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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.09.2014 R 2014 17

September 3, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,804 words·~14 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 17 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Eheleute A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und Eheleute B._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 29. August 2013 reichten die Eheleute B._____ ein Baugesuch für die Erstellung eines Windfangs auf der Ostseite ihrer Liegenschaft, Parzelle Nr. 750 in X._____, ein. Dagegen erhoben die Eigentümer des Nachbargrundstücks, die Eheleute A._____, am 19. September 2013 bei der Baukommission der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) Einsprache, da aus den Bauplänen nicht hervorgehe, wie das Dachwasser des Anbaus abgeleitet werde und sie deshalb befürchteten, dass das Wasser auf ihr Grundstück rinnen werde. 2. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 zuhanden der Baukommission führten die Eheleute B._____ diesbezüglich aus, dass die Dachfläche lediglich 3.5 m2 betrage und dass vorgesehen sei, dass das Dachwasser von diesem Bereich nicht gefasst und auf natürliche Weise auf ihrem Grundstück versickern werde. Zudem äusserten sie ihre Bereitschaft, das Niveau des Daches des Windfangs unterhalb des bestehenden Vordaches zu senken, wodurch die Fläche, auf welcher das Wasser nicht gefasst werde, auf ca. 1.5 m2 reduziert werden würde. 3. Mit Einspracheentscheid und Baubescheid Nr. 2013-0066 vom 24. Oktober 2013 wies die Baukommission die Einsprache ab und erteilte gleichzeitig die beantragte Baubewilligung. In Dispositivziffer 5 der Baubewilligung ordnete sie an, dass das Dachwasser an Ort und Stelle mittels einer kleinen Schotterkiesversickerung versickern zu lassen sei. 4. Dagegen erhoben die Eheleute A._____ am 15. und 23. November 2013 Einsprache beim Gemeindevorstand. Das Dachwasser müsse gefasst werden, denn bei starken Niederschlägen versickere das Wasser nicht, sondern rinne auf ihre Parzelle. Zudem seien entlang der ganzen Grenze Stellriemen zu setzen.

- 3 - 5. Am 1. Dezember 2013 nahmen die Eheleute B._____ zu dieser Einsprache Stellung und führten aus, dass das Wasser erfahrungsgemäss noch immer versickert sei und dass es den Nachbarn offen stehe, entlang der Grenze auf eigene Kosten Stellriemen einzubauen. 6. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013, mitgeteilt am 8. Januar 2014, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab. Bei der äusserst geringen Dachfläche des Windfangs von nur 3.5 m2 falle das sich ansammelnde Meteorwasser äusserst gering aus und werde durch die in der Bewilligung in Form einer Auflage angeordneten Schotterkiesversickerung ausreichend aufgefangen, weshalb eine Ableitung in die öffentliche Kanalisation unverhältnismässig wäre. In Bezug auf den Einbau von Stellriemen sowie die Hecken führte der Gemeindevorstand aus, dass dies auf privatrechtlicher Ebene zu regeln sei. 7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. Februar 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der Entscheide der Baukommission vom 24. Oktober 2013 und des Gemeindevorstands vom 12. Dezember 2013 sowie die Abweisung des Baugesuchs betreffend Erweiterung Windfang. Eventualiter sei das Gesuch mit der Auflage zu bewilligen, dass das Dachwasser des Hausdaches und der Windfangerweiterung gefasst und in eine separate Sickeranlage, eventualiter über ein oberirdisches Gewässer bzw. das öffentliche Abwassernetz abgeleitet werden müsse, ohne dass ihr Grundstück tangiert werde. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass aus den Baugesuchunterlagen und der Profilierung ersichtlich sei, dass die Windfangeindeckung – entgegen der am 24. September 2013 angebotenen Variante – nicht unterhalb des Vordaches abgesenkt, sondern direkt an die bestehende Dachfläche angeschlossen werde. Was mit der beste-

