VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 114 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 12. Januar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegnerin 14 Parteien alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beigeladene betreffend Baugesuch / BAB (Umnutzung)
- 2 - 1. Mit superprovisorischer Verfügung vom 18., mitgeteilt am 20. Juni 2013, untersagte der Gemeindevorstand X._____ unter Hinweis auf Art. 292 StGB A._____, in seinem in der Landwirtschaftszone gelegenen Betrieb auf Parzelle 772 neue Schweine über den Tierhöchstbestand von 280 Tieren einzustallen, bevor das neue Nutzungsprojekt rechtskräftig bewilligt sei. In der Verfügung hielt der Gemeindevorstand im Wesentlichen fest, dass A._____ seinen Betrieb bereits im Jahr 1996 von Rindvieh- auf Schweinehaltung umgestellt habe. Gemäss damaliger Praxis und Kenntnisstand sei infolge Zonenkonformität in jenem Zeitpunkt kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden. Im August 2012 hätten Anwohner des benachbarten Wohnquartiers beim ANU infolge starker Geruchsbelästigungen reklamiert. Die Gemeinde sei in der Folge aufgefordert worden, von A._____ ein nachträgliches BAB-Gesuch für die Umnutzung in einen Schweinehaltebetrieb einzufordern. Das entsprechende Gesuch sei am 26. September 2012 eingereicht worden. Bestandteil der Baueingabe sei die Mindestabstandsberechnung auf der Grundlage von 522 Mastschweinen gewesen. Innert der Auflagefrist sei eine Beschwerde von 36 Mitunterzeichnern eingereicht worden. Diese sei zur Weiterbearbeitung an das ARE weitergeleitet worden. Am 12. März 2013 sei vom Gemeindevorstand ein Augenschein mit Vertretern des ARE und des ANU sowie dem landwirtschaftlichen Betriebsberater durchgeführt worden. Dabei sei festgehalten worden, dass das Umnutzungsgesuch nicht bewilligt werden könne. Unter anderem sei vereinbart worden, dass A._____ innert dreier Monate ein revidiertes Projekt einreiche. Bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung habe dieser indes kein solches eingereicht. Nachdem nach wie vor mangelnde Sauberkeit vorherrsche, seien superprovisorisch betriebliche Massnahmen anzuordnen. 2. Am 12. Juli 2013 reichte A._____ das verlangte Gesuch ein, welches von der Gemeinde X._____ als Projektänderungsgesuch zum Gesuch aus dem Jahr 2012 entgegengenommen wurde. Das Bauvorhaben wurde als
- 3 - "Umnutzung Viehstall in Schweinehaltebetrieb (nachträgliches Gesuch, überarbeitetes Projekt mit aktualisierter Mindestabstandsberechnung)" bezeichnet. Die Unterlagen wurden vom 16. August bis 5. September 2013 öffentlich aufgelegt. Dem Baugesuch lag unter anderem die Berechnung der Mindestabstände gemäss FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 des Plantahofs vom 9. Juli 2013 bei. Darin wurde festgehalten, dass der einzuhaltende Geruchsabstand von 138 m von der nächsten Ecke des Laufhofs in gerader Linie zur Wohnzonengrenze eingehalten sei. Zudem sei A._____ unter der Annahme, dass die Umnutzung wie beantragt bewilligt werde, bereit, zusätzliche Massnahmen zur Geruchsminderung auszuführen (Verzicht auf Lagerung von Schweinemist auf der vorhandenen Mistplatte; Erhöhung der Abluftkamine mit Jethauben; vollständige Abdeckung der Laufhofflächen im Sommer mit Sonnenschutznetzen; Montage einer Sprühanlage im Bereich der Kotplätze sowie von Absperrgittern anstelle der Holzwände zwischen den Buchten im Bereich des Kotplatzes). Weiter sollten die Luftströme durch seitliche Sonnenschutznetze behindert werden und eine verbesserte Ausdünnung der Geruchsstoffe durch höhere Kamine erreicht werden. 3. Am 6. August 2013 stellte der Plantahof der Gemeinde eine anhand des Revisionsentwurfs vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 vorgenommene aktualisierte Berechnung des minimalen Geruchsabstands zu. Danach könne der Geruchsabstand mit einem maximalen Bestand von 450 Mastschweinen problemlos eingehalten werden. 4. Am 2. September 2013 reichten die Bewohner des Quartiers B._____ gegen das Baugesuch von A._____ Einsprache ein und beantragten die Abweisung desselben. Es sei dem Bauherrn zu verbieten, das Projekt auszuführen oder ausführen zu lassen. Unter anderem beanstandeten sie den ungenügenden Abstand zum Wohnquartier. Verschiedene Annahmen in der Abstandsberechnung gemäss FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 seien
- 4 unzutreffend. Ungenügend berücksichtigt worden seien einerseits die mangelnde Sauberkeit sowie die Lage am Fusse des Hanges kombiniert mit der vorherrschenden Windrichtung. Zudem sei das Bauvorhaben nicht zonenkonform, da der Mastbetrieb standort- bzw. bodenunabhängig sei. Unter anderem beantragten sie die Einholung einer Expertise über die Immissionen, die vom jetzigen und künftigen Betrieb des Bauherrn ausgingen inklusive einer Erhebung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV. 5. Am 10., mitgeteilt am 11. September 2013, verfügte der Gemeindevorstand X._____ unter Hinweis auf Art. 292 StGB, dass die superprovisorischen Massnahmen vom 18. Juni 2013 bestätigt und in ordentliche vorsorgliche Massnahmen umgewandelt würden. Es sei A._____ untersagt, neue Schweine über den Tierhöchstbestand von 280 Tieren einzustallen, bevor das neue Bauprojekt rechtskräftig bewilligt sei. 6. Am 30. September 2013 hielt der Plantahof zuhanden des ANU intern im Wesentlichen fest, dass das Baugesuch von A._____ alle sinnvollen baulichen Massnahmen zur Reduktion der Geruchsimmissionen enthalte. Zusammen mit den vermehrten Sauberkeitsbemühungen dürften die Geruchsimmissionen im angrenzenden Wohnquartier deutlich abnehmen. Es gebe keine Messmethode mit objektiven Grenzwerten zur Feststellung von Geruchsimmissionen. Die Überprüfung der Geruchsimmissionen im Wohnquartier mittels neutraler Probanden sei aufwändig und − je nach Windverhältnissen − auch wenig aussagekräftig. Aus Sicht des Tierwohls sei gegen die Schweinehaltung von A._____ nichts einzuwenden. 7. Am 2. Oktober 2013 nahm A._____ zur Einsprache vom 2. September 2013 Stellung. Weder er noch die Gemeinde hätten gewusst, dass er für eine Umstellung von Rindvieh- auf Schweinehaltung ein Umnutzungsgesuch hätte stellen müssen, ansonsten er dies getan hätte. Der Stall und der Auslauf seien für die Schweinemast bestens geeignet. Der Auslauf
- 5 werde dreimal täglich gereinigt. Die Belastung für das Wohnquartier sei insgesamt zumutbar. Nicht alle Bewohner des Quartiers B._____ fühlten sich durch seinen Betrieb gestört. Der Betrieb sei zonenkonform. Eine gewisse Fläche bewirtschafte er selber und für den Dünger habe er Abnahmeverträge. Der Schweinemastbetrieb sei regelmässig kontrolliert und nie beanstandet worden. 8. In einer internen Stellungnahme zuhanden des ARE vom 23. Januar 2014 führte das ANU im Wesentlichen aus, dass es die auf den Vorgaben des Revisionsentwurfs vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 basierende Einschätzung des Plantahofs teile, wonach der geforderte Mindestabstand unter den in der Berechnung angewendeten Korrekturfaktoren eingehalten sei. Zudem würden verschiedene Massnahmen zur Reduktion der Geruchsimmissionen beitragen, welche in der Mindestabstandsberechnung kaum berücksichtigt worden seien. Diese sollten in eine Gesamtbeurteilung Eingang finden. Zudem befände sich zwischen dem Stallgebäude und der Wohnzone entlang des Baches ein bewaldeter Streifen, welcher die Geruchsausbreitung etwas dämpfe. Von einer Anwohnerbefragung werde abgeraten. Auch eine Rasterbegehung sei nicht angebracht. Windmessungen, verbunden mit dem Führen von Geruchsprotokollen durch ausgewählte Anwohner brächten ähnlich gute Informationen und seien viel billiger. Das ANU beantrage mittels Auflagen, den Tierbestand auf 450 Schweine zu begrenzen, den Auslauf so zu dimensionieren, dass der Mindestabstand eingehalten werden könne, die im Gesuch vorgeschlagenen zusätzlichen Massnahmen zur Reduktion der Geruchsbelastung umzusetzen, eine Anpassung der BAB-Bewilligung bezüglich der Korrekturfaktoren Geländeform und Sauberkeit vorzubehalten sowie die Schweinehaltungsanlage sauber zu halten. Zudem würden die stichprobenartige Prüfung der Sauberkeit sowie die Vornahme von Windmessungen und Geruchserhebungen empfohlen. Die realen Windverhältnisse während eines Jahres könnten durch das ANU am Standort
- 6 des Landwirtschaftsbetriebs gemessen werden. Gestützt auf die protokollierten Geruchsereignisse sowie die aufgezeichneten Windverhältnisse sei der Korrekturfaktor für Geländeform definitiv festzulegen. Entsprechend des definitiv festgelegten Faktors sei unter Umständen der Tierbestand in der BAB-Bewilligung durch das ARE anzupassen. Das ANU sei der Auffassung, dass das Vorhaben des Gesuchstellers die Mindestabstände gemäss Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 einhalte, weshalb dem Vorhaben die Zustimmung erteilt werden könne. 9. Bei den Akten liegt eine Aktennotiz des Rechtsvertreters der Einsprecher "Anmerkungen zum Bericht des ANU vom 23.1.14“ vom 26. Februar 2014, wonach die Einsprecher an ihrer Kritik an der Abstandsberechnung gemäss FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 des Plantahofs festhalten. 10. In einer Stellungnahme vom 26. April 2014 führte A._____ aus, dass die Umnutzung des Viehstalls in einen Schweinemastbetrieb bewilligungsfähig sei. Gemäss Verfügung vom 20. Juni 2013 sei die Umnutzung im Jahr 1996 von den Behörden gutgeheissen worden. Vorliegend gehe es um die Umnutzung des neuen Viehstalles und die damit verbundene Aufstockung des Tierbestandes von 280 auf rund 500 Schweine. Die in Form einer Einsprache zum Ausdruck gebrachte Beanstandung von Geruchsimmissionen sei separat zu beurteilen. Im Übrigen sei es nicht bewiesen, dass die beklagten Emissionen aus dem Betrieb von A._____ übermässig seien, zumal das Dorf von total zwölf landwirtschaftlichen Betrieben umgeben sei. 11. In einem Mail an die Gemeinde vom 8. Juli 2014 sicherte A._____ zu, bis am 10. September 2014 einen Bericht einzureichen, welcher darlegen werde, auf welche Weise die Betriebsführung die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Immissionsschutz erfülle.
