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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.12.2011 R 2011 49

December 15, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,159 words·~16 min·5

Summary

Baugesuch (BAB) | Baurecht

Full text

R 11 49 5. Kammer URTEIL vom 15. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB) 1. a) … erwarben im Jahr 2006 die Parzelle 1137 (in der Zone W2 gelegen) und Parzelle 1129 mit darauf stehendem Stallanteil, in …, Gemeinde …. Parzelle 1129 liegt gemäss Zonenplan/generellem Gestaltungsplan … 1:2000 vom 16. Juni 2006 in einer Zone für zukünftige bauliche Nutzung (Art. 40 KRG; Nichtbauzone). b) Mit Schreiben vom 29. November 2006 gestand … gegenüber dem Gemeindevorstand ein, die Grundmauern des Stallanteils auf Parzelle 1129 und die ostseitige Stallwand ohne Bewilligung saniert und den Bauschutt ordnungsgemäss deponiert zu haben. Am 26. Januar 2007 reichten er und seine Ehefrau Elisabeth nachträglich ein entsprechendes Baugesuch ein. 2. a) Am 26. Februar 2007 bewilligte der Gemeindevorstand … den Einbau eines neuen Betonbodens im Unterstall, die Betonierung der Untermauern (Aussenwände), die Dacherneuerung (Ziegel) und die Erneuerung zweier bestehender Fenster auf der Ostseite, wobei die Ausführung gemäss Baugesuch zu erfolgen habe. b) Anlässlich der Bauabnahme vom 22. November 2008 wurde festgestellt, dass im Untergeschoss eine Zweckänderung in Werkstatt und Hobbyraum stattgefunden hatte und im Oberstall ein Holzlager und diverse Einbauten sowie ein neuer Holzboden errichtet worden waren.

c) Zur Stellungnahme aufgefordert, schrieben … am 12. Dezember 2008, ihrer Meinung nach hätte nur eine Umnutzung in einen Wohn- oder Gewerberaum einer Bewilligung bedurft. Sie würden im Stall nur Brennholz verarbeiten und lagern. 3. a) Am 24. März 2010 forderte der Gemeindevorstand … zur Einreichung eines Baugesuchs für den Einbau einer Werkstatt auf. Am 8. April 2010 wurde das Baugesuch eingereicht. Beantragt wurde die Umnutzung in eine Hobbywerkstatt und einen Holzlagerraum. Abwasser falle infolge Versickerung keines an, so die Gesuchsteller. Hinsichtlich des Wasseranschlusses wurde nichts angegeben; indessen wurde deklariert, dass Wasser im Gebäude vorhanden sei. Die nach aussen unsichtbare Renovation sei abgeschlossen. Der Heuboden werde als Lager für Brennholz und Geräte benützt. Im ehemaligen Kuhstall hätten sie eine Werkstatt/einen Hobbyraum für kleinere Reparaturen und Schreinerarbeiten eingerichtet. Das 2006 gekaufte Gebäude sei in relativ schlechtem Zustand gewesen, Grundmauern, Dach und Fenster hätten erneuert werden müssen. b) Dagegen erhoben die Miteigentümer von Parzelle 1127, … und …, am 5. Mai 2010 Einsprache und verlangten die Abweisung des Gesuchs und die Verpflichtung der Gesuchsteller, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, allenfalls die Verpflichtung für die Gesuchsteller, ein Art. 73 ff. BG entsprechendes Baugesuch einzureichen. Die Einsprecher führten aus, hier handle es sich nicht um Unterhalt und Instandstellung, sondern um einen Umbau mit Umnutzung. Weiter wurde geltend gemacht, der Stall habe nie über fliessendes Wasser im Gebäude verfügt. Zudem legten sie dar, über Parzelle 1127 gebe es keine Fahrberechtigung zu Parzelle 1129. c) Eine weitere Nachbarin, …, erhob ebenfalls Einsprache. 4. Am 21. Juni 2010 wurde mit dem Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) ein Augenschein durchgeführt. Es wurden mehrere Abweichungen vom rechtmässigen Zustand festgestellt. Insbesondere seien im Obergeschoss zwei Holzkästen eingebaut sowie das Tor durch ein neues ersetzt und das

