R 12 77 5. Kammer URTEIL vom 23. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 3. Juli 2012 reichte … bei der Gemeinde … das Gesuch ein, auf Parzelle 2813 ein Mehrfamilienhaus G mit Einstellhalle zu erstellen. Das von … geplante Bauprojekt umfasst vier Geschosse mit sieben Wohnungen und liegt in der Dorferweiterungszone DE2 sowie innerhalb des Quartierplangebietes „…“. Bereits am zweiten Tag der öffentlichen Auflage, d.h. am 7. Juli 2012, erhob … beim Gemeindevorstand … Einsprache. Sie habe mit der Realisierung des Bauvorhabens von ihrer Wohnung aus keine freie Aussicht mehr. Das Bauvorhaben sei beurteilt worden, ohne dass berücksichtigt worden sei, dass sie den ganzen Tag gegen das Haus schauen müsse, was unerträglich sei. Zudem sei die 20 %-Klausel bei der Vergabe der Baubewilligungen für Ferienhäuser nicht eingehalten worden, obwohl dies Vorschrift wäre. Ihre Wohnung verliere massiv an Wert, weil niemand in eine Wohnung ohne Aussicht einziehen möchte. Die bereits erstellten Mehrfamilienhäuser auf Parzelle 3595, 3596 und 3597 seien schon eine starke Beeinträchtigung der freien Aussicht und passten nicht in den Dorfkern. Dadurch werde die Lebensqualität herabgesetzt. Sie habe 1992 ihre Wohnung wegen der schönen Lage erworben und jetzt werde alles überbaut. Sie beantrage deshalb die Abweisung des Begehrens. 2. Am 16. Juli 2005 nahm … zur Einsprache Stellung. Die Aussicht der Einsprecherin bleibe grundsätzlich unbeeinträchtigt. Ausser im Bereich der Schlafzimmer bleibe sie wie gehabt. Aufgrund des natürlichen Terrainverlaufs liege das Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses G mindestens 7 Meter tiefer als die Wohnung der Einsprecherin. Die Fernsicht bleibe damit erhalten. Die neue Verfassungsbestimmung betreffend Zweitwohnungen sei noch nicht in
Kraft. Er behalte sich zudem vor, Mietwohnungen zu realisieren. Bei allfälliger Bestellung von Mietwohnungen (d.h. Erstwohnungen) hätte die Einschränkung für die Erstellung von Zweitwohnungen ohnehin keinen Einfluss. Da Parzelle 2813 schon vor 1992 zur Bauzone gehört habe, hätte die Einsprecherin schon beim Kauf ihrer Liegenschaft mit einer Bebauung der Nachbarsparzelle rechnen müssen. 3. Am 17. Juli 2012 wies die Baubehörde die Einsprache ab. Es gebe keine gesetzlichen Grundlagen für eine Geltendmachung des Aussichtsverlustes, die Verminderung der Wohnqualität und die dadurch bedingte Verschlechterung der Gesundheit. Gemäss Art. 75b BV gelte das Verbot für Zweitwohnungen erst ab 1. Januar 2013 und bis dahin könne die Gemeinde Baubewilligungen weiterhin erteilen. 4. Dagegen erhob … am 6. August 2012 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde, wozu sie ausführte, dass bereits drei grosse dreistöckige Mehrfamilienhäuser auf Baufeld 1, 2 und 3 gebaut worden seien. Zwischen diesen Häusern sei ein grosser Freiraum vorhanden. Die neuen Mehrfamilienhäuser, so auch das Haus G, seien nun nicht drei, sondern vier Stockwerke hoch. Ihr Haus sei das einzige, welches dadurch frontal zugebaut werde. Sie habe keine Aussicht mehr. Man hätte ohne Weiteres das neu zu errichtende Gebäude ein Stockwerk tiefer bauen können. Zudem hätte das Haus weniger breit und weiter gegen Haus F hin gebaut werden können. Dann hätte sie auch im Herbst, Winter und Frühling Licht im Wohnzimmer. Werde das Haus G wie geplant gebaut, sitze sie von Oktober bis Mai im Schatten. Nirgends in … seien zwei Häuser so eng nebeneinander geplant. Durch den Bebauungsplan „…“ erleide sie einen Schaden von 30- 40 %. Dies hätten zwei Makler von zwei verschiedenen Immobilienagenturen bestätigt. Die Behauptung der Gemeinde …, dass die 20 %-Klausel für Ferienwohnungen erst 2013 in Kraft trete, könne sie nicht nachvollziehen. Ihrer Meinung nach trete ein Volksentscheid in Kraft, wenn das Volk entschieden habe. Deshalb dürfe das Haus gar nicht mehr bewilligt werden, ebenso wenig hätten die Häuser D, E und F bewilligt werden dürfen. Das