- 7 - 12. Am 9. Juli 2014 legte die C._____ AG einen Bericht über die Betreuung und Beurteilung des Betriebs von A._____ vor, welcher der Gemeinde am 15. September 2014 zugestellt wurde. Danach werde der Betrieb von verschiedenen Personen betreut. Betreuung, Beratung und Umsetzung auf dem Betrieb funktionierten sehr gut. Während Abwesenheiten von A._____ übernähmen die Betreuungspersonen die Betriebsleitung. Die Fortführung des Betriebs und die Betreuung der Tiere seien lückenlos sichergestellt. 13. Mit Schreiben vom 15. September 2014 wies A._____ darauf hin, dass er bei der Gemeinde eine revidierte Baueingabe einreichen werde. Diese werde sich aber noch etwas verzögern, sodass die alte Bewilligung weiterhin massgeblich sei. 14. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 11., mitgeteilt am 13. November 2014, verfügte der Gemeindevorstand X._____, die Baubewilligung betreffend Umnutzung des Grossviehstalls in einen Schweinehaltebetrieb werde nicht erteilt. Die zwischenzeitlich realisierte (im Baugesuch enthaltene) Montage der Beschattungsanlage sei nach Rechtskraft des Bauentscheids innert Monatsfrist zurückzubauen. Zur Begründung führte die Gemeinde im Wesentlichen was folgt aus: • Die Abstandsberechnung sei durch den Plantahof vorgenommen worden und basiere auf dem Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95. Gemäss dieser Berechnung könnte mit dem vorhandenen Abstand zur Wohnzone ein maximaler Tierbestand von 450 Mastschweinen gehalten werden. Für die Lüftung müsste der Korrekturfaktor 1.10 bzw. für die Sauberkeit der Faktor 1.2 angewandt werden. Die Korrektur dieser beiden Faktoren ergäbe eine Erhöhung des Mindestabstands von 145 m auf 238 m. Dabei seien die besonderen topographischen Verhältnisse noch nicht berücksichtigt. Die FAT/ART-Richtlinien bildeten wohl eine Grundlage, Spezialfälle wie hier müssten aber eine Sonderbeurteilung erfahren. Auch mit der Reduktion des Tierbestands auf 280 Schweine seien die Reaktionen aus
- 8 der Bevölkerung nicht zurückgegangen. Dies sei auch aus der Kurve des Normabstandes ersichtlich, indem sich dieser erst ab einer Geruchsbelastung von 40 und tiefer merklich reduziere. Hier werde aber von einer Geruchsbelastung von 90 ausgegangen. • Die Erhöhung der Abluftkamine und die Montage der Beschattungsnetze seien vom Bauherrn ohne Baubewilligung bereits vorgenommen worden. Diese Massnahmen hätten keine Wirkung gezeitigt. • Die Gesundheit des Betriebsinhabers sei angeschlagen. Es sei fraglich, ob der Betrieb die Baubewilligungsvoraussetzung der voraussichtlich längerfristigen Existenzfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV erfülle. • Bei Tierhaltungen in offenen Ställen sei es nur beschränkt möglich, technische Massnahmen zur Geruchsminderung zu realisieren. Zwar nehme die LRV auf die FAT/ART-Richtlinien Bezug. Diese hätten jedoch, im Gegensatz zur LRV, keinen Gesetzescharakter. Die Mindestabstandsvorschriften seien nicht starr anzuwenden. Aufgrund der Vorgeschichte und der zwischenzeitlichen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die gesetzlich geforderten umweltrechtlichen Ziele bei der vorgesehenen bzw. vorgenommenen Umnutzung nicht erreicht werden könnten. Es liege auch kein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vor, bei welchen die Geruchsimmissionen ohne Weiteres hinzunehmen wären. Die bisherigen Schwierigkeiten bezüglich Sauberkeit und die Erfahrungen im Umgang mit Behörden und Nachbarschaft liessen darauf schliessen, dass bei der alleinigen Betriebsführung die Praktikabilität nicht ausreichend gegeben sei. Die öffentlichen Interessen hinsichtlich Schutz der Anwohner vor lästigen Einwirkungen überwögen. Der Standort sei für die Schweinehaltung nicht geeignet. 15. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Bewilligung des Umnutzungsgesuchs vom Grossviehstall zum Schweinehaltebetrieb mit den vom landwirtschaftlichen Betriebsberater errechneten 450 Schweinen. • Er habe im Jahr 1996 den Grossviehstall in einen Schweinemastbetrieb umgenutzt. Damals habe weder er noch die Gemeinde gewusst, dass es für die Umnutzung ein Umnutzungsgesuch brauche. • Das ANU sei mit der Abstandsberechnung des Plantahofs einverstanden. Die Schweine misteten und urinierten zu rund 50 % im Stall und
- 9 rund 50 % im Auslauf, weswegen der Faktor 0.8 für die Lüftung in Ordnung sei. Durch die Kaminerhöhung mit Jethauben werde die Abluft bestens mit der Umgebungsluft vermischt. Seit Oktober 2014 säubere er den Auslauf dreimal täglich. Im Tierauslauf habe er durchsehbare Metallgitter angebracht, dadurch misteten und urinierten die Schweine vor allem dort auf den Spaltenrost und nicht, wie früher, überall. Zudem setze er ein neues Futter ein, welches die Geruchsbelastung mindere. Im Dezember 2014 habe er sodann ein Gerät gekauft, welches erfolgreich gegen die Geruchsbelastung eingesetzt werde. Weiter stelle er am Tierauslauf quartierseits ein grosses Windnetz auf, welches den Wind abbremse und nur wenig Luft durchlasse. Der extrem stark stinkende Miststock sei weggeführt worden. • Das Wohnquartier grenze ringsherum an Landwirtschaftsland, welches von zwölf Landwirtschaftsbetrieben bewirtschaftet, gedüngt, gegüllt und gemistet werde. • Die Unterschriftensammlung von 29 Personen gegen sein Umnutzungsgesuch habe sich vor allem auf Verbesserungen und nicht auf eine Betriebsschliessung bezogen. 32 Nachbarn hätten unterschrieben, dass der Schweinemastbetrieb nicht störend sei. 16. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. • Das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Die Bauten und Anlagen dienten nicht der bodenabhängigen Bewirtschaftung. Der Schweinemastbetrieb sei gänzlich bodenunabhängig, insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer keine eigene Futterbasis für die Ernährung der Schweine biete. • Die Standortgebundenheit gemäss Art. 24 ff. RPG wäre nur dann gegeben, wenn eine Baute aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei (positiver Standortgebundenheit). Der Betrieb des Beschwerdeführers sei nicht standortgebunden im Sinne dieser Definition, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. Sogar wenn der Betrieb zonenkonform oder allenfalls standortgebunden wäre, könnte das Bauvorhaben nicht bewilligt werden. Es hätte gestützt auf Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV bzw. Art. 24 lit. b RPG eine Interessenabwägung zu erfolgen und das Baugesuch wäre wegen überwiegender entgegenstehender Interessen abzuweisen.
- 10 - • Es sei unbestritten, dass der Mindestabstand grundsätzlich nach dem Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 zu berechnen sei. Die Berechnung des Plantahofs sei indessen eine Parteibehauptung. Der Abstand betrage gemäss Berechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 148 m. Diesbezüglich seien sich Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer einig. Der Faktor für die Lüftung sei nicht mit 0.8, sondern mit 1.1 (freie Lüftung) einzusetzen. Die Schweine könnten sich jederzeit frei bewegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schweine zu 50 % im Stall bzw. zu 50 % im Auslauf misteten und urinierten. Es sei von der maximal möglichen Emission auszugehen, nämlich, dass alle Schweine im Freilauf urinierten und misteten. Dies entspreche dem natürlichen Verhalten von Schweinen. Die Emissionen verhielten sich zudem nicht linear zur Anzahl der Tiere. Deshalb sei ohnehin vom höheren Faktor 1.1 auszugehen. Der Beschwerdeführer übersehe, dass der Freilauf der Tiere das Hauptproblem bzw. die Hauptemissionsquelle sei. Der Faktor Sauberkeit sei auf 1.2 für mangelhafte bis schlechte Sauberkeit festzulegen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach zugesichert, dass er den Auslauf sauber halten würde, ohne sich daran gehalten zu haben. Es wäre deshalb nicht angezeigt, im Sinne einer milderen Massnahme lediglich nochmals eine Auflage betreffend die Sauberkeit zu verfügen. Ansonsten würde das Ziel der Massnahme nicht erreicht werden. Das angeblich neu eingesetzte Futter habe keinen Einfluss auf den Faktor Sauberkeit. Die Fütterung bilde einen eigenen Korrekturfaktor, welcher zugunsten des Beschwerdeführers bereits mit 1.0 (tiefster Faktor) berücksichtigt worden sei. Das Windnetz vermöge nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu erwirken. Bei der Berechnung vom 6. August 2013 sei diese Massnahme mit dem Faktor 0.95 unter dem Titel Geruchsreduzierung im Bereich der Abluft bereits berücksichtigt. Diese Korrekturen ergäben bereits einen Mindestabstand von 238 m. Somit sei das Bauvorhaben des Beschwerdeführers im Mindestabstand. Die besonderen topografischen Verhältnisse seien mit dem Faktor 1.4 zu berücksichtigen, wodurch sich der Mindestabstand nochmals erheblich erhöhe. Auch deshalb wäre das Baugesuch nicht zu bewilligen. • Die Klagen der Einwohner des Wohnquartiers B._____ seien bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Einwohner hätten sich effektiv über den Geruch des beschwerdeführerischen Betriebs beschwert und nicht über andere Landwirte, die ihr Land in der Nähe güllten oder misteten. Die klagenden Einwohner seien durch den Gestank in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Lüften und Aufenthalte im Freien rund ums Haus seien nicht möglich. Einige Einwohner hätten auf Ersuchen der Gemeinde eine Geruchserhebung gemacht, welche zeige, dass sie sich meistens stark beeinträchtigt sähen. Zudem seien zahlreiche telefonische Beschwerden bei der Gemeinde eingegangen.
