VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 100 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 19. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____, Beschwerdegegner betreffend landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Zugang)
- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle 666 in O.1._____, welche unter anderem über die ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle 671 von B._____ und C._____ erreichbar ist. Am 10. Juni 2014 ersuchte A._____ den Gemeindevorstand O.2._____ um den Erlass einer Verfügung, wonach B._____ und C._____ den Weidezaun auf ihrer Parzelle 671 entfernen oder eventualiter im Weidezaun zwei Durchgänge erstellen müssten, die jederzeit, einfach und gefahrlos bedient werden könnten. 2. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 teilte der Gemeindevorstand A._____ mit, dass das Durchgangsrecht zu einem nicht mit einem Weg erschlossenen Grundstück im Flur- und Weidegesetz der ehemaligen Gemeinde O.1._____ geregelt sei. Da dieses Recht indes privatrechtlich zu regeln oder vor dem Zivilrichter durchzusetzen sei, habe der Gemeindevorstand beschlossen, unter den gegebenen Umständen keine Verfügung zu erlassen. 3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A._____ nach weiterer Korrespondenz am 15. September 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung der Angelegenheit. 4. Am 29. September 2014 informierte A._____ das Gericht, dass der Gemeindevorstand O.2._____ am 4. (recte: 16.) September 2014 auf die Eingabe eingetreten sei, weshalb seine Beschwerde vom 15. September 2014 zufolge Anerkennung durch die Gemeinde abgeschrieben werden könne. Diesem Schreiben lag ein vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindekanzlisten unterzeichneter Protokollauszug der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 16. September 2014 bei, wonach dieser auf die Eingabe vom 16. Juni 2014 zwar eintrat, den Erlass einer Verfügung
- 3 betreffend Entfernung des Weidezauns jedoch ablehnte. Zudem wurde darin ausgeführt, der Gemeindevorstand nehme an, dass das Verwaltungsgerichtsverfahren R 14 86 abgeschrieben werden könne, weil er mit dem vorerwähnten Entscheid jenen vom 16. Juli 2014 widerrufen habe. Nach weiterer Korrespondenz schrieb der Instruktionsrichter die Beschwerde R 14 86 am 10. Oktober 2014 ab. 5. Im erwähnten Protokollauszug vom 16. September 2014, mitgeteilt im Sinne einer Verfügung am 23. September 2014, erwog der Gemeindevorstand unter Verweis auf Art. 9 des geltenden O.1._____er Flur- und Weidegesetzes, dass für landwirtschaftliche Arbeiten auf der fraglichen Parzelle 666, welche 982 m2 umfasse und zu circa 90 % aus Wald und zu 10 % aus steiler Waldwiese bestehe, in der Tat benachbarte landwirtschaftliche Grundstücke beansprucht werden müssten. Dies müsse indes nicht auf einer genau festgelegten Linie geschehen. Nach dem Ermessen des Gemeindevorstandes sei es für die Ausübung der parzellengemäss eher seltenen Bewirtschaftungsarbeiten zumutbar, fallweise allfällige Hindernisse wie elektrische Zäune zu umgehen. Zudem merkte der Gemeindevorstand an, dass die forstliche Bewirtschaftung ohne weiteres auch im zaunlosen Winter erfolgen könne. Die an sich zulässige Begehung der umstrittenen Parzelle zwecks landwirtschaftlicher Arbeiten habe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes in möglichst schonender Weise und nicht zwingend auf dem vorgespurten Pfad zu geschehen. Vor diesem Hintergrund würden sowohl die geforderte "Entfernung des Weidezauns" als auch die Installation von permanenten Durchgängen als ungerechtfertigt erscheinen, da der Weidezaun nicht immer am gleichen Ort platziert sei und immer Alternativzugänge zur Parzelle 666 bestehen würden. Aus diesen Gründen lehnte es der Gemeindevorstand ab, die nachgesuchte Verfügung zu erlassen und merkte abschliessend an, dass diese Ablehnung eine privatrechtliche Lösung nach wie vor nicht verhindere.
