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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.08.2012 R 2012 30

August 22, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,331 words·~17 min·6

Summary

Verkauf Massaland | Landwirtschaft

Full text

R 12 30 5. Kammer URTEIL vom 22. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkauf Massaland 1. Am 14. September 2011 machte die Meliorationsgenossenschaft … Interessenten darauf aufmerksam, dass sie …parzellen verkaufen wolle, unter anderem die Parzellen 2202 (12'871 m² zu Fr. 6435.50) und 2206 (12'391 m² zu Fr. 12'391) in der Gemeinde … Sie wies darauf hin, dass, falls sich mehrere Interessenten für das gleiche Grundstück meldeten, der Genossenschaftsvorstand in erster Linie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und in zweiter Linie unter Berücksichtigung des Reglements betreffend Veräusserung der …parzellen durch die Meliorationsgenossenschaft, die Zuteilung vornehmen werde. 2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 ersuchten … und … um den käuflichen Erwerb der Parzellen 2202, 2206 und 2419, mit der Begründung, sie verfügten über relativ wenig eigenes landwirtschaftliches Land. Der Sohn … absolviere momentan eine landwirtschaftliche Lehre als zweite Berufsausbildung bis ins Jahr 2013. Später solle er den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde … übernehmen. 3. Mit Schreiben vom 8. November 2011 teilte die Meliorationsgenossenschaft … und … mit, sie seien als Käufer von Parzelle 2206 ausgewählt worden. Nach Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen könne gemäss Art. 39 MelG die Verschreibung erfolgen. Gleichentags wurden sie dahingehend informiert, dass

ihre Bewerbung für die Parzellen 2202 und 2419 nicht habe berücksichtigt werden können. 4. Dagegen erhoben … und … am 5. Dezember 2011 bei der Schätzungskommission der Gesamtmelioration … Einsprache. Im Wesentlichen beriefen sie sich auf das Pächterprivileg. Ihre landwirtschaftlichen Betriebsflächen erstreckten sich von … im … bis nach … Sie hätten seit 2011 einen Betrieb in der Gemeinde … dazu pachten können. Zudem hätten sie eine weitere Fläche von 4.7 ha gepachtet, aber nur für ein Jahr. Die Betriebsnachfolge sei gesichert. Die Zuschlagsverweigerungen bezüglich Parzellen 2202 und 2419 sei für sie nicht verständlich, auch mit Blick auf das Grundprinzip der gesamt Melioration, wonach grössere und bessere Strukturen für die Landwirtschaft geschaffen werden sollen. … sei seit 1983 Bewirtschafter eines kantonal anerkannten Landwirtschaftsbetriebs. Die Parzelle 2202 grenze unter anderem an die Parzelle 2205 an, welche ihm gehöre. Zudem sei er von der ebenfalls angrenzenden Parzelle 2201 Pächter. Er bewirtschafte zudem seit 1985 die ebenfalls benachbarte Parzelle 2203. Ferner verfüge die Parzelle 2202 nicht über eine maschinell befahrbare Zufahrt, sodass die Ernte lediglich über die Parzellen 2205 und 2201 eingebracht werden könne. Er wohne in … und habe alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Meliorationsgenossenschaft erfüllt. Der bisherige Pächter von Parzelle 2202 sei verstorben, somit sei auch kein Pächter mit Vorkaufsrecht vorhanden. Betreffend Parzelle 2419 führten sie aus, die benachbarte Parzelle 2420 sei seit 1996 an sie verpachtet. Weitere direkte Anstösser gebe es nicht. … bewirtschafte zudem seit 1995 Parzelle 2422 mit indirektem Anstoss. 5. Am 10. Februar 2012 fand eine Einspracheverhandlung statt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, … habe die Bewerbung für Parzelle 2419 in … zurückgezogen. Damit wurde die Einsprache diesbezüglich abgeschrieben. Betreffend Parzelle 2202 vertrete … die Meinung, dass unter Berücksichtigung der Kriterien für den Verkauf der Massalandparzellen sowie Arrondierungsüberlegungen eine Zuteilung an ihn hätte erfolgen sollen. Des Weiteren ist dem Protokoll zu

