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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.12.2012 R 2011 137

December 11, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,557 words·~18 min·5

Summary

Weiderecht | Landwirtschaft

Full text

R 11 137 5. Kammer URTEIL vom 11. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Weiderecht 1. a) Im Jahre 1997 wurde in … eine Weide- und Alpgenossenschaft (societed pasculs ed alps da … e …) gegründet. An diese wandten sich … und …, Züchter von Engadienerschafen in der Gemeinde …, um die Sömmerungssituation für ihre Schafe zu regeln, weil diese in den Jahren 2009 und 2010 nicht zufriedenstellend war. Da Verhandlungen mit der Genossenschaft nicht erfolgreich waren, wandten sich …und … mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 an die Gemeinde … und baten sie um baldige Lösung des Problems. An einer Versammlung vom 24. Januar 2011 lehnten die Genossenschafter einen seitens von … und … unterbreiteten Vorschlag um Zulassung ihrer Engadinerschafe zur Frühjahrs- und Sommerweide ab und unterbreiteten diesen mit Schreiben vom 25. Januar 2011 zwei davon abweichende Vorschläge. Diesen Entscheid fochten … und … mit Schreiben vom 26.Januar 2011 beim Gemeindevorstand an. Mit Entscheid vom 24. Mai 2011, mitgeteilt am 27. Mai 2011, regelte dieser das Weiderecht für die Engadinerschafe provisorisch für die Dauer des Verfahrens gemäss dem zweiten von der Genossenschaft mit Entscheid vom 24. Januar 2011 formulierten Vorschlag. b) Am 16. August 2011 fand eine gemeinsame Sitzung mit Vertretern der Genossenschaft und des Gemeindevorstands, dem Landwirtschaftsberater … und … sowie … statt. Anlässlich derselben waren sich die Anwesenden einig, dass …, … und die Genossenschaft bis zum 15. Oktober 2011 nach einer einvernehmlichen Lösung suchen müssten, andernfalls der Gemeindevorstand

bis zum 15.November 2011 eine Entscheidung fälle. Mit Schreiben vom 16.Oktober 2011 teilten … und … der Gemeinde mit, dass … und … (Präsident der Genossenschaft) am 29. August 2011 zwar einen Vorschlag für die künftige Weidemöglichkeit der Engadinerschafe ausgearbeitet hätten, dass sich der Vorstand der Genossenschaft mit diesem indes nicht einverstanden erklärt habe. Sie ersuchten den Gemeindevorstand um einen Entscheid in der Sache und beantragten, ihnen seien übereinstimmend mit dem erarbeiteten Vorschlag Weiden (Frühjahrsweide „…, Val … [… – … – …/Val …], Sommerweide „… – … – Südwestlicher Teil …“) für 80 Auen mit Lämmern (20 Normalstösse für die Sömmerungsdauer von 150 Tagen mit einem Entwicklungsspielraum von zusätzlichen 8 Normalstössen) zur Verfügung zu stellen. 2. Mit Entscheid vom 16. November 2011, mitgeteilt am 18. November 2011, verfügte der Gemeindevorstand über die Zuteilung von Weideflächen an … und … für deren Engadinerschafe unter folgenden Bedingungen: Frühlings- und Herbstweide in „…, … – val …“, und Sommerweide in „… – … – …“. Die Lage der Weiden sei, eingezeichnet mit blauer und roter Farbe, auf dem beigelegten Plan (Bestandteil der Verfügung) ersichtlich. Die Weiden dürften mit maximal 28 Normalstössen belegt werden. Die kantonalen Subventionen für die eigenen Schafe würden zugunsten von … und … gehen. Der jährlich zu leistende Pachtzins werde auf 10.47 % dieser Subventionen festgelegt. Die Kosten für Material und Arbeit würden zu Lasten von … und … gehen. Die Gemeinde auferlegte die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Genossenschaft sowie …/... Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Genossenschaft nach Art. 2 der Statuten den Mitgliedern die Möglichkeit geben müsse, das Alp- und Weiderecht mit ihrem Vieh auszuüben. Nach Art. 3 der kommunalen Alp- und Weideverordnung, an welche die Genossenschaft gebunden sei, habe jeder Einwohner das Recht, sein Vieh gemäss Art. 31 Gemeindegesetz zu sömmern. 3. Am 18. Dezember 2011, der Post übergeben am 20. Dezember 2011, erhob die Genossenschaft beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde vom 16./18. November 2011

