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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.10.2014 R 2013 208

October 28, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·7,753 words·~39 min·8

Summary

Ortsplanungsrevision | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 208 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli, Verwaltungsrichter Audétat, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 28. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Verein A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2

- 2 - Bürgergemeinde X._____, und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Beigeladene betreffend Ortsplanungsrevision

- 3 - 1. Auf dem Areal der B._____ AG ist eine neue Erschliessung geplant. Die vorgesehene neue Werkzufahrt beinhaltet eine neue Unterführung, einen neuen Kreisel zu den Hochregallagern und den Produktionsstätten der B._____ AG sowie zum Biomassenkraftwerk der C._____ AG. Diese Zufahrt bedingt vier Rodungen und den Ausbau der bestehenden Erschliessung westlich des Areals ebenso wie eine Verbindung von Ost nach West, die den Hügel D._____ (Standort 1) tangiert. Die Überbauung des bestehenden Werkareals beruht auf einem Raster (Überbauungskonzept). Die Fortsetzung dieses Rasters ist im Bereich des Hügels D._____ als gerade Strassenführung vorgesehen. Die Umfahrung des Waldrandes (Variante) ist nach Ansicht von Regierung, des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), der Gemeinde X._____ und der B._____ AG aufgrund des ungeeigneten Kurvenradius, der zudem einen Abbruch des Gebäudes 3416 zur Folge hätte, nicht möglich. 2. Am 24. November 2002 beschlossen die Stimmbürger von X._____ eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus Zonen- und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Dorf, Zonen- und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 E._____, Zonen- und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 F._____ und Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10000. 3. Die Regierung genehmigte am 12., mitgeteilt am 18. August 2003, den Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 E._____ und den Zonenund Generellen Gestaltungsplan 1:10000. Die beiden anderen Zonenund Generellen Gestaltungspläne 1:2000 Dorf und F._____ sollten später behandelt werden. 4. Am 28. Mai 2010 stellte die B._____ AG bei der Gemeinde X._____ u.a. das Gesuch, auf der ihr gehörenden Parzelle 2201 für die neue Erschliessung u.a. im Bereich des Hügels D._____ (Standort 1) definitiv 976 m²

- 4 - Wald roden zu dürfen (total an den Standorten 1-4 2‘196 m²). Damit solle vermieden werden, dass das betreffende Waldstück mittels einer Kurve umfahren werden und das Gebäude 3416 abgebrochen werden müsste. Dieses sei für die Produktion von 1‘000 t Stickstoff pro Tag bestimmt und mit der Anlage könnten fünf Lkw-Zulieferungen pro Tag eingespart werden. 5. Am 17. Juni 2012 beschlossen die Stimmbürger von X._____ eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend unter anderem aus dem Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2000, G._____. 6. Gegen das Rodungsgesuch erhoben der Verein A._____ und der WWF am 23. Juli 2012 Einsprache und beantragten, das Rodungsgesuch für den Bau der Strasse sei abzulehnen. 7. Am 20. August 2012 hatte das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) dem Amt für Raumentwicklung (ARE) geschrieben, es habe schon 2010 festgehalten, der betreffende Ort sei landschaftlich, insbesondere geomorphologisch, sensibel und man wolle die Problematik diskutieren. 8. Am 28. August 2012 nahm der Verein A._____ auch Stellung zur am 21. Juni 2012 publizierten Ortsplanung X._____ mit Rodungsverfahren. Die Inhalte der Ortsplanungsrevision seien zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung vom 23. Juli 2012 noch nicht bekannt gewesen. Die Stellungnahme zur Ortsplanungsrevision sei daher auch als Bestandteil der Einsprache zum Rodungsverfahren zu verstehen. Eine Erweiterung der Industriezone, nur um eine neue Erschliessung derselben zu bewerkstelligen, sei nicht konform. Es werde in die Substanz der Landschaft der Bergsturzmasse H._____ eingegriffen.

- 5 - 9. Am 4. Oktober 2012 schrieb das Amt für Natur und Umwelt (ANU) dem ARE, die Landschaft L-110 von regionaler Bedeutung sei nicht vollständig umgesetzt worden. Der nördliche Teil der D._____ sei nicht der Landschaftsschutzzone zugewiesen worden. Diese Abgrenzung entspreche zwar dem KRIP 2000, sei aber willkürlich und nicht begründet. Das ANU beantrage, eine Ergänzung der Landschaftsschutzzone auf D._____ bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu prüfen. 10. Am 7. Dezember 2012 fand ein Augenschein mit den Beteiligten statt. 11. Am 14. Dezember 2012 verdeutlichte die B._____ AG mit Schreiben an das AWN, sie habe im ganzen Werkareal einen Raster für die Verkehrserschliessung und die Überbauung berücksichtigt. Das Erschliessungskonzept füge sich in diesen klar strukturierten Raster ein und berücksichtige in diesem Rahmen die bestehenden und betriebsnotwendigen, die entbehrlichen sowie die künftig vorgesehenen Gebäulichkeiten. Eine Schleppkurve würde den Abbruch des Gebäudes 3416 bedingen. Dieses müsse aber erhalten bleiben. Die Schleppkurve würde zudem den Verkehrsfluss bedeutend beeinträchtigen, da diese Strasse mit der entsprechenden Verkehrsentflechtung und -verlagerung auch als Zufahrt zur C._____ AG diene. Sie sei für ein grosses Verkehrsaufkommen in bedeutenden Dimensionen (40-Tonnen- Fahrzeuge, Sattelschlepper, usw.) bestimmt. Die vorgesehene Verkehrsführung mit sehr starker Frequentierung sei daher zur Entflechtung des Verkehrs bei der Zu- und Wegfahrt zum Werkareal sowie innerhalb des Areals vorgesehen und erwünscht, trage sie doch zu einer bedeutenden Vereinfachung des Verkehrsflusses bei. Dies wirke sich wiederum vorteilhaft für den Betriebsablauf und die Tätigkeit der Unternehmen im Werkareal aus und diene zur Vermeidung unnötiger Immissionen. Für die Rodungsfläche seien bedeutende Ersatzmassnahmen vorgesehen. Es wer-

- 6 de die Genehmigung der Erschliessung mit entsprechender Erweiterung der Industriezone A beantragt. Ihrem Schreiben legte sie die erwähnte Variantenstudie des Ingenieurbüros Z._____1:500 bei. 12. Am 6. Februar 2013 führte das zur Anhörung (Art. 6 Abs. 2 WaG) eingeladene BAFU aus, im Gebiet B._____ AG/C._____ AG sei eine klare Trennung zwischen Waldareal und Industriezone vorgesehen. Dazu sei eine neue Strasse auf dem Areal der B._____ AG geplant. Die vorgesehene neue Werkzufahrt beinhalte eine neue Unterführung, einen neuen Kreisel zu den Hochregallagern und den Produktionsstätten der B._____ AG sowie zum Biomassenkraftwerk der C._____ AG. Diese Zufahrt bedinge vier Rodungen und den Ausbau der bestehenden Erschliessung westlich des Areals ebenso wie eine Verbindung von Ost nach West, die den Hügel D._____ tangiere. Die Überbauung des bestehenden Werkareals beruhe auf einem Raster (Überbauungskonzept). Die Fortsetzung dieses Rasters erfordere beim Standort 1 eine gerade Strassenführung. Die Umfahrung des Waldrandes (Variante) sei aufgrund des ungeeigneten Kurvenradius, der einen Abbruch des Gebäudes 3416 zur Folge hätte, nicht möglich. Demzufolge könne die relative Standortgebundenheit des Vorhabens als gegeben erachtet werden. Die Rodungen erfolgten im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde X._____. Es werde davon ausgegangen, dass die Rodung im Rahmen der Ortsplanungsrevision zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führe. Die Dauer der geschlossenen Barriere habe in den vergangenen Jahren stark zugenommen und werde mit der Einführung des 1/2-Stundentakt der RhB noch grösser werden. Dies führe zu Rückstaus bis über die Kantonsstrasse. Die Sicherheit könne nicht mehr gewährleistet werden. Um das Problem zu entschärfen, sei eine neue Werkzufahrt vorgesehen. Die Überbauung des bestehenden Werkareals beruhe auf einem Raster und