entnehmen, … sei damit einverstanden, sowohl Parzelle 2202 als auch Parzelle 2206 zu übernehmen. … wolle Parzelle 2206 behalten und verzichte daher auf eine Zuteilung der Parzelle 2202. Dieses Protokoll der Einspracheverhandlung vom 10. Februar 2012 wurde jedoch durch … nicht unterzeichnet. 6. Die Schätzungskommission kam mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 zur folgenden Entscheidung: Die Verfügung der Genossenschaft vom 4. Dezember 2011 betreffend die Freigabe zum Kauf von Parzelle 2202 und 2206 sei dahingehend aufzuheben, dass neu … die Möglichkeit geboten werde, Parzelle 2206 und … und …, Parzelle 2202 zu kaufen. Im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 10. Februar 2012 habe … bezüglich Parzelle 2419 seine Einsprache zurückgezogen. Für den Kauf der …parzellen 2202 und 2206 hätten sich sowohl … als auch … interessiert. Beide seien aktive Landwirte in … und bewirtschafteten in der Region dieser beiden Parzellen bereits heute Eigen- und Pachtland. … sei als Eigentümer von Parzelle 2205 direkter Anstösser an beide Parzellen 2202 und 2206. Zur Zeit der Parzellenzuteilung anlässlich der Vorstandssitzung der Meliorationsgenossenschaft seien die Herren … in keinem Pachtverhältnis zur Meliorationsgenossenschaft gestanden. Des Weiteren sei nachvollziehbar, dass der Genossenschaftsvorstand mit seinem Zuteilungsentscheid beide aktiven Landwirte habe berücksichtigen wollen und darum beiden Bewerbern je eine Parzelle zugeteilt habe. Weil Parzelle 2206 vom öffentlichen Güterwegnetz besser erschlossen sei als Parzelle 2202, anderseits Parzelle 2202 aber direkt an die … gehörende Parzelle 2205 anstosse und damit zusammenhängend bewirtschaftet werden könne, sei es sinnvoller, Parzelle 2206 … und Parzelle 2202 … und … … zum Kauf freizugeben. 7. Dagegen erhoben … und … (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. März 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid vom 24. Februar 2012 sei betreffend die Freigabe zum Kauf von Parzelle 2206 in … an … aufzuheben und an sie zu

