VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 40 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Chesa A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario A. Pfiffner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian G. Lüthi, Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung
- 2 - 1. Am 23. Februar 2012 wurde B._____ die Bewilligung zum Umbau und zur Instandstellung der Chesa C._____ und dem Abbruch des Anbaus Chesa C._____ und der Erstellung eines neuen Anbaus Chesa C._____ auf Parzelle 1908 in X._____ erteilt. Dagegen hatten die D._____ SA und die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) Chesa A._____ Einsprache erhoben, welche der Gemeindevorstand am 20. Februar 2012 im Sinne der Erwägungen abgewiesen hatte. Die Baubewilligung wurde unter anderem unter den folgenden Bedingungen erteilt: "4. Das Feuerpolizei-Gesuch wird nach Ablauf der Rekursfrist dem kantonalen Amt zur Prüfung übergeben. Die FPA-Bewilligung muss vor Baubeginn vorliegen. Die Auflagen und Bedingungen der noch ausstehenden feuerpolizeilichen Bewilligung sind vollumfänglich einzuhalten." "5. Der im Dezember 2010 übergebene Energienachweis muss vor Baubeginn nach dem neuesten Stand der Technik und nach den neuen Energievorschriften des Kantons GR überarbeitet und zur Genehmigung eingereicht werden. Die Auflagen dieses noch fehlenden Nachweises sind auf dem Bauplatz umzusetzen." 2. Dagegen erhoben die D._____ SA und die STWEG Chesa A._____ am 27. März 2012 gemeinsam beim Verwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren R 12 29). Am 27. April 2012 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil vom 28. August 2012, mitgeteilt am 19. September 2012, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 3. Dagegen erhob die STWEG Chesa A._____ am 15. Oktober 2012 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 1C_523/2012 vom 14. Oktober 2013, mitgeteilt am 5. November 2013, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 4. Am 4. Dezember 2013 schrieb die STWEG Chesa A._____ der Gemeinde X._____, sie werde gebeten, von Amtes wegen festzustellen, dass die
- 3 - Baubewilligung gemäss Art. 91 KRG erloschen sei. Gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Lärmbekämpfung im Bausektor der Gemeinde X._____ dürfe erst nach Ostern mit Rohbauarbeiten begonnen werden. Somit hätte die Bauherrschaft am 10. April 2012 mit den Bauarbeiten beginnen können. Weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht hätten eine anderslautende Anordnung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 KRG erlassen. Somit habe die Jahresfrist am 9. April 2013 geendet. Ein Verlängerungsgesuch sei offenbar nicht gestellt worden. 5. Am 19. Dezember 2013 beantragte B._____ die Abweisung des Gesuchs. Am 13. Januar 2014 lehnte der Gemeindevorstand das Gesuch im Sinne der Erwägungen ab und stellte fest, dass die Baubewilligung noch gültig sei. B._____ wurde Frist bis Ende Februar 2014 gesetzt, um allfällige formelle Mängel bezüglich Feuerpolizei und Energienachweis zu beseitigen. 6. Am 23. Januar 2014 monierte die STWEG Chesa A._____, dass in diesem Verfahren offenbar ein Schriftenwechsel durchgeführt worden sei, in welchen sie keine Einsicht gehabt habe. Am 30. Januar 2014 informierte der Gemeindevorstand X._____ die STWEG Chesa A._____, dass sie die Verfügung vom 13. Januar 2014 widerrufen werde. Am 6. Februar 2014 stellte B._____ das Gesuch, es sei auf die Verfügung vom 30. Januar 2014 zurückzukommen und diese aufzuheben, womit im Ergebnis die Verfügung vom 13. Januar 2014 gültig bleibe. 7. Am 13. Februar 2014 schrieb die STWEG Chesa A._____ noch, die Gemeinde habe fälschlicherweise ihr Schreiben vom 4. Dezember 2013 als Gesuch interpretiert und dann ein verwaltungsrechtliches Verfahren durchgeführt, was aber nicht der Sinn gewesen sei. Sie habe lediglich um eine kurze Feststellung angefragt, ob die Baubewilligung noch Gültigkeit