- 11 - Die Interessen der zahlreichen Einwohner auf Wiedererhaltung der Wohnqualität überwögen die Interessen des Beschwerdeführers. Die Unterschriftensammlung zu Gunsten des Beschwerdeführers ändere daran nichts. Die Sachverhaltsfeststellungen hätten gezeigt, dass die Klagen der Einwohner objektiv begründet seien. 17. Das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) beantragte am 17. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Faktor Sauberkeit mit 1.2 berücksichtigt und das Baugesuch abgewiesen habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne offen bleiben, ob der Betrieb über die nächsten 15 - 25 Jahre voraussichtlich wirtschaftlich rentabel und unter geregelter Betriebsnachfolge geführt werden könne. 18. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2015 führte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) was folgt aus: • Nach der Umnutzung im Jahr 1996 habe der Beschwerdeführer um das Jahr 2002 unter dem Auslauf der Schweine einen Kanal für Hofdünger erstellt und diesen oben mit einem Spaltenboden versehen. Dies sei dem Beschwerdeführer im vereinfachten Baubewilligungsverfahren von der Gemeinde bewilligt worden. Es sei nicht gänzlich klar, ob die Schweinehaltung nun vollumfänglich oder lediglich im Punkt von 450 Schweinen abgelehnt werden solle. • Betreffend Lüftung sei zu beachten, dass Auslauf und Abluftkamin zwei unterschiedliche Emissionsquellen seien. Dies berücksichtige die FAT/ART-Berechnung mit zwei unterschiedlichen Korrekturfaktoren für Stallsysteme und Lüftung. Durch die Erhöhung des Abluftkamins und das Anbringen der Jethauben werde die Entlüftung des Stalls wesentlich verbessert, womit hier ein Faktor 0.8 für die Lüftung zu erfolgen habe. • Die Sauberkeit sei so, wie man sie erwarten dürfe, was anlässlich einer unangemeldeten Besichtigung überprüft worden sei. Der Faktor 1.0 sei gerechtfertigt. Der Vorbehalt der Anpassung der BAB- Bewilligung bezüglich des Korrekturfaktors für die Sauberkeit wäre milder als die Abweisung des Baugesuches. Selbst wenn der Faktor für die Sauberkeit auf 1.2 zu setzen wäre, wäre die Schweinehaltung im Umfang von 276 Schweinen bewilligungsfähig und eine gänzliche
- 12 - Abweisung des Baugesuches nicht angemessen. Die Bewilligung könnte mit der Auflage erteilt werden, dass der Kot im Laufhof zweimal täglich abzustossen sei. • Bis zum Vorliegen verlässlicher Winddaten sei eine Sonderbeurteilung für die Geländeform nicht angebracht. • Es seien keine Gründe ersichtlich, um vom Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 abzuweichen. Die Übermässigkeit der Immissionen sei nicht erstellt. 19. In seiner Replik vom 26. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Replik befasst sich primär mit einer E-Mail von Rechtsanwalt lic. iur. Janett an den Bauamtschef vom 22. April 2015, worin es um eine Kompromisslösung gegangen wäre. 20. Am 11. Juni 2015 hielt das ARE duplicando an seinen Anträgen fest und ergänzte die Argumentation wie folgt: • Vorliegend sei es wiederholt zu Geruchsklagen von mehreren Personen gekommen. Dies sei ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von übermässigen Geruchsimmissionen. Auch Vertreter der Gemeinde hätten bei verschiedenen Augenscheinen eine übermässige Geruchsbelastung festgestellt. Somit sei die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach vorliegend schon die Haltung von 280 Mastschweinen übermässige Immissionen verursache, nicht zu beanstanden. • Die beabsichtigte Umnutzung des fraglichen Stalls zum Zwecke einer ganzjährigen, bodenunabhängigen Haltung von 450 Mastschweinen sei weder zonenkonform noch seien die Kriterien zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfüllt. Das Vorhaben sei weder der Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG noch einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zugänglich. 21. Am 29. Juni 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. • Im Jahr 1996 sei es um eine innere Aufstockung, mithin eine Schweinehaltung neben dem traditionellen landwirtschaftlichen Gewerbe, gegangen. Heute gehe es um eine bodenunabhängige Produktion. Zu-
- 13 dem könnte ein Vertrauensschutz nur dann in Frage kommen, wenn die zuständige Baubehörde und nicht der Leiter des Bauamtes damals verbindliche Zusagen gemacht hätte, was hier nicht der Fall sei. • Positiv standortgebunden sei der Betrieb des Beschwerdeführers nicht. Hinsichtlich der negativen Standortgebundenheit sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die Gemeinde X._____, sondern auch die Nachbargemeinde Y._____ grundsätzlich über geeignete Industrieund Gewerbezonen verfüge. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, in diesen Zonen unter Berücksichtigung der einschlägigen Immissionsbegrenzungen seinen Mastbetrieb zu realisieren. 22. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015, welchem entsprechende Äusserungen von Anwohnern beilagen, bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass sich an der erheblichen Geruchsbelästigung auch während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nichts geändert habe. 23. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der beanstandete Gestank auf das Ausbringen von Gülle anderer Landwirtschaftsbetriebe zurückzuführen sei. 24. Am 2. September 2015 nahmen die vormaligen Einsprecher auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin Stellung und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen was folgt aus: • Entgegen der Abstandsberechnung des Plantahofs könne der Geruchsabstand nicht problemlos eingehalten werden. Der Bericht habe die mangelnde Sauberkeit nicht genügend berücksichtigt. Ebenfalls ungenügend gewichtet worden sei die Lage des Betriebs am Fusse des Hanges kombiniert mit der vorherrschenden Windrichtung. • Vorliegend sei eine Erhebung nach Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV vorgenommen worden. Das Resultat sei eindeutig. • Der beschwerdeführerische Betrieb sei bodenunabhängig. Die Mast erfolge ausschliesslich mit zugekauftem Futter. Der Betrieb sei nicht zonenkonform. Eine negative Standortgebundenheit liege nicht vor. Der Schweinemaststall könnte ohne Weiteres auch in einer Bauzone,
- 14 d.h. in einer Industrie- und Gewerbezone, betrieben werden. Falls es einen geeigneten Standort in der Bauzone gebe, sei jener vorzuziehen. Dies sei nicht geprüft worden. Selbst, wenn die negative Standortgebundenheit im Grundsatz bejaht werden könnte, müsste sie für den bestehenden Standort verneint werden. Die Immissionen beträfen eine Bauzone in schwerwiegender Weise. Stehe in X._____ kein Standort in einer Gewerbezone zur Verfügung, sondern nur ausserhalb der Bauzone, müsste dieser soweit von einer Bauzone entfernt sein, dass jegliche Immissionen auf Wohnzonen ausgeschlossen seien. • Es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Einwohner des Einfamilienhausquartiers hätten Anspruch auf immissionsfreies Wohnen. Der Beschwerdeführer betreibe seit Jahren eine illegale Schweinemast und vernachlässige die Hygienevorschriften. Alle Um- und Ausbauten in den letzten Jahren seien ohne Bewilligung ausgeführt worden. Die Interessenabwägung falle eindeutig zugunsten der Wohnqualität des benachbarten Quartiers und deren Bewohner aus. 25. Das ARE verzichtete am 11. September 2015 auf eine weitere Stellungnahme. 26. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 noch aus, dass sie grundsätzlich die Auffassung der vormaligen Einsprecher teile. Es treffe allerdings nicht zu, dass mangels entsprechender Abklärungen nicht aktenkundig sei, ob in der Gemeinde X._____ eine Gewerbezone zur Verfügung stünde. Sowohl in der Gemeinde X._____ als auch in der Nachbargemeinde Y._____ existierten geeignete Industrie- und Gewerbezonen. 27. Am 16. September 2015 liess sich ANU zur Stellungnahme der vormaligen Einsprecher vom 2. September 2015 vernehmen. Dabei führte es aus, dass Aussagen zur Rechtmässigkeit der Immissionen nur aufgrund einer gemeinsamen Auswertung der Geruchserhebungen und der Windmessungen möglich seien. Solche seien bisher nicht durchgeführt worden.
