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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2015 R 2013 234

July 14, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,419 words·~17 min·7

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 13 234 5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 14. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____ und C._____, sowie D._____ und E._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 und F._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 9. Oktober 2012 hatte die Gemeinde X._____ als Baubehörde der G._____ AG, die Baubewilligung erteilt, um auf den Parzellen Nr. 615 und Nr. 6964 ein umfangreiches Mehrzweckprojekt mit Kommerz, Hotel und Wohnen zu realisieren. Da die geplanten Bauten vorhersehbar praktisch die gesamte Fläche der zwei Grundstücke beanspruchten, erklärte sich die Baubehörde bereit, die Parzelle Nr. 616 und Parzelle Nr. 499 gegen entsprechende Gebühren zur vorübergehenden Benützung zur Verfügung zu stellen, so insbesondere als Abladestelle und Deponiefläche sowie für die Bauinstallationen. Nach dem Bauprogramm sollten die Rohbauarbeiten des Baumeisters ca. Ende November 2014 abgeschlossen sein; die Bezugsbereitschaft der Gebäulichkeiten war im August 2015 (Kommerz) bzw. Herbst/Frühwinter 2015 (Hotel/Wohnen) geplant. Im April 2013 wurde mit dem Abbruch der bestehenden Gebäude begonnen. Daraufhin erfolgten die Bauinstallationen mit diversen Kranen und einer mobilen Betonaufbereitungsanlage; letztere im Bereich der von der Baubehörde zur Verfügung gestellten Parzelle Nr. 499. 2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 gelangten die Eheleute H._____, welche Eigentümer einer Wohnung an der I._____-strasse sind, an die kommunale Baubehörde und beklagten sich über das monströse Betonwerk, welches ihnen die Aussicht auf die Umgebung versperren würde. 3. Nach einer Orientierung der Anwohner durch die Bauherrin und die Baubehörde gelangten mit Eingabe vom 12. August 2013 auch Rechtsanwalt Dr. E._____ samt Ehefrau sowie die Erben K._____ (bestehend aus: A._____, B._____ und C._____) an die kommunale Baubehörde mit dem Antrag das Aufstellen der mobilen Betonaufbereitungsanlage sei für bewilligungspflichtig zu erklären und somit noch das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Sie verwiesen zudem auf eine Dienstbarkeit, die auf Parzelle Nr. 499 laste und eine Bauinstallation nicht erlaube.

- 3 - 4. Nach eigenen rechtlichen Abklärungen und Einholung eines Fachberichts bei einer Drittfirma forderte die Baubehörde die Bauherrin sodann auf, für die umstrittenen Bauinstallationen – insbesondere die mobile Betonaufbereitungsanlage - noch ein Baugesuch einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Bauherrin mit Baueingabe vom 22. August 2013 nach. Sie betonte dabei, dass die strittige Betonmischanlage schon seit dem 16. Juli 2013 auf Parzelle Nr. 499 in Betrieb sei und dort seither mehr als 1'200 m3 Beton produziert habe. Mit der Betonproduktion vor Ort sollten nicht zuletzt die Immissionen für die Nachbarn möglichst gering gehalten werden und zwar durch eine erhebliche Verminderung von Lastwagenfahrten und eine deutliche Verkürzung der Baudauer auf den Bauparzellen 615 und 6964. 5. Am 18. September 2013 erhoben RA Dr. E._____ samt Mitstreiter (Ehefrau und Erben K._____) öffentlich-rechtliche Einsprache gegen die nachgereichte Baueingabe vom 22. August 2013 mit den Anträgen: 1. Es seien sämtliche Anlagen und Zweckänderungen auf der Liegenschaft Nr. 499 der Baubewilligungspflicht zu unterstellen, nicht nur die Betonanlage. 2. Die Baubewilligung für die Betonanlage sei zu verweigern, ebenfalls für die anderen Anlagen und Zweckänderungen auf der Liegenschaft Nr. 499. 3. Sämtliche Anlagen seien zu beseitigen, und das Grundstück Nr. 499 sei in der ursprünglichen natürlichen Bodengestaltung wiederherzustellen und wie ursprünglich als Magerwiese zu begrünen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. 6. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 beantragte die Bauherrin, dass sämtliche Anträge in der Einsprache gegen ihre Baueingabe abzuweisen seien und die Aufstellung bzw. Belassung der mobilen Betonmischanlage auf Parzelle Nr. 499 für die verbleibende Zeitdauer der Projektrealisierung (vgl. Baubewilligung Protokoll Nr. 12-794) zu bewilligen sei. 7. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 äusserte sich Dr. E._____ zur Stellungnahme der Bauherrin noch dahingehend, dass die Bewilligungspflicht einer derart immissionsträchtigen Baustelleninstallation evident sei, die

