R 11 29 5. Kammer URTEIL vom 16. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Melioration 1. a) Anlässlich der … Gemeindeversammlung vom 16. April 2004 wurde die Durchführung einer Gesamtmelioration über das parzellierte Landwirtschaftsgebiet und die Alpzufahrten, ohne die rechtsgültigen Bauzonen, beschlossen. Mit der Durchführung der Arbeiten wurde eine Meliorationskommission beauftragt. Die Arbeiten wurden im Mai 2006 aufgenommen. Das Beizugsgebiet der Gesamtmelioration … umfasst das ganze Gebiet, in welchem Strukturverbesserungsmassnahmen vorgesehen sind. Darin enthalten sind das Güterzusammenlegungsgebiet (Bearbeitungsgebiet), das übrige von baulichen Massnahmen betroffene Gebiet der Gemeinde sowie die Alpzufahrten. Es umfasst ca. 375 ha. Das Bearbeitungsgebiet enthält die parzellierten, landwirtschaftlich genutzten Flächen, wobei die für die landwirtschaftliche Erschliessung notwendigen Bodenanteile ebenfalls miteinbezogen sind. Das Bearbeitungsgebiet umfasst total 917 Parzellen und eine Fläche von 227 ha. b) Die Gesamtkosten der Gesamtmelioration … betragen gemäss Auflageprojekt inklusive Anteil Verbindungsstrasse, ohne Forststrassen und Alpzufahrten rund Fr. 13 Mio. Die beitragsberechtigten Kosten der Gesamtmelioration betragen Fr. 9.79 Mio. c) Am 26. Juni 2009 stimmte die Gemeindeversammlung … einem Bruttokredit von Fr. 13 Mio. für die Gesamtmelioration zu.
2. Das Auflageprojekt vom 25. April 2008 wurde gemäss Publikation im Kantonsamtsblatt vom 8. Mai 2008 in … vom 9. Mai 2008 bis 9. Juni 2008 öffentlich aufgelegt. Dagegen gingen insgesamt 15 Einsprachen ein. Davon wurden vier mittels Vergleich erledigt. Die Änderungen, die sich aus diesen Vergleichen ergaben, wurden vom 18. September 2009 bis 19. Oktober 2009 öffentlich aufgelegt. Gegen diese Projektänderungen an der Umfahrungsstrasse gingen abermals zwei Einsprachen ein. 3. Eine Einsprache gegen das Auflageprojekt der Gesamtmelioration … wurde am 7. Juni 2008 von …, … und … eingereicht. Darin wehrten sie sich hauptsächlich gegen den Bau der Umfahrungsstrasse ... Des Weiteren bildeten der Güterweg auf den Parzellen 395 und 393 / mit Hauptstall 59A- AAA / Stall 60, der neue Wanderweg durch die Parzellen 395 und 400 sowie die Zukunft … Gegenstand der Einsprache. Am 16. Juli 2008 beantragte die Meliorationskommission die Abweisung der Einsprache. 4. a) Mit Verfügung vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, genehmigte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) das Auflageprojekt vom 25. April 2008 der Gesamtmelioration … sowie die Projektänderung vom 18. September 2009 mit Zusatzbewilligungen und Auflagen (ALG 25/11). Insbesondere hielt das DVS in seiner Verfügung fest, dass Weg Nr. 1, …-…, mit Belag geplant sei (vgl. ALG 25/11, S. 21). Weiter verpflichtete das DVS die Bauherrschaft aufgrund einer Intervention von Pro Natura Graubünden, dass der Bewirtschaftungsweg nur unter der Auflage, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der dadurch im neuen Bestand erschlossenen Parzellen mittels Dienstbarkeit geregelt sei, gebaut werden dürfe. Dementsprechend dürfe der Bewirtschaftungsweg Nr. 17.1 erst nach erfolgter Neuzuteilung gebaut werden (vgl. ALG 25/11, S. 22 f. und Dispositiv Ziff. 7). b) Gleichentags wie das DVS die Einsprachen von …, … und … ab (üB 11/08). Zur Begründung führte das DVS aus, eine umfassende Interessenabwägung habe ergeben, dass mannigfache, gewichtige öffentliche Interessen für den Bau der Umfahrungsstrasse sprächen. Diese überwögen die mit der
