R 12 180 5. Kammer URTEIL vom 1. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Im Mai 2012 stellte die Stadt … (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Tiefbau- und Vermessungsamt, mit dem Einverständnis der Grundeigentümerin … das Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Tiefsammelsystems für Haushaltkehricht (Molok) auf der Parzelle 4860 am …weg (Wohnzone W2) in ... 2. Dagegen erhob unter anderem die Stockwerkeigentümergemeinschaft … (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Mai 2012 Einsprache. Sie beantragte, das Baugesuch sei abzulehnen und der Molok sei an einem anderen Standort zu erstellen. Der Kehrplatz ziehe viele Kinder des ganzen Quartiers zum Spielen an. Ein solcher Molok berge für spielende Kinder grosse Gefahren. Auch aus ästhetischen Gründen und aufgrund der Geruchsimmissionen im Hochsommer könnten die Stockwerkeigentümer den Standort des geplanten Molok nicht akzeptieren. 3. Am 12. November 2012, mitgeteilt am 16. November 2012, erteilte der Stadtrat die Baubewilligung und wies die Einsprache kostenfällig ab. Die Stadt beabsichtige, auf Parzelle 4860 einen Molok für die Entsorgung von Haushaltkehricht zu erstellen. Damit sollten die Siedlungsabfälle an einem gut erreichbaren Ort zentral gesammelt und abtransportiert werden. Der Molok habe einen Durchmesser von 1.8 m, ein Fassungsvermögen von 5 m3, eine Höhe von total 2.7 m, wovon 1.7 m unterirdisch angelegt seien. Der mit einem
Betonring eingefasste oberirdische Bauteil überrage den Erdboden damit lediglich um 1 m. Infrastrukturanlagen zur Abfallbeseitigung seien in allen Wohnzonen zonenkonform. Im Bereich des geplanten Moloks gebe es keinen Kinderspielplatz. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass in Wohngebieten Kinder auf öffentlichem und privatem Grund spielten. Diese Tatsache spreche jedoch nicht gegen die Erstellung des Moloks. Ein Molok müsse gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a des städtischen Baugesetzes (BauG) keine Abstandsvorschriften einhalten. Auch die Bestimmungen über die Gebäudehöhe (Art. 65 und 67 BauG) fänden keine Anwendung. Die Verkehrssicherheit sei gewährleistet. Die Sichtzone werde für die Strassenbenützer nicht wesentlich eingeschränkt. Die Durchfahrt und die Nutzung des Kehrplatzes würden nicht beeinträchtigt. Die Zufahrt für die Anwohner und die öffentlichen Dienste bliebe sichergestellt. Störende Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Weder Schliessen und Öffnen des Moloks noch der Einwurf der Abfälle werde massgeblichen Lärm verursachen. Mehr Strassenverkehr sei nicht zu erwarten, auch störender Geruch nicht. Die unterirdischen Lagerbehälter seien natürlich gekühlt und vor der Sonneneinstrahlung geschützt. Die Container seien bei Nichtgebrauch geschlossen und Gerüche könnten nicht nach aussen dringen. Beim geplanten Molok handle es sich um eine zeitgemässe Infrastrukturanlage der Entsorgung. Von einer Verletzung der Gestaltungsvorschrift gemäss Art. 73 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) könne nicht die Rede sein. Der Standort für ein Tiefsammelsystem könne nicht beliebig gewählt werden. Es seien Rahmenbedingungen zu beachten wie Zufahrtsmöglichkeit, Verkehrssicherheit, Erreichbarkeit für die Bevölkerung, Manövrierfläche für die Entsorgungsdienste, Topographie und bestehende Werkleitungen. Der Stadt stehe bei der Bestimmung eines Standortes ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Einem alternativen Standort sei nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden sei, zu einer wesentlichen Verbesserung führen würde und den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse. Dies sei hier nicht erfüllt.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie erhebe vorsorglich Einsprache. Sie beziehe sich auf das mit der Stadt geführte Telefongespräch mit Herrn ... Dieser habe zusammen mit Frau … und Frau … die Situation vor Ort besichtigt. Sie, die Beschwerdeführerin, bevorzuge den von Frau … vorgeschlagenen Standort des geplanten Moloks. Der neue Standort sei für alle Beteiligten besser. 5. Am 9. Januar 2013 verzichtete … auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Sie habe der Stadt am 8. Februar 2012 einen Teil der Parzelle 4860 zur Erstellung eines Moloks überlassen. Eine Vernehmlassung erhalte das Gericht direkt von der Stadt als Besitzerin des Moloks. 6. In der Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Es fehle ein Prozessführungsbeschluss bzw. eine Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, damit die Verwalterin überhaupt gegen den Baubescheid Beschwerde erheben könne. Bereits deshalb könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zudem fehle ein Rechtsbegehren, die Wiedergabe des Sachverhalts und eine Begründung in der Beschwerdeschrift. Auch deswegen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. In materieller Hinsicht habe der Stadtrat mit der Baubewilligung kein Recht verletzt. Innert der gesetzten Frist ging beim Gericht von der dazu aufgeforderten Beschwerdeführerin keine Replik ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 712t Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bedarf die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens grundsätzlich der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer (sog. Prozessführungsbefugnis). Diese Bestimmung gilt insofern auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, als dass die Verwaltung der Stockwerkeigentümergesellschaft, die von sich aus eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhebt und trotz der Einwände der Gegenpartei sowie ihrer Beweispflicht während laufendem Verfahren keinen Zustimmungsbeschluss der Versammlung nachreicht, formell nicht legitimiert ist, die Stockwerkeigentümerschaft vor Gericht zu vertreten (PVG 2007 Nr. 36). b) Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 geltend, dass es auf Seiten der Beschwerdeführerin an einem Prozessführungsbeschluss bzw. an einer Ermächtigung der Verwaltung zur Beschwerdeerhebung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft fehle. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung mit Schreiben vom 15. Januar 2013 durch das Gericht zugestellt. Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch auf eine Replik, obwohl sie vom genannten Einwand der Beschwerdegegnerin Kenntnis erhalten hatte. Aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) statuierten Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, auf die von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen und ihr bekannten Einwände zu reagieren. Ihr diesbezügliches Schweigen muss deshalb zu ihren Lasten ausgelegt werden, nämlich dahingehend, dass es im vorliegenden Fall an einer Prozessführungsbefugnis und damit an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Doch selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte diese abgewiesen werden müssen. Den Gemeinden steht bei der Bestimmung
des Standorts für ein Tiefsammelsystem (Molok) nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zu. Einem alternativen Standort ist entsprechend auch nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und insofern den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (VGU R 06 76, E. 5c). Die Beschwerdegegnerin hat die Eignung des geplanten Standortes im Baubescheid Nr. 2012-0131 ausführlich und plausibel dargelegt. Ihre rechtlichen Ausführungen sind diesbezüglich nicht zu beanstanden. Inwiefern der von der Beschwerdeführerin favorisierte Standort zu einer wesentlichen Verbesserung geführt und den ursprünglichen Standort als geradezu ungeeignet hätte erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich und wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Insofern erfolgte die Erteilung der Baubewilligung zu Recht. 3. Auf die Beschwerde wird demnach nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird der Gemeinde keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 1‘681.-gehen zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.