- 4 - 6. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, die Eigentümer von Parzelle 671 in O.1._____, B._____ und C._____, seien in Aufhebung des Entscheids vom 23. September 2014 anzuweisen, ihm jederzeit ungehinderten Zugang zur Bewirtschaftung seines Grundstücks zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründend führte er aus, die Stimmberechtigten der Gemeinde O.2._____ hätten am 31. Oktober 2012 eine Totalrevision der Ortsplanung, bestehend unter anderem aus dem Generellen Erschliessungsplan Verkehr O.1._____und dem Generellen Erschliessungsplan Verkehr, beschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er über einen über diverse Parzellen (unter anderem Parzelle 671) führenden Fuss- und Wanderweg jederzeit Zugang zu seiner Parzelle gehabt, welcher eine adäquate Bewirtschaftung derselben gewährleistet habe. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision sei aber auf eine erneute Festlegung dieses Weges, welcher immer noch gut sichtbar sei und problemlos begangen werden könne, verzichtet worden. In der Folge sei auf der fraglichen Parzelle 671 ein Weidezaun erstellt worden, welcher den freien Zugang zu seiner Parzelle 666 behindere. Gestützt auf das Flurund Weidegesetz der Gemeinde O.1._____ stehe ihm zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung seines Grundstücks das Recht zu, das benachbarte landwirtschaftliche Grundstück auch zur geschlossenen Zeit in möglichst schonender Art und Weise in Anspruch zu nehmen, wobei die Benützung des ehemaligen Wanderweges am ehesten zumutbar und am wenigsten schädlich sei, zumal dieser bereits bestehe und die Erstellung von zwei Durchgängen weder in finanzieller noch in organisatorischer Hinsicht einen grossen Aufwand mit sich bringen würde. Sein Interesse am ungehinderten Zugang zu seiner Parzelle überwiege den Aufwand zur Erstellung eines Durchgangs. Ohne Durchgangsvorrichtung im Zaun müsse er zur Bewirtschaftung seines Grundstücks samt Material und Werkzeug einen mühsamen Umweg gehen, wogegen die Beschwerde-
- 5 gegner im Zaun nur zwei Elemente auswechseln müssten, um ihm den Zugang zu ermöglichen. Es stelle sich überdies nicht die Frage, wie oft ein Grundeigentümer zu seiner Parzelle gelangen müsse, sondern er müsse sie vielmehr jederzeit erreichen können. 7. Mit Eingabe 9. Dezember 2014 (Datum Poststempel) beantragte die Gemeinde O.2._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seiner Parzelle auf einen Zugang angewiesen sei. Der "richtige" Weg sei allerdings nirgends festgeschrieben, und dass die Ausübung dieses Wegrechts in schonender Weise zu erfolgen habe, gelte sowohl für den Nutzer als auch die benutzte Parzelle. Bei den Weidezäunen handle es sich um nicht ortsfeste mobile Installationen, welche je nach Weideregime anders situiert seien und aufgrund diverser Alternativen immer ohne grosse Mühe umgangen werden könnten. Den angeforderten Arbeitsplan für die Bewirtschaftung habe der Beschwerdeführer nicht beigebracht. Angesichts seiner Argumentation gehe es ihm wohl mehr um das Begehen auf dem altgewohnten Pfad als um den von Natur aus eher selten nötigen Zugang zur Bewirtschaftung seiner Parzelle. 8. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Die Gemeinde O.2._____, welche per 1. Januar 2015 in der neuen Gemeinde X._____ aufgegangen sei, habe die gerichtliche Frist zur Einreichung ihrer Vernehmlassung um einen Tag verpasst, weshalb ihre Eingabe nicht zu berücksichtigen sei. In Vertiefung seiner bisherigen Argumentation führte er aus, dass sich der "richtige" Weg sehr wohl aus dem kommunalen Flur- und Weidegesetz ergebe und dass es B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) ohne grossen Aufwand möglich sei, im mobilen Weidezaun zwei Durchgänge zu erstellen. Er wolle sein Durchgangsrecht über den bestehenden Pfad insofern schonend ausüben, als kein Kulturland in Mitleidenschaft gezogen würde.