- 4 habe. Mit einer kurzen Antwort der Gemeinde, aus welcher hervorgehe, dass die einjährige Frist noch nicht abgelaufen sei und, wenn dies nicht so sein sollte, dass dies dann von Amtes wegen festgestellt werde, wäre die Sache für sie erledigt gewesen. Jetzt habe es sich erwiesen, dass der Sachverhalt doch sehr kompliziert sei und sie wolle die Angelegenheit von einer Gerichtsbehörde überprüfen lassen. 8. Am 25. Februar 2014 wies der Gemeindevorstand X._____ B._____s Gesuch um Rückgängigmachung des Widerrufs vom 30. Januar 2014 ab. Das Gesuch der STWEG Chesa A._____ um Feststellung der Gültigkeit der Baubewilligung wurde im Sinne der Erwägungen abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Baubewilligung noch gültig sei. B._____ wurde eine Frist bis Ende März 2014 gesetzt, den aktuellen Energienachweis beizubringen. Zur Beantwortung der Eingabe vom 4. Dezember 2013 habe es, entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin, eines formellen Entscheids bedurft. Es handle sich um ein begründetes Gesuch mit entsprechenden Anträgen. Es bestehe ein rechtserhebliches Interesse der Beteiligten, die Frage der Gültigkeit der Baubewilligung verbindlich zu klären. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sei, entgegen der Angabe der Gesuchstellerin, aufschiebende Wirkung erteilt worden. Vom Bundesgericht dagegen sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, was damit zusammengehangen habe, dass die STWEG Chesa A._____ kein entsprechendes Begehren gestellt gehabt habe. Das KRG sage nicht, ob mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 19. September 2012 die Voraussetzungen der Zulässigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 KRG eingetreten seien oder ob bei einem Weiterzug ans Bundesgericht auch dessen Urteil hätte abgewartet werden müssen. Für Letzteres spräche immerhin der Umstand, dass der kantonale Gesetzgeber mit Art. 91 Abs. 1 KRG die Bauherrschaft habe begünstigen wollen und dies nicht
- 5 dazu führen könne, dass diese bei einem Weiterzug bezüglich Fristenlauf sogar noch schlechter gestellt werde als ohne die erwähnte Privilegierung. Somit könne es sein, dass der erlaubte Baubeginn nicht ohne Weiteres mit dem zulässigen Baubeginn gleichzusetzen sei, insbesondere nicht, wenn es um den Fristenlauf gehe. Ansonsten hätte die STWEG bereits im Verfahren vor Bundesgericht den Verfall der Baubewilligung geltend machen und das Bundesgericht das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Es könne aber offen bleiben, wie Art. 91 zu verstehen sei. Die Baubewilligung sei nur unter Bedingungen erteilt worden, von denen der Eintritt der Zulässigkeit des Baubeginns abhängig sei (Ziff. 4 und 5 der Bedingungen und Auflagen). Die feuerpolizeiliche Bewilligung sei erst kürzlich erteilt worden. Der Energienachweis liege noch nicht vor. Dem Bauherrn werde entsprechend Frist angesetzt. Es hätte keinen Sinn gemacht, die diesbezüglichen Verfahren betreffend Feuerpolizei und Energienachweis voranzutreiben, sei doch bis zur Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils am 5. November 2013 noch offen gewesen, ob das Bauvorhaben realisiert werden könne. Der Baubeginn sei erst zulässig, wenn die feuerpolizeiliche Bewilligung vorliege und der Energienachweis erbracht sei. B._____ werde angehalten, bei der erwähnten Amtsstelle unverzüglich darauf hinzuwirken, dass die erwähnten Hindernisse für den zulässigen Baubeginn aus dem Weg geräumt würden. Ihm werde dafür Frist bis Ende März 2014 gesetzt. Die STWEG Chesa A._____ wurde dazu verpflichtet, B._____ für das Verfahren mit Fr. 700.-- ausseramtlich zu entschädigen. 9. Dagegen erhob die STWEG Chesa A._____ (Beschwerdeführerin) am 2. April 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziff. 2 (Abweisung des Gesuchs der STWEG um Feststellung des Verfalls der Baubewilligung und Feststellung, dass die Baubewilligung noch gültig sei) sowie
- 6 - Ziff. 4 und 5 (Kostenspruch) der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass die Baubewilligung wegen Ablaufs der Jahresfrist im Sinne von Art. 91 Abs. 2 KRG verfallen sei. Am 19. September 2012 sei das verwaltungsgerichtliche Urteil zugestellt worden. Somit hätte die Bauherrschaft am 21. September 2012 gemäss KRG mit dem Bau beginnen können. Die Beschwerde ans Bundesgericht habe ex lege keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Eine anders lautende Anordnung habe das Bundesgericht nicht erlassen. Somit sei die Baubewilligung am 20. September 2013 verfallen. Bei grosszügiger Auslegung könne man noch die dreissigtägige Beschwerdefrist hinzurechnen. Die Jahresfrist habe somit spätestens am 20. Oktober 2013 geendet. Mit den Bauarbeiten sei innert dieser Frist nicht begonnen worden, so dass die Bewilligung erloschen sei. Es könne nicht sein, dass eine Bauherrschaft in gestaffelter Form immer wieder Teilgesuche einreiche und dadurch so die Gültigkeit der Baubewilligung um Jahre hinausziehen könne. Dies widerspreche dem Sinn des KRG. Gemäss Art. 137 BG sei klar, welche Unterlagen bei einem Baugesuch einzureichen seien. Energienachweis und feuerpolizeiliche Unterlagen müssten mit dem Baugesuch eingereicht werden. Unterlasse dies ein Bauherr, könne er sich nicht darauf berufen, diese nachträglich einreichen zu können, um die Bewilligungsdauer verlängern zu können. 10. Am 8. Mai 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zwar sei die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und habe daher an sich ein rechtserhebliches Interesse an der richterlichen Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Es bestünden aber doch etwelche Zweifel, nachdem sich die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 dahingehend geäussert habe, es hätte in dieser Sache keiner Verfügung bedurft, sondern ein Kurzschreiben hätte
