R 11 63 5. Kammer URTEIL vom 13. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ortsplanungsrevision (Baugestaltungslinie) 1. a) Am 17. Februar 2011 genehmigte die Gemeindeversammlung … unter anderem den Zonenplan und generellen Gestaltungsplan … 1:1000, enthaltend u.a. Baugestaltungslinien auf Parzellen 22 und 26. Die betreffenden Parzellen liegen im Gebäudebereich in der Dorfzone. Gleichzeitig beschloss die Gemeindeversammlung das neue Baugesetz 2011. Dessen Art. 27 sieht vor, dass die Baugestaltungslinien der Struktur von Überbauungen, der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten und Anlagen innerhalb der Siedlung dienten. Sie dürften von Hochbauten nicht überschritten werden. Die Baugestaltungslinien bestimmten zwingend die Lage oder Ausdehnung von Gebäuden oder Gebäudeseiten. In begründeten Fällen könne die Baubehörde Abweichungen erlauben. Die Baugestaltungslinien würden im generellen Gestaltungsplan oder in Quartierplänen festgelegt. Parzelle 26 steht im Eigentum von ... b) Am 6. Juni 2011 machte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die Gemeinde … u.a. auf einen Konflikt der kantonalen Strassengesetzgebung zu den kommunalen Baugestaltungslinien aufmerksam. Unter anderem werde durch deren Festlegung in der Fraktion … beim Gebäude Assek.-Nr. 46 auf Parzelle 26 eine mögliche Strassenerweiterung in erheblichem Mass eingeschränkt. Der dafür vorgesehene Strassenquerschnitt könne dadurch nicht mehr gewährleistet werden, umso mehr, als in diesen Bereichen auf der gegenüberliegenden Strassenseite mehrere Baugestaltungslinien festgelegt worden seien. Eine Erweiterung des Strassenquerschnittes zu Gunsten der
Verkehrssicherheit werde somit erheblich erschwert. Gemäss kantonalen Strassengesetzes (StrG) sei die Bestandesgarantie rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstände gewährleistet. Lediglich bei wesentlichen Umbauten/Umnutzungen oder bei Abbruch/ Wiederaufbau respektive Neubau seien die Abstandsvorschriften einzuhalten (Art. 46 StrG). Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) könne Ausnahmen gewähren, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde (Art. 47 StrG). Da die festgelegten Baugestaltungslinien bei den betroffenen Gebäuden, unter anderem das Gebäude Assek.-Nr. 46, einen Abbruch/Wiederaufbau respektive einen Neubau an gleicher Stelle zuliessen und zusätzlich die Verkehrssicherheit erheblich in Frage gestellt werde, könne eine Genehmigung dieser Baugestaltungslinien auf Parzellen 22 und 26 nicht in Aussicht gestellt werden. c) Am 8. Juni 2011 gab die Gemeinde … und dem weiteren betroffenen Grundeigentümer (von Parzelle 22) Gelegenheit zur Stellungnahme. d) In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2011 erklärte sich … mit der Nichtgenehmigung der Baugestaltungslinien nicht einverstanden. e) Am 16. Juni 2011 beantragte die Gemeinde der Regierung, die Baugestaltungslinien für Parzellen 22 und 26 in … zu genehmigen. f) Am 5., mitgeteilt am 6. Juli 2011, verweigerte die Regierung den Baugestaltungslinien für die Gebäude auf Parzelle 22 und Parzelle 26 die Genehmigung und wies diese zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück. Die Regierung erwog, dass die Gemeinde die Gestaltungslinien mit der Absicht festgelegt habe, den Erhalt des in … vorhandenen, historisch wertvollen Ortsbildes zum öffentlichen Strassenraum hin zu sichern. Dadurch werde aber in diesem Bereich eine künftig notwendige Erweiterung der Kantonsstrasse in erheblichem Masse eingeschränkt. Die vorgebrachten Argumente von Gemeinde und Grundeigentümer seien zwar nachvollziehbar, es sei aber festzustellen, dass es zur künftigen Erhaltung des Ortsbildes nicht zwingend
