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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.05.2013 R 2012 155

May 21, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,871 words·~19 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 12 155 5. Kammer URTEIL vom 21. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 27. August 2012 reichten … ein Gesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle 1272 im Gebiet …, Plan Nr. 19, in … ein. Dagegen erhob … am 7. September 2012 Einsprache mit der Begründung, die Baueingabe sei nach der Abstimmung über die Zweitwohnungsinitiative erfolgt. Das Gebiet im … sei auf privater Basis erschlossen worden, weshalb er gegen einen Neuanschluss Einsprache erhebe. Am 21. September 2012 beantragten … die Abweisung der Einsprache. In einer Stellungnahme vom 30. September 2012 hielt … grundsätzlich an seiner Begründung fest. Am 8., mitgeteilt am 9. Oktober 2012, wies die Gemeinde … die Einsprache ab und erteilte … die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (vgl. act. Bg./Nr. 24). 2. Dagegen erhob … (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. November 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem Entscheid der Gemeinde nicht einverstanden und bitte um eine Überprüfung seiner Argumente. Er sei Eigentümer von Parzelle 1244 und direkter Nachbar und somit beschwerdeberechtigt. Hier handle es sich um eine Zweitwohnung, weshalb die Bewilligung nicht mehr hätte erteilt werden dürfen. Im Weiteren sei das Gebiet im … schon vor über 40 Jahren durch Private erschlossen worden. Eine Interessengemeinschaft bemühe sich seit Jahren, dass dieses Gebiet mit ca. 17 Wohn- und Ferienhäusern durch die Gemeinde übernommen werde. Diese weigere sich aber seit langem, die Wasser- und Abwasserleitungen zu

übernehmen. Begründet werde dies mit den zu kleinen Dimensionen der Leitungen. Sei dem so, könnten nicht weitere Liegenschaften daran angeschlossen werden. Wolle sich jemand an dieses Privatnetz neu anschliessen, brauche er das Einverständnis der Ersteller. Er jedoch gebe diese Einwilligung nicht. Bevor diese nicht vorliege, sollte die Gemeinde auch keine Bewilligungen in diesem Gebiet mehr erteilen, da sonst die Anschlüsse mehr als fraglich seien. Zudem sei unklar, ob die Gemeinde überhaupt berechtigt sei, eine Anschlussbewilligung an ein ihr nicht gehörendes Teilstück zu erteilen. Schliesslich warf der Beschwerdeführer am 19. November 2012 (Poststempel) noch die Frage auf, wer für allfällige Schäden beim allfälligen Bersten der privaten Wasserleitung aufkomme. 3. Am 3. Dezember 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Betreffend Zweitwohnungsproblematik verwies sie auf das Urteil VGU R 12 44 des Verwaltungsgerichts Graubünden. Weiter führte die Gemeinde aus, es sei zutreffend, dass das ganze Gebiet im …, wozu auch benannte Bauparzelle gehöre, Ende der 60iger Jahre durch Private mit Wasserund Abwasserleitungen erschlossen worden sei. Dabei sei eine gross dimensionierte Kanalisationsleitung errichtet worden. An diese seien alle Liegenschaften im … angeschlossen. Unzutreffend sei, dass die Gemeinde die Übernahme der privaten Leitung verweigere, weil diese zu klein dimensioniert sei. Die Gemeinde habe immer verlangt, dass die damaligen Gesuchsteller vor dem definitiven Entscheid der Gemeinde den Nachweis zu erbringen hätten, dass sich die Leitungen in einem guten Zustand befänden. Dazu sei sie gemäss Art. 63 Abs. 2 BG und Art. 5 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Wasserversorgung verpflichtet. Die Gesuchsteller hätten aber nie einen Zustandsbeschrieb eingereicht, weswegen die Gemeinde das Gesuch nicht weiter behandelt habe. Im Bewilligungsverfahren habe die Gemeinde lediglich zu prüfen, ob das Baugrundstück genügend erschlossen sei (Art. 72 Abs. 2 KRG). An welche Leitungen letztendlich angeschlossen werde, private oder öffentliche, sei für die Erteilung der Bewilligung nicht zentral. Gemäss Art. 62 Abs. 2 BG brauche es für den Anschluss keine ausdrückliche Einwilligung der

