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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.07.2013 R 2012 170

July 2, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,664 words·~18 min·5

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 170 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsident Priuli, Aktuar Trümpler URTEIL vom 2. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer 1 und B._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführer 2 gegen Gemeinde C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Beschwerdegegnerin und D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. D._____ sind Eigentümer von Parzelle Nr. 20034 des Grundbuches C._____, welche in der Kernzone M._____ liegt. Mit Entscheid vom 23. September, mitgeteilt am 11. Oktober 2010, erteilte die Gemeinde C._____ den Bauherren D._____ die Bewilligung zum Anbau eines Abstellraumes sowie zum Umbau der Küche und der Nasszelle als auch zur Erneuerung der Fassade und des Daches. Am 5., mitgeteilt am 7. September 2011, bewilligte die Gemeinde C._____ im Meldeverfahren ferner zwei Lüftungsfenster im Dachboden, ein vergrössertes Küchenfenster sowie eine Fassadenverkleidung aus Holz. Aufgrund eines am 9. Mai 2012 durchgeführten Augenscheins einer Delegation der Baukommission forderte die Gemeinde am 24. Mai 2012 D._____ auf, innert 20 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, welches insbesondere die folgenden Abweichungen zu den am 7. Oktober 2010 bewilligten Plänen zum Inhalt haben sollte: die Höhe des Daches, den Ausbau des Untergeschosses und des Dachgeschosses zu Wohnzwecken sowie die Höhe der Grenzmauer. Bezüglich der Umgebungsgestaltung zu Parzelle Nr. 20033 bestehe nach Auffassung der Baukommission zudem eine Abweichung gegenüber den eingereichten und bewilligten Plänen; die dort vorgesehene Aufschüttung und die Wiederherstellung des vorbestehenden Gartenbeetes auf der nachbarschaftlichen Parzelle sei noch nicht erfolgt. Anlässlich des Augenscheins sei darauf hingewiesen worden, dass eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn nachzuweisen wäre, wenn der festgestellte Ist- Zustand beibehalten werden sollte. Am 9. Juli 2012 reichten D._____ ein nachträgliches Baugesuch betreffend die Gebäudehöhe, die Umnutzung des Kellers und die Grenzmauer ein. Am 1., mitgeteilt am 9. November 2012, bewilligte der Gemeindevorstand das nachträgliche Baugesuch unter Auflagen und wies die unter anderem von den Nachbarn A._____ sowie B._____ dagegen erhobenen Einsprachen ab.

- 3 - 2. Hiergegen erhoben A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) sowie B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2) am 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangten die Aufhebung des Entscheides. Insbesondere machten sie geltend, dass der heutige Unterstand im ersten Baugesuch nicht ausgeschrieben und nicht korrekt als Wohnraum bezeichnet gewesen sei und darüber hinaus in den Grenzabstand hineinrage. Das Bauamt habe ihnen ferner mündlich zugesichert, das Gebäude werde nicht höher als 5.77 Meter realisiert werden und eine Mehrhöhe müsste zurückgebaut werden. Diese Höhe sei eindeutig überschritten. Ein Teil der Mehrhöhe rage in den Grenzabstand hinein. Das Gebäude sei wegen der erfolgten Erhöhung und Verbreiterung diesbezüglich nicht besitzstandsgeschützt. Der offenbar als Parkplatz zu nutzende Kiesplatz sei 2010 nicht als solcher bewilligt worden. Dort sei auch kein Platz für einen Parkplatz vorhanden. Die Wohnfläche des Gebäudes betrage mehr als 100 m², weswegen ein einzelner Parkplatz nicht genüge. Heute bestehe hier Wohnraum für mindestens 13 Personen. Zu Spitzenzeiten sei von einem Parkplatzbedarf von wohl bis zu sieben Fahrzeugen auszugehen. Ein Parkplatz genüge mit Sicherheit nicht. Zudem müsse das gewachsene Terrain betreffend die Grenzmauer unterkant der neu angelegten Rabatte und somit am Wegrand gemessen werden. Die Beschwerdeführer 1 hätten nie zugesichert, auf ihrer Parzelle werde wieder aufgeschüttet. 3. Am 28. Januar 2013 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde sei nur einzutreten, soweit Rügen vorgebracht würden, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids seien. So seien etwa der Grenzabstand des Unterstandes, die beanstandete Sickergrube und die Pflichtparkplätze nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Gebäude sei im Hofstattrecht umgebaut worden, mit der einzigen Abweichung in Bezug auf die Höhe,