mit dem Begehren, diese sei aufzuheben bzw. zu annullieren. Sollte die angefochtene Verfügung wider Erwarten rechtens sein, müsse die Gemeinde den verursachten Verlust angemessen entschädigen. Die Gemeinde habe den Beschwerdegegnern die von diesen verlangten Weiden zugeteilt, obwohl die gemeindeeigenen Weiden seit dem Jahre 2000 durch die Genossenschaft bewirtschaftet würden. In den 28 „Normstössen“ sei weiter fast ein Drittel „Fremdviehstösse“ enthalten, was weder gesetzlich vorgesehen noch vorgeschrieben sei. Gemäss Gemeindegesetz bestehe ein Weiderecht nur für in der Gemeinde überwinterndes Vieh. Die Genossenschaft habe den Beschwerdegegnern genügend Weiden zur Verfügung gestellt. Ein derartiger Eingriff durch die Gemeinde in die Verwaltungskompetenz der Genossenschaft sei nicht rechtens. Die Gemeinde stelle die Privatpersonen zu Unrecht auf dieselbe Stufe wie die Genossenschaft. Die vorgenommene Weideeinteilung auf der Heimweide der Kühe zeuge weiter von wenig Sachverstand. Zudem habe die Gemeinde vergessen, eine Zaunpflicht vorzuschreiben. Schliesslich sei es nicht richtig, der Genossenschaft die Hälfte der Verfahrenskosten zu überbinden, zumal sich diese gesetzmässig verhalten und Hand für eine einvernehmliche Lösung geboten habe. 4. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 führten die Beschwerdegegner aus, sie seien beide in der Gemeinde wohnhaft und hielten gemeinsam 150 Engadinerschafe, die im Ort und mit in der Gemeinde geerntetem Futter überwintert würden. Sie hätten sich an die Gemeinde gewandt, weil die Genossenschaft ihnen im Jahre 2009 keine und im Jahre 2010 zu wenig Weideflächen zur Verfügung gestellt habe. Eine Zusammenarbeit mit der Genossenschaft hätten sie ausgeschlagen, weil sie von dieser nicht gleich behandelt worden seien wie die übrigen Mitglieder (höhere Alptaxen, tiefere Behirtungsentschädigung, keine Abgeltung des Zaunmaterials). Im Übrigen habe der Genossenschaftspräsident selbst vorgeschlagen, den Schafen einen Teil der Heimweide der Milchkühe als Frühjahrsweide zuzuweisen.

