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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.05.2012 R 2011 133

May 22, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,463 words·~17 min·5

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

R 11 133 5. Kammer URTEIL vom 22. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) Mit Baugesuch - bei der Gemeinde eingegangen am 8. März 2010 - beantragte … die Bewilligung für die Erstellung einer Solaranlage auf seiner Parzelle 532 in …. Die Anlage sollte nach seinen Angaben 20 m² umfassen und an der Böschung zur Strasse erstellt werden. Gemäss Planeingaben sollte die Neigung der Panels 45° betragen. b) Am 12. April, mitgeteilt am 14. Mai 2010, bewilligte der Gemeindevorstand das Gesuch unter Auflagen. Unter anderem verfügte er, dass die Grenzabstände zwingend einzuhalten seien. Die Bewilligung gelte nur für die Solaranlage (8 m x 2.5 m). Alle anderen Bauwerke seien nicht Bestandteil dieser Bewilligung. c) Am 6. Juni 2010 schrieb … der Gemeinde, er verzichte auf die Anbringung von Solarzellen an der Südfassade des Hauses. Er würde aber gerne die Hälfte der nicht gebrauchten Fläche mit Modulen (anderes Format) an die am 12. April 2010 bewilligte Anlage anhängen. Daraus ergäbe sich eine kompaktere Anlage, die nach sinnvoller Bepflanzung in der Böschung integriert werde. Er gehe davon aus, dass, da die Gesamtfläche der Anlage nicht zunehme, keine neue Bewilligung nötig sei. d) Am 14. September 2010 schrieb der Gemeindevorstand …, nach Ausführung der Bauarbeiten und gemäss seiner Einschätzung sei die Solaranlage nicht

gemäss der erteilten Bewilligung erstellt worden. Die Grenzabstände gemäss Art. 21 Abs. 4 BG seien nicht eingehalten und die erstellte Fläche erscheine ihm um einiges grösser als die bewilligten 20 m² zu sein. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Grenzabstände gemäss BG eingehalten seien und die Fläche der erstellten Anlage nicht über 20 m² betrage. Sollte dem so sein, müsse für die Mehrfläche ein neues Baugesuch respektive eine Projektänderung mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Sollten die Grenzabstände nicht eingehalten worden sein, müsse die erstellte Anlage wieder entfernt und gemäss kommunalem Baugesetz ausgeführt werden. e) Am 25. Oktober 2010 schrieb …, der Geländeverlauf sei nicht eindeutig zu erkennen gewesen. Er habe sich auf bestehende Pläne und Unterlagen gestützt. Seiner Meinung nach sei keine Verletzung der Grenzabstände gegenüber dem öffentlichen Flurweg gegeben. Der Flurweg sei 2.5 m breit. Zusätzlich bestehe ein Sockel von 50 cm auf seinem Grundstück. Dieser sei gemäss Plänen von 1990 von einer aufgeschütteten Natursteinmauer begrenzt. Diese dürfe direkt angrenzend nicht höher als 100-120 cm hoch sein. Von der Grundstücksgrenze ausgehend dürfe diese Höhe symmetrisch in einem 45°- Winkel angehoben werden. Der Sockel sei zu Beginn der Neunzigerjahre bei einem Unwetter weggerissen worden. Er sei von der Gemeinde nicht wieder erstellt worden. Weil der Sockel fehle, sei die Grenze nicht klar zu erkennen. Offenbar sei bei der Erstellung der Böschung 1990 der 45°-Winkel nicht überall eingehalten worden. Die nun erstellte Solaranlage habe deshalb nur dem tatsächlichen Geländeverlauf angepasst werden können. Die Anlage sei im oberen Bereich 2.6 m und im unteren Bereich 3.9 m breit. Bei einem 45°-Winkel ergäben sich automatisch Werte von ca. 1.85 m und 2.75 m, welche zur Verfügung stehen müssten, ohne die Grenzabstände zu verletzen. Diese würden sowohl im oberen als auch im unteren Bereich der Anlage eingehalten, umso mehr als die Anlage noch rund 50 cm über den Zaun in seinen Garten reiche.