- 6 - Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er im Schreiben vom 4. September 2014 sehr wohl Auskunft auf die Frage nach der Art der zu tätigenden Bewirtschaftungsarbeiten und über die zeitliche Beanspruchung des Zugangs erteilt. 9. In ihrer Duplik vom 19. Januar 2015 hielt die neue Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an ihren Anträgen fest. Da dem Gemeindekanzlist anlässlich eines Telefonats mit dem Gericht am 8. Januar 2015 beschieden worden sei, ein Postversand am Montag sei in Ordnung, habe dieser die Eingabe am Montag gegen Abend in den Briefkasten der Post O.2._____ geworfen. In der Beilage liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine nicht unterzeichnete, zu ihren Handen eingereichte Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 15. Januar 2015 zukommen. In dieser verwiesen die Beschwerdegegner auf die räumlichen Verhältnisse und führten aus, dass zum Schutz ihrer gezüchteten Alpakas ein Netz- Elektrozaun erforderlich sei, welcher jeweils nach 10-14 Tagen versetzt werden müsse. Ein fixer Durchgang sei bei dieser Art von Elektrozäunen nicht möglich, da der Stromkreis unterbrochen würde und die Ausbruchsicherheit nicht mehr gewährleistet wäre. Zudem würden so andere Personen und allenfalls auch Hunde durch den Durchgang und über die Wiese spazieren, was die Tiere empfindlich stören würde. Die Tiere, welche den ganzen Sommer auf den Parzellen 266, 680, 1231, 671, 672 und 667 weideten, müssten ihren Stall jederzeit ungehindert aufsuchen können. Die Parzelle 666 des Beschwerdeführers sei in den letzten zehn Jahren weder gemäht worden noch sei eine Waldpflege erfolgt. Ohnehin sei Art. 9 des Flur- und Weidegesetzes nicht anwendbar, da Waldpflege keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Abschliessend wiesen die Beschwerdegegner auf den bestehenden offiziellen Fahrweg zum D._____ hin und hielten fest, dass der Zugang zu einer Waldparzelle mit ca. 15 ausgewachsenen Lärchen nicht notwendigerweise jederzeit offen gehalten werden müsse.
- 7 - 10. Auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 12. März 2015 mit, dass sämtliche Artikel des Flur- und Weidegesetzes der Gemeinde O.1._____, welche nicht anderweitig geregelt seien, mangels Anpassung anlässlich der Fusion zur Gemeinde X._____ per 1. Januar 2015 noch in Kraft sein dürften. Hierzu ging seitens des Beschwerdeführers innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. 11. Am 13. Mai 2015 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem nebst dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter (MLaw Luca Conrad) die Beschwerdegegner, der Gemeindepräsident sowie der Präsident der kommunalen Baukommission anwesend waren. Anlässlich eines Rundgangs auf den fraglichen Parzellen wurde den Anwesenden dabei Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven Farbfotos der Umgebung erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2014, mit welcher diese es abgelehnt hat, die Beschwerdegegner zu verpflichten, den Weidezaun auf Parzelle 671 zu entfernen oder derart mit Durchgängen zu versehen, dass der Beschwerdeführer jene Parzelle zur Bewirtschaftung
- 8 seiner eigenen Parzelle 666 problemlos überqueren kann. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer der gestützt auf das kommunale Flur- und Weidegesetz beantragte ungehinderte Zugang zu seiner Parzelle über die Parzelle 671 zu Recht verweigert worden ist. 2. a) Dabei ist in formeller Hinsicht zunächst festzuhalten, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mit Poststempel vom 9. Dezember 2014 einen Tag nach der gerichtlich angesetzten Frist und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen ist (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). In Anbetracht des im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist die verspätete Stellungnahme der Beschwerdegegnerin aber gleichwohl zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2882/2010 vom 20. Juni 2011 E.3.3 m.w.H. sowie WALDMANN/BICKEL, in: WALDMANN/WEISSENBER- GER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 32 N 16). b) Nicht zu beachten ist demgegenüber die nicht unterzeichnete Eingabe der Beschwerdegegner vom 15. Januar 2015, welche von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 ins Recht gelegt worden ist. Die Ausführungen der Beschwerdegegner konnten anlässlich des Augenscheins vom 13. Mai 2015 jedoch weitestgehend verifiziert werden. c) Hinsichtlich der Verfahrensparteien ist zu bemerken, dass die Gemeinde O.2._____ als ursprüngliche Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2015 und damit während hängigem Beschwerdeverfahren in der Fusionsgemeinde X._____ aufgegangen ist (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015). Dabei sind sämtliche Rechtsverhältnisse der unterge-