Eigentümer. Hier liege es im öffentlichen Interesse, dass sich die Bauherren an die Privatleitung im … anschliessen könnten. Andernfalls wäre die Gemeinde verpflichtet, für die Bauherren eine eigens geschaffene Erschliessungsanlage zu erstellen, zumal diese in der Bauzone Anspruch auf Erschliessung hätten. 4. Am 3. Dezember 2012 beantragten … (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer stelle kein eigentliches Rechtsbegehren. Der Antrag auf Überprüfung der Argumente genüge nicht. Auch die Begründung sei ungenügend. Weiter habe die Gemeinde die Rüge betreffend der angeblich ungenügenden Erschliessung der Bauparzelle abgewiesen, weil es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handle. Auch damit setze sich der Beschwerdeführer vor Gericht nicht auseinander. Dies sei keine genügende Begründung. Gestützt auf VGU R 12 44 sei in Bezug auf die Zweitwohnungsproblematik festzuhalten, dass die Gemeinde die Bewilligung zu Recht erteilt habe. Weiter sei gemäss Art. 72 Abs. 1 KRG Voraussetzung für die Baubewilligung, dass das Grundstück baureif sei. Dazu müsse es vorschriftsgemäss erschlossen oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt sein. Dies gelte auch gemäss Art. 19 RPG. Für die im Baubewilligungsverfahren zu prüfende Erschliessung spiele es keine Rolle, ob die entsprechenden Erschliessungsanlagen privat oder öffentlich seien. Entscheidend sei, dass die erforderlichen Anlagen vorhanden seien. Unbestritten sei, dass die Erschliessungsleitungen im Gebiet … Privaten gehörten. Es werde aber bestritten, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer der privaten Leitungen sei. Dies insbesondere deshalb, weil er Eigentümer von Parzelle 1244 sei, welche sich nordwestlich der Bauparzelle befinde. Das Bauprojekt werde aber nicht über Parzelle 1244 erschlossen, sondern über die südlich liegenden Parzellen 1247 und 1253. Auch seien die Leitungen nicht zu klein. Man habe in den 60iger Jahren gross dimensionierte Kanalisationsleitungen verlegt. Diese seien genügend, um Wasser und Abwasser der Bauparzelle aufzunehmen. Die Gemeinde sei offensichtlich gleicher Meinung, ansonsten hätte sie die Bewilligung nicht erteilt. Zudem

stimme nicht, dass die Gemeinde die Übernahme deshalb verweigert habe, weil die Leitungen zu klein dimensioniert worden seien (act. Bf./Nr. 2). Auch habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Erschliessungsanlagen für Parzelle 1245 vor deren Abparzellierung genügend gewesen sei. Folglich genüge diese auch für die abparzellierte Parzelle 1272. Schliesslich sei es zulässig, die Bauherren im Baubewilligungsverfahren zu berechtigen, sich gestützt auf Art. 62 Abs. 2 BG an private Versorgungsanlagen anzuschliessen. 5. Am 21. Dezember 2005 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen und Begründungen fest. Auf die Beschwerde sei einzutreten. Die formellen Anforderungen seien hier nicht allzu hoch anzusetzen. Das Gericht sei in der Lage, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auf dessen Begehren zu schliessen. Das Urteil VGU R 12 44 habe hier keine präjudizierende Wirkung. Zudem sei das Baugesuch nach Annahme der Initiative eingereicht worden. Weiter monierte der Beschwerdeführer, nicht einmal die Gemeinde habe in Frage gestellt, dass er Miteigentümer der privaten Leitungen sei. Klar sei, dass zur Zeit der Erteilung der Bewilligung noch nicht klar gewesen sei, ob die Erschliessung überhaupt möglich sein werde. Zwar bestünden die Leitungen und gemäss Art. 62 Abs. 2 BG könnten Eigentümer privater Versorgungsanlagen verpflichtet werden, ihre Anlagen auch Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei handle es sich jedoch um eine Kannvorschrift. Zudem könnte sich der Eigentümer bei einer entsprechenden Verfügung wiederum wehren und Rechtsmittel ergreifen. Der Ausgang eines solchen Verfahrens sei offen. Auch sei es nicht relevant, dass die Gemeinde allenfalls verpflichtet sei, für die Bauherrschaft eine eigens geschaffene Erschliessungsanlage zu erstellen. Auch dafür wäre ein neues Verfahren mit der Möglichkeit zur Ergreifung von Rechtsmitteln nötig. Zudem sei auch bei einem Anschluss an die private Erschliessung nicht klar, ob diese funktioniere. Dies werde auch von der Gemeinde angezweifelt. Die Frage stelle sich umso mehr, wenn neue Anschlüsse getätigt würden. In diesem Punkt sei der Sachverhalt vor Erteilung der Baubewilligung nicht genügend abgeklärt worden.