Er stelle den Antrag, der Sockel von 50 cm im unteren Teil des an den Flurweg grenzenden Abschnitts sei auf Kosten der Gemeinde wieder zu erstellen und genau zu vermessen. Für die Vergrösserung der bestehenden Solaranlage werde er ein Projektänderungsgesuch einreichen. Ein weiterer Antrag hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. f) Am 9. November 2010 schrieb die Gemeinde, die am 14. September 2010 verlangten Nachweise seien nicht eingegangen. Ihm werde Frist bis 10. Dezember 2010 gegeben, die Nachweise zu erbringen. g) Das Gesuch wurde in der Folge eingereicht und ging am 10. Dezember 2010 bei der Gemeinde ein. Es handle sich dabei um eine Projektänderung (Ausführung der Anlage wie erstellt) und um einen Teilverzicht gemäss Schreiben vom 6. Juni 2010. h) Im Frühjahr 2011 gab die Bauherrschaft die Vermessung der Solaranlage in Auftrag. Die Resultate wurden in den Plänen "Situation 1:200" und "Querprofile 1:50" festgehalten. Nach Eingang der Pläne sprachen die Gesuchsteller wiederholt bei der Gemeinde vor. i) Am 27. September, mitgeteilt am 8. November 2011, wies der Gemeindevorstand das Projektänderungsgesuch ab. Er erwog, dass gegenüber Strassengrenzen gemäss Art. 21 Abs. 1 BG ein Sockelabstand von mindestens 50 cm gelte. In Absatz 4 der Bestimmung werde geregelt, dass für Böschungen ein minimaler Grenzabstand von 50 cm und eine maximale Neigung von 1:1 (45 %) einzuhalten seien. Gemäss Plänen halte die bestehende Solaranlage auf der Höhe 2.000 und 3.000 (Plan "Querprofil 1:50") die vorgeschriebenen 50 cm Minimalabstand zur Strasse nicht ein. Die Solaranlage verletze zudem auf der gesamten Fläche die Vorschrift bezüglich der Neigung von 1:1. Der gebaute Winkel sei wesentlich steiler als die erlaubten 45°. Soweit die Anlage innerhalb des von der Strasse aus gemessenen Grenzabstandes für Gebäude von 2.5 m liege, sei sie folglich

gesetzeswidrig. Eine nachträgliche Baubewilligung könne bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. Die mittlerweile erbaute Anlage falle mit einer Fläche von 32 m² nicht mehr unter den Begriff einer schonenden Anlage gemäss Art. 23 Abs. 1 BG. Es gebe auch keine Gründe, welche den Bau einer Anlage von 32 m² statt den bewilligten 20 m² rechtfertigte. Mit ihrer Grösse störe die Anlage das ländlich geprägte Orts- und Landschaftsbild und verletze damit Art. 23 BG. Wenn der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, werde ein Wiederherstellungs- und Bussverfahren eingeleitet. 2. Gegen diese Verfügung erhoben … und … am 8. Dezember 2011 (Poststempel) Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung derselben und die Erteilung der Baubewilligung. Die Anlage sei in zwei Etappen bewilligt und ausgeführt worden (Baubewilligungen 08/09 und 07/10). Die beantragte Projektänderung vom 10. Dezember 2010 und Vergrösserung zu Gunsten des Projektes 07/10 sei aufgrund des Vorschlags des damaligen Bauchefs eingereicht worden. Es handle sich um eine reine Formsache und die Vergrösserung sei als Kompensation zum Projekt 08/09 zu betrachten, welches dafür entsprechend kleiner gebaut worden sei. Aufgrund ihrer Lage am südlichen Ortsrand an einem Meliorationsweg beeinträchtige die Anlage das Ortsbild nicht. Sie sei von keinem anderen Gebäude aus einsehbar. Nachdem der Sockel anfangs der Neunzigerjahre durch ein Unwetter zerstört worden sei, sei er von der Gemeinde nicht wieder erstellt worden. Grenzverlauf und Höhe seien deshalb näher und für einen Laien ohne entsprechende Messgeräte nicht kontrollierbar. Vom gewachsenen Terrain aus gerechnet bestehe keine Unregelmässigkeit im Sinne des Baugesetzes. Die Solaranlage sei keine Böschung, da kein direkter Bodenkontakt bestehe und das Ganze nicht hinterfüllt sei. 3. Am 16. Januar 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

