Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.04.2012 R 2011 129

April 17, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,702 words·~9 min·7

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

R 11 129 5. Kammer URTEIL vom 17. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Am 8. April 2011 reichten … das Gesuch um Neubau eines Mehrfamilienhauses auf ihrer in der Gemeinde … gelegenen Parzelle Nr. 110 ein. Das Baugesuch wurde ordentlich publiziert und lag vom 10. bis 30. Juni 2011 öffentlich auf. Innert Frist erhoben … dagegen Einsprache. Nach Einholen einer Stellungnahme bei der Bauherrschaft lehnte der Gemeindevorstand … das Baugesuch unter Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache wegen Verletzung von Art. 54 BG (maximale Gebäudelänge) und Art. 53 BG (maximale Gebäudehöhe) mit Baubescheid vom 4. November 2011 ab. Sie hielt fest, das Projekt überschreite die in der Dorferweiterungszone 2 (Zona d’ingrondaziun dil vitg 2) maximal zulässige Gebäudelänge von 20 m um 4 m. Sodann handle es sich um einen strukturierten Bau gemäss Art. 53 Abs. 3 BG, was dazu führe, dass bei einer Verschiebung der Gebäudeteile von 3 m und mehr die Gebäudehöhen für jeden Gebäudeteil separat berechnet werden müssten. Gebäudeteil 1 und Gebäudeteil 2 dürften entsprechend dieser Vorgaben eine Traufhöhe von maximal 7 m bzw. eine Firsthöhe von 10,5 m aufweisen. Gemäss den eingereichten Plänen überschreite nun aber Gebäudeteil 1 die maximal zulässige Traufhöhe um 0,73 m und die maximal zulässige Firsthöhe um 0,77 m. Gebäudeteil 2 seinerseits überschreite die maximal zulässige Traufhöhe gar um 2,64 m, wohin hingegen aber die maximale Firsthöhe eingehalten werde.

2. Dagegen reichten … beim Verwaltungsgericht am 7. Dezember 2011 Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des abschlägigen Baubescheides vom 4. November 2011. Die Gemeinde sei sodann anzuweisen, das Baugesuch unter Auflagen zu bewilligen. Nach Art. 54 Abs. 2 BG sei für die Berechnung der Gebäudelänge die längste Gebäudeseite massgebend, d.h. die längste Seite des das Gebäude umfassenden Rechtecks. Nebengebäude und vorgelagerte Balkone hingegen würden für die Berechnung der Gebäudelänge nicht berücksichtigt. Im angefochtenen Entscheid habe die Gemeinde die untergeordnete Nebenbaute "Keller" im Norden und den vorgelagerten Balkon über der Garage auf der Südseite in die Berechnung der Gebäudelänge einbezogen, was falsch sei. Die längste Seite des das Gebäude umfassenden Rechtecks betrage lediglich 19 m, sofern lediglich das Hauptgebäude und die Garage - jedoch ohne auskragenden Balkon sowie auch ohne Keller im Norden, welcher lediglich im Dachgeschoss mit einer Fläche von 25 m² über dem gewachsenen Terrain zu liegen komme - mitberücksichtigt werde. Diesfalls wäre die maximale Gebäudelänge ohne weiteres eingehalten. Hinsichtlich der Bemessung der Gebäudehöhe rügten sie eine unzutreffende Auslegung von Art. 53 Abs. 3 BG. Richtig ausgelegt, wären die Überschreitungen äusserst gering und der Zustand liesse sich, anstelle einer Bewilligungsverweigerung auch mittels einer Auflage herstellen. Entsprechend sei die Gemeinde anzuweisen, das Gesuch mit der Auflage, dass die Gebäudehöhen des ursprünglichen Projekts entsprechend den neu eingereichten Plänen zu reduzieren seien, zu bewilligen respektive das Gesuch entsprechend den neu eingereichten Plänen zu bewilligen. Als Betroffene sei ihnen vor dem Erlass der entsprechenden Auflage noch das rechtliche Gehör zu gewähren. 3. a) Die Gemeinde … beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Art. 54 Abs. 2 BG sehe lediglich vor, dass als Gebäudelänge die grössere Seite des kleinsten, das Gebäude begrenzenden Rechteckes zu gelten habe. Ausnahmen für untergeordnete Nebenbauten oder Balkone seien jedoch nicht vorgesehen. Ein Keller, der praktisch vollständig oberirdisch in