- 15 - 28. Am 6. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der vormaligen Einsprecher sowie zur diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Stellung. Dabei beantragte er die Bewilligung des nachträglichen Baugesuches von 1996 für eine innere Aufstockung neu mit Schweinen neben dem Milchvieh sowie der Umnutzung für Schweinehaltung im bestehenden alten Stall ohne bauliche Massnahmen. Ebenfalls zu bewilligen sei die innere Aufstockung aus dem Jahr 2006 und die Umnutzung des Milchviehstalls in Schweinehaltung ohne bauliche Massnahmen. • Der Abstand zur Bauzone sei für 520 Tiere vorhanden. Die Sauberkeit sei mit dem Faktor 1 richtig bewertet. Betreffend Wind und Lage sei der Faktor 1.2 hoch. Der Plantahof hätte lieber den Faktor 1.1 berücksichtigt, aber diese Abstufung gebe es nicht. Der Faktor 0.8 beim Kamin sei in Ordnung. • Er habe im Jahr 1996 zur Viehwirtschaft eine innere Betriebsaufstockung mit Schweinemast vorgenommen. Anhand der Berechnungen habe er 280 Schweinemastplätze innen aufstocken können. Die Viehwirtschaft sei in der gleichen Grösse weiterbetrieben worden. Im Jahr 2006 habe er eine weitere innere Aufstockung vorgenommen, mit Aufstockung auf 520 Schweinemastplätze. Er habe das Land selber gemäht und das Heu verkauft. Dies sei zulässig, auch wenn er den Landwirtschaftsbetrieb dann etwas zurückgefahren habe. Er betreibe einen IP-Label-Schweinemastbetrieb mit integrierter Produktion nach ökologischen Richtlinien. Dieser Betrieb könne nur in der Landwirtschaftszone betrieben werden. Die Lage sei für einen Schweinemastbetrieb bestens geeignet. Das ARE habe ihm zwei Standorte für einen Schweinestallneubau in der Industriezone in X._____ vorgeschlagen. Auf einer dieser Parzellen stehe das neu gebaute Einkaufszentrum und auf der anderen die Grossmetzgerei Spiess. 29. Am 8. Oktober 2015 zog der Beschwerdeführer das Baugesuch betreffend die zwei Getreidefuttersilos zurück. Zudem führte er aus, dass er das Schattennetz im Winter wegnehme. Temporäre Schattennetze bräuchten keine Bewilligung. Im Jahr 1996 habe er für die Betonplatte und den Tierauslauf sowie den Holzzaun eine Baubewilligung erhalten, ebenso 2002 für den Güllenkanal. Eigentlich handle es sich hier nur noch um eine
- 16 innere Aufstockung ohne bauliche Massnahmen. Das bauliche sei im einfachen Bauverfahren bewilligt worden. Die innere Aufstockung sei nach Aussagen des Plantahofs schon mehrfach stillschweigend bewilligt worden. Es handle sich hier nur um eine Weiterführung des Betriebs. Nächstens montiere er noch die grossen luftdichten Blachen. 30. Mit Eingaben vom 7. und 10. Dezember 2015 edierte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters noch die öffentlich aufgelegten Baugesuchsbeilagen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 11., mitgeteilt am 13. November 2014, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bauund Einspracheentscheid vom 11., mitgeteilt am 13. November 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung betreffend Umnutzung des Grossviehstalls in einen Schweinehaltebetrieb verweigert und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, die zwischenzeitlich realisierte Montage der Beschattungsanlage nach Rechtskraft des Bauentscheids innert Monatsfrist zurückzubauen, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
- 17 des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen 1b − einzutreten. b) Zunächst ist Vermerk davon zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sein Baugesuch betreffend Errichtung zweier Getreidefuttersilos am 8. Oktober 2015 zurückgezogen hat. Insoweit ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. c) Hinsichtlich des Streitgegenstands des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gilt es sodann zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer am 26. September 2012 eingereichte Baugesuch, deren Bestandteil die Mindestabstandsberechnung auf der Grundlage von 522 Mastschweinen gewesen ist und welches vom 5. bis 25. Oktober 2012 öffentlich aufgelegen hat, nach dem Augenschein der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2013 mit Vertretern des ARE und des ANU sowie dem landwirtschaftlichen Betriebsberater bzw. spätestens mit der Einreichung des beschwerdeführerischen Baugesuchs vom 12. Juli 2013 mit öffentlicher Auflage vom 16. August bis 5. September 2013 obsolet geworden ist, obschon das zweite Baugesuch vom 12. Juli 2013 von der Beschwerdegegnerin als Projektänderungsgesuch zum ersten Gesuch aus dem Jahr 2012 bezeichnet worden ist. Die Projektänderung vom 12. Juli 2013 − wenn es denn eine solche ist und es sich nicht um ein neues Baugesuch handelt − sieht jedenfalls einen Tierhöchstbestand von 450 Schweinen vor. Dies im Gegensatz zum ursprünglichen Baugesuch vom 26. September 2012, welches noch einen Bestand von 522 Schweinen vorsah. Baugesuchsunterlage des Projektänderungsgesuchs bzw. des zweiten Baugesuchs vom 12. Juli 2013 bildet denn auch die aktualisierte Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013, welche basie-
- 18 rend auf dem Höchstbestand von 450 Mastschweinen erstellt wurde (im Gegensatz zur Berechnung des Plantahofs vom 9. Juli 2013, wo noch von 522 Mastschweinen ausgegangen wurde). Auch das ANU hat in seiner internen Stellungnahme zuhanden des ARE vom 23. Januar 2014 den Vorschlag gemacht, den maximalen Tierbestand auf 450 Schweine zu begrenzen. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2014 explizit die Bewilligung des Umnutzungsgesuchs vom Grossviehstall zum Schweinehaltebetrieb mit den vom landwirtschaftlichen Betriebsberater errechneten 450 Schweinen beantragt. Auf ein weitergehendes Bau- resp. Umnutzungsgesuch hat der Beschwerdeführer − jedenfalls vor dem streitberufenen Gericht − verzichtet. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet dementsprechend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 11., mitgeteilt am 13. November 2014, das Umnutzungsgesuch des Beschwerdeführers vom Grossviehstall zum Schweinemastbetrieb mit maximal 450 Schweinen mit den verbleibenden beantragten baulichen Massnahmen (Neubau einer Beschattungsanlage über dem Freilauf, Neubau einer Sprinkleranlage über dem Schwemmkanal, Windnetze, Erhöhung der vorhandenen Abluftkamine auf dem Stalldach) zu Recht abgelehnt hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber das vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. Mai 2015 im Sinne einer Kompromisslösung erwähnte abgeänderte Baugesuch zur Haltung von 420 Schweinen während der Monate Oktober bis Mai, zumal der Beschwerdeführer diesen Kompromissvorschlag in seiner Replik explizit wieder zurückgezogen hat. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es sodann festzuhalten, dass aufgrund des Prozessausgangs des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann, zumal sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten er-
- 19 gibt und die relevanten Fragen ohne Durchführung eines Augenscheins aufgrund der Akten beantwortet werden können. 3. a) Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, in welcher der beschwerdeführerische Betrieb unstrittig liegt, beurteilt sich nach Art. 16 ff. RPG i.V.m. Art. 34 ff. der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Danach sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone − unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen − zonenkonform, wenn sie im Hinblick auf einen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Verwendungszweck errichtet werden. Neben den eigentlichen Ökonomiegebäuden sind unter gewissen Voraussetzungen auch Wohnbauten zugelassen (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 34 Abs. 2 und 3 RPV). Solche Bauten und Anlagen erweisen sich nur dann als zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RPG sowie Art. 34 Abs. 1 RPV). Des Weiteren ist gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV erforderlich, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c; vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a Rz. 7). Als bodenabhängig werden die Bewirtschaftungsformen bezeichnet, die den Boden unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen, wie der Acker- und Gemüsebau oder die Milch- und Fleischproduktion. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die
- 20 - Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 16a Rz. 16). Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung demgegenüber, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 RPV betreffend den Gemüse- und den produzierenden Gartenbau). Tierhaltung ist bodenunabhängig, wenn sie ohne hinreichende eigene Futterbasis erfolgt (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 16a Rz. 17; BGE 133 II 370 E.4.2). Art. 16a Abs. 2 RPG (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 RPV) lässt Bauten und Anlagen, die einer solchen bodenunabhängigen Tierhaltung dienen, im Umfang der inneren Aufstockung zu. Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen, wenn der bodenunabhängige gegenüber dem bodenabhängigen Betriebsteil eine untergeordnete Rolle einnimmt. Für die Bestimmung des zulässigen Aufstockungspotenzials bei der Tierhaltung sieht Art. 36 RPV zwei Methoden zur Auswahl vor. Nach der ersten Methode misst sich das zulässige Mass an bodenunabhängiger Produktion am Einkommen, und zwar am sog. Deckungsbeitrag; dieser muss kleiner als 50 % des Gesamtdeckungsbeitrags sein (Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV). Als Deckungsbeitrag bezeichnet man die Differenz zwischen Ertrag und variablen Kosten eines Produktionszweigs. Alternativ zur Betrachtung des Deckungsbeitrags kann die höchstzulässige Aufstockung aufgrund des Trockensubstanzkriteriums beurteilt werden. Demnach muss das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands entsprechen (Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV). Die Trockensubstanz ist derjenige Teil des pflanzlichen Ausgangsprodukts, der bei vollständigem Wasserentzug zurückbleibt. Nicht mehr erforderlich ist seit der Teilrevision des RPG vom 4. Juli 2007, dass der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O.,
- 21 - Art. 16a Rz. 18 f.; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 178 f.) b) Vorliegend verfügt der beschwerdeführerische Betrieb über keine Futtermittelbasis für die beantragte Schweinehaltung. Der Beschwerdeführer hat seinen Betrieb im Jahr 1996 unstrittig von einem traditionellen landwirtschaftlichen Gewerbe (Rindviehhaltung) in die Intensivtierhaltung, mithin einen Schweinemastbetrieb, umgestellt. Die Mast der Schweine erfolgt gemäss unbestritten gebliebener Aussagen der Beschwerdegegnerin (vgl. deren Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 S. 2) sowie des ARE (vgl. deren Duplik vom 11. Juni 2015 S. 5) und der vormaligen Einsprecher (vgl. deren Stellungnahme vom 2. September 2015 S. 5) ausschliesslich durch zugekaufte, von Dritten produzierte Futtermittel und dementsprechend vollständig bodenunabhängig. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 denn auch, dass er sein landwirtschaftliches Land an Dritte verpachtet habe und er seine Schweine ausschliesslich mit Getreide füttere, wobei das Trockenfutter den Schweinen ad-libitum 24 Stunden pro Tag zur freien Verfügung stehe. Zusätzlich werde auf Wunsch des Kunden der Futterzusatz VevoVital in das Getreidefutter gemischt (vgl. auch Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2014 S. 2). Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich demnach um einen vollständig bodenunabhängigen Betrieb, weshalb auch die Bewilligungsvoraussetzungen für eine innere Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36 RPV nicht erfüllt sind. Dementsprechend ist der beschwerdeführerische Betrieb in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Vielmehr wäre die über eine innere Aufstockung hinausgehende Umnutzung des traditionellen landwirtschaftlichen Betriebs in einen Schweinemastbetrieb auf eine Intensivlandwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG angewiesen. Parzelle 772, auf welcher der beschwerdeführerische Betrieb angesiedelt ist, liegt aber gemäss Zonenplan der Gemeinde X._____ in der "gewöhnlichen" Land-