- 7 dessen Fortsetzung erfordere beim Standort 1 eine gerade Strassenführung. Die Umfahrung des Waldrandes (Variante) sei aufgrund des ungeeigneten Kurvenradius nicht möglich. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 habe die B._____ AG eine klare Begründung nachgeliefert. Das Vorhaben entspreche demzufolge einem öffentlichen Interesse, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Das Vorhaben tangiere ein Gebiet von einer gewissen landschaftlichen Qualität. Der Kanton habe das Gebiet nicht in die angrenzende Landschaftsschutzzone aufgenommen. Dem Rodungsgesuch könne unter den folgenden Voraussetzungen zugestimmt werden: Im Rahmen der weiteren Planung und Realisierung der Werkzufahrt seien die mit der Zufahrt verbundenen Bauten und Anlagen, unter Einbezug des ANU und einer Fachperson im Bereich Landschaftsgestaltung, bestmöglich in die Landschaft zu integrieren. Damit werde dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung getragen. Für die definitiven Rodungen von 2‘196 m² würden Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes (Aufwerten der Strukturen im Föhrenwald auf einer Fläche von ca. 10'000 m²) geleistet. Damit könne der Rodungsersatz als genügend erachtet werden. Aufgrund der zugestellten Unterlagen werde somit positiv zur Rodung und zur Ersatzaufforstung Stellung genommen, unter der Voraussetzung, dass die vorerwähnte Auflage berücksichtigt und eingehalten werde. 13. Am 9., mitgeteilt am 10. April 2013, genehmigte die Regierung die am 17. Juni 2012 von der Gemeinde X._____ beschlossene Teilrevision der Ortsplanung. Davon ausgenommen wurden im Zonenplan (ZP) und Generellen Gestaltungsplan (GGP) G._____ die Flächen der Industriezone A auf Parzelle 2201, die eine Rodungsbewilligung benötigten.

- 8 - 14. Am 27., mitgeteilt am 28. August 2013, genehmigte die Regierung u.a. den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan G._____ auch bezüglich der von einer Rodung betroffenen Flächen der Industriezone A auf Parzelle 2201. In Anwendung von Art. 50 Abs. 2 KRG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 Ziff. 3 KRVO würden die Rodungsbewilligungen im Sinne eines Gesamtentscheides in den Nutzungsplan-Genehmigungsbeschuss der Regierung integriert. Zum Rodungsgesuch für die Standorte 1 (D._____) bis 4 erwog die Regierung, für die neue Erschliessung und den Ausbau der bestehenden Erschliessung müsse die Industriezone A punktuell geringfügig in das Waldareal hinein erweitert werden. Insgesamt seien Rodungseingriffe von 2‘196 m² in reinen Nadelwaldbeständen notwendig. Die relative Standortgebundenheit sei gegeben (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). Das Vorhaben entspreche einem öffentlichen Bedürfnis, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiege (Art. 5 Abs. 2 WaG). Die Rodung führe zu keinen erheblichen Gefährdungen der Umwelt. Es lägen weder Lawinen-, Erosions-, Rutsch-, Brand- oder Windwurfgefahr vor, noch habe die Realisierung des Vorhabens Immissionen, Gewässerverschmutzungen oder andere Auswirkungen zur Folge, welche mit dem Umweltrecht des Bundes nicht vereinbar seien (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG). Eine Kurve zur Schonung des Ausläufers der D._____ sei aufgrund der bestehenden Überbauung nicht möglich. Auch die Reduktion auf eine Spur für den Hauptzubringer sei nicht zielführend. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Grösse des Industrieareals und das zu erwartende Schwerverkehrsvolumen. Die beiden geprüften Varianten erwiesen sich als wesentlich schlechter. Aufgrund der Lage der Rodungsfläche am Hangfuss sei auch keine Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes zu erwarten. Mit der Anpassung der Industriezone A werde zudem gewährleistet, dass die Erschliessung nicht ausserhalb der Bauzone erfolge.

- 9 - Unbestritten tangiere das Vorhaben ein Gebiet mit gewisser landschaftlicher Qualität. Mit der vom BAFU geforderten Auflage werde aber dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung getragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Für die definitiven Rodungen von total 2‘196 m² würden Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes geleistet, nämlich durch Aufwerten der Strukturen im benachbarten Föhrenwald auf rund 10'000 m². Das Rodungsgesuch sei genügend (Art. 7 WaG). Die Realisierung der Industriezufahrt entspreche einem Bedürfnis, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Die Standortgebundenheit sei gegeben und langfristig würden weder forstliche noch landschaftliche Belange tangiert. Auch keine polizeilichen Gründe sprächen gegen die Rodung. Die Rodungsbewilligung könne erteilt werden (Art. 5 WaG). Ebenso könnten die Festlegungen im ZP und GGP G._____ vom 17. Juni 2012 genehmigt werden. Somit werde der ZP und GGP G._____ vom 17. Juni 2012 auch bezüglich der von einer Rodung betroffenen Flächen der Industriezone A auf Parzelle 2201 genehmigt. Ebenso werde die Rodungsbewilligung für 2‘196 m² Waldareal zwecks Realisierung einer neuen Erschliessung sowie Ausbau der bestehenden Erschliessung für die Industriezone A der B._____ AG auf Territorium der Gemeinde X._____ unter Abweisung der Einsprache vom Verein A._____ und des WWF vom 23. Juli 2012 und unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Kosten für das Rodungsbewilligungsverfahren D._____ von Fr. 992.-- wurden der B._____ AG auferlegt. 15. Dagegen erhob der Verein A._____, (Beschwerdeführer) am 30. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit er den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 G._____ sowie die Rodungsbewilligung D._____ betreffe. Der Be-

- 10 schwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (diese wurde der Beschwerde am 21. Oktober 2013 vom Instruktionsrichter zuerkannt). Die geplante Strassenführung griffe in die Substanz des nördlichsten Ausläufers der Landschaft von regionaler Bedeutung L-110 "H._____", den Hügel D._____, ein. Dabei handle es sich gemäss Natur- und Landschaftsschutzinventar Graubünden um die Bergsturz-Hügellandschaft des spätglazialen Bergsturzes, welcher einen wichtigen Zeugen des Spät- und Postglazials der letzten Rheinvergletscherung darstelle. Die Landschaft sei zu schonen (Art. 78 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 RPG, Art. 3 NHG). Er habe in den Rechtsschriften Beilagen 6, 7, und 12 dargelegt, weswegen die D._____ schützenswert sei. Der prominent in Erscheinung tretende Ausläufer des I._____-Bergsturzes sei ein wichtiger Bestandteil der Landschaft von regionaler Bedeutung L-110 "H._____". Eine teilweise Abtragung inkl. Rodung verunstaltete die Landschaft in ihrem Erscheinungsbild erheblich und beschädigte diesen gemäss kantonalem Inventar wichtigen Zeugen des Spät- und Postglazials der letzten Rheinvergletscherung unwiederbringlich in seiner Substanz und am vordersten Ausläufer. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV müssten die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten prüfen, welche Alternativen und Varianten in Betracht fielen, die betroffenen Interessen ermitteln, diese beurteilen und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (Art. 3 RPV). Er habe insbesondere gemäss Beilage 12 ein vertieftes Variantenstudium gefordert. Er habe dargelegt, der Hügel könnte mit einer Kurve, gegebenenfalls einspurig, umfahren werden. Diesbezüglich seien keine hinreichenden Abklärungen veranlasst worden. Es hätte geprüft werden müssen, welche konkreten Auswirkungen eine einspurige Linienführung mit einer Kurve auf den Verkehrsfluss hätte. Im Schreiben vom 14. Dezember 2012 habe die B._____ AG nur ausgeführt, es sei ein grosses Verkehrsaufkommen in bedeutenden Dimensionen bzw. eine Verkehrsführung mit