Untergeschoss zu einem Hobbyraum beziehungsweise einer Werkstatt ausgebaut worden (Täfer und Parkett). 5. Am 24. Juni 2010 nahmen … zu den Einsprachen Stellung. 6. Am 9. Mai 2011 verfügte der Gemeindevorstand, dass die Einsprachen teilweise gutgeheissen würden. Die Nutzung des ersten Stocks, Holzlagerstätte in der Stallbaute auf Parzelle 1129, werde im Sinne der Erwägungen bewilligt. Sämtliche Innenausbauten im Erdgeschoss, soweit sie nicht in der Baubewilligung vom 26. Februar 2007 ausdrücklich erwähnt seien, würden nicht bewilligt. Dies gelte insbesondere für die Zweckänderung in eine Werkstatt und alle damit zusammenhängenden Installationen, die Innenverkleidung (Boden, Decke, Wände), die Isolierung, die Erstellung eines Feuchtraumes mit Zwischenwand und die Einrichtung eines modernen Wasseranschlusses. Der Gemeindevorstand hielt in seinem Entscheid fest, die erfolgte Umnutzung sei weder zonenkonform noch standortgebunden. 7. Am 1. Juni 2011 (Poststempel) erhoben … Einsprache (recte Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der Entscheid sei, was die Bewilligungsverweigerung für Innenausbauten anbetreffe, aufzuheben, so dass der Umbau und die Umnutzung nachträglich bewilligt werden könne. Sie führten weiter aus, in der angefochtenen Verfügung fehle ein Entscheid über Wiederherstellung/Duldung des gesetzwidrigen Zustandes, was Rechtsunsicherheit schaffe. Sodann machten sie geltend, für den Umbau liege eine gültige Baubewilligung (vom 26. Februar 2007) vor. In vorliegender Streitsache gehe es um die Frage der Umnutzung des Oberstalls in einen Holzlagerraum sowie des Erdgeschosses in eine Hobbywerkstatt und die damit zusammenhängenden Ausbauten. Darüber sei die Baubehörde schon vor der Bewilligung von 2007 informiert worden. Sie legten weiter dar, der Feuchtraum habe nichts mit einer Nasszelle zu tun. Er diene nur zur Abdichtung des Restes des Gebäudes. Ein Wasseranschluss habe bereits bei der Übernahme des Gebäudes bestanden, was …, der Rechtsvorgänger, bestätige. Sie erklärten sich einverstanden, den Trog in der Werkstatt zu entfernen, ersuchten jedoch um Beibehaltung des Aussenhahns

zum Giessen der Pflanzen. Die Beschwerdeführer machten geltend, den Boden hätten sie neu verlegen müssen, weil der alte verfault gewesen sei. Zudem habe er minimal isoliert werden müssen, damit der Wasseranschluss im Winter nicht einfriere. Zusammengefasst beantragten sie, dass der heutige, z.T. gesetzwidrige Zustand aus Gründen der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes geduldet werde. 8. Am 24. Juni 2011 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2011. 9. Am 4. Juli 2011 (Poststempel) beantragten auch die Gebrüder … die Abweisung der Beschwerde. 10. Am 5. Juli 2011 beantragte auch das beigeladene ARE die Abweisung der Beschwerde. In seiner Begründung hielt das ARE fest, die Baubewilligung vom 26. Februar 2007 sei nichtig, weil keine Zustimmung des ARE dazu vorliege. Für den in der Verfügung vom 9. Mai 2011 gestützt auf Art. 24a RPG ohne BAB-Bewilligung des ARE bewilligten Teil (Oberstall) sei nachträglich noch die Zustimmung des ARE einzuholen. Das ARE führt weiter aus, die Beschwerdeführer rügten die lange Verfahrensdauer von zirka 13 Monaten. Diese habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen, indem die Beschwerdeführer davon ausgehen hätten können, nach so langer Zeit werde der rechtswidrige Zustand von der Gemeinde toleriert. Das ARE legt dar, hier gehe es um das Baubewilligungsverfahren, in welchem die allfällige Rechtswidrigkeit der Umbauten festgestellt respektive die Bewilligung dafür verweigert werde. Erst später werde die Frage der Wiederherstellung/Duldung geprüft. Dieses Vorgehen sei korrekt. Das ARE hält fest, die vorgenommenen Änderungen im Erdgeschoss seien nicht bewilligungsfähig. Bei den Behältern respektive Kästen im Oberstall handle es sich aber um reversible Einbauten, die nicht mit der Substanz der Stallbaute verbunden seien und somit bei einer allfälligen Rückführung zu landwirtschaftlichen Zwecken wieder ausgebaut werden könnten. Die Bewilligung gemäss Art. 24a RPG könnte nachträglich erteilt werden.

