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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.12.2013 R 2012 70

December 3, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,073 words·~10 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 12 70 5. Kammer URTEIL vom 4. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Nach Publikation ab 6. Januar 2012 erteilte der Gemeindevorstand … mit Bauund Einspracheentscheid vom 19./21. Juni 2012 B. die Bewilligung für den Bau einer Doppelgarage bei der Wohnhausliegenschaft auf der Parzelle Nr. 1826 am … in … und wies gleichzeitig die durch A. am 18. Januar 2012 dagegen mit Einwänden bezüglich ungenügender Distanz zwischen Strasse und Garagentor, verkehrsgefährdender Gesamtsituation und Verletzung der Ästhetik erhobene Einsprache ab. 2. Dagegen erhob A. am 14. Juli 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung, eventualiter auf Anordnung von bestimmten Auflagen. Sie sei als Miteigentümerin in der gleichen Liegenschaft durch die erteilte Bewilligung in ihren Rechten betroffen sowie beschwert und die Gemeinde habe ihre Legitimation anerkannt. Eigentümerin der zu überbauenden Parzelle Nr. 1826 sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die vorgesehenen Bauteile würden sich alle nicht auf Sondereigentum der Bauherrin befinden, sondern auf Eigentumsanteilen im Miteigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ein Beschluss derselben sei jedoch nie erfolgt, sodass ihre unbedingt erforderliche Zustimmung offensichtlich fehle. Gemäss Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 6. Januar 2012 sei diese Thematik unter dem Traktandum „Liegenschaftsunterhalt allgemein“ angesprochen worden und A. habe in ihrer Vertretung dagegen opponiert, während offenbar die übrigen Stockwerkeigentümer in Kenntnis der Erforderlichkeit eines

einstimmigen Beschlusses ihr Einverständnis bekundet hätten. Unter solchen Umständen (keine Traktandierung, keine einstimmige Zustimmung) sei aber das Baugesuch bereits mangels Bauberechtigung und Legitimation der Bauherrschaft abzuweisen gewesen. Auch am Einwand wegen mangelnder Verkehrssicherheit werde, obwohl das Projekt mittlerweile über einen längeren Vorplatz verfüge, festgehalten. Die Inanspruchnahme von Art. 54 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes (BG) als Ausnahmebestimmung zu den vorgeschriebenen 6 m Abstand sei hier unzulässig, da keine besonderen Verhältnisse vorliegen würden. Auch Art. 53 BG über die allgemeine Verkehrssicherheit sei zu beachten. Nach den VSS Normen sei eine Sichtweite von 10 m bei einer erlaubten Geschwindigkeit auf der Strasse von 50 km/h ungenügend. Wenn die angegebenen Berechnungen auf Seite 8 der Beschwerde als nicht genügend betrachtet werden sollten, sei eine entsprechende Expertise anzuordnen. Auch sei hier Art. 73 des. Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) bezüglich Ästhetik verletzt, nachdem die Baueingabe dem gewachsenen Charakter der bestehenden Siedlung widerspreche. Die vorhandene Grünflächenstruktur werde zerstört, auch wenn die gewählten Materialien im Übrigen ortsüblich seien. Durch den Einschnitt am gewählten Standort werde eine Bepflanzung praktisch verunmöglicht. Zumindest sei die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, dass vor Baubeginn der Nachweis erbracht werden müsse, dass Art. 73 KRG und Art. 3 BG eingehalten würden. 3. In der Vernehmlassung vom 28. August 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Während sie das erste Projekt vom 30. Januar 2011 als nicht genehmigungsfähig betrachtet habe, habe sie das zweite als Abänderung dazu eingereichte Gesuch öffentlich publiziert. Die Einsprecherin habe ihre erste Einsprache gegen das erste Projekt auch gegen das zweite aufrechterhalten. Bezüglich privatrechtlicher Bauberechtigung würden Gemeinden nur dann nicht auf das Baugesuch eintreten, wenn sie offensichtlich nicht gegeben sei (PVG 1990 Nr. 25, VGU R 06 4 E. 3b). Gemäss zitierter Lehrmeinung stehe es vorliegend nicht fest, wie das Zivilgericht über die