- 7 genügt, um die von ihr gestellte Frage zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin wolle den Entscheid über das Eintreten dem Gericht überlassen. Massgebend für die Beurteilung sei Art. 91 KRG. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Bewilligung sei bereits am 20. September 2013 verfallen, sei falsch. Sie laufe Sinn und Zweck von Art. 91 KRG zuwider. Zwar habe das Bundesgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es hätte dies aber gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG auch von Amtes wegen tun können. Offenbar habe es dafür keinen Anlass gesehen, was nicht erstaunlich sei, weil keine Anhaltspunkte für den vorzeitigen Baubeginn bestanden hätten. Hätte das Bundesgericht von einem vorzeitigen Baubeginn Kenntnis erhalten, wäre es geradezu verpflichtet gewesen, der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, lasse sich doch nur so verhindern, dass sein Urteil präjudiziert und fertige Tatsachen geschaffen würden, welche eine Durchsetzung des späteren Urteilsspruchs verunmöglichten. Zu Recht habe B._____ am 19. Dezember 2013 die Frage aufgeworfen, ob eine Baubewilligung, wenn sie gar noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, noch während laufenden Anfechtungsverfahrens erlöschen könne. Mit Art. 91 Abs. 1 KRG habe der Gesetzgeber den Bauherrn begünstigen wollen. Eine Absicht für eine Baupflicht habe nicht bestanden. Eine solche zwänge den Bauherrn, selbst im Fall einer gerichtlichen Anfechtung und unter vollem Risiko einer späteren Aufhebung der Baubewilligung durch das Gericht innert Jahresfrist mit der Projektausführung zu beginnen. Dies wäre unvernünftig. Anstelle den Bauherrn zu privilegieren, würde er damit zu einer vorzeitigen Baurealisierung gezwungen, auf die Gefahr hin, im Falle der späteren Aufhebung der Baubewilligung durch das Gericht, die Baute wieder zu entfernen oder die Baubehörde müsste eine rechtswidrige Baute wegen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit stehen lassen. Solches liege weder im Interesse des Bauherrn noch des Einspre-
- 8 chers noch der Baubehörde. Der Begriff "zulässiger Baubeginn" in Art. 91 Abs. 2 KRG beziehe sich deshalb auf den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Es solle dem Bauherrn nicht zum Nachteil gereichen, wenn er während laufenden Beschwerdeverfahrens auf den Baubeginn verzichte. Zudem sei in der Baubewilligung ausdrücklich die feuerpolizeiliche Bewilligung vorbehalten worden. Für diese habe von Anfang an ein entsprechendes Gesuch vorgelegen. Dieses sei aber erst kürzlich bewilligt worden. Vor Erhalt dieser Bewilligung habe mit dem Bau nicht begonnen werden dürfen. Ebenso verhalte es sich mit dem Energienachweis. Das Gesuch sei von Anfang an vorgelegen. Die Baubehörde habe aber dessen Aktualisierung nach dem neuesten Stand der Technik und den neuesten Energievorschriften noch vor Baubeginn verlangt und zwar habe diese Aktualisierung vor Baubeginn zu erfolgen gehabt. Vorher habe mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden dürfen. Auch nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei der Baubeginn folglich noch nicht zulässig gewesen. Die feuerpolizeiliche Bewilligung sei erst am 16. Januar 2014 erteilt worden. Frühestens ab diesem Zeitpunkt habe also die einjährige Frist zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe das feuerpolizeiliche Gesuch von Anfang an vorgelegen und dem Bauherrn könne nicht vorgeworfen werden, er habe es versäumt, das feuerpolizeiliche Verfahren und jenes betreffend den Energienachweis voranzutreiben. Denn bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens im November 2013 habe nicht festgestanden, dass das Bundesgericht das Bauvorhaben schützen würde. Bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen habe für den Bauherrn kein Anlass zur Ergreifung der Massnahmen zur Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung bestanden.