6. Am 12. Januar 2013 stellte die Gemeinde duplicando den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die privaten Leitungen seien klar genügend. Weiter stimme es nicht, dass eine Bewilligung nach Art. 6 über die Wasserversorgung fehle, weil die Baugesuchsteller ein Einfamilienhaus bauen und nicht eine private Wasseranlage erstellen wollten. 7. Am 14. Januar 2013 hielten die Beschwerdegegner duplicando an ihren Anträgen fest. Der formelle Mangel liege nicht nur im ungenügenden Rechtsbegehren, sondern auch in der ungenügenden Begründung. Diese Mängel habe der Beschwerdeführer auch replicando nicht behoben. Die Kannvorschrift Art. 62 Abs. 2 BG sei so auszulegen, dass Private zur Duldung des Anschlusses verpflichtet werden müssten, wenn die Mitbenützung im öffentlichen Interesse liege. Der Anschluss der Bauherrschaft an das private Kanalisationsnetz im … liege im öffentlichen Interesse. Selbst wenn gestützt auf Art. 62 Abs. 2 BG noch verfügt werden müsste, würde dies nicht zu einer Aufhebung der Baubewilligung führen, weil gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 KRG die Baubewilligung auch dann zu erteilen sei, wenn das Baugrundstück noch nicht erschlossen sei, die Erschliessung aber bis zum Abschluss des Bauvorhabens noch gemacht werden könne. Im Weiteren sei Art. 6 des Gesetzes über die Wasserversorgung nicht anwendbar. Schliesslich weise die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen zu hohen Stundenansatz auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 8., mitgeteilt am 9. Oktober 2012, mit welchem die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers gegen das von den Beschwerdegegnern eingereichte Baugesuch vom 27. August 2012, Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle 1272 in …, abgewiesen und die Baubewilligung erteilt worden ist.

2. Vorweg ist in formeller Hinsicht zu klären, ob die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 38 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) genügt. Die Beschwerdegegner machen sodann geltend, der Beschwerdeführer stelle kein eigentliches Rechtsbegehren. Der Antrag auf Überprüfung der Argumente genüge nicht. Auch die Begründung sei ungenügend. Der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Einspracheentscheids bezüglich Zweitwohnungsproblematik auseinander. Der Beschwerdeführer hätte dies tun müssen. Er gebe lediglich seine Meinung zur Zweitwohnungsinitiative kund, was auch nicht als Begründung genüge. Weiter habe die Gemeinde die Rüge betreffend der angeblich ungenügenden Erschliessung der Bauparzelle abgewiesen, weil es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handle. Auch damit setze sich der Beschwerdeführer vor Gericht nicht auseinander. Dies sei keine genügende Begründung. Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). Praxisgemäss werden seitens des Gerichts an eine von Laien verfasste Beschwerde keine allzu hohen Anforderungen hinsichtlich des Erfüllens der gesetzlichen Vorgaben gestellt. Nach Ansicht des Gerichtes sind die Begehren des Beschwerdeführers, den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 8., mitgeteilt am 9. Oktober 2012 und die damit einhergehende Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle 1272 im Gebiet … in … aufzuheben, erkennbar. Es hat hierbei eine absichts- respektive