übertragen. Zur Begründung führten sie was folgt an: Sie seien Landwirte in … und bewirtschafteten rund 50 ha. Beim grössten Teil davon handle es sich um Pachtland (Eigenland sei nur ca. 6.5 ha). Sie hätten Parzelle 2206 schon lange als Pächter der Meliorationsgenossenschaft bewirtschaftet, auch nach der Kündigung durch die Meliorationsgenossenschaft im Jahre 2005 seien sie noch Bewirtschafter derselben gewesen. Parzelle 2202 grenze an Parzelle 2201 (Pächter …) und 2205 (Eigentümer …). Parzelle 2206 grenze an Parzelle 2205 und 2207 (Eigentümer …). Auch Parzelle 2201 (Pächter …) grenze an Parzelle 2206. Des Weiteren sei der Widerruf des Entscheids des Meliorationsgenossenschaftsvorstandes nicht zulässig gewesen, weswegen der angefochtene Entscheid vom 24. Februar 2012 insoweit aufzuheben sei, als er Parzelle 2206 betreffe. Gemäss Art. 25 VRG hätte unter gegebenen Voraussetzungen nur der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft auf seinen rechtskräftigen Entscheid vom 4. November 2011 betreffend Freigabe von Parzelle 2206 an die Beschwerdeführer zurückkommen dürfen, nicht die Schätzungskommission. Darüber hinaus hätten sie den Entscheid betreffend Parzelle 2206 nur dann aufheben und abändern dürfen, falls … auch dagegen Einsprache erhoben hätte. Dies habe er jedoch nicht getan. Die Schätzungskommission habe kein Aufsichtsrecht über den Genossenschaftsvorstand. Sie sei nämlich Rechtsmittelinstanz, nicht Aufsichtsbehörde. Als Rechtsmittelinstanz sei die Vornahme eines Widerrufs einer Verfügung nur bei nachträglicher Fehlerhaftigkeit derselben statthaft. Die Sach- und Rechtslage habe sich jedoch seit dem Entscheid vom 4. November 2011 nicht verändert, womit ein Widerruf des rechtskräftigen Entscheides ausser Betracht falle. Der Umstand, dass ihre Einsprache mit Einspracheentscheid gutgeheissen und die Parzelle 2202 zum Verkauf an sie freigegeben wurde, habe die Sachlage nicht verändert. Im Übrigen sei Parzelle 2202 zu Recht in Gutheissung ihrer Einsprache ihnen zum Kauf angeboten worden, denn diese weise lediglich zu ihren Grundstücken eine unmittelbare nachbarschaftliche Beziehung auf und sei nur über die ihnen gehörenden Grundstücke zugänglich. Der Verkauf von Parzelle 2202 an … habe einen Fehlentscheid dargestellt, weil kein ihm gehörendes Grundstück unmittelbar an

Parzelle 2202 anstosse. Die Schätzungskommission habe deshalb richtigerweise mit Blick auf das Reglement einen ursprünglich fehlerhaften Entscheid des Genossenschaftsvorstandes korrigiert. Jedoch habe keine Veranlassung bestanden, die rechtskräftige Verfügung betreffend Verkauf von Parzelle 2206 an die Beschwerdeführer aufzuheben oder zu widerrufen, zumal sich die relevante Sachlage nicht verändert habe. Im Übrigen sei Parzelle 2206 zu Recht den Beschwerdeführern zum Kauf angeboten worden, denn diese bilde eine Einheit mit Parzelle 2205 und auch Parzelle 2201 grenze an Parzelle 2206, womit sie gemäss Reglement Anspruch auf Erwerb dieses Grundstücks hätten. Weil sie auf den Erwerb von Parzelle 2419 in …. verzichtet hätten, seien sie auf die Arrondierung ihres Betriebs durch Zukauf von Parzelle 2206 angewiesen. Ferner verfüge … über mehr Eigenland als die Beschwerdeführer. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2012 beantragten die Schätzungskommission und die Meliorationsgenossenschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Entscheid betreffend die Freigabe zum Kauf von Parzelle 2206 an … sei zu schützen. Es sei nicht zutreffend, dass Parzelle 2202 nur über die von den Beschwerdeführern bewirtschafteten Parzellen erreichbar sei. Es bestehe ein Zugang über den öffentlichen Grund ab dem Alpweg … Für grössere landwirtschaftliche Maschinen wäre allerdings eine massvolle Verbreiterung vorzunehmen. Den Beschwerdeführern gehe es darum, zu verhindern, dass Dritte Parzelle 2201 zur Bewirtschaftung mitbenützen könnten, weshalb sie einen Verkauf von Parzelle 2202 an Dritte verwehren wollen. Die Meliorationsgenossenschaft habe jederzeit die Absicht gehabt, den beiden Vollerwerbsbetrieben in der Fraktion … je eine …parzelle zu verkaufen. Der Genossenschaftsvorstand habe irrtümlicherweise der Behauptung, wonach die Zuteilung der den Beschwerdeführern während mehrerer Jahre zur Pacht überlassenen Parzelle 2206 automatisch zu einer Besserstellung des Pächters bei der Zuteilung des Parzellenkaufrechts beitrage, zuviel Bedeutung zugemessen. Dies habe dazu geführt, dass meliorationstechnisch und gemäss Zuteilungskriterien beste Lösung, nämlich eine Zuteilung dieser Parzelle an …, unterblieben sei. Parzelle 2206 grenze sowohl an das Eigentum von …