- 4 - Betonmischanlage als zonenwidrige Bauindustrieanlage zu qualifizieren sei und eine unzulässige Nutzung der Nachbarparzelle Nr. 499 zu den Bauparzellen 615 und 6964 bewilligt bzw. eine privatrechtliche Verletzung der Bauverbotsdienstbarkeit auf Parzelle Nr. 499 geduldet worden sei. 8. Mit Baubewilligung und Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 wies die Gemeinde X._____ die gegen die Baueingabe vom 22. August 2013 erhobenen Einsprachen allesamt ab und erteilte der Bauherrin die nachgesuchte Baubewilligung betreffend mobile Betonaufbereitungsanlage mit der Einschränkung, dass diese nur für dieses Bauprojekt und nur bis zur Fertigstellung desselben auf den zwei Parzellen Nrn. 615 und 6964 gelte. 9. Gegen diesen Entscheid der Gemeinde X._____ vom 22. Oktober 2013 erhob Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte darin die Aufhebung der Baubewilligung und des Einspracheentscheids, die Unterstellung sämtlicher Anlagen und Zweckänderungen auf der Parzelle Nr. 499 der Baubewilligungspflicht, die Verweigerung der Baubewilligung für die Betonanlage und für alle anderen Zweckänderungen auf jener Parzelle sowie die Beseitigung sämtlicher Anlagen und die Wiederherstellung des Grundstücks Nr. 499 in eine ursprüngliche natürliche Bodengestaltung inkl. Begrünung als Magerwiese; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gerügt wird im Wesentlichen die Verletzung des kantonalen Raumplanungsrechts, indem die strittigen Anlagen fälschlicherweise als Baustelleninstallationen angesehen wurden; selbst wenn es sich um Baustelleninstallationen handelte, würde es sich um Anlagen handeln, die erhebliche Immissionen verursachten. Derartige Anlagen seien an ihrem Standort nicht zonenkonform. Zudem könnten Anlagen, die für eine Zeitdauer von ca. 3 Jahren aufgestellt werden, nicht mehr als Provisorien gelten. Weiter sei die Parzelle Nr. 499 mit einem im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragenen Bauverbot belastet,

- 5 welches vorliegend verletzt werde. Schliesslich wird die teilweise Kostenanlastung im angefochtenen Entscheid als rechtswidrig gerügt. 10. In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 beantragt die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie ist der Ansicht, dass sich sämtliche Einwände der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen würden. Ihren Standpunkt untermauert sie damit, dass mobile Bauinstallationen keinen selbständigen Charakter hätten, sondern dem Bauvorhaben zuzurechnen seien, welchem sie dienten. Sie seien somit grundsätzlich zonenkonform, wenn das Bauvorhaben es sei. Die Gemeinde habe die mobile Betonaufbereitungsanlage nur darum als bewilligungspflichtig erklärt, weil auch sie zum Schluss gelangt sei, dass von dieser erhebliche Immissionen ausgehen können. 11. Die Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) liess sich am 24. Januar 2014 zur Beschwerde vernehmen und beantragte ebenfalls deren Abweisung, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Weiter beantragte sie, dass das Gericht Rechtanwalt Dr. iur. E._____ auffordere, die fehlenden Anwaltsvollmachten nachzureichen. In der Sache selbst argumentieren die beiden Beschwerdegegnerinnen (1 und 2) beinahe gleich. 12. In der Replik vom 10. März 2014 vertieften die Beschwerdeführer ihre Argumentation. Die Beschwerdegegnerinnen verzichteten mit Eingaben vom 12. März bzw. 20. März 2014 auf eine Duplik, verlangten aber beide die Beibringung der Anwaltsvollmachten. 13. Mit Schreiben vom 24. März 2014 forderte der Instruktionsrichter Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ auf, die Anwaltsvollmachten sämtlicher Beschwerdeführer beizubringen. Innert erstreckter Frist teilte der genannte Rechtsanwalt dem Verwaltungsgericht mit, dass die Herren A._____ und