- 4 bedingt durch das Anbringen einer Aussenisolation. Die zulässige Gebäudehöhe oder der zulässige Grenzabstand könne schon deswegen nicht überschritten sein. Zudem sei die zulässige Gebäudehöhe von 6.5 Metern nicht überschritten. Die Wiederaufschüttung auf Parzelle Nr. 20033 sei zudem zu Recht verfügt worden, weil sie schon früher rechtskräftig bewilligt worden sei. Auch die Beschwerdegegner schlossen am 30. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und argumentierten im Wesentlichen gleich wie die Gemeinde. Zusätzlich führten sie aus, dass die Beschwerdeführer im Vorverfahren noch keine freiwillige Streitgenossenschaft gebildet hätten, weswegen im vorliegenden Verfahren auf einzelne Beschwerdepunkte gar nicht eingetreten werden könne. 4. Mit der Replik zogen die Beschwerdeführer 2 ihre Beschwerde zurück. Die Beschwerdeführer 1 hielten replicando an ihren Anträgen fest und machten geltend, dass der Unterstand in den Ausschreibungsunterlagen nicht im später effektiven Ausmass eingegeben gewesen sei, weshalb er im ersten Bewilligungsverfahren noch nicht ordnungsgemäss, verfahrenskonform und rechtskräftig bewilligt worden sei. Die Unterlagen der ersten Baubewilligung und der Projektänderung von 2011 hätten sie erst jetzt zur Kenntnis erhalten. Die bewilligten Pläne von September 2010 zeigten, dass gegen die Liegenschaft auf Parzelle Nr. 20033 hin keine Aussenisolation vorgesehen gewesen sei. Diese sei trotzdem ausgeführt worden. Weil zusätzlicher Wohnraum geschaffen werde, habe sich auch die Parkplatzsituation geändert. Demgegenüber hielten die Beschwerdegegner und die Gemeinde duplicando an ihren Anträgen fest und führten aus, dass sich die Vorbringen in der Replik auf den ersten, längst rechtskräftigen Bauentscheid bezögen. Darauf sei nicht einzutreten. Zudem sei die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 infolge Rückzugs abzuschreiben.

- 5 - Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Legitimation der Beschwerdeführer 1 im Einsprache- und Beschwerdeverfahren zu Recht nicht bestritten wurde. Diese stehen als Eigentümer der Parzelle Nr. 20033 in einer besonders nahen und schützenswerten Beziehung zur Streitsache und erfüllen fraglos die nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung geltenden Legitimationsvoraussetzungen Dritter zur Beschwerde (vgl. PVG 2003 Nr. 34). Allerdings ist auch festzustellen, dass die Beschwerdeführer 1 am Einspracheverfahren zwar teilgenommen haben, sich jedoch die Rügen und Vorbringen in ihren Eingaben an die Vorinstanz und an die Beschwerdeinstanz nicht vollumfänglich decken. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 51 Abs. 2 VRG hinzuweisen, der bestimmt, dass die Parteien ihre Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Dies entspricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten (gemäss dem bisherigen Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG]). Nach bisheriger ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird nicht nur die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren an sich vorausgesetzt, sondern auch, dass die Sachbegehren im Rekursbzw. Beschwerdeverfahren bereits vor der Vorinstanz gestellt wurden (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts [VGU] R 11 128 E. 2 und U 10 12 m.w.H.). Dass die Beschwerdeführer 1 im Einspracheverfahren nicht vorgebracht haben, dass die Parkplatzsituation ungenügend sei, sondern sich erst im Beschwerdeverfahren dieser Rechtsbegründung