- 11 sehr starker Frequenz zu erwarten, was die Regierung unbesehen übernommen und eine einspurige Streckenführung nur mit dem Hinweis auf die Grösse des Industrieareals und das zu erwartende Schwerverkehrsvolumen verworfen habe. Dies sei nicht haltbar. Die Grösse des Verkehrsvolumens sei nicht abgeklärt worden, ebenso wenig der zu erwartende Zeitverlust und das sich daraus ergebende wirtschaftliche Interesse. Der Sachverhalt sei unzureichend festgestellt worden. Das Erschliessungskonzept sehe auch andernorts enge Kurven und einspurig geführte Abschnitte vor. Dies sei auch hier möglich. Allenfalls wäre die Steuerung des Verkehrsflusses mittels Lichtsignalanlagen oder Ähnlichem zu regulieren. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Eventuell komme auch ein Teilabbruch des Gebäudes 3416 in Frage. Auch der teilweise Abbau des Hügels könnte einiges kosten. Der Beschwerdeführer stelle die Notwendigkeit einer neuen Erschliessung nicht grundsätzlich in Frage. Er halte aber dafür, dass eine Erschliessung in diesem Bereich nicht zwingend gerade und doppelspurig gebaut werden müsse. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Schonung der Landschaft sei hier willkürlich unberücksichtigt geblieben. Den Interessen des Landschaftsschutzes sei nur unzureichend Rechnung getragen worden (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. c RPV). Die Nachteile einer allenfalls einspurig geführten Kurve wären nur sehr geringfügig (Zeitverlust pro Fahrt von wenigen Sekunden). Der Gewinn für die Landschaft wäre aber enorm. Das öffentliche Interesse an der Schonung der Landschaft überwiege das private Interesse der B._____ AG an der sehr geringfügigen Verkürzung der Fahrzeiten. Es spiele keine entscheidende Rolle, ob das Gebiet im KRIP 2000 und im Zonenplan der Gemeinde als Schutzobjekt aufgeführt sei oder nicht. Die entsprechenden Abgrenzungen seien willkürlich und nicht begründet. Im Landschaftsschutzinventar sei der gesamte Hügel als Landschaft von re-

- 12 gionaler Bedeutung eingetragen. Zudem hätten sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen, unabhängig von ihrer Schutzwürdigkeit (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (hier Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG) hätten Bund und Kantone für die Schonung des Landschaftsbildes zu sorgen und, wo das allgemeine Interesse daran überwiege, diese ungeschmälert zu erhalten. Gemäss BGE 115 Ib 311 E. 5e könne ein Schutzobjekt auch durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert würden, erheblichen Schaden erleiden. Art. 5 WaG stehe der Rodung entgegen. Eine einspurige Umfahrung des Hügels genügte. Die Strasse sei nicht standortgebunden. Zwar möchten für die Regelung der Hauptzufahrt an sich wichtige Gründe bestehen, wie die Verkehrssicherheit. Für die doppelspurige Linienführung im fraglichen Bereich bestünden keine wichtigen Gründe gemäss Art. 5 WaG. Es handle sich nur um finanzielle Interessen. 16. Am 15. Oktober 2013 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Sie verzichtete auf eine detaillierte Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen der Regierung im angefochtenen Entscheid und auf die Stellungnahme der B._____ AG. Die Gemeinde wünsche eine Interessenabwägung zu Gunsten einer zukunftsweisenden optimalen Erschliessung des Industrieareals. 17. Am 22. November 2013 beantragte die B._____ AG (Bauherrin/Beigeladene) die Abweisung der Beschwerde. Bei der fraglichen Rodungsfläche handle es sich um I._____ Bergsturzmaterial, welches im ganzen Gebiet sehr weitflächig verteilt und nicht präzise abgegrenzt sei. Von der vorgesehenen Rodung seien keine regionalen Naturobjekte betroffen. Das Gebiet befinde sich nicht in der Landschaftsschutzzone. Der Rodungsbereich werde seit Jahrzehnten für ver-

- 13 schiedene Zwecke genutzt (Hochspannungsleitung mit Masten, Werksumzäunung, Luftsauganlage für die Stickstoffproduktion). Die geringfügige Rodung sei weder einsehbar noch beeinträchtige sie den Anblick der D._____. Es seien Varianten geprüft worden. Die Kurve bedeutete den Abbruch von Gebäude 3416, auch eine einspurige Verkehrsführung mit Lichtsignalanlage und Einbahnregime sei hier nicht möglich. Jährlich ergäben sich über 19'000 Lkw-Fahrten, täglich rund 80 Fahrten, stündlich rund zehn. In der Regel verkehrten grosse Lastwagen, Sattelschlepper, teilweise mit Anhängen. Dies führte zu Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses und Immissionen. Am Westrand des Firmengeländes sei eine einspurige Strasse nur deswegen vorgesehen, weil von der Abzweigung der Zufahrt zur C._____ AG eine Ringerschliessung für die Rückfahrt entlang dem Westrand des Industrieareals erfolge. Eine Linienführung durch das Werkareal selbst sei ebenfalls keine Alternative (viele verlegte Leitungen, bestehende Gebäude etc. als Hindernisse). Der Werkbetrieb würde beeinträchtigt. Im Vorprüfungsbericht des ARE vom 5. März 2012 sei ein diesbezüglicher Vorbehalt unter dem Titel "Wald" nicht mehr enthalten. Die Interessenabwägung führe klarerweise dazu, dass die Realisierung des Industrieerschliessungskonzepts die Interessen an der Walderhaltung für diese Rodung überwiege. Die Rodung liege innerhalb des Werkhofareals und sei von aussen kaum einsehbar. Der Rodungsersatz erfolge auf einer Fläche von rund 10'000 m² als Aufwertung. Die Rodungsfläche befinde sich im Werkareal, sei nicht naturnah und von aussen kaum einsehbar. Sie vermöge nicht als Erholungsraum zu dienen. Der Wald könne hier seine Funktionen erfüllen, auch unter Berücksichtigung der Ersatzmassnahmen. Auch bei der Landschaftsschonung sei zu berücksichtigen, dass den betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen genügt

- 14 werden könne und dafür das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt werde. Es handle sich um einen marginalen Eingriff im Werkareal, welcher durch das Industrieerschliessungskonzept gerechtfertigt sei und nach aussen nicht in Erscheinung trete. Im Regierungsentscheid seien Varianten geprüft und als schlechter qualifiziert worden. Es gehe hier nicht primär um einen zu erwartenden Zeitverlust pro Fahrt respektive wirtschaftliche Interessen, sondern um den Betriebsablauf, den Verkehrsfluss, die Verkehrssicherheit und Immissionen, welche bei Ausstellplätzen, Lichtsignalanlagen und Einbahnregime entstünden. Die betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse des Industriegebiets vermöchten eine kaum wahrnehmbare Einschränkung des Landschaftsbildes bei weitem aufzuwiegen. Es gehe um eine marginale Rodung am Hangfuss, grösstenteils bereits im flach auslaufenden Teil des Hügels. Ein Teilabbruch des Gebäudes 3416 komme aus technischen Gründen nicht in Frage. Die Zonengrenzen der Wald- und Wildschonzone und der Landschaftsschutzzone verliefen deutlich weiter entfernt in südlicher Richtung und ungefähr entlang der Werksumzäunung. Der Abschnitt ordne sich auch nach der Rodung gut ins Landschaftsbild ein. Bei BGE 115 Ib 322 sei es um 47 Tragmasten in der Waldzone und am Rande eines Schutzobjekts von nationaler Bedeutung gegangen. Art. 5 WaG sei nicht verletzt. 18. Am 2. Dezember 2013 beantragte auch die Regierung (Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie zunächst auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer unterliege einem Rechtsirrtum. Zwar sei der Hügel gemäss kantonalem Natur- und Heimatschutzinventar in der Landschaft

