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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2015 R 2013 223

July 14, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·10,037 words·~50 min·7

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 13 222 + 223 5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 14. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Szolansky, Beschwerdeführer 1 und C._____, D._____, E._____, und F._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Szolansky, Beschwerdeführer 2 gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 1 und X._____ Bergbahnen AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Die X._____ Bergbahnen AG reichte am 8. Juni 2012 ein Baugesuch auf der Parzelle Nr. 877 ein, welche aus der Vereinigung der Parzellen Nr. 876, 877, 1048 und 1190 hervorgegangen ist, mit Abbruch von zwei bestehenden Gebäuden. Das Baugesuch wurde am 15. Juni 2012 im Amtsblatt der Gemeinde X._____ publiziert. Dagegen gingen insgesamt fünf Einsprachen ein. Die Einsprecher A._____ und B._____ bzw. C._____, D._____, E._____ und F._____ machten in ihren Einsprachen vom 5. Juli 2012 eine Verletzung von Art. 75b BV sowie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Gebäude- und Grenzabstände geltend. Schliesslich bemängelten die Einsprecher eine ungewöhnlich grosse Abgrabung bzw. deren Zweck, welcher einzig darin bestehe, unerlaubterweise ein sechstes Geschoss zu bauen. 2. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 verhängte der Kleine Landrat der Gemeinde X._____ über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone, einstweilen für zwei Jahre, zwecks Anpassung des kommunalen Baugesetzes an Art. 75b BV und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung des Bundes; gleichzeitig sollte die bestehende Kontingentierungsregelung aufgehoben und Massnahmen getroffen werden, welche die Umnutzung von Hotelbetrieben in nicht bewirtschaftete Zweitwohnungen verhinderten und diejenige von altrechtlichen Wohnungen in nicht bewirtschaftete Zweitwohnungen erschwerten. 3. Die Einsprecher wehrten sich auch gegen das Gesuch der Bauherrschaft betreffend Entfernung von Gehölzen auf der Bauparzelle. Dieses Gesuch wurde vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) am 19. März 2013 gutgeheissen unter Abweisung der dagegen erhobenen Einsprachen; der Entscheid wurde den Einsprechern gleichzeitig mit der Baubewilligung und dem Einspracheentscheid eröffnet (s. nachstehend). 4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 gab die Bauherrin bekannt, dass sie ihr pendentes Baubewilligungsgesuch abändern wolle. Konkret beantragte

- 3 sie die Umklassierung der drei Attikawohnungen auf den Häusern A-C von bisher Zweitwohnungen in bewirtschaftete Wohneinheiten mit Umnutzungsvorbehalt im Umfang der altrechtlichen Wohnflächen. Diese Projektänderung sei weder zu publizieren noch öffentlich aufzulegen, weil dadurch keine zusätzlichen Nachbarrechte tangiert seien. 5. Die Beschwerdeführer widersetzten sich diesen Ansinnen mit Schreiben vom 1. Juli 2013 und verlangten neben der Rückweisung des Änderungsgesuchs an die Bauherrschaft zur Vervollständigung die Durchführung des Auflage-, Publikations- und Einspracheverfahrens, die Nichterteilung der Baubewilligung bis zum Ablauf der Planungszone sowie den Verzicht auf den von der Bauherrschaft beantragten Umnutzungsvorbehalt. 6. Mit Entscheid vom 10./13. September 2013 bewilligte die Gemeinde X._____ ohne weiteres Auflage-, Publikations- und Einspracheverfahren das (abgeänderte) Baugesuch mit Auflagen unter gleichzeitiger Abweisung sämtlicher Einsprachen. In Bezug auf die Zweitwohnungen wurden unter Ziffer 4 (S. 12-13) die folgenden Auflagen formuliert: a) Alle Wohnungen müssen dauernd und ausschliesslich im Rahmen des vorgelegten hotelmässigen Betriebskonzeptes genutzt werden. b) Die Wohnungen dürfen nicht individualisiert ausgestaltet werden. c) Die Wohnungen müssen zu marktüblichen Konditionen dauerhaft – insbesondere auch während den Hauptsaisonzeiten – angeboten werden; d) Die Wohnungen dürfen ausschliesslich der kurzzeitigen Beherbergung von Gästen dienen, wobei pro Gast ein Aufenthalt von maximal acht Wochen pro Jahr zulässig ist; e) Die hotelmässigen Leistungen müssen von der Mehrheit der Gäste effektiv in Anspruch genommen werden; f) Eine Nutzung durch den Eigentümer, dessen Familienmitglieder sowie durch Freunde und Bekannte, entgeltlich oder unentgeltlich, ist auf jährlich acht Wochen beschränkt, wovon max. drei Wochen während der Hauptsaison 20. Dezember bis 31. März, Woche vor Ostern und Osterwochenende sowie 15. Juli bis 31. August;

- 4 g) Alle Wohneinheiten der Anlage müssen ohne Berücksichtigung der Eigennutzung der Eigentümer, dessen Familienmitglieder sowie durch Freunde und Bekannte jeweils in einem Dreijahresturnus ab Eröffnung im Durchschnitt mindestens 120 Belegungstage pro Kalenderjahr nachweisen; h) Der Eigentümer hat periodisch, erstmals nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft der Baubewilligung, nachzuweisen, dass das hotelmässige Betriebskonzept, die branchenübliche Lösung zur Finanzierung von Erneuerungsinvestitionen sowie Verträge, die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung waren, weiter bestehen; i) Vorbehalten hinsichtlich der dauernden und ausschliesslichen Nutzung im Rahmen des vorgelegten hotelmässigen Betriebskonzepts bleibt ein späteres Umnutzungsgesuch für die drei Attikawohnungen im Rahmen der künftigen (recte:) Ausführungsgesetzgebung zum Zweitwohnungsartikel aus Art. 75b BV. 7. Dagegen erhoben A._____ und B._____ bzw. C._____, D._____, E._____ und F._____ (Beschwerdeführer) am 16. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Zurückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanzen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie rügen verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs (ANU stützte Entscheid hauptsächlich auf Akten, welche nach Eingang der Beschwerde erhoben und den Beschwerdeführern nicht zugänglich gemacht wurden; Nichteingehen auf Argumentation betreffend Verletzung der Planungszone, Verletzung der kommunalen Grünzone und des Strassenabstandes; bei der Grünzone und des Strassenabstandes orten die Beschwerdeführer zudem eine formelle Rechtsverweigerung infolge nicht erfolgter Sachverhaltsermittlung). Weiter werden der Verzicht der Gemeinde auf eine erneute Auflage und Publikation nach Abänderung des Baugesuchs als rechtswidrig gerügt sowie eine Verletzung der kommunalen Planungszone. Gerügt werden auch die Nichteinhaltung des Strassenabstands, des Grenzabstands und des Abstandes zwischen den Gebäuden. Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Abgrabung um mehr als 3.6 m als einzig durch die Erhöhung der Geschosszahl motiviert und infolgedessen als

- 5 unzulässig. Mit der geplanten Tiefgarage werde die Grünzone in unzulässiger Weise beansprucht und schliesslich seien die Bestimmungen über die Zweitwohnungen verletzt. 8. Die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin 1) beantragte mit Eingabe vom 7. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die erhobenen Rügen weist sie allesamt zurück. 9. Ebenfalls am 7. Januar beantragte die X._____ Bergbahnen AG (Bauherrin/Beschwerdegegnerin 2) in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der beiden Verfahren R 13 222 und 223, sowie materiell die Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. 10. In ihrer Replik vom 11. März 2014 beantragen die Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Sie befürworten die Vereinigung der beiden Verfahren R 13 222 und R 13 223. Sie bestreiten die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen bezüglich Kognition des Verwaltungsgerichts und vertiefen ihre Argumentation im Lichte der Vernehmlassungen. 11. Die Beschwerdegegnerin 1 hält in ihrer Duplik vom 10. April 2014 an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Bezüglich der erweiterten Argumentation der Beschwerdeführer verweist sie mehrheitlich auf ihre Vernehmlassung. 12. Mit Eingabe vom 11. April 2014 verweist auch die Beschwerdegegnerin 2 auf ihre Anträge in der Vernehmlassung. Bei der Kognition verweist sie auf die Zurückhaltung, welche sich die Rechtmittelbehörde auch bei umfassender Kognition auferlegt. Im Weiteren wird die eigene Argumentation auf die Replik hin vertieft. 13. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 reichte am 25. April 2014 noch seine Honorarnote über rund Fr. 10'000.-- ein.