Erscheinung trete, wirke in seiner vollen Länge gegen aussen als Teil der Gebäudefassade. Weil die innere Nutzung für die Längenberechnung unerheblich sei, müsse der Keller in die Berechnung einbezogen werden, woraus bereits eine Gebäudelänge von 22 m resultiere. Zudem müsse auch der Balkon mit 3 m berücksichtigt werden. Dabei berief sie sich auf eine von der Gemeindeautonomie gedeckte Auslegung einer kommunalen baugesetzlichen Norm. Hinsichtlich der dem Bauprojekt entgegen gehaltenen Überschreitungen der zulässigen Gebäudehöhen vertiefte sie ihre dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen betreffend die Regelung über gegliederte Bauten. Auch diesbezüglich machte sie eine von der Gemeindeautonomie gedeckte Auslegung geltend. Art. 53 Abs. 3 BG verlange nämlich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer nicht, dass eine "seitlich gestaffelte" Baute vorliegen müsse, sondern es genüge auch, wenn die Baute in der Höhe gestaffelt sei. Die Anwendung auf in der Höhe gestaffelte Bauten sei jedenfalls vom Gesetzeswortlaut gedeckt. Vorliegend umso mehr, als nicht nur eine in der Höhe gestaffelte Baute vorgesehen sei, sondern sich das oberste, zurückversetzte Stockwerk aufgrund einer fast rundherum führenden Terrasse (ganze SW-Seite und ganze SO-Seite, sowie weitgehend NO-Seite) auch noch mehrheitlich als seitlich gestaffelter Bauteil präsentiere. b) Die Beschwerdegegner sahen von der Einreichung einer Vernehmlassung ab. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vertieften und ergänzten die Beschwerdeführer die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte. Die beschwerdebeklagte Gemeinde und die Beschwerdegegner liessen sich dagegen nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Baubescheid vom 4. November 2011, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Baugesuch „Neubau MFH auf Grundstück Nr. 110“ zufolge Überschreitung der in der Dorferweiterungszone 2 zulässigen Gebäudelänge (Art. 54 Abs. 2 BG) und wegen Nichteinhaltung der Gebäudehöhen (Art. 53 Abs. 3 BG) bei beiden Gebäudeteilen und der Firsthöhe bei Gebäudeteil 1 abgewiesen hat. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des abschlägigen Baubescheides, unter gerichtlicher Anweisung an die Gemeinde, das Baugesuch unter Auflagen zu bewilligen. 2. a) Gemäss Art. 54 Abs. 2 BG gilt das grössere Mass vom Gebäude in der Breite oder Tiefe als Gebäudelänge. Im Zonenschema ist für die Dorferweiterungszone 2 eine maximal zulässige Gebäudelänge von 20 m vorgesehen. b) Vorliegend gehen auch die Beschwerdeführer davon aus, dass die von ihnen zur Realisierung vorgesehene Gebäudelänge - unter Nichtanrechnung des von ihnen als "Nebenbaute Keller" bezeichneten Gebäudeteils an der Nordwestfassade sowie des Balkons an der Südostfassade - 19 m beträgt. E contrario ist aber damit auch bereits gesagt, dass wenn einer oder beide der genannten „Bauteile“ bei der Bemessung der Gebäudelänge angerechnet werden muss, dies zu einer Überschreitung der in der Dorferweiterungszone 2 geltenden Vorgaben (20 m) führt, mit der Folge, dass diesfalls die Baubewilligung bereits daher zu Recht verweigert worden ist. c) Vorliegend ist mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass der Balkon aufgrund der geltenden kommunalgesetzlichen Vorgaben nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet werden muss, weil er als vorspringender Gebäudeteil i.S. von Art. 55 Abs. 4 BG zu qualifizieren und entsprechend nicht