Die Solaranlage der Beschwerdeführer rage auf der Höhe 2.000 und 3.000 in den Grenzabstand von 50 cm hinein. Zudem sei der Winkel der gebauten Anlage auf der gesamten Fläche deutlich steiler als die erlaubten 45°. Der Sockel sei nach dem Unwetter in den Neunzigerjahren nicht wieder erstellt worden. Dazu sei die Gemeinde auch nicht verpflichtet. Sockel und Grenzverlauf der Strassenparzelle seien aus dem Grundbuchplan des Geometers auch für Laien ersichtlich. Die Beschwerdeführer als Bauherrschaft hätten sich vor Beginn der Bauarbeiten über die einzuhaltenden Grenzabstände und Messpunkte informieren sollen. In der Baubewilligung sei explizit darauf hingewiesen worden, die Grenzabstände seien einzuhalten. Sinn der Einschränkung des erlaubten Böschungswinkels sei die Eindämmung der Rutschgefahr der Böschung selber und von Ablagerungen auf der Böschung. Auch auf Solaranlagen könnten sich Materialien, beispielsweise Schnee, ablagern. Mangels expliziter Regelung rechtfertige sich, insbesondere in teleologischer Auslegung von Art. 21 Abs. 4 BG, die analoge Anwendung dieser Regelung auf Solaranlagen, welche, wie die vorliegend umstrittene, auf einer Böschung gebaut worden sei. Auf den von den Beschwerdeführern mit ihrem Baugesuch eingereichten Plänen seien der Sockelabstand von 0.5 m und der Winkel der Solarzellen von 45° eingezeichnet. Damit sei erstellt, das den Beschwerdeführern die einzuhaltenden Grenzabstände und die Neigungsvorschrift bekannt gewesen seien. Wenn die Beschwerdeführer das Gegenteil behaupteten, handelten sie rechtsmissbräuchlich. Betreffend Ästhetik liege die Problematik der zu beurteilenden Anlage nicht unbedingt in der Grösse. Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes liege darin, dass die Anlage in Verletzung der Abstandsvorschriften viel zu nahe an der Strasse erstellt worden und die Ausführung der Installationsarbeiten nicht fachmännisch erfolgt seien. In Kombination führten diese Faktoren dazu, dass das Orts- und Landschaftsbild untragbar beeinträchtigt werde. Jedenfalls sei die Anlage, entgegen der Vorschrift von Art. 23 Abs. 1 BG, nicht unter grösstmöglicher Schonung des Orts- und Landschaftsbildes angebracht

worden. Schon aus präjudiziellen Gründen sei zu verhindern, dass dieses Beispiel Schule machen könnte. 4. Am 17. Februar 2012 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde. Zudem habe die Gemeinde den durch sie erteilten und ihnen in Rechnung gestellten Vermessungsauftrag zu übernehmen. Art. 21 Abs. 4 BG beziehe sich auf Strassen und nicht auf Flurwege. Dieser Flurweg sei im Winter zudem nie befahrbar und werde nicht unterhalten. Auch wenn man von der Richtigkeit der vorgenommenen Vermessung ausgehe, lägen die Solarzellen eben auf den an den Sockel angrenzenden Blocksteinen. Zudem ragten diese höchstens an einer Stelle einige Zentimeter zu weit hinein. Seine ihm zur Verfügung stehenden Pläne hätten einen Sockel von 50 cm aufgewiesen. Er sei davon ausgegangen, dass die Solarzellen nicht in den Bereich des Sockels hineinragen dürften. Die Gemeinde wäre verpflichtet gewesen, den Sockel wieder herzustellen und zu unterhalten. Die jetzt zur Diskussion stehende Böschung sei schon nach dem Bau 1990 steiler als 45° gewesen. Deshalb sei es gar nicht möglich gewesen, die Solarzellen steil anzubringen. Sie hätten für die Konstruktion einen Mittelwert anwenden müssen. Die Steilheit sei zudem infolge Bepflanzung vor der Rodung nicht erkennbar oder messbar gewesen. Auf den Kollektoren könnten sich gar keine Ablagerungen bilden. Die von Ihnen erstellten Pläne seien von der Annahme ausgegangen, diese seien korrekt und sie würden ein Terrain unter den Pflanzen mit einem 45°- Winkel vorfinden. Der jetzt gewählte Standort der Kollektoren nehme bestens Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild. Die Kollektoren seien von keinem anderen Gebäude oder Ort zu sehen und stünden zudem in einer Senke, welche durch eine natürliche Böschung abgeschirmt werde. Die Anlage sei fachmännisch installiert worden.