- 9 henden Gemeinde O.2._____ kraft Universalsukzession auf die neue Gemeinde X._____ übergegangen (vgl. URSIN FETZ, Gemeindefusion unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss., Zürich 2009, S. 170 f.), weshalb die Gemeinde X._____ auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren ohne weiteres in die Rechtsstellung der ehemaligen Gemeinde O.2._____ eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Parteiwechsel bereits in seiner Replik vom 9. Januar 2015 berücksichtigt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegner seitens des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Replik ins Recht gefasst worden sind. Die Beschwerdegegner haben sich im vorliegenden Verfahren zunächst zwar nicht offiziell vernehmen lassen (vgl. soeben Erwägung 2b), sind anlässlich des Augenscheins vom 13. Mai 2015 jedoch als selbständige Beschwerdegegner in Erscheinung getreten. Es rechtfertigt sich deshalb, sie im vorliegenden Verfahren als offizielle Partei zu behandeln. 3. a) Materiell geht es um die Anwendung des Flur- und Weidegesetzes der Gemeinde O.1._____ vom 6. Juni 2001 (FWG), welches gemäss Präambel die Schonung des Kulturbodens und dessen Erträge sowie die Förderung einer rationellen Bewirtschaftung der Güter und Weiden bezweckt. Umstritten ist insbesondere die Auslegung von Art. 9 FWG, der folgendermassen lautet: Art. 9 FWG – Feld- und Flurwege "Der Unterhalt der Feldwege ist Sache der Gemeinde, jener der Flurwege ist Sache der betreffenden Grundeigentümer. Feldwege behalten nach wie vor eine Breite von 2.50 m in dem Sinne, dass bei Einzäunung ein Abstand von mindestens 1.50 m ab Mitte Weg eingehalten werden muss. Fehlt der für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eines Grundstückes erforderliche Weg zu einer öffentlichen Strasse oder zu einem Feldweg, besteht das Recht zum Zwecke landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (Bestellarbeiten, Erntearbeiten) benachbarte landwirtschaftliche Grundstücke auch zur geschlossenen
- 10 - Zeit vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Das ohne Grundbucheintrag bestehende Bewirtschaftungswegrecht richtet sich gegen denjenige(n), welchem(r) die vorübergehende Inanspruchnahme seines Grundstückes am ehesten zumutbar und am wenigsten schädlich ist. Die Ausübung des Rechts hat in möglichst schonender Weise zu erfolgen und richtet sich nach der am Ort herrschenden Übung." b) Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. September 2014 und stammt damit aus der Zeit der damaligen Gemeinde O.2._____, welche vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 bestanden und auch die Fraktion O.1._____ umfasst hat. Folglich ist auf den vorliegenden Sachverhalt das Recht der damaligen Gemeinde O.2._____ anwendbar. Das Flur- und Weidegesetz der Gemeinde O.1._____ wurde von der damaligen Gemeinde O.2._____ in ihr Recht übernommen und galt damit auch nach dem 1. Januar 2009 weiter, auch wenn sich aus den im Internet zur Verfügung stehenden Gesetzen nichts dazu finden lässt. Die Weitergeltung des Flur- und Weidegesetzes ist jedoch unbestritten und wird von der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 12. März 2015 explizit bestätigt. Ebenfalls nicht mehr bestritten ist die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes zur Aufsicht über die Einhaltung und den Vollzug des FWG und damit dessen Verfügungskompetenz in der vorliegenden Angelegenheit (vgl. Art. 1 FWG sowie Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 86 vom 10. Oktober 2014). c) Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf ein Bewirtschaftungswegrecht im Sinne von Art. 9 FWG zusteht. Zum einen fehlt nämlich ein Weg von seinem Grundstück 666 zu einer öffentlichen Strasse oder zu einem Feldweg, zumal zulasten der umliegenden Parzellen keine entsprechenden Dienstbarkeiten existieren und der vorbestehende öffentliche Fussweg im Rahmen der Ortsplanungsrevision vom 31. Oktober 2012 aufgehoben worden ist (vgl. Beschwerde vom 24. Oktober 2014 S. 4). Zum anderen ist das Kriterium "zum Zwecke landwirtschaftlicher Bewirtschaftung" erfüllt, auch wenn die Waldfläche auf der Parzelle des Beschwerdeführers 863 m2 beträgt und