Umfahrungsstrasse verbundenen Nachteile deutlich, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. Dafür sprächen insbesondere landwirtschaftliche Interessen. Ferner würde auch die Verkehrssicherheit erhöht. Dagegen sprächen hingegen der Eingriff ins Landschaftsbild sowie der Kulturlandverlust sowie der erschwerte Absatz von Produkten im Dorf. Eine finanzielle Mehrbelastung der Einsprecher entstehe dagegen nicht, weil die Restkosten der Umfahrung vollumfänglich vom Kanton getragen würden. Hinsichtlich der Einsprache von … zur Erstellung des Weges Nr. 7 sowie den Wanderweg auf Parzellen Nr. 395 und 400 konnte sich dieser mit der Meliorationskommission auf eine neue Linienführung des Wanderweges sowie des Weges Nr. 7 einigen, wonach die Einsprache mit Departementsverfügung üB 8/08 vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, abgeschrieben wurde, soweit darauf eingetreten wurde. 5. Am 23. März 2011 erhoben … dagegen Rekurs (recte: Beschwerde). Darin rügten sie sämtliche Einflussnahmen seitens der Pro Natura, insbesondere die betreffend Dienstbarkeiten auf landwirtschaftlichen Parzellen sowie die Aufnahme des Verkehrskonzeptes in das Meliorationskonzept. Weiter beanstandeten sie, dass der Weg Nr. 1 (…-…) mit Belag geplant sei. Dies entspreche nicht dem Auflageprojekt (aufgelegt vom 9. Mai 2008 bis 9. Juni 2008). Des Weiteren machten sie geltend, die geplante Umfahrungsstrasse … gehöre nicht in die Gesamtmelioration. In der Folge führen sie zur Begründung aus, die Umfahrungsstrasse würde zu erheblichen Mehrkosten für den Steuerzahler führen. Sie sei zudem unnötig, weil die Dorfstrasse ausgebaut und saniert worden sei. Ferner würde das Dorf durch die Umfahrung weiter entvölkert und das heute intakte Landschaftsbild würde empfindlich gestört. Weiter führten sie aus, Landwirtschaftsland ginge durch die Umfahrungsstrasse verloren und die Bewirtschaftung der betroffenen Parzellen würde durch Böschungen und Bauelemente erschwert. Dagegen sei der Vorteil für die drei unterhalb liegenden Landwirtschaftsbetriebe, welche Gebiete oberhalb des Dorfes bewirtschafteten, als gering einzustufen. Sodann rügten sie in der Beschwerde den vorgesehenen Ausbau zahlreicher Wege zu Kieswegen im Rahmen der Gesamtmelioration. Diese führten zu
einer Erschwerung der maschinellen und manuellen Bewirtschaftung der Parzellen, da Kieselsteine in die angrenzenden Wiesen gelangen würden. Betonspuren wären daher sinnvoller, so die Beschwerdeführer. Abschliessend führten sie aus, man störe sich daran, dass die ansässigen Bauern nicht einbezogen worden seien, hingegen Pro Natura schon. Eine sinnvolle Umsetzung in Bezug auf ökologische Prinzipien sei nur möglich, wenn dem Bodenschutz besondere Beachtung geschenkt würde. Dafür hätten entsprechende Fachleute beigezogen werden müssen, insbesondere für den Bereich Erosion. 6. Das DVS beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte das DVS aus, auf die Beschwerde von … sei mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten. Weiter legte der Beschwerdegegner dar, Pro Natura sei gemäss der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) sowohl im Bereich der Umweltschutz- wie auch der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung als beschwerdeberechtigte Organisation anerkannt. Somit wäre Pro Natura auch in vorliegender Angelegenheit einsprache- und beschwerdeberechtigt gewesen. Praxisgemäss würde Pro Natura daher jeweils eingeladen, zum Auflageprojekt Stellung zu nehmen, um so Konflikte frühzeitig zu erkennen und allenfalls zu korrigieren. Das ermögliche Pro Natura auch Anträge zu stellen, ohne jedes Mal Einsprache bzw. Beschwerde erheben zu müssen. Im Übrigen habe die Stellungnahme der Pro Natura nur bezüglich des Weges Nr. 17.1 zu einer Auflage geführt. Der Beschwerdeführer sei somit durch die Beteiligung der Pro Natura nicht berührt, weswegen auf die Rüge nur insoweit einzutreten sei, als vom DVS die Errichtung von Dienstbarkeiten verlangt werde. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, weder die Genehmigung des Verkehrskonzeptes noch dessen Wirkungen auf die einzelnen Bewirtschafter seien Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. Projektgenehmigungsverfahrens gewesen, womit auch auf diesen Beschwerdepunkt nicht einzutreten sei. Weiter machte der Beschwerdegegner geltend, aus Plan Nr. 874-1.5, Vorprojekt Wegbau mit