Das Vorgehen der Baubehörde sei unverhältnismässig. Hier gehe es um ein paar Zentimeter und zu steil stehende Sonnenkollektoren. Ihnen sei immer wieder mündlich zu verstehen gegeben worden, die Gesamtgrösse der Kollektoren sei nicht das Problem. Sie verstünden deshalb nicht, weswegen dies Gegenstand der abweisenden Verfügung vom 8. November 2011 sei. 5. Am 1. März 2012 duplizierte die Gemeinde und hielt an ihren Anträgen fest. Hier gehe es nur um die Beurteilung des Gesuchs um Projektänderung im Zusammenhang mit der Solaranlage der Beschwerdeführer. Die Ausführungen zur allgemeinen Bewilligungserteilung durch die Gemeinde, zu Baukontrollen etc. seien weder wahr noch vorliegend relevant. Aus den mit dem Baugesuch eingereichten Plänen gehe sowohl der Sockelabstand als auch der maximale Neigungswinkel hervor. Dies gestünden die Beschwerdeführer in ihrer Replik auch ein. Deshalb sei klar, dass Art. 21 Abs. 4 BG verletzt sei. Die Rechtfertigungen der Beschwerdeführer hälfen diesen deshalb nicht. Die offensichtliche Verletzung der Abstandsvorschriften führe neben weiteren Aspekten auch dazu, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis gelangt sei, die zur Diskussion stehende Anlage sei nicht unter grösstmöglicher Schonung des Orts- und Landschaftsbildes und der Umwelt angebracht worden. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführer, die elektronischen (recte wohl: elektrischen) Leitungen seien fachmännisch installiert und abgenommen worden, sei nicht belegt und führte ohnehin nicht zu einem anderen Ergebnis, auch wenn sie zuträfe. Aus Sicht der Gemeinde verletze die vorliegend zu beurteilende Anlage klar die Vorschrift von Art. 23 Abs. 1 BG. 6. Am 14. Mai 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich und von Seiten der Gemeinde der Baufachchef sowie deren Rechtsvertreterin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich nochmals zur ganzen Angelegenheit zu äussern (vgl. Protokoll). Von Seiten des

Gerichts wurden zudem noch fünf Farbfotos (Format A4) über die lokalen Verhältnisse (Foto 1: Solarpanel-Anlage; Foto 2: Wegdurchfahrt samt Hangböschung [mit Abstandsmarkierung gelb-grün am Boden]; Foto 3: Wohnhaus Beschwerdeführer; Foto 4: Wegdurchfahrt mit hangseitiger Steinblockmauer/Böschung und Solarpanel; Foto 5: Bereits bestehende und bewilligte Solaranlage, damals integriert rund ums Kamin auf der oberen Hausdachfläche) erstellt und zu den Akten genommen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidung von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Bauentscheid vom 27. September 2011, worin die Gemeinde das Projektänderungsgesuch der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2010 – in welchem diese um die nachträgliche Bewilligung des bestehenden Zustandes der an der Böschung zum Meliorationsweg gebauten Solaranlage ersuchten - abwies. Die vorherigen Ereignisse sind nur insofern relevant, als sie mit der Beurteilung dieses Baugesuch in sachlichem Zusammenhang stehen. 2. a) Zunächst gilt es demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass weder irgendwelche behaupteten mündlichen Auskünfte von Mitgliedern der Baubehörde noch andere Handlungen der Baubehörde, welche nicht direkt das vorliegende Bauvorhaben betreffen, vorliegend relevant sind. Nach Auffassung des Gerichts ist überdies auch nicht von Bedeutung, dass die Gemeinde den weggespülten Strassensockel nicht wiederhergestellt hat. Diesen Umstand nehmen die Beschwerdeführer hier zum Anlass, zu behaupten, sie hätten die Abstände gar nicht richtig feststellen können. Diese Darstellung erweist sich aber bei näherer Betrachtungsweise als eine reine