- 6 - 14. Am 30. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Dupliken und zwei Honorarrechnungen über jeweils rund Fr. 30'000.-- für die beiden Beschwerdeverfahren R 13 222 und R 13 223 ein. 15. Am 25. März 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem die Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter (RA lic. iur. Franz Szolansky) anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde) war durch ihren Rechtskonsulenten und ihren Bauinspektor vertreten. Die Beschwerdegegnerin 2 (Bergbahnen AG) war durch ihren Rechtsvertreter (RA lic. iur. Christian Hew), den Infrastrukturchef der Bergbahnen sowie den Projektverantwortlichen für das Bauvorhaben vertreten. Weiter waren zwei Vertreterinnen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) sowie der externe Prüfungsingenieur der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (GVG) als Auskunftspersonen beilgeladen. Allen Anwesenden wurde vor Ort noch mündlich die Gelegenheit geboten, sich zu den in den Rechtsschriften aufgeworfenen Fragen – besonders betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorangegangenen ANU-Verfahren, Verletzung der zulässigen Geschosszahl (inkl. Abgrabungen; Terrainveränderungen), Gebäude- und Grenzabstandsverletzungen sowie Exponiertheit (Einfügung) der Neubauten im Gelände (inkl. Gebäudehöhe, -länge; Kubatur/Volumen) und betreffend materiell-rechtliche Qualifikation der Hausverbindung B-C aus Lawinenschutzgründen – frei zu äussern. Davon machten die Parteien Gebrauch (vgl. Augenscheinprotokoll S. 2-5). Zu Beginn des Augenscheins wurde vom Instruktionsrichter an alle Anwesenden eine Farbkopie einer Visualisierung der geplanten drei Baukörper (A-B-C) bezüglich Ausgestaltung und Bauhöhe auf Parzelle 877 abgegeben (Beilage 1). Der Rechtskonsulent der Beschwerdegegnerin 1 liess an alle Anwesenden sodann noch folgende drei Dokumente (Beilage 2) verteilen: 1. Grundbuchplankopie mit Abbildung der drei Gebäudestandorte (A-B-C) samt

- 7 - Verlauf der Skipiste und geplanter Zufahrtsroute in die Tiefgarage im Untergeschoss für die neuen Baukörper; 2. Luftbild im Massstab 1:1‘000 des Baugeländes auf Parzelle 877; 3. Zonenplan mit massgebendem Baugebiet (Gefahrenzone - rote Markierung; Freihaltefläche - grüne Markierung). Von Seiten des Gerichts wurden zudem insgesamt 25 Fotos der bestehenden Raum-, Überbauungs- und Erschliessungsverhältnisse im betreffenden Baugebiet inkl. Projektmodell sowie der bereits überbauten, umliegenden Nachbarparzellen (zwei- bis fünfstöckige Gebäude, meist mit Flachdächern) erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt (Beilage 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 10./13. September 2013, worin die Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde) das abgeänderte Baugesuch vom 5. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) mit Auflagen bewilligte und gleichzeitig die dagegen erhobenen Einsprachen (der heutigen Beschwerdeführer) abwies. Zusammen mit der angefochtenen Baubewilligung und dem Einspracheentscheid wurde den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 auch noch die Rodungsverfügung vom 19. März 2013 des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) betreffend Bewilligung zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen auf dem – inzwischen vereinigten – Baugrundstück 877 zugestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 3.6 und Erwägungen Ziff. 2.9 und Ziff. 8 im strittigen Entscheid vom 10./13. September 2013). Beschwerdethema ist hier die Rechtmässigkeit der erteilten Baubewilligung samt Einspracheentscheid sowohl in formeller Beziehung (Einwand Verletzung rechtliches Gehör im vorinstanzlichen ANU- Verfahren) als auch in materieller Hinsicht (Verletzung der Planungszone, der kommunalen Grünzone durch Tiefgarage und Verletzung des Strassenabstands; Nichteinhaltung Gebäude- und Grenzabstände; Abgrabungen/Terrainveränderungen für Erhöhung Geschosszahl; Einordnung ins

- 8 - Orts- und Landschaftsbild; Erscheinung bezüglich Kubatur/Volumen; Missachtung der Bestimmungen über Zweitwohnungsbau). Anzumerken bleibt, dass das Verwaltungsgericht die Verfahren R 13 222 und R 13 223 antragsgemäss gestützt auf Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vereinigt, da sie die gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen betreffen, weshalb eine Beschwerdevereinigung gerechtfertigt erscheint. Die Verfahren R 13 222 und 223 werden daher in einem einzigen Urteil behandelt und allen Beteiligten gleichzeitig mitgeteilt. 2. a) Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung […] hat. Laut Art. 51 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Nach Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien ihre Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen (Erweiterungsverbot; Einhaltung Instanzenzug). Art. 52 Abs. 1 VRG schreibt weiter vor: Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. b) Im konkreten Fall sind die Beschwerdeführer allesamt Nachbarn des zur Bebauung vorgesehenen (vereinigten) Baugrundstücks 877, weshalb sie aufgrund ihrer räumliche Nähe durchaus vom betreffenden Bauvorhaben – wonach drei Mehrfamilienhäuser in Hanglage erstellt werden sollen – nachteilig betroffen sein könnten und sie deshalb sicherlich ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtmässigkeit und Überprüfung dieses Bauprojekts haben, womit ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung hinreichend nachgewiesen ist (Art. 50 VRG). Die zuvor beim Beschwerdethema (E.1) aufgeführten Problemkreise beinhalten sowohl (angebliche) Rechts-

- 9 verletzungen als auch eine Ermessensüberschreitung (Ästhetik; Einfügung ins Ortsbild), weshalb die Beschwerdegründe nach Art. 51 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG zweifellos als erfüllt anzusehen sind. Weiter steht fest, dass die 30-tägige Anfechtungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 VRG eingehalten ist, weil der angefochtene Entscheid vom 10./13. September 2013 (Empfangen durch Beschwerdeführer am 16. September 2013) und die Beschwerde vom 16. Oktober 2013 (Eingang beim Gericht am 17. Oktober 2013) datieren und somit auch die schriftlich abgefasste Eingabe rechtzeitig beim dafür örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VRG). Näher zu prüfen gilt es einzig noch die Frage bezüglich der vollständigen Einhaltung von Art. 51 Abs. 2 VRG (Ausdehnungsverbot für Rechtsbegehren), weil in den Einsprachen vom 5. Juli 2012 weniger Punkte betreffend das materielle Baurecht gerügt wurden. Konkret wurde eine Unterschreitung des Gebäudeabstands zwischen den Häusern B-C sowie eine Verletzung der Grenzabstände geltend gemacht (vgl. Beilage 30, Ziff. 3a, S. 9, Rz 20 f. und Beilage 31, Ziff. 3a, S. 9, Rz 19 f., je Beschwerdegegnerin 1); weiter wurde eine übermässige Abgrabung bzw. die unzulässige Erstellung eines sechsten Geschosses bemängelt (a.a.O., S. 9 f., Rz 22 bzw. S. 9, Rz 21). Nicht erhoben wurden demgegenüber in den beiden Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer die Rügen betreffs Verletzung des auch unterirdisch einzuhaltenden Strassenabstands (Ziff. 2.2.4.1) und betreffs unzulässiger Beanspruchung der kommunalen Grünzone für die Tiefgarage (Ziff. 2.2.6). Eine Verletzung des Strassenabstands und der Grünzone durch den Bau der Tiefgarage wurde erstmals im Schreiben vom 1. Juli 2013 (Beilage 18, S. 4 der Beschwerdeführerin) vorgebracht. Diese Erkenntnis führt dazu, dass auf die erst während des Beschwerdeverfahrens und damit klar verspätet neu vorgebrachten Rügen betreffend Strassenabstand und Grünzone nach Art. 51 Abs. 2 VRG zum vornherein nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bereits in derselben Gemeinde materiell entschieden, dass unterirdische Anlagen keine Strassenabstände einhalten müssen (vgl. Urteil des Verwaltungsge-

- 10 richts des Kantons Graubünden R 02 124 vom 13. Juni 2003 E.2c). Die Zulassung dieser Rügen würde formell also eine unerlaubte Erweiterung der ursprünglich gestellten Rechtsbegehren und damit gleichzeitig auch eine rechtswidrige Umgehung der Einhaltung des gesetzlichen Instanzenzugs bedeuten, was Art. 51 Abs. 2 VRG aber gerade verbietet. Auf diese beiden zuletzt genannten Rügen kann das Verwaltungsgericht daher nicht eintreten. Auf die übrigen in E.1 genannten Einwände (Gehörsverletzung im ANU-Verfahren; Verletzung Planungszone; Nichteinhaltung Grenzund Gebäudeabstände; Abgrabungen/Terrainveränderungen für Erhöhung Geschosszahl; Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild; Erscheinung bezüglich Kubatur/Volumen; Missachtung Bestimmungen über Zweitwohnungsbau) tritt das Verwaltungsgericht aber vollumfänglich ein. In diesen Punkten ist die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgt, da alle Prozessvoraussetzungen (Art. 50 ff. VRG) eingehalten wurden. 3. a) Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung […]. Laut Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gehörsrecht stellt einen unabhängigen Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar und gibt den Betroffenen das Recht, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor Erlass eines entsprechenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E.2a, 118 Ia 19 E.1c; PVG 2005 Nr. 34, 2004 Nr. 34 und 2003 Nr. 13). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

- 11 - Entscheids (BGE 132 V 390 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, besonders eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist demgegenüber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335 E.3.1, 126 I 72 E.2; PVG 2011 Nr. 31, 2008 Nr. 1). b) Bezüglich des vorinstanzlichen ANU-Verfahrens (vgl. Amtsverfügung betreffend Rodungsbewilligung vom 19. März 2013) bringen die Beschwerdeführer vor, dass sich das ANU in seinem Entscheid hauptsächlich auf Akten stütze, welche mehrheitlich erst nach Eingang der Einsprachen erhoben und daher den Beschwerdeführern nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht worden seien; auch stütze sich der Entscheid auf nicht schriftlich festgehaltene Aussagen des Revierförsters (E.2.1 b, S. 7). Indem den Beschwerdeführern keine Gelegenheit geboten worden sei, sich zum Ergebnis dieser Sachverhaltsermittlungen zu äussern, sei deren rechtliches Gehör verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtet darauf, sich zu diesem ANU-Punkt zu äussern. Die Beschwerdegegnerin 2 weist auf die Heilungsmöglichkeit einer Gehörsverletzung hin. Die Beschwerdeführer seien aufgrund der ausführlichen Begründung des ANU ohne weiteres in der Lage gewesen, die Tragweite des Entscheids zu erkennen. Indes hätten die Beschwerdeführer keinerlei materielle Einwände gegen die Verfügung des ANU vorgebracht, worauf sie zu behaften seien. Richtig ist, dass es während der Instruktion des Gerichts verpasst wurde, das ANU zu den Rügen der heutigen Beschwerdeführer Stellung nehmen zu lassen. Deshalb wurde das ANU zum gerichtlichen Augenschein vom 25. März 2015 eingeladen, wo es zu den entsprechenden Vorwürfen Stel-