- 22 wirtschaftszone im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG. Da dem Beschwerdeführer somit keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 i.V.m. Art. 16 ff. RPG erteilt werden kann, ist im Folgenden zu prüfen, ob das beschwerdeführerische Gesuch vom 12. Juli 2013 aufgrund des Ausnahmebewilligungstatbestands von Art. 24 RPG bewilligungsfähig ist. 4. a) Eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG wird unter den Bedingungen erteilt, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 221 E.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell sind bei der Beurteilung der Standortgebundenheit eines Vorhabens strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 118 Ib 17 E.2b mit weiteren Hinweisen; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24 Rz. 8). b) Dass der hier zur Diskussion stehende Schweinemastbetrieb, der − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3b) − vollkommen bodenunabhängig betrieben wird, aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen wäre, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist
- 23 auch nicht einzusehen. Zu prüfen ist daher, ob der Schweinemastbetrieb wegen seiner Immissionen in der Bauzone ausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann. Es ist dies die Frage nach der negativen Standortgebundenheit des bestehenden Schweinemastbetriebs. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die negative Standortgebundenheit nur sehr zurückhaltend angenommen werden, etwa wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist (vgl. BGE 115 Ib 295 E.3c, 111 Ib 213 E.3b). Das Bundesgericht hat im nicht veröffentlichten Entscheid vom 21. März 1984 i.S. Hui die Meinung vertreten, für Tierheime sei die Standortgebundenheit in der Regel zu bejahen, soweit sie immissionsträchtig seien. Dieselbe Ansicht vertrat es auch in Bezug auf die Behausungen von 60 Schlittenhunden (Urteil vom 16. Juni 1989, in ZBl 91/1990 S. 188 E.5b); dabei erwog es, Voraussetzung für die Standortgebundenheit sei, dass die geplante Nutzung sich in einer Bauzone nicht verwirklichen lasse. Das Bundesgericht hielt sodann fest, die Standortgebundenheit sei zu bejahen, wenn eine so intensive Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung durch das Bauvorhaben erfolge, dass die betreffende Nutzung nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden könne. Diese Voraussetzungen wurden für eine Papageienzucht sowie in zwei Fällen auch für Pferdestallungen verneint (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichtes vom 7. April 1989 i.S. Messer E.3, vom 22. Juni 1988 i.S. Gilardoni E.4 und vom 27. Februar 1989 i.S. Theiler E.3). Das Bundesgericht hielt weiter fest, das Vorliegen einer Standortgebundenheit dürfe nicht von den konkreten planerischen Gegebenheiten abhängig gemacht werden. Es sei deshalb grundsätzlich auch ohne Belang, dass in einer bestimmten Gemeinde offensichtlich kein Bedürfnis nach einer neuen, reinen Gewerbeoder Industriezone bestehe. Entscheidend sei lediglich, ob sich ein Bauvorhaben in keiner entsprechenden Zone verwirklichen lasse (unveröffentlichtes Urteil vom 10. Dezember 1987 i.S. Bundesamt für Raumpla-
- 24 nung c. Beyeler E.2). In BGE 115 Ib 301 E.3c führt das Bundesgericht schliesslich aus, die Haltung von 80 Mutterschweinen zur jährlichen Produktion von 1400 bis 1700 Jagern in einem vollklimatisierten, gegen aussen praktisch abgeschlossenen hochmodernen Schweinestall könne nicht mit einem Tierheim verglichen werden. Ein Schweinezuchtbetrieb müsse ganz allgemein den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügen. Die in diesem Gesetz und den Verordnungen umschriebenen Vorschriften bezweckten, eine übermässige Beeinträchtigung der Umgebung zu verhindern (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Lästige Gerüche, beispielsweise aus Schweine- oder Geflügelhaltungen oder aus der Silagelagerung, seien aufgrund von Art. 11 Abs. 2 USG so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Eine erhebliche Störung der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden sei zu vermeiden (Art. 15 lit. b USG). Emissionsbegrenzungen baulicher und betrieblicher Art, insbesondere für geruchsintensive Massentierhaltungen, könnten aufgrund von Verordnungen oder nötigenfalls direkt gestützt auf Art. 12 USG angeordnet werden. Es bestünden somit, vor allem bei UVP-pflichtigen Anlagen, genügend rechtliche Möglichkeiten, um zu verhindern, dass von einem Schweinezuchtbetrieb in einer Industrie- oder Gewerbezone eine übermässige Belästigung der Umgebung bewirkt werde. Die Entsorgung der bei der Tierproduktion entstehenden Abfälle wie z.B. der Jauche könne für sich allein betrachtet die Standortgebundenheit nicht begründen. Etwas offener wurde die Standortgebundenheit für einen Schweinemastbetrieb in einem früheren Entscheid des Bundesgerichtes beurteilt. Ausgehend vom Umstand, dass bei der Gestaltung der Zonenpläne die Industriezonen nach den Bedürfnissen der herkömmlichen Gewerbe- und Industriebetriebe ausgeschieden würden, folgerte das Bundesgericht, die Besonderheiten der industriellen Tierhaltung wie Geruchsimmissionen und landwirtschaftliche Abfallverwertung liessen es zu, die Standortgebundenheit anzuerkennen (unveröffentlichtes Urteil vom 4. Dezember
- 25 - 1985 i.S. Galli E.4a). Allerdings waren im damaligen Zeitpunkt die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) und die Lärmschutz- Verordnung (LSV; SR 814.41) noch nicht in Kraft (BGE 118 Ib 17 E.2c; vgl. auch WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24 Rz. 8 ff.). d) Ob ein Bauvorhaben in einer Bauzone verwirklicht werden kann, entscheidet sich der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend nach regionalen Gesichtspunkten. Die Frage der (negativen) Standortgebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht (BGE 118 Ib 17 E.2d mit Hinweis auf die unveröffentlichten Urteile des Bundesgerichtes vom 27. Juni 1990 i.S. Cotting E.4 und vom 27. Februar 1989 i.S. Theiler E.3c; WALD- MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24 Rz. 10). e) Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde die Thematik der negativen Standortgebundenheit erstmals in der Duplik des ARE vom 11. Juni 2015 aufgeworfen. Das ARE hielt dafür, dass bei der Prüfung der Frage, ob sich der zur Diskussion stehende Schweinemastbetrieb als negativ Standortgebunden im Sinne der Rechtsprechung erweise, zu vergegenwärtigen sei, dass sich gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X._____ die nächstgelegene Industriezone respektive die nächstgelegene Gewerbe-/Mischzone in einer Entfernung von ca. 1 km respektive 1.5 km vom bestehenden Stallstandort befänden. Bereits daraus ergebe sich, dass das Vorhaben nicht von vornherein als standortgebunden gelte. Eine abschliessende Aussage darüber könne erst nach Prüfung der Realisierbarkeit des Vorhabens in den aufgeführten und noch weiteren im beschriebenen Umkreis zu untersuchenden Bauzonen bzw. aufgrund einer Gesamtinteressenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG getroffen werden. Das Instrument der Ausnahmebewilligung diene hauptsächlich der Durchsetzung des Anlie-
- 26 gens zur Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen. Daher dürften Ausnahmebewilligungen nur zurückhaltend erteilt werden respektive bestehe auf deren Erteilung kein Anspruch. Das Trennungsanliegen gebiete ferner auch, Präjudizien zu vermeiden, welche das Zersiedlungsgebot unnötig in Frage stellen könnten. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer selbst bei Annahme einer negativen Standortgebundenheit seines Vorhabens keinen absoluten Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für den fraglichen Schweinemastbetrieb. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 29. Juni 2015 aus, dass die Tatsache, dass der beschwerdeführerische Betrieb gegenüber einer Bauzone einen bestimmten Abstand einhalten müsse, nicht automatisch bedeute, dass der Mastbetrieb wegen seiner Immissionen in Bauzonen nicht möglich und deshalb die negative Standortgebundenheit am gewählten Ort gegeben wäre. Mit der Umweltgesetzgebung gebe es genügend rechtliche Möglichkeiten, um zu verhindern, dass von einem Schweinezuchtbetrieb in einer Industrie- oder Gewerbezone eine übermässige Belästigung der Umgebung bewirkt werde. Entscheidend sei, dass in einer Industrie- und Gewerbezone im Gegensatz zur Wohnzone stärkere Emissionen in Kauf zu nehmen seien, weil dort gemäss Art. 74 BG mässig störende (Wohn- und Gewerbezone 1 und 2) bis stark störende Betriebe (Industriezone) zonenkonform seien. Die Frage nach der negativen Standortgebundenheit stelle sich zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann, wenn in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung stehe. Nicht nur die Gemeinde X._____, sondern auch die Nachbargemeinde Y._____ verfügten über grundsätzlich geeignete Industrie- und Gewerbezonen. Der Beschwerdeführer hätte folglich die grundsätzliche Möglichkeit, in diesen Zonen unter Berücksichtigung der dort einschlägigen Immissionsbegrenzungen seinen Mastbetrieb zu realisieren. Die Mindestabstände müssten zudem gemäss
- 27 - FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 nur gegenüber Wohnzonen, nicht aber in Industriezonen vollständig eingehalten werden. f) Wie gesehen, kann sich die Frage der (negativen) Standortgebundenheit erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Prüfung, ob in der Region eine geeignete Bauzone zur Realisierung des ersuchten Vorhabens vorhanden ist, bis anhin nicht vorgenommen. Vielmehr hat sie sich damit begnügt, in ihrer Duplik darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Gemeinde X._____, sondern auch die Nachbargemeinde Y._____ grundsätzlich über geeignete Industrie- und Gewerbezonen verfügten. Eine eingehende Prüfung der Realisierbarkeit des Vorhabens in einer geeigneten Nutzungszone in der Region hat die Beschwerdegegnerin indes nicht vorgenommen. Da dem Baugesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2013 − bei heute vorliegender Aktenlage − nur die allenfalls fehlende (negative) Standortgebundenheit, nicht aber umweltrechtliche Bestimmungen entgegenstehen (vgl. dazu nachstehend E.5 f.), haben die erwähnten Abklärungen, mithin die eingehende Prüfung der Realisierbarkeit des Vorhabens in geeigneten Nutzungszonen in der Region, seitens der Beschwerdegegnerin zwingend stattzufinden. Wenn sich eine Gemeinde nämlich − wie vorliegend − auf den Standpunkt stellt, die negative Standortgebundenheit sei nicht gegeben, weil in der Bauzone geeignete Standorte zur Verfügung stünden, hat sie diese auch zu bezeichnen und nachzuweisen, dass diese Standorte für das zur Diskussion stehende Projekt auch geeignet sind. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass das Bundesgericht den Radius zur Prüfung von Alternativstandorten für Schweinemastbetriebe in BGE 118 Ib 17 E.2d auf 10 km erstreckt hat. Anderseits müssen in einer Industrie- oder Gewerbezone respektive in einer Gewerbe-Mischzone die Abstände weniger ausgedehnt sein. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass solche Zonen, in denen ein höheres Mass an Geruchsimmissionen zumutbar ist, wiederum nahe bei reinen