11. Am 25. Juli 2011 (Poststempel) führten die Beschwerdeführer replicando aus, sie könnten eigentlich ihre Beschwerde zurückziehen und die Verfügung betreffend Wiederherstellung/Duldung abwarten. Indessen führe die Gemeinde unter den nicht bewilligten Ausbauten auch den Feuchtraum und den modernen Wasseranschluss auf. Der Feuchtraum sei aber seit jeher feucht gewesen und sei im ursprünglichen Zustand belassen worden. Der Wasseranschluss bestehe schon seit 30 Jahren. Bei der beanstandeten Bauteile seien aber nicht Gegenstand der Baubewilligung und gehörten nicht in die Verfügung. Sie wären zu einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit bereit. 12. Am 12. August 2000 verzichtete das ARE, am 26. August 2011, die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik. Die Gebrüder … hielten duplicando an ihren Anträgen fest. 13. Am 14. Oktober 2011 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführer … persönlich anwesend waren. Seitens der Gemeinde … war Gemeindepräsident … vor Ort präsent und seitens des ARE Kreisplaner ... Ferner waren Frau … in Begleitung ihres Ehegatten sowie … persönlich zugegen. Als Auskunftsperson war schliesslich … anwesend. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheins sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Baubescheid des Gemeindevorstands … vom 9. Mai 2011 zum Bauvorhaben

ausserhalb der Bauzone. Zu prüfen ist, ob die Gemeinde die Baubewilligung für das nachgesuchte und nachträglich zu bewilligende Bauvorhaben zu Recht nicht erteilt hat. 2. a) Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 1. Juni 2011 (Datum des Poststempels), dass gestützt auf Art. 94 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) der heute zum Teil gesetzwidrige Zustand des Stalles auf Parzelle 1129, in 7223 Buchen, aus Gründen der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes geduldet und eine entsprechende Verfügung erlassen werde. b) Wie Erwägung 1 zu entnehmen ist, ist in vorliegender Streitsache der Baubescheid vom 9. Mai 2011 des Gemeindevorstands …, welcher im Rahmen des nachträglich durch die Beschwerdeführer eingereichten Baugesuches vom 8. April 2010 ergangen ist, Anfechtungsobjekt. Das Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist in den Art. 87 KRG sowie Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) geregelt. Nicht geprüft wird im Baubewilligungsverfahren, ob der rechtmässige Zustand wieder herzustellen oder eine Duldung des rechtswidrigen Zustands erfolgen könne. Diese Frage bildet Gegenstand des Verfahrens gemäss Art. 94 KRG. Wie das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 richtig ausführt, ist unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung das Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten materiell vorschriftswidrigen Zustands (vgl. VGU R 09 26 vom 17. November 2009 E. 2.a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist folglich bei illegal erstellten Bauten vorab deren Rechtswidrigkeit in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen und erst bei festgestellten Regelverstössen die Frage zu klären, ob eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Berücksichtigung des Prinzips des Vertrauensschutzes sowie der Verhältnismässigkeit verlangt werden kann. Dabei ist anzumerken, dass der Entscheid betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands i.S.v. Art. 94 KRG erneut mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Vorliegend gilt es jedoch zu prüfen, ob es im Rahmen der Umbauarbeiten am Stallteil der Beschwerdeführer auf Parzelle 1129 in Buchen zu Regelverstössen gekommen ist oder aber eine nachträgliche Baubewilligung auf das Baugesuch vom 8. April 2010 hin erteilt werden kann. 3. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Art. 25 Abs. 2 RPG stellt direkt anwendbares Bundesrecht dar. Allfälliges kantonales Recht ist unerheblich. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 1980 erfordern sowohl zonenkonforme als auch nicht zonenkonforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die Bewilligung resp. Zustimmung einer kantonalen Behörde. Die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG auch auf zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist wiederum mit dem Bedürfnis nach einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung von Art. 24 RPG zu begründen (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 25 N 33; BGE 115 Ib 405). Wurde eine kommunale Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilt, kann diese von Bundesrechts wegen keine Wirkungen entfalten. Die Zustimmung wirkt insofern konstitutiv (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O, N 37). Wird trotz der fehlenden Zustimmung gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG von einer Bewilligung Gebrauch gemacht, so wird dadurch ein unrechtmässiger Zustand geschaffen. Die kommunale Bewilligung, die ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilt wurde, ist mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet und demnach als nichtig zu betrachten. Die kantonale Behörde kann deren Ungültigkeit dann grundsätzlich (nur) feststellen (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 37). Nichtigkeit ist jedoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Zustimmung der kantonalen Behörde fehlt. Vorausgesetzt ist vielmehr auch, dass die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung klar ausser Betracht fällt. Die materielle Rechtswidrigkeit der jeweiligen Baute oder Anlage ist somit Voraussetzung dafür, dass die ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Bauerlaubnis nichtig und damit in jeder Hinsicht unwirksam ist. Dabei

