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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.08.2014 R 2013 196

August 26, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·5,583 words·~28 min·7

Summary

landwirtschaftliches Bewirtschaftungsrecht | Landwirtschaft

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 196 und 231 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 26. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und B._____, Beschwerdegegner betreffend landwirtschaftliches Bewirtschaftungsrecht/Wiedererwägungsgesuch

- 2 - 1. Am 3. Juni 1970 schlossen die Erben C._____, deren Mitglied A._____ sen. war, mit der D._____ AG einen Kaufrechtsvertrag über die Parzelle 3013 in der Gemeinde X._____. Dabei wurde das Kaufrecht für die Fläche A (ca. 3‘000 m2) und die Fläche B (ca. 5‘000 m2) eingeräumt. Für die Fläche A, welche später die Parzellennummer 3985 erhielt und der heutigen Parzelle 3011 entspricht, wurde das Kaufrecht am 29. Dezember 1971 ausgeübt. Im entsprechenden Kaufrechtsvertrag wurde unter Ziff. 4 was folgt vereinbart: „Die Eigentumsübertragung erfolgt pachtfrei. Die Verkäufer haben mit der Eigentumsübertragung bestehende Pachtverträge abzulösen. Die Verkäufer behalten jedoch auch nach der Eigentumsübertragung bis auf Widerruf durch die Käuferin die unentgeltliche landwirtschaftliche Nutzung am verkauften Grundstück.“ 2. Am 16. Dezember 1988 verkaufte die E._____ AG der politischen Gemeinde X._____ die Parzelle 3011. Im Kaufvertrag wurde Folgendes vereinbart: „Allenfalls bestehende Miet- oder Pachtverträge werden durch die Käuferin übernommen. Die Parteien verzichten auf eine Auflistung dieser Verträge und erklären, eine solche Liste nicht als wesentlichen Bestandteil des heutigen Kaufvertrages zu betrachten.“ 3. Zu Beginn der Neunzigerjahre wurde die Parzelle 3011 grösstenteils von F._____ und zu einem kleineren Teil von G._____ bewirtschaftet. Die Erben des C._____ figurierten nicht unter den Bewirtschaftern. Damals schrieb die Gemeinde die ihr gehörenden Grundstücke − so auch Parzelle 3011 − zur Bewirtschaftung aus. Dafür interessierten sich vier Landwirte, indessen weder A._____ sen. noch A._____ jun. Gemäss Sitzungsprotokoll hielt der Gemeindevorstand X._____ am 22. Mai 1992 was folgt fest: „Die 1988 von der E._____ AG erworbene Parzelle wird grösstenteils durch F._____ und zu einem kleineren Teil durch G._____ bewirtschaftet. Auf die erfolgte Ausschreibung haben sich F._____, H._____, I._____ und G._____ beworben. Zur Vermeidung grösserer Verschiebungen beantragt die Alp- und Weidekommission die Vergebung an drei Landwirte und zwar an G._____, F._____ und H._____ zu gleichen Teilen. H._____ erhält derweise das in Y._____ verlorene Milchkontingent zugesprochen.

- 3 - Der Gemeindevorstand nimmt zur Kenntnis, dass A._____ wohl nichts gegen die geplante Vergebung einwendet, im Falle einer landwirtschaftlichen Tätigkeit seines Sohnes aber Vorrechte geltend macht. A._____ legt aber die Bestimmungen nicht richtig aus. Die Gemeinde hat keine Pachtverträge übernommen. Andernfalls wäre der Pächter F._____. Aber auch mit diesem besteht kein Pachtverhältnis, sondern nur eine Gebrauchsleihe. Der Gemeindevorstand stimmt der beantragten Zuteilung einstimmig zu.“ 4. Am 15. Juli 1992 schrieb der Gemeindevorstand F._____, er habe am 22. Mai 1992 beschlossen, Parzelle 3985 (heutige Parzelle 3011) zu gleichen Teilen an G._____, F._____ und H._____ zu vergeben. Der jeweilige Pachtzins werde anlässlich einer Begehung festgelegt. Im Anschluss daran könne das Pachtverhältnis schriftlich fixiert werden. Unterzeichnet war das Schreiben vom Gemeindepräsidenten. In der Folge wurde aber kein Pachtzins festgelegt. 5. In den Jahren 1993/1994 wurde A._____ jun. als Landwirt tätig. Ohne förmliche Mitteilung an die Gemeinde als Grundeigentümerin vereinbarten nach dessen Darstellung B._____ (Betriebsnachfolger von F._____) und A._____ jun., dieser dürfe den F._____ zugesprochenen Teil der Parzelle 3011 bewirtschaften. Im Gegenzug durfte B._____ die Parzelle 1123, welche dem nicht landwirtschaftlich tätigen Bruder von A._____ jun. (K._____) gehört, bewirtschaften, wobei er zur Abgeltung einen Stall von A._____ jun. reinigen musste. Ab 1996 bewirtschaftete A._____ jun. die betreffende Teilfläche der Parzelle 3011 und beanspruchte ab 1997 die Flächenbeiträge. 6. Mit Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2006 wurde der Pachtvertrag betreffend Parzelle 1123 zwischen B._____ und K._____ per 2009 aufgelöst. In der Folge konnte B._____ die Parzelle 1123 bis 2012 weiter bewirtschaften.

