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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 06.12.2011 R 2011 104

December 6, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,872 words·~9 min·8

Summary

Baupolizei | Baurecht

Full text

R 11 104 5. Kammer URTEIL vom 6. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baupolizei 1. a) … sind Eigentümer von Parzelle 1406. Die Parzelle 400 gehört ... b) Mit Schreiben vom 16. November 2009 wiesen … die Gemeinde darauf hin, dass auf der Parzelle 400 nicht so gebaut worden sei, wie auf den Plänen eingegeben. Die Fläche seitlich der Garage (angrenzend an die Nordfassade der Garage) sei als Grünfläche eingegeben worden. Auf der Flucht des Garagentors müssten die Bundsteine laut Baubewilligung fertig sein. Das neue Terrain sei nicht eingehalten worden. Es sei ca. 40 cm zu hoch und ca. ein halber Meter Böschung sei auf ihrem Grundstück. Das Terrain sei auf die bewilligte Höhe zurückzusetzen und es sei für die Entwässerung ihres Grundstücks zu sorgen. Da die Terrainhöhe bis Anfang Garage ohnehin höher sei als das bestehende Terrain, müssten … für eine Mauer oder ein natürliches Gefälle von 10% sorgen, welches sich nicht auf der Parzelle 1406 befinde. c) Am 17. Dezember 2009 schrieb die Gemeinde …, sie sei davon ausgegangen, die Umgebungsgestaltung werde mittels Vereinbarung zwischen den Eigentümern geregelt. Eine solche sei offenbar gescheitert. Der hier massgebende Quartierplan … schreibe in Art. 12 und 13 vor, dass die versiegelte Bodenfläche auf ein Minimum zu beschränken sei und künstlich wirkende Terrainaufschüttungen nicht zulässig seien. Ein Recht betreffend Stütz- und Futtermauern bzw. Terrainveränderungen gestützt auf das hier nicht anwendbare KRG bestehe somit nicht. Die Umgebungsgestaltung habe gemäss Baubescheid vom 5. Januar 2009 zu erfolgen. Dies betreffe sowohl

die Böschung als auch die befestigte Bodenfläche bei der Garage. Der Rückbau habe bis 31. März 2010 zu erfolgen. d) Am 31. März 2010 reichten … bereinigte Pläne betreffend kleiner geringfügiger Terrainveränderung auf der Nordseite der Garage in Abweichung zum bewilligten Projekt ein. Die Änderungen seien gemäss KRG/KRVO nicht bewilligungspflichtig. Die dargestellte Terrainveränderung sei nicht bewilligungspflichtig und müsse deshalb auch nicht publiziert werden. Sie entspreche zudem der Praxis der Gemeinde. e) Am 26. April 2010 erhoben … dagegen Einsprache. Es sei nur eine kleine Mauer vorgesehen und nicht einmal über die ganze Länge der Grenze. Aus den neuen Plänen sei nicht ersichtlich, wie die Mauer gestaltet werde. So wie sie eingezeichnet sei, habe sie keinen rechten Abschluss auf beiden Seiten und zusätzlich sei die Mauer auf der Grenze freistehend. Wenn schon eine Mauer projektiert werde, sollte sie über die ganze Länge der Grenze durchgezogen werden. Sie zögen jedoch vor, dass das Terrain auf die ursprünglich bewilligte Höhe zurückgesetzt und für die Entwässerung des Grundstücks gesorgt werde. f) Am 19. Mai 2010 bewilligte die Gemeinde … nach Einholung einer Vernehmlassung bei der Bauherrschaft das Gesuch unter Auflagen. Auf der gesamten Grenzlänge zwischen den Parzellen 400 und 1406 sei das ursprünglich gewachsene Terrain einzuhalten. Ein allfälliger Böschungsfuss müsse auf die gemeinsame Grenze zu liegen kommen. Die Einsprache werde abgewiesen, da die abgeänderte Terrainveränderung gegenüber der Parzelle 1406 geringfügig sei. g) Am 18. April 2011 schrieb die Gemeinde der Familie …, dass die Auflagen der Bewilligung vom 19. Mai 2010 nicht eingehalten seien. Die Auflagen blieben gültig mit dem Zusatz, die Böschung sei im Verhältnis 1:1 zu gestalten. Diese Auflagen müssten bis zum 10. Mai 2011 umgesetzt werden. Sollte bis dahin eine Einigung zu Stande kommen, seien der Gemeinde die Vereinbarung sowie unterzeichnete Pläne einzureichen.

