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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 08.01.2013 R 2012 66

January 8, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,071 words·~15 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 12 66 5. Kammer URTEIL vom 8. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 15. Dezember 2011 reichte … (Beschwerdegegnerin 2) ein Baugesuch für den Neubau eines Wohnhauses und den Abbruch des vorbestehenden Hauses auf Parzelle Nr. 2503, Plan Nr. 1, Grundbuchamt …, in … ein. Das Baugesuch wurde am 3. April 2012 publiziert. 2. Am 29. Oktober 2011 hatte der Bauberater der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) auf Anfrage vom 19. August 2011 mitgeteilt, das vorliegende Projekt sei in konstruktiven persönlichen und telefonischen Gesprächen mit der Bauherrschaft und dem Architekten entstanden. Obwohl man in vereinzelten Punkten auch eine andere Meinung vertreten könne, stimme er der vorgebrachten Lösung zu. Er bedaure, dass das bestehende …haus von 1982 abgebrochen werden solle, seien doch seine Bauten mit Zuzug örtlicher Architekten prägend für das Engadin und von gestalterischer Qualität. Er habe diese Möglichkeit mit der Bauherrschaft diskutiert, doch sei das jetzige Projekt zu weit fortgeschritten, um darauf einzutreten. 3. Dagegen erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Parzelle Nr. 2216 in … sowie Mitbeteiligte (alles Beschwerdeführerinnen) am 21. April 2012 Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuchs, eventualiter die Gutheissung mit Auflagen. Sie bemängelten die fehlenden Ankerrechte zulasten von Parzelle Nr. 2216 und somit die fehlende zivilrechtliche Basis für die Setzung der Erdanker. Die Gemeinde sei deshalb nicht verpflichtet, das

Baugesuch zu behandeln. Sollte sie es dennoch tun, werde beantragt, das Baugesuch, wenn es denn gutgeheissen werden sollte, nur mit einer Auflage zu bewilligen. Die Baufreigabe solle erst erfolgen, wenn die Ankerrechte vorweg privatrechtlich eingeräumt oder deren Setzung schriftlich geduldet worden sei. Zudem liege es auch im öffentlichen Interesse, dass eine gefährdete Nachbarparzelle durch den massiven Eingriff, insbesondere durch die grosse Baugrube, die Beweissicherung in Bezug auf die Geltendmachung zukünftiger Schäden erfahre. Durch die Aushubarbeiten werde die Natursteinmauer auf Parzelle Nr. 2216 ohnehin zusammenbrechen. 4. Am 9. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Einsprache, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ankerrechte müssen bis spätestens vor Beginn der Bauarbeiten (Aushub) vorliegen. Sollte das Ankerrecht nicht gewährt werden, sei der Aushub mit einer Stahlspriessung möglich, was allerdings höhere Baukosten und eine längere Bauzeit zur Folge habe. Die Baugrubensicherung sei nicht unbedingt Bestandteil der Bewilligung, sondern werde meistens erst nach Erteilung der Bewilligung ausgearbeitet, weil dies mit beträchtlichen Kosten verbunden sei. Die Bauherrschaft werde vor Baubeginn eine Beweissicherung in Auftrag geben, da diese auch in ihrem Interesse sei. 5. Am 6., mitgeteilt am 7. Juni 2012, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat und erteilte die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses 183A und den Neubau eines Wohnhauses mit unterirdischer Garage auf Parzelle Nr. 2503 in … In Bezug auf die in der Einsprache vorgebrachten Rügen wurden seitens der Gemeinde der Bauherrschaft nachfolgende Bedingungen und Auflagen übertragen. Sollten die Ankerrechte nicht gewährt werden, sei der Aushub mittels Stahlspriessung zu höheren Baukosten und mit längerer Bauzeit möglich und so durchzuführen. Im Weiteren sei die Baugrubensicherung nicht Bestandteil der Bewilligung, sondern werde erst nach Erteilung derselben ausgearbeitet, weil dies mit beträchtlichen Kosten verbunden sei. Der Bauherrschaft sei wegen