- 4 - 7. Am 21. August 2012 schrieb B._____ an A._____ jun., dass er mit der Aufhebung des Pachtlandtausches von Parzelle 3011 gegen Parzelle 1123 einverstanden sei. Ab 2013 werde er somit die Teilparzelle 3011 wieder bewirtschaften. Für das nicht ausgeführte Ausmisten könne er, A._____ jun., Rechnung stellen. Eine Kündigung brauche er nicht zu schicken. Für ihn, B._____, sei der Fall damit erledigt. 8. Am 20. September 2012 schrieb K._____ an B._____, er bestätige den Erhalt der irrtümlich an A._____ jun., seinen Bruder, versandten Bekanntgabe der vorzeitigen Aufhebung des Pachtverhältnisses über Parzelle 1123. 9. Anfangs 2013 brachte B._____ auf dem betreffenden Teil der Parzelle 3011 Gülle aus. Darauf intervenierte A._____ jun. bei der Gemeinde. Er schlug an einer Sitzung vom 16. Mai 2013 vor, die Bewirtschaftung der Teilfläche der Parzelle 3011 unter beiden Landwirten hälftig aufzuteilen. 10. Dazu schrieb B._____ am 23. Mai 2013 an den Gemeindevorstand, A._____ jun. habe seinen Brief vom 21. August 2012 noch nicht beantwortet. Er sei davon ausgegangen, dass dieser die Aufhebung der Bewirtschaftung akzeptiere. Der Pachtvertrag für die Parzelle 1123 sei ihm gekündigt worden. Daraufhin habe er A._____ jun. kontaktiert und ihm mitgeteilt, er werde die Parzelle 3011 somit wieder bewirtschaften. Im Gespräch hätten sie sich darauf geeignet, dass der Landtausch bestehen bleibe. Er habe dem zuständigen Gemeindevorstandsmitglied letzten Herbst sein Schreiben vom 21. August 2012 gezeigt und dieser habe ihm mitgeteilt, dass dies in Ordnung sei und er den Gemeindevorstand darüber orientieren werde, dass er, B._____, Parzelle 3011 ab 2013 wieder bewirtschaften werde. Umso erstaunter sei er diesen Frühling gewesen, als ihm A._____ jun. beim Austragen der Jauche gesagt habe, er dürfe

- 5 dies nicht tun, der Gemeindepräsident habe ihm die Wiese zugesprochen. An der Sitzung vom 16. Mai 2013 habe A._____ jun. erklärt, er habe durch die Bewirtschaftung von Parzelle 3011 ein Pachtverhältnis mit der Gemeinde. Dies stimme nicht, es sei nie ein Pachtzins bezahlt worden und es gebe keinen gültigen Pachtvertrag. Die Parzelle 3011 liege in der Bauzone und falle nicht unter das landwirtschaftliche Bodenrecht. Es handle sich allerhöchstens um eine ordentliche Gebrauchsleihe, die − falls nötig − sofort kündbar sei. Auch aus dem Grundbuch gehe kein Nutzungsrecht von A._____ jun. hervor. 11. Am 29. Mai 2013 schrieb A._____ jun. dem Gemeindepräsidenten und dem zuständigen Weidfachchef per E-Mail, weil er bis anhin nichts zu seinem Vorschlag betreffend Aufteilung des Teilstücks von Parzelle 3011 gehört habe, gehe er davon aus, dass weiterhin die gesamte Teilparzelle von ihm bewirtschaftet werde. Dies bekräftigte er am 29. Mai 2013 in einem Schreiben an den zuständigen Gemeindevorstand mit Kopie an den Gemeindepräsidenten. 12. Am 30. Mai 2013 schrieb der Gemeindevorstand an A._____ jun., er habe am 22. Mai 1992 die betreffende Teilparzelle an F._____ zur Bewirtschaftung vergeben. Seither sei bezüglich dieser Teilparzelle durch den Gemeindevorstand kein anderer Beschluss mehr gefasst worden. Der Beschluss vom 22. Mai 1992 sei deshalb weiterhin gültig. Das Schreiben ging in Kopie an B._____ und an den Gemeindepräsidenten und war vom Weidfachchef unterzeichnet. 13. Am 28. Juni 2013 schrieb A._____ jun. dem Gemeindevorstand, das Schreiben vom 30. Mai 2013 sei nicht bindend, weil der Gemeindevorstand nicht durch Zeichnung durch ein Mitglied rechtsgenüglich vertreten werden könne. Inhaltlich sei das Schreiben willkürlich. Er sei zurzeit Be-