- 15 - L-110 H._____ von regionaler Bedeutung. Im Zuge der Umsetzung dieses Inventars im kantonalen Richtplan sei der Hügel aber nicht vollumfänglich in ein Landschaftsschutzgebiet aufgenommen worden, sondern ein Abschnitt im Norden mit einer Tiefe von rund 160 m sei von der richtplanerischen Festsetzung ausgenommen worden, dies gerade mit Rücksicht auf allfällige künftige Bedürfnisse der B._____ AG zur Weiterentwicklung ihres Industrieareals. Dies habe man im kommunalen Ortsplan umgesetzt, zunächst im ZP/GGP 1:2000 G._____ vom 24. November 2002 und jetzt im Rahmen der aktuellen OP-Revision im ZP/GGP 1:2000 G._____ vom 17. Juni 2012. Zudem habe man im KRIP 2000 in Kapitel 3.6 ausdrücklich und behördenverbindlich festgehalten, dass diese Abgrenzungen für die Interessenabwägung verbindlich seien; dies gerade deshalb, damit nicht bei jedem Vorhaben die einmal vorgenommene Interessenabwägung immer wieder von neuem aufgerollt werden könne (Rechtssicherheit). Landschaftsschützerischen Interessen, soweit diese im Zusammenhang mit dem kantonalen Natur- und Heimatschutzesinventar stünden, könnten bei der Beurteilung dieser Umzonung nicht ins Gewicht fallen. Deshalb könne der Regierung nicht vorgeworfen werden, sie habe sich hier zu wenig mit Varianten für die Verkehrserschliessung auseinandergesetzt. Was die Interessenabwägung mit den waldrechtlichen Interessen betreffe, werde auf die Stellungnahme des BAFU vom 6. Februar 2013 verwiesen. Der dort vorgenommenen Interessenabwägung habe sich die Regierung anschliessen können, auch wenn zuvor kantonale Amtsstellen eher kritische Positionen eingenommen hätten. Die Zuständigkeit für Gesamtinteressenabwägungen obliege nämlich der Regierung. Dabei könne sie sich über gegenteilige Auffassungen der kantonalen Amtsstellen hinwegsetzen, wenn sachliche Gründe dafür sprächen, was hier der Fall sei. 19. In seiner Replik vom 31. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzte sie wie folgt:

- 16 - "Es sei akzessorisch die Rechtmässigkeit der richtplanerischen Umsetzung des kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventars im Bereich der nördlichen Spitze des Hügels D._____ zu prüfen und festzustellen, dass auch dieser Bereich der Bergsturzmasse in das Landschaftsschutzgebiet gemäss kantonalem Richtplan aufgenommen werden muss. Es sei ein Gutachten der ENHK oder der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen“ (zur Frage, inwieweit im vorliegenden Fall die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung der D._____ geboten sei). Die Bergsturzlandschaft H._____ inklusive des gesamten Hügels D._____ sei ein Geotop von nationaler Bedeutung. Es sei willkürlich, im KRIP 2000 und in der kommunalen Ortsplanung die besagte Abgrenzung vorzunehmen. Das Landschaftsschutzgebiet gemäss KRIP 2000 und kommunaler Ortsplanung müsse um den entsprechenden Bereich (nördliche Spitze des Hügels) erweitert werden. Die Rechtmässigkeit der richtplanerischen Umsetzung müsse akzessorisch geprüft werden. Die Grenzziehung müsse in allererster Linie den Schutzanliegen genügen und sich an den im Gelände deutlich erkennbaren Grenzen orientieren. Die Regierung habe ihren Beurteilungsspielraum überschritten, wenn sie mit Rücksicht auf die betrieblichen Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Interessen der B._____ AG den Abschnitt der D._____ von rund 160 m Tiefe von der richtplanerischen Festsetzung ausgenommen habe. Die gemachten Überlegungen seien sachfremd. Die betrieblichen Bedürfnisse der B._____ AG könnten auch erfüllt werden, ohne in die Substanz der D._____ einzugreifen. Bei der jetzt geplanten Verkehrsführung im Bereich des nördlichen Ausläufers des Hügels D._____ handle es sich um einen stärkeren Eingriff als es die bereits bestehenden Eingriffe darstellten. Der störende Eingriff wäre von innerhalb des Areals und von der Luft aus betrachtet sofort sichtbar.

- 17 - Würde alle 6 Minuten ein Lastwagen die Stelle passieren, könne eine einspurige Verkehrsführung kein Problem sein. Pro Fahrtrichtung würde ja nur alle 12 Minuten ein Lastwagen passieren. Weil die Vorinstanz nur auf das Schreiben der B._____ AG vom 14. Dezember 2012 abgestellt habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bei einer Fahrt pro Richtung alle 12 Minuten könne nicht von einer Beeinträchtigung des Verkehrsflusses durch eine einspurige Linienführung gesprochen werden. Sei der Hügel ein Geotop von nationaler Bedeutung, seien Kanton und Gemeinden gestützt auf Art. 3 KNHG verpflichtet, für die Erhaltung der Landschaft zu sorgen. Es handle sich nicht um einen marginalen Eingriff. Das Gelände steige im Bereich des strittigen Strassenabschnittes sofort steil an. Bei der Genehmigung von Nutzungsplänen sei von Bundesrechts wegen eine Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 RPV). Dies könne nicht abstrakt und vorgängig geschehen. Auch gemäss Art. 3 KNHG sei eine Interessenabwägung hier unverzichtbar. Das BAFU sei wohl von falschen Voraussetzungen hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens ausgegangen. Der Beizug einer Fachkommission sei absolut begründet. 20. Am 7. März 2014 hielt die Beigeladene (B._____ AG) an ihren Anträgen fest. Zudem sei der Antrag auf akzessorische Prüfung der Rechtmässigkeit des kantonalen Richtplans bezüglich nördlicher Spitze der D._____ abzuweisen, ebenso der Antrag auf Einholung eines Gutachtens. Der KRIP 2000 sei rechtmässig erlassen worden. Die Gesetzeskonformität sei in den betreffenden Verfahren berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hätte auch Gelegenheit gehabt, damals auf rechtswidrige oder sogar willkürliche Festlegungen hinzuweisen (Art. 7 KRVO).

