Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.12.2010 R 2010 84

December 7, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,521 words·~13 min·8

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 10 84 5. Kammer URTEIL vom 7. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 29. Juni 2010 bewilligte der Gemeindevorstand … das am 16. April 2010 von … als Eigentümerin von Parzellen 108, 109 und 110 in … eingereichte Baugesuch betreffend die Sanierung und den Ausbau von Haus 42 (Restaurant), den Abbruch des Stalles Nr. 42-B. und das Erstellen von 17 Parkplätzen mit Zufahrtsstrasse, wies eine von … am 6. Mai 2010 dagegen erhobene Einsprache ab und erlegte diesem Kosten für die Einsprachebehandlung von Fr. 1'600.-- auf. 2. Dagegen erhob … am 31. August 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Abweisung des Baugesuchs und die Gutheissung der Baueinsprache vom 6. Mai 2010. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Kostenentscheid betreffend das Einspracheverfahren aufzuheben und es seien die Kosten des Baueinspracheverfahrens der Vorinstanz, eventuell teilweise der Beschwerdegegnerin, aufzuerlegen. Sofern diese unverändert dem Beschwerdeführer überbunden würden, seien diese nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. Die Gemeinde habe am 24. März 2009 die neue Grundordnung angenommen. Die Genehmigung durch die Regierung sei am 17. November 2009 erfolgt. Ab diesem Datum gelte das neue Baugesetz (BG). Die Gemeinde habe indessen ihren Baubescheid auf Art. 17 BG (Erschliessung) und Art. 34 BG (Lärmimmissionen) abgestützt. Damit seien offenbar die – aufgehobenen - entsprechenden Artikel des Baugesetzes vom 23. Januar 1996 gemeint. Dies verletze die Übergangsbestimmung von Art.

74 Abs. 3 des neuen BG. Die Quartierstrasse … sei keine zureichende Erschliessung für den geplanten Gewerbebetrieb. Sie sei gebaut worden, das mehrheitlich aus Einfamilienhäusern bestehende Quartier … zu erschliessen. Ihre maximale Breite betrage 3 m ohne Trottoirs und Fussgängerstreifen. Diese bauliche Dimensionierung tauge nicht für quartierübergreifenden Verkehr und auch nicht für die Erschliessung von Gebäuden mit starkem Zubringerverkehr wie eine Gaststätte. Ein Kreuzen zwischen Motorfahrzeugen sei nicht möglich und von Motorfahrzeugen und Fahrrädern sehr gefährlich. Es gebe keine Ausbaupläne für die Strasse. Die Strasse diene heute der Erschliessung von zirka 15 Grundstücken mit Wohnnutzung, was rund 15 Parkplätzen entspreche. Jetzt kämen auf einmal 17 Parkplätze neu dazu. Dabei entstehe nicht nur Verkehr zu bestimmten Zeiten, sondern auch durch Lieferanten/Entsorgung. Zudem sei ein Gastwirtschaftsbetrieb ganztägig und bis in die Nacht hinein offen. Die Quartierstrasse weise heute einen starken Fussgängerverkehr auf (von den westlich gelegenen Wohnquartieren ins Dorfzentrum, vor allem Schulkinder zu Fuss oder mit dem Velo). Die Bewilligung des Parkplatzes sei eine treuwidrige Missachtung und Umgehung des Entscheides der Gemeindeversammlung vom 24. März 2009. Im Restaurant werde Alkohol konsumiert. Alkoholisierte Motorfahrzeuglenker erhöhten die Gefährdung der Verkehrssicherheit. Von der früher gewollten Zuweisung der Quartierstrasse zu einer Tempo-30-Zone sei in der Baubewilligung nichts erwähnt. Schon eine Geschwindigkeit von 30 km/h wäre für die Strasse völlig unangemessen. Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 72 Abs. 2 KRG seien verletzt. In der Wohnzone 2 herrsche die Empfindlichkeitsstufe (ES) II, in der Dorfzone die ES III. In der ES II seien keine störenden Betriebe zugelassen, namentlich in Wohnzonen für öffentliche Bauten und Anlagen. In der EES III seien mässig störende Betriebe zugelassen. Parzellen 110,109 und 105 lägen in der Dorfzone, Parzelle 108 neu in der Zone für Kleinbauten und Nebenanlagen. Für diese Zone sei keine Empfindlichkeitsstufe festgelegt. Die geltenden Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm seien in Ziff. 2 des Anhangs 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt. Hier werde der Verkehrslärm eines in der ES III zulässigen Gewerbebetriebs in die Wohnzone ES II exportiert. Die Gemeinde habe nicht geprüft, ob in der Wohnzone die Grenzwerte