- 6 wirtschafter der Teilparzelle, auch wenn das effektive Verhältnis zur Gemeinde als Eigentümerin nicht restlos geklärt sei und allenfalls gerichtlich zu klären wäre. Er halte an seinem Vorschlag zur gütlichen Einigung fest. 14. Schon am 20. Juni, mitgeteilt am 3. Juli 2013, beschloss der Gemeindevorstand, dass der Beschluss vom 22. Mai 1992, wonach der betreffende Teil der heutigen Parzelle 3011 zur Bewirtschaftung an F._____ (Betriebsnachfolger B._____) überlassen werde, weiterhin Gültigkeit habe. Der Departementsvorsteher Landwirtschaft habe am 30. Mai 2013 A._____ jun. mitgeteilt, dass der Gemeindevorstand seit dem 22. Mai 1992 nichts Anderes beschlossen habe, weswegen dieser Beschluss weiterhin Gültigkeit habe. Der Gemeindevorstand sehe aufgrund dieser Ausgangslage keinen Grund, diesen Beschluss zu ändern. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass B._____ die Parzelle A._____ jun. ohne Kenntnis des Gemeindevorstands im Abtausch zur Bewirtschaftung überlassen habe. 15. Mit Schreiben vom 6. Juli 2013 untersagte A._____ jun. B._____ schriftlich die Bewirtschaftung der Teilparzelle 3011. 16. Am 9. August 2013 stellte A._____ jun. beim Gemeindevorstand ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Entscheids vom 20. Juni 2013. Dieser sei vollständig aufzuheben und es sei die Weiterbewirtschaftung des strittigen Teils der heutigen Parzelle 3011 durch A._____ jun. zu bestätigen. 17. Am 22. August, mitgeteilt am 8. Oktober 2013, wies der Gemeindevorstand das Wiedererwägungsgesuch ab, da sich weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem 20. Juni 2013 geändert habe. Folglich seien aber

- 7 weder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung noch jene für eine Revision erfüllt. 18. Am 9. September 2013 erhob A._____ jun. (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 20. Juni 2013 Beschwerde (Verfahren R 13 196) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Der Entscheid des Gemeindevorstands vom 20. Juni 2013 sei − gegebenenfalls in Aufhebung des Beschlusses vom 22. Mai 1992 − vollumfänglich aufzuheben und es sei die weitere Bewirtschaftung des strittigen Teils der heutigen Parzelle Nr. 3011 (im beiliegenden Plan act. 1 rot umrandet) durch den Beschwerdeführer zu bestätigen. 2. Eventuell sei in Aufhebung des Entscheides des Gemeindevorstands vom 20. Juni 2013 (gegebenenfalls auch des Beschlusses vom 22. Mai 1992) die Angelegenheit zur Neuvergabe an die Landwirte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Verfahrensantrag: Das vorliegende verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur schriftlichen Eröffnung des Entscheides der Beschwerdegegnerin über das Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2013 [mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 wurde das Verfahren vom Instruktionsrichter sistiert]. 4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.“ Begründend führte der Beschwerdeführer was folgt aus: • Ihm sei im Kaufrechtsvertrag von 1970 das Bewirtschaftungsrecht eingeräumt worden. Diese Zuweisung und die effektive Bewirtschaftung durch ihn sei durch die Gemeinde verschiedentlich bestätigt worden. Im Jahr 2000 sei explizit eine Anpassung der Flächen mit Neuregelung erfolgt, wonach G._____, der Beschwerdeführer und H._____ bewirtschaftungsberechtigt seien. • B._____ stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass ihm aufgrund der Kündigung von Parzelle 1123 die Bewirtschaftung der Teilparzelle 3011 zugewiesen werden müsse. Der Gemeindevorstand stütze sich zu Unrecht auf diese Behauptung von B._____. Damit verweigere der Gemeindevorstand dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und verhalte sich willkürlich.

- 8 - • Entgegen ihrer Darstellung habe die Gemeinde aufgrund der Flächenverzeichnisse, welche vom zuständigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen seien, detailliert Kenntnis von der Bewirtschaftungssituation. Zudem hätten die Vorgänger vom Weifachchef die Bewirtschaftung genau so geregelt, was sie als Zeugen auch bestätigen würden. Die Behauptung der Gemeinde sei aktenwidrig, willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. • Die Gemeinde habe am 22. Mai 1992 die Teilparzelle 3011 F._____ zur Bewirtschaftung überlassen. Indessen sei es der Gemeinde bekannt, dass diese Parzellenfläche spätestens seit 1997 vom Beschwerdeführer bewirtschaftet werde und er die Fläche dementsprechend auch in seinem Flächenverzeichnis aufgeführt habe. Überdies hätten die Weidfachchefs der Gemeinde auch in Berücksichtigung der Bestimmungen des Kaufrechtsvertrages von 1970 die entsprechende Zuweisung an den Beschwerdeführer vorgenommen. Folglich sei der Entzug der landwirtschaftlichen Nutzung des Beschwerdeführers durch die Gemeinde widerrechtlich, nämlich in Missachtung der seit langem gepflegten Sachlage und bekannten Praxis. Dies sei willkürlich, widersprüchlich und verletze Treu und Glauben. • Der Beschluss vom 22. Mai 1992 habe sich auf F._____ bezogen und die Gemeinde habe eine Berücksichtigung der Vorzugsrechte aus dem Kaufrechtsvertrag bestätigt. • Dementsprechend liege eine offensichtlich geänderte Sach- und Rechtslage vor, weshalb der Beschluss vom 22. Mai 1992 bereits aufgrund von Art. 25 VRG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin hätte aufgehoben werden müssen. Zudem hätte die vom Beschwerdeführer ausgeübte Bewirtschaftung berücksichtigt werden müssen. Die Gemeinde stütze sich entgegen den aktuellen Gegebenheiten auf einen gänzlich überholten Beschluss, was willkürlich sei. Die Gemeinde hätte die ursprünglich fehlerfreie Verfügung widerrufen müssen, weil sich die Verhältnisse geändert hätten. Es sei eine neue Sach- und Rechtslage eingetreten. Überdies habe die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Nutzung ohne jede Ankündigung entzogen. • Andernfalls müsste der Gemeindevorstand eine Neuzuweisung vornehmen, zumal B._____ ebenfalls über keine Berechtigung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses verfüge. Er als Landwirt, welcher sich in der Schafhaltung betätige, werde einmal mehr gegenüber den Rindviehhaltern benachteiligt. Er habe kein anderweitiges Land der Gemeinde zum Mähen und habe − nebst Anspruch auf Besitzstand und Verhalten nach Treu und Glauben − auch einen Gleichbehandlungsanspruch mit anderen Landwirten in der Gemeinde.

