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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 09.11.2012 R 2012 100

November 9, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,210 words·~16 min·8

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 12 100 5. Kammer URTEIL vom 9. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 18. Juli 2012 erteilte die Gemeinde … der … GmbH die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf Parzelle 94 … in der Zona … in der Gemeinde … unter Bedingungen und Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen von … sowie … ab. 2. Dagegen erhoben … und … (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der Einspracheentscheide der Gemeinde … und die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Bauherrschaft zurückzuweisen. Zur Begründung führten sie was folgt an: Das Bauvorhaben widerspreche Art. 73 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG). Diese Baute nehme in keiner Weise Rücksicht auf die bestehende Siedlungsstruktur oder den architektonischen Stil der umliegenden Häuser und der restlichen Dorfkernzone. Die beschränkten Platzverhältnisse auf Parzelle 94 erforderten darüber hinaus eine wesentlich geringere Nutzung als dies der geplante Neubau vorsehe. Die Baute sei überdimensioniert und die architektonische Gestaltung quartieruntypisch. Sie störe das ansonsten einheitliche Dorfkernbild von ... Zudem greife die Überdimensionierung in übermässiger Weise in die geschützten Rechte der benachbarten Grundeigentümer ein. Sie entziehe den angrenzenden Liegenschaften Besonnung und Tageslicht. Es genüge nicht, dass die Bauherrschaft die Dachschräge um 20° verringere und die Firsthöhe somit um 10 cm abgesenkt habe. Die Baute müsse sich entgegen der jetzigen

Projektierung an der Fluchtlinie zwischen dem Süd-Ost Eckpunkt von Parzelle 92 und dem Süd-West Eckpunkt von Parzelle 95 orientieren. Damit würde gewährleistet, dass diese Baute nicht in übermässiger Weise auf die benachbarten Grundstücke einwirke. Dafür spreche die Ausrichtung der bereits bestehenden Gebäude. Die Beschwerdeführer führten des Weiteren aus, dass im vorliegenden Fall Zweitwohnungen realisiert würden. Das Baugesuch sei am 5. April 2012 eingereicht worden. Zudem dürfe der Bau ohnehin der Kontingentierung durch die geänderte Rechtslage zum Opfer fallen. Die Bewilligung müsste deshalb mit einer Auflage verbunden werden, wonach die Wohnungen nur als Erstwohnungen oder bewirtschaftete Zweitwohnungen genutzt werden dürften. Diese Auflage fehle in der Bewilligung. 3. Am 5. Oktober 2012 schrieb die Gemeinde … (Beschwerdegegnerin 1), sie habe die Einordnung des geplanten Neubaus in die bestehende Landschaft und Umgebung geprüft und aufgrund der örtlichen Verhältnisse für angemessen befunden. Sie verweise auf die erteilte Baubewilligung und die Stellungnahmen zu den Einsprachen vom 18. Juli 2012. Im Übrigen verzichte sie auf eine Stellungnahme. 4. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 beantragte die … GmbH (Bauherrin/Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde habe von der externen Fachberaterin … AG prüfen lassen, ob das vorliegende Bauprojekt den gesetzlichen Gestaltungsvorschriften genüge. Diese sei zum Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine gute Gestaltung gewahrt seien, wenn die Firsthöhe um 10 cm auf 1‘125.20 m.ü.M. und die Dachneigung von 21° auf 20° reduziert würden. Die Baubewilligung habe diese Empfehlungen in die Bedingungen und Auflagen übernommen. Die Gemeinde habe die Einordnung in die Landschaft und Umgebung geprüft und positiv beurteilt. Sie kenne die lokalen Verhältnisse am besten. Zudem habe sie einen relativ erheblichen Spielraum. Das Projekt füge sich geradezu optimal in die bestehende Landschaft und architektonische Umgebung ein. Die