- 9 - Er habe mit der Einreichung der entsprechenden Gesuche und der zugehörigen Unterlagen seine Obliegenheiten erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe zudem weder in den vorangegangenen Gerichtsverfahren noch im vorliegenden Verfahren je beanstandet, dass die erwähnten Ziff. 4 und 5 der Baubewilligung vom 23. Februar 2012 so abgefasst worden seien. 11. Am 9. Mai 2014 beantragte auch B._____ (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. In Art. 143 Abs. 1 BG habe die Beschwerdegegnerin im Sinne einer strengeren Bestimmung als Art. 91 KRG die Baubewilligungsfrist an die Rechtskraft einer Baubewilligung geknüpft. Somit würde der Fristenlauf hier mit dem Ende des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu laufen beginnen. Der Entscheid sei erst am 8. November 2013 empfangen worden, womit die Frist erst am 9. November 2014 endete. In VGU R 12 82 habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass die einjährige Baufrist erst bei Vorliegen der Baufreigabe zu laufen beginne. Die Gemeinde erteile die Baufreigabe, sobald die in der Bewilligung gestellten Bedingungen erfüllt seien und der Bauentscheid rechtskräftig sei. Erst dann sei der Baubeginn zulässig und die Baufreigabe werde erteilt. Hier seien die Unterlagen jetzt beigebracht worden, womit die Baufreigabe habe erfolgen können respektive womit der Baubeginn zulässig geworden sei. Dies sei am 25. März 2014 geschehen. Somit ende die Baufrist am 25. März 2015. Die Bestimmung von Art. 91 Abs. 1 letzter Satz KRG sei für den Fall erlassen worden, dass die Zulässigkeit der Baubewilligung respektive des Baubeginns noch unklar sei und der Bauherr bereits von seiner Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns gemäss Art. 91 Abs. 1 KRG Gebrauch gemacht habe. Um deshalb allfällige Nachteile für die Einsprecher vermeiden zu können, habe der Gesetzgeber diesen die Möglichkeit gege-
- 10 ben, das Bauvorhaben zu sistieren. Die Sistierung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei aber nur bis zur endgültigen Zulässigkeit der Baubewilligung möglich. Sobald das Bauvorhaben als zulässig gelte, könne der Baubeginn nicht mehr aufgeschoben werden. Hier, wo der Bauherr noch gar nicht mit dem Bau begonnen habe, sei die aufschiebende Wirkung gar nicht anwendbar. Somit könne ihm das Unterlassen eines Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegengehalten werden. Er habe mit dem Einreichen des Energienachweises und der feuerpolizeilichen Bewilligung zusammen mit dem Baugesuch am 19. November 2011 seine diesbezüglichen Obliegenheiten erfüllt. In den nachfolgenden Gerichtsverfahren, welche fast zwei Jahre gedauert hätten, sei es unvorhergesehen zu Änderungen in den gesetzlichen Vorgaben betreffend Feuerpolizei und Energie gekommen, weswegen die mit dem Baugesuch eingereichten Nachweise ihre Gültigkeit verloren hätten. Deswegen müssten sowohl die feuerpolizeiliche Bewilligung als auch der Energienachweis erneut eingeholt werden. Dies könne nicht zulasten des Bauherren gehen. Ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 800.-- zuzusprechen. 12. Eine Replik ging nicht ein, ebenso wenig eine Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. 13. Mit Schreiben vom 16. September 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin – dem Verwaltungsgericht noch ein Versammlungsprotokoll vom 2. März 2011 der betreffenden Stockwerkeigentümergemeinschaft nach, woraus unter Ziff. 8 hervorgeht, dass eine Prozessvollmacht an
- 11 - Rechtsanwalt Mario Pfiffner für die bereits erfolgte Baueinsprache (gegen das Bauvorhaben auf Nachbarparzelle 1908 des Beschwerdegegners) bei der Beschwerdegegnerin sowie für die Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Baubescheid der Beschwerdegegnerin erteilt wurde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 25. Februar 2014, worin die Beschwerdegegnerin sowohl das Gesuch der Bauherrschaft um Rückgängigmachung des Widerrufs vom 30. Januar 2014 abwies (Ziff. 1 Dispositiv) als auch das Gesuch der Beschwerdeführerin – den Verfall der Baubewilligung vom 23. Februar 2012 festzustellen – im Sinne der Erwägungen abwies und dabei feststellte, dass die dem Bauherrn (Beschwerdegegner) am 20. Dezember 2012 erteilte Baubewilligung [immer] noch gültig sei (Ziff. 2 Dispositiv). Betreffend Kostenverteilung wurde darin weiter bestimmt, dass die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘150.-- zu 3/5 der Beschwerdeführerin und zu jeweils 1/5 dem Beschwerdegegner sowie der Beschwerdegegnerin auferlegt werden (Ziff. 4 Dispositiv). Weiter wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschwerdegegner ausseramtlich noch mit Fr. 700.-- zu entschädigen (Ziff. 5 Dispositiv). Beschwerdethema ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Gültigkeit der erteilten Baubewilligung vom Februar 2012 feststellte oder ob die Bewilligung – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – wegen verpasster Realisationsfrist in der Zwischenzeit wieder verfallen sei und folglich heute keine Gültigkeit mehr beanspruchen könne. Der Grund für die eingetre-