- 9 - 19. Mit Schreiben vom 13. September 2013 wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass die Gemeinde ohne seine Anhörung von sich aus das Flächenverzeichnis während des hängigen Verfahrens vor Verwaltungsgericht verändert und die von ihm bei der Parzelle 3011 eingesetzte Fläche von 75 a auf 45 a reduziert habe, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Willkür darstelle. Die vorgenommene Änderung eines unterschriftlich anerkannten Flächenmasses sei zu korrigieren und es sei das in den Vorjahren eingesetzte Flächenmass von 75 a einzusetzen. Schadenersatzansprüche und anderweitige Anzeigen und Eingaben würden ausdrücklich vorbehalten bleiben. 20. Am 6. November 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Gemeindevorstands vom 22. August 2013 betreffend Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Entscheids des Gemeindevorstands vom 20. Juni 2013 hinsichtlich Bewirtschaftung von Parzelle 3011 Beschwerde (Verfahren R 13 231) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid des Gemeindevorstands vom 22. August 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs der Entscheid des Gemeindevorstandes vom 20. Juni 2013 vollumfänglich aufzuheben und die weitere Bewirtschaftung des strittigen Teils der heutigen Parz. Nr. 3011 (in beiliegendem Plan act. 1 rot umrandet) durch den Beschwerdeführer zu bestätigen, eventuell sei die Angelegenheit in Aufhebung des Wiedererwägungsentscheides des Gemeindevorstands vom 22. August 2013 zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Subeventuell sei im Sinne der Anträge gemäss Beschwerde vom 9. September 2013 (Verfahren R 13 196 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden) zu entscheiden. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen [mit Verfügung vom 29. November 2013 wurde die aufschiebende Wirkung vom Instruktionsrichter erteilt]. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer was folgt aus:

- 10 - • Die tatsächliche und rechtliche Lage habe sich gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage entgegen der Behauptung der Gemeinde geändert. Überwiegende öffentliche oder private Interessen stünden dem Widerruf ohnehin nicht entgegen. • Im ursprünglichen Entscheid habe die Gemeinde erklärt, der Beschluss vom 22. Mai 1992 habe weiterhin Gültigkeit, weil der Beschwerdeführer die Parzelle ohne Kenntnis des Gemeindevorstands bewirtschaftet habe. Im Wiedererwägungsentscheid werde nun behauptet, die Behörde sei sich bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Parzellenteil seit Jahren bewirtschafte. Dabei werde aber von einem Bewirtschaftungsaustausch ausgegangen und begründet, dass sich dadurch keine Änderung des Vorstandsbeschlusses von 1992 ergeben habe. Damit stütze sich der Gemeindevorstand ausschliesslich auf die von B._____ geltend gemachte Argumentation, welche nicht zutreffe. Einerseits verweigere der Gemeindevorstand die Kenntnisnahme, dass es sich um verschiedene Eigentümer der fraglichen Parzelle handle (A._____ jun. und K._____) und damit ein Abtausch ohnehin nicht in Frage kommen könne. Anderseits weigere sich der Gemeindevorstand, objektive und unabhängige Abklärungen über die tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen, beispielsweise die beantragten Beweise abzunehmen und weitere Erkundigungen zu tätigen. Zudem weigere sich der Gemeindevorstand zu Unrecht, die zutreffenden Gegebenheiten zu ermitteln, was zu einer anderen Sachlage führen würde. Er verletze damit den Untersuchungsgrundsatz. • Er nehme zur Kenntnis, dass der Wiedererwägungsentscheid besage, es habe seit dem Beschluss vom 22. Mai 1992 gar kein Pachtverhältnis bestanden und es sei kein Pachtzins erhoben worden. Auch dies sei eine neue Sachlage, welche in einem neuen Entscheid bezüglich Bewirtschaftung des Parzellenteils zu berücksichtigen wäre. • Die Bewirtschaftung erfolge ohnehin nicht mehr durch F._____, sondern es werde, wenn auch zu Unrecht, eine Bewirtschaftung durch B._____ behauptet. Eine Überlassung einer Parzelle zur Bewirtschaftung auf Zusehen hin könne nicht vererblich sein. B._____ habe die Parzelle nie bewirtschaftet und auch keinen Anspruch darauf. Allenfalls könne ein Pachtverhältnis an einen Rechtsnachfolger im Sinne einer vertraglichen Bindung übertragen werden, nicht aber ein staatlicher Verleihungsakt an eine konkret umschriebene und berechtigte Person. • Er wollte gleich behandelt werden wie ehemals F._____. Auch er habe Parzellen in unmittelbarer Hofnähe, weswegen er auch bei der Nutzung von Gemeindeparzellen in unmittelbarer Hofnähe zu berücksichtigen sei. Obwohl die Gemeinde gewusst habe, dass er den Parzellenteil seit