h) Am 11. Juli 2011 liess sich die Bauherrschaft vernehmen. Aus den beiliegenden Fotographien gehe hervor, dass das Grundstück der Parzelle 1406 nicht berührt werde und dass auf der Grenze senkrecht abgeschnitten worden sei. Damit sei der gesetzmässige Zustand hergestellt. Die Erhöhung von 0 bis maximal 34 cm sei vom KRG her erlaubt, jedenfalls gemäss Art. 13 der Quartierplanvorschriften. Am 28. Mai 2010 habe der Vorstand zudem publiziert, dass das Bauvorhaben bewilligt sei. Die Auflage vom 19. Mai 2010, welche im Schreiben vom 5. Juli 2011 zitiert werde, sei widersprüchlich. Man könnte nicht einerseits eine Böschung machen, anderseits das gewachsene Terrain einhalten. Es bestehe somit kein Grund, ein bereits bewilligtes Vorhaben nachträglich zu büssen oder gar zu verfügen, dass das ursprüngliche Terrain wiederhergestellt werden müsse. Abgesehen davon bestünden überall im Quartier solche Terrainveränderungen. Sie verlangten Gleichbehandlung. Es sei auf jede Massnahme zu verzichten. i) Am 5. September 2011 entschied der Gemeindevorstand, im baupolizeilichen Verfahren hinsichtlich der Einhaltung der Bauvorschriften durch … keine Massnahmen anzuordnen. Es sei zu prüfen, ob die am 19. Mai 2010 erteilte Bewilligung eingehalten sei. Dies sei aufgrund einer Gegenüberstellung der damaligen eingereichten und bewilligten Pläne mit der heutigen Situation zu bejahen. An der Grenze seien im Baugesuchsplan Bundsteine vorgesehen gewesen. Diese seien im Bereich der Grenze auf Parzelle 400 auch ausgeführt worden. Eine eigentliche Mauer sei nicht eingetragen und auch nicht ersichtlich. Aufgrund des Fassadenplans sei jedoch klar, dass aufgrund der vorgesehenen Gestaltung des neuen Terrains ein Absatz zum Nachbargrundstück entstehe, welcher sich mauerartig auswirke. Die damals eingereichten Plandarstellungen seien klar und die heute ausgeführte Situation entspreche den Plänen. Nachdem die damalige Baubewilligung rechtskräftig sei, bestehe kein Anlass, die heutige Ausfüllung zu beanstanden. Die Prüfung der Einhaltung privatrechtlicher Bauvorschriften sei nicht Sache der Gemeinde.

2. Am 3. Oktober 2011 erhoben … dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 6. September 2011. Die Eheleute … seien anzuweisen, die dem Gericht geeignet erscheinenden Massnahmen zu treffen. Eventuell sei der Fall an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Verfügung sei aufzuheben, da der heutige bauliche Zustand auf dem Nachbargrundstück nicht den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 19. Mai 2010 und 18. April 2011 entspreche. Dies zeigten die Fotographien. Die Gemeinde hatte vorgeschrieben, dass auf der gesamten gemeinsamen Grenzlänge das ursprünglich gewachsene Terrain einzuhalten sei. Dies sei nicht eingehalten worden. Ihre eigene Wiese entspreche dem gewachsenen Terrain. Da gemäss Quartierplan keine Mauer zulässig sei, müssten die Eheleute … abböschen und zwar wie verfügt im Verhältnis 1:1. Es existiere keine Böschung. Der heutige Zustand stimme nicht mit den bewilligten Plänen überein. 3. Am 24. Oktober 2011 beantragten Mario und Alexandra … die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hätten anfangs September einen hohen und bewilligten Holzsichtschutzzaun auf Parzelle 1406 erstellt. 4. Am 24. Oktober 2011 beantragte auch die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Es gehe um die Frage, ob die Baubewilligung der Gemeinde eingehalten sei oder ob baupolizeiliche Massnahmen nötig gewesen wären. Gegenstand der Nachtragsbewilligung sei eine geringfügige Terrainveränderung auf der Nordseite der Garage gewesen. Laut Grundrissplan habe der Garagenvorplatz auf der Nordseite mit Bundsteinen abgeschlossen werden sollen. Auf dem Plan sei der Vermerk „kleine Mauer“ enthalten. Auf dem Fassadenplan seien die Ansichten aufgezeichnet. Zwar sei keine eigentliche Mauer eingezeichnet, allerdings ergebe sich aus der Darstellung der Nordfassade mit dem neuen und dem bestehenden Terrain, dass ein mauerartiger Absatz vorgesehen sei. Die Bewilligung vom 19. Mai 2010 sei eingehalten. Die heutige Situation entspreche den damals bewilligten Plänen. Die Bundsteine seien im Grenzbereich auf Parzelle 400 ausgeführt worden. Eine eigentliche Mauer sei auf den bewilligten Plänen nicht eingetragen und auch nicht ersichtlich. Aufgrund der Plandokumentation im