muss über die materielle Rechtswidrigkeit "Klarheit" bestehen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 37 mit Verweis auf BGE 111 Ib 220 f. und 132 II 27 ff.). Ein solcher Verfahrensmangel wäre nach dem Gesagten derart schwerwiegend, dass er nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen vom Verwaltungsgericht zu beheben ist, zumal nur so gewährleistet werden kann, dass die raum- und umweltrelevanten Aspekte und Interessenabwägungen durch die zuständige kantonale Instanz vorgenommen werden können. Das bedeutet, dass das Gericht diesfalls den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu korrekter Einleitung und Durchführung des BAB-Verfahrens im Sinne des KRG und der KRVO zurückzuweisen hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass für den umstrittenen Um- und Ausbau des Stallteils auf Parzelle 1129 eine gültige Baubewilligung, datiert 26. Februar 2007, vorgelegen habe und es in vorliegender Streitsache lediglich um die Frage der Umnutzung des Stallteils in einen Holzlagerraum (Obergeschoss) und eine Hobbywerkstatt (Untergeschoss) und der damit verbundenen Ausbauarbeiten im Innern des Gebäudes gehe. b) Das ARE hält dem in seiner Vernehmlassung zu Recht entgegen, aufgrund der Nichtigkeit der kommunalen Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone vom 26. Februar 2007 könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nichtig sei die Baubewilligung, da sie ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde, im Kanton Graubünden das ARE, ergangen sei. c) Wie unter Erwägung 3 ausführlich dargelegt bedarf es bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, wie sie hier unbestrittenermassen vorliegt, von Bundesrechts wegen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG). In diesem Sinne ist denn auch in Art. 87 Abs. 1 KRG bestimmt, dass Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) neben der Baubewilligung eine kantonale Bewilligung (BAB-Bewilligung) erfordern. Zuständige kantonale Behörde im Kanton Graubünden ist gemäss Art. 1 Abs. 2 KRVO das ARE als Fachstelle. Wie den Akten zu entnehmen ist,

wurde das ARE anlässlich des BAB-Gesuches der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2007 von der Gemeinde … nicht begrüsst, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt. Die Gemeinde … erliess in der Folge am 26. Februar 2007 eine Baubewilligung ohne die erforderliche Zustimmung des ARE eingeholt zu haben. Damit ist die Baubewilligung wie das ARE in seiner Vernehmlassung korrekt ausgeführt hat, aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit nichtig und entfaltet keinerlei Wirkung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, N 963 mit weiteren Hinweisen). Demnach können die Beschwerdeführer aus der Baubewilligung vom 26. Februar 2007 auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. d) Auch im Rahmen des nachträglich eingereichten Baugesuchs der Beschwerdeführer vom 8. April 2010 und dem diesbezüglich erlassenen und in vorliegendem Verfahren angefochtenen Baubescheid vom 9. Mai 2011 leitete die Gemeinde … das BAB-Gesuch wiederum nicht an das ARE weiter. Vielmehr führte es ohne den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Einbezug der Fachstelle im Entschied aus, die Bewilligungsvoraussetzungen seien nach Art. 24a Abs. 1 lit. a und b RPG erfüllt und das Baugesuch hinsichtlich des Holzlagers im oberen Stock könne bewilligt werden. Hingegen erachtete die Gemeinde … – kompetenzgemäss, vgl. Art. 87 Abs. 3 letzter Satz KRG die im Erdgeschoss vorgenommenen Um- und Ausbauarbeiten in eine Werkstatt als nicht bewilligungsfähig. Bezüglich der Bewilligungserteilung betreffend den Oberstall wiegt der Verfahrensfehler der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit der Gemeinde … indessen schwer und ist als einer der Zuständigkeitsfehler zu qualifizieren, die gemäss bundesgerichtlicher Praxis Nichtigkeit zur Folge haben (BGE 111 Ib 213, 219 ff.). e) Nach dem in Erwägung 4c und d Ausgeführten kann festgehalten werden, dass sowohl die Baubewilligung vom 26. Februar 2007 als auch der Baubescheid vom 9. Mai 2011 nichtig ist, soweit er die Um- und Ausbauten im oberen Stock bewilligte. Vorliegende Streitsache wird daher – aus nachfolgend dargestellten Motiven unter Aufhebung der