- 12 lung nehmen sollte und dies aktenkundig auch tat (vgl. Gerichtsprotokoll S. 3-4). Zutreffend ist auch, dass das Zustandekommen des Entscheids des ANU tatsächlich nicht in jeder Beziehung korrekt erfolgte, d.h. den Parteien hätte vorgängig noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden sollen. Dieses Versäumnis trifft aber nicht einseitig die Beschwerdeführer, sondern genau gleich die beiden Beschwerdegegnerinnen. Im Beschwerdeverfahren bestand nun aber ausreichend Gelegenheit, sich zu den einzelnen Kritikpunkten zu äussern, sodass die Gehörsverletzung – in Übereinstimmung mit der dazu entwickelten Rechtsprechung (s. E.3a, hiervor) – als geheilt betrachtet werden darf. c) Unter dem Blickwinkel der Gehörsverletzung rügen die Beschwerdeführer zudem, dass sich die Beschwerdeführerin 1 mit dem Verhältnis zwischen der bestehenden Planungszone und der bundesrätlichen Zweitwohnungsverordnung (ZwVO; SR 702) nicht bzw. zu wenig auseinandergesetzt habe. Dieser Vorwurf zielt auf die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung der Beschwerdegegnerin 1 ab, wonach die ZwVO den Bau neuer Wohnungen im Rahmen einer bewirtschafteten strukturierten Beherbergungsform ausdrücklich erlaube, weshalb die Planungszone dem Bauvorhaben auf der Parzelle 877 nicht entgegenstehe, zumal das Bauprojekt eine strukturierte Beherbergungsform vorsehe. Ausserdem stelle die ZwVO nicht das künftige Gesetz dar, in dessen Rahmen trotz Planungszone neue Bauten bewilligt werden dürften. Die Gehörsverletzung bestehe darin, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Antrag der Beschwerdeführer - das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 sei bis zum Ablauf der Planungszone nicht zu erteilen - materiell nicht behandelt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet, dass sie sich im angefochtenen Entscheid sehr wohl mit der Planungszone befasst habe, dem rechtlichen Gehör aber auch Genüge getan werden könne, ohne jedes einzelne Argument zu diskutieren.

- 13 - Die Beschwerdegegnerin 2 verweist auf den Sachverhalt (Ziff. 7) und die Erwägung in Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids, wo sich die Baubehörde sehr wohl mit der Planungszone beschäftigt habe. Es sei zulässig, dass sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränke. Eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung sei nicht erkennbar. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts vermögen die aufgeführten Argumente der Beschwerdegegnerinnen zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im angefochtenen Entscheid durchaus mit dem Verhältnis zwischen Planungszone und ZwVO auseinandergesetzt, wenn auch relativ knapp. Die Baubehörde muss sich in der Tat nicht mit jedem einzelnen Argument befassen, sondern es genügt, wenn sie ihre Meinung nachvollziehbar darlegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_660/210 vom 20. Oktober 2010 E.4.2 in fine: sachgerechte und substanziierte Anfechtung muss möglich sein; 9C_130/2010 vom 14. April 2010 E.3.2, mit weiteren Hinweisen auf BGE 131 III 31 E.12.2.1, 129 I 236 E.3.2, 126 I 102 E.2b, 124 I 181 E.1a sowie bereits 112 Ia 110 E.2b in fine). Damit ist der Rüge der Gehörsverletzung bereits die Grundlage entzogen. Eine ganz andere Frage ist demgegenüber, ob der diesbezüglich knapp begründete Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 materiell tatsächlich richtig ist (vgl. dazu E.5a-c, nachfolgend). d) Eine formelle Rechtsverweigerung – so die Beschwerdeführer – stelle ausserdem der Umstand dar, dass die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid in keiner Art und Weise auf den ihr bekannten Umstand eingegangen sei, dass die Tiefgarage unterirdisch die Grünzone in Anspruch nehme. Die Beschwerdegegnerin 1 argumentiert dazu, dass mit der Erteilung der Baubewilligung implizit auch die Zonenkonformität bejaht worden sei.

- 14 - Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Ansicht, dass sich die Baubehörde mit dem formellen Einwand der Verletzung der Grünzone im angefochtenen Entscheid befasst habe, was die Beschwerdeführer ja ausdrücklich bestätigen würden. Sämtliche Fakten und Grundlagen betreffend unterirdische Beanspruchung der Grünzone seien aus den Baugesuchunterlagen ersichtlich und dem vorinstanzlichen Entscheid auch korrekt zugrunde gelegt worden. Da es um eine formelle Rechtsverweigerung geht, dürften die Beschwerdeführer auch dann zur Beschwerdeerhebung legitimiert sein, wenn sie diese Frage selber in ihren Einsprachen gar nicht aufgeworfen haben; eine materielle Rechtsverweigerung ist es deswegen nicht, weil die Beschwerdeführer eine (vermeintliche) Verletzung der Grünzone durch die Tiefgarage erstmals in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2013 – auf die Projektänderung der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der Attikawohnungen hin – und demnach verspätet rügten (vgl. Beilage 18 der Beschwerdeführer). Das Verwaltungsgericht vermag darin jedenfalls noch kein Indiz zu erkennen, dass eine formelle Rechtsverweigerung stattgefunden hätte. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 besteht keine positive Begründungspflicht, weshalb ein Baugesuch gutgeheissen werden kann. Vielmehr besteht nur eine negative Begründungpflicht, sofern ein Baugesuch abgelehnt wird. Insofern treffen die Argumente der beiden Beschwerdegegnerinnen folglich zu, wonach im Bewilligungsentscheid selbst implizite auch die Bejahung der Zonenkonformität (mit-) enthalten sei. e) Die Beschwerdeführer monieren weiter, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Dezember 2011 sogar noch selber auf einen ungenügenden Strassenabstand der Tiefgarage hingewiesen habe und ihre Zustimmung zur Verkürzung der Zufahrt auf max. 2.5 m in Aussicht gestellt habe. Im angefochtenen Entscheid sei sie darauf aber nicht weiter eingegangen, obwohl die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2013 diesen Kritikpunkt aufgenommen und vertieft hätten; so sei namentlich gerügt worden, dass

- 15 das Untergeschoss beim geplanten Haus A an zwei Stellen selbst den reduzierten Strassenabstand deutlich unterschreiten werde. Dieses Versäumnis der Baubehörde stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem – gleich wie in E.3e zur Zonenkonformität der Tiefgarage in der kommunalen Grünzone – entgegen, dass mit der Erteilung der strittigen Baubewilligung implizite auch bereits die Einhaltung der Strassenabstände geprüft worden sei. Die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt dazu ihre Ausführungen zur Grünzone (E.3e). Das streitberufene Verwaltungsgericht vermag sich in diesem Rügepunkt ebenfalls den hiervor bereits unter E.3e gemachten Ausführungen anzuschliessen, gilt es bezüglich der vermeintlichen (unterirdischen) Strassenabstandsverletzung doch zu betonen, dass dieser Kritikpunkt erstmals im Schreiben vom 1. Juli 2013 und somit verspätet erhoben wurde; für eine formelle Rechtsverweigerung besteht deshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kein ersichtlicher Anhaltspunkt. 4. a) Zur Rüge der Pflicht zur erneuten Auflage und Publikation des gesamten Bauvorhabens nach Abänderung des ursprünglichen Baugesuchs gilt es zunächst auf die einschlägige Bauvorschrift im kommunalen Baugesetz (BauG; DRB 60) hinzuweisen, welche wie folgt lautet: Art. 149 BauG – Auflage, Publikation und Einsprache 1Bauvorhaben werden während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Bei Bauvorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und bei denen das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, ist gleichzeitig der Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich aufzulegen. 2Die Auflage ist rechtzeitig und unter Angabe des Gesuchstellers, der Bauparzelle, des Bauvorhabens und der Einsprachemöglichkeit in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

- 16 - 3Auf die Auflage und Publikation kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung von Interessen Dritter ausgeschlossen ist. b) Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, dass in Bezug auf die Abänderung von Baugesuchen im konkreten Fall mangels besonderer Be-stimmungen im kommunalen Baugesetz die allgemeine Regelung für das Baubewilligungsverfahren anwendbar sei. Dort sei nachzulesen, dass auf eine Publikation lediglich verzichtet werden könne, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen Dritter ausgeschlossen sei. Davon könne hier keine Rede sein, weshalb eine Publikation gemäss Art. 149 BauG hätte vorgenommen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 geht davon aus, dass mit der Abänderung einzig die Umklassierung der Attikawohnungen von klassischen Zeitwohnungen in bewirtschaftete Wohneinheiten gemeint sei und sie vermöge nicht zu erkennen, worin bei gleichbleibender Wohnnutzung die Interessen Dritter hätten verletzt werden können. Die Beschwerdegegnerin 2 argumentiert, dass die Projektänderung nur in einer Umwidmung der Attikageschosse bestand ohne jede bauliche Veränderung, weshalb keine zusätzlichen Interessen Dritter betroffen gewesen seien und daher eine erneute Publikation nicht notwendig war. Ferner seien alle Einsprecher über diesen Umstand direkt orientiert worden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Projektänderung – die zum Abänderungsgesuch des hängigen Baubewilligungsgesuchs führte – tatsächlich einzig die Umklassierung der ursprünglich als Zweitwohnungen eingegebenen Attikawohnungen auf den Häusern A-C in bewirtschaftete Wohnungen betraf. Dabei wurde ein Umnutzungsvorbehalt für den Fall stipuliert, dass die künftige Ausführungsgesetzgebung zur Zweitwohnungsinitiative die vorgesehene Nutzung als reine Zweitwohnungen vorsehen würde. Nachdem die Änderung aber nachweislich nur die Art der Nutzung – und keinerlei bauliche Massnahmen – betrifft, und diese Nutzung erst noch abgeschwächt wird – allerdings unter dem Vorbehalt, dar-