- 6 bedienen, erscheint vorliegend zulässig, da damit keine nachträgliche Ausdehnung oder Abänderung der Rechtsbegehren einhergeht. Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht dem Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung − iura novit curia − verpflichtet und nicht an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden ist, darf es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob sich eine Partei in ihrer rechtlichen Begründung auf die zutreffenden Rechtssätze beruft oder nicht (vgl. hierzu auch ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 Rz. 44). Wenn allerdings mit einer neuen Rechtsbehauptung nicht bloss eine andere Rechtsauffassung, sondern eine eigentliche Änderung der Klage bzw. eine Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren einhergeht, erscheint dies unzulässig (vgl. BGE 100 Ib 119 betreffend das bundesgerichtliche Verfahren). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Beschwerdeführer 2 haben mit der Replik am 4. März 2013 ihre Beschwerde zurückgezogen. Diese ist vom Gericht nun kostenpflichtig abzuschreiben. 2. Des Weiteren ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Entscheid der Gemeinde C._____ vom 9. November 2012 bildet. Im angefochtenen Baubescheid wurde das (nachträglich) eingereichte Baugesuch vom 9. Juli 2012 betreffend die Gebäudehöhe, die Umnutzung des Kellers und die Grenzmauer sowie die sich darauf bezogenen Einsprachen der Beschwerdeführer 1 und 2 beurteilt. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung vom 23. September 2010, gegen welche keine Einsprachen erhoben wurden. 3. Materiell machen die Beschwerdeführer 1 geltend, dass der heutige Unterstand im ersten Baugesuch nicht ausgeschrieben gewesen sei. In

- 7 der Bewilligungsanzeige vom Oktober 2010 sei er als Abstellraum und erst im Verlauf der Vollendung des Bauvorhabens als Wohnraum ausgestaltet worden. Er sei wie ein Studio zu behandeln (mit Bezug auf die Parkplatzvorschriften). Die Baute sei teilweise oberirdisch und rage zudem in den Grenzabstand hinein. Die Geometeraufnahmen seien in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorhanden gewesen. Das gewachsene Terrain betreffend die Mauer müsse unterkant der neu angelegten Rabatte und somit am Wegrand gemessen werden. Sie hätten nie zugesichert, dass auf ihrer Parzelle wieder aufgeschüttet werde. Ferner habe ihnen das Bauamt mündlich zugesichert, dass das Gebäude nicht höher als 5.77 Meter realisiert werden würde. Ansonsten müsste die Mehrhöhe zurückgebaut werden. Diese Höhe sei eindeutig überschritten, wobei ein Teil der Mehrhöhe in den Grenzabstand hineinrage. Das Gebäude sei bezüglich der erfolgten Erhöhung und Verbreiterung nicht besitzstandsgeschützt. Betreffend die Versetzung einer Sickergrube sei noch Klarheit zu verschaffen. Der offenbar als Parkplatz zu nutzende Kiesplatz sei nicht als solcher bewilligt worden. Da die Wohnfläche des Gebäudes mehr als 100 m² betrage, genüge ein einzelner Parkplatz nicht. Heute gebe es Wohnraum für mindestens 13 Personen, womit von einem maximalen Parkplatzbedarf von wohl bis zu sieben Fahrzeugen auszugehen sei. Schliesslich müsste nach Rückweisung an die Gemeinde zwingend die Bauberatung beigezogen werden. 4. Gemäss Art. 76 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürfen freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1 Meter sind. Überschreiten sie die Höhe von 1 Meter haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.5 Meter einzuhalten. Die Argumentation

