den Widerruf respektive die Nichtigerklärung der Baubewilligung beantragt. Somit ist die Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 auch aus diesen Gründen dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsen.
- 16 c) Schliesslich hat sich auch die Frage der Weiterleitung der Eingabe vom 28. März 2014 von der Beschwerdegegnerin 1 an das Verwaltungsgericht nicht gestellt, weil damit nicht die Baubewilligung angefochten, sondern deren Widerruf respektive Feststellung der Nichtigkeit beantragt worden war. Für die Beurteilung dieses Antrages war, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, die Beschwerdegegnerin 1 die zuständige Instanz. 6. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Baubewilligung sei erst nach dem 1. Januar 2013 rechtskräftig geworden, weshalb sie nichtig sei. Damit setzt der Beschwerdeführer sich jedoch in Widerspruch zur einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig (vgl. BGE 139 II 243 E.11.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_649/2012/1C_650/2012 vom 22. Mai 2013 E.12). Baubewilligungen jedoch, welche nach dem 11. März 2012 und vor dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, sind anfechtbar (vgl. BGE 139 II 243 E.11.6; Urteil des Bundesgerichtes 1C_649/2012/ 1C_650/2012 vom 22. Mai 2013 E.12). Das Bundesgericht hat in diesen Entscheiden für die Frage der Nichtigkeit bzw. der Anfechtbarkeit der Baubewilligungen klar auf den Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung abgestellt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers treffen somit in diesem Punkt nicht zu. 7. a) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die auf einem rechtswidrigen Zonenplan basierende Baubewilligung sei gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG ex tunc ungültig. Zum einen hätte die Grundordnung der Beschwerdegegnerin 1 nach 15 Jahren seit der Genehmigung revidiert werden müssen. Zudem liege hier eine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG vor. Spätestens seit dem 11. März 2012 sei
- 17 die Wohnbauzone der Gemeinde überdimensioniert, weil bis zum Absinken des Zweitwohnungsanteils unter 20 % keine neuen Zweitwohnungen gebaut werden dürften, weshalb die Bauzone nach Art. 15 lit. b RPG rechtswidrig und zu redimensionieren sei. b) Es ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, als dass die Zonenplanung der Beschwerdegegnerin (genehmigt im Jahr 1992) nicht mehr "jung" ist, sondern den Planungshorizont von 15 Jahren gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG schon im Jahr 2007 erreicht hat. Daraus kann der Beschwerdeführer für sich aber nichts ableiten, wie im Folgenden gezeigt wird. c) Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG kann ein Grundeigentümer die Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Nutzungsordnung an veränderte Verhältnisse verlangen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächliches oder rechtliches) Interesse daran hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die geltende Zonenplanung ihn in der Nutzung seines Grundstückes einschränkt und kein öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschränkung besteht. Eine Anpassung der Nutzungsordnung kann auch in Bezug auf benachbarte Grundstücke verlangt werden, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft (rechtlich oder tatsächlich) beeinträchtigen könnte. Dagegen steht Personen, die lediglich ein allgemeines Interesse an der Anpassung der Nutzungsordnung geltend machen, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zu. Das bündnerische Recht sieht keine weitergehende Regelung vor (Art. 47 Abs. 2 KRG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 21 Rz. 23 f.). Der Beschwerdeführer ist nicht Grundeigentümer, sondern bloss verbandsbeschwerdeberechtigt und somit nicht legitimiert, eine Überprüfung
- 18 zu verlangen. Dennoch kann er vorliegend die Rüge der ungültigen Grundordnung vorbringen, wenn sie ihm bei seiner Argumentation, die Baubewilligung sei nichtig, einen Vorteil verschafft. d) Die Änderung von Nutzungsplänen nach Art. 21 Abs. 2 RPG wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zwei Stufen geprüft. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss. In einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung. Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrundes, der Umfang der beabsichtigten Planänderungen und das öffentliche Interesse daran (vgl. BGE 132 II 408 E.4.2). Im Rahmen der ersten Stufe sind geringere Anforderungen zu stellen. Eine Überprüfung der Grundordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist (vgl. BGE 123 I 175 E.3a). Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung zum vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der