- 28 - Wohnzonen liegen könnten, gegenüber denen der Mindestabstand vollumfänglich einzuhalten ist (vgl. FAT/ART-Bericht Nr. 476/95, Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen [abrufbar unter www.blw.admin.ch › Themen › Nachhaltigkeit › Ökologie › Luft; zuletzt besucht am 4. April 2016], Ziff. 2.3 S. 6 und S. 16). 5. Streitig und zu prüfen sind des Weiteren die Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen des USG und der LRV in Bezug auf die geltend gemachten Geruchsbelästigungen. Während die Beschwerdegegnerin, das ARE sowie die vormaligen Einsprecher der Auffassung sind, die aufgrund der umweltrechtlichen Bestimmungen erfolgten Berechnungen des Plantahofs respektive des ANU trügen den Verhältnissen vor Ort nicht ausreichend Rechnung und die Korrekturfaktoren seien nicht richtig festgesetzt worden, stellen sich der Beschwerdeführer und das ANU gestützt auf die Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 auf den Standpunkt, dass das Vorhaben unter dem Aspekt des Umweltrechts bewilligungsfähig sei. a) Das Umweltschutzgesetz soll unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Im Sinn der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen oder den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Dabei handelt es sich um Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Luftverunreinigungen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). b) Übermässig sind Geruchsimmissionen dann, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem
- 29 - Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Sie werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen. Der Abgrenzung zwischen nicht übermässigen und übermässigen (das heisst schädlichen beziehungsweise lästigen) Einwirkungen und damit zwischen den beiden Stufen des zweistufigen Schutzkonzepts dienen die Immissionsgrenzwerte (Art. 13 Abs. 1 USG). Die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen gelten sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 11 Rz. 2). Laut Art. 12 Abs. 1 USG werden Emissionen eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a), Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b), Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c), Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden (lit. d) sowie Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (lit. e). Diese Aufzählung hat abschliessenden Charakter (BGE 126 II 300 E.4b). Auf Verordnungsstufe enthält die Luftreinhalte-Verordnung Vorschriften zur Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3 ff. LRV) und bei bestehenden stationären Anlagen (Art. 7 ff. LRV). c) Beim beschwerdeführerischen Schweinemastbetrieb handelt es sich um eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV, dessen Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emis-
- 30 sionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV und Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Distanzen gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Argoscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechneten Abstände. Einschlägig ist der FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 über Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen. Im vorliegenden Fall hat der Plantahof ebenfalls den Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 berücksichtigt. d) Die Mindestabstandsvorschrift stellt eine Massnahme zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 3 LRV dar (vgl. MAURER, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, in URP 2003, S. 297 ff., S. 305). Die FAT/ART-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob eine Tierhaltungsanlage übermässige Emissionen bewirkt (BGE 126 II 43 E.4a). Dies ist zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird. Von dieser Faustregel ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist. Wird der Mindestabstand um mehr als 50 % unterschritten, so ist von übermässigen Immissionen auszugehen (vgl. BOSONNET, Luftreinhaltung in der Landwirtschaft: Mehr als die Bekämpfung der Gerüche, in URP 2002, S. 565 ff., S. 581 Fn. 49). e) Die Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT/ART-Bericht ist zwar schematisch und vermag nicht allen Einzelheiten Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität darf der Gesetzbeziehungsweise Verordnungsgeber jedoch bis zu einem gewissen Grad Normen schaffen, welche auf eher grobe, dafür leicht handhabbare Krite-
- 31 rien abstellen und damit einen gewissen Schematismus und Verlust an Einzelfallgerechtigkeit mit sich bringen können. Ansonsten müsste, da insbesondere in ländlichen Gebieten der Schweiz die Topografie selten eben ist, im Rahmen zahlreicher Baubewilligungsverfahren Sonderbeurteilungen durchgeführt werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Mindestabstandsregelung nach FAT/ART-Bericht, welcher eine Sonderbeurteilung nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, mithin in Ausnahmefällen, verlangt. Zudem liegen bereits die Mindestabstände gemäss FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 (vgl. Ziff. 2 S. 3) jeweils rund 30 - 90 % über der Geruchsschwellenentfernung (= Entfernung, in welcher die Qualität des Geruchs in 50 % der Darbietungen erkannt wird) bei zirkulärer, gleichmässiger Geruchsausbreitung. f) Nach dem FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 (Ziff. 2.1 S. 3) bzw. dem Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 (Ziff. 4 S. 7) wird der Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren errechnet. Zuerst wird die Geruchsbelastung nach Tierart (fg) ermittelt und daraus der Normabstand errechnet, der schliesslich mit mehreren Korrekturfaktoren (fk) multipliziert wird. Zu den Korrekturfaktoren zählen die Topografie (f1), die Höhenlage (f2), das Stallsystem (f3), die Lüftung (f4), die Hofdüngerproduktion (f5), die Sauberkeit hinsichtlich Tiere, Stall, Futterzubereitung und -lagerung (f6), die Fütterung (f7), die Geruchsreduzierung im Bereich der Abluft (f8) und die Geruchsreduzierung bei der Güllelagerung (f9). Der Abstand muss zwischen dem Emissionspunkt (Ausgangspunkt) und dem nächstgelegenen Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen werden (vgl. AUCH MAURER, a.a.O., S. 303 und 319). 6. a) Vorliegend sind sich die Parteien insofern einig, als die Mindestabstandsberechnung für Tierhaltungsanlagen nach den Vorgaben des Revisionsentwurfs vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 und nicht nach dem FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 zu berechnen ist, zumal der Be-
- 32 richt aus dem Jahr 1995 noch auf geschlossenen Ställen mit Zwangslüftung basiert und für Stallsysteme mit Auslauf − wie demjenigen des Beschwerdeführers − kein verlässliches Bild mehr liefert. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass insbesondere bei einer Schweinemast die Vorgaben des revidierten Berichts berücksichtigt werden sollten (vgl. BGE 133 II 370 E.6.2). Die Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 erfolgte denn auch anhand des Revisionsentwurfs vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95. Gemäss Stellungnahme des ANU im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom 24. Februar 2015 ist dieses Vorgehen konsistent mit den Empfehlungen der FAT/ART, welche für Schweinehaltungsbetriebe den Revisionsentwurf und nicht den ursprünglichen Bericht aus dem Jahr 1995 zur Anwendung empfiehlt (vgl. auch KECK/KOUTNY/SCHMIDLIN/HILTY, Nutztiere - Geruch von Schweineställen mit Auslauf und freier Lüftung, in: AGRARForschung 12 [2], S. 84 ff.). b) Das fachkundige ANU stützt für seine Stellungnahme auf die FAT/ART- Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 ab, wonach die Abstandsvorschriften mit einem maximalen Bestand von 450 Mastschweinen problemlos eingehalten seien. Das ANU argumentiert, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a i.V.m. Anhang 2 Ziff. 512 LRV die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden müssten. Als solche Regeln gälten insbesondere die Empfehlungen der FAT/ART. Die FAT/ART-Richtlinien stellten eine rechtsgleiche Behandlung sicher. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, um von diesen Richtlinien abzuweichen. Demgegenüber beanstandet die Beschwerdegegnerin die starre Anwendung der FAT/ART-Richtlinien. Diese bildeten wohl eine Grundlage; für Spezialfälle wie dem vorliegenden könnten sie indes nicht starr und in absoluter Weise angewandt werden. Vielmehr müsse in Fällen wie dem vorliegenden eine Sonderbeurteilung erfolgen. Wie nachfolgend dargestellt vermögen
- 33 die von der Beschwerdegegnerin gemachten Änderungen der Korrekturfaktoren Lüftung, Sauberkeit und Topografie indes nicht zu überzeugen. aa) Gemäss FAT/ART-Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 wird der Korrekturfaktor Lüftung dank der verlängerten Abluftkamine und der zusätzlichen Ausstattung mit Jethauben, wodurch die Abluft in höhere Luftschichten gebracht wird, mit dem Faktor 0.8 berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin rügt, dass der Faktor für die Lüftung 1.1 (freie Lüftung) betragen müsste. Die erhöhten Abluftkamine seien für die Geruchsimmissionen völlig irrelevant. Die Schweine könnten sich jederzeit frei bewegen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Schweine zu 50 % im Stall bzw. zu 50 % im Auslauf misteten und urinierten. Vielmehr sei von der maximal möglichen Emission auszugehen, nämlich, dass alle Schweine im Freilauf urinierten und misteten. Dies entspreche dem natürlichen Verhalten von Schweinen. Die Emissionen verhielten sich zudem nicht linear zur Anzahl der Tiere. Deshalb sei ohnehin vom höheren Faktor 1.1 auszugehen. Der Beschwerdeführer übersehe, dass der Freilauf der Tiere das Hauptproblem bzw. die Hauptemissionsquelle darstelle. Das ANU weist in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 zu Recht darauf hin, dass Auslauf und Abluftkamin zwei unterschiedliche Emissionsquellen sind. Dies berücksichtigt die FAT/ART-Berechnung mit zwei unterschiedlichen Korrekturfaktoren für Stallsystem (f3) und Lüftung (f4; vgl. Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 Ziff. 4.3 S. 10). Für das Stallsystem beträgt der Faktor unbestrittenermassen 1.15, weil es sich beim beschwerdeführerischen Stall um einen Schweinestall mit Auslauf handelt. Für solche beträgt der Korrekturfaktor − unabhängig davon, ob es sich um einen Stall mit Zwangsentlüftung oder mit freier Lüftung handelt − stets 1.15. Sodann erscheinen die Ausführun-