- 11 - Jahren bewirtschafte, habe sie ihm ohne Orientierung und Anhörung einen anderen Bewirtschafter vor die Nase gesetzt, sogar ohne Kündigung. Dies sei eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und überdies willkürlich. 21. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 hob der Instruktionsrichter die Sistierung im Verfahren R 13 196 auf und legte die beiden Verfahren R 13 196 und R 13 231 zusammen. 22. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2013 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. • Betreffend Wiedererwägungsgesuch mache der Beschwerdeführer nicht geltend, zwischen dem 20. Juni und dem 9. August 2013 hätte sich die Rechts- oder Sachlage geändert. Der Gemeindevorstand habe sich im Wiedererwägungsentscheid dazu geäussert und das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Ein Wiedererwägungsgesuch für den Beschluss vom 22. Mai 1992 sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden. Diesbezüglich habe es deshalb nichts zu entscheiden gegeben. Der Vollständigkeit halber habe sich der Gemeindevorstand gefragt, ob sich seit 1992 die Sach- und Rechtslage rechtserheblich geändert habe. Dies sei aber nicht der Fall, weshalb auch ein Zurückkommen auf den Beschluss aus dem Jahr 1992 nicht nötig gewesen sei. • Betreffend Ablehnung eines Anspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Bewirtschaftung einer Teilfläche von Parzelle 3011 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe im Jahr 1988 die Verpflichtung übernommen, bestehende Pachtverhältnisse zu übernehmen. Anderweitige Verpflichtungen, etwa gegenüber den Erben des C._____ hätten weder im Kaufvertrag nach im Grundbuch Aufnahme gefunden. Im Jahr 1992 sei die Beschwerdegegnerin betreffend diese Parzelle in keinem Rechtsverhältnis zu den Erben von C._____ oder zum Beschwerdeführer gestanden. Im Jahr 1992 sei die Bewirtschaftung bei F._____ und G._____ gelegen. Der Gemeindevorstand habe nie einen Beschluss gefasst, wonach dem Beschwerdeführer die Bewirtschaftung zustehe. Die Bestätigung des Verantwortlichen für die Ausrichtung der Bewirtschaftungsbeiträge gegenüber den kantonalen Behörden sage nichts anderes aus, als dass eine bestimmte Person eine bestimmte Fläche bewirtschaftet habe. Daraus lasse sich nicht

- 12 ableiten, diese Person sei der rechtmässige Bewirtschafter, geschweige denn begründe diese Bestätigung eine Verpflichtung des Grundeigentümers, diese Bewirtschaftung zu dulden. Die Tatsache, dass B._____ die Bewirtschaftung dem Beschwerdeführer überlassen habe, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gemeindevorstands, begründe keinen Anspruch des Beschwerdeführers, den fraglichen Parzellenteil zu bewirtschaften. Dass die einstigen Vorstandsmitglieder und Weidfachchefs vom unbewilligten Wechsel gewusst hätten, vermöge die Gemeinde nicht zu binden. Gebe es keinen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Begründung des Bewirtschaftungsrechts zu Gunsten des Beschwerdeführers, seien die Beschwerden, soweit die Übertragung der Bewirtschaftung an den Beschwerdeführer verlangt werde, abzuweisen. Der Entscheid, B._____ dürfe als Betriebsnachfolger von F._____ den fraglichen Parzellenteil bewirtschaften, erweise sich als rechtmässig. Der Entscheid sei weder sachlich ungerechtfertigt noch gesetzes- oder vertragswidrig. Der massgebliche Sachverhalt sei im Zeitpunkt des Entscheids klar gewesen und der Beschwerdeführer habe sich mündlich und schriftlich dazu äussern können. 23. Am 30. Oktober 2013 beantragte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) im Verfahren R 13 196 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. • Er gehe davon aus, dass der Gemeindevorstandsbeschluss vom 22. Mai 1992 nach wie vor in Kraft sei, denn G._____ und H._____ bewirtschafteten heute noch Teilstücke der Parzelle 3011. Der Beschluss sei nie widerrufen worden. • Parzelle 1123 sei gegen Parzelle 3011 getauscht worden, weil diese näher beim Betrieb des Beschwerdeführers liege. Die Kündigung von K._____ vom 24. Oktober 2006 habe zur Folge gehabt, dass der Beschwerdegegner mündlich reagiert habe und mit dem Beschwerdeführer die Abmachung getroffen habe, dass der Landtausch bestehen bleibe und er für die Mehrfläche von Parzelle 1123 zusätzlich den Stall ausmisten werde. Am 21. August 2012 habe er dem Beschwerdeführer geschrieben, der Pachtlandtausch sei aufgehoben. Diesen Brief habe der Beschwerdeführer bis heute nicht beantwortet, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung akzeptiere. Die Kündigung von K._____ vom 20. September 2012 habe er nur als juristische Absicherung durch diesen angesehen. Er sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die Aufhebung des Landtausches akzeptiert.