5. In der Vernehmlassung vom 14. Februar 2012 beantragte die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Es sei zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft. Die Gemeinde weise ihr die nicht im Privateigentum von Dritten stehenden Alpen und Weiden als Nutzungsvermögen zur Bewirtschaftung zu. Als öffentlichrechtliche Genossenschaft stehe sie unter der Aufsicht der Gemeinde und habe zwingend die kommunalen und kantonalen Vorschriften zu beachten, womit ihre Entscheidungsfreiheit durchaus eingeschränkt sei. Als Aufsichtsbehörde sei die Gemeinde verpflichtet, bei rechtswidrigen Beschlüssen der Genossenschaft auf Anzeige hin sowie von Amtes wegen einzuschreiten. Nichtmitglieder der Genossenschaft könnten sich bei Verletzungen der kommunalen Alp- und Weideverordnung direkt an die Gemeinde wenden und eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Vorliegend hätten Einheimische, die teilweise nicht Mitglieder der Genossenschaft seien, vom Recht nach Art. 30 Gemeindegesetz und Art.3 der kommunalen Alp- und Weideverordnung Gebrauch gemacht, um die Zuteilung einer Frühjahrs- und Sommerweide für ihre Schafe zu erwirken. Die Genossenschaft habe dem Gesuch teilweise entsprochen, dies gestützt auf einen Lösungsvorschlag, der von den Parteien zusammen mit dem kantonalen Fachmann im Herbst 2011 erarbeitet worden sei. Dazu sei die Genossenschaft nach Art. 7 der kommunalen Alp- und Weideverordnung berechtigt und verpflichtet gewesen. Ort und Lage der seitens der Gemeinde zugeteilten Frühjahrsweide seien an der erwähnten Sitzung vom Genossenschaftspräsidenten selbst vorgeschlagen worden. Die Zaunpflicht der Beschwerdegegner sei von denselben anerkannt worden und liege in deren eigenem Interesse. Weiter sei die Kostenverteilung rechtens, weil keine der Parteien mit ihren Anliegen vollumfänglich durchgedrungen sei. Auf das Begehren um angemessene Entschädigung könne nicht eingetreten werden, weil ein solcher Antrag der Gemeinde nicht gestellt und darüber nicht verfügt worden sei. Zudem sei er weder begründet noch ausgewiesen. Schliesslich sei der Genossenschaft vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6. Gemäss Replik vom 2. April 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Es sei zwar gemäss Art. 2 der Statuten (recte: der kommunalen Alp- und Weideverordnung) richtig, dass die Gemeinde die Aufsicht über die Weiden und Alpen habe. Art. 3 der Statuten regle jedoch, dass die Genossenschaft die Organisation und Aufsicht über alle Weiden und Alpen übernehme, welche die Gemeinde ihr zur Verfügung stelle. Entsprechend bezahle die Genossenschaft der Gemeinde einen jährlichen Pachtzins für die Alpen und Allmenden von Fr. 20‘900.00. Einzig mit Bezug auf Bussen sei vorgesehen, dass Entscheide der Genossenschaft an die Gemeinde weitergezogen werden könnten (Art. 22 Statuten). Im Kanton Graubünden seien die Gemeinden im Bereich der Verwaltung und Organisation ihrer Alpweiden autonom. Gemäss Art. 63 Gemeindegesetz seien sie indes zur Übertragung der Erfüllung bestimmter Aufgaben auf öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften ermächtigt. Nach Art. 65 Gemeindegesetz stehe die ausgelagerte Trägerschaft zwar unter der Aufsicht der Gemeinde. Aus der Entstehungsgeschichte der Genossenschaft und Art. 3 der Statuten ergebe sich jedoch klar, dass derselben weitgehende Autonomie eingeräumt worden sei. Die Auslagerung sei erfolgt, weil die Genossenschafter besser als die Gemeinde in der Lage seien, die Alpen und Allmenden zu verwalten und insbesondere darüber zu entscheiden, welche Weiden wann und in welchem Umfang an die verschiedenen Tierhalter zugeteilt werden sollen. Als Aufsichtsbehörde könne die Gemeinde die Entscheide der Genossenschaft nur umstossen, wenn diese ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und klar gegen kommunales sowie kantonales Recht oder verfassungsmässige Rechte (wie das Gleichbehandlungsgebot) verstossen habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Andernfalls greife die Gemeinde in unzulässiger Weise in die Selbstverwaltungsbefugnis der Genossenschaft ein. Wäre die Genossenschaft eine reine Verwaltungseinheit der Gemeinde, deren Entscheide (auch betreffend die Zuweisung von Weideflächen) in jedem Fall angefochten werden könnten, hätte die Gründung der Genossenschaft als selbstständige Körperschaft keinen Sinn gemacht und wäre die Funktionsfähigkeit derselben ernsthaft in Frage gestellt. Die Genossenschaft habe den Beschwerdegegnern