- 34 gen des ANU, wonach die Art der Stalllüftung für die Gesamtemission der Geruchsstoffe eine wesentliche Rolle spiele und durch die Erhöhung des Abluftkamins bzw. durch das Anbringen von Jethauben die Entlüftung des Stalls wesentlich verbessert werde, als nachvollziehbar und schlüssig. Der Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 sieht für Kamine, welche − wie vorliegend − mehr als 1.5 m über den höchsten Dachpunkt des Gebäudes hinausragen, denn auch einen Faktor von 0.8 für die Lüftung vor. Dies im Gegensatz zu Kaminen, welche weniger als 1.5 m über den höchsten Dachpunkt des Gebäudes hinausragen, für welche ein Faktor von 1.0 einzusetzen ist. Demnach wurde für den Korrekturfaktor Lüftung zu Recht ein Faktor von 0.8 eingesetzt. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach für die Lüftung ein Faktor von 1.1 zu berücksichtigen sei, verfängt nicht. Es ist denn auch eine durch nichts belegte Annahme der Beschwerdegegnerin sowie der vormaligen Einsprecher, dass es dem natürlichen Verhalten von Schweinen entspreche, dass sie nur im Aussenbereich urinierten und misteten und praktisch nur der offene Laufhof Immissionsquelle sei. bb) Der Korrekturfaktor Sauberkeit hinsichtlich Tier, Stall und Futterzubereitung bzw. -lagerung wird gemäss aktualisierter FAT/ART- Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 mit dem Faktor 1.0 (= gut bis zufriedenstellend) berücksichtigt. Diesbezüglich rügt die Beschwerdegegnerin, dass mehrmalige Kontrollen ergeben hätten, dass die Hygienemassnahmen mangelhaft bis schlecht seien. Gegenüber geschlossenen Ställen mit Zwangslüftung reichten die Abstände für Ausläufe, vor allem in der Schweinehaltung, nicht aus. Der Verschmutzungsgrad des Auslaufs zeige bei Schweinen die grösste Variation in der Geruchsstoffkonzentration. Verschmutzungsgrad und Reinigungshäufigkeit sowie -qualität von Ausläufen seien für die Geruchsfreisetzung relevant. Obschon der Beschwerdeführer mehrfach zugesichert
- 35 habe, dass er den Auslauf sauber halten werde, habe er sich nicht daran gehalten. Es sei deshalb auch nicht angezeigt, im Sinne einer milderen Massnahme lediglich nochmals eine Auflage betreffend Sauberkeit zu verfügen. Damit würde das Ziel der Massnahme nicht erreicht werden. Auch weil der Verschmutzungsgrad von Ausläufen eine der zentralen und intensiven Emissionsquellen sei, sei eine Auflage nicht gerechtfertigt. Aufgrund der angetroffenen Verhältnisse sei der Faktor 1.2 für mangelhafte bis schlechte Sauberkeit anzuwenden. Auch mit der Reduktion des Tierbestands auf 280 Schweine seien die Reaktionen aus der Bevölkerung nicht zurückgegangen. Dies sei auch aus der Kurve des Normabstands ersichtlich, indem sich dieser erst ab einer Geruchsbelastung von 40 und tiefer merklich reduziere. Hier werde aber von einer Geruchsbelastung von 90 ausgegangen. Mit dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten Normabstand gemäss Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 allein kann hier nicht operiert werden. Wie gesehen wird der Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren berechnet. Zuerst wird die Geruchsbelastung nach Tierart ermittelt und daraus der Normabstand errechnet, der schliesslich mit mehreren Korrekturfaktoren multipliziert wird (vgl. vorstehend E.5f). Folglich wird aber der Normabstand vor der Festsetzung der Korrekturfaktoren berechnet, weshalb dieser nicht aussagekräftig sein kann (vgl. Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 Ziff. 4.2 S. 9). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdegegnerin aus ihrer Behauptung, wonach die Reaktionen aus der Bevölkerung auch mit der Reduktion des Tierbestands auf 280 Schweine nicht zurückgegangen seien, zumal diese Behauptung nicht belegt ist. Vielmehr zeigen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterschriftensammlungen von Anwohnern des Wohnquartiers B._____, dass sich auch viele Anwohner des Quartiers durch die Schweinehaltung in ihrer Wohnqualität nicht beeinträchtigt fühlen (vgl. insbesondere die
- 36 - Beilagen 7 und 8 des Beschwerdeführers, zusammen mit dem zuletzt vom diesem eingereichten Plan mit Angaben der Liegenschaften der vormaligen Einsprecher und der "Nichtgestörten"). Hinsichtlich Sauberkeit räumt das ANU in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 ein, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar gewisse Probleme mit der Sauberkeit gehabt habe, welche mittlerweile jedoch hätten behoben werden können. Die Sauberkeit sei so, wie man sie erwarten dürfe, wovon man sich anlässlich von unangemeldeten Besichtigungen habe überzeugen können. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Faktor 1.0 für die Sauberkeit gerechtfertigt. Ein Faktor von 1.2 wäre aus Sicht des ANU nur dann statthaft, wenn nachgewiesen wäre, dass sich der Verschmutzungsgrad wieder dauerhaft und erheblich verschlechtere. Dieser Nachweis könne nur mittels unangemeldeter Stichprobenkontrollen geführt werden. Dabei sei eine einmalige Verschlechterung des Verschmutzungsgrads noch kein Grund, den Faktor zu erhöhen; mehrmaliges Nichtbeachten der Reinigungsvorschriften dagegen schon. Die Konsequenz einer Erhöhung des Sauberkeitsfaktors wäre die Reduktion des Tierbestands auf 276 Schweine bei einem Abstand von 150 m zur nächstgelegenen bewohnten Zone. Vor diesem Hintergrund beantragte das ANU die Anpassung der BAB-Bewilligung bezüglich des Korrekturfaktors Sauberkeit, indem ausdrücklich vorbehalten werden sollte, dass Stichprobenprüfungen vorgenommen würden und bei zweimaliger Mahnung infolge mangelnder Sauberkeit eine Anpassung des Korrekturfaktors erfolgte mit der Konsequenz, dass sich der Tierbestand bei einem Abstand von 150 m auf 276 Schweine reduzieren würde. Diesen Ausführungen des ANU vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen. Wie das ANU zu Recht ausführt, wäre ein Faktor von 1.2 einzig dann gerechtfertigt, wenn die Sauberkeit mangelhaft bis schlecht wäre (vgl. Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 Ziff. 4.3 S. 10). Solange aber von der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen ist, dass die Sauberkeit auf dem Betrieb des Beschwerdeführers tatsächlich mangelhaft
- 37 bis schlecht ist, erweist sich der vom Plantahof bzw. dem ANU berücksichtigte Korrekturfaktor von 1.0 für die Sauberkeit als angemessen und korrekt. Wie der Plantahof in seiner internen Stellungnahme vom 30. September 2013 zuhanden des ANU zu Recht festgehalten hat, wäre es in der Tat unstatthaft, bereits im Voraus anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Vorgaben hinsichtlich Sauberkeit nicht einhalten werde. Auch wenn in der Vergangenheit die Sauberkeit auf dem beschwerdeführerischen Betrieb nicht immer optimal war, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dies auch künftig so sein wird. Dies zumal der Betrieb des Beschwerdeführers gemäss Bericht der C._____ AG vom 9. Juli 2014 von verschiedenen Personen betreut wird. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer die Chance erhalten, seinen Betrieb ordentlich zu betreiben. Bei Nichteinhaltung der branchenüblichen Regeln der Ordnung und Sauberkeit wäre es der Beschwerdegegnerin selbstverständlich freigestellt, den Korrekturfaktor Sauberkeit nachträglich auf 1.2 zu erhöhen mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführer den Tierbestand reduzieren müsste. cc) Schliesslich wendet die Beschwerdegegnerin noch ein, die FAT/ART- Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 berücksichtige die besonderen topografischen Verhältnisse wie die Hauptwindrichtung von West nach Ost in Richtung des Wohnquartiers sowie die im Tal anzutreffende Inversionslage nicht ausreichend. Deswegen sei der mit 1.2 berücksichtigte Korrekturfaktor Geländeform auf 1.4 zu erhöhen. Für Betriebe am Hang oder am Rand eines Hanges, in einem engen Tal oder in einem Talkessel sieht der Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 einen Faktor von 1.2 vor (vgl. Ziff. 4.3 S. 10). Ein Faktor von 1.4 kommt gemäss FAT/ART-Revisionsbericht nur zur Anwendung, wenn in einem engen Tal (Talbreite höchstens dreifache Taltiefe) durch Kanalisierung Talauf- und -abwind entsteht (vgl. Ziff. 7.1
- 38 - S. 18). Eine weitere Erhöhung des Korrekturfaktors Geländeform kommt beim Vorhandensein lokaler Kaltluftabflüsse in Betracht (vgl. Ziff.7.2 - 7.4 S. 19 ff.). Für den Betriebsstandort des Beschwerdeführers existieren keine verlässlichen Windmessungen. Das ANU schlug deshalb dem ARE bzw. der Beschwerdegegnerin bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2014 vor, eine Windmessung am Standort des beschwerdeführerischen Betriebs zu errichten, um den Korrekturfaktor für die Geländeform zu überprüfen. Dabei anerbot sich das ANU, die realen Windverhältnisse zu messen und den Korrekturfaktor für die Geländeform definitiv festzusetzen. Die entsprechenden Windmessungen wurden aber offenbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorgenommen; jedenfalls sind keine Ergebnisse von Windmessungen für den Betriebsstandort des Beschwerdeführers aktenkundig. Solange aber keine präzisen Daten vorliegen, erscheint die Ansicht des fachkundigen ANU, wonach der Faktor 1.2 für die Geländeform eher den realen Windverhältnissen entspreche als ein Faktor 1.4, als vertretbar. Bei dieser Sachlage ist eine Sonderbeurteilung auch diesbezüglich nicht angezeigt, zumal eine solche nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse angezeigt wäre (vgl. vorstehend E.5e). c) Nach dem Gesagten ist die FAT/ART-Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 bzw. die vom Plantahof angewandten Korrekturfaktoren nicht zu beanstanden. Die angewandten Korrekturfaktoren sind sachlich begründet und nachvollziehbar, weshalb von Seiten des streitberufenen Gerichtes keine Veranlassung besteht, diese abzuändern. Daran vermag die Tatsache, dass die entsprechende Berechnung vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben wurde, nichts zu ändern, zumal von der Beschwerdegegnerin weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, weswegen deshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Unter umweltrechtlichen Aspekten erweist sich das beschwerdeführerische Gesuch vom 12. Juli 2013 mit einem Tierhöchstbestand von 450 Schweinen somit als rechtens. Sollte die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung festhal-
- 39 ten, wonach die Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 die besonderen totografischen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtige, hätte sie die vom ANU vorgeschlagenen Windmessungen am Standort des beschwerdeführerischen Betriebs vorzunehmen und den entsprechenden Korrekturfaktor allenfalls − je nach Ergebnis der Windmessungen − anzupassen. 7. a) Zu prüfen bleibt, ob dem beschwerdeführerischen Bauvorhaben überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. In materieller Hinsicht verlangt Art. 24 lit. b RPG, dass alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen − seien sie öffentlicher oder privater Natur − ermittelt, gegeneinander abgewogen und mit sachgerechten Erwägungen gewichtet werden (vgl. Art. 3 RPV; BGE 116 Ib 228 E.3b mit Hinweisen). Soweit einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung durch positives Verfassungs- und Gesetzesrecht geregelt werden, sind Bauvorhaben vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind alle Vorschriften, deren sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich betroffen ist. Dazu zählen unter anderem die Immissionsschutzgesetzgebung des USG und seiner Ausführungsvorschriften. Neben den raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten sind auch solche des Tierschutzes einzubeziehen (vgl. BGE 118 Ib 17 E.3d, 117 Ib 28 E.3). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Danach ist unter anderem darauf zu achten, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Bei einem konkreten Bauvorhaben verlangt der Grundsatz der umfassenden Interessenabwägung, dass nicht der erstbeste Standort oder die erstbeste Ausführungsvariante gewählt, sondern nach Alternativen gesucht wird, mit welchen die Auswirkungen auf die Umwelt so weit begrenzt werden können, als dies technisch und betrieb-