- 4 henden Dachkännelfassung geschehen soll, sei nicht ersichtlich. Künftig werde deshalb auch das Hauptdach teilweise über das neu zu erstellende Windfang-Dach direkt auf das Grundstück entwässert, wodurch die Versickerung nicht mehr gewährleistet sei und das Wasser auf ihre Parzelle zu rinnen drohe. Allenfalls sei diesbezüglich eine Expertise einzuholen. Die Gemeinde habe den Sachverhalt jedenfalls nicht richtig abgeklärt und nicht einmal den zugesicherten Augenschein durchgeführt. 8. Am 17. Februar 2014 teilten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass mit den Bauarbeiten begonnen worden sei und dass – offenbar in Abweichung zum bewilligten Projekt – die Konstruktion des Vordaches unter das Hauptdach eingebaut werde, was sich aber noch nicht definitiv beurteilen lasse. 9. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 verzichteten die Eheleute B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 und 2) auf eine Stellungnahme und verwiesen auf die angefochtenen Entscheide. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die begonnenen Bauarbeiten seien von der Bauherrschaft auf mündliche Aufforderung hin am 14. Februar 2014 eingestellt worden. In Bezug auf den von den Beschwerdeführern befürchteten direkten Anschluss der Windfangeindeckung an das bestehende Hauptdach führte die Beschwerdegegnerin aus, dass weder der Wegfall eines Teils des bestehenden Dachkännels noch eine damit in Verbindung stehende teilweise Entwässerung des ostseitigen Hauptdaches je zur Diskussion gestanden habe, geschweige den bewilligt worden sei; man sei stets von einer maximalen Fläche von 3.5 m2 ausgegangen. Andernfalls hätte der Bau eines grösseren Versickerungsschachtes verfügt werden müssen. Auf den genehmig-

- 5 ten Eingabeplänen seien die bestehenden Dachkännel zwar nicht vermerkt, was bei Baueingaben in dieser „Grössenordnung“ durchaus vorkomme und tolerierbar sei. Der Dachkännel könne jedoch auch bei einem direkten Anschluss der Windfangeindeckung an das Hauptdach ohne weiteres beibehalten werden. Die Dacheindeckung des Windfangs erfahre optisch einen nahtlosen, einzig durch den bestehenden Dachkännel unterbrochenen Übergang zum Hauptdach. Die Fläche der zusätzlichen Windfangeindeckung betrage nicht wie bisher stets festgehalten rund 3.5 m2, sondern – da ein Teil des zu erstellenden Windfangs bereits vom bestehenden Vordach des Hauptdaches überdeckt werde – lediglich rund 1.5 m2. Aufgrund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens sei kein Augenschein vor Ort notwendig gewesen. 11. Am 1. April 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Das bisher Ausgeführte entspreche nicht dem Baugesuch resp. der Baubewilligung. Aufgrund der Baugesuchunterlagen, der Eingabepläne und insbesondere der Profilierung hätten sie davon ausgehen müssen, dass das Dach des Windfangs – entgegen der nun offenbar realisierten Konstruktion – nicht unter das eigentliche Hauptdach geführt werde, sondern dass dieses in Abänderung des bestehenden Kännelsystems an die bestehende Hauptdachfläche angeschlossen werde. Auch habe die Bauherrschaft selber das Flächenmass auf 3.5 m2 beziffert. Zur Beurteilung der Versickerungstauglichkeit des fraglichen Grundstücks sei ein Augenschein durchzuführen. 12. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 (Poststempel vom 20. Mai 2014) hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Dabei legte sie dar, weshalb die Baukommission zu Recht stets davon ausgegangen sei, dass der besagte östliche Dachkännel im heutigen Zustand bestehen

- 6 bleibe und somit nur das Wasser des kleinen Windfangdaches zusätzlich zu versickern sei. 13. Am 22. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtenen Entscheide sind weder endgültig noch können diese bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellen. Da die Beschwerde vom 7. Februar 2014 den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entspricht, ist auf diese einzutreten. b) Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden einerseits der kommunale Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2013 betreffend das Baugesuch vom 29. August 2013 sowie andererseits der entsprechende Baubescheid Nr. 2013-0066 vom 24. Oktober 2013, mit welchem dem Baugesuch der Beschwerdegegner 1 und 2 für die Erstellung eines Windfangs unter Auflage entsprochen worden ist.