Beschwerdeführer begründeten nicht, weswegen ihrer Ansicht nach auf die bestehende Siedlungsstruktur und den architektonischen Stil der Häuser keine Rücksicht genommen werde. Die Bauweise des Projekts entspreche der typischen Bauart im Ort mit einem massiv gemauerten Kellergeschoss und einer Holzkonstruktion in den Wohngeschossen. Die Eindeckung mit Blech entspreche vielen alten Häusern und Ställen in der Gemeinde. Des Weiteren stimme es nicht, dass eine wesentlich geringere Nutzung erforderlich sei. Im … gebe es traditionell eine dichte Bauweise, von der sich das geplante Projekt nicht abhebe. Der Neubau füge sich derart gut in die bestehende Umgebung ein, dass es notwendig erscheine zu vermerken, wo sich der Neubau befinde. Die Höhe der geplanten Baute entspreche der mittleren Höhe der beiden Gebäude zur Rechten und zur Linken. Es sei ebenfalls nicht zutreffend, dass durch das geplante Haus den benachbarten Gebäuden übermässig Licht und Sonne entzogen würde. Die Hauptfassaden der benachbarten Gebäude seien Richtung Süden und nicht in Richtung des geplanten Gebäudes ausgerichtet. Darüberhinaus unterschreite das geplante Gebäude die maximale Firsthöhe um fast drei Meter. Die Westfassade des rechten Hauses bleibe zu zwei Dritteln offen und besonnt. Das geplante Gebäude müsse nicht nach hinten versetzt werden, damit es in der Mitte zwischen den Häusern von … und … stehe. Im Baugesetz sei vorgesehen, dass dort, wo, wie vorliegend, Baulinien fehlten, die bestehenden Gebäudelinien weitergeführt werden sollten (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BG). Das geplante Gebäude führe genau die Linie weiter, die das Haus von … und die Garage von …, welche auch ein Gebäude darstelle, bildeten. Darüber hinaus sei Art. 75b BV nicht verletzt. Im Jahre 2012 dürften noch Baubewilligungen erteilt werden. In der Gemeinde … gebe es keine kommunalen Zweitwohnungsvorschriften und auch keine Zweitwohnungskontingentierung, deswegen stosse die von den Beschwerdeführern verlangte Auflage betreffend Rückweisung an die Bauherrschaft zur Festlegung der Natur der Wohnung ins Leere.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Formell gilt es vorab festzuhalten, dass als Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die beiden Ehemänner, … und … gelten. Die beiden Ehefrauen, … sowie … haben zwar die Einsprachen unterzeichnet, nicht aber die Beschwerde vom 13. September 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 2. Die Durchführung eines Augenscheins wird nicht beantragt und ist angesichts der gut dokumentierten Situation gemäss Akten (Visualisierungen und Pläne) und der geltend gemachten Argumente auch nicht notwendig. 3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden die Baueinspracheentscheide der Gemeinde … vom 18. Juli 2012 samt gleichentags erteilter Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf Parzelle 94 … in der Zona … in … Streitig und zu entscheiden ist, ob die Gemeinde zu Recht das Bauvorhaben bewilligt hat. 4. a) Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (statt vieler BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbaren Bestimmungen dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich entsprechend bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist zwar

grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Dies bedeutet, dass die Ermessensausübung auf dessen Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der konstanten Rechtsprechung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchem das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschreitet (statt vieler: VGU R 11 109). Gerade wo die Natur der Streitfrage Schwierigkeiten bereiten kann, etwa ob sich ein Baute in die bauliche Umgebung einfügt, das Ortsbild nicht beeinträchtigt und im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch Zurückhaltung. Die Gemeinden sind nämlich in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dass jedoch nicht der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist oder sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst, liegt auf der Hand. Vielmehr lässt sich dies vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (vgl. VGU R 03 8, PVG 1994 Nr.19). b) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das von der Gemeinde bewilligte Bauvorhaben widerspreche Art. 73 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Gemeinde … hat diese Regelung in ihrem Baugesetz (BG) unter Art. 42 BG der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides in Kraft stehenden Fassung präzisiert, welcher wie folgt lautet: Zona … Art. 42