Gericht müsse veranlassen, dass Haus G um ein Stockwerk tiefer gebaut werde, damit die Lebensqualität in ihrer Wohnung erhalten bleibe. 5. Mit separatem Baubescheid vom 15. August 2012 erteilte die Gemeinde … die ausformulierte Baubewilligung für das geplante Mehrfamilienhaus G mit Einstellhalle unter Bedingungen und Auflagen. In der Baubewilligung führte die Gemeinde aus, dass die übergeordneten Weisungen und allfällige Verordnungen von Bund und Kanton betreffend Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative, vor allem in Bezug auf den Zeitpunkt der Umsetzung, Bestandteil dieser Baubewilligung seien. Diese stünden im heutigen Zeitpunkt bzw. bis zur Erteilung dieser Baubewilligung noch nicht fest. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Gemäss langjähriger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei es nicht zulässig, Entscheide über Baueinsprachen, die nicht gleichzeitig die Baubewilligung enthielten oder mit der Bewilligung ergingen, anzufechten. Vorliegend habe die Baubehörde am 17. Juli 2012 dem Baugesuch zwar dem Grundsatz nach entsprochen, die Baubewilligung sei aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt worden. In der Zwischenzeit liege allerdings die ausformulierte Baubewilligung mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen vor, so dass einem Eintreten nichts mehr im Wege stehen dürfte. Das Recht der Gemeinde … kenne keinen Anspruch auf Erhalt der bisherigen Aussicht und Besonnung. Die betreffenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien somit nicht zu hören. Die Baute sei so platziert, dass sie in jeder Hinsicht mit den Vorgaben des Zonenschemas übereinstimme. Zum Teil habe die Bauherrschaft die zur Verfügung stehenden Grenzabstände nicht einmal voll ausgenutzt. Damit sei es unerheblich, ob die Projektrealisierung zu einer Wertverminderung bei der Wohnung der Beschwerdeführerin führe oder nicht. Ferner sei die Auffassung, die mit der Volksinitiative “Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!“ angenommene Verfassungsbestimmung sei sofort anzuwenden, unbegründet. Zwar habe der Souverän am 11. März 2012 den neuen Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)
angenommen, sodass die Bestimmung mit ihrer Verabschiedung sofort in Kraft getreten sei, doch gelte es in diesem Zusammenhang auch die Übergangsbestimmung zu beachten. Diese sehe vor, dass erst die ab dem 1. Januar 2013 erteilten Baubewilligungen nichtig seien. Dies impliziere, dass vorher noch solche erteilt werden dürften, es sei denn, das Ausführungsrecht würde dies verbieten. Dies sei zumindest vorläufig nicht der Fall. Wäre durch die Annahme der Initiative ein sofortiger Baustopp gewollt gewesen, dann wäre es ein Leichtes gewesen, dies in der Übergangsbestimmung auch zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung, dass die ab Annahme von Art. 75b BV erteilten Baubewilligungen ungültig bzw. nichtig seien. Die von der Beschwerdeführerin vertretene These hätte sich allenfalls auch dann noch rechtfertigen lassen, wenn eine Übergangsbestimmung gänzlich gefehlt hätte bzw. der erwähnte Absatz 2 der Bestimmung (betreffend die Nichtigkeit von Baubewilligungen