- 17 auf später wieder zurückzukommen -, vermag auch das streitberufene Gericht, bei allem Verständnis für die Anliegen der Beschwerdeführer, keine Beeinträchtigung von Drittinteressen zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin 1 durfte daher nach Art. 149 Abs. 3 BauG - wenn auch nur ausnahmsweise – mit Fug auf eine erneute Auflage und Publikation des gesamten Bauprojektes auf der Parzelle 877 verzichten. 5. a) Die Beschwerdeführer bemängeln zudem eine Verletzung der kommunalen Planungszone bezüglich des involvierten Baugrundstücks. Ausgangspunkt muss wiederum die hierfür massgebende kommunale Bauvorschrift sein, welche wie folgt lautet: Art. 13 BauG – Planungszone (Bausperre) 1Soll eine Planungsmassnahme oder eine Baugesetzesänderung in die Wege geleitet werden, so kann die Baubehörde für die entsprechenden Gebiete eine Planungszone erlassen. Diese ist im Kantonsamtsblatt und im lokalen Amtsblatt bekannt zu geben. 2In der Planungszone werden Bauten und Anlagen nicht bewilligt, wenn sie der vorgesehenen Massnahme widersprechen oder deren Ausführung beeinträchtigen könnten. 3[…] Die Kritik der Beschwerdeführer gründet darin, dass der Inhalt der künftigen Regelungen des Bundesgesetzgebers derzeit noch nicht absehbar sei. Solange dies aber nicht der Fall sei, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass das bewilligte Bauvorhaben künftigen Rechtsnormen widerspräche; die Ausführungsverordnung des Bundesrates (ZwVO) vermöge das genannte zukünftige Gesetz nicht zu ersetzen, weshalb lediglich Bauvorhaben bewilligt werden dürften, welche den neuen Vorschriften weder entgegenstehen würden noch diese erschwerten; solange aber diese neue Planung nicht vorhersehbar sei, müssten die Bestimmungen der Planungszone weit ausgelegt werden; weil nicht abschätzbar sei, ob das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 dereinst mit dem noch zu erlassenden Bundesgesetz über den Zweitwohnungsbau (ZWG) bzw. mit dem dieses nachzeichnende kommunale Baugesetz vereinbar sein wer-

- 18 de. Während dieser Phase der Rechtsunsicherheit könne das strittige Bauvorhaben wegen der geltenden Planungszone nicht bewilligt werden. Die Beschwerdegegnerin 1 weist demgegenüber darauf hin, dass mit der Planungszone im Hinblick auf die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 75b BV die Schaffung klassischer Zweitwohnungen gerade unterbunden werden sollte. Nicht davon betroffen sei allerdings die Schaffung sog. warmer Betten im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs, weshalb das umstrittene Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur kommunalen Planungszone stehe. Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Ansicht, dass das Ziel der Planungszone (Verhinderung von Umnutzungen bestehender Hotelbetriebe und altrechtlicher Wohnungen) über die Einschränkungen der ZwVO hinausgehe, was einen eigenen Anwendungsbereich bewirke. Weil das strittige Bauprojekt weder eine Umnutzung bestehender Bauten noch die Schaffung von nicht bewirtschafteten Zweitwohnungen zum Gegenstand habe, sondern einzig die Erstellung bewirtschafteter Resort-Wohnungen im Rahmen einer strukturierten Beherbergungsform beabsichtige, sei die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Bauprojekt nicht unter die Planungszone falle und entsprechend nach Massgabe der ZwVO zu beurteilen sei.

b) Aktenkundig wurde der Zweck der von der Beschwerdegegnerin 1 am 21. Dezember 2012 beschlossenen Planungszone wie folgt umschrieben: „Die Revision [des Baugesetzes] bezweckt, die bestehenden Zweitwohnungsbestimmungen im Baugesetz (Art. 126 ff. BauG) an Art. 75b BV und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung des Bundes anzupassen und die geltende Kontingentierungsregelung mit Wirkung ab 2014 aufzuheben sowie Massnahmen zu treffen, welche die Umnutzung von Hotelbetrieben in unbewirtschaftete Zweitwohnungen verhindern und die Umnutzung altrechtlicher Wohnungen in unbewirtschaftete Zweitwohnungen durch Lenkungsabgaben erschweren. Die Konkretisierung erfolgt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens.“

- 19 - Neben der Dauer der Planungszone (einstweilen zwei Jahre) wurde zudem noch auf die einschlägige Vorschrift gemäss übergeordnetem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) verwiesen, welche wie folgt lautet: Art. 21 Abs. 2 KRG – Kommunale Planungszone In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. Es ist demnach nicht so, dass in einer Planungszone nichts gebaut werden dürfte; vielmehr dürfen Bauprojekte weder den rechtskräftigen noch den geplanten neuen Planungen und Vorschriften zuwiderlaufen. Zum Begriff „Zweitwohnungen“ hielt das Bundesgericht in BGE 139 II 256 E. 10.5 (betreffend die Gemeinde Breil/Brigels) fest, dass dieser im Kern (kalte Betten) hinreichend klar sei, um im Einzelfall sowohl den Tatbestand als auch die Rechtsfolge hinsichtlich derjenigen neuen Wohnnutzungen zu ermitteln, die unzweifelhaft unter den Zweitwohnungsbegriff fallen und in einer Gemeinde mit eindeutig überschiessendem Zweitwohnungsanteil beabsichtigt sind. In anderen, wesentlichen Teilen bedürfe Art. 75b BV dagegen der Konkretisierung durch Ausführungsvorschriften. Dies gelte einerseits für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in den betroffenen Gemeinden noch Baubewilligungen für bestimmte, besonders intensiv genutzte Arten von Zweitwohnungen (warme Betten) erteilt werden dürfen. Andererseits bleibe klärungsbedürftig, ob und inwieweit die Umnutzung von Erst- zu Zweitwohnungen bzw. die Erweiterung und der Ersatz bestehender Zweitwohnungen zulässig sei. Soweit Ausführungsrecht unabdingbar sei, um den Anwendungsbereich und die Rechtswirkungen der Verfassungsnorm definitiv bestimmen zu können, beschränke sich die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 75b Abs. 1 BV i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV auf ein vorsorgliches Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in den betroffenen Gemeinden bis zum Inkrafttre-

- 20 ten der Ausführungsbestimmungen. Dieses Verbot müsse weit ausgelegt werden, um dem Gesetzgeber nicht vorgreifen und eine Präjudizierung der künftigen Ausführungsbestimmungen zu vermeiden (vgl. PETER HÄN- NI, Neue Urteile, neue Gesetze – öffentliches Recht, Ausgewählte „Leitentscheide“ aus den Jahren 2013-2014, in Tagungsband Schweizerische Baurechtstagung 2015). c) In Bezug auf den in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV festgehaltenen vorübergehenden Baubewilligungsstopp wird in der Lehre folgende - für die Beschwerdeführer vorteilhafte - Auffassung vertreten: Der verfassungsmässige Baubewilligungsstopp bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf „Zweitwohnungen“ i.S.v. Art. 75b BV, weshalb der verfassungsrechtliche Begriff der Zweitwohnungen im Lichte der Zielsetzung und im Hinblick auf den mit der Initiative geltend gemachte Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber festzulegen ist; für das vorsorgliche Baubewilligungsverbot hat sich der Bundesrat für einen weiten Zweitwohnungsbegriff (Art. 2 ZwVO) entschieden. Damit fallen nicht lediglich Freizeit- und Ferienwohnungen zur Selbstnutzung, sondern auch bewirtschaftete Ferienwohnungen in den Geltungsbereich des vorsorglichen Bewilligungsverbots. Für qualifiziert touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen sieht Art. 4 Abs. 1 ZwVO unter gewissen Voraussetzungen „Ausnahmen“ vom vorsorglichen Baubewilligungsverbot vor. Dessen ungeachtet führt diese Regelung dazu, dass sich der weite Zweitwohnungsbegriff auf die Berechnung der Zweitwohnungsanteile in den Gemeinden erhöhend auswirkt. Es erscheint nachvollziehbar – wenn auch nicht zwingend -, das übergangsrechtliche Bewilligungsverbot (Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV) zunächst weit zu fassen, um den bestehenden Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu präjudizieren (BERNHARD WALDMANN, Zweitwohnungen – vom Umgang mit einer sperrigen Verfassungsnorm. Der Umgang mit einer imperativen, aber weiterzuentwickelnden Verfassungsnorm, in Tagungsband Schweizerische Baurechtstagung 2013, S. 141 ff.). Auf der anderen Seite ist die Zulässigkeit von qualifiziert touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen gerecht-