entsprechende Bauberechtigung entscheide, da dies davon abhänge, ob sie als nützliche bauliche Massnahme gemäss Art. 647d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) betrachtet werde oder nicht. Gemäss Versammlungsprotokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe sich denn auch nur die Beschwerdeführerin dagegen ausgesprochen. Bei bloss zweifelhafter privatrechtlicher Bauberechtigung könne die Baubehörde das Baugesuch aus öffentlich-rechtlicher Sicht durchaus materiell behandeln. Gestützt auf Art. 54 Abs. 3 BG dürfe überdies vorliegend ein auf 5 m verkürzter Vorplatz bewilligt werden, weil ein Fahrzeug darauf Platz habe und es sich um eine verwinkelte Quartierstrasse mit geringem Verkehrsaufkommen handle. Sie habe auch die Auflage gemacht, dass das Garagentor elektrisch zu betreiben sei und es sei beim … auch eine genügende Sichtweite von 10 bis 15 m vorhanden. Die ästhetisch gute Einordnung gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sei ebenfalls erfüllt und die Gemeinde habe auch diesbezüglich das ihr zustehende Ermessen sicher nicht überschritten. 4. In der Vernehmlassung vom 14. September 2012 beantragte B., die Baubewilligung sei mit der Präzisierung zu erteilen, dass es sich um die öffentlich-rechtliche Bewilligungsfähigkeit des Projektes handle (Ziff. 1), eventualiter sei sie zu erteilen unter der Auflage eines formellen Stockwerkeigentümerbeschlusses betreffend die zivilrechtliche Regelung der Eigentums- und Sondernutzungsverhältnisse (Ziff. 2), subeventualiter sei ihm Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen und die Baubewilligung zu erteilen unter der Auflage eines rechtskräftigen Zivilurteils (Ziff. 3) und subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage den Entscheid als Vorbescheid zugunsten eines Bauherrn zu erlassen (Ziff. 4). Ihre vorhandenen Garageneinstellplätze seien derart gebaut und zugeteilt, dass zum Teil wegen der ungenügenden Breite nicht einmal mit normalen Fahrzeugen gleichzeitig zwei Parkplätze nebeneinander genutzt werden könnten, was vorübergehend zu einer eigentlichen Parkplatznotsituation führe. Mit dem Bau der geplanten neuen Doppelgarage könnten all diese Probleme gelöst werden. Die Zustimmung aller übrigen

Eigentümer mit Ausnahme der Beschwerdeführerin sei beigelegt. Der Neubau sei vorwiegend unterirdisch vorgesehen und die Wiese über demselben bleibe vollständig erhalten. Die Beschwerdeführerin halte sich wenig bis gar nicht in … auf und sei auch weder beschwert noch legitimiert. Die Klärung der öffentlichrechtlichen Verhältnisse sei von enormer Wichtigkeit für das zivilrechtliche Verfahren, weshalb sich die Baubewilligung als enorm wichtig erweise. Im Übrigen sei die Verkehrssicherheit voll gewährleistet und die Ästhetik in jeder Hinsicht erfüllt. 5. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. 6. Am 26. November 2012 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter vertreten war, seitens der Gemeinde … vom Bauamt und deren Rechtsvertreter teilnahmen und auch B. anwesend war. Allen Anwesenden wurde am Standort … in … die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich vor Ort zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden dabei noch insgesamt 3 Fotos von der angetroffenen Liegenschaft und der bestehenden Parksituation erstellt und dem Protokoll des Augenscheines beigefügt. Auf das Ergebnis des Augenscheins - samt der weiteren Ausführungen der Parteien - und auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit für die Streitentscheidung von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 19./21. Juni 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdegegner die Bewilligung für den Bau einer Doppelgarage bei der Wohnhausliegenschaft auf der Parzelle Nr. 1826 zu Recht erteilt wurde. 2. a) Das Baubewilligungsverfahren hat den Zweck, festzustellen, ob ein geplantes Bauvorhaben oder eine Nutzung mit den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts übereinstimmt. Die Baubewilligung gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als Polizeibewilligung, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, sofern die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Die Baubewilligung stellt fest, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen. Dies bedeutet einerseits, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht, wenn alle öffentlichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits dürfen die Baubewilligungsbehörden grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen beurteilen, sondern sich nur auf öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen (vgl. zum Ganzen: Baumann, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, S. 115 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind die Gemeinden nur dann nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich fehlt (PVG 1990 Nr. 25 und 1987 Nr. 20). Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob dem Bauherrn die Realisierung seines Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht (vgl. VGU R 09 73, R 07 22, R 06 4). b) Im Sinne dieser verwaltungsgerichtlichen Praxis ist zu prüfen, ob die Gemeinde verpflichtet war, das Baugesuch des Beschwerdegegners zu behandeln. Dem

Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 21. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass alle Eigentümer mit Ausnahme von … (Ehemann von A.) welcher gegen dieses Bauvorhaben bei der Gemeinde und beim zuständigen Bezirksgericht Einsprache erhoben hat - grundsätzlich mit einer Garagenerstellung gemäss Baugesuch vom 6. Januar 2012 einverstanden sind. Die vom Zivilrichter im Streitfall zu klärende Frage wird sein, ob es sich bei der zu erstellenden Garage um eine notwendige (Art. 647c ZGB), eine nützliche (Art. 647d ZGB) oder eine luxuriöse (Art. 647e ZGB) Baute handelt. Zur Diskussion steht in casu zumindest die Frage der Erstellung einer nützlichen Baute. Gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB bedürfen Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. Allenfalls könnte die vorgesehene Garage vom Zivilrichter auch als eine notwendige Baute im Sinne von Art. 647c ZGB, wonach Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden können, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen, qualifiziert werden. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Bau der vorgesehenen Garage vom Zivilrichter als nützliche oder notwendige Baute qualifiziert wird, welche mit Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentümer ausgeführt werden darf, denn es ist unbestritten, dass eine solche Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentümer vorliegt. Es ist somit gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis korrekt, dass die Gemeinde das Baugesuch behandelt hat, weil es nicht offensichtlich ist, dass eine zivilrechtliche Bauberechtigung fehlt. 3. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 73 KRG und Art. 3 BG. Anlässlich des Augenscheins vom 26. November 2012 zog sie diese Rüge jedoch ausdrücklich zurück, womit sich Ausführungen zur Frage der Ästhetik erübrigen.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das bewilligte Projekt gefährde die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 53 BG. Es lägen keine besonderen Verhältnisse gemäss Art. 54 Abs. 3 BG vor, welche eine Verkürzung des Gargenvorplatzes von 6 m (Art. 54 Abs. 1 BG) auf 5 m rechtfertigen würden. Anlässlich des Augenscheins wurde unter anderem festgestellt, dass auf der Strasse, in welche die Garagenausfahrt mündet - wie von der Beschwerdeführerin korrekt beschrieben - eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Es wurde aber auch festgestellt, dass es sich bei dieser Strasse um eine verwinkelte Stichstrasse handelt, welche nicht besonders breit ist und teileweise ein Gefälle aufweist. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihren Ausführungen, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) die Geschwindigkeit stets den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen ist. Faktisch ist aufgrund der Gegebenheiten dieser Strasse eine Geschwindigkeit von 50 km/h aber nicht angemessen. Anlässlich des Augenscheins wurde festgestellt, dass die Strasse ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist. Die Aussage der Gemeinde, wonach die Strasse wenig befahren sei und hauptsächlich nur wenige Anwohner diese Quartierstrasse befahren würden, erscheint somit plausibel. Die Verkürzung des im Gesetz vorgeschriebenen Abstandes der Garagenausfahrt bis zur Strasse von 6 m auf 5 m beeinträchtigt somit die Verkehrssicherheit nicht und erscheint aufgrund der besonderen Verhältnisse der Strasse angemessen. Zudem wurde von der Gemeinde die Auflage gemacht, dass das Garagentor elektrisch zu betreiben sei. Die Sichtweite von 10 bis 15 m wird durch die Verkürzung des Vorplatzes nicht beeinträchtigt, womit die Baubewilligung aus Sicht der Verkehrssicherheit insgesamt zu Recht von der Gemeinde erteilt wurde. 5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Gemeinde das Baugesuch des Beschwerdegegners zu Recht behandelt und unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit - der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich Ästhetik wurde zurückgezogen - bewilligt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten von A. (Beschwerdeführerin). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. A. hat daher den B. aussergerichtlich zu entschädigen. Das Gericht erachtet die eingereichte Honorarnote von Fr. 6‘330.40 (22.25 x Fr. 250.-- pro Stunde zzgl. 4 % Spesen sowie 8 % MWST und interne Auslagen von Fr. 100.40) als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-zusammen Fr. 2‘757.-gehen zulasten von A. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A. hat B. aussergerichtlich mit Fr. 6‘330.40 (inkl. MWST) zu entschädigen. Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.

R 2012 70 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.12.2013 R 2012 70 — Swissrulings