- 12 tenen Zeitverzögerungen war dabei nicht zuletzt die Tatsache, dass die erteilte Baubewilligung von der Beschwerdeführerin sowohl vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. dazu Urteil VGU R 12 29 vom 28. August 2012, mitgeteilt am 19. September 2012) als auch vor dem eidgenössischen Bundesgericht (Urteil BGer 1C_523/2012 vom 14. Oktober 2013, erhalten am 6. November 2013) - jeweils ohne Erfolg - angefochten wurde und sich hier somit konkret die Rechtsfrage nach dem Beginn und dem Ende des Fristenlaufs bei Baubewilligungen stellt. Vorab gilt es aber noch die Legitimationsfrage zur Beschwerdeerhebung zu klären; also ob auf die Beschwerde vom 2. April 2014 aus formellen Gründen überhaupt eingetreten werden kann. 2. a) Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. - Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zunächst die verfahrensrechtliche Frage aufgeworfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres widersprüchlichen Verhaltens im Verlaufe des hängigen Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahrens überhaupt zur Beschwerdeerhebung berechtigt sei. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts hat sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin tatsächlich etwas widersprüchlich verhalten, indem sie zuerst ein Gesuch um Feststellung des allfälligen Verfalls der Baubewilligung stellte (vgl. im Sachverhalt Ziff. 4 hiervor) und deshalb auch damit rechnen musste, dass dadurch ein förmliches Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird. Wenn sie nachher den Standpunkt vertritt, eine Gesuchstellung wäre gar nicht notwendig gewesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 7; erster Teil), stellt dies ein „venire contra factum proprium“ dar; denn im selben Schreiben vom 13. Februar 2014 monierte die Beschwerdeführerin ebenfalls noch, dass die Beschwerdegeg-
- 13 nerin fälschlicherweise ein Verfahren in Gang gesetzt habe. Die Beschwerdeführerin äusserte sich darin weiter, dass sie deshalb beabsichtige, die zweite Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2014 (vgl. Sachverhalt Ziff. 6 Satz 2) nun doch noch von einem Gericht überprüfen lassen zu wollen (vgl. Sachverhalt Ziff. 7; zweiter Teil). Mit diesem erneuten Meinungswechsel hat die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der - letztlich gerichtlichen – Klärung der Angelegenheit aber erneut bestätigt, weshalb auf die Beschwerde vorliegend eingetreten wird. b) Zu korrigieren gilt es an dieser Stelle noch die aktenwidrige Feststellung der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 4. Dezember 2013, wonach im Verfahren R 12 29 der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei (vgl. Sachverhalt Ziff. 4 in fine); das Gegenteil ist vielmehr der Fall und richtig (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 Satz 2), was die Beschwerdeführerin später offenbar selbst bemerkte (vgl. Sachverhalt Ziff. 9, wo nur noch vom Bundesgericht die Rede ist, das keine anders lautende Anordnung erlassen habe). 3. a) Materiell gilt es den Beginn und das Ende des Fristenlaufs bei einer Baubewilligung zu klären. Ausgangspunkt bildet Art. 91 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), wonach mit Bauvorhaben begonnen werden darf, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren. Nach Art. 91 Abs. 2 KRG erlöschen Baubewilligungen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern. Diese Bauvorschrift gehört zum formellen Baurecht im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG letzter Satz, worin bestimmt
- 14 wird: Wo dieses Gesetz (KRG) ergänzende oder abweichende kommunale Vorschriften zulässt, findet das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleiben ferner allgemein strengere Vorschriften der Gemeinden (vgl. dazu Arbeitshilfe zum KRG, Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ein Hilfsmittel für die Rechtsanwendung vom 1. Dezember 2010, S. 93 in fine). Das KRG löste somit nach seinem Inkrafttreten per 1. November 2005 das bestehende diesbezügliche kommunale Baugesetz (BG) der Beschwerdegegnerin ab; im konkreten Fall war dies Art. 143 Abs. 1 BG, welcher vorsieht, dass „eine Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht binnen eines Jahres nach ihrer Rechtskraft begonnen wird“. Sodann wird in Art. 137 Abs. 1 BG aufgelistet, welche Unterlagen und Dokumente einem Baugesuch noch beizulegen sind; so u.a. ein Energienachweis gemäss kantonaler und kommunaler Vorschriften (Art. 137 Abs. 1 lit. k BG) und die für die feuerpolizeilichen Belange notwendigen Unterlagen (Art. 137 Abs. 1 lit. n BG). b) Der Beschwerdegegner behauptet, es sei vorliegend Art. 143 Abs. 1 BG anwendbar. Diese Rechtsauffassung ist aber nicht richtig, da es sich dabei um eine für die Bauherrschaft weniger strenge Vorschrift als Art. 91 Abs. 2 KRG handelt. Bei Art. 143 Abs. 1 BG wird für den Beginn des Fristenlaufs nämlich gerade nicht auf die Vollstreckbarkeit, sondern auf die – regelmässig später eintretende – Rechtskraft abgestellt. Art. 91 Abs. 2 KRG derogiert und ersetzt deshalb im konkreten Fall Art. 143 Abs. 1 BG, womit letztere Bestimmung hier nicht zum Zuge kommt. c) Umstritten ist vor allem die Bedeutung der Formulierung in Art. 91 Abs. 2 KRG „innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn“. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass der „zulässige Baubeginn“ mit der Rechtskraft der Baubewilligung gleichzusetzen sei und begründet dies mit der Tatsache, dass mit Art. 91 Abs. 1 KRG die Bauherrschaft (hier der Beschwerdegeg-