1 La zona … ei destinada per intents d’habitar, per menaschis da prestaziuns da survetsch e da prducziun sco era per menaschis agricols. 2 La structura d’habitadi ed il stil architectonic ein da mantener e da cumpletar. Nua che lingias da formaziun per baghegiar mauncan, eis ei da mantener las lingias dils edifecis existents en connex cun la construcziun da baghetgs novs e cun midadas da baghetgs. L’altezia dil baghetg e dil culmar sco era la fuorma dil tetg sedrezzan tenor ils baghetgs en la vischinonza. Era stallas novas asta buca surpassar l’altezia dils baghetgs e dils culmars da baghetgs vischinonts. 3 Baghets novs han d’observar la posiziun tipica dils baghetgs, la proporziun, ils elements da construcziun, la formaziun dallas fatschadas e las decoraziuns sco tuts quels elements ein descrets egl inventari … 4 Per projectar baghetgs novs, midadas ed engrondidas essenzialas sa ei vegnir consultau la cussegliaziun da baghegiar. 5 Midadas essenzialas da trassés da vias existentas, da plazs e cuorts astgan vegnir concedidas mo el rom da plans per la formaziun dil quartier. L’altezia dils baghetgs e dils culmars sco era il volumen dils baghetgs ch’ei usitaus el vitg ein era da risguardar tier la planisaziun da quartier. Im Lichte dieser Vorgaben ist über die Rechtsmässigkeit der von der Gemeinde erteilten Baubewilligung für das Einfamilienhaus auf Parzelle 94 bzw. die Abweisung der gegen dieses Baugesuch erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entscheiden. Insofern ist zunächst die Frage nach der Bauästhetik im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 42 BG zu klären. c) Aus den von der Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) eingereichten Visualisierungen (Beilagen 7 und 8) und den Plänen, insbesondere dem Situationsplan (im Bewilligungsdossier der Gemeinde) ist klar ersichtlich, dass sich das neu zu erstellende Haus bestens in die bestehende Landschaft und architektonische Umgebung einfügt. Es ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht von den Beschwerdeführern begründet, inwiefern auf die bestehende Siedlungsstruktur und auf den architektonischen Stil der umliegenden Häuser nicht Rücksicht genommen wird. Die gewählten Materialien entsprechen

denjenigen bereits vorhandener Gebäude. Den Ausführungen wonach die beschränkten Platzverhältnisse eine wesentlich geringere Nutzung erfordern, kann nicht gefolgt werden, zumal sich keine gesetzliche Grundlage finden lässt. Vielmehr zeigt die Visualisierung, dass die Bebauung im Dorf insgesamt sehr dicht ist. Das Bauprojekt füllt geradezu eine heute vorhandene Lücke und lässt das Dorfbild einheitlich erscheinen. Auch die Darlegungen, wonach die Baute überdimensioniert und quartieruntypisch sei, gehen fehl, zumal die Höhe des geplanten Neubaus der mittleren Höhe der beiden Gebäude zur Rechten und Linken entspricht. Zudem bildet die Firsthöhen mit den umliegenden Häusern geradezu eine gegen Osten ansteigende Linie (vgl. Vorprüfungsbericht im Bewilligungsdossier der Gemeinde). Das Volumen der geplanten Baute und deren Dachneigung entsprechen den umliegenden Häusern. Bezüglich die Position des Hauses hält die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht entgegen, dass das geplante Gebäude die Linie, die das Haus und die Garage bilden, weiter führt, womit die Baute auch dahingehend Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BG genügt. Dass die Garage ein Gebäude darstellt ist klar, zumal die Beschwerdeführer dies auch nicht bestreiten. Des Weiteren führen die Beschwerdeführer aus, dass den angrenzenden Liegenschaften künftig durch das Bauprojekt Licht und Sonne entzogen werde. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin 2 zur Recht festzuhalten, dass die geplante Baute die maximale Firsthöhe nicht überschreitet, sondern diese sogar um drei Meter unterschreitet. Eine Gesetzliche Grundlage, die den Anspruch auf Besonnung und Tageslicht gibt, findet sich indes nicht. Von einer negativen Beeinflussung der „guten Gesamtwirkung“ durch den Umbau auf Parzelle 94 auf das bestehende Ortsund Landschaftsbild, so wie es Art. 73 As. 1 KRG und Art. 42 BG vorschreibt, ist folglich nicht auszugehen, weswegen diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche wegen des Entzugs von Aussicht, Licht und Sonne können weder im Baubewilligungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Sofern die Ausführungen der Beschwerdeführer hierauf abzielen, kann demnach nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Im Übrigen kann für die Frage der Bauästhetik im Sinne von Art. 73 KRG in Verbindung mit Art. 42 BG