erforderlich sei, dass die zur Diskussion stehenden Gebäude im Falle eines Wiederaufbaus direkt angrenzend an die Kantonsstrasse zu liegen kämen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände gegenüber Kantonsstrassen könnten in diesem Bereich im Fall einer künftigen baulichen Entwicklung auf Parzellen 22 und 26 angesichts der vorhandenen Parzellenausdehnung problemlos eingehalten werden, dies im Gegensatz zu allen anderen Parzellen, die mit einer Baugestaltungslinie versehen worden seien (zum Beispiel Parzellen 25, 52, 56, 57, 60 , 61 und 62). Das Rechtsgleichheitsgebot sei deshalb auch nicht verletzt. Vorliegend gehe es nicht darum, an den zur Diskussion stehenden Stellen eine Fahrbahnverbreiterung ins Auge zu fassen. Vielmehr sei man bestrebt, einen allfälligen Gehweg oder einen verbreiterten Aufenthaltsbereich für die Sicherheit der Fussgänger zu ermöglichen. Diese Bestrebung könnte bei einer Genehmigung dieser Linien nicht umgesetzt werden. Eine zweckdienliche gestalterische Regelung im fraglichen Bereich habe diesen wichtigen verkehrstechnischen Aspekt abzudecken. Eine Baugestaltungslinie im Abstand von zum Beispiel 2 Meter ab Fahrbahnrand könnte genehmigt werden. Ein allfälliger zukünftiger, um 2 Meter vom Strassenabstand zurückversetzter Baukörper müsste denn auch bezüglich Ortsbild nicht als gravierender Qualitätsverlust beurteilt werden. Zudem sei die Bestandesgarantie der betroffenen Gebäude gewährleistet. Nur bei wesentlichen Umbauten/Umnutzungen oder bei Abbruch/Wiederaufbau respektive Neubau von Gebäuden müssten die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen eingehalten werden. 2. Am 2. August 2011 erhob … dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und er beantragte die Aufhebung von Ziff. 2 Abs. 1 und 2 des Genehmigungsbeschlusses der Regierung vom 5./6. Juli 2011, mit der Folge, dass die Baugestaltungslinien auf den Parzellen 22 und 26 zu belassen seien, ohne dass die Sache zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen werde. Die Gemeinde … sei ein Strassendorf. Die Häuser grenzten – mit wenigen Ausnahmen - an den Strassenrand. Müssten die Bauten auf den erwähnten Parzellen weichen, würde sich dadurch das Dorfund Strassenbild stark verändern. Auf der gleichen Strassenseite gebe es
Bauten, bei denen die Baugestaltungslinie belassen werde. Dies verstosse gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Er könnte seinen Stall gar nicht mehr umnutzen, müsste ihn abbrechen und neu aufbauen, was enorme Mehrkosten zur Folge hätte. Auch dies verstosse gegen das Gleichheitsgebot. Zwar könnte er mit dem Gebäude vom Strassenrand weichen, weil seine Parzelle genügend gross sei. Wenn das an anderen Stellen nicht möglich sei, sei dies offenbar genügend Grund für das Belassen der Baulinie. Dies sei nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei die Wahrung des Dorfbildes. Dieses würde beeinträchtigt. Die Strasse sei breit genug. Die Fussgänger könnten ohne weiteres auf der Strasse gehen. Ein Trottoir wäre ortsfremd und gar nicht möglich, weil durch mehrmaliges Wechseln von Trottoir auf die Strasse und wieder zurück erst eine gefährliche Situation geschaffen würde. Auch der Verkehr werde sich nicht vergrössern. Seinen Holzunterstand habe er auf der Parzelle 26 auch ohne Einhaltung der Abstandsvorschriften bauen können. Jetzt werde konträr argumentiert, was Treu und Glauben widerspreche. 3. Am 25. August 2011 (Poststempel) beantragte die Gemeinde die Gutheissung der Beschwerde. Der Gemeindevorstand unterstütze die Stellungnahmen der beiden betroffenen Grundeigentümer. 4. Am 30. August 2011 (Poststempel) beantragte die Regierung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Baugestaltungslinie auf der Parzelle 22 fordere, sei er nicht legitimiert. Gemäss Art. 17 StrG hätten Gemeinden, welche im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien festlegten, diese vorgängig mit dem kantonalen Tiefbauamt (TBA) abzustimmen. Die Gemeinde habe dies unterlassen. Das TBA habe erst im Rahmen der Vorprüfung im Dezember 2009 und dann wieder beim Genehmigungsverfahren im April 2011 Gelegenheit gehabt, sich zu den vorgesehenen Baugestaltungslinien zu äussern. Jetzt sei es zu spät für Lösungen in beidseitigem Einvernehmen. Die Regierung habe angesichts von Art. 17 StrG keine andere Wahl gehabt, als dem Nichtgenehmigungsantrag des TBA stattzugeben, um den Weg zu einer einvernehmlichen Lösung zu ebnen. Die Festlegung der Baugestaltungslinien schränkten die Belange von