- 15 ner) habe privilegiert behandelt werden sollen und es nicht sein könne, dass während eines noch laufenden gerichtlichen Verfahrens faktisch quasi ein Bauzwang bestünde, wollte man bloss vermeiden, dass eine erteilte Baubewilligung nicht wieder verfiele. In Art. 5 Abs. 3 des alten Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 (aKRG) war noch vorgesehen, dass Bauten und Anlagen, die eine Bewilligung erfordern, erst begonnen werden dürfen, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist, es sei denn, die Baubehörde gestatte den Baubeginn schon vorher. In Art. 10 Abs. 4 aKRG wurde weiter stipuliert: Eine Baubewilligung erlischt, wenn der Gesuchsteller nicht innert eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft den Bau beginnt und ohne erhebliche Unterbrechungen weiterführt. – Anlässlich der Totalrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes 2004/2005 schlug die Regierung im Entwurf (E-) u.a. Art. 96 E-KRG vor. Besagte Vorschrift im Entwurf ist identisch mit dem heutigen Art. 91 KRG. In ihrer Botschaft schrieb die Regierung damals, dass Abs. 1 den Baubeginn regle. Die bisherige Regelung werde zu Gunsten des Bauherrn in dem Sinne gelockert, dass mit den Bauarbeiten grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung der Baubewilligung (statt erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung, d.h. nach Ablauf der [damals] 20-tätigen Rekursfrist) begonnen werden dürfe. Der Vorbehalt im zweiten Satz beziehe sich auf Fälle, in denen beim Verwaltungsgericht Rekurs [heute Beschwerde] erhoben worden sei; diesfalls sei denkbar, dass der Gerichtspräsident die Bauarbeiten von Amtes wegen auf Antrag des Rekurrenten [heute Beschwerdeführer] mit vorsorglicher Verfügung gemäss [damals gültigem] Art. 31 VGG einstelle. Abs. 2 regle in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 4 aKRG) das Erlöschen der Baubewilligung (also ein Jahr ab Rechtskraft der schriftlich erteilten Baubewilligung; vgl. zum Ganzen: Botschaft der Regierung zum neuen Raumplanungsgesetz, Heft Nr. 3/20004-2005 [E-] Art. 96 S. 366). In der grossrätlichen Debatte
- 16 - (erste und zweite Lesung) wurde diese Bestimmung sodann diskussionslos angenommen (vgl. Auszug aus dem Grossratsprotokoll vom 25. August 2004, [E-] Art. 96 S. 386). Zwar steht in der Botschaft, dass Abs. 2 in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht (Art. 10 Abs. 4 aKRG) das Erlöschen der Baubewilligung regle. Damit konnte aber sicherlich nicht gemeint sein, dass weiterhin die Rechtskraft der Baubewilligung den Fristenbeginn auslöst. Letztere Variante kann trotz der (unglücklichen, weil missverständlichen) Formulierung in der Botschaft nicht zutreffend sein, ansonsten es doch ein Leichtes gewesen wäre, den bisherigen Wortlaut „innert eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft“ einfach ins KRG [2005] zu übernehmen. Stattdessen wurde vielmehr bewusst neu die Formulierung „seit zulässigem Baubeginn“ gewählt. Nach Art. 91 Abs. 1 KRG ist der Baubeginn demnach zulässig (d.h. „Bauvorhaben dürfen begonnen werden“), sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Die Beschwerdegegnerin führt dazu vorerst zu Recht aus, dass mit Art. 91 Abs. 1 KRG [2005] die Bauherrschaft (hier Beschwerdegegner) bevorzugt behandelt werden sollte, indem in der Regel ein früherer Baubeginn als nach Art. 10 Abs. 4 aKRG [1973] möglich sein sollte. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass man die Bauherrschaft auch bezüglich des Beginns des Fristenlaufs gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG privilegieren wollte. Jedenfalls enthält die Botschaft der Regierung zu Abs. 2 keinerlei Hinweise für eine Sonderbehandlung bzw. Privilegierung/Bevorzugung der Bauherrschaft. Vielmehr ist anzunehmen, dass man mit der Abkehr vom Fristenlaufbeginn ab Rechtskraft den Fristenlaufbeginn an die geänderte Vorschrift von Art. 91 Abs. 1 KRG anpassen wollte, womit eben konsequenterweise der Fristenlauf (stets im Grundsatz) mit dem Vorliegen der schriftlichen Baubewilligung beginnt. Andernfalls hätte – wie bereits erwähnt – die bisherige Formulierung (Beginn ab Rechtskraft der Baubewilligung) unverändert beibehalten werden müssen. Nach dem Gesagten ist als erstes Zwischenergebnis folglich davon auszugehen, dass die Baufrist nach Art. 91 Abs.