der Hanglage des Baugrundes und der Gefährdung der umliegenden Bauten die Auflage zu machen, dass sie eine genügende Baugrubensicherung erstelle und die entsprechenden Berechnungen und Unterlagen vor Baubeginn der Baubehörde zur Kenntnis zu bringen habe. Zudem sei die Bauherrschaft wegen der Hangrutschgefahr zu verpflichten, vor Baubeginn eine Beweissicherung durchzuführen. 6. Dagegen erhoben die vormaligen Einsprecher am 9. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Baugesuchstellerin im Rahmen der Neubeurteilung aufzufordern, die Teilausführung der Fassadengestaltung, deren Farbgebung und die Ausführung der Terrassenbrüstung nochmals einzugeben und diese alsdann öffentlich neu aufzulegen. Gemäss angefochtener Verfügung müsste die Detailausführung der Fassadengestaltung, deren Farbgebung und die Ausführung der Terrassenbrüstung zum Voraus der Baubehörde zur Beurteilung und Bewilligung eingereicht werden. Damit würden wesentliche Aspekte der Ästhetik zu einem späteren Zeitpunkt direkt zwischen Baubehörde und Baugesuchstellerin und unter Ausschluss der betroffenen Beschwerdeführerinnen definiert. Ein solches Vorgehen würde sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht einer korrekten Prüfung nicht standhalten. Art. 26 BG enthalte eine im Wesentlichen mit Art. 73 Abs. 1 KRG vergleichbare Formulierung und zudem verschiedene Kriterien, welcher bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung (Proportionen, Fassadengliederung, Dachgestaltung, Farbgebung) heranzuziehen seien. Aufgrund der umschriebenen Regelungen seien aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben zu stellen, genüge es doch nicht, dass es nicht störend wirke. Auch wenn die Details noch nicht bekannt seien, könne jetzt schon gesagt werden, dass die

Ästhetik des Bauprojekts nicht gesetzeskonform sei. Die konstruktiven Einzelheiten und die Materialisierung der fragmentarisch und skizzenhaft dargestellten volumenbildenden Elemente ergäben kein klares Resultat, womit folglich keine abschliessende und umfassende Beurteilung des Bauvorhabens gemäss Art. 26 BG vorgenommen werden könne. Es seien schützenswerte Aspekte vorhanden, die eine Begutachtung durch die Denkmalpflege notwendig machen würden. Die Vorinstanz habe ein solches Vorgehen jedoch versäumt. Eventualiter sei bei einer Rückweisung die Gemeinde anzuweisen, die Denkmalpflege beizuziehen. Gegenstand der Expertise bilde insbesondere die Frage der guten Gesamtwirkung der Baute im Sinne von Art. 26 BG. 7. Am 29. August 2012 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. In ihrer Einsprache hätten die Beschwerdeführerinnen nur die fehlende zivilrechtliche Basis für die Ankersetzung auf ihrem Grundstück und die fehlende Beweissicherung gerügt. Die Gemeinde habe das Baugesuch trotzdem behandelt und indirekt den Einsprechern Recht gegeben, indem sie davon ausgegangen sei, dass die nötigen Rechte für die Verankerung der Baugrube beschafft werden müssten oder eine andere Baugrubensicherung mit Stahlspriessung möglich sei. Die Frage der fehlenden Ankerrechte beeinflusse daher das Bewilligungsverfahren nicht. Entsprechend sei der Bauherrschaft die Auflage gemacht worden, dass diese eine genügende Baugrubensicherung zu erstellen und die entsprechenden Berechnungen und Unterlagen vor Baubeginn der Baubehörde einzureichen habe und eine Beweissicherung durchführen müsse. Somit hätten die Beschwerdeführerinnen dem Grundsatz nach Recht bekommen. Die Einsprache sei nur abgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerinnen in ihrem Hauptantrag die Abweisung des Baugesuches verlangt hätten. Dem Eventualantrag habe die Gemeinde aber vollständig entsprochen. Somit fehle der Beschwerde jegliches Rechtsschutzinteresse und darauf könne nicht eingetreten werden.