resultatbezogene Würdigung zu erfolgen und keine streng formalistische Prüfung. Es darf kein überspitzter Formalismus betrieben werden und es genügt folglich, wenn das Rechtsbegehren erkennbar ist (vgl. PVG 2011 Nr. 2 E.2b). Gleich verhält es sich in Bezug auf die von den Beschwerdegegnern bemängelte Begründung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer begnügt sich u.a. mit dem Hinweis, es handle sich im konkreten Fall um eine Zweitwohnung, weshalb die Bewilligung für das Bauvorhaben nicht hätte erteilt werden dürfen. Dazu macht er allgemeine Ausführungen zur Zweitwohnungsinitiative. Zwar nimmt der Beschwerdeführer zum strittigen Bauprojekt nicht konkret Stellung, dennoch ist es für das Gericht erkennbar, dass er benanntes Bauvorhaben gemeint haben muss. Es bleibt noch anzumerken, dass das Gericht nach Art. 38 Abs. 3 VRG vorgängig eine angemessene Frist zur Behebung eines solchen Mangels ansetzt, bevor auf eine Eingabe nicht eingetreten wird. Im Lichte des soeben Gesagten ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 38 VRG erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. a) In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. November 2012 die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8., mitgeteilt am 9. Oktober 2012, und der Baubewilligung aufgrund der Annahme der Zweitwohnungsinitiative. Vorliegend stellt sich die Frage des Inkrafttretens der massgebenden Verfassungsbestimmung. Es trifft zu, dass gemäss Art. 195 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) eine Verfassungsänderung an dem Tag in Kraft tritt, an dem sie von Volk und Ständen angenommen wird. Soweit Art. 75b BV und deren Übergangsbestimmung Art. 197 Ziff. 9 BV direkt Rechtswirkung zu entfalten vermögen, besteht demnach die Rechtsverbindlichkeit dieser Verfassungsbestimmungen seit dem Tage ihrer Annahme und unabhängig von ihrer Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; vgl. auch den erläuternden Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Verordnung über Zweitwohnung vom

17. August 2012, S. 2). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 75b BV und will aus der Geltung dieser Bestimmung seit ihrer Annahme durch das Volk und die Stände ableiten, dass sämtliche nach dem 11. März 2012 erteilten Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie …) nicht mehr zulässig sein sollen. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass das Stimmvolk am 11. März 2012 dem in Art. 75b BV angelegten, faktischen Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) nur unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 BV (in den Abstimmungsunterlagen noch Art. 197 Ziff. 8 BV) zugestimmt hat. Der neue Art. 75b BV darf demnach nur zusammen mit dem neuen Art. 197 Ziff. 9 BV gelesen und verstanden werden. Aus der neuen verfassungsrechtlichen Regelung betreffend den Zweitwohnungsbau (Art. 75b in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 BV) geht sodann hervor, dass es für die Umsetzung der neuen 20 %- Regelung von Art. 75b BV Ausführungsrecht braucht. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 75b Abs. 2 BV, welcher eine Ausführungsgesetzgebung voraussetzt („das Gesetz verpflichtet…“), und andererseits aus Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV, der explizit den Erlass einer entsprechenden Gesetzgebung (bzw. subsidiär den Erlass von bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) vorsieht. Auch wenn Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zwei Jahre Zeit einräumt, ist Art. 75b BV nicht so aufzufassen, dass bis zur Inkraftsetzung des entsprechenden Ausführungsrechts das bisherige Recht uneingeschränkt weitergelten soll. Die zeitliche Anwendbarkeit des bisherigen Rechts ist durch die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV geregelt. Danach sind erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie …) vom 1. Januar 2013 hinweg bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Ausführungsrechts nichtig. Die von Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommene und am gleichen Tag in Kraft getretene intertemporale Bestimmung zu Art. 75b BV gilt es vorliegend vom Verwaltungsgericht, aber auch von allen rechtsanwendenden Behörden, welche insbesondere Baubewilligungen zum Bau entsprechender