für Zweitwohnungen zwischen 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen) weggelassen worden wäre. In der Lehre sei man sich weitgehend einig, dass Baubewilligungen bis 1. Januar 2013 auch in jenen Gemeinden erteilt werden dürften, in denen der Prozentsatz von Art. 75b Abs. 1 BV überschritten sei, jedenfalls, solange der Bundesrat in der in Vorbereitung befindlichen Verordnung keine diesbezüglichen Einschränkungen vorgenommen habe. Somit sei die Gemeinde grundsätzlich berechtigt, 2012 noch Baubewilligungen für Zweitwohnungen zu erteilen. Daran vermöchten auch die Direktiven des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 15. März 2012 nichts ändern, weil diese einerseits keinen Gesetzescharakter hätten und für die Adressaten nicht verbindlich seien und andererseits, weil die Gemeinde angesichts der erwähnten Übergangsregelung über keinerlei gesetzliche Grundlage verfügte, um die eingegangenen Baugesuche zu sistieren. Im Gegenteil verhalte es sich so, dass das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden und die dazugehörige Verordnung den Gemeinden klare Behandlungsfristen setzten. In der vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) herausgegebenen Informationsplattform zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen werde zudem ebenfalls die Meinung vertreten, dass zumindest bis zum Inkrafttreten der bundesrätlichen Verordnung die
Gemeinden, welche über keine Kontingentsregelung verfügten, Baugesuche bewilligen dürften. Die Gemeinde … kenne keine Kontingentierung und überhaupt keine Einschränkungen des Zweitwohnungsbaus, welche die Erteilung einer Baubewilligung erst zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2013 ermöglichen würde. 7. Am 29. August 2012 (Poststempel) beantragte … die Abweisung der Beschwerde. Die vom Quartierplan "…" vorgeschriebenen möglichen Gebäude- und Firsthöhen seien eingehalten. Die Aussicht der Beschwerdeführerin von ihrer Wohnung sei nur im Bereich der Schlafzimmer (d.h. im Bereich der Süd-Ostfassade ihrer Wohnung) beeinträchtigt. Das Erdgeschoss des geplanten Mehrfamilienhauses G liege mindestens 7 Meter tiefer als die Wohnung der Beschwerdeführerin. Die Fernsicht bleibe somit erhalten und die Beschattung der Wohnung werde nur marginal sein. Im Quartierplan vom 8. Februar 2011 sei der hintere Grenzabstand bewusst auf 4 Meter vergrössert worden. Gemäss Baugesetz betrüge er nur 2.5 Meter. Der Quartierplan sei vor März 2012 bewilligt worden. Mit den Bauarbeiten der ersten Etappe und der Infrastruktur der Überbauung sei auch vor besagtem Datum begonnen worden. Die Verordnung über den Zweitwohnungsbau habe daher keinen Einfluss auf die Fertigstellung der Überbauung. Würden zudem Erstwohnungen erstellt, kämen die Einschränkungen für die Erstellung von Zweitwohnungen nicht zum Zug. 8. Am 7. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Würde die Bauherrschaft das Haus G ein Stockwerk tiefer bauen, würden alle weiteren Klagen oder Widersprüche ihrerseits hinfällig. Die Gemeinde … verzichtete daraufhin auf eine weitere Stellungnahme, hingegen reichte der Bauherr am 18. Oktober 2012 (Poststempel) eine Duplik ein. Das geplante Mehrfamilienhaus G entspreche den Vorschriften des Quartierplans und des Baugesetzes der Gemeinde, weswegen er an seinem Bauvorhaben festhalte. Parzelle 2813 habe schon vor der Erstellung der Wohnung der Beschwerdeführerin zur Bauzone gehört, weswegen diese schon beim Erwerb ihrer Wohnung mit einer Bebauung der südwestlichen liegenden Parzelle 2813 habe rechnen müssen.