- 13 - 24. Am 28. November 2013 (Poststempel) beantragte der Beschwerdegegner auch im Verfahren R 13 231 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. • Der Tausch der Bewirtschaftung des Teils von Parzelle 3011 und Parzelle 1123 sei durch seinen Vater vorgenommen worden. Dieser habe die Beschwerdegegnerin über den Tausch nicht informiert. Der Tausch sei aber dem damaligen Weidfachchef G._____ bekannt gewesen. • Es stimme nicht, dass er die Bewirtschaftung des fraglichen Parzellenteils ohne Kündigung und ohne jegliche Information an den Beschwerdeführer vorgenommen habe. Er habe am 21. August 2012 den Beschwerdeführer über die Aufhebung des Pachtlandtausches orientiert. Dieser habe ihm bis heute nicht geantwortet. Zudem habe er schon im Vorjahr auch den Weidfachchef informiert. • Am 6. Juli 2013 habe er gemäht, weil ihm der Weidfachchef mündlich bestätigt habe, dass der Entscheid zu seinen Gunsten ausgefallen sei. 25. In seiner Replik vom 15. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer in beiden Verfahren an seinen Anträgen fest, ohne wesentlich neue Gesichtspunkte vorzutragen. 26. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 23. Januar 2014 an ihren Anträgen fest und verzichtete unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf die Einreichung einer Duplik. 27. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2014 lud der Instruktionsrichter F._____ zum Verfahren bei. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 aus, es sei mit dem Beschwerdeführer ein Tausch der Teilparzelle 3011 gegen Parzelle 1123 vorgenommen worden, da die Parzelle näher bei seinem Betrieb liege. Die Gemeinde sei nicht schriftlich informiert worden, aber Weidfachchef G._____ habe natürlich Kenntnis von diesem Tausch gehabt, da er ein Teilstück von Parzelle 3011 selber bewirtschafte. Er habe im Jahr 1997 seinen Betrieb mit allen Rechten und Pflichten seinem Sohn B._____ verkauft. Auch der Beschwerdeführer sei

- 14 darüber mündlich informiert worden und habe zugestimmt, dass B._____ alle bisherigen Pachtlandparzellen weiter bewirtschafte. Auch der Pachtlandtausch sei darin inbegriffen gewesen, denn es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass dem nicht so sei. Auch die Gemeinde sei mündlich darüber informiert worden, dass der Betrieb durch den Sohn übernommen worden sei und dass ab sofort alle Rechte und Pflichten des Betriebs gegenüber der Gemeinde durch B._____ wahrgenommen würden. 28. Am 15. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer dazu aus, mit ihm sei kein Tausch bezüglich der Parzellen 3011 und 1123 vorgenommen worden. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer (recte wohl: die Beschwerdegegnerin) die Gebrauchsleihe auf den Beschwerdeführer übertragen habe und der Beschwerdegegner nie eine Bewirtschaftung der Parzelle vorgenommen habe. Mangels Eigentümerstellung habe der Beschwerdeführer über Parzelle 1123 gar nicht verfügen können. Der Beschwerdeführer sei auch nicht über irgendeine behauptete Gegebenheit informiert worden und habe schon gar nicht eine Zustimmung zu einem Tausch oder eine Bewirtschaftung abgegeben. Aus einer nicht geäusserten (nachträglichen) Behauptung könne eine Zustimmung des Beschwerdeführers nicht dahingehend gefolgert werden, dass er "mit keinem Wort erwähnt" habe, dass dies nicht so sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Mitgeteilt am Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 196 und R 13 231 bereits mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 zusammenlegte. Folglich werden die Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden. 2. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einerseits der Entscheid vom 20. Juni 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Beschluss vom 22. Mai 1992 bestätigt hat, und anderseits der Wiedererwägungsentscheid vom 22. August 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin das beschwerdeführerische Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Begründung des Bewirtschaftungsrechts an der Teilparzelle 3011 geltend machen kann. Anderseits ist die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin das beschwerdeführerische Wiedererwägungsgesuch mangels Änderung der Sach- und Rechtslage seit dem 20. Juni 2013 zu Recht abgewiesen hat. 3. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 20. Juni 2013 hat der Gemeindevorstand beschlossen, er wolle am Beschluss vom 22. Mai 1992 nichts ändern, wonach damals F._____ die Bewirtschaftung zugesprochen er-

- 16 halten habe und ergänzte lediglich, dass diese allenfalls auf den Betriebsnachfolger B._____ übergegangen sei. Der Beschwerdeführer beantragt nun im Verfahren R 13 196, der Entscheid vom 20. Juni 2013 sei aufzuheben − gegebenenfalls in Aufhebung des Beschlusses vom 22. Mai 1992 − und es sei ihm die weitere Bewirtschaftung zu bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2013 sowie gegebenenfalls derjenige vom 22. Mai 1992 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuvergabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zu prüfen ist nachfolgend somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom 20. Juni 2013. 4. Der Beschwerdeführer behauptet einerseits, aus dem Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 einen Rechtstitel zur Bewirtschaftung der Teilparzelle 3011 zu haben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, trifft dies nicht zu. a) Im erwähnten Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 trat die Erbengemeinschaft C._____, als Verkäuferin auf. Der Beschwerdeführer selber war nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, wohl aber sein Vater A._____ sen. Die Erbengemeinschaft behielt sich im erwähnten Kaufrechtsvertrag auch nach der Eigentumsübertragung bis auf Widerruf durch die Käuferin (D._____ AG) die unentgeltliche landwirtschaftliche Nutzung am verkauften Grundstück vor. Am 16. Dezember 1988 verkaufte die E._____ AG die Parzelle 3011 der Beschwerdegegnerin. Schon dieser Verkauf − oder bereits ein vorliegend nicht dokumentierter Verkauf der D._____ AG an eine andere Käuferin − könnte als Widerruf der damaligen Käuferin gemäss Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 angesehen werden. Anfangs der Neunzigerjahre wurde nämlich die Parzelle 3011 unbestrittenermassen grösstenteils von F._____ und zu einem kleineren Teil von G._____ bewirtschaftet. Demgegenüber figurierten die Erben des C._____ nicht unter den Bewirtschaftern. Wie vorstehend bereits dargestellt schrieb die