Des Weiteren würden in der Beschwerde neue Rügen erhoben, indem sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde, weil in der angefochtenen Verfügung die Detailausführung der Fassadengestaltung, deren Farbgebung und die Ausführung der Terrassenbrüstung erst in einem späteren Zeitpunkt der Baubehörde zur Beurteilung und Bewilligung vorgelegt werden müssten. Auch werde die Ästhetik des Gebäudes und dessen Eingliederung in die Umgebung beanstandet. Dies sei im Einspracheverfahren kein Thema gewesen. Die Baubehörde habe auch nicht Stellung zu diesen Fragen beziehen können. Es handle sich folglich nicht um ein Vorbringen neuer Tatsachen, sondern um die Erweiterung des Beschwerdeverfahrens, was unzulässig sei. Würden diese neuen Rügen als zulässige neue Tatsachenbehauptungen qualifiziert, würde dem Einspracheverfahren jegliche Bedeutung entzogen. Selbst bei Gutheissung sämtlicher Einsprachepunkte könnte dann Beschwerde mit neuer Begründung an das Verwaltungsgericht geführt werden, was nicht im Sinne der Gesetzgebung sei. Das Novenrecht sei nicht beliebig umfassend. Neue Tatsachen seien solche, die erst nach dem Einspracheverfahren eingetreten oder bekannt worden seien. Hätten sie bereits im Einspracheverfahren bekannt sein müssen, seien sie nicht neu. Das Novenrecht gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG sei beschränkt auf neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel. Die ästhetischen Vorgaben des Gebäudes seien den Beschwerdeführerinnen schon im Einspracheverfahren bekannt gewesen und hätten dort ohne weiteres als ungenügend gerügt werden können. Es sei auch bekannt gewesen, dass die Auflageakten keine Angaben zur Detailgestaltung der Fassaden, deren Farbgebung und zur Terrassenbrüstung enthalten hätten. Auch deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem sei die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verfrüht. Es entspreche der Praxis der … Baubehörde, diese Details nicht schon mit dem Projekt, sondern erst später zu bewilligen. Regelmässig werde eine Bemusterung am Objekt verlangt, die erst erfolgen könne, wenn die Baute schon stehe. Den Nachbarn würden aber dadurch ihre Einspracherechte nicht

entzogen. Finde keine öffentliche Auflage statt, würden Einsprecher und Nachbarn orientiert und erhielten Gelegenheit zur Einsprache. Das Projekt scheine den Beschwerdeführerinnen nicht zu gefallen. Deren Geschmack sei für die Gemeinde aber kein Kriterium für die Beurteilung eines Baugesuchs. Dieses erfülle die baugesetzlichen Vorschriften. Die Gemeinde habe zudem einen Bauberater beigezogen, welcher zusammen mit der Bauherrschaft das Projekt überarbeitet und massgeblichen Einfluss genommen habe. Mit einer neuen Dach- und Fassadengestaltung habe das Projekt problemlos in die Umgebung eingegliedert werden können. Der vorgesehene Standort weise auch keinen Bezug zum alten Dorfkern auf, sondern befinde sich in einer Zone mit moderneren Bauten, in welche es sich nahtlos einreihe. 8. Am 19. September 2012 beantragte auch die Beschwerdegegnerin 2, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die vorgebrachten Argumente der Beschwerdegegnerin 2 decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2012. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein erstes Baugesuch überarbeiten und durch den Bauberater überprüfen lassen habe. In seinem Bericht vom 29. Oktober 2011 habe der Bauberater festgehalten, er könne der Lösung unter Berücksichtigung gewisser Bemerkungen zustimmen. So sei das Baugesuch am 15. Dezember 2011 erneut eingereicht worden. Zudem liege das Projekt in der Wohnzone W2, welche für Wohnzwecke bestimmt sei. Eine Bauberatung wäre eigentlich nicht vorgesehen und das Vorhaben liege nicht angrenzend an den eigentlichen Dorfkern, sondern im Hanggebiet oberhalb der Gemeinde in der Wohnzone W2. Es liege auch nicht im Erhaltungsbereich gemäss generellem Gestaltungsplan der Gemeinde. Somit seien die Freiheiten bezüglich Gestaltung grösser als im Erhaltungsbereich. Auch befänden sich Gebäude mit moderner Gestaltung in unmittelbarer Nähe des Bauprojekts. Folglich stimme das Bauvorhaben mit Art. 26 Abs. 1 BG überein, welcher Artikel 72 Abs. 1 KRG (recte: Art. 73 Abs. 1 KRG) entspreche. Es sei so gestaltet und eingeordnet, dass mit der Umgebung

und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entstehe. Auch sei im Baugesuch die Fassadengestaltung bereits eingegeben worden. Bei den Baugesuchsplänen handle es sich nicht um skizzenhafte Fassaden- und Grundrisspläne. Diese entsprächen den Vorgaben für eine Baubewilligung. 9. Der zweite Schriftenwechsel erbrachte keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 6., mitgeteilt am 7. Juni 2012, mit welchem die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerinnen gegen das von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Baugesuch vom 15. Dezember 2011, Abbruch bestehendes Wohnhaus und Neubau Wohnhaus mit unterirdischer Garage, Parzelle Nr. 2503 in …, abgewiesen und die Baubewilligung erteilt worden ist. 2. a) Vorab ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht zu klären. Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt: Art. 33 Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht,