- 21 fertigt, weil dies zu „warmen“ Betten und hotelähnlichen Beherbergungsformen führt. Die Zweitwohnungsinitiative wollte bei teleologischer Betrachtung insbesondere die „kalten“ Betten beschränken, nicht aber neue „warme“ Betten verhindern (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Zweitwohnungen vom 17. August 2012 [UVEK/ARE], S. 11). Der Bundesrat nimmt mit Art. 4 Bst. b ZwVO dementsprechend eine Konkretisierung des Zweitwohnungsbegriffs vor, die sich an der Zielsetzung der Initiative orientiert. Es besteht, im Gegensatz zur Umwandlung von Hotelbetrieben in selbstgenutzte Zweitwohnungen, keine unzulässige Ausnahme vom Baubewilligungsverbot (Verweis auf WALDMANN, Baurechtstagung 2013, S. 147). Dem Bundesrat hätte es auch frei gestanden, bei Art. 2 ZwVO den Zweitwohnungsbegriff enger zu fassen und die qualifiziert bewirtschafteten Zweitwohnungen davon auszunehmen. Bei einem solchen Vorgehen hätte sich die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Bestimmung gar nicht erst gestellt (Verweis auf WALDMANN, Baurechtstagung 2013, S. 141; sowie FABIAN MÖSCHING, Massnahmen zur Beschränkung von Zweitwohnungen, Diss. Bern 2014, ASR Bd. 803, Bern 2014, S. 218 f.). Der genaue Wortlaut der vorerst gültigen bundesrätlichen Bestimmung nach Art. 4 ZwVO lautete wie folgt: Art. 4 ZwVO – Bau neuer Wohnungen In Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen dürfen Bewilligungen nur für den Bau von Wohnungen erteilt werden, die: a. als Erstwohnungen genutzt werden; oder b. nicht individuell ausgestaltet sind sowie dauerhaft und ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen angeboten werden, wenn: 1. sie im Rahmen strukturierter Beherbergungsformen bewirtschaftet werden, oder 2. die Eigentümerin oder der Eigentümer im selben Haus wohnt. Mittlerweile liegt das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG) vom 20. März 2015 vor, wobei in Art. 28 ZWG geregelt wird, dass dieses Gesetz dem fakultativen Referendum unterstehe (Abs. 1) und der Bundesrat das Inkrafttreten bestimme (Abs. 2). Am 9. Juli 2015 ist diese Referen-

- 22 dumsfrist unbenützt abgelaufen. Das Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Mit dem Vorliegen des ZWG ist nun die künftige Ausgestaltung der Vorschriften für Zweitwohnungen klar und die Phase der Rechtsunsicherheit seit der Annahme des Art. 75b BV am 11. März 2012 beendet. Der neu massgebende Art. 7 ZWG lautet nun wie folgt: Art. 7 ZWG [1. Abschnitt: Neue Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung] 1In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen neue Wohnungen nur bewilligt werden, wenn sie wie folgt genutzt werden: a. als Erstwohnungen oder als Wohnung, die nach Art. 2 Abs. 3 einer Erstwohnung gleichgestellt ist; oder b. als touristisch bewirtschaftete Wohnung. 2Eine Wohnung gilt als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird und sie: a. im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin seinen beziehungsweise ihren Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung); oder b. nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird. 3Die für die Baubewilligung zuständige Behörde ordnet in der Baubewilligung mittels Nutzungsauflage die Nutzungsbeschränkung nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 Buchstabe a oder b an. Enthält die Baubewilligung für eine neue Wohnung keine solche Anordnung und liegt auch keine Bewilligung nach Art. 8, 9 26 oder 27 vor, so wird vermutet, dass die Nutzungsbeschränkung nach Abs. 1 Buchstabe a gilt. 4Unmittelbar nach Rechtskraft der Bewilligung weist die Baubewilligungsbehörde das Grundbuchamt an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken. 5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich: a. die Anforderungen an den strukturierten Beherbergungsbetrieb; b. die Meldepflicht für die Umnutzung einer touristisch bewirtschafteten Wohnung in eine Erstwohnung; und c. die Formulierung der Nutzungsauflagen. Nachdem bei den touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen in Art. 7 ZWG – mit minimen, vor allem sprachlichen Änderungen gegenüber Art. 4 ZwVO – die bundesrätliche Regelung grundsätzlich übernommen wurde, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber auch ohne Zwang dar-

- 23 auf geschlossen werden, dass das strittige Bauprojekt nicht gegen die kommunale Planungszone im Sinne von Art. 13 BauG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 KRG verstösst, da es weder geltendem Recht noch zukünftigem Recht zuwiderläuft. Die Annahme einer „touristisch bewirtschafteten Zweitwohnung“ lässt sich anhand der eingereichten Pläne vertreten, zumal typische Infrastrukturanlagen (Rezeption, Bar, Lobby/Aufenthaltsräume, Fitness-Bereich und dgl.) für qualifiziert touristisch genutzte, hotelähnliche Beherbergungsbetriebe in den Grundrissplänen vermerkt sind und die Voraussetzungen für touristisch bewirtschaftete Betriebe zum jetzigen Zeitpunkt mangels bundesgerichtlicher Rechtsprechung oder entsprechender Richtlinien durch das UVEK/ARE zu dieser wichtigen Interpretationsfrage noch nicht abschliessend feststehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins noch überzeugend und glaubhaft betonte, dass sie bewusst auf grosse Restaurationsbetriebe innerhalb der drei neuen Gebäude A-C verzichtet habe, weil in einem anderen, räumlich unweit entfernt gelegenen Nebenbetrieb bereits extra die dafür erforderlichen Versorgungs- und Verpflegungsräume geschaffen worden seien und deshalb auch keine Umgehung von Art. 75b BV bzw. der dazu später erlassenen Ausführungsbestimmungen (Art. 4 ZwVO bzw. Art. 7 ZWG) vorliegen könne. Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Verwaltungsgericht im konkreten Fall anzuschliessen. Eine Missachtung der Bestimmungen über den Zweitwohnungsbau ist demnach zu verneinen, womit die Beschwerde auch unter diesem Aspekt ins Leere stösst. 6. a) In materieller Hinsicht gilt es weiter noch den Vorwurf der Verletzung der Grenz- und Gebäudeabstände durch das Bauprojekt zu prüfen und zu entscheiden. Die massgebende kommunale Bauvorschrift gemäss Art. 102 BauG lautet dazu wie folgt: Art. 102 BauG – Grenz- und Gebäudeabstände

- 24 - 1Als Grenzabstand gilt bei Hochbauten jeder Art die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand und der Grundstückgrenze. 2Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung durch die Baubehörde können die Grenzabstände unterschritten werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die von der Baubehörde genehmigte Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken. 3Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück ist die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubehörde kann geringere Gebäudeabstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4Der grössere Grenzabstand ist von der Hauptfassade aus zu ermitteln. Die Hauptfassade bestimmt sich aufgrund der Hauptwohnräume und im Zweifel aufgrund der längeren Fassade. b) Die Beschwerdeführer rügen gestützt auf Art. 102 Abs. 3 BauG, dass zwischen mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück 877 ein Grenzabstand einzuhalten sei, sodass für jedes Gebäude die Hauptfassade gesondert zu ermitteln sei. Bei Gebäude A sei die lange, leicht geknickte Westfassade die Hauptfassade, von der aus der grosse Grenzabstand gelte, jedoch nicht eingehalten sei. Selbst der kleine Grenzabstand sei nicht eingehalten, wo es um die Einhaltung des Strassenabstandes gehe. Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet, dass die Hauptfassade von Haus A die südliche sei, weil bei zwei von drei Wohnungen die Haupträume klar nach Süden ausgerichtet seien, und nicht die westliche, wo nur Schlafund Nebenräume angeordnet seien. Da zudem in der Zone für städtisches Wohnen der grosse Grenzabstand 10.5 m und der kleine 5 m betrage (Art. 59 i.V.m. Art. 93 [Zonenschema] BauG) und die Beschwerdegegnerin 2 auch den Nachweis einer genügenden Besonnung im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BauG erbracht habe, und so kein Mehrlängenzuschlag nach Art. 25 lit. b BauG zu berücksichtigen sei und sich dadurch eben die Grenzabstände um 1.5 m (beim grossen) bzw. um 1 m (beim kleinen Abstand) reduzierten, seien die Grenzabstände überall eingehalten. Die Beschwerdegegnerin 2 weist bezüglich dieser Rüge zuerst auf den Umstand hin, dass diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werde, weswegen auf sie nicht einzutreten sei. Selbst wenn aber darauf