- 8 der Gemeinde (vgl. Ziffer 9 ff. im angefochtenen Entscheid) betreffend die Höhe der Mauer zwischen den Parzellen Nr. 20034 und Nr. 20033 und die Umgebungsgestaltung ist überzeugend. Diesbezüglich enthält der Baubescheid Auflagen betreffend die Aufschüttung auf Parzelle Nr. 20033 auf das Niveau des ursprünglichen Terrainverlaufs. Der Verlauf des Terrains ist bereits in den ersten Baueingabeplänen, welche von der Gemeinde am 7. Oktober 2010 bewilligt wurden, eingezeichnet. Diese Pläne wurden von den Beschwerdeführern 1 nicht bestritten. Derselbe Terrainverlauf ist sodann in den folgenden Plänen stets mit derselben gleichbleibenden Quote (minus 1.45) aufgeführt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren behaupten nun die Beschwerdeführer 1 einen anderen Verlauf des gewachsenen Terrains und − wegen einer vormals bestehenden Rabatte auf Parzelle Nr. 20033 − einen anderen Messpunkt als in den bewilligten Plänen. Dies kann allerdings vom Gericht nicht nachvollzogen werden, da weder eine Einmessung des ursprünglichen Terrainverlaufs vor Beginn der Bauarbeiten durch einen Geometer stattgefunden hat, noch der Augenschein vor Ort und die bei den Akten liegenden Fotografien eine überzeugend anderes Bild des vormals bestehenden Terrains abgeben. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang die vom Geometer angestellte Vermessung vom 16. Mai 2012 bei der Rohbaukontrolle aufschlussreich. Die Gemeinde hat damit zu Recht mit den im angefochtenen Entscheid verfügten Auflagen sichergestellt, dass die auf der Grenze stehende hinterfüllte Mauer nicht mehr als 1 Meter hoch zu stehen kommt. Es liegt nun an der Baukontrolle, die Einhaltung der Auflagen zu überwachen. Diesbezüglich ist demnach die Beschwerde abzuweisen. 5. a) Der Umbau des Gebäudes auf Parzelle Nr. 20034 erfolgte in Anwendung von Art. 81 KRG sowie Art. 6 des kommunalen Baugesetzes (BG), womit das Bauprojekt den Regeln über das Hofstattrecht und den Besitzstand

- 9 folgt. Die Beschwerdeführer 1 bemängeln in diesem Zusammenhang nicht die Neubaute gemäss den Ausmassen des ursprünglichen Gebäudes, sondern eine Erhöhung und Verbreiterung desselben. Das neue Gebäude sei rund einen halben Meter höher als vorbestanden ausgeführt worden und rage in den nachbarlichen Grenzabstand hinein. Eine diesbezügliche privatrechtliche Vereinbarung, welche ein höheres Bauwerk zulassen würde, liege nicht vor. Das Anbringen einer Aussenisolation sei erst im Verlaufe der Realisierung des Bauvorhabens beschlossen worden und verantwortlich für eine Mehrhöhe und einen noch engeren Durchgang zwischen den Häusern. Soweit die Beschwerdeführer 1 vorbringen, das neue, verbreiterte und erhöhte Gebäude sei hinsichtlich der Anbringung einer Aussenisolation nicht besitzstandsgeschützt, sind sie nicht zu hören. Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Aussenisolationen bewilligt, so bestimmt Art. 82 Abs. 3 KRG, dass von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen, Ausnützungsziffern, Grenz- und Gebäudeabständen sowie Baulinien um die Konstruktionsstärke der Aussenisolation abgewichen werden darf. Damit ist eine um die Aussenisolation erhöhte Gebäudehöhe (gemäss Art. 70 BG) zulässig und die Verbreiterung um die Konstruktionsstärke der Aussenisolation muss auch in einem schmalen Durchgang zwischen zwei Häusern hingenommen werden. Allerdings weisen die Beschwerdeführer 1 zu Recht in ihrer Replik darauf hin, dass die Aussenisolation an der Ostfassade des Hauses auf Parzelle Nr. 20034 gar nicht auf den bewilligten Plänen erscheint. Es ist korrekt, dass um die Aussenisolation ostwärts nicht nachgesucht und diese somit nicht bewilligt wurde. Dies zeigt der am 7. Oktober 2010 bewilligte Bauplan („Untergeschoss“; vgl. Beilage 7 der Gemeinde, wo die Aussenisolation für die Ost-Fassade nicht [rot] eingezeichnet ist) und ergibt sich aus dem Baugesuch vom 25. August 2010 („Umfassungswände: Nord- & Ostfassade best. Strickbau. Süd- & Westfassade Aussendämmung weiss