Umweltaspekten, wie auch aus den übrigen Plänen gehe hervor, dass im Auflageprojekt Weg Nr. 1 mit Betonplatten projektiert worden sei. Ferner werde in der Departementsverfügung vom 21. Februar 2011 nichts anderes genehmigt als der Ausbau des Weges Nr. 1 mit Betonplatten. Nichts anderes sei denn auch Gegenstand des Gesuches bzw. der massgeblichen Pläne gewesen. Damit könne festgehalten werden, dass, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, mit der Departementsverfügung ALG 25/11 kein anderer Ausbaustandard des Weges Nr. 1 genehmigt worden sei, als im Auflageprojekt vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren der Projektierung des Weges Nr. 1 als Weg mit Betonplatten nicht opponiert. Es liege somit eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes vor, womit auf seine Rüge nicht einzutreten sei. Auch die Rüge hinsichtlich der Kieswege, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers durch Betonspurwege zu ersetzen seien, stelle eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes dar, zumal diese bereits im Auflageprojekt vorgesehen gewesen seien. Auch darauf sei folglich nicht einzutreten. Schliesslich hielt der Beschwerdegegner fest, das Projekt habe öffentlich aufgelegen, womit auch den Landwirten die Möglichkeit offen gestanden habe, sich zum Projekt im Rahmen des Einspracheverfahrens zu äussern. In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdegegner fest, die Errichtung von Dienstbarkeiten zur Sicherung der Ersatzmassnahmen sei gängige Praxis. In der Regel würden die Dienstbarkeiten erst nach der Erstellung der Wege vereinbart. In casu rechtfertige es sich jedoch aufgrund des Umstandes, dass Weg Nr. 17.1 in einem grösseren „Ersatzmassnahmegebiet“ liege, diesen erst mit der Neuzuteilung und nach Abschluss der Dienstbarkeitsverträge zu erstellen. Bezüglich der Rechtfertigung der Erstellung der Umfahrungsstrasse … werde auf die angefochtenen Verfügungen (ALG 25/11 und üB 11/08 vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011) verwiesen. 7. Am 10. Mai 2011 beantragte die Meliorationskommission in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Zur Begründung macht die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht ebenfalls geltend, … habe am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, weswegen auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei. Ferner
gehöre die Pro Natura zu den beschwerdeberechtigten Organisationen im Bereich des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes. Ihr werde seit jeher Gelegenheit geboten, zu Auflageprojekten im Meliorationswesen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei dadurch nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt, womit auf seine diesbezügliche Rügen nicht einzutreten sei. Dasselbe gelte betreffend der gerügten Aufnahme des Vernetzungskonzepts ins Meliorationsprojekt. Dieses sei nicht Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens. Da Weg Nr. 1 als Weg mit Betonplatten projektiert und das DVS diese Ausführung genehmigt habe, fehle es dem Beschwerdeführer bei diesem Beschwerdepunkt am Rechtsschutzinteresse, womit darauf ebenfalls nicht einzutreten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zum Ausbaustandard der Wege keine Einwendungen gemacht. Seine in der Beschwerde neu vorgebrachte Rüge, es seine anstelle der Kieswege Betonspuren vorzusehen, sei verspätet, weswegen darauf nicht einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin legt sodann dar, dass die Auflage zum Weg 17.1 sachlich gerechtfertigt sei. Die Errichtung der Dienstbarkeiten diene der Sicherung von Ersatzmassnahmen. Die Auflage sei angemessen und rechtmässig, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei. Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, das DVS habe sowohl im Einspracheentscheid als auch im Genehmigungsentscheid eine Interessenabwägung betreffend Notwendigkeit der Umfahrung … vorgenommen. Die Umfahrung zusammen mit der unmittelbar daran anschliessenden Hauptgüterstrasse von … nach … sei das Rückgrat der gesamten Erschliessung und damit des gesamten Projekts. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass gemäss Vorbescheid des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) ein erheblicher Teil der Erstellungskosten dieses Abschnittes von Bund und Kanton im Rahmen der Gesamtmelioration als beitragsberechtigt anerkannt worden sei. Auch dieser Umfahrung übergeordnete Ziele wie die Verkehrsentlastung innerhalb der Bauzone, die Entlastung des Durchgansverkehrs innerhalb der Bauzone und des landwirtschaftlichen Verkehrs innerhalb der Bauzone sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Erhöhung der Gewichtsbeschränkung würden erreicht. Zudem werde eine Steigerung der Wohnqualität in … bewirkt. Damit