- 19 - Zonenplanung nötig ist (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 25 bzw. Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.3 und E.3.1-3.3). e) Das Bundesgericht hat für die Gemeinde O.4._____, welche einen hohen Anteil an Zweitwohnungen aufweist, festgestellt, dass durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative für diese Gemeinde mit einem erheblichen Rückgang der Wohnbaunachfrage zu rechnen sei. Dies habe zur Folge, dass die Wohnbaureserven der Gemeinde mit grosser Wahrscheinlichkeit überdimensioniert geworden seien und überprüft werden müssten (vgl. BGE 140 II 25 E.4.3-4.4 und E.5-6). Dies dürfte in O.1._____ auch der Fall sein. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre geltenden Bauzonen überprüfen und allenfalls redimensionieren muss, kann aber vorliegend offen bleiben. Hier geht es nämlich – anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid – nicht um eine Planungsmassnahme wie eine Quartierplanung, sondern "lediglich" um die Erteilung einer Baubewilligung. Im Gegensatz zu einer Quartierplanung, wie sie im Gebiet O.5._____ in O.4._____ zur Diskussion stand, kann durch eine ordentliche Baubewilligung wie die vorliegende, weder die bisherige bauliche Ausnützung auf der Bauparzelle noch die in der angrenzenden Umgebung verändert werden, ebenso wenig wie die anwendbaren Bauvorschriften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2.2). Die Überbauungsmöglichkeiten und –volumina ändern sich vorliegend durch die Erteilung der Baubewilligung also nicht. Anlässlich des Augenscheins vom 31. Oktober 2014 konnte sich das Gericht unter Einsichtnahme in den Zonenplan und den Generellen Erschliessungsplan der Beschwerdegegnerin 1 davon überzeugen, dass die Parzelle Nr. 3647 – im Gegensatz zum Gebiet O.5._____ in O.4._____ – vollständig erschlossen und schon aufgrund der geltenden Grundordnung baureif ist. Ferner hat sich gezeigt, dass die betroffene Bauparzelle in der Wohnzone 2 und im Gegensatz zum Gebiet O.5._____ in O.4._____ nicht peri-
- 20 pher liegt. Die Parzelle Nr. 3647 liegt in überbauter Umgebung, wobei z.B. auf den benachbarten Parzellen Nr. 3646 und Nr. 3628 bereits Gebäude bestehen. Die strittige Parzelle befindet sich nicht in einer unberührten Situation sondern in einem insgesamt weitgehend überbauten und erschlossenen Gebiet, was das Gericht hat am Augenschein angesichts der umliegenden Parzellen, der Siedlungsstruktur und des Siedlungscharakters des gesamten Gebietes feststellen konnte (vgl. zum Begriff des weitgehend überbauten Gebiets: BGE 132 II 218 E.4.1). Eine Reduktion der baulichen Nutzungsmöglichkeiten fällt deshalb im vorliegenden Fall, anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid zum Gebiet O.5._____ in O.4._____, nicht in Betracht. Die Bauparzelle genügt folglich den Ansprüchen von Art. 15 Abs. 4 RPG. Die Beschwerdegegnerin 2 ist deshalb im Vertrauen in die Beständigkeit der – zwar nicht mehr jungen, aber in Bezug auf die Parzelle Nr. 3647 nach wie vor genügenden Grundordnung – zu schützen und die Beschwerdegegnerin 1 kann vorliegend nicht verpflichtet werden, die geltende Nutzungsordnung bezüglich der Parzelle Nr. 3647 zu überprüfen. Im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid besteht hier auch nicht die Gefahr, dass durch die Erteilung der Baubewilligung die allenfalls notwendige Überprüfung der Bauzone negativ präjudiziert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.7). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Baubewilligung hinsichtlich einer allfälligen Überprüfung und Redimensionierung des Zonenplans auf jeden Fall nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar ist. Diese Anfechtung hätte – wie vorstehend in den Erwägungen 4 und 5 erläutert – indessen gestützt auf Art. 104 KRG im Einspracheverfahren oder dann im Sinne der hinkenden Rechtskraft mittels Beschwerdeerhebung gegen die am 20. März 2014 mitgeteilten Baubewilligung erfolgen müssen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auch in diesem Zusammenhang nicht zu hören ist.