- 10 verputzt“). Die Aussenisolation an der Ostfassade wurde sodann bis heute nicht bewilligt. Allerdings kann aufgrund der klaren Verhältnisse die Bewilligung vom Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 82 Abs. 3 KRG – unter diesbezüglicher Abweisung der Beschwerde – direkt erteilt werden. Dies ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. b) Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Zuge des Gebäudeumbaus auch das bestehende Dach abgeändert wurde. Dies ergibt sich einerseits aufgrund eines Vergleichs der Baupläne (vgl. Plan „Fassaden/Schnitt“ bewilligt am 7. Oktober 2010 und Plan „Fassaden/Schnitt“ bewilligt am 1. November 2012 u.a. in der Beilage 7 der Gemeinde). Andererseits wurde dies anhand von zahlreichen in den Akten befindlichen Fotografien und anhand des Augenscheins deutlich. Vorliegend kamen auf den älteren vorbestehenden Dachbalken neuere Dachbalken zu liegen, was an den (über die Kante des Dreiecksrahmens der Sparren) hinausragenden Vorhölzern erkennbar ist. Die Architektin führte am Augenschein aus, dass der Bauphysiker eine Isolation auf dem Dach empfohlen hätte. Der Geometer habe eine Erhöhung des Daches nachgewiesen. Auf der einen Seite seien dies wegen der Isolation 19 cm auf der anderen Seite 20 cm. Die Beschwerdeführer hielten (ebenfalls am Augenschein) dagegen, es habe eine Erhöhung des Daches um 40 bis 50 cm gegeben. Um welche Höhe sich das Gebäude tatsächlich erhöht hat und ob für die ganze Mehrhöhe ausschliesslich eine verbaute Dachisolation verantwortlich ist, ist nicht einfach festzustellen. In den ersten Bauplänen, welche am 7. Oktober 2010 bewilligt wurden, findet sich am Rande handschriftlich eine Rechnung (ausgehend von der Zahl 1363.45) mit dem Resultat 5.77 Meter. Zudem bringen die Beschwerdeführer 1 vor, dass Ihnen mündlich von der Gemeinde zugesichert worden sei, dass das Gebäude nicht höher als 5.77 Meter realisiert werden würde. Ferner wurde im Baugesuch vom 25. August

- 11 - 2010 eine Gebäudehöhe von 5.85 Meter (und eine Firsthöhe von 7.45 Meter) angegeben. Ausgehend von diesen Angaben ergibt ein Vergleich mit den am 1. November 2012 bewilligten Bauplänen („Fassaden/Schnitt“), auf welchen handschriftlich eine Gebäudehöhe von 6.20 Metern (süd-ost-Ecke) und 5.80 Metern (nord-ost-Ecke) eingetragen ist, dass die Erhöhung vorliegend allenfalls nicht nur die Dachstärke betreffen kann, wie es etwa die Beschwerdegegner behaupten. In diesem Zusammenhang hätte die Gemeinde abklären müssen, ob abgesehen von der aufgrund von Art. 82 Abs. 3 KRG zulässigen Erhöhung des Gebäudes um die Konstruktionsstärke der Aussenisolation auf dem Dach, nicht eine Erweiterung des Gebäudes stattgefunden hat. Bei Bejahung einer grundsätzlich unzulässigen Erweiterung des Gebäudes, wäre sodann abzuklären gewesen, ob diese allenfalls im Sinne von Art. 81 Abs. 2 KRG als massvoll angesehen werden könnte und deshalb dennoch als zulässig anzusehen ist. Da die Gemeinde dies unterlassen hat, ist die Beschwerde in diesem Punkt berechtigt und entsprechend gutzuheissen. Die Angelegenheit ist diesbezüglich an die Gemeinde zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen. 6. Ebenfalls berechtigt ist die Beschwerde hinsichtlich des vornehmlich in der Replik der Beschwerdeführer vorgetragenen Vorwands, dass der Abstellraum bzw. der Vorraum zum Abstellraum nicht den ursprünglichen Bauplänen gemäss erstellt worden sei. Der Vorraum wurde entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner und der Gemeinde tatsächlich nicht gemäss den ursprünglich am 7. Oktober 2010 bewilligten Plänen erstellt. Die Aussenwand des Vorraums zum Abstellraum wurde 1.20 Meter näher an die Grundstücksgrenze zu Parzelle Nr. 20033 gebaut als bewilligt. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Baupläne vom 7. Oktober 2010 mit denen vom 1. November 2012 (vgl. Plan „Untergeschoss“ bewilligt am 7. Oktober 2010 und Plan „korrektureingabe grundrisse“ bewilligt am