- 7 - Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den abschlägigen Einspracheentscheid und die Baubewilligung zu Recht erlassen hat. 2. Vorweg bleibt festzuhalten, dass die um einen Tag verspätet eingereichte Duplik der Beschwerdegegnerin mit Poststempel vom 20. Mai 2014 aufgrund des auch im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gleichwohl zu berücksichtigen ist (Art. 11 VRG; vgl. dazu GRIFFEL, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 26b Rz. 26 mit weiteren Hinweisen). 3. a) Bei der Beurteilung des Baugesuchs und insbesondere bei der Anordnung der Auflage, dass zwecks ordnungsgemässem Versickern des Meteorwassers eine kleine Schotterkiesversickerung zu erstellen sei, scheinen sowohl die Baukommission (bei der Erteilung der Baubewilligung) wie auch der Gemeindevorstand (bei der Überprüfung der dagegen erhobenen Einsprache) von einer Dachfläche des Windfangs von 3.5 m2 ausgegangen zu sein. In der Befürchtung, dass das Dach des Windfangs unter Demontage des bestehenden Dachkännels direkt an das bestehende Hauptdach angeschlossen werde, erhoben die Beschwerdeführer gegen den negativen Einspracheentscheid und die Baubewilligung die vorliegende Beschwerde. Diesfalls hätten sich die entwässerungstechnischen Verhältnisse nämlich insofern verändert, als nicht mehr bloss die Fläche des Windfangs von 3.5 m2, sondern auch das Hauptdach, dessen Meteorwasser bisher von der Kännelkonstruktion aufgefangen wurde, teilweise über das neu zu erstellende Vordach direkt auf das Grundstück entwässert worden wäre (vgl. Beschwerde vom 7. Februar 2014 S. 6 f. sowie beschwerdegegnerische Vernehmlassung vom 3. März 2014 S. 3). Daher

- 8 befürchteten die Beschwerdeführer, dass das Meteorwasser diesfalls auf ihr Grundstück rinnen würde. b) Wie sich aus den von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Bildaufnahmen, welche den Stand der Bauarbeiten zum Zeitpunkt des am 14. Februar 2014 informell verfügten Baustopps dokumentieren, ergibt, wird das Dach des Windfangs unter das eigentliche Hauptdach geführt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 Bilder 5, 8 und 9). Angesichts dieser Bildaufnahmen deutet alles darauf hin, dass der bestehende Dachkännel des Hauptdaches auf der gesamten östlichen Dachseite und damit auch im Bereich des neu zu erstellenden Vordaches bestehen bleiben wird. Dies bestätigt die Beschwerdegegnerin denn auch in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2014: Nach erfolgter Montage der Dachlattung sowie der Dachziegel erfahre die Dacheindeckung des Windfangs optisch einen nahtlosen, einzig durch den bestehenden Dachkännel unterbrochenen Übergang zum Hauptdach, dessen Meteorwasser nach wie vor via Dachkännel abgeleitet werden wird. Damit haben sich die Befürchtungen der Beschwerdeführer, wonach künftig auch das Hauptdach teilweise über das zu erstellende Vordach entwässert werden soll, nicht bewahrheitet, was die Beschwerdeführer implizit auch anerkennen. Jedenfalls versuchen sie mit ihrer seither vorgebrachten Argumentation nur noch zu begründen, dass ihre Befürchtungen und letzten Endes die Beschwerdeerhebung angesichts der unklaren Baubewilligung, den Baueingabeplänen und der Profilierung durchaus gerechtfertigt gewesen seien (vgl. Replik vom 1. April 2014 S. 2 ff. Ziff. 1-3). Ungeachtet der Frage, ob sich die Beschwerdeführer durch die fehlenden oder unklaren Angaben in den Baugesuchunterlagen zu Recht zur Beschwerdeerhebung veranlasst sahen, bleibt damit festzuhalten, dass die Windfangeindeckung nun auf eine Art und Weise erstellt wird, wie die Beschwerdeführer sie zwecks Vermeidung des Abflusses von Meteorwasser auf ihre Parzelle erwünscht hat-