- 21 - 8. a) Ferner führt der Beschwerdeführer aus, die Baubewilligung sei auch aufgrund der Verletzung von Art. 8 Abs. 2 RPG nichtig. Die Beschwerdegegnerin hätte ab dem 11. März 2012 ihren Zonenplan an Art. 75b BV und Art. 8 RPG anpassen müssen. Diese Bestimmung würde von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung vollzogen. Dabei hätte eine Planungszone erlassen werden müssen, um eine rechtsgleiche Anpassung des Zonenplans an die neue Rechtslage zu garantieren. Das Projekt sei nicht bewilligungsfähig gewesen, weil zuvor die Zonenordnung der Gemeinde hätte revidiert werden müssen. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Baubewilligung habe schon am Tage ihres Erlasses Art. 8 Abs. 2 RPG verletzt, wonach Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan bedürfen. Dies kann schon allein deshalb nicht stimmen, als die Baubewilligung unbestritten im Januar 2013 rechtskräftig wurde und Art. 8 Abs. 2 RPG erst am 1. Mai 2014 in Kraft trat. Weiter begründet der Beschwerdeführer sein Argument lediglich damit, Art. 8 Abs. 2 RPG werde durch die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung vollzogen. Diese Argumentation ist zwar zutreffend. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Kantone aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 38a Abs. 1 RPG ihre Richtplanung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten (am 1. Mai 2014) an Art. 8 RPG anzupassen haben. Die Umsetzung in der Nutzungsplanung hat nach dem Stufenbau der Raumplanung erst anschliessend an die oder frühestens parallel mit der Richtplanung stattzufinden. Auf jeden Fall liegt in Bezug auf die Baubewilligung keine Nichtigkeit aus diesem Grund vor, weshalb der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht zu hören ist. 9. a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin 1 hätte die Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 gemäss Art. 25 VRG
- 22 widerrufen bzw. gemäss Art. 67 VRG revidieren müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die normale Rechtsfolge für rechtswidrige Baubewilligungen deren Widerruf. Eine Verfügung könne nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspreche. Das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts stehe demjenigen an der Wahrung der Rechtssicherheit gegenüber, wobei die Vorinstanz diese Interessenabwägung nicht genügend vorgenommen habe. Weiter seien die Revisionsgründe von Art. 67 Abs. 1 lit. a, c und d VRG hier sinngemäss anwendbar. b) An dieser Stelle sei angemerkt, dass offensichtlich sogar der Beschwerdeführer selber davon ausgeht, dass die Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Nur so lässt sich die Tatsache erklären, dass er der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber den Widerruf der Bewilligung gemäss Art. 25 VRG beantragt hat. Nach Art. 25 VRG kann die Verwaltungsbehörde nämlich nur einen rechtskräftigen Entscheid ändern oder aufheben, wenn die Widerrufsgründe gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG kumulativ vorliegen. c) Hinsichtlich der Prüfung eines allfälligen Widerrufs der Baubewilligung gemäss Art. 25 VRG ist mit den Beschwerdegegnerinnen festzustellen, dass bereits der erste Widerrufsgrund nicht vorliegt. Die Sach- oder Rechtslage hat sich gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage nicht geändert (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG) und dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, das Gegenteil darzulegen. Ferner stimmt es auch nicht, dass das Bundesgericht den Gemeinden einen Widerruf hinsichtlich der in Missachtung von Art. 75b BV ergangenen Baubewilligungen für Zweitwohnungen nahegelegt habe. In BGE 139 II 243 E.11.2, hat