(Parzelle 2216) als auch an dasjenige von … (Parzelle 2205) an. Die Parzelle sei durch das Güterwegnetz von … sehr gut erschlossen. Aus meliorationstechnischer Sicht könne die Parzelle sowohl an … wie auch an … verkauft werden. Entsprechend dem Art. 5 des Reglements sei … der Zuschlag zu erteilen. Er habe im Gegensatz zu den Beschwerdeführern seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt. ... habe nämlich noch offene Rechnungen aus den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011. Die Meliorationsgenossenschaft und … seien mit dem Entscheid der Schätzungskommission einverstanden. Die Zuteilung von Parzelle 2202 an die Beschwerdeführer mache Sinn, weil sie Eigentümer resp. Bewirtschafter von Parzelle 2205 und Parzelle 2201 seien. Mit dem Entscheid könne dem Grundanliegen des Genossenschaftsvorstandes, beiden Vollerwerbsbetrieben je eine Parzelle zum Kauf zu überlassen, entsprochen werden. Die Verteilung berücksichtige auch die meliorationstechnischen Bedürfnisse und die Zuteilungsgrundsätze des Reglements. Gemäss Art. 39 MelG könne die verfügende Behörde im Rahmen des Einspracheverfahrens ihre Verfügung entweder bestätigen oder diese aufheben bzw. ändern. Weder ein gültiger Kaufvertrag noch ein Grundbucheintrag für Parzelle 2206 habe zu Gunsten der Beschwerdeführer bestanden und bestehe bis heute nicht. Die Genossenschaft habe mit Rücksicht auf allfällige Änderungen im Rahmen des Einspracheverfahrens bewusst darauf verzichtet, den Verkauf der ….parzellen vorzeitig zu vollziehen. Des Weiteren werde die Durchführung eines Augenscheins beantragt. 9. Am 15. Juni 2012 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Mit der Berufung auf Art. 39 MelG verkenne die Schätzungskommission, dass das Widerrufs- respektive Abänderungsrecht nur der Meliorationsgenossenschaft und nicht ihr als Rechtsmittelinstanz zugestanden hätte. Darüber hinaus sei eine Aufhebung bzw. Änderung des Entscheides der Meliorationsgenossenschaft vom 4. November 2011 gemäss Art. 39 Abs. 5 MelG ohnehin ausgeschlossen gewesen, weil der Entscheid nämlich nicht angefochten gewesen sei. Folglich sei er für … und die Beschwerdeführer