Fassadenplan sei klar, dass aufgrund der vorgesehenen Gestaltung des neuen Terrains ein Absatz zum Nachbargrundstück entstehe, welcher sich mauerartig auswirke. Die damals eingereichten Plandarstellungen seien klar und die heute ausgeführte Situation entspreche den Plänen. Es bestehe somit kein Anlass, die heutige Ausfüllung zu beanstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet hier die Verfügung vom 5./6. September 2011 der Gemeinde, worin festgehalten wurde, dass die Bauvorschriften betreffend „kleiner geringfügiger Terrainveränderungen“ auf Parzelle 400 der Nachbarn der Beschwerdeführer (Parzelle 1406) eingehalten worden seien und deshalb keine baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen seien. 2. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung des aufgrund der eingereichten Fotographien und der einschlägigen Baupläne (samt Umgebungsgestaltung) vom 31. März 2010 feststehenden Sachverhalts sind die vor Ort geltenden Quartierplanvorschriften (QPV) … vom 18. Dezember 2006. Nach Art. 13 QPV sind künstlich wirkende Terrainaufschüttungen nicht zulässig. Auf dem Baueingabe- und Situationsplan vom 31. März 2010 (Grundriss/ Erdgeschoss; Plan Nr. 100.10; Parz. 400) ist auf der gesamten Nordgrenze – ausser bei der Einfahrt – eine Doppellinie eingezeichnet, welche mit „Bundstein“ respektive „kleine Mauer“ bezeichnet ist. Das Mäuerchen beziehungsweise die Bundsteine wurden aber – entgegen der Feststellung der Gemeinde – nur bis zirka einen halben Meter hinter die Westseite der Garage gezogen, statt, wie im erwähnten Plan eingezeichnet, bis zur Parzellengrenze (400/1406). Weiterführend ist einfach ein Absatz gegenüber der Wiese der Beschwerdeführer auf Parzelle 1406 belassen worden, der weder „mauerartig“ ist noch eine Böschung darstellt. Es ist einfach ein abbröckelndes Bord (vgl. dazu zwei [A+B] der bei den Akten liegenden A4- Farbfotos). Der Absatz wirkt im westlichen Wiesland-/Gartenbereich im Grenzbereich Parzelle 400/1406 extrem künstlich und fehl am Platz. Es sieht aus, als ob die Umgebungsarbeiten nicht abgeschlossen worden wären und

es ist dadurch ein völlig unbefriedigender „Endzustand“ eingetreten. Die so entstandene Erhöhung um ca. 35 cm des Teervorplatzen und Erdreiches gegenüber dem nördlich direkt angrenzenden Nachbargrundstück 1406 der Beschwerdeführer dürfte im Resultat auch bewirken, dass sämtliches Meteorwasser auf die tiefer gelegene Parzelle 1406 abfliesst und dort gesammelt wird, was von der Nutzung her nachteilige Auswirkungen auf den Gebrauch der Parzelle der Beschwerdeführer haben kann. Auf dem Fassadenplan vom 31. März 2010 (vgl. Skizze Nordfassade; Plan Nr. 100.11; Parz. 400) ist zwar keine Mauer eingezeichnet, doch ist aufgrund der Eintragung im Grundrissplan davon auszugehen, dass der Abschluss mit den Bundsteinen respektive der unterliegenden kleinen Mauer auf der Nordgrenze bis zu deren Ende hinter der Garage bewilligt worden ist und nicht bloss, wie ausgeführt, bis ungefähr einen halben Meter hinter die Garage. b) Das Gericht ist aufgrund der soeben geschilderten (gestalterischen) Vorkehrungen und den effektiv herrschenden Terrain- und Ortsverhältnissen deshalb zur Überzeugung gelangt, dass die Gemeinde zu Unrecht nicht darauf bestanden hat, dass die „Bundsteine“ respektive die „kleine Mauer“ nicht ganz bis zur Parzellengrenze im Westen gezogen wurde oder sonst (im Sinne einer vernünftigen und kostengünstigeren Alternative) allenfalls noch eine Böschung gegenüber der Parzelle 1406 erstellt wird, die diesen Namen auch wirklich verdient. Entweder ist das Mäuerchen bis zum Ende der Nordgrenze von Parzelle 400 im Westen also fortzusetzen oder andernfalls ist die künstlich wirkende Terrainaufschüttung mittels einer 1:1-Böschung gegen Parzelle 1406 abzuschliessen, damit der offensichtliche Widerspruch zu Art. 13 QPV beseitigt werden kann. Die im bewilligten Fassadenplan eingezeichnete Abflachung des Terrains auf Parzelle 400 (von 667.45 ab Garagenecke auf 666.82 m ü.M. bis Grenze) gegen Norden ist dabei einzuhalten und – sofern eine Böschung erstellt werden sollte – ist deren Fuss auf die Parzellengrenze 400/1406 zu legen. Gleiches würde selbstverständlich bezüglich eines allfälligen Mauer- resp. Bundsteinfusses gelten.

3. a) In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene („Duldungs-„) Verfügung der Gemeinde vom 5./6. September 201 aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen (Fertigstellung Mäuerchen oder Erstellen Böschung) anordne und auch durchsetze. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) je zur Hälfte der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) sowie der Bauherrschaft (Beschwerdegegner) auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Gemeinde … zurückgewiesen, dass sie im Sinne der Erwägungen baupolizeiliche Massnahmen anordne und durchsetze. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 1'738.-gehen zur Hälfte zulasten der Gemeinde … einerseits sowie … anderseits und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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