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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.10.2012 R 2012 79

October 30, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,278 words·~11 min·5

Summary

Einleitung Quartierplanverfahren | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Full text

R 12 79 5. Kammer URTEIL vom 30. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einleitung Quartierplanverfahren "…" 1. a) Am 19. Dezember 2011 stellte … namens und auftrags von … und … das Gesuch, für Parzelle 711 in der Gemeinde … ein öffentliches Quartierplanverfahren einzuleiten. b) Am 12. Januar 2012 schrieb die Gemeinde, sie habe vom Interesse der Gesuchsteller an einer Überbauung von Parzelle 711 und vom Gesuch um Einleitung eines Quartierplanverfahrens Kenntnis genommen. Sie sei im Moment mit der Erschliessung verschiedener Wohnquartiere stark belastet und prüfe deshalb den Erlass eines Erschliessungsprogramms. Sie hoffe, dass sie den Absichten der Gesuchsteller, wenn auch nicht sofort, aber dennoch gerecht werden könne. c) Am 3. April 2012 nahmen die Gesuchsteller zum mittlerweile öffentlich aufgelegten Erschliessungsprogramm 2011-2021 der Gemeinde … Stellung. Sie stellten sich gegen den Erlass eines Erschliessungsprogrammes und wünschten die Einleitung des Quartierplanverfahrens bis Ende Juni 2012 und Baubeginn ab März 2014. d) Am 25. April 2012 schrieb der Gemeindevorstand, er habe am 16. April 2012 den aufgelegten Entwurf des Erschliessungsprogrammes 2011-2021 ohne Anpassungen genehmigt. Dagegen könne innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

e) Am 25. Mai 2012 (Poststempel) erhoben … und … beim Verwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren R 12 45). Sie beantragten, die Gemeinde sei zu verpflichten, das Gesuch um Einleitung des Quartierplanverfahrens … unverzüglich zu behandeln und das Verfahren umgehend einzuleiten. Das Erschliessungsprogramm werde von der Gemeinde vorgeschoben, um die Einleitung des Quartierplanverfahrens zu verweigern und damit auch die anschliessende Behandlung des einzureichenden Baugesuchs abzulehnen. f) Einem Gesuch um Verfahrenssistierung gab der Instruktionsrichter nach negativer Stellungnahme der Gemeinde vom 11. Juni 2012 mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2012 nicht statt. g) Am 3. Juli 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 27. Juni 2012 habe die Gemeinde das Gesuch um sofortige Einleitung des Quartierplanverfahrens abgelehnt. Die Beschwerdeführer machten bezüglich des Erschliessungsprogramms nichts geltend. Die Gemeinde habe innert nützlicher Frist sämtliche Anträge gesetzeskonform behandelt und keinerlei erkennbare Rechtsverweigerung begangen. h) Am 15. August 2012 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführer replicando, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei infolge Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde … abzuschreiben. Die Gemeinde habe sich seit langer Zeit geweigert, das Gesuch der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2011 um Einleitung eines öffentlichen Quartierplanverfahrens für die Parzelle 711 materiell zu behandeln. Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde habe die Wirkung gehabt, dass die Gemeinde am 27. Juni 2012 wenigstens einen materiellen anfechtbaren Entscheid betreffend das eingereichte Gesuch gefällt habe. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde habe damit ihren Zweck erfüllt, so dass kein