b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) per 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. Aemisegger/Haag, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 VRG muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf das Kriterium des schutzwürdigen Interessens an der Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Entscheides wie folgt: „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c) (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 1C_236/2010, E. 1.3 und 1.4). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Als schutzwürdig gelten Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. (BGE 134 II 120 E. 2.1) Das erforderliche, eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher- oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass sich damit ein ideeller, wirtschaftlicher oder materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt (BGE 136 II 281 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1). Zudem muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids haben. Dies ist nur der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 136 I 17 E. 2.5). Im Falle einer Beschwerdeeinreichung muss folglich ein aktuelles Interesse vorhanden sein, ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2007 vom 27.09.2007 E. 2). 2. b) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich wird auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. 3. Die Legitimation der Beschwerdeführerinnen ist im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen ein schützenwertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vom 6. /7. Juni 2012 haben. Ob das schutzwürdige Interesse http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-400%3Ade&number_of_ranks=0#page400

vorliegend bei den Beschwerdeführerinnen vorhanden ist, darf nicht formalistisch, wie von den Beschwerdeführerinnen verlangt, geprüft werden. Es hat eine absichts- respektive resultatbezogene Würdigung zu erfolgen, wie dies die Beschwerdegegner in ihren Ausführungen betonen. So haben die Beschwerdeführerinnen in ihren beiden Rügepunkten grundsätzlich Recht bekommen. Die Beschwerdeführerinnen beantragten im Einspracheverfahren die Gutheissung der Einsprache und die Abweisung des Baugesuchs. Sie monierten in jenem Verfahren aber nur das Fehlen der Ankerrechte und der Sicherung des gefährdeten Beweises. Die Beschwerdeführerinnen haben damit das Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG - unbesehen der Formulierung ihres Hauptbegehrens – umfangmässig festgelegt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat, wie sie zutreffend ausführt, den Anliegen der Beschwerdeführerinnen, unbesehen der Formulierung ihres Entscheiddispositivs, im Resultat vollständig entsprochen. In der Beschwerde vom 9. Juli 2012 erheben die Beschwerdeführerinnen nun gänzlich neue Rügen. Sie beanstanden sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil gemäss Ziffer 8 lit. j der angefochtenen Verfügung die Detailausführung der Fassadengestaltung, deren Farbgebung und die Ausführung der Terrassenbrüstung erst in einem späteren Zeitpunkt der Gemeinde zur Prüfung und Bewilligung vorgelegt werden müsse. Des Weiteren bemängeln die Beschwerdeführerinnen neuerdings die Ästhetik des Gebäudes und dessen Eingliederung in die Umgebung. In der Einsprache vom 21. April 2012 waren die besagten zwei Rügepunkte noch kein Thema. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich nicht um ein Vorbringen neuer Tatsachen, wie die Beschwerdeführer argumentieren, sondern um eine unerlaubte Ausdehnung des Rechtsbegehrens. Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien ihre Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Vorliegend bringen die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren andere Rügen als im Einspracheverfahren vor, nämlich einerseits die Verletzung des rechtlichen Gehörs und andererseits die Verletzung von Ästhetikvorschriften, was auf eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens gemäss Art. 51 Abs. 2

hinausläuft (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 208 f. mit weiteren Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält, würde das Einspracheverfahren obsolet, würden neue Rügen von Beschwerdeführerinnen als neue Tatsachenbehauptungen qualifiziert. Die Gemeinde hätte so keine Möglichkeit, erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rügen bereits bei der Beurteilung einer Einsprache resp. bei der Fällung eines Einspracheentscheides und dem Entscheid über ein Baugesuch zu berücksichtigen. Selbst bei Gutheissung des Haupt- und Eventualbegehrens eines Einsprechers könnten so von diesem bei der Beschwerdeinstanz vollständig neue Beschwerdegründe vorgetragen werden, was klarerweise nicht der Sinn der Sache sein kann. Folglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. 4. a) Zusammenfassend kann demzufolge festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerinnen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheids vom 6. /7. Juni 2012 haben. Somit ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 am 4. Dezember 2012 eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 3‘454.-- (inkl. MWST) erscheint dem Gericht angemessen. Die Beschwerdeführerinnen haben somit die Beschwerdegegnerin 2 unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit Fr. 3‘454.-- zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein

Anlass und der Beschwerdegegnerin 1 wird folglich keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 4‘352.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft von Parzelle Nr. 2216 in … sowie Mitbeteiligte und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Parzelle 2216 in … sowie Mitbeteiligte haben die Beschwerdegegnerin 2 unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit Fr. 3‘454.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.