- 17 - 2 KRG nicht erst bei der Rechtskraft der Baubewilligung, sondern bereits früher bei der schriftlichen Eröffnung bzw. Mitteilung der Baubewilligung an die Bauherrschaft zu laufen beginnt. d) Laut Art. 91 Abs. 1 KRG soll also neuerdings schon vor der Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau begonnen werden dürfen. Voraussetzung dafür sollte nach dem Wortlaut des Gesetzestextes (nur) das Vorliegen einer schriftlichen Baubewilligung sein. Nun ist aber nicht jede Baubewilligung, welche schriftlich vorliegt, auch vollstreckbar. Vielmehr können einer sofortigen Ausübung bzw. Vollstreckbarkeit einer grundsätzlich erteilten Baubewilligung noch gewisse (rechtliche oder tatsächliche) Hindernisse im Wege stehen, wie z.B. Kontingentierungen (vgl. Urteil VGU R 12 82 vom 23. Oktober 2012 E.4b und VGU R 13 235 vom 20. Mai 2014 E.4b) oder eben – wie im konkreten Fall – Bedingungen und Auflagen (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1 Feuerpolizeibewilligung [Auflage Ziff. 4] sowie Energienachweis [Auflage Ziff. 5]), die den möglichen Baubeginn bis zu deren Eintreten respektive deren Erfüllung hinausschieben. Ob dies der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Dabei ist selbstverständlich, dass das Eintreten von Bedingungen respektive die Erfüllung von Auflagen und/oder Bedingungen nicht rechtsmissbräuchlich hinausgezögert werden darf. Unter dem Begriff der Vollstreckbarkeit ist somit die „vorbehaltslose Baufreiheit“ nach Erhalt der Baubewilligung und der Erfüllung der darin enthaltenen Zusatzbedingungen und Nebenauflagen gemeint. Als zweites Zwischenergebnis kann infolgedessen festgehalten werden, dass für den Fristbeginn nicht bloss die schriftliche Baubewilligung, sondern auch noch deren effektive Vollstreckbarkeit vorliegen muss (im Resultat gleich: VGU R 12 82 vom 23. Oktober 2012 und VGU R 13 235 vom 20. Mai 2014).
- 18 e) Wenn aber gemäss Art. 91 KRG [2005] letztlich auf die Vollstreckbarkeit statt auf die Rechtskraft der Baubewilligung abgestellt wird, ist dies für die Bauherrschaft (hier Beschwerdegegner) gegenüber dem früheren Art. 10 aKRG [1973] gar keine Privilegierung, sondern vielmehr eine Schlechterstellung und kann in der Tat dazu führen, dass während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens die Baufrist abläuft, wenn die Bauherrschaft bzw. deren Anwalt nichts dagegen unternimmt. Um dies zu verhindern, sollte die Bauherrschaft, sofern sie während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens (noch) nicht bauen will oder darf, selber und in eigener Regie beim zuständigen Gericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 53 Abs. 2 VRG vor Verwaltungsgericht bzw. Art. 103 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vor dem höchstinstanzlichen Gericht der Schweiz stellen. In solchen Fällen sind die Bauherrschaft und namentlich ihre Anwältinnen und Anwälte demnach zu erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamt verpflichtet. Wird einem Gesuch der Bauherrschaft um aufschiebende Wirkung der erteilten Baubewilligung entsprochen, was angesichts der Interessenlage normalerweise sicher der Fall sein dürfte, wird der Beginn des Fristenlaufs aber bereits entsprechend hinausgeschoben. Die andere Möglichkeit wäre, bei der sachlich und örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde nach Art. 91 Abs. 2 (letzter Satz) KRG direkt selbst ein Gesuch um Verlängerung der Baufrist für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens respektive für eine angemessene Zeit über den Eintritt der Rechtskraft derselben hinaus zu stellen. Damit werden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend Eintreten eines Bauzwangs oder einer Bauverpflichtung relativiert. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch darin Recht zu geben, dass die Regelung des Fristbeginns in Art. 91 Abs. 2 KRG nicht glücklich ist. Dies zu ändern ist aber nicht Sache des rechtsanwenden Gerichts, sondern alleine diejenige des Gesetzgebers.