Bewilligungsverweigerung für die Um- und Ausbauten im Unterstall gemäss Baubescheid vom 9. Mai 2011 - an die Gemeinde zurückgewiesen, die das Baubewilligungsverfahren hinsichtlich aller durch die Beschwerdeführer getätigter Um- und Ausbauten des Stallteils auf Parzelle 1129 erneut und unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Einbezug des ARE gemäss Art. 47 ff. KRVO durchzuführen hat. Die Überprüfung sämtlicher, Gegenstand beider Entscheide der Gemeinde vom 26. Februar 2007 und vom 9. Mai 2011 bildender Um- und Ausbauten drängt sich deswegen auf, weil die im Entscheid der Gemeinde vom 9. Mai 2011 nicht bewilligten Um- und Ausbauten im Unterstall nur schwer getrennt von den - ohnehin neu zu beurteilenden - Um- und Ausbauten gemäss nichtiger Verfügung vom 26. Februar 2007 geprüft werden können. f) Anzumerken bleibt, dass gestützt auf die Ausführungen des ARE in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 (vgl. Erwägung 3) sowie denjenigen der Gemeinde … im Baubescheid vom 9. Mai 2011 (vgl. Erwägung 5) die Umund Ausbauarbeiten im Oberstall bewilligungsfähig sind. Das Gericht teilt diese Ansicht, nachdem es sich anlässlich des am 14. Oktober 2011 durchgeführten Augenscheins vor Ort ein Bild davon machen konnte. Ebenfalls bewilligungsfähig ist die Führung der Wasserleitung ab Anschluss zum Aussenhahn. Anlässlich des Augenscheins konnte …, früherer Eigentümer des Stallteils auf Parzelle 1129, als Auskunftsperson zur Wasserversorgung befragt werden. Dieser führte aus, vor ca. 40 bis 50 Jahren sei das Vieh am Dorfbrunnen getränkt worden. Vor ca. 30 Jahren dann habe man das Wasser zum Stall gezogen. Die Wasserleitung befinde sich unter Boden und sei nicht sichtbar. Durch die Um- und Ausbauarbeiten sei an der Wasserversorgung denn auch nichts verändert worden. Die Situation, wie sie sich heute darstelle bestehe seit den 80er Jahren. Auf die Bewilligungsfähigkeit des Aussenhahns angesprochen führte Gemeindepräsident Johannes Berry aus, ein Rückbau des Aussenhahns sei seiner Ansicht nach nicht angezeigt. Dieser könne auch nachträglich bewilligt werden. … vom ARE hielt ebenfalls fest, einer nachträglichen Bewilligung des Aussenhahns stehe auch von Seiten des ARE nichts entgegen. Er gab weiter zu bedenken, würde der Stall weiterhin landwirtschaftlich genutzt, eine

Selbsttränke oder ein Tränkebrunnen ausserhalb des Stalls ohne weiteres bewilligt würde. 5. Zusammenfassend bleibt nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass infolge schwer wiegender Zuständigkeitsfehler - sachliche und funktionelle Unzuständigkeit - die Baubewilligung vom 26. Februar 2007 sowie der Baubescheid vom 9. Mai 2011, soweit er Um- und Ausbauten bewilligte, nichtig sind und letzterer Bescheid, soweit er Um- und Ausbauten nicht bewilligte, aufzuheben ist. Die Gemeinde … hat das BAB- Bewilligungsverfahren demnach gesetzeskonform gestützt auf die Art. 41 ff. KRVO erneut durchzuführen, wobei die Um- und Ausbauarbeiten des Oberstalls sowie die Führung der Wasserleitung ab Anschluss bis zum Aussenhahn bewilligungsfähig im Sinne von Art. 24a RPG sind. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zur einen Hälfte zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte zulasten der Gemeinde ... Aussergerichtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Bewilligungsverweigerung der Um- und Ausbauten im Unterstall des Stallanteils auf Parzelle 1129 in … gemäss Baugesuch der Beschwerdeführer vom 8. April 2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Baubewilligung vom 26. Februar 2007 und die Baubewilligung vom 9. Mai 2011, letztere betreffend die Um- und Ausbauten im Oberstall des Stallanteils auf Parzelle 1129 in …, nichtig sind. 3. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde … zurückgewiesen und diese wird verpflichtet, für die Um- und Ausbauten gemäss Baugesuchen der

Beschwerdeführer vom 26. Januar 2007 sowie 8. April 2010 betreffend den Stallanteil auf Parzelle 1129 in … das BAB-Verfahren im Sinne von Art. 87 KRG und Art. 41 ff. KRVO durchzuführen und neu im Sinne der Erwägungen zu entscheiden. 4. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 416.-zusammen Fr. 2'416.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde … sowie der solidarisch haftenden Beschwerdeführer … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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