- 9 ten. Da die Windfangeindeckung mit anderen Worten in ihrem Sinne erstellt wird, erscheint es als nicht nachvollziehbar resp. grenzt es an rechtsmissbräuchliches Verhalten, wenn die Beschwerdeführer in ihrer Replik vorbringen, dass das, was bisher ausgeführt worden sei, mit der am 24. Oktober 2013 erteilten Baubewilligung nicht vereinbar sei (vgl. Replik vom 1. April 2014 S. 2 und 4). 4. a) Auch wenn die Windfangeindeckung nun im Sinne der Beschwerdeführer realisiert wird, bleibt dennoch die Rechtmässigkeit der beanstandeten Baubewilligung vom 24. Oktober 2013 – insbesondere in Bezug auf die Versickerung des Meteorwassers – zu prüfen. Die Beschwerdeführer rügen die am 24. Oktober 2013 erteilte Baubewilligung nämlich insofern als rechtswidrig, als die Gemeinde bei deren Erteilung offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Aus den Baugesuchunterlagen, den Eingabeplänen sowie der Profilierung gehe hervor, dass das Dach des Windfangs direkt an die bestehende Hauptdachfläche angeschlossen werde, wobei nicht ersichtlich sei, dass die bisher bestehende Dachkännelfassung bestehen bleiben solle Angesichts der dadurch entstehenden Verschärfung der entwässerungstechnischen Verhältnisse genüge die mittels – im übrigen sehr vage formulierten – Auflage angeordnete Erstellung einer kleinen Schotterkiesversickerung nicht, um eine ordnungsgemässe Versickerung der Meteorwassers zu gewährleisten. Damit habe die Gemeinde den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nur unzureichend abgeklärt und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer insofern verletzt, als sie den zugesicherten Augenschein nicht durchgeführt habe. b) Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Baukommission wie auch der Gemeindevorstand bei der Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens davon ausgegangen waren, dass der Dachkännel im heutigen Umfang

- 10 bestehen bleibt und nur das Dachwasser der neu zu erstellenden Windfangeindeckung zu versickern ist. So war denn auch stets nur von einer maximalen Windfangdachfläche von 3.5 m2 die Rede. Da die bestehenden Dachkännel des ostseitigen Hauptdaches in den am 24. Oktober 2013 genehmigten Eingabeplänen nicht vermerkt sind (vgl. Bg-act. 4 S. 6 und 7), war aus den Baueingabeplänen zwar in der Tat nicht ersichtlich, dass der bestehende Dachkännel des Hauptdaches beibehalten werden soll. Hingegen ging aus diesen Unterlagen klar hervor, dass der direkte Anschluss der Windfangdachkonstruktion an die östliche Hauptdachhälfte vorgesehen war. Dennoch haben die Beschwerdeführer die von ihnen befürchtete teilweise Demontage des Hauptdachkännels und die daraus resultierenden entwässerungstechnischen Probleme weder im zweistufigen Einspracheverfahren gegenüber der Baukommission resp. dem Gemeindevorstand noch anlässlich der ausführlichen Besprechung vom 27. September 2013 thematisiert. Da die am 4. Oktober 2013 von den Beschwerdegegnern 1 und 2 signalisierte Bereitschaft, das Niveau des Windfangdaches unterhalb des bestehenden Vordaches abzusenken, seitens der Beschwerdegegnerin unkommentiert bliebt, durften die Beschwerdeführer insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Baubewilligung eine entsprechende Änderung erfahren habe. Nachdem die Beschwerdeführer diesen vermeintlichen Fehler erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht rügen, obwohl schon aus den Baueingabeplänen ersichtlich war, dass ein direkter Anschluss des Windfangdaches an das Hauptdach erfolgen würde, kann es der Baukommission und dem Gemeindevorstand nicht angelastet werden, wenn diese in ihren Entscheiden diesbezüglich nichts ausgeführt haben. c) Ausgehend von einer Dachfläche von 3.5 m2 erweist sich die Baubewilligung vom 24. Oktober 2013 mit der angeordneten Erstellung einer Schotterkiesversickerung im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 des Reglements über