- 23 das Bundesgericht nämlich festgehalten, eine nicht angefochtene Verfügung werde rechtskräftig und ein Widerruf derselben sei nur ausnahmsweise, d.h. unter qualifizierten Voraussetzungen, möglich. Das Vorliegen solcher Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer vorliegend aber nicht nachgewiesen und ist auch nicht ersichtlich. Damit kann eine Prüfung, ob dem Widerruf überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG), unterbleiben. Somit wäre im Übrigen auch ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 24 VRG abzuweisen gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 darum ersucht hätte, da auch diese Bestimmung vorsieht, dass Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Art. 24 Abs. 2 VRG). d) Weiter scheint in einem Verfahren, in welchem kein Weiterzug erfolgt ist, die Anwendbarkeit von Art. 67 VRG, wie von der Beschwerdegegnerin 1 richtig ausgeführt, sehr fraglich. Im Vordergrund steht im vorliegenden Fall eindeutig der Widerruf gemäss Art. 25 VRG (vgl. dazu auch BGE 139 II 243 E.11.6, wo das Bundesgericht die Möglichkeit des Widerrufs ausdrücklich erwähnt hat). Letztlich kann die Frage offen bleiben, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die veränderte Sachlage gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG nachzuweisen und er deshalb die nachträgliche Entdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG ebenfalls nicht darlegen kann. Es ist sodann weder eine versehentlich unterbliebene Würdigung aktenkundiger erheblicher Tatsachen oder eine Nichtbeurteilung einzelner Punkte des Rechtsbegehrens durch die Gemeinde beim Erlass der Baubewilligung gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. d und e VRG zu erkennen, noch wurde eine solche dargelegt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 richtig darstellt, spielen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ohnehin keine Rolle und so auch nicht die Frage, ob diese im Jahr 2012 noch berechtigt war, Baubewilligungen für Zweitwohnungen zu erteilen. Ebenso argumentiert die Beschwerdegegnerin 1 richtig, wenn
- 24 sie ausführt, weder der Widerruf gemäss Art. 25 VRG bzw. die Wiedererwägung gemäss Art. 24 VRG noch die Revision gemäss Art. 67 VRG dienten dazu, Versäumnisse im Bereich der zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel zu korrigieren. Zum einen wäre die Erhebung einer Einsprache gegen das Baugesuch bei der Gemeinde und zum anderen die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Rahmen der hinkenden Rechtskraft möglich gewesen, wie bereits in den Erwägungen 4 und 5 ausgeführt. e) Die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin 2 auf Treu und Glauben berufen kann, stellt sich vorliegend nicht, weil weder eine Nichtigkeit vorliegt noch der Widerrufsgrund gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG oder die Revisionsgründe gemäss Art. 67 Abs. 1 gegeben sind. Somit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit der Thematik des Widerrufs bzw. der Revision der strittigen Baubewilligung als unbegründet. 10. a) Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2014 der Beschwerdegegnerin erweist sich demzufolge als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und somit zur vollumfänglichen Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.-scheint unter Berücksichtigung, dass ein Augenschein durchgeführt wurde, als angemessen. Der Beschwerdegegnerin 1 ist keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat jedoch die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG für ihren Aufwand zu entschädigen. Der Aufwand der
- 25 - Beschwerdegegnerin 2 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Umfang von Fr. 6'242.40 (vgl. Schreiben vom 15. September 2014: 23 Std. à Fr. 250.-- zzgl. Barauslagen Fr. 30.-- und 8 % MWST) ist nachvollziehbar und erscheint vernünftig, weshalb die angemessene Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 auf Fr. 6'242.40 zu Lasten des Beschwerdeführers festzulegen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 542.-zusammen Fr. 3'542.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat der B._____ AG eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6'242.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. Mitteilung an: Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.