Interesse mehr an einer materiellen Behandlung derselben bestehe. Am 20. August 2012 schrieb der Instruktionsrichter deshalb die Beschwerde R 12 45 ab. i) Am 27. Juni 2012 hatte die Gemeinde - wie erwähnt - zum Gesuch um Einleitung eines öffentlichen Quartierplanverfahrens in der "…" Stellung genommen. Sie erwog, dass sie die Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 darüber informiert habe, dass sie beabsichtige, für die Erschliessung der noch nicht überbauten Wohnquartiere ein Erschliessungsprogramm zu erarbeiten; dies, weil derzeit im Gebiet Prada ein Quartierplanverfahren eingeleitet werde und für die Bauzonen in … ebenfalls ein Gesuch für ein Einleitungsverfahren vorliege. Eine in allen drei Quartieren gleichzeitige und sofortige Erschliessung laufe dem haushälterischen Umgang mit den Baulandreserven zuwider und stehe zudem mit dem im Leitbild der Gemeinde beabsichtigten Wachstum in Widerspruch. Das Erschliessungsprogramm 2011-2021 sei nach abgeschlossener Mitwirkungsauflage am 16. April 2012 vom Vorstand genehmigt und am 26. und 27. April 2012 publiziert worden. Es sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die Beschwerdeführer gegen den Beschluss beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht hätten. Eine Behandlung des Gesuchs um Einleitung eines öffentlichen Quartierplanverfahrens stehe jedoch nichts im Weg, da gegen das Erschliessungsprogramm 2011-2021 keine materiell-rechtlichen Einwendungen erhoben worden seien. In diesem Erschliessungsprogram sei der Zeitpunkt für die Erschliessung des Wohnquartiers … mittelfristig (3-6 Jahre), das heisse frühestens ab 2014, festgelegt worden. Gemäss Art. 59 Abs. 3 KRG sei das Erschliessungsprogramm für die Gemeindeorgane verbindlich. Der Gemeindevorstand habe deshalb an seiner Sitzung vom 25. Juni 2012 das Gesuch um sofortige Einleitung eines Quartierplanverfahrens in der "…" zum heutigen Zeitpunkt abgelehnt. 2. Dagegen erhoben … und … am 15. August 2012 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der Entscheid vom 25./27.

Juni 2012 des Gemeindevorstandes … sei aufzuheben und die Gemeinde sei zu verpflichten, das Quartierplanverfahren in der "…" einzuleiten. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Beschwerdeführer bei der Gemeinde einen privaten Quartierplan "…" eingereicht hätten und die Gemeinde diesen genehmigt habe. … habe als Eigentümer von Parzelle 711 mit … am 4. November 2011 einen Kaufrechtsvertrag abgeschlossen. Anlässlich der Einzonung 2009 habe sich die Gemeinde für den Zeitraum von 2017-2019 ein Kaufrecht an dieser Parzelle einräumen lassen, für den Fall, dass bis dahin nicht mindestens 50% der zulässigen Flächennutzungsziffern konsumiert sei. Die Gemeinde habe das Recht, dieses Kaufrecht zum halben Verkehrswert auszuüben. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren R 12 45 nicht eine Beschwerde gegen das Erschliessungsprogramm, sondern eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht gehabt. Gegen das Erschliessungsprogramm hätten sie keine Einwände. Zwar habe die Gemeinde das Recht, behördenverbindlich das Erschliessungsprogramm zu erlassen. Dabei stünden Überlegungen der Finanzplanung im Vordergrund. Ideen einer kalten Etappierung dürften aber nicht angestellt werden, dies bedürfte einer klaren gesetzlichen Grundlage, welche nicht existiere. Das Erschliessungsprogramm sehe für die "…" eine Erschliessung 2014-2016 vor. Dagegen sei grundsätzlich nichts einzuwenden. Mit dem Gesuch um Einleitung des Quartierplanverfahrens sei nicht die sofortige Erschliessung des Gebiets durch die Gemeinde angestrebt worden. Die Gemeinde übersehe aber, dass der tatsächlichen Erschliessung auch die entsprechende Planung vorausgehen müsse. Dies brauche Zeit. Die Erschliessungsplanung erfolge im Rahmen eines Quartierplanverfahrens, weswegen die rechtzeitige bzw. sofortige Anhandnahme dieser Planung beantragt worden sei, damit von 2014- 2016 dann auch tatsächlich die Erschliessung realisiert werden könne. Die Gemeinde habe den zeitlichen Druck selber zu verantworten, weil sie sich für 2017-2019 ein Kaufrecht an Parzelle 711 einräumen habe lassen, sofern bis dahin nicht 50% der möglichen Flächennutzungsziffern realisiert seien. Dieses