gemäss Ziff. 2 des Anhangs 3 der LSV noch eingehalten würden. Die Mutmassungen der Gemeinde seien willkürlich. Ein Lärmgutachten sei jedenfalls einzuholen. Für die Gebührenerhebung fehle eine genügende gesetzliche Grundlage. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zwar habe die Baubehörde im Einspracheentscheid zwei Bestimmungen des alten Baugesetzes aufgeführt. Das bedauerliche Versehen ändere aber an der Rechtslage nichts. Die Baubewilligung hätte auch ohne die Bestimmungen des alten Baugesetzes aufgrund höherrangigen Rechts (Art. 19 Abs. 1 RPG/Art. 72 Abs. 2 KRG) erteilt werden können. Es sei masslos übertrieben, den durch die Erschliessung der Gaststätte entstehenden Mehrverkehr als polizeilichen Notstand zu bezeichnen. In anderen Bündner Dörfern herrschten ähnliche Verhältnisse. Die Strasse sei zudem gerade auch für die Erschliessung der heute für die Parkplatzerstellung benötigten Parzelle 108 erstellt worden, für welche die Grundeigentümer auch Perimeterbeiträge bezahlt hätten. Der Mehrverkehr falle nicht entscheidend ins Gewicht. Es gebe keine Verdreifachung. Die Strasse sei im Wesentlichen gerade und übersichtlich. Das Kreuzen sei möglich. Wo man künftig von den vorgesehenen Parkplätzen auf die Via … gelange, bestehe sogar eine speziell angelegte Ausweichstelle. Die Strasse werde höchstens von einzelnen Schulkindern und Passanten begangen. Die Kinder des oberen Quartierteils könnten über den im GEP eingetragenen Fussweg zur Schule gelangen. Sie seien von der geplanten Erschliessung höchstens über einige wenige Meter betroffen. Dieser kurze Streckenabschnitt sei gerade und übersichtlich. Zudem verlaufe entlang der Kantonsstrasse ein Trottoir. Nur Kinder der dritten bis sechsten Klasse besuchten zudem die Schule im ... Die übrigen gingen nach … oder … und versammelten sich auf dem Dorfplatz für den Weitertransport. Demnächst werde die Temporeduktion auf 30 km/h signalisiert. Es gebe keine Bindung an den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. März 2009. Die Parzelle 377 des Beschwerdeführers liege in der Wohnzone 2 mit der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II. Wo die Anforderungen an die Grenzwerte gemäss LSV offensichtlich eingehalten seien, dürfe auf eine Lärmprognose

verzichtet werden. Das zu erwartende Lärmmehraufkommen sei minimal und deshalb hinzunehmen. Ein Nachbar habe im Rahmen der zonenkonformen Nutzung keinen Anspruch auf Immissionsfreiheit. Vorliegend seien zudem keine mit verhältnismässigem Aufwand realisierbaren Alternativen vorhanden. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis könne eine Gemeinde vom Einsprecher direkt gestützt auf Art. 96 KRG für ihren Aufwand Kosten erheben, auch Kosten der Rechtsberatung. Bei einer Behandlungsgebühr von Fr. 400.-- seien das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip schon infolge der geringen Höhe nicht verletzt. Der vom Rechtsberater geltend gemachte Aufwand von etwas mehr als viereinhalb Stunden sei im Bereich des Üblichen. Ohne Einsprache hätten diverse Rechtsfragen nicht behandelt respektive nicht in dieser Tiefe thematisiert werden müssen. Es sei gerechtfertigt, dem Einsprecher diesen Teil der Kosten zu überbinden. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. 5. Am 6. Dezember führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt, Vertreter der Gemeinde mit ihrem Rechtsberater sowie die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrem Ehemann teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Gemeinde hat vorliegend eingestandenermassen hinsichtlich der Erschliessungsanforderungen das alte Baugesetz angewendet. Wie die Gemeinde richtig ausführt, haben die entsprechenden kommunalen