- 11 der in der Landwirtschaftszone liegende Wiesenanteil lediglich ca. 12 % der Gesamtfläche ausmacht (vgl. Auszug aus der Datendrehscheibe GEO-GR, welcher seitens des Beschwerdeführers anlässlich des Augenscheins zu den Akten gegeben worden ist). Für den Anspruch auf ein Bewirtschaftungswegrecht ist es überdies nicht relevant, wie oft der Beschwerdeführer seine Parzelle in der Vergangenheit tatsächlich bewirtschaftet hat resp. wie und wann er sie inskünftig zu bewirtschaften gedenkt. d) Durch Auslegung von Art. 9 FWG ist nun zu ermitteln, wie der Beschwerdeführer auf seine Parzelle gelangen soll resp. über welche Nachbarparzelle das ihm zustehende Bewirtschaftungswegrecht verläuft. Diesbezüglich sieht Art. 9 FWG vor, dass sich das Bewirtschaftungswegrecht gegen denjenigen Nachbarn richtet, welchem die vorübergehende Inanspruchnahme seines landwirtschaftlichen Grundstückes am ehesten zumutbar und am wenigsten schädlich ist. Dabei besteht kein Anspruch auf Einräumung eines bestimmten, vom Ansprecher zu wählenden Weges, der etwa seinen Gewohnheiten entspricht oder für ihn am bequemsten ist (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 4b). So besteht denn auch kein Anspruch, von seinem Haus oder Betriebsstandort aus auf direktmöglichstem Weg zu seiner Parzelle zu gelangen. Vielmehr soll das erwähnte Bewirtschaftungswegrecht dem Ansprecher gemäss dem Wortlaut der Bestimmung lediglich den Zugang zu einer öffentlichen Strasse oder zu einem Feldweg ermöglichen. Welcher Weg am "ehesten zumutbar" und "am wenigsten schädlich" im Sinne von Art. 9 FWG ist, ist letztendlich also vor dem Hintergrund der örtlichen Begebenheiten zu bestimmen. 4. a) Der Beschwerdeführer führt in seinen Eingaben aus, dass sein Interesse an einem ungehinderten Zugang gegenüber dem Aufwand zur (einmaligen) Erstellung eines Durchgangs mittels einer Vorrichtung überwiege. Dies vor allen Dingen deshalb, weil der bereits bestehende Pfad ohne
- 12 schädliche Einwirkungen in Anspruch genommen werden könne und weil es den Beschwerdegegnern ohne weiteres zumutbar sei, im Weidezaun zwei adäquate Durchgänge zu erstellen. Deren Erstellung bedeute nämlich weder einen grossen finanziellen noch einen organisatorischen Aufwand und die Zaunfunktion sei mit einem Durchgang weiterhin gewährleistet. Ohne eine solche Durchgangsvorrichtung müsse er zur Bewirtschaftung seines Grundstücks einen mühsamen Umweg gehen (vgl. Beschwerde vom 24. Oktober 2014 S. 6). b) In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seiner Argumentation vorgenommene Interessenabwägung stellt sich vorab die Frage, ob eine solche im Lichte von Art. 9 FWG überhaupt geboten ist. Gemäss ihrem Wortlaut zielt diese Bestimmung nämlich nicht darauf ab, welcher Weg für den Berechtigten am ehesten zumutbar ist. Nur schon angesichts der eigentumsbeschränkenden Auswirkungen des ohne Grundbucheintrag bestehenden Bewirtschaftungswegrechts auf die beanspruchten Nachbargrundstücke kann es nicht darauf ankommen, welcher Weg für den Ansprecher am bequemsten oder am praktischsten ist. Vielmehr richtet sich das Bewirtschaftungswegrecht gemäss dem klaren Wortlaut gegen denjenigen Nachbarn, welchem die vorübergehende Inanspruchnahme seines Grundstückes am ehesten zumutbar und am wenigsten schädlich ist. Für die Ermittlung des "am ehesten zumutbaren" und "am wenigsten schädlichen" Weges im Sinne von Art. 9 FWG müssen folglich die verschiedenen Zugangsoptionen gegeneinander abgewogen und nicht etwa den Interessen des Berechtigten gegenübergestellt werden. Mit anderen Worten kommt es auf die Interessen des Beschwerdeführers vorliegend gar nicht an, weshalb seine Argumente, wonach der vormalige Wanderweg für ihn den idealen Zugang darstelle und die Umgehung des Zaunes einen "mühsamen Umweg" darstelle, von vornherein gar nicht zu beachten sind. Ohnehin deutet diese Argumentation darauf hin, dass es
- 13 dem Beschwerdeführer nicht um den am wenigsten schädlichen, sondern um den für ihn bequemsten und praktischsten Zugang geht. Abgesehen davon erscheint es als durchaus zumutbar, dass der Beschwerdeführer den Weidezaun an denjenigen Tagen, an welchen dessen Situierung die Inanspruchnahme des ehemaligen Wanderweges tatsächlich verunmöglicht (was beispielsweise am Tag der Durchführung des Augenscheins nicht der Fall war; vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 4), umgeht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er sein Grundstück nicht tagtäglich zu bewirtschaften hat. c) Entgegen der in Art. 9 FWG implizierten Abwägung von verschiedenen Zugangsmöglichkeiten sind in den Rechtsschriften keine Optionen evaluiert oder auch nur erwähnt worden. Anlässlich des Augenscheins hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber ausgeführt, dass es keine zweckmässigen Zugangsalternativen gebe. Insbesondere sei ein Zugang über die Parzelle 266 deshalb nicht möglich, weil diesfalls gleich zwei Zäune und ein kleiner Bach überwunden werden müssten. Auch ein Zugang über das in der Hotelzone liegende D._____ sei keine Alternative, zumal keine entsprechende Dienstbarkeit bestehen würde (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 4 sowie Foto 10). Der Weg über die Parzellen 683 und 266 von Westen her wäre in der Tat mit einigen Hindernissen belastet, weshalb dieser wohl ausscheidet. Hinsichtlich des erwähnten Zugangs über das Grundstück des nahegelegenen Berghotels D._____ ist zu beachten, dass dieses nicht in der Landwirtschaftszone, sondern in der Hotelzone liegt und somit ein Zugang gestützt auf das FWG nicht beansprucht werden kann. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass ein alternatives Zugangsrecht über jene Parzelle ausgehandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Augenscheins nämlich eingeräumt, nie versucht zu haben, mit den Eigentümern des Berghotels D._____ bezüglich einer Durchgangsmöglich-
- 14 keit ins Gespräch zu kommen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 5). Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, dass es sich dabei angesichts des Wohnorts des Beschwerdeführers um einen schwierigeren und mühsameren Zugangsweg handle, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu hören (vgl. vorstehend Erwägung 4b). d) Angesichts der örtlichen Begebenheiten (vgl. Zonenplan in Bf-act. 5) sowie aufgrund der durch den Augenschein gewonnenen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass durchaus noch weitere valable Zugangsoptionen bestehen. So etwa ein Zugang von Westen her über die Parzellen 1228 (welche in der Landwirtschaftszone liegt und zum D._____ gehört; vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 5), 266 und/oder 667. Eine weitere Zugangsmöglichkeit bestünde sodann über den anlässlich des Augenscheins abgeschrittenen Weg von der öffentlichen Strasse über die ebenfalls im Eigentum des D._____ stehende Parzelle 665, welche in diesem Bereich nördlich des Berghotels ebenfalls in der Landwirtschaftszone liegt (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 6 sowie Fotos 11-14). Vorliegend ist nicht bekannt, ob und auf welche Weise die erwähnten Parzellen bewirtschaftet werden. Mangels hinreichender Ortsund Sachkenntnisse ist das Gericht ohnehin nicht in der Lage, die erwähnten Alternativen im Hinblick auf Art. 9 FWG abschliessend zu beurteilen. Dies wird bei diesem Verfahrensausgang erneut Sache des gestützt auf Art. 1 FWG dafür zuständigen Gemeindevorstands sein (vgl. nachfolgend Erwägung 6b). Demgegenüber kann der vom Beschwerdeführer beantragte Zugang über Parzelle 671 gestützt auf die Aktenlage sowie die aus dem Augenschein gewonnenen Erkenntnisse sehr wohl beurteilt werden (vgl. sogleich Erwägung 5). 5. a) Zum beantragten Durchgang über Parzelle 671 führt der Beschwerdeführer aus, dass der bestehende Pfad ohne schädliche Einwirkungen weiter-
- 15 hin in Anspruch genommen werden könne. Dabei ist ihm in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen. In Bezug auf den bestehenden Pfad ist nämlich zunächst festzuhalten, dass an dem vom Beschwerdeführer als Zugang favorisierten ehemaligen Wanderweg seit der Ortsplanungsrevision im Jahre 2012 kein öffentliches Fusswegrecht mehr besteht. Damit geniesst dieser ehemalige Pfad bei der Frage nach dem am ehesten zumutbaren und am wenigsten schädlichen Weg keine Sonderbehandlung mehr. Überdies hat der Augenschein gezeigt, dass es den besagten Wanderweg als solchen über weite Strecken gar nicht mehr gibt. Erst ungefähr ab der Schnittstelle der Parzellen 666, 667 und 668 ist ein festgetretener Pfad auszumachen, wobei dieser gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin erst nachträglich erstellt worden ist und leicht unterhalb des ehemaligen Wanderweges verläuft (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 5 sowie Foto 8). Auf den vorherigen Parzellen (266, 668, 671, 680 und 682) ist der Verlauf des ehemaligen Wanderweges demgegenüber nicht mehr in Form eines festgetretenen Pfades erkennbar. Am Tag des Augenscheins hat sich dieser lediglich gestützt auf die Ausführungen der Parteien sowie anhand von abgetretenem Gras in bewachsenem Kulturland erahnen lassen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 Fotos 2-4, 7 und 8; zum Verlauf des ehemaligen Wanderweges vgl. Zonenplan mit rot eingezeichnetem Verlauf in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 5). Folglich trifft es entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht ganz zu, dass der ehemalige Weg immer noch gut sichtbar sei und problemlos begangen werden könne. Es gilt also, die Frage nach dem am ehesten zumutbaren und am wenigsten schädlichsten Weg unabhängig von diesem mittlerweile aufgehobenen Wanderweg zu beurteilen. b) Hinsichtlich der schädlichen Einwirkungen ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdegegner unter anderem auf der fraglichen Parzelle 671 seit geraumer Zeit eine Alpaka-Zucht unterhalten. Für die in den Sommermo-