- 6 - C._____ das öffentlich-rechtliche Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht weiter verfolgen möchten; hierfür legte er eine Vollmacht vor mit der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts 'Verletzung der Bauverbotsdienstbarkeit Parzelle Nr. 499 an der I._____-strasse, X._____, datiert vom 15. April 2014. Eine weitere Vollmacht legte der besagte Rechtsanwalt nicht ein. 14. Zwischenzeitlich legte Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 eine Honorarnote ein, mit welcher ein Aufwand von 27.75 Stunden à Fr. 250.-- geltend gemacht wird, was mit Spesen von 3% und MWST einen Gesamtbetrag von Fr. 7'717.30 ergibt. 15. Am 4. September 2014 setzte die Beschwerdegegnerin 1 das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die umstrittene Betonanlage in der Zwischenzeit abgebrochen und auch schon abgeführt worden sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) das Baugesuch vom 22. August 2013 betreffend Bewilligung einer mobilen Betonaufbereitungsanlage samt weiterer Bauinstallationen (Baracken, Zäune, Abschrankungen usw.) auf der in der Wohnzone gelegenen Parzelle 499 für die möglichst rasche Bebauung der distanzmässig unweit davon entfernt gelegenen Parzellen 6964 und 615 (beide in der Kurbetriebszone) zu Gunsten der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) erteilte und damit gleichzeitig u.a. auch die Einsprache von Dr. E._____ (Eigentümer zweier Stockwerkeinheiten auf der westlich direkt an die Parzelle 499 angrenzenden Parzelle 500, die ebenfalls in der Wohnzone liegt) samt Mitstreiter abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob das Vorgehen der Beschwer-

- 7 degegnerin 1 korrekt war oder die - zeitlich bis zur Realisation der Neubauten auf Parzelle 6964 und 615 befristete - Bewilligung für die erwähnten Bauinstallationen - vor allem für die mobile Betonmischanlage - nicht hätte erfolgen dürfen. 2. a) In formeller Hinsicht nimmt das streitberufene Verwaltungsgericht vorab zur Kenntnis, dass die mobile Betonaufbereitungsanlage spätestens seit dem 4. September 2014 nicht mehr auf Parzelle 499 steht (vgl. im Sachverhalt Ziff. 15) und somit ein aktuelles Rechtschutzinteresse des/der Beschwerdeführer – so wie in Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) für die Beschwerdelegitimation vor Gericht verlangt – inzwischen weggefallen ist. Nach Art. 20 Abs. 1 VRG hat eine Abschreibung des Streitfalles (infolge Gegenstandslosigkeit) zu erfolgen, sofern das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids im Laufe des Verfahrens in der Sache entfällt. Auf die Beschwerde betreffend Aufstellung und Belassung der mobilen Betonaufbereitungsanlage auf Parzelle 499 tritt das Gericht somit nicht ein, da diese Rüge in der Zwischenzeit offensichtlich hinfällig geworden ist. Die Bewilligungserteilung bezüglich der übrigen Bauinstallationen und Terrainveränderungen, die unbestritten heute noch auf Parzelle 499 existieren, ist aber noch materiell zu beurteilen, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist. b) In Bezug auf die Legitimation beantragt die Beschwerdegegnerin 2, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, wenn Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ keine rechtsgenüglichen Vollmachten der Beschwerdeführer einreiche. Trotz entsprechender mehrfacher Aufforderungen hierzu unterliess es Rechtsanwalt Dr. iur. E._____, eine Auftragsvollmacht für seine Bemühungen im Interesse seiner Ehefrau sowie der Erben K._____ (bestehend aus: A._____, B._____ und C._____) für dieses vorliegend rein öffentlich-rechtliche Verfahren vor Verwaltungsgericht einzureichen. Die Tatsache, dass der bezeichnete Anwalt die entsprechenden Vollmachten