könne sie zum halben Verkehrswert ausüben. Nehme die Gemeinde die Erschliessungsplanung erst 2014 oder später in Angriff, bestehe für die Beschwerdeführer das Risiko, dass sie die Überbauung nicht mehr vor 2017 vornehmen könnten, wodurch die Gemeinde berechtigt würde, den Boden für ein Butterbrot zu übernehmen. Dies sei ihnen nicht zuzumuten. Es helfe nicht weiter, wenn ihnen von der Gemeinde im mündlichen Verkehr zugesichert werde, es werde schon nicht so weit kommen. Zudem seien sie an einer möglichst baldigen Überbauung interessiert. Das kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) lasse auch die Durchführung eines privaten Quartierplanes zu. Hier dränge sich ein solcher auf, weil nur zwei Grundstücke respektive Eigentümer betroffen seien. Sie würden deshalb in Kürze einen privaten Quartierplan bei der Gemeinde zur Genehmigung einreichen. Das Verfahren sei deshalb sinnvollerweise bis zum Ausgang jenes Verfahrens zu sistieren. Die privaten Grundeigentümer könnten auch die Erschliessung des Gebiets vorfinanzieren, so dass dem Erschliessungsplan der Gemeinde keine tragende Wirkung mehr zukäme. 3. Am 6. September 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführer darauf, dass die Gemeinde die Planung für das Quartierplangebiet "…" sofort an die Hand nehme. Nachdem das Erschliessungsprogramm rechtskräftig sei und für dieses Gebiet ein Zeitrahmen von 2014-2016 vorgesehen sei, müsse dieser Antrag als widersprüchlich oder gar trölerisch bezeichnet werden. Das Erschliessungsprogramm sei zudem nur behördenverbindlich. Der Sistierungsantrag sei unbegründet. Die Gemeinde nehme davon Kenntnis, dass die Grundeigentümer die Erschliessung des Gebietes vorfinanzieren würden. Das Gebiet beinhalte nur zwei Grundstücke und die Beschwerdeführer erklärten selber, dass sie in Kürze einen privaten Quartierplan bei der Gemeinde zur Genehmigung einreichen würden. Nach Einreichung werde die Gemeinde über diesen Quartierplan entscheiden.

4. Am 19. September 2012 (Poststempel) monierten die Beschwerdeführer, die Gemeinde gehe nicht auf ihre Argumentation ein. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Gemeinde gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens wehre, zumal die Kosten von den Grundeigentümern zu tragen seien. Beim Sistierungsantrag gehe es darum, dass die Beschwerdeführer der Gemeinde mit einem privaten Quartierplan entgegenkommen wollten. Sie wollten aber nicht riskieren, dass die Gemeinde dann auf die Behandlung dieses privaten Planes wiederum nicht eintrete, mit dem Hinweis auf das Erschliessungsprogramm. Deswegen solle das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert werden, bis die private Planung abgeschlossen sei. Dafür bedürfe es nicht der Zustimmung der Gemeinde. 5. Am 1. Oktober 2012 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 25./27. Juni 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführer um sofortige Einleitung des Quartierplanverfahrens „…“ ablehnte. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob es die Vorinstanz bei der Erarbeitung des behördenverbindlichen Erschliessungsprogramms 2011-2021 für eine möglichst rasche Erschliessung des betreffenden Plangebietes (zwecks Überbauung von Parz. 711) vorerst belassen durfte oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Einleitung des fraglichen Quartierplanverfahrens an die Hand zu nehmen bzw. einen entsprechenden Einleitungsbeschluss zu erlassen. 2. a) Gemäss Art. 53 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) ist der Gemeindevorstand zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartierplans. Die Gemeinden können für den Erlass und Änderungen den Gemeinderat für

zuständig erklären (Abs. 1). Der Gemeindevorstand beschliesst von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragsstellern in einer anfechtbaren Verfügung mit (Abs. 2). Das Einleitungsverfahren entfällt bei Quartierplanungen, die von Privaten selbst erarbeitet werden (private Quartierplanung; Abs. 3). Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung durch Verordnung (Abs. 4). Nach Art. 16 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) gibt der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Quartierplangebietes während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen (Abs. 1). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Plangebietes Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Abs. 2). Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn das vorgesehene Planungsgebiet aufgrund von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 20 Tagen zu geben (Abs. 3). Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss und eröffnet diesen den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden (Abs. 4). Gemäss Art. 17 KRVO lässt der Gemeindevorstand – nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses – den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung (Abs. 1). Der Gemeindevorstand legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile des Quartierplans fest und sorgt dafür, dass die öffentlichen