- 16 naten stattfindende Beweidung durch die Alpakas werden Netz- Elektrozäune aufgestellt, deren Positionierung sich laufend ("alle paar Tage"; vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 3) ändert. Gemäss Aussagen der Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins benötigten ihre Alpakas viel Auslauf und müssten jederzeit in der Lage sein, ihren Stall aufzusuchen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 5). Der Beschwerdeführer beantragt nun die Erstellung zweier Durchgänge in diesem Weidezaun, damit er sein Grundstück zwecks Bewirtschaftung jederzeit und ungehindert über die Parzelle 671 erreichen kann. In seinen Ausführungen tut er die Aufwendungen für die Erstellung solcher Durchgänge – ohne seinerseits eine finanzielle Mitbeteiligung in Aussicht zu stellen – vom finanziellen und organisatorischen Aspekt her als gering ab (vgl. Beschwerde vom 24. Oktober 2014 S. 6). Dabei scheint er die Durchgangerstellung insbesondere in organisatorischer Hinsicht nicht vollumfänglich zu würdigen. Dass es sich bei den Weidezäunen um nicht ortsfeste, mobile Installationen handelt, bedeutet – entgegen seiner Darstellung – nämlich nicht, dass die Durchgänge ohne grossen Aufwand erstellt werden könnten (vgl. Replik vom 9. Januar 2015 S. 4). Selbst wenn derartige Ein- und Ausgänge – was bestritten ist – ohne Beeinträchtigung der Zaunfunktion erstellt werden könnten, geht es vorliegend nicht lediglich um das "einmalige Erstellen eines Durchgangs im Zaun". Vielmehr muss der Zaun als mobile Installation – wie erwähnt – oft verschoben werden, wobei die Ein- und Ausgänge wohl oft neu zu erstellen resp. die entsprechenden Elemente oft auszuwechseln wären, damit die Durchgänge – in den Worten des Beschwerdeführers – adäquat sind und die Überquerung der Parzelle 671 auf dem ehemaligen Wanderweg gewährleistet ist. c) Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner nicht näher begründeten Behauptung, die Beweidung würde nicht eingeschränkt (vgl. Replik vom 9. Januar 2015 S. 3). Er scheint nämlich zu ver-
- 17 kennen, dass innerhalb des fraglichen Zaunes mehrere Dutzend Alpakas weiden. Solange der beantragte Durchgang nur vom Beschwerdeführer benutzt würde und sich dieser an das in Art. 9 FWG enthaltene Gebot der schonenden Ausübung hielte, wäre der Einfluss auf die Tiere wohl noch zu vernachlässigen. Anders wäre die Situation aber zu beurteilen, sobald der Beschwerdeführer den Durchgang – wie inskünftig offenbar beabsichtigt – mit einer Schafherde beanspruchen würde (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 4 ff.). Nicht von der Hand zu weisen ist überdies die Befürchtung, dass der alsdann bestehende Durchgang im Weidezaun auch von Touristen – allenfalls mitsamt Hunden – benutzt würde, woraus ebenfalls eine empfindliche Störung der Tiere resultierte. d) Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er sein Durchgangsrecht gerade deshalb möglichst schonend ausübe, weil er einen bestehenden Weg nutze und kein Kulturland in Mitleidenschaft ziehe (vgl. Beschwerde vom 24. Oktober 2014 S. 6 f. sowie Replik vom 9. Januar 2015 S. 3). Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer im Allgemeinen beizupflichten. Der in Art. 9 FWG statuierte Grundsatz der möglichst schonenden Rechtsausübung ist – unter Berücksichtigung der Präambel des FWG – in der Tat dahingehend zu verstehen, dass das Bewirtschaftungswegrecht möglichst wenig fremdes Kulturland beanspruchen soll. Angesichts der Tatsache, dass der ehemalige Wanderweg nicht mehr sichtbar ist und sich dessen ehemaliger Verlauf lediglich ungefähr durch eine Spur niedergetrampelten Kulturlandes offenbart (vgl. vorstehend Erwägung 5a), ist diesem Argument jedoch ebenfalls nicht zu folgen. Würde man diesen Ansatz weiterverfolgen und möglichst wenig fremdes Kulturland belasten wollen, müsste man konsequenterweise dem erwähnten Zugang über den öffentlichen Weg und die Parzelle 665 von Norden her den Vorzug geben (vgl. vorstehend Erwägung 4d).