Gesetzesgrundlagen neben Art. 19 Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) und Art. 72 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) keine eigenständige Bedeutung. Dem Beschwerdeführer ist denn offensichtlich durch die Anwendung der veralteten Rechtsgrundlagen kein Nachteil erwachsen. 2. a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist das Land unter anderem dann erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Dieser Grundsatz wiederholt Art. 72 Abs. 2 KRG, wonach ein Grundstück baureif ist, wenn es für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt ist. Als Zufahrt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG gehört dabei nicht nur das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strassen zum Grundstück, sondern ebenso die weiterführende öffentliche Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zufahrt benützen muss. Genügt eine dem Gemeingebrauch dienende Strassenverbindung für die vorgesehene Baunutzung nicht, so muss die Baubewilligung verweigert werden (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz RPG, 2006, Art. 19 N 20 mit Hinweis auf BGE 116 Ib 166, 121 1 69). Was als hinreichende Zufahrt in Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen örtlichen Gegebenheiten ab, vor allem von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen sowie der Art und der Anzahl Gebäude, zu denen sie führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entspricht eine Zufahrt dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse und Bedürfnisse eine Benützung der Strasse durch die Anstösser gefahrlos möglich ist und wenn die Zufahrt auch die Erbringung der öffentlichen Dienste durch die Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr usw. zulässt. Ist lediglich das Baugrundstück für ein Wohngebäude zu erschliessen, genügt ein bescheidenerer Zufahrtsweg, als wenn es um die Erschliessung einer Industriezone oder für Gebäude mit starkem Zubringerverkehr, wie Gaststätten und Vereinslokale, für Fabrik- und Lagerhäuser oder gar für Einkaufszentren geht, wofür ein erhöhten Anforderungen genügendes Strassennetz notwendig ist (ZBI 1983 5. 184/85 E. 4b, 1979 S. 224; BGE 123

II 337 E. 5b S. 350, 124 II 272 E. 2a mit Hinweisen; AGVE 1974 S. 618 BD; sowie VGU R 01 59, R 99 120,122). b) Gemäss der Bewilligung des Tiefbauamtes Graubünden und der angefochtenen Baubewilligung darf die bestehende Zufahrt von der Kantonsstrasse zu den Parzellen Nrn. 110 und 109 nur als Zufahrt, jedoch nicht als Wegfahrt, benützt werden. Die Wegfahrt von sämtlichen bewilligten 17 Parkplätzen müsse deshalb rückwärtig, d.h. über die Quartierstrasse … erfolgen. Diese Quartierstrasse stellt nach der Auffassung des Beschwerdeführers keine zureichende Erschliessung für einen Gewerbebetrieb dar. Die Quartierstrasse … sei zum Zweck gebaut, das Quartier … zu erschliessen. Bei diesem Quartier handle es sich vorwiegend um ein Einfamilienhausquartier. Die Quartierstrasse sei baulich allein für die Verkehrsbedürfnisse eines solchen Wohnquartiers dimensioniert, d.h. maximale Breite von 3 m ohne Trottoirs und Fussgängerstreifen. Obschon es sich bei diese Quartierstrasse nach Angaben der Gemeinde im Generellen Erschliessungsplan um eine Sammelstrasse handeln solle, sei diese Strasse von ihrer baulichen Dimensionierung nicht für quartierübergreifenden Verkehr dimensioniert, vor allem aber nicht für die Erschliessung von Gebäuden mit starkem Zubringerverkehr, was eine Gaststätte wie das Restaurant … auf Grundstück Nr. 110 nach ständiger Rechtsprechung immer darstelle. Denn aufgrund ihrer maximalen Breite von 3 m sei ein Kreuzen zwischen Motorfahrzeugen nicht möglich und ein Kreuzen zwischen Motorfahrzeugen und Fahrrädern sehr gefährlich. Mit der neu vorgesehenen Nutzung der Quartierstrasse … als Erschliessungsstrasse für das Restaurant würde das Verkehrsaufkommen auf dieser Quartierstrasse voraussichtlich verdreifacht. Entscheidend sei jedoch, dass die Gemeinde völlig unberücksichtigt lasse, dass die Quartierstrasse heute einen starken Fussgängerverkehr aufweise. c) Die Gemeinde hält dem entgegen, es sei masslos übertrieben, den durch die Erschliessung der Gaststätte entstehenden Mehrverkehr als polizeilichen Notstand zu bezeichnen. In anderen Bündner Dörfern herrschten ähnliche Verhältnisse. Die Strasse sei zudem gerade auch für die Erschliessung der heute für die Parkplatzerstellung benötigten Parzelle 108 erstellt worden, für