9. Mit Eingabe vom 24. September 2012 (Poststempel) schrieb die Beschwerdeführerin, sie habe keinen Zweifel daran, dass die Bauvorschriften der Gemeinde von … (recte) eingehalten worden seien. Es sei aber eine Frage des Anstandes und der Rücksichtnahme, ein Bauvorhaben so zu planen und zu genehmigen, dass die Lebensqualität der Anwohner erhalten bleibe. 1992 habe nicht festgestanden, dass vor ihrer Wohnung ein vierstöckiges gewaltiges Mehrfamilienhaus genehmigt werden würde, sonst hätte sie niemals die Wohnung gekauft. Sie bedauere es sehr, dass die Bauherrschaft ihren Vorschlag zu einem Vergleich ablehne. Wer für den Schaden haften solle, welche ihr durch die Bebauung so wie geplant entstehe, werde sie abklären lassen. Sie hoffe aber, dass es nicht so weit komme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das Baugesuch des Beschwerdegegners 2 wurde von der Baubehörde … zunächst am 17. Juli 2012 in einem Bau- und Einspracheentscheid bewilligt und danach in einem ausformulierten Baubescheid vom 15. August 2012 mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen bestätigt. Damit liegt der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob durch die Erteilung der Baubewilligung für das geplante Mehrfamilienhaus G auf Parzelle 2813 in der Gemeinde … die neue Verfassungsbestimmung 75b über den Bau von Zweitwohnungen verletzt wird. Dass es sich vorliegend bei den Wohnungen im geplanten Mehrfamilienhaus G um Zweitwohnungen im Sinne von Art. 75b BV handelt, ist unbestritten. Bezüglich der anderweitigen Ausführungen der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer letzten Stellungnahme vom 24. September 2012 einräumt, dass sie
nicht daran zweifelt, dass das Bauvorhaben den Bauvorschriften entspricht. Damit ist klar, dass es der Beschwerdeführerin vornehmlich darum geht, dass ihr künftig durch das Bauprojekt weder Aussicht noch Licht und Sonne entzogen werden. Wie die Gemeinde richtig ausführt, findet sich für einen solchen Anspruch aber keine gesetzliche Grundlage, weswegen diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche wegen des Entzugs von Aussicht, Licht und Sonne können weder im Baubewilligungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Sofern die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierauf abzielen, kann demnach nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des neu in die Bundesverfassung aufgenommenen Artikels 75b. Dabei macht sie sinngemäss geltend, dass mit der Annahme der Volksinitiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!“ (im Folgenden: Zweitwohnungsinitiative) der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 % beschränkt worden sei. Nach ihrem Verständnis sei diese Regel mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative in Kraft getreten. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass nach Art. 195 BV die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung in Kraft tritt, wenn sie von Volk und Ständen angenommen wird, und deshalb auch der neue Art. 75b BV seit dem 11. März 2012 − einem Zeitpunkt, da die vorliegend angefochtene Baubewilligung noch nicht vorlag − in Kraft ist. b) Es trifft zu, dass gemäss Art. 195 BV eine Verfassungsänderung an dem Tag in Kraft tritt, an dem sie von Volk und Ständen angenommen wird. Soweit Art. 75b BV und deren Übergangsbestimmung Art. 197 Ziff. 9 BV direkt Rechtswirkung entfalten vermögen, besteht demnach die Rechtsverbindlichkeit dieser Verfassungsbestimmungen seit dem Tage ihrer Annahme und unabhängig von ihrer Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512];
vgl. auch den erläuternden Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Verordnung über Zweitwohnung vom 17. August 2012, S. 2). Die Beschwerdeführerin beruft sich nun auf Art. 75b BV und will zumindest sinngemäss aus der Geltung dieser Bestimmung seit ihrer Annahme durch das Volk und die Stände ableiten, dass sämtliche nach dem 11. März 2012 erteilten Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie in …) nicht mehr zulässig sein sollen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Stimmvolk am 11. März 2012 dem in Art. 75b BV angelegten, faktischen Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) nur unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 BV (in den Abstimmungsunterlagen noch Art. 197 Ziff. 8 BV) zugestimmt hat. Der neue Art. 75b BV darf demnach nur zusammen mit dem neuen Art. 197 Ziff. 9 BV gelesen und verstanden werden. Aus der neuen verfassungsrechtlichen Regelung betreffend den Zweitwohnungsbau (Art. 75b BV i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 BV) geht zunächst einmal hervor, dass es für die Umsetzung der neuen 20 %-Regelung von Art. 75b BV Ausführungsrecht braucht. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 75b Abs. 2 BV, welcher eine Ausführungsgesetzgebung voraussetzt („das Gesetz verpflichtet…“), und andererseits aus Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV, der explizit den Erlass einer entsprechenden Gesetzgebung (bzw. subsidiär den Erlass von bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) vorsieht. Auch wenn Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zwei Jahre Zeit einräumt, ist Art. 75b BV nicht so aufzufassen, dass bis zur Inkraftsetzung des entsprechenden Ausführungsrechts das bisherige Recht uneingeschränkt weitergelten soll. Die zeitliche Anwendbarkeit des bisherigen Rechts wird nämlich durch die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV geregelt. Danach sind erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie in …) vom 1. Januar 2013 hinweg bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Ausführungsrechts nichtig. Die vom Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommene und am gleichen Tag in Kraft getretene intertemporale Bestimmung zu Art. 75b BV gilt es vorliegend vom Verwaltungsgericht, aber auch von allen rechtsanwendenden
Behörden, welche insbesondere Bewilligungen zum Bau entsprechender Zweitwohnungen erteilen, zu beachten. Die intertemporale Regelung ist mit anderen Worten für die Erteilung von Baubewilligungen im noch laufenden Jahr relevant, erst danach tritt auf den 1. Januar 2013 die vom Bundesrat am 22. August 2012 verabschiedete „Verordnung über Zweitwohnungen“ als das in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV angesprochene Ausführungsrecht in Kraft und löst − als Folge der intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV − das bisherige Recht ab. Aufgrund der Übergangsbestimmung zu Art. 75b BV (und aufgrund der Tatsache, dass nicht vor dem 1. Januar 2013 ein Art. 197 Ziff. 9 BV ersetzendes Ausführungsrecht in Kraft tritt), ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass auch in jenen Gemeinden wie …, welche die kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten haben, im Jahr 2012 noch immer Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden dürfen; dies, da bis zum 31. Dezember 2012 schweizweit noch das bestehende Recht gilt. Auch wenn nun die Initianten der Zweitwohnungsinitiative − und mit ihnen vermutlich auch einige Baueinsprecher − als Stichtag für den Baustopp lieber den Tag der Annahme der Initiative als den 1. Januar 2013 sähen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit Art. 197 Ziff. 9 BV am 11. März 2012 auch eine entsprechende intertemporalrechtliche Norm vom Volk angenommen und damit eine übergangsrechtliche Regelung beschlossen wurde. Bei dem knappen Resultat, welches die Volksinitiative erzielte (50.6 % Ja-Stimmen gegenüber 49.4 % Nein-Stimmen; 12 3/2 befürwortende Stände gegenüber 8 3/2 ablehnenden Stände), ist noch nicht einmal auszuschliessen, dass ohne die intertemporalrechtliche Norm, welche in der Botschaft zur Initiative zur Sprache gebracht (BBl 2008 8757, 8764 f.) und in den amtlich publizierten Materialien (AS 2012 3627 f.) wie auch in den Abstimmungsunterlagen (Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 11. März 2012, S. 10) aufgeführt wurde, gar ein anderes Stimmresultat erzielt worden wäre. Hätten die Initianten ein Inkrafttreten der 20 %-Regel ab dem Tag der Annahme der Initiative durchsetzen wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ein sofortiges Inkrafttreten im Initiativtext explizit festzuschreiben oder ganz einfach auf eine Übergangsregelung zu verzichten. Vom Sinn und Zweck der Initiative her − und natürlich aus Sicht der Initianten − mag es zu
bedauern sein, dass ein absoluter Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden wie … mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, doch haben es die Verfasser der Initiative selbst zu verantworten, dass mit der expliziten Nennung des 1. Januars in den Übergangsbestimmungen ein für den Baustopp verbindlicher Termin festgesetzt wurde. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 3. Die angefochtene Baubewilligung der Gemeinde … erweist sich somit insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin 1 gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zusteht, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 kein grosser Aufwand entstanden ist, dieser im Übrigen auch gar keine aussergerichtlichen Ansprüche angemeldet hat, werden vorliegend keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 1‘795.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.