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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.05.2014 R 2014 2

May 20, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,263 words·~6 min·6

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 2 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 20. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jeannette Fischer, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Am 5. September 2013 stellte A._____ das Gesuch, zwei Stahlcontainer für die Zeit von maximal sechs Monaten auf Parzelle 1393 an der N._____-strasse aufzustellen. Diese Container wurden bereits dort platziert (und stehen laut Auskunft der Rechtsvertreterin der Gemeinde vom 2. Mai 2014 unverändert dort). 2. Am 23. September 2003 schrieb A._____ der Gemeinde, das Tiefbauamt des Kantons Graubünden (TBA) habe ihm mitgeteilt, er dürfe die vorübergehend an der Strasse abgestellten Container nicht in einem Strassenabstand von 1 m abstellen, diese müssten 2 m Abstand einhalten. Dies wäre aber nur mit grossem Aufwand möglich. Er werde deshalb auf eigenes Risiko mit den baulichen Vorbereitungen für die definitive Platzierung der Container beginnen. Er hoffe, die an der N._____-strasse positionierten Container vor Wintereinbruch definitiv platzieren zu können. 3. Am 3. Dezember 2013 wies die Gemeinde das Baugesuch ab. Bei der N._____-strasse handle es sich um eine Kantonsstrasse. Gemäss Art. 45 Abs. 1 StrG seien bei der Erstellung von Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen angemessene Abstände einzuhalten. Für Bauten und Anlagen sei dies 5 m (Art. 19 Abs. 1 StrV). Ausnahmebewilligungen für Bauten innerhalb des Strassenabstandes seien in Einzelfällen möglich (Art. 23 Abs. 1 StrV). Das TBA habe hier den an und für sich einzuhaltenden Strassenabstand von 5 auf 2 m reduziert. Sie stünden jedoch 1 m vom Strassenrand entfernt. Somit könne die Bewilligung nicht erteilt werden. Soweit der Abstand von 2 m zum Fahrbahnrand nicht eingehalten werde, seien die zwei Container umgehend zu entfernen und die Gemeinde lehne jegliche Haftung für allfällige Schäden ab. 4. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entschei-

- 3 des mit der Option, dass anstelle des Verfahrens, eine allseits befriedigende Lösung mit dem Vertreter des TBA, der Gemeinde und ihm getroffen werde. Er selbst habe der Gemeinde mitgeteilt, dass der Strassenabstand nur 1 m betrage. Dann habe die Gemeinde ein Verfahren in Gang gesetzt, ohne Rücksprache mit ihm. Es mache jetzt im Winter wenig Sinn, die Container umzuplatzieren. Diese beeinträchtigten die Schneeräumung auch nicht. Die Angelegenheit hätte auch unter Miteinbezug des TBA an einem Gespräch erledigt werden können. 5. Am 27. Januar 2014 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Verfahrens R 14 1 könnten beigezogen werden. Der Grund, weswegen die Container auf Parzelle 1393 entlang der N._____-strasse vorübergehend abgestellt würden, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser zeitlich befristeten Abstellung nicht relevant. Es sei auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer diese im Winter umplatzieren könne oder ob das einen Mehraufwand verursache. Die Beschwerdegegnerin habe ausnahmsweise einen Abstand von 2 m als ausreichend für den Winterdienst erachtet, insbesondere, weil es ja nur um ein vorübergehendes Abstellen gehe. Die Container hielten aber auch diesen reduzierten Strassenabstand nicht ein. Sie hätten nie in dieser Art dort deponiert werden dürfen. Somit habe die Gemeinde die Bewilligung verweigern müssen. Sein Begehren, mit dem Vertreter des TBA und der Gemeinde eine allseits befriedigende Lösung zu finden, sei abzuweisen, weil dies im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht zulässig sei. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei nicht in diesem Verfahren zu beurteilen.