- 25 eingetreten würde, sei sie nicht stichhaltig, wiesen doch alle drei geplanten Wohnbauten eine klare Südausrichtung aus, zumal in den Häusern A und C die Wohnräume zweier von drei Wohnungen sowie beim Haus B sogar alle drei Wohnungen nach Süden ausgerichtet seien; demgegenüber befänden sich auf der Westseite jeweils nur Schlaf- und Nebenräume. Gegen Süden hin grenze zusätzlich auch die Freihaltefläche der Grünzone an, welche Hauptaussicht und Besonnung gewährleiste. In Würdigung aller gegensätzlichen Argumente ist das Verwaltungsgericht vorab der Auffassung, dass die Beschwerdeführer diese Rüge – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 – bereits in ihren Einsprachen erhoben haben (vgl. Beilagen 30 und 31 der Beschwerdegegnerin 1; dort jeweils unter Ziff. 3.a Abstände, Rz 20 auf S. 9). Auf die Rüge betreffend Grenzabstandsverletzung ist daher einzutreten. In der Sache schreibt Art. 102 Abs. 4 BauG vor, dass sich die Hauptfassade aufgrund der Hauptwohnräume und im Zweifel aufgrund der längeren Fassade bestimmt. Ein Blick in die Grundrisspläne (z.B. die Pläne zum 3. OG; Beilage 13 der Beschwerdegegnerin 1) bestätigt die Aussagen der beiden Beschwerdegegnerinnen: Die Wohnräume sind vorwiegend (Häuser A und C) bzw. vollständig (Haus B) nach Süden hin ausgerichtet bzw. nach Westen hin gibt es nur Schlaf- und Nebenräume. Damit ist für das Gericht aber klar, dass hier die Südfassaden auch die Hauptfassaden sind. Die Rüge betreffend Grenzabstandsverletzung erweist sich folgerichtig als unbegründet. c) Soweit die Rüge der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abstände zwischen den Häusern (B-C) beinhaltet, ist vom Wortlaut von Art. 102 Abs. 3 BauG auszugehen, wonach mehrere Bauten auf demselben Grundstück die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten haben. Diese Vorgabe übergehe die Beschwerdegegnerin 1, wenn sie die Gebäude B und C als durch einen eingeschossigen Zwischentrakt zusammengebaut und so als ein einziges Gebäude betrachte. Bei besagtem Zwischentrakt handle es sich lediglich

- 26 um eine nicht geschlossene Überdachung des Verbindungswegs, welcher auch keine Geschossfläche im Sinne von Art. 98 BauG ausweise. Die Häuser B und C mit ihren fünf Vollgeschossen würden nach aussen uneingeschränkt als eigenständige Gebäude erscheinen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin 1 würde zudem die Bestimmung über den Gebäudeabstand faktisch aushebeln und zu einer verpönten Dichte und Massierung von Bauten auf einem Grundstück führen. Sodann lasse Art. 26 Abs. 4 BauG zusätzlich bei Nachweis der Minimalbesonnung eine Reduktion des Gebäudeabstands um 2.5 m auf 13 m zu; diese Norm sei als Spezialnorm betreffend Gebäudeabstände, welche der allgemeinen Ausnahmeklausel von Art. 21 BauG vorgehe, zu betrachten. Indem der Abstand hier nur 10 m betrage, seien die Vorschriften über die Abstände zwischen den Häusern (B-C) offenkundig verletzt. Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, dass es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer beim Zwischentrakt um eine massive und in sich abgeschlossene Installation handle, welche für einen sicheren Zugang zu den Häusern unabdingbar sei; zwischen den Gebäuden sei daher kein Gebäudeabstand einzuhalten. Was die hohe Ausnützung betreffe, welche angeblich unter dem Aspekt des Orts- und Landschaftsschutzes problematisch sei, wird vorgebracht, dass das Bauvorhaben die zonenmässige Ausnützung gemäss Art. 93 BauG einhalte und das Ortsbild wahre. Eine umfassende Ausnützung der Bauparzelle entspreche zudem dem raumplanerischen Anliegen zum verdichteten Bauen. Auch die Beschwerdegegnerin 2 weist darauf hin, dass es sich beim Zwischentrakt um einen wesensprägenden Gebäudeteil handle, welcher sowohl gestalterische als auch konstruktive Zwecke verfolge. Weil sich das Baugrundstück in der sogenannten Gefahrenzone 2 (blaue Gefahrenzone) befinde, müssten gemäss Art. 38 Abs. 3 KRG besondere bauliche Schutzmassnahmen beachtet werden; so sei der Zwischentrakt eine notwendige Massnahme gegen Naturgefahren, weshalb die hangseitige Fassade mit einer massiven Panzerverglasung versehen sei. Ohne die-

- 27 sen Zwischentrakt wären eine Erschliessung der Bauteile und damit eine Baubewilligung gar nicht möglich. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführer, das umstrittene Projekt bezwecke eine Ausnützung, die massiv über derjenigen der umliegenden Grundstücke liege, verweist die Beschwerdegegnerin 2 auf die zulässige Ausnützung von 0.98 des Projekts (Art. 59 i.V.m. Art. 93 [Zonenschema] BauG). Das Gesamtprojekt gleiche sich mit seiner Strukturierung und Aufteilung der Gebäudevolumen der drei Baukörper der Körnung der Umgebung durchaus an unter Wahrung eines ausreichenden Freiraumes gegenüber dem nahen Friedhof. Wie anlässlich des Augenscheins vom 25. März 2015 durch den Prüfungsingenieur der Gebäudeversicherungsanstalt Graubünden sachdienlich erläutert wurde, müssen insbesondere zwischen den geplanten Häusern B und C griffige Schutzmassnahmen gegen die dort latent vorhandene Lawinengefahr – konkret Fliess- und nicht Staublawinen – getroffen bzw. gebaut werden. Die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt gebe die präzise Umsetzung der zu treffenden Schutzmassnahmen nicht vor; es bestehe diesbezüglich ein gewisser Spielraum des Architekten bzw. der jeweiligen Bauherrschaft. In Bezug auf die Hausverbindung zwischen den Gebäuden B-C seien aber zur Abwehr der latenten Lawinengefahr relativ hohe und massive Schutzbauten erforderlich; hier sei ein Korridorschutz mittels Panzerglas oder Betonwand besprochen worden. Der verantwortliche Architekt der Beschwerdegegnerin 2 ergänzte dazu, dass eine feste Betondecke geplant sei. Aufgrund dieser gestalterisch prägenden Konstruktion, welche zum Zweck hat, dass eine Fliesslawine nicht in das Gebäudeinnere dringen kann, muss korrekterweise von einer unverzichtbaren Gebäudeverbindung zwischen den Häusern B-C gesprochen werden. Diese Feststellung bestätigt letztlich nur nochmals den bereits aufgrund der Gebäudevisualisierung (vgl. Beilage 1 Augenschein), der Grundbuchplankopie samt Luftbild und Zonenplan (Beilage 2) einschliesslich beigebrachtem Projektmodell (Beilage 3; Augenscheinprotokoll inkl.

- 28 - Gerichtsfotos Nrn. 19, 22-25 aus allen Himmelsrichtungen; meist aus Vogelperspektive) gewonnenen Eindruck, wonach die Häuser B-C als durch einen eingeschossigen Zwischentrakt zusammengebautes Gebilde und somit als ein einziges Gebäude betrachtet werden können. Diese Qualifikation muss zur Folge haben, dass zwischen den Häusern B-C keine Gebäudeabstände zu beachten sind und somit auch keine entsprechenden Abstände nach Art. 102 Abs. 3 BauG verletzt sein können. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass das Bauprojekt die in der betreffenden Zone gültige Ausnützungsziffer von 1.0 einhält (Art. 59 i.V.m. Art. 93 BauG), weshalb der Einwand der Übernutzung nicht weiter geprüft werden muss. 7. a) Materiell monieren die Beschwerdeführer weiter, dass namentlich beim Haus A die geplanten Abgrabungen von bis zu 3.6 m einzig dazu dienten, Unter- und Erdgeschoss dieses Hauses in vollem Umfang freizustellen. Dadurch werde Art. 29 Abs. 1 BauG verletzt, welcher Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs in der Regel lediglich zur besseren architektonischen Eingliederung der Bauten in die Umgebung zulasse. Nach Art. 101 Abs. 1 BauG würden zudem Geschosse, welche mehr als 1.5 m über die Bemessungslinie reichten, bei der Ermittlung der massgebenden Geschosszahl mitgezählt. Die maximale Abgrabung führe nun dazu, dass bergseitig alle fünf Vollgeschosse ganz sichtbar seien, was sicher nicht einer besseren Eingliederung in die Umgebung diene. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall, da die geplanten Bauten für die Nachbarschaft und von der Friedhofstrasse her, dem einzigen Zugang zum Friedhof, noch voluminöser erscheinen würden. Deshalb sei die Abgrabung auf der G._____strasse massiv zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin 1 räumt ein, dass in der Regel nur Abgrabungen bis max. 1.5 m bewilligt würden, um zu verhindern, dass zusätzliche Stockwerke äusserlich in Erscheinung treten würden; dies bedeute aber nicht, dass unter der Voraussetzung von Art. 29 Abs. 1 BauG im Einzelfall