- 8 für ein zivilrechtliches bzw. privatrechtliches Verfahren vor Bezirksgericht (Verletzung Bauverbotsdienstbarkeit) nachreichte (vgl. im Sachverhalt Ziff. 13), ist dazu unerheblich, weil es vorliegend einzig auf die Prozessvoraussetzungen gemäss VRG ankommt. Dass Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ als Rechtsvertreter für seine Ehefrau sowie die Erben K._____ im vorinstanzlichen Einspracheverfahren akzeptiert wurde, bedeutet angesichts Art. 15 Abs. 1 lit. a VRG für das Verfahren vor Verwaltungsgericht allerdings nichts. Aufgrund der nicht nachgewiesenen Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ für seine Mitstreiter für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Art. 15 Abs. 3 VRG), verbleibt Dr. iur. E._____ in seiner Eigenschaft als Miteigentümer einer der betroffenen Liegenschaften als einziger Beschwerdeführer im Verfahren zurück – dies dank der Tatsache, dass die Wahrnehmung von Abwehrrechten im Rahmen von Miteigentum nicht zwingend einheitlich und somit in der Form einer notwendigen Streitgenossenschaft wahrgenommen werden muss. Auf die Beschwerde in Bezug auf Frau D._____ und die Erben K._____ kann somit nicht eingetreten werden. Nachfolgend ist deshalb (recte) nur noch von einem Beschwerdeführer die Rede. 3. a) In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer als Erstes die Zonenkonformität der bewilligten Bauinstallationen und Terrainveränderungen (Deponielagerhaufen; Erdreichaufschüttungen wegen Baugrubenaushub und dgl.), da sich sowohl die benachbarte (Bauinstallations-) Parzelle 499 als auch die den Beschwerdeführer interessierende Parzelle 500 in der Wohnzone befinden, während die beiden auf der gegenüberliegenden Strassenseite (also nur getrennt durch einen Weg auf Parzelle 603) unweit daran anstossenden Bauparzellen 6964 und 615 rechtskräftig der Zone für Kurbetriebe zugewiesen sind. Diese zonenfremde Verwendung der Parzelle 499 im Dienste der Parzellen 6964 und 615 wird grundsätzlich in Frage gestellt.

- 9 b) Der Beschwerdeführer argumentiert für seinen Standpunkt, dass Baustelleninstallationen in Anwendung von Art. 40 Ziff. 22 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) als Einrichtung auf der Baustelle definiert werde. Im konkreten Fall seien diese Installationen auf einer nicht zur Baustelle gehörenden Parzelle, welche erst noch in einer anderen Zone liege, aufgestellt worden. Es handle sich dabei – jedenfalls teilweise - um räumlich selbständige, fest mit dem Boden verbundene Anlagen. Weil die Baustelle auf eine Dauer von mehreren Jahren angelegt sei, könne auch nicht mehr von einem zeitlich begrenzten Bauvorhaben gemäss Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) die Rede sein. Die beiden Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, dass eine Baustelleninstallation nicht begrenzt sei auf eine Einrichtung auf einer Baustelle, sondern generell als Installation auf einer Baustelle zu qualifizieren sei. Alles andere würde in der Realität teilweise zu absurden Ergebnissen führen. c) Das streitberufene Verwaltungsgericht hält die Auffassung der Beschwerdegegnerinnen für überzeugend, wonach die Baustelle der zu erstellenden Anlage anzurechnen ist und nur dann als eigenständige Anlage zu qualifizieren ist, wenn sie von einer gewissen Dauerhaftigkeit ist (ROBERT WOLF, USG-Kommentar, N 29 zu Art 25). Hingewiesen wird auf besondere, auf dem Baustellenareal eingerichtete Anlagen, z.B. Betonwerke, welche dort für längere Zeit, konkret 1-2 Jahre betrieben werden und so als ortsfeste Anlagen zu qualifizieren seien. Eine Baustelle selber sei baubewilligungspflichtig, wenn sie erstens auf längere Dauer eingerichtet und betrieben würde und zweitens erhebliche Emissionen oder optische Beeinträchtigungen verursachen würde (so wurde z.B. eine Bewilligungspflicht bei einer für längstens 5 Jahre installierten Bauschutt-Sortieranlage auf einer Nationalstrassenbaustelle bejaht; vgl. Solothurnische Gerichtspraxis SOG 1992 Nr. 36; ferner Aufsatz: CHRISTOPH SCHAUB, Systematik des Baustellenrechts, in: URP 2002 E.2a-c, S. 290f.; vgl. zudem BGE 113