genügend Weideflächen mit ausreichendem Futterangebot zugeteilt. Ihr Vorschlag sei rechtmässig und berücksichtige deren Interessen in Abwägung aller relevanten Kriterien angemessen. Weiter sei die vorgenommene Weidezuteilung sachgerecht. Die seitens der Gemeinde zugeteilten Flächen seien demgegenüber zu gross und würden die Beschwerdegegner in unzulässiger Weise bevorzugen. Die Gemeinde habe die Autonomie der Genossenschaft verletzt. 7. In ihrer Duplik vom 18. April 2012 wiesen die Beschwerdegegner darauf hin, dass sie das durch die Beschwerdeführerin eingelegte Schreiben vom 6. November 2011 noch nie gesehen hätten. Weil sie nicht gleich behandelt worden seien wie die übrigen Alpbestösser bzw. Genossenschaftsmitglieder, sei die Gemeinde legitimiert gewesen, ihr Aufsichtsrecht auszuüben. 8. Mit Duplik vom 10. Mai 2012 bestätigte die Gemeinde, das Schreiben vom 6. November 2011 ebenfalls nicht erhalten zu haben. Es sei weiter nicht rechtsgenüglich unterzeichnet. Nichtmitglieder der Genossenschaft hätten an deren Entscheidfindung nicht teilhaben können und hätten keine andere Wahl, als sich an die Gemeinde zu wenden. Daher verletze der Entscheid der Gemeinde keine Autonomierechte. Die Genossenschaft habe genügend Zeit gehabt, die berechtigten Anliegen der Beschwerdegegner zu behandeln. Der angebliche Vorschlag sei der Gemeinde nicht bekannt gewesen und es werde bestritten, dass er ernst gemeint und korporationsintern gültig gefasst worden sei. Die Gemeinde sei lediglich ihrer Aufsichtsfunktion nachgekommen und habe auch Nichtmitglieder gegenüber der Genossenschaft in ihren berechtigten Anliegen geschützt. 9. Gemäss Schreiben vom 26. September 2012 beantragte die Gemeinde den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin nahm am 8. Oktober 2012 dazu Stellung, die Beschwerdegegner am 20. Oktober 2012, während die Gemeinde am 22. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Gemeinde vom 16. November 2011, mitgeteilt am 18. November 2011. Gegen diesen kann verwaltungsgerichtliche Beschwerde geführt werden (Art. 49 Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Diese ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 7 Abs. 1 VRG), d.h. vorliegend frühestens am 19. November 2011. Damit fiel der 19. Dezember 2011 als letzter Tag der Frist in die Gerichtsferien (Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe daher während des stillstehenden Fristenlaufs der Post übergeben und die Frist damit gewahrt. 2. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Gemeinde mit ihrem Entscheid zu Unrecht in die Autonomie der Genossenschaft eingegriffen habe. b) Gemäss Art. 27 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) besteht das Vermögen der Gemeinde unter anderem aus dem Nutzungsvermögen (lit. c). Dazu gehören unter anderem die in ihrem Eigentum stehenden Alpen und Weiden (Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden V 05 4 und 5 vom 4. April 2006 E. 6.a). Auf den 1. Januar 2003 trat die Alp- und Weideverordnung der Gemeinde … (uorden da pasculs ed alps [UPA], vschinauncha da …) in Kraft, welche die Nutzung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Alpen und Weiden regelt. Gemäss Art. 6 UPA stellt die Gemeinde der Alp- und Weidegenossenschaft der Gemeinde … (societed pasculs ed alps da … e filielas) Alpen und Weiden zur Verfügung. Gemäss Art. 3 der Statuten der Genossenschaft (tschantamaints da la societed da pasculs ed alps) übernimmt diese die Organisation und Aufsicht über alle Alpen und

Weiden, welche die Gemeinde ihr zur Verfügung stellt. Es ist unbestritten, dass die Verwaltung der vorliegend in Frage stehenden Weideflächen von der Gemeinde an die Genossenschaft übertragen wurde. Der Gemeinde ist es in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 GG freigestellt, die Erfüllung bestimmter Aufgaben auf öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Private zu übertragen. Vorliegend geht die Gemeinde davon aus, dass es sich bei der Genossenschaft um eine solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Davon ist aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall auszugehen (vgl. zum Ganzen BGE132 I 270 vom 21. November 2006; Musterstatuten für öffentlich-rechtliche Alpgenossenschaften, Fachstelle für Alpwirtschaft am Plantahof/Alpwirtschaftskommission Bündner Bauernverband, S. 1 ff.). Der Kanton Graubünden kennt für Alp- und Weidegenossenschaften die öffentlich- (Art. 63 ff. GG) und privatrechtliche (Art. 26 ff. kantonales Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR210.100]) Rechtsform. Für die öffentlich-rechtliche Rechtsform spricht vorliegend, dass die im Gemeindeeigentum stehenden Alpen und Weiden im öffentlichen Interesse zu verwenden sind (Art. 30 ff. GG). Gemäss Art.2 der Statuten der Genossenschaft besteht ihr Zweck in der Zusammenarbeit der Mitglieder und dass diesen die Möglichkeit gegeben werden soll, das Alp- und Weiderecht mit ihrem Vieh auszuüben. Diese Offenhaltung der gemeindlichen Weiden und Alpen für die gemäss Statuten nutzungsberechtigten Personen liegt im öffentlichen Interesse. Zudem müssen sowohl die Statuten selbst auch eine Änderung derselben durch den Gemeindevorstand (cussagl cumünel, Art. 17 ff. Verfassung der Gemeinde … [tschantamaints da la vschinauncha da …]) genehmigt werden (Art. 9 Statuten), womit der Gründung der Genossenschaft ein hoheitlicher Akt zugrunde liegt. Ein weiteres Indiz für die Annahme des öffentlich-rechtlichen Charakters der Korporation stellt die Aufsicht seitens der Gemeinde dar (Art.65 GG, auch Art. 35 EGzZGB). Gemäss Art. 2 UPA obliegt die Aufsicht über die Alpen und Weiden dem Gemeindevorstand. Weiter untersteht die Genossenschaft gemäss Art. 3 der Statuten ausdrücklich der kommunalen Alp- und Weideverordnung, womit die Gemeinde die Grundsätze für die Bewirtschaftung der der Genossenschaft überlassenen Weiden und