- 18 - Weil der Geländeteil nicht in einem Bundesinventar gemäss Art. 5 NHG figuriere und bereits im Rahmen der Richtplanung eine Interessenabwägung vorgenommen worden sei, sei ein Kommissionsgutachten entbehrlich. Das BAFU sei nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Es liege kein nationales amtliches Geotopinventar vor. Eine Arbeitsgruppe habe eine Liste möglicher Geotope zusammengestellt, welche als Grundlage für ein nationales Geotopinventar dienen solle. Dieses sei aber erst in Erarbeitung. Zudem sei das Bergsturzgebiet sehr ausgedehnt. Der Hügel liege nicht im BLN, dieses liege weiter östlich (L-1911). Das Ermessen sei nicht überschritten worden. Die Industrieerschliessung des Werkhofareals könne nicht anders erfolgen. Es handle sich um die Entfernung weniger Kubikmeter und nicht um einen bedeutenden Eingriff. Zu den Lastwagen komme der gesamte betriebsinterne Werkverkehr und kleinere Holzzulieferer. Massierungen beim Verkehr ergäben sich zu verschiedenen Zeiten, beispielsweise um 10:00 Uhr oder um 15:00 Uhr. 21. Am 12. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 duplicando, auch die erst in der Replik gestellten Anträge seien abzuweisen. Es bestehe kein Anlass für eine akzessorische Prüfung. Der KRIP 2000 sei ordnungsgemäss erarbeitet und vom Bundesrat jedenfalls im hier umstrittenen Punkt genehmigt worden. Für eine akzessorische Prüfung bestünde nur dann eine Veranlassung, wenn der Hügel Gegenstand eines Bundesinventars nach Art. 5 NHG bildete, so dass seinerzeit gar keine Interessenabwägung zulässig gewesen wäre. Diesfalls dürfte das Gericht den Richtplan trotz bundesrätlicher Genehmigung überprüfen (VGU R 00 81). Der Hügel liege aber nicht in einem Bundesinventar, weder in einem BLN-Gebiet noch in einem Geotop. Er gehöre nicht zum BLN-

- 19 - Gebiet L-1911. Deswegen sei auch eine Stellungnahme der ENHK rechtlich nicht zwingend. Die Regierung gewichte die von der Gemeinde und der B._____ AG ins Feld geführten Entwicklungs- und Erschliessungsinteressen auch nach Einsicht in die vorliegende Replik nach wie vor höher als das nicht sonderlich hohe Interesse an einem Verzicht auf den vorliegend ermöglichten Hügelabtrag, in Bezug auf dessen Umfang der Beschwerdeführer masslos übertreibe. 22. Am 18. und am 19. März 2014 reichten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der beigeladenen B._____ AG dem Gericht ihre Kostennoten ein. Der Beschwerdeführer beanstandete am 21. März 2014 die Honorarnote der Beigeladenen. Diese nahm dazu am 28. Oktober 2014 Stellung. 23. Am 1. September 2014 reichte die Beschwerdegegnerin 1 dem Gericht noch die Regierungsbeschlüsse Nr. 1131 vom 12. August 2003 und Nr. 299 vom 9. April 2013 in Kopie nach. 24. Am 27. Oktober 2014 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Berater des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreter (RA lic. iur. Reto Nigg) anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin 1 war durch ihren Juristen für Raumplanung (lic. iur. Carlo Decurtins) vertreten. Die Beschwerdegegnerin 2 war durch ein Mitglied des Gemeindevorstandes und den Leiter des Bauamtes zugegen. Von Seiten der Beigeladenen (Bauherrin/B._____ AG) waren der Betriebsleiter und ein weiterer Werksverantwortlicher in Begleitung ihres Rechtsvertreters (RA Dr. iur. Andrea Brüesch) präsent. Die Bürgergemeinde X._____ liess sich am Augenschein nicht vertreten. Allen Anwesenden wurde dabei an mehreren Standorten die Möglichkeit geboten,

- 20 sich auch noch mündlich zur Angelegenheit zu äussern (vgl. Protokoll zum Augenschein). Von Seiten des Gerichts wurden zudem noch insgesamt 16 Fotos von den örtlichen Raum- und Erschliessungsverhältnissen, dem geplanten Verkehrsregime mit geradliniger Strassenführung bzw. eben leicht gekrümmter Linienführung sowie der in Frage stehenden bewaldeten Hügelzunge im Bereich des bestehenden Produktionsgebäudes 3416 (Luftzerlegungsanlage) erstellt und zu den Akten genommen. 25. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht noch seine um den Aufwand für den gerichtlichen Augenschein ergänzte Honorarnote nach. Einen Tag später reichte auch der Rechtsvertreter der beigeladenen B._____ AG noch seine entsprechend ergänzte Honorarnote beim Verwaltungsgericht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Genehmigungsbeschluss der Bündner Regierung vom 27./28. August 2013 (RB Prot.-Nr. 791) betreffend Rodungsbewilligung im Hügelgebiet D._____ in der Gemeinde X._____, insbesondere betreffend das verkehrsmässige Erschliessungskonzept auf dem Industrie- und Werkareal der B._____ AG im Bereich des nördlichen Ausläufers des Hügels D._____ mit einer geradlinigen Strassenführung – anstatt wie vom Beschwerdeführer beantragt einer gekrümmten Linienführung um die Hügelspitze herum ohne Beeinträchtigung derselben bzw. ohne Anschneidens der nördlichsten Hügelspitze mit Baumbestand – auf der Ost-/Westachse des betreffenden Werkareals. Strittig und zu klären

- 21 ist, ob die im angefochtenen Regierungsbeschluss enthaltenen Erwägungen und Auflagen bezüglich Rodungsgesuch, Landschaftsgestaltung und Strassenraster „D._____“ vor den geltenden Bestimmungen des Naturund Heimatschutzes (Landschaftsschutz) sowie der Waldgesetzgebung (Rodung und Ersatzmassnahmen) standhalten und damit rechtlich vertretbar sind, oder ob die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2013 betreffend Abänderung des Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:2000 G._____ (vgl. RB Prot-Nr. 1131 vom 12./ 18. August 2003 und RB Prot.-Nr. 299 vom 9./10. April 2013) bzw. betreffend Verweigerung der Rodungsbewilligung D._____ (RB Prot-Nr. 781 vom 27./28. August 2013) hätte gutgeheissen und somit eine gekrümmte Strassenführung im Bereich der nördlichsten Hügelspitze aus landschaftsschützerischen Gründen auf dem Industrie- und Werkareal der B._____ AG hätte genehmigt werden dürfen. Auf die Beschwerde ist folglich materiell einzutreten, soweit sie sich gegen die Rodung bzw. Umzonung (vgl. dazu „rot markierten Landstreifen/halbe Ellipse“ gemäss Beilage 4 der Regierung im Übersichtsplan 1:2000 Werkzufahrt/Rodung und Ersatzmassnahmen samt zugehörigem Situationsplan 1:500 mit Detailangaben) im fraglichen Geländeabschnitt wendet. 2. a) Nach Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) treffen die Gemeinden insbesondere bei Einzonungen und Umzonungen die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des Bodens für den festgelegten Zonenzweck. Laut Art. 22 Abs. 1 KRG erlassen die Gemeinden die Grundordnung. Sie bestimmen die Nutzung sowie die Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung des Gemeindegebietes, die für jedermann verbindlich sind. Gemäss Art. 22 Abs. 2 KRG besteht die Grundordnung aus dem Baugesetz, dem Zonenplan (ZP), dem Generellen Gestaltungsplan (GGP) und dem Generellen Erschliessungsplan (GEP). Für Teilgebiete kann ein

- 22 - Arealplan erlassen werden. Laut Art. 22 Abs. 3 KRG hat die Grundordnung die Vorgaben und Vorschriften des übergeordneten Rechts zu berücksichtigen. Laut Art. 26 Abs. 1 KRG unterteilt der Zonenplan das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Nach Art. 33 Abs. 1 KRG umfassen Naturschutzzonen naturnahe Lebensräume (Biotope) oder Lebensgemeinschaften und weitere naturnahe Standorte, die sich durch […] wertvolle geologische oder erdgeschichtliche Bildungen (Geotope) auszeichnen. Laut Art. 34 Abs. 1 KRG umfassen Landschaftsschutzzonen Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart oder mit ökologischer Funktion. In Art. 49 KRG wird generell noch bestimmt: Baugesetze und Pläne der Grundordnung wie auch Änderungen dieser Erlasse bedürfen der Genehmigung durch die Regierung und treten mit dem Genehmigungsbeschluss in Kraft (Abs. 1 Satz 1). Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine Vorschriften verletzt sind (Abs. 2). Die Genehmigungsbehörde kann im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben (Abs. 3). Entscheide der Regierung über den Erlass von kantonalen Nutzungsplänen […] und über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie Planungsbeschwerden können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 102 Abs. 1 KRG). Im Kantonalen Waldgesetz (KWaG; BR 920.100) wird in Art. 5 Abs. 1 unter dem Titel Rodungen festgehalten: Eine Rodung ist die Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Zwecke. Laut Art. 6 Abs. 2 KWaG können Ausnahmebewilligungen für Rodungen erteilt werden, wenn das Gesamtinteresse an einem Vorhaben das Interesse an der Walderhaltung übertrifft. In Art. 17 Abs. 1 KWaG wird noch bestimmt: Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung. Im Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz (KNHG; BR 496.000) wird in Art. 3 Abs. 1 unter dem Marginale Er-

