VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 202 Präsident Meisser als Einzelrichter und Meier-Künzle als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 3. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin und C._____ und D._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache (Legitimation)
- 2 - 1. A._____ erhob am 20. August 2013 Einsprache gegen das vom 2. August bis zum 22. August 2013 öffentlich aufgelegte Baugesuch, Neubau Wohnhaus, Parzelle 2484. Er habe in den aufliegenden Plänen eine gesetzeswidrige Dachgestaltung des Neubaus festgestellt. 2. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2013 trat die Gemeinde B._____ nicht auf die Einsprache von A._____ ein mit der Begründung, es fehle an einer direkten Nachbarschaft und Immissionen des Bauobjektes, weshalb keine Legitimation gegeben sei. 3. Daraufhin erhob A._____, nachfolgend Beschwerdeführer, am 19. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, sofern das Baugesuch bereits bewilligt sei, einen Baustopp zu erlassen, das Baugesuch zur Nachbesserung zurück zu weisen, eine ordentliche Profilierung vorzunehmen, einen ordentlichen Wasser- und Abwasserkatasterplan einzufordern, die Beurteilung durch einen unabhängigen Bauberater anzuordnen sowie die Gemeinde zu verpflichten, detailliert zu begründen, weshalb sie eine Sonderbewilligung erteilen möchte und ob sie sich der Präjudizwirkung einer solchen bewusst sei. In der Begründung wurde festgehalten, die Dachlandschaft in O.1._____ sei ein kulturhistorischer Einzelfall mit einer schlichten einfachen Walsersiedlung. Das Baugesetz sei mit den Artikeln 35 und 35.1 ergänzt worden, um den typischen Charakter der ganzen Bausubstanz zu erhalten. Der Beschwerdeführer erachtete es als seine Pflicht, im Interesse der Fraktion O.1._____ und der Öffentlichkeit die Baubehörde genau auf dieses Kulturgut aufmerksam zu machen. Gemäss Art. 19 (des Baugesetzes) sei für Neubauten in der Dorfzone eine Bauberatung obligatorisch. Diese hätte aufgezeigt, dass gemäss Art. 35.1 (des Baugesetzes) nur gleichschenklige Satteldächer mit einer Neigung von 40-55 % gestattet seien. Im Gesuch sei jedoch ein
- 3 - Satteldach mit einem Dachaufbruch westlich (evt. auch Quergiebel genannt) ausgeschrieben. Durch die fehlende Profilierung sei das Ausmass des Projektes auf die Umgebung nur schwer vorstellbar. Nebendächer und Dachaufbrüche seien im Art. 35.1 (des Baugesetzes) in Grösse, Gestaltung und Verteilung genau beschrieben. Der Aufbau widerspreche eindeutig der ortsüblichen Form und der siedlungstypischen Bausubstanz (gemäss Art. 19 und Art. 35.1 des Baugesetzes). 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen bei den Beschwerdegegnerinnen wurde seitens des Gerichts verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde ist - wie zu zeigen sein wird - offensichtlich unbegründet. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Nichteintretensentscheid der Gemeinde B._____ vom 30. August 2013. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Gemeinde zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Nur falls das Gericht zum Schluss käme, dies sei nicht der Fall, wären auch die vom
- 4 - Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Beschwerdepunkte vom Gericht zu prüfen. 2. a) Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt: Art. 33 Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 VRG muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 1C_236/2010, E.1.3 und 1.4): „Zur Beschwerde in öffentlich-
- 5 rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-400%3Ade&number_of_ranks=0
- 6 - Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (HEINZ AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 1. Oktober 2013). b) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-171%3Ade&number_of_ranks=0 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-249%3Ade&number_of_ranks=0
- 7 - Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen diesbezüglich ist er zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzen, in anderen Worten, ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. c) Unbestritten wohnt der Beschwerdeführer in O.1._____ resp. in Inner O.1._____. Das in Frage stehende Bauprojekt befindet sich indessen in Usser O.1._____ und damit mindestens ca. 500 Meter (Luftlinie) vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt. Zusätzlich werden Usser und Inner O.1._____ durch ein Tobel räumlich getrennt. Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 Metern bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Katalog in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 58 ff.). Folglich muss eine Entfernung von mindestens 500 Metern zum in Frage stehenden Bauobjekt bei fehlenden Immissionen die Legitimation ausschliessen. Sogar der Beschwerdeführer selbst hat eingesehen, dass er „kein direkter Nachbar“ sei und es daher „sein mag“, dass er als Beschwerdeführer in Frage gestellt werde. Er erachte es jedoch als seine Pflicht, im Interesse der Fraktion O.1._____ und der Öffentlichkeit die Baubehörde auf dieses Kulturgut aufmerksam zu machen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Kriterium der fehlenden räumlichen Nähe
- 8 aber nicht durch das behauptete besondere subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung der Beeinträchtigung der typischen Dachlandschaft einer Walsersiedlung kompensiert werden. Ein solches Interesse kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil damit die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses umgangen würden und jedem, der eine (unzutreffende) Behauptung aufstellen würde, die Beschwerdeberechtigung zukäme, was zur verpönten Popularbeschwerde führte. Ein vorgebrachtes Interesse muss nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen, was wiederum bedeutet, dass eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse nicht zu berücksichtigen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 21 N 21 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] R 11 89 vom 17. April 2012 E. 2c). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Demzufolge kann das Gericht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Beschwerdepunkte nicht eintreten. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
- 9 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 519.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]