Kantonsstrasse generell erheblich ein. Würden, wie hier, Baugestaltungslinien beidseits der Strasse festgelegt, werde ein künftiger notwendiger Strassenbau verunmöglicht (VSS-Normen, Bericht der Regierung zum Strassenbau und Strassenbauprogramm 2009-2012). Die Averserstrasse habe dem Regelquerschnitt zu entsprechen. Diese diene der Verkehrssicherheit und von diesem solle nur punktuell und ausnahmsweise abgewichen werden, zum Beispiel, wenn sonst übermässige Kosten entstünden oder die Überbauung des betroffenen Grundstücks verunmöglicht werde. Die beanstandeten Baugestaltungslinien in … befänden sich alle auf der talseitigen Strassenseite. Die anderen, bergseits liegenden Linien seien seitens des Kantons nicht ausdrücklich bemängelt worden. Es genüge die Freihaltung des Raums auf einer Strassenseite. Talseitig seien eben nur drei Gebäude, bergseitig hingegen zehn Gebäude mit Baugestaltungslinien belegt. Nach Auffassung des Kantons sei zudem die geschlossene Bauweise bergseitig von grösserer Bedeutung. Bei der talseitigen Gebäudenummer 29 auf Parzelle 25 müsste die Baugestaltungslinie an sich auch abgelehnt werden. In Anbetracht der Parzellengrösse und in Berücksichtigung, dass ein angemessener Abstand vom Strassenrand einzuhalten wäre, könnte diese Parzelle höchstwahrscheinlich aber nicht mehr zweckmässig überbaut werden. Hier könne zudem der Strassenquerschnitt reduziert werden. Es lägen unterschiedliche Sachverhalte vor. Es sei nicht zwingend erforderlich, zur Erhaltung des Ortsbildes die zur Diskussion stehenden Gebäude wieder direkt an die Kantonsstrasse zu bauen. Allenfalls könnten zudem bei einem allfälligen Wiederaufbau gestützt auf Art. 47 StrG Ausnahmebewilligungen für einen reduzierten Abstand zum Strassenrand erteilt werden, so dass nicht generell 5 Meter eingehalten werden müssten. Als Voraussetzung sehe Art. 47 StrG explizit die Erhaltung wertvoller Ortsteile vor. Ausnahmebewilligungen würden aber nur im Einzelfall und bei Vorliegen eines konkreten Projektes erteilt. Ebenso könnten nach Art. 47 StrG wesentliche Umnutzungen bestehender Gebäude bewilligt werden, sofern die Grundrissmauern die tragenden Elemente beibehalten würden (ausgenommen Garagen). Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Tempo 30 sei irrelevant. Der Strassenquerschnitt richte sich nicht in erster Linie nach der Verkehrsgeschwindigkeit. Für die Bestimmung des Strassenquerschnitts
seien die Verkehrssicherheit und die Möglichkeit des gefahrlosen Kreuzens massgebend. Die minimale Erweiterung des bestehenden Holzschopfes um ca. 1.2 Quadratmeter sei hier irrelevant. 5. Mit Replik vom 12. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auch die Regierung sei offenbar der Ansicht, das Ortsbild sei mittels Bewahrung der Gebäude talseits der Strasse zu erhalten. Zudem seien die Stimmbürger von … davon ausgegangen, die involvierten Amtsstellen seien mit der Vorlage einverstanden. Zwischen seiner Liegenschaft und Parzelle 22 bestünde ein Zusammenhang betreffend Ortsbilderhaltung, weswegen er auch diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert sei. Hier gehe es nur um die Frage, ob das Ortsbild wichtiger sei als Richtlinien über Strassenbreiten. 