- 4 - 6. Am 7. Februar 2014 replizierte der Beschwerdeführer. Die Replik enthält keine neuen oder entscheidwesentlichen Gesichtspunkte. 7. Am 26. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 8. Das vom Instruktionsrichter am 27. Februar 2014 zur Stellungnahme aufgeforderte TBA reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid (Nr. 3) vom 3. Dezember 2013 der Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin sie das Gesuch vom 28. August 2013 des Beschwerdeführers betreffend Bewilligung des Abstellens zweier Stahlcontainer für die Zeit von maximal sechs Monaten auf Parzelle 1393 an der N._____-strasse mit der Begründung ablehnte, die Abstellcontainer seien zu nahe an die Kantonsstrasse platziert worden und stellten daher eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Strittig und zu klären ist, ob der gesetzliche Strassenabstand eingehalten wird oder allenfalls Gründe vorliegen, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten. (Zur Bauästhetik solcher Stahlcontainer: vgl. Parallelverfahren R 14 1). 2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) sind bei der Erstellung [.....] von Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen angemessene Abstände einzuhalten. Laut Abs. 2 der genannten Vorschrift fallen darunter insbesondere ober- und unterirdische

- 5 - Gebäude sowie Fahrnisbauten, also auch die hier allein interessierenden [mobilen, d.h. nicht im Boden fest verankerten] Stahlcontainer. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Strassenverordnung (StrV; BR 807.110) ist an Kantonsstrassen ohne Baulinien für Bauten und Anlagen ein Abstand von 5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Nach Art. 23 Abs. 1 StrV können Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb der Baulinie oder des Strassenabstandes mit einem Mehrwert- oder einem Beseitigungsrevers verbunden werden. – Wie ein Blick auf den dem Baugesuch beigelegten Situations- und Parzellenplan vom 5. September 2013 im Massstab 1:500 unmissverständlich zeigt, befinden sich die zwei fraglichen Stahlcontainer (mit einer Grundrissfläche von jeweils 6.00 m Länge x 2.50 m Breite) auf Parzelle 1393 in einem Strassenabstand von lediglich 1.0 m zur als Kantonsstrasse qualifizierten Strassenparzelle 1384. Unbestritten befinden sich die beiden Container, welche dort angeblich nur zwischengelagert werden sollten, aber heute noch an derselben Stelle entlang der genannten Kantonsstrasse. Wie dem Schreiben des TBA vom 23. September 2013 entnommen werden kann, wurde der gesetzlich einzuhaltende Strassenabstand von mindestens 5 m laut Art. 19 Abs.1 Satz 1 StrV bereits auf 2 m reduziert, womit die zuständige Strassenbehörde dem Beschwerdeführer offensichtlich bereits räumlich sehr entgegengekommen ist, indem sie – im Sinne einer Ausnahmebewilligung – einem um drei Meter verkürzten Strassenabstand – zumindest vorübergehend – zustimmte. Dieses Entgegenkommen vermag das Gericht einzig damit zu erklären, dass die zwei "zwischengelagerten" Container räumlich entlang der dort schnurgerade verlaufenden Kantonsstrasse platziert sind und deshalb verkehrstechnisch offensichtlich wegen der guten Übersichtlichkeit dieses Streckenabschnitts keine solch hohe Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen, dass strikte und unerlässlich auf der Einhaltung des ordentlichen Strassenabstands von 5 m beharrt hätte werden müssen. Wegen der Schneeräumung im Winter und ähnlichen

- 6 - Gründen im Sommer (wie z.B. Rasenschnitt entlang Fahrbahnrand für Schaffung Freihaltefläche bei Autopannen usw.) erachtete das TBA aber einen Mindestabstand von 2 m für unabdingbar, wovon sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 3. Dezember 2013 offensichtlich leiten liess. An dieser Beurteilung der zuständigen Instanzen gibt es im Resultat nichts auszusetzen, was zur Konsequenz hat, dass das Abstellen und Belassen der Stahlcontainer auf Parzelle 1393 mit einem Strassenabstand von 1 m nicht (weiterhin) geduldet werden muss bzw. die entsprechende Gesuchbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (auf Kosten des Beschwerdeführers) ist nicht Beschwerdethema, weshalb das Gericht in diesem Verfahren auch nicht darüber zu befinden hat. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerin hingegen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 658.--

- 7 gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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