- 10 - Ib 315f. E.2b). Im vorliegenden Fall ist dazu erstellt, dass die mobile Betonaufbereitungsanlage für rund 13 Monate auf Parzelle 499 im Einsatz stand. Damit ist sie am untersten Ende der Zeitspanne anzusiedeln, welche für die „längere Dauer“ (1-2 Jahre) genannt wird; dass die Anlage erhebliche Emissionen und auch optische Beeinträchtigungen verursachte, liegt demgegenüber funktionsbedingt auf der Hand. Aufgrund der kumulativen Bewilligungsvoraussetzungen (Benutzungsdauer mind. 1-2 Jahre und hohe Verwendungsintensität mit Störpotential) hätte die Beschwerdegegnerin 1 wohl sogar – ihrer bisherigen Praxis folgend – auch hier auf eine Baubewilligungspflicht verzichten können. Damit ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die verschiedenen Einrichtungen, welche mehrheitlich zweifellos als Baustelleninstallationen zu qualifizieren sind, grundsätzlich keiner Baubewilligungspflicht unterstehen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. März 2014 (S. 4 und 5) fotografisch und mit einer Bildlegende versehenen Baustelleninstallationseinrichtungen (typische Beispiele: Abschrankungen, Baukrane, Leiter, Gerüste, Bürocontainer, WC, Baureklamen und dgl.). Dabei kann es selbstverständlich nicht darauf ankommen, ob die Bauinstallationen auf dem Baugrundstück selber oder auf einem räumlich nahen, anderen Grundstück stehen, andernfalls in lokal engen oder städtischen Verhältnissen wohl kaum je effizient gebaut werden könnte, da Baugrundstücke in dicht besiedelten Gebieten selten über genügend eigenen Umschwung verfügen, um die benötigten Installationen und Hilfsmittel gleich auch noch auf der Bauparzelle abzustellen. Die Argumente des Beschwerdeführers erweisen sich in diesem Punkt offensichtlich als verfehlt und als in der Baubranche nicht praktikabel. Daran ändert auch nichts, dass die Parzellen 499 (Reservation für Bauinstallationen) und 500 (mit zwei Stockwerkeinheiten des Beschwerdeführers bestückt) der Wohnzone, die beiden eigentlichen Bauparzellen 6964 und 614 aber der Zone für Kurbetriebe und damit gemäss Zonenplan vom 29. April 2014 einer anderen Grundnutzung zugeordnet sind, da es sich bei allen vier Parzellen im

- 11 - Grundsatz um Grundstücke in einer Bauzone handelt und daher von einer Zonenwidrigkeit keine Rede sein kann, ermöglichen solche Hilfsfunktionen benachbarter Baugrundstücke doch erst die künftig einwandfreie und zonenkonforme Verwendung der gemäss rechtskräftigem Zonenplan festgelegten Grundnutzungen. Im konkreten Fall ist allerdings nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 – nicht zuletzt gestützt auf ein eigens dazu eingeholtes Lärmgutachten vom 20. August 2013 durch eine Drittfirma (vgl. im Sachverhalt Ziff. 4) – die mobile Betonaufbereitungsanlage dennoch der Baubewilligungspflicht unterstellt hat. Dies trifft jedoch gerade für die übrigen Bauinstallationen und Deponiestellen (inkl. Erdreichhügel vom Bauaushub bzw. zeitlich befristeter Terrainveränderungen) nicht zu, da sie die von der Lehre und Rechtsprechung kumulativ geforderten Bewilligungsvoraussetzungen für mobile Bauinstallationsanlagen oder Fahrnisbauten zum vornherein – zumindest nicht vollständig – erfüllen und daher auch keiner Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 86 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 40 Ziff. 22 KRVO (Bewilligungspflicht für Bauinstallationen nur bei Nachweis erheblicher Immissionen) unterstellt werden können. Einzige Ausnahme sind Arbeiterunterkünfte, wovon hier aber nirgends die Rede war. d) Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, dass die auf Parzelle 499 befindlichen Einrichtungen eine massive industrielle lärmige und staubige Betriebsamkeit mit unzulässigen baulichen Anlagen, Installationen, Containern und Materialablagerungen darstellten. Dem halten die beiden Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass die Zonenkonformität des Bauvorhabens als auf die Baustelleninstallationen übertragen gelte, jedenfalls solange die involvierten Parzellen benachbart oder sonst in einem räumlichen Konnex zueinander stehen würden. Wie bereits in E.3c ausgeführt, sind die anderen Bauinstallationen - im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin 1 aus nachvollziehbaren Gründen als bewilligungspflichtig erklärten mobilen Betonaufbereitungsanlage - auf der Baustelle