6. In der Duplik vom 23. September 2011 (Poststempel) führte die Regierung noch aus, dass im interessierten Strassenabschnitt talseits keine geschlossene Bauweise bestehe. Fünf Gebäude seien mit grossen Zwischenräumen auf einer Länge von ca. 120 Meter entlang der Strasse angeordnet. Die Gebäude wiesen unterschiedliche Abstände zur Kantonsstrasse auf. Die Baugestaltungslinien seien nicht zwingend für die Erhaltung des Ortsbildes. Das öffentliche Interesse seitens der Kantonsstrasse überwiege. Art. 17 StrG werde vom Beschwerdeführer falsch verstanden. Die Gemeinde hätte mit dem TBA Kontakt aufnehmen müssen. Es sei unerheblich, dass die Gemeindeversammlung vom Vorstand nicht über die negative Vorprüfung des Kantons orientiert worden sei. Das Dossier wurde alsdann der kantonalen Denkmalpflege zur Kenntnisnahme zugestellt. 7. Am 12. Dezember 2011 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichtes (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seiner Ehefrau anwesend war. Von Seiten des Beschwerdegegners 1 (Regierung des Kantons Graubünden) war der Jurist für Raumplanung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) präsent. Seitens der Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde …) war ihr
Gemeindepräsident zugegen. Als Beigeladene nahmen an dieser Begehung weiter ein Vertreter des Tiefbauamtes (TBA) sowie ein Vertreter des Denkmalschutzes teil. Allen Anwesenden wurde dabei an zwei verschiedenen Standorten – einerseits vor dem Stall des Beschwerdeführers und anderseits im südlich davon gelegenen Kurvenbereich der Kantonsstrasse - die Gelegenheit geboten, sich noch mündlich zur Nichtgenehmigung der strittigen Baugestaltungslinien entlang der Parzelle 26 des Beschwerdeführers zu äussern. Von Seiten des Gerichts wurden ausserdem noch sieben Farbfotos (A4) der örtlichen Raum- und Strassenverhältnisse erstellt und zu den Akten gelegt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist der Regierungsbeschluss vom 5./6. Juli 2011, worin – im Rahmen der Ortsplanungsrevision - den Baugestaltungslinien für die Gebäude auf den Parzellen 22 und 26 die Genehmigung verweigert wurde und sie zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen wurden. b) Gemäss Art. 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist derselbe somit aber lediglich zur Anfechtung der ihn direkt selbst als Grundeigentümer betreffenden Linienführung auf Parzelle 26 legitimiert und nicht auch noch zu der im vorderen Strassenbereich ca. 50 Meter weiter nördlich verlaufenden Linienführung auf Parzelle 22, deren Eigentümer eine andere Person ist. Von der Nichtgenehmigung der Baugestaltungslinie auf Parzelle 22 ist der Beschwerdeführer demnach auch nicht im Sinne von Art. 50 VRG berührt (beschwert), weshalb ihm zu deren Aufhebung vorweg bereits die Berechtigung fehlt. Andernfalls könnte zumindest jeder Einwohner der Fraktion … ebenfalls Beschwerde erheben, was im Ergebnis einer Popularbeschwerde gleichkäme. Popularbeschwerden sind im
Verwaltungsrecht aber verpönt und rechtlich nicht zulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtgenehmigung der Baugestaltungslinie auf Parzelle 22 rügt, kann darauf deshalb mangels Betroffenheit zum vornherein nicht eingetreten werden. 2. a) In materieller Hinsicht gilt es sodann bezüglich der Nichtgenehmigung der Baugestaltungslinie auf der Parzelle 26 des Beschwerdeführers zunächst auf die einschlägigen Bestimmungen im Strassenrecht hinzuweisen: Nach Art. 17 Abs. 1 des Strassengesetzes für den Kanton Graubünden (StrG; BR 807.100) können Baulinien im Auflageprojekt festgelegt werden. Sie dienen der oberund unterirdischen Freihaltung von Räumen entlang von Kantonsstrassen, namentlich im Interesse der Verkehrssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des künftigen Strassenausbaus. Nach Art. 17 Abs. 2 StrG haben die Gemeinden, falls sie im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien festlegen, diese vorgängig mit dem kantonalen Tiefbauamt abzustimmen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StrG dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den vorgeschriebenen Abständen nicht mehr entsprechen, unterhalten und erneuert sowie unwesentlich umgestaltet oder unwesentlich anders genutzt werden. Werden diese Bauten und Anlagen wesentlich umgestaltet oder wesentlich anders genutzt, sind sie einschliesslich allfälliger Anbauten auf den vorgeschriebenen Abstand zurückzuversetzen (Art. 46 Abs. 2 StrG). Sie dürfen nach ihrem Abbruch oder ihrer Zerstörung nicht wieder am selben Ort erstellt werden (Art. 46 Abs. 3 StrG). Zu möglichen Ausnahmebewilligungen wird in Art. 47 Abs. 1 StrG stipuliert: Das Departement kann Ausnahmen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände gestatten. Ausnahmen sind insbesondere möglich in Ortschaften mit geschlossener Bauweise, zur Erhaltung wertvoller Ortsteile, beim Vorliegen von anderen besonderen Verhältnissen oder in Härtefällen, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Schliesslich wird in der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) in Art. 19 Abs. 1 noch speziell erwähnt: An Kantonsstrassen ohne Baulinien ist für Bauten und Anlagen ein Abstand von 5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Bei Rad- und Gehwegen […] ist ein Abstand von 3 m vom Rand dieser Anlagen, mindestens aber von 5 m vom Fahrbahnrand
zu beachten. Laut Art. 19 Abs. 4 StrV muss der Abstand - ab der Grenze des Strassengrundstückes – in jedem Fall 2.50 m betragen. b) Gestützt auf die soeben zitierten Vorgaben gilt es zu entscheiden, ob die angefochtene Nichtgenehmigung der Baugestaltungslinie auf der Parzelle 26 des Beschwerdeführers rechtens und auch verhältnismässig war. Dieser Entscheid erfordert eine umfassende Güterabwägung zwischen den konkret auf dem Spiele stehenden Interessen der Öffentlichkeit (Ortsbildschutz; Verkehrssicherheit) und den entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers (am Erhalt der bisherigen Strassensituation auch im Falle von Um-/Ausbauten an seinem Stall mit dem Ziel einer Umnutzung desselben zu Wohnzwecken bei unverändertem Gebäudestandort in der Dorfzone auf Parzelle 26; vgl. Zonenplan/GGP …, im Massstab 1:1000 vom 11./28. Februar 2011; [braune] Bauzone D). c) Zunächst einmal ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern Art. 17 StrG vorliegend von besonderer Bedeutung gewesen sein sollte. Für die materielle Beurteilung, ob die Baugestaltungslinien genehmigt werden konnten oder nicht, spielt es nämlich letztlich gar keine Rolle, ob die Gemeinde die vorgesehenen Baugestaltungslinien vorgängig mit dem kantonalen Tiefbauamt (TBA) abgestimmt hat oder nicht. Bei der zitierten (Koordinations- )Bestimmung handelt sich vielmehr bloss um eine Ordnungsvorschrift; sicherlich stellt Art. 17 Abs. 2 StrG jedoch keine zwingende Vorschrift dar, weshalb daraus für den konkreten Fall nichts hergeleitet werden kann. d) Die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Interessen an der ungeschmälerten Erhaltung des Ortsbildes der Fraktion … das Interesse an einer möglichen Verbreiterung der Kantonsstrasse inklusive Trottoir überwiegen. Dazu ist einmal festzuhalten, dass im fraglichen Teilstück der Kantonsstrasse im Dorfkern – das heisst vom Bach bei Parzellen 359/61 bis zum südlichen Dorfbereich bei Parzellen 370/69 – talseits tatsächlich keine wirklich geschlossene Bauweise besteht (vgl. dazu anlässlich des Augenscheins erstellte Gerichtsfotos 1/2/4/5), wie dies umgekehrt bergseits der asphaltierten Kantonsstrasse aber klarerweise der Fall ist (vgl. Fotos