Schutzbehauptung. Einerseits sind die Beschwerdeführer nämlich verpflichtet, vor Ausführung eines Baugesuchs – anlässlich dessen Bewilligung sie auflageweise [vgl. Baubewilligung Nr. 2010/07 Solaranlage vom 14. Mai 2010] noch ausdrücklich dazu verpflichtet wurden, zwingend die Grenzabstände zu beachten – die einzuhaltenden Abstände selbst zu verifizieren. Andererseits geht zudem bereits aus den massgeblichen Baugesuchsunterlagen hervor, dass die Beschwerdeführer sowohl den zur Strasse einzuhaltenden minimalen Abstand von 50 cm als auch den maximal möglichen Neigungswinkel von 45° der Solarzellen bei Einreichung des Stammgesuchs gekannt haben. b) Umgekehrt ist den Beschwerdeführern insoweit Recht zu geben, wenn sie ausführen, die ursprünglich bewilligte Böschung auf ihrer Parzelle 532 sei, obwohl steiler als 45°, in der Zwischenzeit besitzesstandsgeschützt. Die Rechtsfrage ist aber, ob die Beschwerdeführer aufgrund der vorgegebenen Situation bzw. herrschenden Geländeverhältnisse die Solarzellen nun einfach auf die bestehende Böschung montieren durften, obwohl sie doch wussten, dass die Böschungsneigung mehr als 45°, nämlich ca. 55°, beträgt und somit die Montage der Sonnenkollektoren nicht im baupolizeilich verfügten Winkel von max. 45° erfolgen konnte. Diese Frage gilt es (nebst der „Grenzabstandsverletzung“ und Ästhetikfrage) nachfolgend zu klären. 3. a) Nach Art. 107 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) gehen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes (KRG; in Kraft seit 1. November 2005) abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten danach u.a. ausdrücklich (Ziff. 5) die kantonalen Bauvorschriften (Art. 72-84 KRG). Die im Kanton geltenden Grenzabstände werden in den Art. 75 bis 77 KRG geregelt. Laut Art. 75 Abs. 1 KRG müssen über dem gewachsenen Terrain liegende Gebäude gegenüber Nachbargrundstücken mindestens einen Grenzabstand von 2.5 m einhalten. Gemäss Art. 76 Abs. 2 KRG dürfen freistehende und hinterfüllte Mauern sowie Böschungen und dergleichen an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1 m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1 m, haben sie einen

Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, aber maximal 2.5 m, einzuhalten. Nach Art. 77 Abs. 3 KRG gehen diesen Grenzabstandsvorschriften jedoch die Strassenabstände in den kommunalen Baugesetzen (BG) der Gemeinden vor. b) Laut Art. 21 Abs. 4 (Satz 1) BG der besagten Gemeinde gilt gegenüber Strassengrenzen ein Sockel-, Zaun- oder Mauerabstand von mindestens 50 cm. Die Abstände nach Art. 21 Abs. 4 (Satz 2 und Satz 3) regeln hingegen die Grenzabstände; dies geht bereits aus der Formulierung „Im übrigen […]“ hervor. Weiter weist der gewählte Wortlaut, dass „nachbarliche Vereinbarungen vorbehalten“ seien, auf die Rechtsnatur dieser Abstände hin. Die Verkürzung von Strassenabständen kann nämlich nicht Gegen-stand nachbarlicher Vereinbarungen sein (so schon: VGU R 11 51 E. 2c). Gegenüber Strassen müssen Böschungen, Zäune oder Mauern also einen Abstand von mindestens 50 cm einhalten. Entgegen der von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung muss eine Solarzelle aber keinen Gebäudeabstand einhalten. Die Gemeinde hält dafür, dass diese Solaranlage, weil sie an einer Böschung montiert wurde, in Ermangelung einer entsprechenden Regelung in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften, baurechtlich ebenfalls als Böschung zu behandeln sei. Diese Sichtweise leuchtet dem Gericht ein, da die nach aussen wahrnehmbare Abstandswirkung dieselbe ist. Die bereits an/auf der Böschung erstellte Solaranlage muss deshalb überall mindestens den Sockelabstand von 50 cm einhalten. Dies tut sie an einer Stelle eindeutig nicht (vgl. Bauplan Nr. 113-61-01, Bestandesaufnahme, Situation 1:200 vom Mai 2011, Detailausschnitt 1:50; sowie Bauplan Nr. 113-61-02, Bestandesaufnahme, Querprofile 1:50, besonders Höhe/Messpunkt 2.000, dortige Solarpanelplatte ragt ca. 20 cm in den Sockelabstand hinein) und an einer anderen Stelle lediglich ganz knapp nicht (vgl. Höhe/Messpunkt 3.000, Solaranlage ragt dort nur wenige Zentimeter in den Sockelabstand hinein). Das kommunale Baugesetz (BG) stellt in der Strassenabstandsvorschrift nach Art. 21 Abs. 4 (Satz 1) aber keine weiteren Anforderungen auf, so namentlich auch keine Vorgaben über eine max. zulässige Neigung. Die fragliche Solaranlage