welche die Grundeigentümer auch Perimeterbeiträge bezahlt hätten. Der Mehrverkehr falle nicht entscheidend ins Gewicht. Es gebe keine Verdreifachung. Die Strasse sei im Wesentlichen gerade und übersichtlich. Das Kreuzen sei möglich. Wo man künftig von den vorgesehenen Parkplätzen auf die Via … gelange, bestehe sogar eine speziell angelegte Ausweichstelle. Die Strasse werde höchstens von einzelnen Schulkindern und Passanten begangen. Die Kinder des oberen Quartierteils könnten über den im GEP eingetragenen Fussweg zur Schule gelangen. Sie seien von der geplanten Erschliessung höchstens über einige wenige Meter betroffen. Dieser kurze Streckenabschnitt sei gerade und übersichtlich. Zudem verlaufe entlang der Kantonsstrasse ein Trottoir. Nur Kinder der dritten bis sechsten Klasse besuchten zudem die Schule im ... Die übrigen gingen nach … oder … und versammelten sich auf dem Dorfplatz für den Weitertransport. Demnächst werde die Temporeduktion auf 30 km/h signalisiert. d) In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Strasse im GEP verbindlich als Sammelstrasse ausgeschieden wurde. Sie dient also schon von der Grundordnung her nicht nur dem quartierinternen Verkehr. In tatsächlicher Hinsicht hat sich am Augenschein die Sachdarstellung der Gemeinde bestätigt. Die Strasse ist durchaus geeignet, den Mehrverkehr, der durch die Erstellung der Parkplätze entstehen wird, aufzunehmen. Sie wird heute schon wenig befahren und begangen. Selbst wenn sich das Verkehrsaufkommen verdreifachen würde, wie der Beschwerdeführer behauptet, wäre die Verkehrsdichte immer noch gering. Die Strasse genügt auch vom Ausbaustandard her den Anforderungen. Jedenfalls hat die Gemeinde mit ihrer Beurteilung den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. 3. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 7 Abs. 1 lit. B der Lärmschutzverordnung (LSV) dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 2. Halbsatz USG). Überdies darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter

ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (Art. 9 lit. a LSV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (vgl. BGU 1.C 157/2009 vom 26. November 2009). Die Immissionsgrenzwerte der ES II respektive ES III von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht und von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht dürfen somit erreicht, aber nicht überschritten werden. Die Beurteilungspegel werden für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt. Dies ist der stündliche Verkehr von 6 Uhr bis 22:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr im Jahresmittel. Vorliegend ist geradezu ausgeschlossen, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte durch den zu erwartenden Mehrverkehr auch nur annähernd erreicht werden. Die Gemeinde hat daher zu Recht auf die Erstellung eines Lärmgutachtens verzichtet. 4. a) Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist gemäss Abs. 2, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. Nach Abs. 3 regeln die Gemeinden die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung. b) Aufgrund der erwähnten gesetzlichen Grundlagen hat die Gemeinde die Kosten grundsätzlich zu Recht dem unterliegenden Einsprecher auferlegt, wozu auch die Beratungskosten für den beigezogenen Rechtsanwalt zählen.

Der Beizug eines Anwaltes war auch nicht unnötig, waren doch im vorliegenden Verfahren verschiedene Rechtsfragen zu beantworten. Die Höhe des Honorars ist mit Fr. 1'200.-- eher bescheiden und nicht zu beanstanden, ist darin doch auch das Aktenstudium etc. und nicht nur die Redaktion des Einspracheentscheides miteinbegriffen. Zwar hat die Gemeinde die Gebühr für die Einsprachebehandlung nicht in ihrer Gebührenordnung geregelt. Diese muss deshalb einfach dem Äquivalenzund Kostendeckungsprinzip genügen. Angesichts der geringen Höhe von Fr. 400.-- liegt offensichtlich keine Verletzung dieser Prinzipien vor. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-zusammen Fr. 3'276.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.