1/3/4/5; ferner Sektor Bach/Brücke Foto 6; südlicher Dorteil Foto 5). Auf der Talseite gibt es daher namhafte (Überbauungs-) Lücken zwischen den einzelnen, meist älteren Stallbauten oder sonstigen Gebäuden. Im fraglichen Teilstück sind talseits denn auch nur drei Bauten von den Baugestaltungslinien betroffen, während es bergseits deren zehn Gebäude sind. Auf der dichter bebauten Bergseite der Kantonsstrasse sind also wesentlich mehr bereits vorhandene Gebäude (so Parzellen 49, 50, 52, 56, 57, 60, 62 [2x], 67, 68) mittels Baugestaltungslinien als auf der Talseite – wo sich Parzelle 26 befindet - belegt. Für das Gericht ist zudem klar, dass das Interesse an der Erhaltung der Ausbaumöglichkeit der Kantonsstrasse generell hoch ist. Dem ist umso mehr beizupflichten, als die Ausbaumöglichkeit nicht in erster Linie auf eine Verbreitung der Fahrbahnfläche ausgerichtet ist, sondern (bei Bedarf) der Erstellung eines Trottoirs zu Gunsten der schwächeren Verkehrsteilnehmer – wie Fussgänger, Touristen usw. – dienen würde. Im Übrigen gilt es nicht zu übersehen, dass hinter der Stallbaute auf Parzelle 26 noch eine Bautiefe für mindestens zwei neue Gebäude bestünde, weshalb eine Rückversetzung der vorhandenen Baute – im Falle eines Abbruchs der Stallbaute bzw. einer künftigen Umnutzung desselben zu Wohnzwecken - ab dem derzeit unmittelbar daran vorbeiführenden Strassenrand sowohl aus verkehrstechnischen, sicherheitsrechtlichen als auch aus raumplanerischen und nutzungsrechtlichen Gründen als vertretbar erscheint. Die rein privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem möglichst einfachen und kostengünstigen Umbau seiner Stallbaute in ein bewohnbares Gebäude bei unverändertem Standort vermögen daran nichts zu ändern, zumal das zusätzliche Argument eines schützenswerten Ortsbildes anlässlich des Augenscheins selbst vom Beschwerdeführer nicht mehr wiederholt bzw. vom anwesenden Denkmalpfleger stark relativiert wurde. An den negativen Folgen (für das Ortsbild) der in den 1960-er Jahren mitten durchs Dorf gebauten Kantonsstrasse könnten allfällige Baugestaltungslinien nichts mehr ändern; dazu müssten vielmehr spezifische Erhaltungsvorschriften erlassen und durchgesetzt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers eines besonders schützenswerten Ortsbildes, das einzig mit der Genehmigung der vorgeschlagenen Baugestaltungslinien wirksam erreicht werden könne, ist
folglich nicht stichhaltig. Damit bleibt es bei den rein pekuniären Privatinteressen des Beschwerdeführers an einem möglichst friktionsfreien und preiswerten Umbau (samt Umnutzung) seiner ansonsten sehr gut erschlossenen Parzelle 26 mitten in der Dorfzone. e) Die Verweigerung der Genehmigung der von der Gemeinde festgelegten Baugestaltungslinien hat zudem nicht zur Folge, dass bestehende Bauten abgerissen werden müssen. Es besteht weiterhin die Bestandesgarantie im Rahmen von Art. 46 StrG (Zulässig: Unterhalt, Erneuerung, unwesentliche(r) Umbau/Umnutzung der bisherigen Baute entlang Strassenkörper). Ferner kann das zuständige Bau-, Verkehr-, Forstdepartement des Kantons Graubünden (BVFD) gemäss Art. 47 StrG explizit „Ausnahmen“ von der Einhaltung der vorgeschriebenen Strassenabstände nach Art. 19 StrV (Regelabstand 5 m von Fahrbahnrand bzw. 3 m von Trottoir; Mindestabstand in jedem Fall 2.50 m ab Grenze des Strassengrundstückes) gestatten. Die Nichtgenehmigung der Baugestaltungslinien bedeutet also offenkundig nicht automatisch die „Zerstörung“ des Ortsbildes. Werden die betreffenden Bauten lediglich unterhalten, bleibt das Ortsbild unverändert.
3. a) Der angefochtene Regierungsbeschluss vom 5./6. Juli 2011 ist demnach rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. August 2011 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der ihn antragsgemäss unterstützenden Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde) aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner 1 (Regierung) indessen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da dieser lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 2'333.-gehen je zur Hälfte zulasten von … sowie der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.