solle der Trend der Abwanderung abgeschwächt werden. Auch diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG) gelten als Meliorationen Massnahmen, Werke und landwirtschaftliche Hochund Tiefbauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a MelG). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (Art. 2 Abs. 2 MelG). Gegen ein Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist gemäss Art. 44 Abs. 4 i.V.m. Art. 44bis ff. MelG beim zuständigen Departement, vorliegend das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS), Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt (Art. 44quater MelG). Gegen den Einspracheentscheid ist gemäss Art. 44 Abs. 3 MelG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden möglich. Das Verfahren richtet sich nach Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Departementsverfügung des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, betreffend Auflageprojekt vom 25. April 2008 der Gesamtmelioration … sowie der Änderung des Projekts vom 18. September 2009 (Art. 44quater MelG) sowie der Einspracheentscheid (üB 11/08) des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011.
2. Vorab gilt es den von … eingereichten Rekurs (recte: Beschwerde) vom 23. März 2011 in formeller Hinsicht zu prüfen. a) Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 50 VRG, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erfordernis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitimation, sondern eine Präzisierung derselben dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz. 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfügung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1774). In vorliegender Angelegenheit hat … nicht am Einspracheverfahren teilgenommen und war somit auch nicht Adressatin der Departementsverfügung des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011. Ihre Nichtbeteiligung am erstinstanzlichen Einspracheverfahren muss sie sich nun im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entgegenhalten lassen. Auf ihre Beschwerde kann folglich wegen Nichteinhaltens des ordentlichen Instanzenzuges und wegen Fehlens des Erfordernisses der formellen Beschwer nicht eingetreten werden. b) In Art. 51 Abs. 2 VRG ist sodann bestimmt, dass die Parteien ihre Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Gegenstand der Einsprache vom 7. Juni 2008 des Beschwerdeführers waren folgende Projektteile des Auflageprojekts vom 25. April 2008 der Gesamtmelioration … • Güterweg auf Parzellen 395 und 393 / mit Hauptstall 59A-AAA / und Stall 60 • Neuer Wanderweg Nr. 7 durch Parzellen 395 und 400 • Neue Umfahrungsstrasse bei … • Zukunft ... In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 23. März 2011 rügte der Beschwerdeführer hingegen folgende Punkte:
• Einflussnahme seitens Pro Natura, insbesondere gegen Dienstbarkeiten auf landwirtschaftlichen Parzellen • Aufnahme des Vernetzungskonzeptes in das Meliorationskonzept • Geplante Ausführung mit Belag des Weges Nr. 1 (… / …) • Umfahrungsstrasse … • Ausbau zahlreicher Wege zu Kieswegen. In seiner Beschwerde greift der Beschwerdeführer einzig die Rüge der Umfahrungsstrasse …, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, nochmals auf. Die übrigen sinngemäss geäusserten Anträge stellen eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG dar. Folglich kann auf die Rügen betreffend unzulässiger Einflussnahme seitens der Pro Natura, insbesondere betreffend Dienstbarkeiten, Aufnahme des Vernetzungskonzepts, Ausführung mit Belag des Weges Nr. 1 (… / …) sowie die geplante Ausführung zahlreicher Wege als Kieswege nicht eingetreten werden. c) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Landwirte hätten sich nicht zum Projekt äussern dürfen. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 16 Abs. 1 VRG geltend. Wie der Beschwerdegegner korrekt ausführt, hat das Projekt der Gesamtmelioration … öffentlich aufgelegen und jeder Interessierte konnte sich im Rahmen des Einspracheverfahrens dazu äussern. Seine diesbezügliche Rüge ist unbegründet, dies umso mehr, als er selbst ja die Einsprachemöglichkeit genutzt hatte, um seine Beanstandungen gegenüber dem Auflageprojekt Gesamtmelioration … mit Einsprache vom 7. Juni 2008 geltend zu machen. 3. Nach dem unter Erwägung 2 Ausgeführten bleibt somit in materieller Hinsicht einzig der sinngemäss geäusserte Antrag des Beschwerdeführers, das Projekt sei bezüglich der Umfahrungsstrasse … nicht zu genehmigen. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, durch den Bau der Umfahrungsstrasse würden erhebliche Mehrkosten zu Lasten des Steuerzahlers entstehen. Ferner sei nach dem Ausbau und der Sanierung der Dorfstrasse durch … eine
zusätzliche Umfahrung nicht mehr nötig. Auch würde das Dorf durch die Umfahrung weiter entvölkert, was einem sanften Tourismus - wie er in … anzustreben sei - widerspreche. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Umfahrungsstrasse würde das heute intakte Landschaftsbild empfindlich stören. Sodann gehe durch die geplante Umfahrungsstrasse Landwirtschaftsland verloren und die Bewirtschaftung der betroffenen Parzellen durch Böschungen und Bauelemente würde erschwert. In Anbetracht der Kosten und der Nachteile für die Landschaft sowie das Dorf selber, sei der Profit der unterhalb des Dorfes gelegenen Landwirtschaftsbetriebe unverhältnismässig klein, so der Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdeführer legt des Weiteren dar, das Argument, dass die immer breiter werdenden landwirtschaftlichen Maschinen eine Umfahrungsstrasse erfordern würden, sei falsch. Limitierender Faktor für die Maschinengrösse sei nicht die Zufahrt, sondern die Topographie und der Bodenschutz. Abschliessend hält er fest, es sei umstritten, ob eine bessere Erschliessung kleiner Dörfer zu Zuzügen führen würde oder aber eine Abwanderung zur Folge hätte. Sei die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auch aus dem Tal möglich, so begünstige das eine Abwanderung zusätzlich. Immer mehr würden so die Häuser leer stehen und nur noch als Ferienhaus genutzt. Die Dorfstruktur leide durch das Pendeln ins Tal weiter. b) Der Beschwerdegegner (DVS) verweist bezüglich der Umfahrungsstrasse in seiner Stellungnahme vollumfänglich auf die Departementsverfügungen üB 11/08 sowie ALG 25/11. Darin wird ausgeführt, die Frage der Notwendigkeit der Umfahrungsstrasse in … sei aufgrund einer Interessenabwägung zu prüfen. Der Beschwerdegegner legt dar, dass drei Bewirtschafter heute zu Bewirtschaftung von Nutzungsflächen oberhalb des Dorfes häufig durch das Dorf fahren müssten. Die Strassen durch das Dorf seien jedoch eng und die Belastbarkeit durch die immer grösser werden landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausgereizt. Damit sei die Umfahrung … landwirtschaftlich begründet. Auch würde die Verkehrssicherheit durch eine Umfahrung klar erhöht. Gegen eine Umfahrung sprächen jedoch die Eingriffe in das Landschaftsbild und der Kulturlandverlust. Nicht massgeblich sei jedoch das Argument des Beschwerdeführers, er würde durch die Umfahrung finanziell mehrbelastet,