- 12 - 1. November 2012 u.a. in der Beilage 7 und 8 der Gemeinde). Zudem wurde diese Tatsache auch am Augenschein vom 1. Juli 2013 erkenntlich und darüber hinaus von der dort anwesenden Architektin − auf Nachfrage hin − bestätigt. Diesbezüglich ist die Beschwerde ebenfalls gutzuheissen und die Angelegenheit zur Weiterführung des Bewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. 7. a) Im angefochtenen Entscheid wurde ferner die Umnutzung des Untergeschosses sowie des Dachgeschosses zu Wohnzwecken bewilligt. Die Gemeinde führte diesbezüglich aus, dass die Umnutzung des ursprünglich als Kellerraum bewilligten Anbaus zu Wohnzwecken zulässig sei, da bei einer Gesamtwandfläche von 32.96 m² die Südfassade mit 4.8 m² und die Ostfassade mit 6.6 m² über das Terrain hinausragten und damit die von Art. 29 BG vorgeschriebene Minimalauflage erfüllt sei. In der Kernzone M._____ gebe es ferner keine Vorschriften über die zulässige Ausnützung. b) Wie die Gemeinde richtigerweise ausführt, ist aufgrund von Art. 29 BG und des Zonenschemas (auf Seite 52 BG) durch Umnutzung die Schaffung von Wohnraum möglich. Wird dies bewilligt, entsteht aber neuer Wohnraum. Auf diesen Umstand weisen die Beschwerdeführer 1 in ihrer Beschwerde hin (ohne dass sie damit nachträglich ihre Rechtsbegehren ausdehnen oder abändern würden [vgl. dazu vorne Erwägung 1]). Gemäss Art. 37 BG sind bei allen Neubauten und bei Umbauten, durch die neuer Wohnraum geschaffen wird, genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu errichten und dauernd zum Parkieren von Fahrzeugen beizubehalten. Für Wohnbauten ist ein Platz pro Wohnung bis 100 m² Nettowohnfläche, darüber zwei Plätze, jedoch im Minimum zwei Plätze pro Haus, vorgeschrieben. Dabei dürfen im Freien nur ein Drittel der vorgeschriebenen Plätze, mindestens aber zwei Plätze,