Zweitwohnungen erteilen, zu beachten. Die intertemporalrechtliche Regelung ist mit anderen Worten für die Erteilung von Baubewilligungen ab Annahme der Initiative am 11. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 relevant, erst danach ist auf den 1. Januar 2013 die vom Bundesrat am 22. August 2012 verabschiedete „Verordnung über Zweitwohnungen“ als das in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV angesprochene Ausführungsrecht in Kraft getreten und hat – als Folge der intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV – das bisherige Recht abgelöst. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen zur intertemporalen Geltung von Rechtssätzen sieht Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV einzig vor, dass Baubewilligungen, die nach dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind, nichtig sind. Alle anderen Tatbestände sind nach den üblichen Regeln zu handhaben. Folge dessen sind sowohl vor als auch nach dem 11. März 2012 eingereichte Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen, solange das erstinstanzliche Verfahren vor Ende 2012 abgeschlossen wurde. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 ist denn auch nicht auf Beschwerdeverfahren anwendbar, zumal dies weder ausdrücklich vorgesehen noch durch ein öffentliches Interesse geboten ist (FABIAN MÖSCHING, Ab welchem Zeitpunkt ist die Zweitwohnungsinitiative anwendbar?, IV 3. ff., in: Jusletter 10. Dezember 2012). Aufgrund der Übergangsbestimmung zu Art. 75b BV (und aufgrund der Tatsache, dass nicht vor dem 1. Januar 2013 ein Art. 197 Ziff. 9 BV ersetzendes Ausführungsrecht in Kraft getreten ist), ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass auch in jenen Gemeinden wie …, welche die kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten haben, im Jahr 2012 noch immer Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden durften; dies, da bis zum 31. Dezember 2012 schweizweit noch das bisherige Recht galt. Auch wenn nun die Initianten der Zweitwohnungsinitiative − und mit ihnen vermutlich auch einige Baueinsprecher − als Stichtag für den Baustopp lieber den Tag der Annahme der Initiative als den 1. Januar 2013 sähen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit Art. 197 Ziff. 9 BV am 11. März 2012 auch eine entsprechende intertemporalrechtliche Norm vom Volk angenommen und damit eine übergangsrechtliche Regelung beschlossen wurde. Das Argument des Beschwerdeführers, der Sinn der Übergangsbestimmungen hätte nur darin

bestanden auf verschiedenen Ebenen Druck auf den Gesetzgeber auszuüben, überzeugt dabei nicht. Bei einem Verzicht auf die intertemporalrechtliche Bestimmung, welche in der Botschaft zur Initiative zur Sprache gebracht (BBl 2008 8757, 8764 f.) und in den amtlich publizierten Materialien (AS 2012 3627 f.) wie auch in den Abstimmungsunterlagen (Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 11. März 2012, S. 10) aufgeführt wurde, hätte nämlich angesichts des knappen Resultats der Volksinitiative (50.6 % Ja- Stimmen gegenüber 49.4 % Nein-Stimmen; 12 3/2 befürwortende Stände gegenüber 8 3/2 ablehnenden Stände) gut und gerne auch ein anderes Stimmresultat erwartet werden können. Hätten die Initianten ein Inkrafttreten der 20 %-Regel ab dem Tag der Annahme der Initiative durchsetzen wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ein sofortiges Inkrafttreten im Initiativtext explizit festzuschreiben oder ganz einfach auf Übergangsbestimmungen zu verzichten. Aus Sicht der Initianten der Volksinitiative − wie auch aus Sicht der Baueinsprecher bzw. Beschwerdeführer − mag es zu bedauern sein, dass ein absoluter Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden wie … mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) erst am 1. Januar 2013 in Kraft trat, doch haben es die Verfasser der Initiative selbst zu verantworten, dass mit der expliziten Nennung des 1. Januars in den Übergangsbestimmungen ein für den Baustopp verbindlicher Termin festgesetzt wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden R 12 77 vom 23. Oktober 2012). Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. b) Weiter stellt sich die Frage, ob vorliegende Bauparzelle genügend erschlossen wurde und die Baubewilligung somit zu Recht erfolgte. Unbestritten existieren im …, wo die Bauparzelle liegt, private Erschliessungsanlagen für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung. Aus den Akten geht hervor, dass die Abwasserentsorgung genügend dimensioniert ist (act. Bf./Nr. 3 und 4). Die Gemeinde hält fest, man habe in den 60iger Jahren gross dimensionierte Kanalisationsleitungen verlegt. Diese seien genügend, um Wasser und Abwasser der Bauparzelle aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hingegen