- 18 - 6. a) Damit ist festzuhalten, dass der ehemalige Wanderweg, der über weite Strecken gar nicht mehr als solcher besteht, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne schädliche Einwirkungen in Anspruch genommen werden kann. Angesichts der örtlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass diverse alternative Zugangsmöglichkeiten bestehen, welche den betroffenen Nachbarn eher zumutbar und weniger schädlich sind. Damit hat es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2014 zu Recht abgelehnt, die Beschwerdegegner zur Gewährung eines jederzeitigen Durchgangsrechts über ihre Parzelle 671 anzuweisen. Im Hauptantrag ist die vorliegende Beschwerde demnach abzuweisen. b) Wie seitens der Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins zu Recht ausgeführt worden ist, ist der Zugang des Beschwerdeführers zu seiner Parzelle idealerweise einvernehmlich mit den Beschwerdegegnern zu regeln. Die Beschwerdegegner haben gegen Ende des Augenscheins denn auch ihre Bereitschaft signalisiert, dem Beschwerdeführer – mit oder ohne Schafe – im Einzelfall den Durchgang zu gewähren. Sie würden sich lediglich gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines permanenten Durchgangs wehren (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2015 S. 3 und 6). Da sich in der Zwischenzeit jedoch offenbar keine einvernehmliche Lösung ergeben hat, ist die vorliegende Angelegenheit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – im Rahmen einer Gegenüberstellung der verschiedenen Zugangsmöglichkeiten und im Sinne der vorstehenden Erwägungen – den am ehesten zumutbaren und am wenigsten schädlichen Weg evaluiert und das entsprechende Bewirtschaftungswegrecht mittels Verfügung festlegt. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- je hälftig vom Beschwerdeführer sowie von der Beschwerde-
- 19 gegnerin zu tragen. Die Beschwerdegegner haben im vorliegenden Verfahren zwar ebenfalls Parteistellung, doch da sie sich bis zum Augenschein nicht offiziell zur Sache geäussert haben und letztendlich ihre Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung signalisiert haben, rechtfertigt es sich nicht, ihnen ebenfalls Kosten aufzuerlegen. b) Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind vorliegend alle Parteien als teilweise obsiegend zu betrachten. Da aber die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG) und die Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten sind, ist vorliegend lediglich dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. c) Zwecks Nachweises seiner Aufwendungen hat MLaw Luca Conrad als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht am 3. Februar 2015 eine Honorarnote eingereicht. Aus dieser ergibt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 6'058.80, welches sich aus 22 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- zzgl. Gebühren und MWST zusammensetzt. Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigenden Aufwendungen belaufen sich gemäss Honorarnote auf 8 ¾ Stunden und sind – in Anbetracht der mit dem Augenschein vom 13. Mai 2015 verbundenen Aufwendungen – um weitere zwei Arbeitsstunden auf total 10 ¾ Stunden zu ergänzen. Da es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtspraktikanten handelt (vgl. Praktikantenbewilligung in Bf-act. 4), beläuft sich dessen Honorar gemäss Art. 6 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) auf 75 % des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die 10 ¾ Arbeitsstunden sind demnach zu einem Stundenansatz von Fr. 187.50 (Fr. 250.-- x 0.75) zu vergüten, was einem Betrag von
- 20 - Fr. 2'015.65 entspricht. Angesichts der teilweisen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die vorliegende Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. In Bezug auf die im Hauptpunkt beantragte Einräumung eines ungehinderten Zugangsrechts über Parzelle 671 ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 447.-zusammen Fr. 1'947.-gehen je zur Hälfte zu Lasten von A._____ sowie der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ überdies mit Fr. 1'500.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]