verbindlich geworden. Die Genossenschaft habe im Lauf des Verfahrens nie mitgeteilt, sie komme auf ihren Entscheid vom 4. November 2011 zurück und hebe diesen auf. Die Aufhebung hätte ohnehin nur erfolgen können, wenn die Beschwerdeführer vor dem Entscheid vom 4. Dezember 2011 angehört worden wären. Des Weiteren grenze Parzelle 2216 nicht unmittelbar an Parzelle 2206. Sie seien durch eine Strasse voneinander getrennt. Parzelle 2205 von … grenze aber unmittelbar an Parzelle 2206. Zudem stimme nicht, dass beide Ansprecher das Kriterium "nachbarschaftliche Beziehung" gleich gut erfüllten. Auch habe … keine Nachkommen. Eine Betriebsnachfolge sei deshalb nicht in Sicht. … habe im Vergleich zu den Beschwerdeführern viel mehr Eigenland. Durch die Vergrösserung des Eigenlandbestandes zu Gunsten der Beschwerdeführer könne deren Existenz des Betriebes sichergestellt werden. Zwar sei … mit der Bezahlung von Fr. 945.-- in Verzug gewesen, habe diesen Betrag aber unterdessen beglichen. Dieser Verzug sei der Meliorationsgenossenschaft aber bereits am 4. November 2011 bekannt gewesen, trotzdem habe sie damals beschlossen, Parzelle 2206 den Beschwerdeführern zum Kauf anzubieten. Es verstosse gegen Treu und Glauben und das Fairnessprinzip, wenn der Zahlungsrückstand heute als Rechtfertigungsgrund des angefochtenen Entscheides herangezogen werde. 10. In ihrer Duplik vom 26. Juni 2012 hielten die Schätzungskommission und Meliorationsgenossenschaft an ihren Anträgen fest. Der Genossenschaftsvorstand sei, wie es sich später herausgestellt habe, fälschlicherweise vom landwirtschaftlichen Betriebsberater instruiert worden, dass der frühere Pächter ein Vorkaufsrecht besitze. Deswegen sei am 4. November 2011 Parzelle 2206 den Beschwerdeführern zum Kauf angeboten worden. Nachdem die Vertreter der Genossenschaft erkannt hätten, dass die Beschwerdeführer aufgrund des früheren Pachtverhältnisses keine Vorzugsstellung gegenüber … besässen, hätten beide Instanzen (Schätzungskommission und Genossenschaftsvorstand) gemeinsam beschlossen, eine Neubeurteilung lediglich unter Berücksichtigung der Kriterien für den Verkauf von … gemäss Reglement vorzunehmen. Daraus habe sich ein

Vorteil zu Gunsten von … ergeben. Dies habe sie veranlasst, den ursprünglich vorgenommenen Entscheid zu korrigieren. Sie hätten den Beschwerdeführern und … anlässlich der Einspracheverhandlung vom 10. Februar 2012 vorgeschlagen, eine Zuteilung von Parzelle 2206 an … und von Parzelle 2202 an … … zu akzeptieren. Letzterer habe dies jedoch vehement abgelehnt. Des Weiteren seien seit jeher Parzellen, welche lediglich durch eine Strasse oder einen Bach getrennt seien, als eine Parzelle betrachtet worden. Die nachbarschaftliche Beziehung von … und … zu Parzelle 2206 seien aus Sicht der Meliorationsorgane demnach gleichwertig. Es sei unangebracht, den Organen Unfairness und Verstoss gegen Treu und Glauben entgegenzuhalten, nur weil sie festgestellt hätten, dass … seit 2008 seine Rechnungen nicht bezahlt habe. Dass er mittlerweile die Pendenz erledigt habe ändere nichts an dieser Tatsache. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Auf die Durchführung eines von den Beschwerdegegnern beantragten Augenscheins kann angesichts der gut dokumentierten Situation gemäss Akten (Pläne) und der geltend gemachten Argumente verzichtet werden. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der Schätzungskommission vom 24. Februar 2012. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Zuteilung der Massalandparzelle 2202 an die Beschwerdeführer und der Massalandparzelle 2206 an … zu Recht erfolgt ist. 3. Die Schätzungskommission macht geltend, die Meliorationsgenossenschaft habe angesichts der Situation in der Gemeinde mit zwei Vollerwerbslandwirten, diesen beiden Landwirten je eine …parzelle verkaufen wollen und somit beide …parzellen 2202 und 2206 gemeinsam betrachtet. Dies wurde dann auch so gehandhabt. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Schätzungskommission aufgrund eines ursprünglichen Irrtums auf Seiten des