bringt seinerseits vor, die Gemeinde habe eine Übernahme der privaten Leitungen mit dem Argument, die Leitungen seien zu klein dimensioniert worden, verweigert. Diesem Einwand kann das Gericht nicht folgen. So hält die Gemeinde entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Auszug aus dem Protokoll des Gemeindevorstandes vom 6. Dezember 1999 fest, dass die heutige Eigentümerschaft vorerst für einen verbindlichen Zustandsbeschrieb der Kanalisationsleitung zu sorgen hat, bevor ein Entscheid über eine allfällige Übernahme der Leitungen getroffen wird (act. Bf./Nr. 2). Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch den gesetzlichen Vorgaben in Art. 63 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG), wo es heisst: Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg. Auch Art. 5 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Wasserversorgung zielt in diese Richtung. Die Gemeinde hat auf Antrag private Anlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Benannte Bestimmungen und die Ausführungen im Gemeindevorstandsprotokoll untermauern die glaubhafte Argumentation der Gemeinde, wonach in den 60iger Jahren gross dimensionierte Kanalisationsleitungen verlegt wurden und eine Übernahme der Leitungen von Seiten der Gemeinde nicht erfolgte, da ein verbindlicher Zustandsbeschrieb der Kanalisationsleitung fehlte. Es besteht im Vorliegenden kein Anlass, an den glaubwürdigen Ausführungen der Gemeinde zu zweifeln. Demnach erachtet das Gericht die in Frage stehenden Leitungen für genügend dimensioniert. Weiter gilt es festzuhalten, dass die Frage, ob für den Anschluss an eine private Leitung die ausdrückliche Erlaubnis privater Miteigentümer eingeholt werden muss, zivilrechtlicher Natur und im konkreten Verfahren nicht von Belang ist. Dennoch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, denn Anschluss zwangsweise durchzusetzen. So lautet Art. 62 BG wie folgt: Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen

können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt. Daraus erhellt, dass es der Gemeinde grundsätzlich möglich ist, Eigentümer privater Versorgungsanlagen zu verpflichten, ihre Leitungen auch Dritten zur Verfügung zu stellen. Besagte Bestimmung ist so auszulegen, als dass ein Privater zur Duldung des Anschlusses verpflichtet werden kann, sofern es das öffentliche Interesse gebietet. Die Gemeinde hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht ein öffentliche Interesse für den Anschluss an die private Leitung bejaht, da ansonsten neue Leitungen errichtet werden müssten, was wiederum mit unverhältnismässigen Kosten und Aufwendungen verbunden wäre. Demnach ist vorliegende Baubewilligung nicht von der Ermächtigung des Beschwerdeführers abhängig. Nach Art. 72 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; 801.100) werden Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Erweiterungen nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist (Abs. 1). Ein Grundstück gilt als baureif, wenn seine Form und Grösse eine zonengemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird (Abs. 2). Die Gemeinde hat im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens unter anderem zu prüfen, ob das Baugrundstück vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die für die Erschliessung notwendigen Leitungen im Eigentum Privater oder der Gemeinde stehen. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 72 Abs. 2 KRG zur Baureife erfüllt sind. Selbst wenn die Gemeinde eine Verfügung im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BG erlassen müsste, wäre die Baureife gegeben, da die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt werden könnte. Die Erschliessung ist demnach in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorhanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gemeinde zu Recht eine rechtsgenügliche Erschliessung des Bauprojektes der Beschwerdegegner angenommen und entsprechend zu Recht die Baubewilligung vom 8., mitgeteilt am 9. Oktober 2012, unter Auflagen und Bedingungen erteilt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde erweist sich auch in Bezug auf die Zweitwohnungsproblematik als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner am 14. Januar 2013 eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 5‘265.-- (inkl. MWST) erscheint dem Gericht angemessen. Der Beschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegnern aussergerichtlich mit Fr. 5‘265.-- zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und der Gemeinde wird folglich keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2‘352.-gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 5‘265.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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