- 13 errichtet werden. Werden bestehende Bauten, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, wesentlich erweitert, so sind die für das gesamte Gebäude erforderlichen Parkplätze zu schaffen. Ist das Erstellen von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, so kann der Gemeindevorstand Grundeigentümer zur Leistung von zweckgebundenen Beiträgen an den Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort verpflichten. Wird also, wie hier, neuer Wohnraum geschaffen, wäre die Gemeinde aufgrund von Art. 37 BG verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob aufgrund dieser Bestimmung Parkplätze geschaffen werden müssen oder ob dies allenfalls nicht möglich ist und an die Stelle der Baupflicht ein zweckgebundener Beitrag tritt. Indem die Gemeinde trotz der Bewilligung neuen Wohnraums diese Prüfung unterlassen hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als berechtigt und ist gutzuheissen. Die Gemeinde ist anzuweisen bei der Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens die erforderliche Prüfung gemäss Art. 37 BG vorzunehmen. 8. Demgegenüber kann auf das Vorbringen der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdegegner hätten allenfalls eine Sickergrube auf die nachbarschaftliche Parzelle Nr. 20033 versetzt, nicht eingetreten werden, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Zudem ist der Antrag, die Beschwerdegegner müssten bei einer Rückweisung der Sache eine Bauberatung nachholen, abzuweisen. Eine Bauberatung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 für die Kernzone M._____ gesetzlich nicht zwingend (vgl. Art. 44 BG). 9. Aufgrund der dargestellten Mängel erweist sich die Baubewilligung insgesamt als teilweise nicht rechtmässig. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in Bezug auf den Vorraum des Abstellraumes und die Gebäudehöhe in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und

- 14 die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen, damit sie das Baubewilligungsverfahren bezüglich des (erstellten) Vorraumes des Abstellraumes und bezüglich der Erhöhung des Gebäudes im Sinne der Erwägungen weiterführe und prüft, ob aufgrund Art. 37 BG (weitere) Parkplätze geschaffen werden müssen oder ob dies allenfalls nicht möglich ist und mit einem zweckgebundenen Beitrag kompensiert werden muss. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Berücksichtigung, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der vorherrschenden klaren rechtlichen Verhältnisse die Bewilligung der Aussenisolation auf der Ostseite des Hauses − gestützt auf Art. 82 Abs. 3 KRG – unter diesbezüglicher Abweisung der Beschwerde direkt erteilt, werden gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten zu 9/32 der Gemeinde, zu 9/32 den Beschwerdegegnern, zu 9/32 den Beschwerdeführern 1 und zu 5/32 den Beschwerdeführern 2, welche ihre Beschwerde erst im zweiten Schriftenwechsel zurückgezogen haben, auferlegt. Ebenfalls sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Parteientschädigungen vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nicht abgestellt werden kann, da diese Positionen enthält, welche das Einspracheverfahren und nicht das Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. die Positionen vom 5. Juli 2012 bis und mit 7. November 2012 auf der Honorarnote vom 24. April 2013 betreffend die Korrespondenz mit der Gemeinde und den Beschwerdegegnern im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens). Die Gemeinde und die Beschwerdegegner D._____ entschädigen deshalb die Beschwerdeführer 1 je mit pauschal Fr. 1‘300.-- (inkl. MWST), total pauschal Fr. 2‘600.-- (inkl. MWST), aussergerichtlich. Die Beschwerdeführer 1 entschädigen wiederum die Beschwerdegegner

- 15 - D._____ mit total pauschal Fr. 1‘100.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich und die Beschwerdeführer 2 entschädigen die Beschwerdegegner D._____ mit total pauschal Fr. 900.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich. Der Gemeinde steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Die Beschwerde von B._____ wird infolge Rückzugs abgeschrieben. b) Die Beschwerde von A._____ wird teilweise gutheissen, der angefochtene Entscheid vom 9. November 2012, soweit er den Vorraum zum Abstellraum, die Gebäudehöhe und die Anzahl Pflichtparkplätze betrifft, aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 3‘352.-gehen zu je Fr. 942.75 zulasten der Gemeinde, von D._____, und von A._____ und zu Fr. 523.75 zulasten von B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 16 - 3. a) Die Gemeinde und D._____ entschädigen A._____ je mit pauschal Fr. 1‘300.-- (inkl. MWST), total pauschal Fr. 2‘600.-- (inkl. MWST), aussergerichtlich. b) A._____ entschädigen D._____ mit total pauschal Fr. 1‘100.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich. c) B._____ entschädigen D._____ mit total pauschal Fr. 900.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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