- 23 füllung öffentlicher Aufgaben noch festgehalten: Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass schutzwürdige Landschaften, […], wertvolle Ortsbilder, […] sowie archäologische Fundstellen geschont und (wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt) soweit als möglich erhalten werden. In Art. 4 Abs. 1 KNHG wird unter dem Marginale Kantonale Inventare weiter bestimmt: Der Kanton erstellt und führt nach Anzeige an die betroffenen Körperschaften kantonale Inventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte). Die Inventare werden periodisch nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst. Bezüglich der Rechtswirkungen eines solchen Inventars wird in Art. 6 KNHG stipuliert: Die Inventare bilden Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung und entfalten ausschliesslich amtsinterne Wirkung (Abs. 1). Solange über die Aufnahme des inventarisierten Objektes in der Grundordnung nicht rechtsverbindlich entschieden ist, entfalten die entsprechenden Inventare im Baubewilligungsverfahren keine Wirkung (Abs. 2). Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die angefochtene Rodungsbewilligung und Umzonung für die geplante geradlinige Strassenführung auf der Ost- /Westachse zu Recht erfolgte oder eben doch noch eine landschaftsverträglichere bzw. schonendere Erschliessungsvariante entlang der Hügelzunge gewählt hätte werden müssen. b) Die Rodung/Umzonung betrifft hier eine Fläche von höchstens 18 m Breite und maximal 85 m Länge am nördlichsten Punkt der bewaldeten Hügelzunge D._____, die geotopisch ursprünglich auf das sog. „I._____ Bergsturzgebiet“ zurückgeht. Die erwähnte Fläche von rund 1‘530 m2 (18 m x 85 m) liegt raumplanerisch nachweislich innerhalb des Werkareals der B._____ AG und ist unbestritten nur aus der Luft und von innerhalb des Werkhofareals überhaupt sichtbar. Wie der gerichtliche Augenschein vom 27. Oktober 2014 gezeigt hat, kann dabei objektiv auch eher von ei-

- 24 nem unbedeutenden denn einem bereits gravierenden Eingriff die Rede sein, zumal die Hangneigung im geplanten Strassenabschnitt noch nicht sofort steil ansteigt und somit letztlich bloss eine relativ geringe Menge an Erdreich und eine noch überschaubare Anzahl an Bäumen für die Erstellung der geplanten Strasse abgetragen bzw. gefällt werden müsste (vgl. Gerichtsfotos Nrn. 8, 10-12, 14-15; sowie die Beilage 8 der B._____ AG mit dem Übersichtsplan 1:1000 und rot markierter [projektierter] Erschliessungsstrasse im Plan selbst inkl. Fotos 1-3 am linken Rand dieses Übersichtsplanes mit Aussteckung der geplanten Strasse). Abgesehen davon, dass der zu rodende und umzuzonende Teil der nördlichsten Hügelzunge D._____ von aussen gar nicht einsehbar ist, gilt es auch davon Kenntnis zu nehmen, dass das betreffende Teilgebiet sowohl beim Hangfuss als auch dem daran anschliessenden Werkareal durch die bereits bestehenden waldfremden Nutzungen erheblich vorbelastet ist und damit sein ursprüngliches Erscheinungsbild einer völlig intakten Hügellandschaft schon seit langem verloren hat (vgl. Gerichtsfotos Nrn. 5-7, 9, 13 und 16). Richtig ist dazu einzig, dass die in diesem Zusammenhang erstellten Infrastrukturanlagen für die Lagerung und Produktion der benötigen Werkstoffe (wie z.B. das Produktionsgebäude 3416 betreffend Luftzerlegung sowie insbesondere die schon existierenden Masten und Träger, Stromleitungen, oberirdischen Ab- und Zuflussröhren, Gasometer usw.) allesamt reversibel sind, d.h. allenfalls wieder zurückgebaut oder abgebrochen werden können, während der umstrittene Natureingriff in die Hügelzunge mit Abtragung von Fels und Erdreich für die Erstellung der geradlinig geplanten Erschliessungsstrasse auf der Ost-/Westachse irreversibel sein dürfte. c) Unbestritten liegt die Hügelformation D._____ im kantonalen (Landschaftsschutz-) Inventar L-110. Laut Art. 6 Abs. 1 und 2 KNHG besteht grundsätzlich amtsintern ein rechtlich verbindlicher Schutz für inventari-

- 25 sierte Objekte, die Abwägung mit entgegenstehenden Interessen und der individuelle Rechtsschutz der unmittelbar betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dagegen im Rahmen der raumplanerischen Verfahren zu erfolgen. In Bezug auf den konkreten Fall hatte die Abgrenzung einer Landschaftsschutzzone also im Ortsplanungsverfahren 2002 und aktuell neu nochmals und unverändert in der Ortsplanung 2012 zu erfolgen (vgl. dazu auch die Planbeilagen 1 und 2 der Regierung). Am Erlass der Nutzungsplanung konnten sich – wie hier exemplarisch vorgeführt – auch die Umweltschutzorganisationen beteiligen. An der Ortsplanungsrevision 2002 haben sich diese aber offenbar noch nicht beteiligt. Von diesem planerischen (Einsprache-/Mitbestimmungs-) Recht machte der Verein A._____ (Beschwerdeführer) aber nachweislich im Zuge der aktualisierten Gesamtrevision Ortsplanung 2008-2012 Gebrauch. d) Von Bedeutung und ebenfalls unbestritten ist hier, dass der nördlichste Teil der Hügelzunge D._____ aber gerade nicht in einem Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung liegt (vgl. Beilage 6 der B._____ AG, worin die Abgrenzungen zwischen der Industriezone [violett koloriert], Waldzone [grün], Landschaftsschutzone [dunkel schraffiert] sowie Wald- und Wildschutzzone [braun gestrichelt] visuell dargestellt sind). Eine erneute Interessensabwägung anlässlich der Ortsplanungsrevision 2002 mit Festlegung der Landschaftsschutzzone wäre für den nördlichsten Teil des Hügels D._____ folglich nur dann zulässig gewesen, wenn einer ungeschmälerten Erhaltung der besagten Hügelformation gleichoder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegengestanden hätten. Dasselbe gilt natürlich auch für die aktuell angefochtene Zonenplanung 2012, worin die Landschaftsschutzzone [hellgrün markiert] formell neu – materiell aber unverändert - festgesetzt wurde. Nachdem diesbezüglich bereits im Kantonalen Richtplan [KRIP] 2000 und anlässlich der Ortsplanungsrevision 2002 entschieden wurde, die Land-