- 29 nicht auch grössere Abgrabungen möglich seien. Im vorliegenden Fall hätte auf die kritisierte Abgrabung nicht verzichtet werden können, da diese für das Ski-In technisch notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin 2 weist darauf hin, dass die direkte Anbindung der Überbauung an die Skipiste (Ski-In) verbunden mit einem ebenen Vorplatz im Kern des Resorts zwischen den Gebäuden ein zentrales und für die besagte Gemeinde einzigartiges Element darstelle. Für die Realisierung der Zugänglichkeit zu Gunsten der Skifahrer und zur Behindertengerechtigkeit sei es Bedingung, dass der Vorplatz ohne Steigung und ohne Absätze ausgestaltet werden könne. Die beanstandete Abgrabung sei auf diese Besonderheiten des Konzeptes zurückzuführen und daher in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 BauG nicht zu beanstanden. Würde die Abgrabung auf 1.5 m beschränkt, so würde es ihr zustehen, das gesamte Gebäude um die Differenz anzuheben, was sich wiederum nachteilig auf die Beschwerdeführer auswirken würde, aber auch generell das projektprägende Ski-In mit dem ebenen Vorplatz in Frage stellen würde. Unbegründet sei auch die Rüge, das strittige Projekt überschreite die gesetzlich vorgesehene Anzahl Geschosse. Entscheidend dafür sei die Bemessungslinie nach Art. 100 Abs. 1 BauG, welche dazu führe, dass alle drei Gebäude nicht mehr als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen würden und in Einklang mit Art. 105 BauG in Verbindung mit Art. 93 [Zonenschema] BauG auch die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten würden. Bei den beanstandeten Bauten A-C mit zurückversetzten Attikageschossen handle es sich zudem um gestaffelte Baukörper nach Art. 101 Abs. 5 BauG, weshalb die Höhe der versetzten Gebäudeteile separat zu zählen sei unter Beachtung der Vorschrift, dass die Gebäudehöhe zonengemäss nicht um mehr als zwei Geschosse überschritten werden dürfe. b) Zuerst erscheint es dem streitberufenen Gericht sinnvoll und hilfreich, die hier massgebenden bzw. die von den Parteien zitierten Bauvorschriften im Detail anzuführen:

- 30 - Art. 29 BauG – Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern 1Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind in der Regel nicht zulässig, ausser sie sind zur besseren architektonischen Eingliederung der Bauten in die Umgebung nötig. 2Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. 3Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen. 4Böschungen, Stütz- und Futtermauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken. Art. 93 BauG – Zonenschema Das Mass der Nutzung in den Bauzonen, die Gebäudehöhe und die Grenzabstände richten sich nach dem folgenden Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen: Für städtisches Wohnen laut Art. 59 BauG gilt danach eine AZ von 1.0, ein grosser Grenzabstand von 10.5 m, ein kleiner Grenzabstand von 5 m, eine zulässige Geschosszahl von 5 und die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. Art. 100 Abs. 1 BauG – Bemessungslinie 1Die Bemessungslinie ist die Waagrechte durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade im gewachsenen Boden. Wo Niveaulinien festgelegt worden sind, gelten diese als Bemessungslinien. Art. 101 BauG – Geschosse 1Geschosse, die mehr als 1,5 Meter über die Bemessungslinie reichen, werden mitgezählt. 2An Hanglagen mit mehr als 35 % Neigung werden Geschosse, die mehr als 2,5 Meter über der Bemessungslinie liegen, mitgezählt. 3[…] 4[…] 5Bei in der Höhe gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudetrakte separat gezählt. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf die zonengemässe Geschosszahl höchstens um zwei Geschosse überschreiten. 6Attikageschosse zählen als Geschosse. Art. 105 BauG – Gebäudehöhe Die zulässige Höhe einer Baute wird durch die Anzahl Geschosse ab den massgeblichen Bemessungslinien bestimmt. Die Geschosshöhen können innerhalb der festen Gesamthöhe ungleich verteilt werden. Die Höhe der Abgrabung wird in Art. 29 Abs. 1 BauG nicht nummerisch begrenzt, sodass eine Abgrabung von 3 m und mehr jedenfalls nicht zum

- 31 vorneherein ausgeschlossen ist. Für die höhenmässige Beurteilung des Bauprojekts ist namentlich auch die visualisierte Ansicht der drei Baukörper (Beilage 1 Augenschein) von Bedeutung: Visualisierung der geplanten drei Gebäude (Haus A = hinten links, Haus C = unten links und Haus B = rechts) Die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen mit den Bemessungspunkten beim gewachsenen Terrain bis zum tiefsten sichtbaren Fassadenteil bei jedem der drei geplanten Häuser für sich vermag zu überzeugen und ist überall korrekt angewandt worden. Vor diesem Hintergrund würde keines der drei Gebäude mehr als fünf Vollgeschosse (inkl. Attikageschoss) aufweisen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn bei den in der Höhe gestaffelten drei Baukörpern für jedes der versetzten Gebäudetrakte die Geschosszahl separat gezählt würde, da die Gesamthöhe der Gebäude in diesem Fall um zwei Geschosse überschritten werden dürfte (so Art. 101 Abs. 5 BauG). Unabhängig davon, wo die Bemessungslinie bei den als Einheit zu betrachtenden Baukörpern (Haus B-C) angesetzt wird, ist die max. zulässige Anzahl von Geschossen eingehalten. Beim Haus B (rechts) ist das unterste Geschoss bei Annahme der Bemessungslinie beim mittleren Haus C nicht mitzuzählen. Beim Haus A (hinten links) ist die Geschosszahl

- 32 ab dem Erdgeschoss des Hauses C bzw. ab dem 1. Stock des Hauses B zu messen, womit im Haus A rechnerisch insgesamt sechs Vollgeschosse erstellt würden, was allerdings mit Art. 101 Abs. 5 BauG vereinbar ist, weil die Gesamthöhe bei Haus A selbst bei sechs Geschossen (5+1) – bei maximal sogar zwei zulässigen Geschossen (5+2) – immer noch eingehalten wird. 8. a) Die Beschwerdeführer machen weiter vor allem geltend, dass sich die geplanten Baukörper schlecht bzw. nur völlig ungenügend ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügen würden und wegen ihrer äusseren Erscheinung bezüglich Kubatur und Volumen keinesfalls einer Baubewilligung zugänglich sein könnten. Sie rügen damit die Baugestaltung (Ästhetik) und die störende Aussenwirkung der Neubauten. Die kommunale Bauvorschrift und die kantonalen Vorgaben lauten dazu wie folgt: Art. 24 BauG – Architektur 1Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass sie auf ihre Umgebung Bezug nehmen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einordnen. 2Bauvorhaben, die beispielsweise bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind in der Regel unter Beizug des Bauberaters zu überarbeiten. Art. 73 Abs. 1 KRG – Siedlung und Landschaft [Gestaltung] 1Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bevor auf die visuellen Eindrücke vor Ort und sachdienlichen Erkenntnisse durch die Parteien anlässlich des gerichtlichen Augenscheins eingegangen wird, erscheint zunächst noch der Hinweis wichtig, dass die zitierte kommunale Bauästhetiknorm (Art. 24 BauG) offensichtlich nicht strenger formuliert ist als die übergeordnete kantonale Gestaltungsnorm (Art. 73 Abs. 1 KRG). Nach Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG kommt der kommunalen Vorschrift somit bei der Rechtsanwendung und Rechtsauslegung keine eigenständige Bedeutung zu. Dennoch kommt den Gemeinden auch in Anwendung des kantonalen Baurechts ein geschützter Beurteilungs- und Ermessenspielraum

- 33 zu, in welchen das Gericht nur dann eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b, R 14 77 vom 17. März 2015 E.2g, R 12 22 vom 10. Juli 2012 E.2c, R 09 77 vom 17. November 2009 E.3b, R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a ; PVG 1994 Nr. 19 und 20). b) Wie der Augenschein vom 25. März 2015 gezeigt hat, befindet sich das Baugrundstück 877 in Hanglage und in der nächsten Umgebung sind überall bereits grössere Baukörper erstellt worden, womit die geplanten Neubauten – mit den für die betreffende Gemeinde ortstypischen Flachdächern – weder als zu voluminös noch gar als protzig bezeichnet werden können (vgl. Gerichtsfotos Nrn. 2 und 9 [Blick Richtung Osten auf Parzelle 877, unterer Teil mit abzureissendem Altgebäude rechts], Nrn. 3, 10, 14-16 [Blick Richtung Südosten mit bisherigem Bebauungsstil talseitig – zwei bis fünfgeschossige Flachdachbauten], Nrn. 4, 5 und 12 [Blick Richtung Süden – Dorfzentrum mit mehrstöckigen Alt- und Neubauten], Nrn. 6 und 11 [Blick Richtung Südwesten mit Mehrfamilienhaus und Giebeldach unterhalb „Ski- In“ Piste bzw. unterhalb Friedhof], Nr. 7 [Blick Richtung Nordosten mit Wald und Baumgruppe – Rodungsareal Parzelle 877; vormals 1048/1190], Nrn. 8 und 17 [Blick Richtung Norden hangaufwärts mit modernen Mehrfamilienhäusern der Beschwerdeführer], sowie Projektmodellaufnahmen Nrn. 22-25 aus allen Himmelsrichtungen [meist aus Vogelperspektive]). Von fremdkörperartigen oder ungewöhnlich solitär wirkenden Neubauten kann denn auch keine Rede sein; vielmehr werden sich die drei geplanten Neubauten gut ins gewachsene Hangterrain auf dem nördlichen und nordöstlichen Teil der vereinigten Bauparzelle 877 (vgl. Gerichtsfoto Nr. 1) einordnen, da sie weder eine besonders exponierte Hangstellung in der dort verlaufenden Geländekammer aufweisen noch in ihrem Grundriss eine bedeutend grössere Fläche als die umliegenden Mehrfamilienhäuser beanspruchen werden (vgl. dazu nochmals Beilage 2 des Augenscheins mit Grundbuchplankopie, Flugbild und Zonenordnung). Dasselbe gilt auch bezüglich der von den Be-