in die Längenberechnung einzubeziehen ist. Anders verhält es sich demgegenüber bei dem von den Beschwerdeführern als „Nebenbaute Keller“ bezeichneten Gebäudeteil. Zu prüfen ist, ob dieser Gebäudeteil als nicht anrechenbare An- und Nebenbaute zu qualifizieren ist. Derartige Gebäudeteile werden, wenn sie keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten und eine gewisse Kubatur oder Fläche nicht überschreiten, in den kommunalen Baugesetzen regelmässig mit Bezug auf die Gebäude- und die Grenzabstände privilegiert. So müssen sie vielfach nicht in die Berechnung der Gebäudelänge einbezogen werden, weil sie für die Nachbarn weniger immissionsträchtig sind als Wohnoder Gewerberäume. Damit eine An- oder Nebenbaute als solche anerkannt werden kann, muss sie die Voraussetzungen dafür dauerhaft erfüllen. Massgebend ist für solche Bauten, dass es sich bei ihnen um Gebäudeteile untergeordneter Natur handelt, die für die jeweiligen Hauptbauten eine Hilfsfunktion ausüben. Sie treten gegen aussen nur geringfügig in Erscheinung, zumal sie in der Regel eingeschossig sein müssen. Dadurch besitzen sie für die Nachbarn nur ein geringfügiges Störpotential, was wiederum die Privilegierung bei den Abstandsvorschriften rechtfertigt (VGU R 06 35; R 04 90; vom Kriterium der Eingeschossigkeit kann - falls das betreffende Baugesetz keine entsprechende Einschränkung enthält - abgesehen werden, vgl. VGU R 07 33). d) Im Lichte dieser Vorgaben betrachtet, handelt es sich bei dem von den Beschwerdeführern als „Keller“ bezeichneten Gebäudeteil nicht um eine Anrespektive Nebenbaute, sondern offenkundig um einen Gebäudeteil des Hauptgebäudes. Dieser erstreckt sich nämlich von unterhalb des gewachsenen Terrains bis unter das nordwestlich gelegene Hauptdach, tritt entsprechend praktisch vollständig überirdisch in Erscheinung und bildet insgesamt sowohl konstruktiv als optisch Bestandteil des Hauptgebäudes. Entsprechend muss er, wie bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Baubescheid zutreffend erkannt hat, in die Längenmessung mit einzubeziehen. Die massgebliche Gebäudelänge beträgt entsprechend - ohne Balkon - bereits 22 m. Die in der Dorferweiterungszone 2 maximal zulässige Gebäudelänge von 20 m wird entsprechend um 2 m überschritten. Der von den Beschwerdeführern

vorgebrachte Hinweis auf eine im früheren, nicht mehr in Kraft stehenden Baugesetz enthaltene Skizze und ihre Behauptung, die gemeindliche Praxis habe seit damals keine Änderungen erfahren, vermag am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern, weil die betreffende Skizze, was nicht in die Längenbemessung einzubeziehende Gebäudeteile anbetrifft, offenkundig von einer An- respektive Nebenbaute im oben erwähnten Sinne ausgeht und nicht von einem Hauptgebäudeteil. – Überschreitet aber das Bauvorhaben die in der Dorferweiterungszone 2 maximal zulässige Gebäudelänge, erweist sich der angefochtene Baubescheid bereits aus diesem Grunde als rechtens. Die Beschwerde ist bereits daher abzuweisen. 3. Aus prozessökonomischen Überlegungen rechtfertigen sich noch einige wenige Bemerkungen zur Problematik der Gebäudehöhen, welche nach Auffassung der Gemeinde nicht eingehalten sein sollen. Sie erachtet das Projekt zufolge Verletzung der in der Dorferweiterungszone geltenden Gebäudehöhen als nicht bewilligungsfähig. Dabei vertritt sie unter Anrufung des einer Gemeinde rechtsprechungsgemäss zustehenden weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraumes die Auffassung, Art. 53 Abs. 3 BG beschlage sowohl vertikal als auch horizontal gegliederte Bauten. Diese Auslegung von Art. 53 Abs. 3 BG geht fehl. Gemäss dieser Bestimmung werden die Gebäudehöhen bei strukturierten Bauten mit einer Verschiebung der Gebäudeteile von 3 m und mehr, für jeden Gebäudeteil separat berechnet. Der letzte Satz dieser Bestimmung kann nun, entgegen der gemeindlichen Darstellung, nur dahingehend verstanden werden, dass die dreimetrige Verschiebung eines Gebäudeteils (i.S. eines Vor- oder Rücksprungs) vom Boden bis zum Dach reichen muss. Solches ist nun aber bei einer horizontal gegliederten Baute - wie der dem vorliegend streitigen Projekt zugrunde liegenden - per se ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Bestimmung horizontal gegliederte Bauten gar nicht erfasst, mithin dem Projekt nicht entgegen gehalten werden könnte, mit der Folge, dass die Gebäude- und Firsthöhen denn auch nicht separat für zwei Baukörper ermittelt hätten werden müssen. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat dies jedoch keinen Einfluss, da sich streitige

die Bewilligungsverweigerung, wie oben dargelegt, zufolge Verletzung von Art. 54 Abs. 2 BG als rechtens erwies. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 3‘719.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

R 2011 129 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.04.2012 R 2011 129 — Swissrulings