- 26 schaftsschutzzone ca. 160 m hinter der nördlichsten Hügelspitze D._____ beginnen zu lassen und nicht die ganze Hügelformation D._____ darin einzubeziehen, ist rückblickend davon auszugehen, dass die Abwägung dieser Festsetzung mit entgegenstehenden Interessen nach Art. 3 Abs. 1 KNHG anlässlich der Ortsplanungsrevision 2002 erfolgt ist. Diese Ortsplanungsrevision ist von der Regierung 2003 genehmigt worden. Zwar wurde die Landschaftsschutzzone am 17. Juni 2012 formell neu beschlossen und wäre daher einer Anfechtung zugänglich gewesen. Die fragliche Landschaftsschutzzone wurde von der Regierung jedoch bereits am 9./10. April 2013 genehmigt, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde. Die Festsetzung der Landschaftsschutzzone ist daher hier unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit auch für alle Parteien und Beteiligten dieses Verfahrens rechtsverbindlich geworden. e) Hervorzuheben ist noch, dass die Landschaftsschutzzone bei der Ortsplanungsrevision 2012 gegenüber 2002 unverändert geblieben ist und sich die Verhältnisse diesbezüglich seit 2002 nicht geändert haben, weswegen die Interessensabwägung gleich ausfallen müsste wie 2002; diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, weil auf den Antrag des Beschwerdeführers in der Replik vom 31. Januar 2014 betreffend akzessorische Überprüfung der Rechtmässigkeit der richtplanerischen Umsetzung und das Begehren um Feststellung, dass auch dieser vorderste Teilbereich der Hügelformation (nördliche Hügelzunge) in das Landschaftsschutzgebiet gemäss kantonalem Richtplan (KRIP) aufgenommen werden müsse, gar nicht eingetreten werden kann. Erstens wurde dieses Zusatz- /Ergänzungsbegehren vom Januar 2014 nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Anfechtungsfrist von 30 Tagen seit Erlass der dafür massgebenden kantonalen Nutzungspläne vom August 2003 (RB Prot.-Nr. 1131) und April 2013 (RB Prot.-Nr. 299) gestellt und damit nach Art. 102 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal-

- 27 tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) eindeutig zu spät geltend gemacht. Zweitens würde dieses Zusatzbegehren auf akzessorische Planüberprüfung eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens vom 30. September 2013 bedeuten, was nach Art. 51 Abs. 2 VRG ausdrücklich nicht erlaubt ist (vgl. dazu vorne im Sachverhalt Ziff. 15 und Ziff. 19 betreffend Rechtsbegehren). Drittens würde dieser Zusatzantrag materiell ein Widerrufsgesuch im Sinne von Art. 25 VRG oder ein Revisionsgesuch nach Art. 67 VRG darstellen, weil er im Ergebnis die Aufhebung der Festlegung der Landschaftsschutzzone laut Ortsplanungsrevision 2002 verlangen würde. Hinzu kommt (viertens), dass mit jenem Antrag nicht ein Leistungsbegehren gestellt, sondern bloss die Feststellung beantragt wurde, dass auch dieser vorderste Teilbereich der Bergsturzmasse D._____ ins Landschaftsschutzgebiet aufgenommen werden sollte. Kann aber prozessual ein Leistungsbegehren gestellt werden, ist ein Feststellungsbegehren grundsätzlich nicht zulässig (Primat/Vorrangstellung Leistungsbegehren). f) Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass es vorliegend eben gerade nicht (mehr) um die Abwägung der Interessen darüber geht, ob die gesamte Hügelformation D._____ der Landschaftsschutzzone zuzuweisen ist oder nicht. Diese Unterstellungsfrage wurde bereits 2002 und 2012 vom Emser Stimmvolk respektive 2003 und 2013 von der Regierung als Genehmigungsbehörde (rechtskräftig) beantwortet und seither haben sich die Verhältnisse nicht geändert; jedenfalls nicht im Zeitraum zwischen April 2013 (RB Prot.-Nr. 299 - letzte Plangenehmigung) und August 2013 (RB Prot.-Nr. 791 - Erteilung Rodungsbewilligung). Auf den entsprechenden Zusatzantrag bezüglich akzessorischer Überprüfung der früheren Plangenehmigungen 2003 und 2013 betreffend Abgrenzung Landschaftsschutzzone kann aus den bereits vorne in E.2e) erwähnten (vier) Gründen nicht eingetreten werden. Die hier vorzunehmende Interessensabwägung hat sich auf die konkrete Rodung/Umzonung am Standort 1 (vgl. erneut

- 28 - Beilage 4 der Regierung im Übersichtsplan 1:2000 Werkzufahrt/Rodung und Ersatzmassnahmen samt zugehörigem Situationsplan 1:500 mit Detailangaben) - welcher sich distanzmässig mindestens rund 140 m von der südlich davon gelegenen Landschaftsschutzzone und der Wald- /Wildschutzzone entfernt befindet - zu beschränken. Dabei und für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rodung hat sich die Regierung diesbezüglich zu Recht auf die Ausführungen des fachkundigen Bundesamtes für Umwelt (vgl. BAFU-Stellungnahme S. 3 Ziff. 1.1.3 und S. 4 Ziff. 1.4.3, Ziff. 1.5 sowie Ziff. 1.6.3; Beilage 5 der Regierung) abgestützt und diese, wo nötig, noch ergänzt, obwohl die Faktenlage bezüglich Verkehr nicht besonders dicht war. Das BAFU stützte sich – neben den anlässlich des Augenscheins vom 7. Dezember 2012 vor Ort gewonnenen Erkenntnissen – dabei insbesondere auf die Ausführungen der B._____ AG vom 14. Dezember 2012. Diesem Schreiben der Bauherrschaft lag die Variantenstudie mit Situationsplan des Ingenieurbüros Z._____ im Massstab 1:500 bei. Das BAFU verfügte also auch über diese Variantenstudie als Entscheidungshilfe, was in den Prozessunterlagen – zu Unrecht - nirgends prominent erwähnt wurde. Im Rechtsmittelverfahren lieferte die B._____ AG noch konkrete und plausible Zahlen über das Verkehrsaufkommen auf der geplanten Erschliessungsstrasse sowie die darauf beförderten Gewichtstonnagen nach (vgl. Beilage 19 der beigeladenen Bauherrin). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerinnen wäre in dieser Hinsicht ebenfalls geheilt worden, da sich der Beschwerdeführer in einem doppelten Schriftenwechsel sowie anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 27. Oktober 2014 noch ausführlich zu diesem Zahlenmaterial äussern konnte und seine Gegenargumente auch hierzu darlegen konnte. Die vorgelegten Zahlen wurden vom Beschwerdeführer aber mengenmässig (ca. 19‘000 LkW-Fahrten pro Jahr auf dem Betriebsareal [6‘000] inkl. Belieferung C._____ AG im Westen [13‘022]) niemals bestritten. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zu-

- 29 sammenhang lediglich vor, das Verkehrsaufkommen auf der neu geplanten Erschliessungsstrasse auf der Ost-/Westachse wäre auch mit einer einspurigen Strassenkurve, eventuell mit Lichtsignalanlage, zu bewältigen. Dass dem nicht so ist, erscheint dem Gericht einleuchtend, gibt es doch unwidersprochen durch das unregelmässige Eintreffen und Abfahren der Lastwagen und anderen Transportfahrzeugen zeitliche Massierungen, die den gesamten Verkehrsfluss auf dem Werkareal bei künstlich geschaffenen Verkehrshindernissen (nur einspurige Befahrbarkeit ohne Kreuzungsmöglichkeiten mangels Ausweich- und Manövrierflächen; Signalanlagen mit Stoppwirkung und zusätzlichen Wartezeiten etc.) zumindest erheblich beeinträchtigen würden und sowohl umweltrechtlich als auch sicherheitstechnisch keine bessere Lösung als ein zweispuriges Fahrregime bringen würde. Den Umstand, dass das Produktionsgebäude 3416 (bei einer Kurvenvariante) allenfalls teilweise oder gar vollständig abgebrochen werden müsste, erachtet das Gericht indes nicht als stichhaltig, weil in nächster Umgebung genügend freistehende Plätze existieren, um allenfalls dort eine neue Betriebsanlage zu den gleichen Industriezwecken (mit Stickstoffherstellung; Luftansauganlage usw.) wieder aufzubauen und so auch in vernünftiger Frist ebenfalls in Betrieb zu nehmen. Das Argument der Standortgebundenheit sowohl des bestehenden Produktionsgebäudes 3416 als auch der beiden weiter im Osten geplanten Produktionsstätten ist hier daher nicht ausschlaggebend; ganz im Gegensatz zum berechtigten Interesse an einem möglichst reibungslosen, unfallfreien und effizienten Verkehrsablauf innerhalb des Werkareals mit geradlinigen Strassenkörpern aufgrund der häufig sehr langen Lastwagenkompositionen für den An- und Abtransport grösserer Warengüter. g) Was den darüber hinaus gestellten Antrag auf Beizug einer Fachkommission respektive Einholung eines Gutachtens betrifft, so ist dieser ebenfalls abzuweisen, weil es vorliegend nicht um die Frage der Schonung bzw.