- 12 auf Parzelle 499 von Beginn weg nicht bewilligungspflichtig. Ein Verstoss gegen kommunale Bau- oder kantonale Raumplanungsvorschriften ist damit aber aus baupolizeilicher Sicht zum vornherein nicht möglich. Die ebenfalls schon unter E.3c aufgeworfene und dort beantwortete Frage der Bewilligungsfähigkeit der mobilen Betonaufbereitungsanlage muss vorliegend nicht weiter vertieft werden, da die mobile Betonmischanlage inzwischen wieder entfernt wurde und von ihr deshalb inskünftig keine fallrelevanten Störungen (u.a. Lärm/Staub) ausgehen können. e) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass auf Parzelle 499 ein Bauverbot zu Gunsten verschiedener umliegender Parzellen laste, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht näher einzugehen (vgl. dazu vorn E.2b). f) Der Beschwerdeführer wehrt sich noch dagegen, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren Kosten auferlegt worden sind (vgl. Entscheid-Dispositiv Ziff. 3). Die dort erfolgte Kostenverteilung sei nicht gerechtfertigt, da bloss die Bewilligungspflicht für die Bauinstallationen verlangt worden sei. Diesem Ansinnen habe die Beschwerdegegnerin 1 (nach Einholung eines Fachgutachtens) sodann teilweise entsprochen. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in diesem Zusammenhang korrekt festhält, erfolgte die Einsprache des Beschwerdeführers im Zuge des Baubewilligungsverfahrens für die mobile Betonmischanlage. Die Vorinstanz hat sich damit aber nachweislich bereits vor der Einsprache des Beschwerdeführers für die Unterstellung jener Mischanlage als „bewilligungsfähige und bewilligungspflichtige Anlage“ entschieden. Der Beschwerdeführer beantragte im Übrigen, es seien sämtliche Bauinstallationen der behördlichen Baubewilligungspflicht zu unterstellen; damit ist er allerdings (zu Recht) nicht durchgedrungen (vgl. vorn E.3c. in fine), weshalb es an der kritisierten Kostenauflage samt Kostenverteilung gestützt auf Art. 96 KRG nichts auszusetzen gibt.

- 13 - 4. a) Die angefochtene Baubewilligung und der zugehörige Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 sind demnach in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit sie nicht bereits von selbst gegenstandslos geworden ist (vgl. vorn E.2a) und auf sie überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorn E.2b). Die Bewilligung für die mobile Betonaufbereitungsanlage auf Parzelle 499 wurde von der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht erteilt, während für die übrigen Bauinstallationen überhaupt keine Bewilligungspflicht bestand und somit auch keine Baupolizeivorschriften oder übergeordnete Raumplanungsbestimmungen verletzt werden konnten (vgl. vorn E.3a-c). b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem einzigen Beschwerdeführer aufzuerlegen. c) Aussergerichtlich hat der gleiche Beschwerdeführer die Bauherrin (Beschwerdegegnerin 2) noch gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der (anwaltlich vertretenen) obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei üblicherweise die Honorarnote des professionellen Rechtsvertreters der obsiegenden Partei. Mit Eingabe vom 1. April 2014 reichte der Anwalt der Beschwerdegegnerin 2 die Honorarnote über total Fr. 7‘717.30 (gegliedert in: 27.75 Stunden à CHF 250.00 [Fr. 6‘937.50] plus 3% Barauslagen [Fr. 208.15] und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 571.65]) ein. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts muss diese Abrechnung aber noch gekürzt werden, da die einzelnen Aufwandpositio-

- 14 nen zum Teil das vorinstanzliche Einspracheverfahren betroffen haben und die übrigen Positionen (ab „Prüfung und Weiterleitung Baubewilligungsentscheid“) zu wenig detailliert ausgewiesen wurden, als dass eine sachgerechte Überprüfung durch die urteilende Instanz hätte vorgenommen werden können. Aus diesem Grunde erachtet das Gericht hier ermessensweise eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 3‘500.-- als ausreichend und angemessen. Im Übrigen gilt es bezüglich der geltend gemachten Mehrwertsteuer noch festzuhalten, dass der besagte Rechtsvertreter auch nicht aufzeigte, dass es seiner Mandantin (Beschwerdegegnerin 2) rechtlich verwehrt gewesen wäre, die Mehrwertsteuer (MWST) als Vorsteuerabzug geltend zu machen (vgl. dazu insbesondere VGU R 2014 87 vom 14. April 2015 E.4). Die Parteientschädigung ist folglich ohne MWST zuzusprechen, was im Resultat zur erwähnten Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 geführt hat. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und die Beschwerde nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 2'333.--

- 15 gehen zulasten von E._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat E._____ die F._____ mit gesamthaft Fr. 3'500.-- (ohne MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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