Interessen bei der Planung berücksichtigt werden. Er unterbreitet Entwürfe für Quartierpläne vor der öffentlichen Auflage dem Grundbuchamt zur formellen Prüfung (Abs. 2). b) Vorliegend sieht das nachträglich edierte Erschliessungsprogramm 2011-2021 der Gemeinde für das Baugebiet „…“ einen Zeitraum für die Erschliessung von 2014 bis 2017 vor. Dies wird zu Recht von niemandem in Frage gestellt. Wie die Beschwerdeführer aber mit plausibler Begründung festhielten, muss der tatsächlichen Erschliessung auch eine entsprechende Planung vorausgehen. Eine Quartierplanung braucht gerichtsnotorisch einige Zeit (Grund: Abwarten der Anfechtungsfristen; materielle Ausarbeitung des Quartierplanes an sich [Gestaltungspläne/Erschliessungspläne]; Zeithorizont dafür ca. 1 Jahr; anschliessend noch Durchführung und Umsetzung des erarbeiteten Quartierplanes). Im konkreten Fall dauert es nun noch ein Jahr und zwei Monate bis 2014, weshalb nicht einzusehen ist, dass der Einleitungsbeschluss für die – ohnehin erforderliche - Quartierplanung nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt gefasst werden kann. Ist dem aber so, besteht nach Ansicht des Gerichts sehr wohl ein Anspruch der von der Quartierplanungspflicht betroffenen Grundeigentümer auf zeitgerechte Abwicklung dieser Planung, welche ja ihrerseits Voraussetzung für die zeitgerechte Erschliessung des betreffenden Wohnquartiers ist. Dem Einleitungsverfahren nach Art. 16 KRVO hat bekanntlich noch das eigentliche Quartierplanverfahren zu folgen (Art. 17 ff. KRVO). Mit der anbegehrten Einleitung des Quartierplanverfahrens wird denn auch nicht die sofortige Erschliessung des Gebietes „…“ durch die Gemeinde angestrebt, sondern sichergestellt, dass ab 2014 die Erschliessung auch tatsächlich realisiert werden kann. Das Erschliessungsprogramm der Vorinstanz wird durch die derart „vorgezogene“ Quartierplanung in keiner Art und Weise in Frage gestellt. c) Sollten die Beschwerdeführer vor dem Abschluss der öffentlichen Quartierplanung einen privaten Quartierplan einreichen, wozu sie laut Art. 53 Abs. 2 KRG berechtigt sind, kann die Gemeinde, falls sie den privaten

Quartierplan als genehmigungsfähig erachtet, denn allenfalls schon gefassten Einleitungsbeschluss wiederum aufheben und auf die Erarbeitung eines öffentlichen Quartierplans verzichten (vgl. Art. 53 Abs. 3 KRG). Will die Gemeinde das von den Beschwerdeführern selbst in Aussicht gestellte private Quartierplanverfahren zuerst noch abwarten, hat sie den betreffenden Interessenten und Anspruchsberechtigten eine entsprechend vernünftige Realisationsfrist (von 1 bis 2 Monaten) anzusetzen, um ihr (der Gemeinde) dann den fristgerecht erstellten privaten Quartierplan zur Prüfung und Genehmigung zuzustellen; andernfalls die Einleitung des öffentlichen Quartierplanverfahrens durch die Gemeinde sofort an die Hand zu nehmen ist und, sobald die erforderlichen Vorabklärungen durchgeführt und abgeschlossen sind, ohne weitere Zeitverzögerungen zu erlassen ist. 3. a) Der angefochtene Entscheid vom 25./27. Juni 2012 ist demzufolge nicht rechtens, weshalb er aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. August 2012 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) der Beschwerdegegnerin (Gemeinde/Vorinstanz) aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern praxisgemäss nicht zu (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 246.-zusammen Fr. 1‘746.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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