Genossenschaftsvorstandes die zuvor dem Beschwerdeführer zum Kauf anerbotene Parzelle 2206 neu … zum Kauf angeboten und dem Beschwerdeführer umgekehrt die Gelegenheit gegeben, neu Parzelle 2202 anstelle von 2206 zu kaufen. Die Beschwerdeführer machen nun geltend, die Schätzungskommission habe bezüglich Parzelle 2206 gar nicht neu entscheiden dürfen, weil bezüglich dieses Teils keine Einsprache erhoben worden sei. Dabei blenden die Beschwerdeführer jedoch aus, dass es von Anfang an die Absicht der Meliorationsgenossenschaft war, den beiden Vollerwerbsbetrieben je eine …parzelle zu verkaufen. Erheben die Beschwerdeführer nun den Anspruch, Parzelle 2202 zu erwerben, so müssen sie notgedrungen im Gegenzug auf das Recht verzichten, Parzelle 2206 zu erwerben. Folgerichtig muss, wenn schon, der ganze Entscheid der Schätzungskommission als Einheit aufgehoben werden und nicht lediglich der Teil betreffend Parzelle 2206. Der Umstand, dass die Schätzungskommission die Absicht hatte, einen kombinierten Entscheid zu fällen, geht schon aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung hervor, aus dem klar ersichtlich ist, dass beide Parzellen „im Spiel“ waren. Danach war … einverstanden, entweder Parzelle 2202 oder 2206 zu übernehmen. Dagegen lehnte … … den Vorschlag der Schätzungskommission, Parzelle 2206 zu behalten und entsprechend auf eine Zuteilung von Parzelle 2202 zu verzichten, ab, indem er das Protokoll nicht unterzeichnete. Selbst wenn … dieses Protokoll nicht unterzeichnete, musste er doch davon ausgehen, dass er, nachdem er seine Zustimmung verweigert hatte, mit einem Entscheid über beide Parzellen rechnen musste. Es widerspricht deshalb Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführer heute mit ihrer Beschwerdeeingabe einerseits den Teil des Einspracheentscheides der Schätzungskommission nicht anfechten, mit welchem ihnen neu die Gelegenheit gegeben wird Parzelle 2202 zu erwerben, andererseits aber jenen Teil anfechten, welcher … neu das Recht einräumt, Parzelle 2206 zu kaufen. Folglich ist der Umstand, dass die Schätzungskommission über beide Parzellen neu entschieden hat, nicht zu beanstanden.

4. a) Der Meliorationsgenossenschaft kommt bei der Zuteilung von …land ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden, ein Freiraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden gewährt. Die gesetzliche Einräumung von Ermessen führt deshalb dazu, dass Rechtsmittelinstanzen die Angemessenheit der von den Verwaltungsbehörden getroffenen Entscheidungen – zumindest grundsätzlich – nicht überprüfen dürfen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich, 2010, Rz 429 f.). Daher ist es den Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich verwehrt, die Betätigung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde zu überprüfen. Vor allem können sie einen Entscheid einer Verwaltungsbehörde wegen blosser Unangemessenheit nicht aufheben. Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sind dagegen qualifizierte Ermessensfehler und somit Rechtsverletzungen, die der Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen zugänglich sind. Solche Entscheide müssen aufgehoben werden (Häfelin/Müller, a.a.O. Rz 473). b) Richtig und unbestritten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ein Widerruf oder eine Wiedererwägung zur Debatte steht. Wie die Beschwerdeführer richtig vorbringen, handelt es sich bei der Schätzungskommission nicht um eine Verwaltungsbehörde, sondern um eine Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 37 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden [MelG; BR 915.100]). Entsprechend kann die Schätzungskommission lediglich qualifizierte Ermessensfehler korrigieren, indem sie den entsprechenden Entscheid aufhebt und neu entscheidet. In der Tat ist bei der Zuteilung der Massalandparzellen 2202 und 2206 dem Genossenschaftsvorstand ein qualifizierter Ermessensfehler unterlaufen. Fälschlicherweise ist er nämlich - aufgrund falscher Instruktion des landwirtschaftlichen Betriebsberaters - davon ausgegangen, dass der frühere Pächter ein Vorkaufsrecht besitze und hat deswegen die Parzelle 2206 an die Beschwerdeführer zum Kauf angeboten. Parzelle 2202 wurde entsprechend der Absicht, dass beiden Landwirten eine Parzelle anerboten wird, … zum Kauf