- 34 schwerdeführern als überdimensioniert taxierten Gebäudehöhe bzw. Kubatur und Volumen der geplanten Neubauten, da zwei bis fünfstöckige Gebäude fast ringsherum (Ausnahme: Freihaltefläche/Grünzone - Südlicher Teil der Parzelle 877) bereits existieren und demzufolge hohe und voluminöse (Flach-) Bauten im hier zur Diskussion stehenden Bauteilgebiet keineswegs eine Seltenheit sind. Anlässlich des Augenscheins wurde – mangels längst wieder entfernter Gebäudeprofile auf dem Baugrundstück 877 (vgl. Profilstangen/Fotodokumentation Beilage 6 Beschwerdeführer) – zur Gebäudehöhe des geplanten Hauses A noch ausgeführt, dass diese ungefähr 2/3 (Variante Beschwerdeführer) bzw. ½ (Variante Beschwerdegegnerinnen) der dortigen Baumlänge (vgl. Gerichtsfoto Nr. 18) betragen werde, womit selbst der hinterste und höchstgelegene Neubau (Haus A) keine nicht mehr vertretbare Höhe oder Kubatur erreichen werde. Zur konkreten Ausgestaltung und Bauästhetik der drei geplanten Neubauten gibt es anhand der umliegend schon bestehenden Gebäudekomplexe tatsächlich kein absonderlich hohes Störpotential auszumachen, sind die drei Hauptfassaden doch ortsüblich fast ausnahmslos gegen Süden ausgerichtet, womit sie sich nahtlos an die räumlich unweit entfernt von ihnen gelegenen Gebäudekomplexe in der Umgebung anpassen (vgl. dazu abermals Beilage 1 des Augenscheins bzw. die aussagekräftige Visualisierung in E.7b samt Projektmodellfotos Nrn. 22-25). Die Beschwerdegegnerin 1 hat ihr Ermessen - bei umfassender Betrachtungsweise – deshalb pflichtgemäss und sicher nicht willkürlich ausgeübt, als sie das strittige Bauprojekt an den ausgewählten Standorten noch mit Art. 73 Abs. 1 KRG vereinbar taxierte. 9.a) Zur zeitlich bloss bis 31. Dezember 2014 befristeten Rodungsbewilligung des ANU vom 19. März 2013, welche erst zusammen mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 10./13. September 2013 den Parteien mitgeteilt wurde, gilt es der Vollständigkeit halber sowie zur Vermeidung weiterer (unnötiger) Verfahren noch klarzustellen: Die erwähnte Amtsbewilligung des ANU zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen ist unangefochten in

- 35 - Rechtskraft erwachsen, jedoch inzwischen ungenutzt ausgelaufen. Wie anlässlich des Augenscheins vom 25. März 2015 von den Beschwerdeführern im Grundsatz zu Recht festgestellt, ist die Rodungsbewilligung damit während des hängigen Rechtsmittelverfahrens erloschen. Es stellt sich somit noch die Frage nach der Rechtsfolge dieser „Erlöschung“. Klar ist für das Gericht, dass so die Baubewilligung für das strittige Bauprojekt, welches den bewaldeten Teil der Parzelle 877 miterfasst, nicht erteilt werden bzw. die Erteilung dieser Baubewilligung ohne eine rechtsgültige Rodungsbewilligung nicht geschützt werden kann. Eine Verlängerung der explizit als befristet erklärten Rodungsbewilligung ist nämlich ausgeschlossen. Es wird der Beschwerdegegnerin 2 daher nichts anders übrig bleiben, als eine neue Rodungsbewilligung zu beantragen. Diese erneute Bewilligung dürfte indessen blosse Formsache sein, auch wenn wiederum mit Einsprachen (seitens der heutigen Beschwerdeführer) zu rechnen ist. Zu entscheiden ist für das streitberufenen Gericht aber noch, ob aufgrund „dieses Erlöschens“ der befristeten Rodungsbewilligung das ganze Baubewilligungsverfahren hinfällig wird und damit nochmals neu begonnen werden muss oder ob dieses Bewilligungselement (rechtsgültige Rodungsbewilligung) separat ergänzt werden kann. b) Nach Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 KRG sowie Art. 55 Abs. 2 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO, BR 801.110) besteht eine Koordinationspflicht im Bauverfahren. Separate Bewilligungen sind demnach von den zuständigen Behörden an die Baubehörde zu übermitteln, welche diese gemeinsam mit ihrem (Haupt-) Baubewilligungsentscheid eröffnet. Die Koordinationspflicht hat eine formelle und eine materielle Komponente. Bei der materiellen Koordinationspflicht geht es um die inhaltliche Abstimmung; mit der formellen Koordinationspflicht soll demgegenüber sichergestellt werden, dass das kantonale Recht nicht so ausgestaltet und angewendet wird, dass dadurch die Verwirklichung des Bundesrechts vereitelt, verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird (PETER HÄNNI, Planungs-,

- 36 - Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 456 ff. m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren geht es nicht mehr um eine Koordination im soeben beschriebenen Sinne, sondern um das Nachholen einer schon getroffenen und koordinierten Entscheidung (des ANU), welche infolge Befristung bzw. ungenutzter Verwendung weggefallen ist. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es wohl nicht sachgerecht bzw. unverhältnismässig wäre, die Beschwerde bloss aus diesem Grunde gutzuheissen, den angefochtenen Baubewilligungsentscheid aufzuheben und so den gesamten Baubewilligungsprozess abzubrechen, um dann die Beschwerdegegnerin 2 von Anfang an neu beginnen zu lassen. Eine vernünftige und zwecktaugliche Problemlösung sieht das Gericht deswegen darin, den angefochtenen Entscheid nachträglich noch mit der Auflage zu ergänzen, dass vor Baubeginn eine rechtskräftige Rodungsbewilligung durch das ANU beigebracht werden muss. Diese suspensive (aufschiebende) Bedingung zwecks Erhalts einer vollständigen (koordinierten) Baubewilligung wird deshalb hier direkt selbst vom streitberufenen Gericht im Urteilsdispositiv (Ziff. 1b) angeordnet. 10. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Baubewilligungsentscheid vom 10./13. September 2013 formell und materiell rechtens und damit schützenswert ist (E.3-8), was zur Abweisung der Beschwerde vom 16. Oktober 2013 führt, soweit darauf aus prozessrechtlichen Gründen (E.2) überhaupt eingetreten werden kann. Die Baubewilligung wird jedoch noch mit der gerichtlichen Auflage der Beibringung (Nachreichung) einer neuen rechtskräftigen Rodungsbewilligung des ANU an die Beschwerdegegnerin 1 (Baubehörde) zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 verknüpft, um so zeitliche bzw. prozessual unnütze Leerläufe a priori zu verhindern (E.9). b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte den Beschwerdeführern 1 – unter sich solidarisch für ihren Anteil (½) haftend - sowie den Beschwerde-

- 37 führern 2 – unter sich ebenfalls für ihren Anteil (½) solidarisch haftend – aufzuerlegen. c) Aussergerichtlich haben die Beschwerdeführer 1 und 2 – nach dem gleichen Kostenverteilungs- und Haftungsschlüssel wie für die Gerichtskosten die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen zu entschädigen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der (anwaltlich vertretenen) obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei üblicherweise die Honorarnote des professionellen Rechtsvertreters der siegreichen Partei. Mit Eingabe vom 25. April 2014 reichte der Anwalt der Beschwerdegegnerin 2 seine Honorarnote für beide Verfahren R 13 222 und 223 über gesamthaft Fr. 10‘150.-- (gegliedert in: 36.5 Stunden à CHF 250.-- [Fr. 9‘125.--] plus 3% Barauslagen [Fr. 273.75] und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 751.90]) ein. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts muss diese Abrechnung aber noch gekürzt werden, weil die einzelnen Aufwandpositionen zum Teil das vorinstanzliche Einspracheverfahren betroffen haben und die übrigen Positionen (ab „Prüfung und Weiterleitung Baubewilligungs- und Einspracheentscheid“) zu wenig detailliert ausgewiesen wurden, als dass eine sachgerechte Überprüfung durch die urteilende Instanz hätte vorgenommen werden können. Aus diesem Grunde erachtet das Gericht hier ermessensweise eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.-- (inkl. Augenschein) als ausreichend und angemessen; zumal auch der Synergieeffekt für die Erarbeitung der Vernehmlassung für die beiden fast identischen Verfahren R 13 222 und 223 – einschliesslich Parallelverfahren R 13 215 mit separater Entschädigung – (mit-) berücksichtigt werden darf. Im Übrigen gilt es bezüglich der geltend gemachten Mehrwertsteuer festzuhalten, dass der besagte Rechtsvertreter auch nicht aufzeigte, dass es seiner Mandantin (Beschwerdegegnerin 2) verwehrt gewesen wäre, die Mehrwertsteuer (MWST) als Vorsteuerabzug geltend zu

- 38 machen (vgl. VGU R 2014 87 vom 14. April 2015 E.4). Die Parteientschädigung ist folglich ohne MWST zuzusprechen, was im Resultat zur erwähnten Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführer bzw. zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 geführt hat. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. b) Die angefochtene Baubewilligung ist mit der Auflage zu ergänzen, dass vor Baubeginn eine rechtskräftige Rodungsbewilligung durch das Amt für Natur und Umwelt beigebracht wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 844.-zusammen Fr. 8'844.-gehen einerseits zulasten von A._____ und B._____ (½) und andererseits zulasten von C._____, D._____, E._____ und F._____ (½) – diese jeweils solidarisch haftend untereinander für ihren Anteil - und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich haben A._____ und B._____ (½; Fr. 2'500.--) sowie C._____, D._____, E._____ und F._____ (½; Fr. 2'500.--) – jeweils solidarisch haftend untereinander für ihren Anteil - die X._____ Bergbahnen AG mit insgesamt Fr. 5'000.-- (ohne MWST) zu entschädigen.

- 39 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2013 223 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2015 R 2013 223 — Swissrulings