die Begründung der Beschwerdegegnerin 2 herangezogen werden und ebenfalls diejenige der Bauberaterin (im Baugesuchdossier der Beschwerdegegnerin 1). 5. a) Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, dass mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative die Regel der Kontingentierung in Kraft getreten sei. Damit machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass nach Art. 195 BV die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung in Kraft tritt, wenn sie von Volk und Ständen angenommen wird, und deshalb auch der neue Art. 75b BV seit dem 11. März 2012 − einem Zeitpunkt, da die vorliegend angefochtene Baubewilligung [18. Juli 2012] noch nicht vorlag − in Kraft ist. b) Es trifft zu, dass gemäss Art. 195 BV eine Verfassungsänderung an dem Tag in Kraft tritt, an dem sie von Volk und Ständen angenommen wird. Soweit Art. 75b BV und deren Übergangsbestimmung Art. 197 Ziff. 9 BV direkt Rechtswirkung entfalten vermögen, besteht demnach die Rechtsverbindlichkeit dieser Verfassungsbestimmungen seit dem Tage ihrer Annahme und unabhängig von ihrer Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; vgl. auch den erläuternden Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Verordnung über Zweitwohnung vom 17. August 2012, S. 2). Die Beschwerdeführer berufen sich nun konkludent auf Art. 75b BV und wollen zumindest sinngemäss aus der Geltung dieser Bestimmung seit ihrer Annahme durch das Volk und die Stände ableiten, dass sämtliche nach dem 11. März 2012 erteilten Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie in …) nicht mehr zulässig sein sollen. Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass das Stimmvolk am 11. März 2012 dem in Art. 75b BV angelegten, faktischen Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) nur unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 BV (in den Abstimmungsunterlagen noch Art. 197 Ziff. 8 BV) zugestimmt hat. Der neue

Art. 75b BV darf demnach nur zusammen mit dem neuen Art. 197 Ziff. 9 BV gelesen und verstanden werden. Aus der neuen verfassungsrechtlichen Regelung betreffend den Zweitwohnungsbau (Art. 75b BV i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 BV) geht zunächst einmal hervor, dass es für die Umsetzung der neuen 20 %- Regelung von Art. 75b BV Ausführungsrecht braucht. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 75b Abs. 2 BV, welcher eine Ausführungsgesetzgebung voraussetzt („das Gesetz verpflichtet …“), und andererseits aus Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV, der explizit den Erlass einer entsprechenden Gesetzgebung (bzw. subsidiär den Erlass von bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) vorsieht. Auch wenn Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zwei Jahre Zeit einräumt, ist Art. 75b BV nicht so aufzufassen, dass bis zur Inkraftsetzung des entsprechenden Ausführungsrechts das bisherige Recht uneingeschränkt weitergelten soll. Die zeitliche Anwendbarkeit des bisherigen Rechts wird nämlich durch die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV geregelt. Danach sind erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) vom 1. Januar 2013 hinweg bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Ausführungsrechts nichtig. Die vom Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommene und am gleichen Tag in Kraft getretene intertemporale Bestimmung zu Art. 75b BV gilt es vorliegend vom Verwaltungsgericht, aber auch von allen rechtsanwendenden Behörden, welche insbesondere Bewilligungen zum Bau entsprechender Zweitwohnungen erteilen, zu beachten. Die intertemporale Regelung ist mit anderen Worten für die Erteilung von Baubewilligungen im noch laufenden Jahr relevant, erst danach tritt auf den 1. Januar 2013 die vom Bundesrat am 22. August 2012 verabschiedete „Verordnung über Zweitwohnungen“ als das in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV angesprochene Ausführungsrecht in Kraft und löst − als Folge der intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV − das bisherige Recht ab. Aufgrund der Übergangsbestimmung zu Art. 75b BV (und aufgrund der Tatsache, dass nicht vor dem 1. Januar 2013 ein Art. 197 Ziff. 9 BV ersetzendes Ausführungsrecht in Kraft tritt), ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass auch in jenen Gemeinden wie …, welche

die kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten haben, im Jahr 2012 noch immer Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden dürfen; dies, da bis zum 31. Dezember 2012 schweizweit noch das bestehende Recht gilt. Auch wenn nun die Initianten der Zweitwohnungsinitiative − und mit ihnen vermutlich auch einige Baueinsprecher − als Stichtag für den Baustopp lieber den Tag der Annahme der Initiative als den 1. Januar 2013 sähen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit Art. 197 Ziff. 9 BV am 11. März 2012 auch eine entsprechende intertemporalrechtliche Norm vom Volk angenommen und damit eine übergangsrechtliche Regelung beschlossen wurde. Bei dem knappen Resultat, welches die Volksinitiative erzielte (50.6 % Ja-Stimmen gegenüber 49.4 % Nein-Stimmen; 12 3/2 befürwortende Stände gegenüber 8 3/2 ablehnenden Stände), ist noch nicht einmal auszuschliessen, dass ohne die intertemporalrechtliche Norm, welche in der Botschaft zur Initiative zur Sprache gebracht (BBl 2008 8757, 8764 f.) und in den amtlich publizierten Materialien (AS 2012 3627 f.) wie auch in den Abstimmungsunterlagen (Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 11. März 2012, S. 10) aufgeführt wurde, gar ein anderes Stimmresultat erzielt worden wäre. Hätten die Initianten ein Inkrafttreten der 20 %-Regel ab dem Tag der Annahme der Initiative durchsetzen wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ein sofortiges Inkrafttreten im Initiativtext explizit festzuschreiben oder ganz einfach auf eine Übergangsregelung zu verzichten. Vom Sinn und Zweck der Initiative her − und natürlich aus Sicht der Initianten − mag es zu bedauern sein, dass ein absoluter Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden wie … mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, doch haben es die Verfasser der Initiative selbst zu verantworten, dass mit der expliziten Nennung des 1. Januars 2013 in den Übergangsbestimmungen ein für den Baustopp verbindlicher Termin festgesetzt wurde (vgl. zu alldem auch VGU R 12 77). Aufgrund des soeben gesagten und weil die Gemeinde … unbestritten keine Vorschrift betreffend Zweitwohnungskontingentierung kennt, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt – selbst wenn das geplante Bauprojekt als Zweitwohnung genutzt wird - unbegründet und abzuweisen.

6. Die angefochtene Baubewilligung der Gemeinde … samt Einspracheentscheide vom 18. Juli 2012 erweist sich somit insgesamt als rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2012 führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese haben die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Das Gericht erachtet dabei den mit Honorarnote vom 10. Oktober 2012 geltend gemachten Aufwand von 8 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen, was einem Honorar von Fr. 2‘000.-- entspricht. Zuzüglich der allgemeinen Spesen von Fr. 60.-- und 8.0 % Mehrwertsteuer von Fr. 164.80 resultiert in der Schlussrechnung ein Aufwand von insgesamt Fr. 2‘224.80. Der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde/Vorinstanz) steht demgegenüber laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 2‘314.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … bezahlen der … GmbH unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 2‘224.80 (inkl. MWST).

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