offeriert. Die Meliorationsgenossenschaft hätte sich bei der Veräusserung von den Massalandparzellen lediglich an die von ihr aufgestellten Grundsätze orientieren dürfen, weil lediglich das von ihr aufgestellte Reglement und ferner das Gesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) - welches vorliegend aber keine Probleme aufwirft - den ihr zustehenden Ermessenspielraum einschränkt, indem es diesen auf die im Reglement aufgestellten Kriterien reduziert. Somit durfte sie keine weiteren Kriterien mehr einführen, insbesondere nicht dasjenige eines fälschlicherweise angenommenen Vorkaufsrecht des früheren Pächters, welches im Reglement nicht fungierte. Eine Meliorationsgenossenschaft, welche …land öffentlich zum Verkauf ausschreibt, ist nämlich an die von ihr im Reglement aufgestellten Bedingungen gebunden (vgl. PVG 1975 Nr. 62). Ein gegenteiliges Vorgehen verletzt das Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Weil die Meliorationsgenossenschaft die Parzelle 2206 aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Vorkaufsrechts des früheren Pächters den Beschwerdeführern zugeteilt hat, hat sie ihr Ermessen überschritten. Eine solche Ermessensüberschreitung stellt eine Rechtsverletzung dar, sodass der Entscheid von der Meliorationsgenossenschaft durch die Schätzungskommission zu Recht aufgehoben wurde. c) Nachdem festgehalten wurde, dass die Schätzungskommission berechtigt war den Entscheid der Meliorationsgenossenschaft aufzuheben, stellt sich nun in einem weiteren Schritt die Frage, ob der von der Schätzungskommission gefällten Einspracheentscheid rechtens ist oder ob sie bei der Beurteilung für die Zuteilung der Massalandparzellen 2202 und 2206 ihr Ermessen missbraucht, überschritten oder unterschritten hat. Lediglich eine solche Rechtsverletzung ist der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglich (vgl. Erw. 4a). Die Schätzungskommission hat eine Neubeurteilung bezüglich Verkauf von …land beziehungsweise Zuteilung der Parzellen 2206 und 2202 gestützt auf die Kriterien im Reglement insbesondere gestützt auf Art. 5 des Reglements vorgenommen. Weil Parzelle 2206 vom öffentlichen Güterwegnetz besser erschlossen sei als Parzelle 2202, anderseits Parzelle 2202 aber direkt

an die … gehörende Parzelle 2205 anstosse und damit zusammenhängend bewirtschaftet werden könne, sei es sinnvoll gewesen, Parzelle 2206 … … und Parzelle 2202 den Beschwerdeführern zum Verkauf freizugeben. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass … keine nachbarschaftliche Beziehung zu Parzelle 2206 habe, weil die … gehörende Parzelle 2216 nicht unmittelbar an Parzelle 2206 grenze, sondern durch eine Strasse getrennt sei. Aus Sicht der Meliorationsorgane seien die nachbarschaftlichen Beziehungen jedoch gleichwertig, da seit jeher Parzellen, welche lediglich durch eine Strasse oder einen Bach getrennt seien, als eine Parzelle betrachtet werden. In einer solchen Beurteilung kann kein qualifizierter Ermessensfehler erblickt werden. Gemäss Aktenlage wurden auch die weiteren Kriterien für den Verkauf der …landparzellen berücksichtig. Es sind keine Hinweise ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht von den Beschwerdeführern begründet dargelegt, welche auf einen qualifizierten Ermessensfehler schliessen würden. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schätzungskommission im Rahmen ihres Ermessens entschieden hat, womit ihr Einspracheentscheid rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der dafür solidarisch haftenden Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 384.-zusammen Fr. 2‘384.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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