Alpen vorgibt, an welche die Genossenschaft gebunden ist. Schliesslich entsteht die Mitgliedschaft für die in der Gemeinde wohnhaften Viehbesitzer unter den in Art. 4 der Statuten beschriebenen Voraussetzungen automatisch, womit auch ein Anspruch darauf besteht. In diesem Sinne handelt es sich vorliegend um die Auslagerung einer Gemeindeaufgabe an eine öffentlichrechtliche Körperschaft. b) Hätte die Gemeinde die ihrem Autonomiebereich zufallende Regelung der Nutzung der gemeindeeigenen Alpen und Weiden nicht an eine öffentlichrechtliche Körperschaft ausgelagert, hätte sie sich direkt mit dem Anliegen der Beschwerdegegner auseinandersetzen und einen Entscheid fällen müssen. Gegen diesen hätte den Beschwerdegegnern der Weg ans Verwaltungsgericht offen gestanden. Die Auslagerung kann nicht zur Folge haben, dass Entscheide über die Alp- und Weidenutzung nicht mehr anfechtbar sind. Dies gilt umso mehr, als auch Entscheide von kantonalen privatrechtlichen Genossenschaften, die gerade keiner staatlichen Aufsicht unterstehen, anfechtbar sind (vgl. Art. 30 EGzZGB: Klagerecht jedes Genossenschafters gegen Beschlüsse der Genossenschaft, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt). Das Selbstbestimmungsrecht besteht bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur im Rahmen des öffentlichen Rechts (BGE 132 I 270 E.5.5.4). So wird die Autonomie der öffentlich-rechtlichen Korporationen durch die zwingenden Zweck- und Nutzungsbestimmungen der Art. 30 ff. GG weitgehend eingeschränkt. Aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Regelung der Verwendung des Nutzungsvermögens kommt dem Gemeinwesen die Pflicht zu, die Umsetzung des Gesetzes zu kontrollieren und zu beaufsichtigen (Art.65 GG). Aus dieser Aufsichtspflicht der Gemeinde fliesst auch deren Kompetenz, nötigenfalls einzuschreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frage der Anfechtbarkeit der Genossenschaftsbeschlüsse in den Statuten derselben geregelt wird oder nicht. Die Statuten der Genossenschaft sehen vorliegend einzig vor, dass gegen Bussenverfügungen innert 30 Tagen an den Gemeindevorstand rekurriert werden könne (Art. 22). Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen (z.B. solchen zur Alp- und Weidezuteilung) enthalten die Statuten

indes keine Regelung, womit eine echte Lücke vorliegt (u.a. BGE 135 V 279 E. 5.1). Dass Beschlüsse und Verfügungen der Genossenschaft an den Gemeindevorstand weiterziehbar sein müssen, ergibt sich wie erwähnt bereits daraus, dass diesem das Aufsichtsrecht zukommt. Weiter regelt Art.19 UPA, dass Widerhandlungen gegen diese Verordnung ebenfalls durch den Gemeindevorstand geahndet werden. Überdies lässt sich diese Regelung dem Grundsatze nach auch in anderen Gemeinden finden, so z.B. in der Gemeinde …, in welcher das gemeindeeigene Weidegebiet einer Alpgenossenschaft zur Bewirtschaftung überlassen wird, dem Gemeindevorstand die Oberaufsicht zukommt und dieser in Streitfällen entscheidet (Art. 1, 3 und 18 Alp- und Weidegesetz der Gemeinde …). Damit übereinstimmend sehen auch die bereits erwähnten Musterstatuten in Art. 35 vor, dass Verfügungen und Entscheide des Genossenschaftsvorstandes und der Genossenschaftsversammlung vom Betroffenen mittels Beschwerde beim Gemeindevorstand angefochten werden können. Im Sinne dieser Ausführungen war der Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 24. Januar 2011, mitgeteilt am 25.Januar 2011, mit welchem die beantragte Weidezuteilung der Beschwerdegegner abgelehnt wurde, an den Gemeindevorstand weiterziehbar. Der Gemeindevorstand hat demzufolge nicht in die Autonomie der Genossenschaft eingegriffen, indem er auf das von den Beschwerdegegnern erhobene Rechtsmittel eingetreten ist und in der Sache einen Entscheid gefällt hat. Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin am Entscheid der Gemeinde geübte Kritik gerechtfertigt ist. 3. a) Wie bereits dargelegt, fällt die Verwaltung der im Eigentum der Gemeinde … stehenden Alpen und Weiden in deren Autonomiebereich. Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei jeweils auf die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und –auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbstständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden

steht in solchen Fällen gemäss konstanter Rechtsprechung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat, so wenn sich der Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. u.a. Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden R 12 46 vom 13. November 2012 E. 2). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 GG dient das Nutzungsvermögen der Gemeinde nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse der Sicherstellung der Holzversorgung der Einwohner und der Weidebewirtschaftung durch die landwirtschaftlichen Betriebe. Nach Art. 30 Abs. 2 GG sind die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und niedergelassenen Schweizerbürger in gleicher Weise nutzungsberechtigt. Art. 31 Abs. 1 GG bestimmt, dass für die Nutzung von Weiderechten die Zahl der Tiere massgebend ist, welche der Nutzungsberechtigte mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter durchgewintert hat. Können mehr Tiere zugelassen werden, so trifft die Gemeinde eine ihren Verhältnissen angepasste Regelung der Nutzungsberechtigung (Art. 31 Abs. 2 GG). Gemäss Art. 3 UPA hat jeder Einwohner der Gemeinde das Recht, sein Vieh gemäss Art. 31 GG auf den Gemeindeweiden zu sömmern. Vorausgesetzt ist unter anderem, dass das Vieh im Ort überwintert und mit Futter von ortsansässigen Betrieben gefüttert wurde. Die Beschwerdegegner führen aus, sie seien beide in der Gemeinde … wohnhaft und hielten gemeinsam 150 Engadinerschafe, die im Ort und mit in der Gemeinde geerntetem Futter überwintert würden. Ihnen kommt damit ein Anspruch auf Ausübung des Alp- und Weiderechts zu. Der Entscheid über die Zuteilung von Weiden erfordert eine besondere Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und spezifisches landwirtschaftliches Wissen. Aufgrund der Aufsichtsfunktion der Gemeinde und der Tatsache, dass die Verwaltung der Alpen und Weiden grundsätzlich in deren Aufgabenbereich fällt, ist davon auszugehen, dass beides der Gemeinde gleichermassen zukommt wie der Genossenschaft. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die

Gemeinde ihren Entscheid ohne genügenden Sachverstand gefällt hat, ist daher nicht stichhaltig. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde ihrem Entscheid jenen Vorschlag für die Weidezuteilung zugrunde gelegt hat, welcher zwischen … und dem Präsidenten der Genossenschaft, …, ausgearbeitet worden war. Der Gemeinde kann daher weder Missbrauch noch Überschreitung des ihr zukommenden Ermessensspielraums vorgeworfen werden. Der Entscheid erweist sich vielmehr als sachlich vertretbar und ein Verstoss gegen allgemeine Rechtsgrundsätze ist nicht auszumachen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Verteilung der Verfahrenskosten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr hätten keine Kosten überbunden werden dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass sie im Verfahren vor der Gemeinde teilweise unterlegen ist. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 4. Mit Schreiben vom 26. September 2012 beantragte die Gemeinde den Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Schutz der Beschwerdegegner. Diese stellten selbst keinen entsprechenden Antrag. Ungeachtet dessen gilt gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, weshalb der angefochtene Entscheid trotz des eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens vollstreckbar ist und sich vorsorgliche Massnahmen der beantragten Art erübrigten. 5. Die Beschwerdeführerin stellt weiter den Antrag, dass falls die angefochtene Verfügung rechtens sein sollte, die Gemeinde den ihr entstandenen Verlust angemessen zu entschädigen habe. Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können Parteien die Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Der Antrag auf Entschädigung wurde im Verfahren vor der Gemeinde noch nicht gestellt und ist somit im Verfahren vor Verwaltungsgericht neu, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann und sich weitere Ausführungen erübrigen.

6. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei (Art. 73 Abs. 1 VRG). Den obsiegenden Parteien werden unter den gegebenen Umständen keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hat als Gemeinde grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausrichtung einer solchen, wenn sie – wie vorliegend – in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegner haben keinen Entschädigungsantrag gestellt. Da sie im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten sind, ist davon auszugehen, dass ihnen keine zu ersetzenden Kosten entstanden sind (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 384.-zusammen Fr. 1‘884.-gehen zulasten der societed da pasculs ed alps und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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