- 17 - Beschwerdegegnerin im Jahr 1992 sodann die Parzelle 3011 zur Bewirtschaftung aus und beschloss am 22. Mai 1992, die Parzelle im Rahmen einer Gebrauchsleihe zu gleichen Teilen an G._____, F._____ und H._____ zu vergeben. Spätestens mit dieser Neuvergabe durch die Beschwerdegegnerin, gegen welche sich A._____ sen. nicht zur Wehr gesetzt hatte, hat das von der Erbengemeinschaft C._____ gestützt auf den Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 beanspruchte unentgeltliche Bewirtschaftungsrecht an Parzelle 3011 als erloschen zu gelten. b) Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung – am 22. Mai 1992 gerade nicht bestätigt, dass die Erbengemeinschaft C._____ respektive dessen Mitglied A._____ sen. oder der Beschwerdeführer irgendwelche Vorrechte aus den früheren Verträgen hätten. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gemäss Protokoll der Sitzung vom 22. Mai 1992 klar festgehalten, dass sie keine Pachtverträge übernommen habe, andernfalls aber ohnehin F._____ der Pächter wäre, mit welchem aber kein Pachtverhältnis, sondern auch nur eine Gebrauchsleihe bestehe. Diesbezüglich gehen alle Beteiligten zu Recht davon aus, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den drei Landwirten, welchen mit Beschluss vom 22. Mai 1992 das Bewirtschaftungsrecht an Parzelle 3011 zu gleichen Teilen zugesprochen wurde, eine Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) darstellt. Verleiherin des hier interessierenden Teilstücks an Parzelle 3011 war seit ihrem Erwerb im Jahr 1988 die Beschwerdegegnerin, während F._____ sowohl vor, als auch – was vorliegend entscheiden ist – nach der Verfügung des Gemeindevorstands vom 22. Mai 1992 Entlehner der fraglichen Teilparzelle war. Folglich kann aber der Beschwerdeführer aus dem Kaufrechtsvertrag

- 18 vom 3. Juni 1970 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen bleibt, ob er einen anderen Rechtstitel beanspruchen kann. 5. a) Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die hier interessierende Teilparzelle 3011 seit dem Jahr 1996 bewirtschaftet und ab dem Jahr 1997 auch die entsprechenden Flächenbeiträge beansprucht. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin davon gewusst hat. Aus diesen Tatsachen leitet der Beschwerdeführer auf S. 4 f. Ziff. 3 seiner Beschwerdeschrift zunächst ab, die Beschwerdegegnerin habe ihm das Bewirtschaftungsrecht nach 1993/1994 und vor 1997 selber eingeräumt. Diese Behauptung ist indessen nicht belegt. Die behauptete Einräumung des Bewirtschaftungsrechts an den Beschwerdeführer würde überdies voraussetzen, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber F._____ das Vertragsverhältnis beendet hätte. Einen solchen Beschluss hat die Beschwerdegegnerin aber aktenkundig nicht gefasst. b) In seiner Replik behauptet der Beschwerdeführer auf S. 4 Ziff. 2 in fine sodann, F._____ habe die ihm ursprünglich von der Beschwerdegegnerin zugestandene Gebrauchsleihe mit allen Rechten und Pflichten an den Beschwerdeführer übertragen und der Gemeindevorstand habe von diesem Bewirtschafterwechsel offensichtlich Kenntnis gehabt. Auch diese Behauptung ist wiederum unbelegt geblieben. Dass die Voraussetzungen für eine solche rechtsgeschäftliche Vertragsübertragung damals erfüllt gewesen wären, ist ebenfalls nicht erwiesen. Denn eine rechtsgeschäftliche Vertragsübertragung erfordert drei Vertragsbeziehungen, erstens den Vertrag, mit welchem eine bisherige Partei ausgewechselt werden soll (Grundvertrag), zweitens die Verpflichtung zur Vertragsübertragung (Kausalverhältnis) sowie drittens den einen Parteiwechsel herbeiführenden Vertrag (Übertragungsvertrag; vgl. BAUER, Parteiwechsel im Vertrag: Vertragsübertragung und Vertragsübergang, Diss., St. Gallen 2010, Rz. 597).