- 11 die Abwasserbehandlung der Gemeinde als rechtens, wobei auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 verwiesen werden kann. Insbesondere ist die mittels Auflage angeordnete Erstellung einer kleinen Schotterkiesversickerung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 7. Februar 2014 S. 8) nicht zu vage formuliert. Diese liegt sowohl im Interesse als auch in der Gestaltungsfreiheit der Beschwerdegegner 1 und 2 und würde, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, bei unkorrekter resp. unzweckmässiger Ausführung von der Baukommission anlässlich der Bauabnahme beanstandet werden (vgl. Duplik vom 19. Mai 2014 S. 3). An der Rechtmässigkeit der Baubewilligung vermag auch die Tatsache, dass die Fläche der Windfangeindeckung nun offenbar gar lediglich 1.5 m2 beträgt, selbstredend nichts zu ändern. Dabei ist es irrelevant, ob das Abstellen auf die seitens der Bauherrschaft vorgebrachte Flächenangabe von 3.5 m2 einem Überlegungsfehler oder einem Missverständnis entsprang. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Terrainveränderungen in den Jahren 2006 und 2012, die Stellriemen sowie die weiteren Anschuldigungen und nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen privatrechtlicher Natur zu Recht nicht näher eingegangen ist. d) In Bezug auf die gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Streitsache angesichts der Dimensionierung des Windfangdachs von 1.5 m2 um einen Bagatellfall handelt. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Augenschein – selbst wenn ein solcher ursprünglich offenbar in Aussicht gestellt worden war – abgesehen und ihre Entscheide auf die bestehenden Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse sowie die generellen Entwässerungspläne der Ge-

- 12 meinde abgestützt hat (vgl. dazu beschwerdegegnerische Vernehmlassung vom 3. März 2014 S. 4 f. und Duplik vom 19. Mai 2014 S. 3 f.). 5. Aus ähnlichen Überlegungen erweisen sich der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragte Augenschein sowie die Expertise zwecks Klärung der zu erwartenden Wassermengen, der Aufnahmefähigkeit des Bodens sowie zu den Dimensionen einer allenfalls notwendigen Versickerungsanlage für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide als überflüssig. Es ist nämlich offensichtlich, dass die Versickerung von Meteorwasser, welches auf einer Dachfläche von lediglich 1.5 m2 (oder selbst 3.5 m2) anfällt, mit der von der Baukommission verfügten Auflage ohne weiteres möglich ist. Zudem gehen die tatsächlichen Verhältnisse aus den ins Recht gelegten Bildaufnahmen mit hinreichender Klarheit hervor. 6. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl der Baubescheid Nr. 2013-0066 vom 24. Oktober 2013 als auch der abschlägige Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2013 nicht zu beanstanden sind. Die unklare Situation betreffend die Konstruktion der Windfangeindeckung kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden, da die Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge erst im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht und nicht schon im zweistufigen Einspracheverfahren oder anlässlich der Besprechung vom 27. September 2013 vorgebracht haben. Damit ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführer. Da die Beschwerdegegner 1 und 2 im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind und die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wir-

- 13 kungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG), wird den obsiegenden Parteien für das vorliegende Verfahren keine aussergerichtliche Entschädigung im Sinne von Art. 78 VRG zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 1'295.-gehen zulasten der Eheleute A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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