da die Restkosten der Umfahrung vollumfänglich vom Kanton getragen würden. Damit überwögen bei der Interessenabwägung die gewichtigen öffentlichen Interessen, die für den Bau einer Umfahrungsstrasse sprächen, klar. Die Beschwerdegegnerin (Meliorationskommission …) hält fest, das DVS habe sowohl in der Departementsverfügung üB 11/08 als auch in ihrer Genehmigungsverfügung ALG 25/11 eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass die öffentlichen Interessen die geltend gemachten vermeintlichen privaten Interessen bei Weitem überwiegen würden. Weiter führt sie aus, die Umfahrung bilde zusammen mit der unmittelbar daran anschliessenden Hauptgüterstrasse von … nach … das Rückgrat der gesamten Erschliessung und damit des gesamten Projekts. c) Der Zweck der Güterzusammenlegung ist in Art. 12 MelG umschrieben. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sollen Güterzusammenlegungen ausser der Arrondierung der Grundstücke und den Weganlagen auch weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse umfassen, die notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen oder seine Bewirtschaftung zu erleichtern, oder die zur rationellen Einteilung des neuen Bestandes beitragen (Gesamtmelioration). Wie das DVS richtig ausführt, ist die Frage der Notwendigkeit der Umfahrung … anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht dabei zur Begründung seines Rechtsbegehrens - Ablehnung der Umfahrungsstrasse … - keine eigenen Interessen geltend. Der von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachte Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung sowie der Landschaftsschutz stellen öffentliche Interessen dar. Das DVS und in Anlehnung an dessen Ausführungen auch die Meliorationskommission bringen ebenfalls öffentliche Interessen vor, allerdings solche, die für den Bau der Umfahrungsstrasse sprechen. Sie gewichten im Rahmen der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und der besseren Erschliessung der über der Fraktion … liegenden Fraktionen sowie der landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsflächen oberhalb … höher als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen. Das DVS äussert sich in seinen Ausführungen im Einspracheentscheid (üB 11/08) sowie im Genehmigungsentscheid (ALG 25/11) zu überwiegenden öffentlichen Interessen, die für den Bau einer Umfahrungsstrasse sprechen, überzeugend. Einerseits beruhen die Vorbringen auf durch die Akten belegten Tatsachen und andererseits wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Interessenabwägung sorgfältig und umfassend gegen diejenigen vom DVS vorgebrachten Interessen abgewogen. Gestützt darauf gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Genehmigung der Umfahrungsstrasse … mit der Departementsverfügung ALG 25/11 vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, zu Recht erfolgte und die diesbezügliche Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen wurde (vgl. Departementsverfügung üB 11/08 vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011). Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit grosses Gewicht zuzumessen. Aufgrund der Karte „Bewirtschaftung und Wirtschaftszentren“ ist erstellt, dass insgesamt drei Bewirtschafter ihren Betriebsstandort im unteren Dorfteil von … haben. Fest steht jedoch auch, dass diese Bewirtschafter etliche landwirtschaftliche Nutzflächen oberhalb des Dorfes bewirtschaften und daher heute gezwungen sind, mit den Maschinen häufig durch das Dorf zu fahren. Das Gefahrenpotenzial insbesondere für den Langsamverkehr ist hoch, ist die Durchfahrt durch das Dorf mit Stellen unter 3.00 Meter Breite doch sehr eng und weist zudem fünf Kehren auf. Auch der Umstand, dass mit der Umfahrung die nördlich des Dorfes gelegenen Nutzflächen optimal erschlossen werden spricht für den Bau der Umfahrungsstrasse, ist doch gemäss Art. 12 Abs. 2 MelG unter anderem die Erleichterung der Bewirtschaftung Zweck der Gesamtmelioration. 4. a) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich der angefochtene Entscheid des DVS als rechtmässig erweist und die dagegen erhobene Beschwerde von … abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mangels Beschwerdelegitimation kann ferner auf die Beschwerde von … gesamthaft nicht eingetreten werden.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 1'852.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.