- 19 - Einerseits ist vorliegend bereits die formlos mögliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers und von F._____ zu einer solchen Vertragsübertragung nicht aktenkundig. Anderseits wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass die Zustimmung durch die Beschwerdegegnerin zu einer solchen rechtsgeschäftlichen Vertragsübertragung erfolgt sei. c) Von niemandem bestritten ist dagegen die Tatsache, dass F._____ die fragliche Teilparzelle dem Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung überlassen hat. Dies kann in Anbetracht des bestehenden Gebrauchsleihvertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und F._____ einzig im Rahmen eines Unterleihvertrages zwischen F._____ und dem Beschwerdeführer erfolgt sein. Ist aber F._____ nach wie vor Entlehner der fraglichen Teilparzelle, ist davon auszugehen, dass er diese dem Beschwerdeführer 1996/1997 mittels Unterleihvertrag zur Bewirtschaftung zur Verfügung stellte, dies unter ausdrücklicher (Unterzeichnung der Flächenverzeichnisse durch den Weidfachchef) respektive stillschweigender (Duldung) Zustimmung der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin und Entlehnerin. Von dieser Zustimmung der Beschwerdegegnerin ist auszugehen, da nach der Aktenlage die Beschwerdegegnerin klar Kenntnis von der Bewirtschaftung der Teilparzelle 3011 durch den Beschwerdeführer hatte. Entlehner der Teilparzelle 3011 ist nach dem soeben Ausgeführten somit nach wie vor F._____. Der behauptete Übergang des Gebrauchsleihvertrages von F._____ auf seinen Sohn B._____ (Beschwerdegegner), ist nicht nachgewiesen, zumal auch F._____ in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 nicht behauptet, es habe eine Universalsukzession stattgefunden. Somit war der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 Unterentlehner und Vertragspartner von F._____ und bewirtschaftete die fragliche Teilparzelle unter Zustimmung der Beschwerdegegnerin. Gemäss dem angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2013 ist also nach

- 20 wie vor F._____ Entlehner gegenüber der Beschwerdegegnerin als Verleiherin respektive Unterverleiher gegenüber dem Beschwerdeführer als Unterentlehner. Jedenfalls ist nach dem Ausgeführten – entgegen seinen aktenwidrigen Behauptungen – nicht der Beschwerdeführer Entlehner, sondern lediglich Unterentlehner, womit er auch aus seiner langjährigen Bewirtschaftung der fraglichen Teilparzelle nichts für sich ableiten kann. 6. Nach dem vorstehend Gesagten kann der Beschwerdeführer weder aus dem Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 noch aus der langjährigen Bewirtschaftung der fraglichen Teilparzelle einen Rechtstitel geltend machen, welcher zur Gutheissung der Beschwerde führten müsste. Es bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2013 aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer bemängelt, F._____ bewirtschafte die fragliche Parzelle gar nicht mehr selber und könne deshalb nicht mehr Entlehner sein. Weswegen aber die Tatsache, dass der Entlehner die fragliche Teilparzelle nicht mehr selber bewirtschaftet, zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, und ist auch nicht ersichtlich. Der Entlehner kann nämlich jederzeit unter Zustimmung der Beschwerdegegnerin, die vorliegend zumindest stillschweigend erteilt wurde, das Recht zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mittels Unterleihvertrages weitergeben. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass B._____ den fraglichen Parzellenteil nie selber bewirtschaftet hat, zumal der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht ausführt, inwiefern diese Tatsache zur einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen soll. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gemeinde bei der Auswahl der Bewirtschafter gemeindeeigener Parzellen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, sofern diese die dafür notwendigen Eigenschaften in eigener Person (Entlehner) oder in Person Dritter (Unterentlehner), für deren Verhalten der

- 21 - Entlehner wie für eine Hilfsperson (Art. 101 OR) haftet, erfüllen (SCHÄ- RER/MAURENBRECHER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], BSK Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 308 N. 2). 7. a) Folglich ist aber der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2013 weder sachlich ungerechtfertigt noch gesetzes- oder vertragswidrig. Überdies war der massgebliche Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids klar und der Beschwerdeführer konnte sich hierzu mündlich und schriftlich auch mehrfach äussern. Ist somit kein Grund ersichtlich, weswegen der angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgehoben werden müsste und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, weswegen der Beschluss vom 22. Mai 1992 widerrufen werden müsste, erweist sich die Beschwerde im Verfahren R 13 196 als unbegründet. b) Da der Beschwerdeführer überdies mit keinem Wort geltend macht, inwiefern sich zwischen dem 20. Juni 2013 und dem 9. August 2013 die Rechts- oder Sachlage geändert haben soll, was aber gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VRG zwingende Voraussetzung für die Wiedererwägung einer Verfügung wäre, erweist sich auch die Beschwerde im Verfahren R 13 231 als unbegründet. Bereits die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 22. August 2013 unter Ziff. 2.2 zu Recht aus, dass sich seit dem 20. Juni 2013 weder die Sach- noch die Rechtslage geändert habe. Statt Wiederholungen kann auf diese zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. c) Zusammenfassend erweisen sich damit sowohl der beschwerdegegnerische Entscheid vom 20. Juni 2013 in Sachen Bewirtschaftung Teilparzelle 3011 als auch der beschwerdegegnerische Wiedererwägungsentscheid vom 22. August 2013 als rechtmässig, was zur deren umfassenden

- 22 - Bestätigung und im Resultat zur Abweisung der Beschwerden führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird. Dem privaten Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 524.-zusammen Fr. 2'524.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2013 196 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.08.2014 R 2013 196 — Swissrulings