durfte daher sowohl an/auf die bestehende Böschung erstellt als auch im Winkel steiler als 45° montiert werden. c) Des Weiteren macht die Gemeinde eine Verletzung der Ästhetikvorschriften (im Sinne von Art. 60 BG; Ortsbildschutz) geltend. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bestimmung laut Art. 23 BG (Alternativenergie) verwiesen, welche vorschreibt, dass alle Anlagen zur Nutzung alternativer Energiequellen unter grösstmöglicher Schonung des Orts- und Landschaftsbildes und der Umwelt anzubringen seien. Es fragt sich nun, ob dieser zuletzt genannten Bestimmung überhaupt noch ein eigenständiger Charakter zukommt; dies wäre wohl nur dann der Fall, wenn sie inhaltlich weiter ginge als die kantonale Vorgabe laut Art. 73 Abs. 1 KRG. Danach sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Frage, ob Art. 23 BG vorliegend einen weitreichenderen und umfassendere Ortsbild- und Landschaftsschutz bietet als Art. 73 KRG, kann hier letztlich aber sogar offen gelassen werden, da die Vorinstanz in dieser Beziehung etwas seltsam argumentiert und sich teilweise gar selbst in Widersprüche verstrickt hat. In diesem Sinne betonte sie nämlich noch während des Bewilligungsverfahrens, dass die Grösse der beantragten Solaranlage für die Beurteilung der Gesamtwirkung bloss eine untergeordnete Rolle spiele. Ist dem aber so, muss sie sich konsequenterweise die Frage gefallen lassen, weshalb sie die ursprünglich kleiner dimensionierte Solaranlage (mit Fläche 20 m2) an diesem Standort überhaupt für bewilligungsfähig erachtete und diese danach – wohl zur Förderung natürlicher Beheizungs- und Energiemodelle wie dasjenige mit „Solarzellen“ – nachweislich auch bewilligte. Wie der Augenschein vom 23. Mai 2012 zeigte bzw. noch bestätigte (vgl. Protokoll samt gerichtlicher Fotos über die Lage und Grösse der bereits erstellten Solaranlage [mit erweiterter Fläche 32 m2]), vermag das Gericht – unter dem Aspekt des lokalen Ortsbild- und Landschaftsschutzes – aber gerade keinen optisch nennenswerten Unterschied zwischen den zwei Betriebsflächen zur Gewinnung von Solarstrom erkennen. Eine unvertretbare Verschandelung

des gewachsenen Ortsbildes ist hier umso mehr zu verneinen, als sich die fragliche Solaranlage am äusserten Dorfrande (im Südwesten der Gemeinde) befindet und ihr vermeintliches Störpotential durch die „Muldenwirkung“ (wegen Aushub Meliorationsweg) beträchtlich gemildert bzw. verdeckt wird, was die Aussenwirkung stark reduziert. Der Einwand der Verletzung von Ästhetikvorschriften trifft deshalb nicht zu. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass im konkreten Fall weder die Ästhetikvorschriften verletzt wurden noch die maximal zulässige Winkelneigung von 45° an/auf der Böschung zwecks Montage der Solaranlage zu Recht verlangt wurde. Hingegen liegt eine Grenzabstandsverletzung zum Meliorationsweg bzw. zum dortigen (ehemaligen) Strassensockel vor. Da diese Abstandsverletzung jedoch noch als eher geringfügig (Messpunkt: 2.000: Ca. 20 cm bzw. Messpunkt 3.000: Nur ein paar Zentimeter) taxiert werden kann, stellt sich – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – für die Vorinstanz hier noch die Frage, ob sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Abbruch/Entfernung der grenzabstandsverletzenden Solarzelle [bei Messpunkten 2.000/3.000) effektiv baupolizeilich durchsetzen will, oder ob sie in Anbetracht der minimalen Abstandsverletzungen eine Duldungsverfügung erlassen will. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihres Ermessens bei der Wahl ihres weiteren Vorgehens frei. Im Sinne dieser Erwägungen ist der angefochtene Bauentscheid vom 27. September 2011 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. e) Was den erstmals in der Replik vom 17. Februar 2012 (Poststempel) gestellten Antrag auf Kostenübernahme betreffend Vermessungsauftrag für die abgeänderte Solaranlage angeht, erweist sich dieses zusätzliche Begehren der Beschwerdeführer einerseits als verspätet und anderseits als unbegründet, da grundsätzlich die Baugesuchsteller für die Kosten eines bewilligungsfähigen Bauprojektes aufzukommen haben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zu 2/3 der Vorinstanz sowie zu 1/3 solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern praxisgemäss laut Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu. Gleiches gilt in Bezug auf die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz), welche nach Art. 78 Abs. 2 VRG grundsätzlich keine Parteientschädigung geltend machen kann, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 1‘820.-gehen zu 2/3 zulasten der Gemeinde … sowie zu 1/3 solidarisch zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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