- 19 f) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht argumentiert, fehlt es vorliegend der Baubewilligung bei deren Ergehen aufgrund der Auflagen in Ziff. 4 (Feuerpolizeibewilligung) und Ziff. 5 (Energienachweis) an deren Vollstreckbarkeit. Nach Ziff. 4 musste das Feuerpolizeigesuch nach Ablauf der Beschwerdefrist – das heisst erst nach Eintritt der Rechtskraft – von der Beschwerdegegnerin dem kantonalen Amt zur Prüfung übergeben werden. Vor Baubeginn musste die betreffende FPA-Bewilligung vorliegen. Nachdem die Rechtskraft der Baubewilligung erst nach dem 5. November 2013 (Datum der Mitteilung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_523/2012 vom 14. Oktober 2013) eintrat, fing die Baufrist laut Art. 91 Abs. 2 KRG im konkreten Fall ebenfalls erst danach zu laufen. In Ziff. 5 wurde von der Beschwerdegegnerin sodann gleichermassen zur Bedingung gemacht, dass der Energienachweis vor Baubeginn genehmigt werden muss, und zwar nach dem neuesten Stand der Technik und nach den neuen Energievorschriften des Kantons. Dies bedeutet, dass vor Baubeginn der Energienachweis noch überarbeitet werden und vor Baubeginn dessen Genehmigung vorliegen musste. Nach Auffassung des Gerichts kann weder dem Beschwerdegegner (Bauherr) noch der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) vorgeworfen werden, sie hätten die diesbezüglichen Verfahren verschleppt. Die Weiterleitung des Gesuchs um feuerpolizeiliche Bewilligung hatte erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu erfolgen. Der Beschwerdegegner hat im Übrigen sowohl das Gesuch nach Ziff. 4 als auch das Gesuch nach Ziff. 5 zusammen bereits mit dem ursprünglichen Baugesuch vom 15. November 2011 eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin insinuierte Verzögerungstaktik hat also in keiner Art und Weise stattgefunden. War also die Baubewilligung nach dem Gesagten frühestens nach Vorliegen der feuerpolizeilichen Bewilligung vom 16. Januar 2014 (Angabe der Beschwerdegegnerin) vollstreckbar, fing auch die Baufrist nach Art. 91 Abs. 2 KRG erst danach zu laufen an. Folglich ist Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014
- 20 zu Recht ergangen, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin – den Verfall der Baubewilligung vom 20. Dezember 2012 festzustellen – abgewiesen und festgestellt hat, dass diese Baubewilligung noch gültig sei. Ebenso rechtmässig sind Ziff. 4 (Verfahrenskosten) und Ziff. 5 (Parteientschädigung) der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014; dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Aufhebungsantrag in keiner Art und Weise begründete. g) Soweit der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 (Ziff. 6 – Entschädigungsfolge, S. 6) noch beantragte, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- (anstatt wie in der angefochtenen Verfügung in Ziff. 5 festgehalten Fr. 700.--) zuzusprechen, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Rechtsbegehren ist ohne Zweifel verspätet, hätte der Beschwerdegegner doch – falls er mit der ausseramtlichen Entschädigung gemäss angefochtener Verfügung nicht einverstanden war – dagegen fristgemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen müssen, was er aber nachweislich unterlassen hat. Auf diesen Antrag tritt das Gericht somit hier nicht ein. 4. a) Zusammengefasst ergibt sich folglich, dass die Beschwerde vom 2. April 2014 gegen die Baubewilligung vom 20. Dezember 2012 abzuweisen ist. Auf den (verspäteten) Antrag des Beschwerdegegners betreffend ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist nicht einzutreten. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdegegners bezüglich Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren zieht wegen der Geringfügigkeit des
- 21 verursachten Arbeitsaufwands keine Kostenfolge nach sich. Nach Art. 78 Abs. 1 VRG steht dem Beschwerdegegner (Bauherr) aber für das aktuelle Beschwerdeverfahren noch eine aussergerichtliche Entschädigung zu, wobei das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung (wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht) auf total Fr. 800.-- (inkl. MWST) festlegt. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin direkt an den Beschwerdegegner zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG demgegenüber keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Auf den Antrag von B._____ betreffend Gewährung einer ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 466.-zusammen Fr. 2'466.-gehen zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) Chesa A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die STWEG Chesa A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit total Fr. 800.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 22 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]