- 40 lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. BGE 115 Ib 508 E.6b mit weiteren Hinweisen). Die Auswahl verschiedener Alternativstandorte bildet indes auch bereits Gegenstand der Überprüfung der Standortgebundenheit eines Vorhabens (vgl. vorstehend E.4). Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips muss anlässlich der Interessenabwägung auch geprüft werden, ob die Verweigerung der Ausnahmebewilligung zum Schutz der entsprechenden Interessen auch zweckerforderlich ist. Unter Umständen können nämlich mildere Massnahmen wie entsprechende Auflagen oder Bedingungen genügen. In formeller Hinsicht verlangt Art. 24 lit. b RPG schliesslich, dass die Interessenabwägung durch die nämliche Behörde vorgenommen wird; mithin dürfen die für die Interessenabwägung massgebende Einzelfragen nicht separaten Verfahren vorbehalten werden (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. . 24 Rz. 22 f.). b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie könne, nebst den baurechtlichen Eckwerten, auch weitere Gesichtspunkte in die Interessenabwägung einbeziehen. So seien auch die Bestimmungen der LRV zu beachten. Geruchsemissionen seien übermässig, wenn sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich störten. Die Voraussetzungen für das Vorhandensein übermässiger Einwirkungen und erheblicher Störungen sei gegeben, wenn Geruchsklagen von mehreren Personen über den Zeitraum von mehreren Jahren eingingen, der Aufenthalt im Freien verunmöglicht sei, die Tierhaltungsanlage eine mangelnde Sauberkeit aufweise und besondere topografische Verhältnisse (Wind) erfüllt seien. Bei Tierhaltungen in offenen Ställen sei es nur beschränkt möglich, technische Massnahmen zur Geruchsminderung zu realisieren. Zwar nehme die LRV auf die FAT/ART-Richtlinien Bezug. Diese hätten jedoch, im Gegensatz zur LRV, keinen Gesetzescharakter. Die Mindestabstandsvorschriften seien nicht starr anzuwenden. Aufgrund der Vorgeschichte und der zwischenzeitlichen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die gesetzlich geforderten umweltrechtlichen Ziele (Art. 1 und Art. 11 Abs. 2
- 41 - USG) bei der vorgesehenen bzw. vorgenommenen Umnutzung nicht erreicht werden könnten. Es liege auch kein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vor, bei welchen die Geruchsimmissionen ohne Weiteres hinzunehmen wären. Die bisherigen Schwierigkeiten bezüglich Sauberkeit und die Erfahrungen im Umgang mit Behörden und Nachbarschaft liessen darauf schliessen, dass bei der alleinigen Betriebsführung die Praktikabilität nicht ausreichend gegeben sei. Die Betreuung gemäss Bericht der C._____ AG habe keine Verbesserungen bewirkt. Das öffentliche Interesse hinsichtlich Anwohnerschutz vor lästigen Einwirkungen überwiege. Daraus folge, dass sich der Standort für die Schweinehaltung nicht eigne. c) Die Beschwerdegegnerin beruft sich sinngemäss darauf, dass die Praktikabilität der Massnahmen zur Verhinderung der Entstehung von Emissionen nicht gegeben sei, der Betriebsstandort sich für die Schweinehaltung nicht eigne und das öffentliche Interesse hinsichtlich Schutz der Anwohner vor lästigen Einwirkungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seines Betriebs überwiege. Dieser Auffassung vermag sich das streitberufene Gericht nicht anzuschliessen. Zunächst kann es, entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen, nicht als erstellt gelten, dass die Übermässigkeit der Immissionen aufgrund verschiedener Indizien erstellt sei, weil ein wesentlicher Teil der Bevölkerung erheblich gestört werde. Gemäss LRV dürfen Immissionen nicht übermässig sein. Anspruch auf völlige Immissionsfreiheit besteht dagegen nicht. Auch wenn sich der FAT/ART-Bericht 476/95 in erster Linie mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung befasst, kann dieser auch als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob eine Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen verursacht (BGE 126 II 43 E.4a). Dies ist dann zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten ist (vgl. FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 Ziff. 3. S. 7), was hier eindeutig nicht der Fall ist. Von dieser Faustregel ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten
- 42 ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1A.85/2006 vom 26. Januar 2007 E.3.3, 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E.2d). Auch nach dem Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 können übermässige Geruchsimmissionen in der Regel erst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Mindestabstände unterschritten sind (vgl. Ziff. 1 S. 5). Dies ist hier nicht der Fall, wie die FAT/ART- Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 zeigt (vgl. dazu vorstehend E.6). Für allfällige Änderungen der Korrekturfaktoren fehlen genaue und systematische Untersuchungen (insbesondere bezüglich Windverhältnisse), welche eine Abweichung von der Faustregel rechtfertigen. Zwar trifft es zu, dass es bezüglich des beschwerdeführerischen Betriebs zu Geruchsklagen von Anwohnern gekommen ist und dass die Gemeindevertreter anlässlich verschiedener Begehungen eine hohe Geruchsbelastung festgestellt haben. Zudem liegen auch Geruchserhebungsprotokolle von einzelnen Anwohnern bei den Akten. Indessen zeigen aber die bei den Akten liegenden Unterschriftensammlungen von Anwohnern des Wohnquartiers B._____ zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass sich auch viele Anwohner des Quartiers durch die Schweinehaltung in ihrer Wohnqualität nicht beeinträchtigt fühlen (vgl. die Beilagen 7 und 8 des Beschwerdeführers). Gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV gelten Immissionen − sofern für einen Schadstoff, wie vorliegend, keine Immissionsgrenzwerte bestehen − als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören. Sollte die Beschwerdegegnerin somit am Vorwurf der übermässigen Immissionen festhalten, wird sie nicht darum herumkommen, weitere Untersuchungen in diese Richtung anzustellen. Solange die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, ist indes davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seines Schweinemastbetriebs, welchen er im Übrigen unstrittig seit dem Jahr 1996 betreibt, gegenüber dem öffentlichen Interesse hinsichtlich Anwohnerschutz vor lästigen Einwirkungen überwiegt. Erwähnt
- 43 sei an dieser Stelle noch, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Bereich des Baurechts aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren verwirkt (vgl. BGE 107 Ia 121; vgl. auch PVG 2007 Nr. 37). 8. Explizit nicht geprüft haben die Beschwerdegegnerin (vgl. angefochtener Bau- und Einspracheentscheid vom 11., mitgeteilt am 13. November 2014, Ziff. 5) und das ARE (vgl. deren Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 Ziff. 2) die Frage, ob der Betrieb des Beschwerdeführers über die nächsten 15 - 25 Jahre voraussichtlich wirtschaftlich rentabel und unter geregelter Betriebsnachfolge, d.h. existenzsichernd im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV, geführt werden kann. Sollte die Beschwerdegegnerin Zweifel daran haben, hätte sie auch diese Prüfung noch vorzunehmen, zumal auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG offenkundig nur erteilt werden kann, wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. 9. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass es sich beim beschwerdeführerischen Schweinemastbetrieb um einen vollständig bodenunabhängigen Betrieb handelt, welcher in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 i.V.m. Art. 16 ff. RPG nicht gegeben. Ob das beschwerdeführerische Gesuch vom 12. Juli 2013 aufgrund des Ausnahmebewilligungstatbestands von Art. 24 RPG bewilligungsfähig ist, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, da die Beschwerdegegnerin die negative Standortgebundenheit und damit die Frage, ob in der Region ein geeigneter Alternativstandort in der Bauzone zur Realisierung des ersuchten Vorhabens vorhanden ist, nicht geprüft hat. Sollte die Beschwerdegegnerin überdies an ihrer Auffassung festhalten, wonach die beantragte Umnutzung des
- 44 - Grossviehstalls in einen Schweinemastbetrieb entgegen der Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 auch unter umweltrechtlichen Aspekten nicht bewilligungsfähig sei, hätte sie die vom ANU vorgeschlagenen Windmessungen am Standort des beschwerdeführerischen Betriebs vorzunehmen und allenfalls − je nach Ergebnis der Windmessungen − den entsprechenden Korrekturfaktor anzupassen. Überdies wird die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Frage, ob sich durch den beschwerdeführerischen Betrieb ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört fühlt, eine Erhebung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV durchzuführen haben, sofern sie am Vorwurf der übermässigen Immissionen festhalten sollte. Und schliesslich wäre im Bestreitungsfall von der Beschwerdegegnerin auch noch die Frage zu prüfen, ob der Schweinemastbetrieb des Beschwerdeführers voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Demnach erweist sich die Beschwerde als begründet und ist, soweit sie nicht infolge Rückzug des Baugesuchs gegenstandslos geworden ist (vgl. vorstehend E.1b), gutzuheissen. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 11., mitgeteilt am 13. November 2014, ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung und Entscheidung gemäss Art. 87 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100; Überweisung an das ARE oder Abweisung) zurückzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Dieser hat zwar Anwälte beauftragt; jedoch haben sich diese am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kaum beteiligt. Zudem hat der Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung beantragt und die von ihm beauftragten Anwälte ha-
- 45 ben − trotz Aufforderung vom 30. Juni 2015 − auch keine Honorarnote eingereicht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht infolge Rückzug des Baugesuchs gegenstandslos geworden ist, und der angefochtene Bauund Einspracheentscheid vom 11., mitgeteilt am 13. November 2014, wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur erneuten Prüfung und Entscheidung gemäss Art. 87 Abs. 3 KRG (Überweisung an das ARE oder Abweisung) an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 1'130.-zusammen Fr. 4'130.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]