- 30 der ungeschmälerten Erhaltung der nördlichsten Hügelzunge D._____ geht, sondern nur um die Beurteilung der Rechtmässigkeit des konkret geplanten Eingriffs (Rodung/Umzonung). Als Zwischenergebnis lässt sich demnach hier festhalten, dass die Beschwerde vom 30. September 2013 gegen den Genehmigungsbeschluss der Bündner Regierung vom 27./28. August 2013 (RB Prot.-Nr. 791) betreffend Rodungsbewilligung im Hügelgebiet D._____ – besonders wegen des angestrebten Erschliessungskonzepts für das gesamte Industrieareal mit geradlinigen Strassenkörpern auf der Ost-/Westachse innerhalb eines in sich geschlossenen Verkehrsnetzes im Rasterformat (vgl. dazu Beilage 2 der Beschwerdeführer) - unbegründet und daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Genehmigungsbeschlüsse vom 12./18. August 2003 (RB Prot-Nr. 1131) und 9./10. April 2013 (RB Prot.-Nr. 299) stellen nämlich kein gültiges Anfechtungsobjekt dar, weil beide unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und damit heute nicht mehr abgeändert werden können. h) Der Vollständigkeit halber sei hier aber nochmals betont, dass sowohl das BAFU als auch die Regierung im angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 27./28. August 2013 eine strikte noch im Baubewilligungsverfahren zu beachtende (Umweltschutz-) Auflage zur Rodungsbewilligung statuiert haben, indem in Ziff. 2g) auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses bestimmt wurde: „Im Rahmen der weiteren Planung und Realisierung der Werkzufahrt sind die mit der Zufahrt verbundenen Bauten und Anlagen unter Einbezug des Amtes für Natur und Umwelt sowie einer Fachperson aus dem Bereich Landschaftsgestaltung bestmöglich in die Landschaft zu integrieren.“ Dieser Auflage gilt es hier an der Hügelzunge D._____ Rechnung zu tragen. Die Berücksichtigung der Auflage könnte allenfalls dazu führen, dass die geplante (geradlinige) Streckenführung – im Rahmen einer noch vorzunehmenden Güterabwägung zwischen den

- 31 privaten Interessen der B._____ AG an einer unveränderten Beibehaltung ihrer bisherigen Infrastrukturanlagen und ihres bestehenden Produktionsgebäudes 3416 einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer möglichst schonenden Umsetzung des Strassenprojekts in die unbestritten bereits seit Jahrtausenden bestehenden Hügelzunge D._____ andererseits – gegebenenfalls noch angepasst werden könnte. Letztlich könnte so allenfalls doch noch eine leicht veränderte Linienführung - also mit leichter Kurvenkrümmung; etwas weg von der Hügelzunge nach Norden verschoben, wobei die beiden dort neu geplanten Industriegebäude statt längs (Nord-/Südausrichtung) gleich wie der geplante Strassenkörper quer (Ost-/Westausrichtung) – ausgeführt werden, wobei der durch die gewählte Kurvenform verlorene Baugrund durch eine Neuausrichtung der zwei neu geplanten Werkgebäude im Osten des Produktionsgebäudes 3416 wieder kompensiert bzw. ausgeglichen werden könnte (vgl. dazu abermals Beilage 8 der B._____ AG, woraus eine rot gestrichelte Kurvenlinie im südlichen Bereich der zwei geplanten „Infra Energie“-Gebäude ersichtlich ist). Eine denkbare, im Baubewilligungsverfahren noch vertieft zu prüfende Lösungsvariante wäre also, die zitierte Landschaftsschutzauflage extensiv auszulegen. Denkbar wären sodann auch nur ein teilweiser Anschnitt der Hügelzunge sowie ein Wegdrücken des geradlinig geplanten Strassenkörpers vom Hügel in Richtung Norden, um so dem „Schonungsgebot“ bzw. einem möglichst milden Eingriff in die bestehende Landschaft in der Realisationsphase doch noch angemessen zum Durchbruch zu verhelfen. Die Frage der Verhältnismässigkeit eines noch vertretbaren Eingriffs wird nochmals Gegenstand einer eingehenden Interessensabwägung der wechselseitig auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter sein, wobei aber seitens des Gerichtes klarzustellen ist, dass einem praktikablen Verkehrsregime oberste Priorität zukommt. Eine erneute Interessensabwägung im Rahmen der noch erforderlichen Baubewilligungserteilung für den Bau der werkinternen Erschliessungstrasse auf der Ost-

- 32 - /Westachse wird deshalb unerlässlich sein, um letztlich alle Interessen für oder gegen die Erstellung eines effektiv geradlinigen Strassenkörpers gegeneinander abwägen zu können. Aufgrund dieser Überlegungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerde vom 30. September 2013 in einer gesamtheitlichen Schlussbeurteilung lediglich „im Sinne der Erwägungen“ (nach E.2h) abzuweisen ist, was es bei den Gerichtskosten und Parteientschädigungen noch entsprechend zu berücksichtigen gilt. 3. a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu jeweils 1/6 der Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde/Planungsträgerin) und der B._____ AG (Bauherrin/Beigeladene) aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden dabei praxisgemäss nach dem freien Ermessen des Gerichts festgelegt. b) Der Beschwerdeführer hat die anwaltlich vertretene B._____ AG zudem noch aussergerichtlich gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen, wobei das streitberufene Gericht ermessensweise eine reduzierte Pauschalentschädigung von Fr. 4‘000.-- inkl. Mehrwertsteuer und Zusatzaufwand für den gerichtlichen Augenschein (2/3 von bei vollständigem Obsiegen vom Gericht unter Berücksichtigung der dazu angeführten Argumente der beteiligten Rechtsvertreter vom 21. März und vom 28. Oktober 2014 als angemessen betrachteten Fr. 6'000.--) für gerechtfertigt erachtet. Umgekehrt haben die Beschwerdegegnerin 2 und die beigeladene B._____ AG ihrerseits ebenfalls noch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu entschädigen, wobei das Gericht eine herabgesetzte Parteientschädigung von jeweils Fr. 650.-- (inkl. MWST und Augenschein), zusammen also total Fr. 1‘300.--, für angemessen hält. Den Beschwerdegegnerinnen steht demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG

- 33 keine Parteientschädigung zu, ebenso wenig der nicht anwaltlich vertretenen beigeladenen Bürgergemeinde X._____, welcher vorliegend kein Aufwand entstanden ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 794.-zusammen Fr. 3'794.-gehen zu 2/3 zulasten des Vereins A._____ und zu jeweils 1/6 zulasten der Gemeinde X._____ sowie der B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Aussergerichtlich hat der Verein A._____ die B._____ AG mit insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. b) Die Gemeinde X._____ und die B._____ AG haben den Verein A._____, aussergerichtlich mit jeweils Fr. 650.-- (inkl. MWST), insgesamt also mit Fr. 1'300.--, zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2013 208 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.10.2014 R 2013 208 — Swissrulings