Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.02.2011 R 2010 80

February 15, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,845 words·~19 min·5

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 10 80 5. Kammer URTEIL vom 15. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 23. März 2009 reichte … bei der Gemeinde … ein Baugesuch ein, welches auf der im Ortsteil … gelegenen Parzelle Nr. 2447 die Erstellung eines grossvolumigen Mehrfamilienhauses vorsah. Gegen das ordnungsgemäss aufgelegte und öffentlich publizierte Bauvorhaben erhoben in der Folge verschiedene Anstösser Einsprache, mit welchen insbesondere die ungenügende Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild gerügt wurde. Dies veranlasste die Gemeinde das Einholen eines Fachberichts bei der Ortsplanerin, der … AG. Diese erstattete den Fachbericht am 28. Oktober 2009, wobei sie im Wesentlichen zum Schluss gelangte, dass das Bauvorhaben mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung bilde und sich gut einordne. Die Proportionen des Gebäudes, die Gliederung der Fassaden, die Dachgestaltung, Farbgebung und Materialisierung seien dem Ort angemessen und zeigten eine insgesamt gute Gestaltung. Die Anforderungen des kantonalen und kommunalen Rechts seien somit erfüllt. Gestützt auf den Fachbericht bewilligte der Gemeindevorstand das Baugesuch im Sinne der Erwägungen unter Bedingungen und Auflagen und wies gleichzeitig die dagegen erhobenen Einsprachen ab, sofern darauf eingetreten werden konnte. Dagegen erhoben verschiedene Anstösser Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren R 09 108). Am 26. November 2009 unterbreitete … der Gemeinde ein abgeändertes Baugesuch, welches neu die Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser vorsah, welche etwas weiter von der Via … entfernt platziert werden sollten. Weil auch dagegen wiederum Einsprachen erhoben wurden, liess er das Bauprojekt ein weiteres Mal

überarbeiten und reichte am 8. Februar 2010 ein neues Baugesuch ein. Gleichzeitig zog er seine bisherigen beiden Baugesuche zurück, so dass die beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerde R 09 108 als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden konnte. Weil die vorgesehene Erschliessung eine weitere Projektänderung erforderlich machte und einer Anpassung bedurfte, konnte das Bauvorhaben erst im 19. Mai 2010 erneut ausgeschrieben werden. Auch dagegen wurde seitens verschiedener Nachbarn Einsprache erhoben. Im Wesentlichen wurde wiederum die ungenügende Einordnung der Hochbauten in die Umgebung und damit insbesondere die Verletzung von Art. 26 BG und Art. 73 KRG geltend gemacht. Ausserdem rügten sie eine Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe und des bereitzustellenden Erstwohnungsanteils. Ferner beanstandeten sie die Dimensionierung der Garagenrampe. Am 19., mitgeteilt am 21. Juli 2010, bewilligte der Gemeindevorstand … das Baugesuch im Sinne der Erwägungen unter Bedingungen und Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Unter Anlehnung an die Überlegungen, welche die … AG in ihrem Fachbericht zum 1. Bauvorhaben vorgebracht hatte, stellte er sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben der Nutzungsordnung vollumfänglich entsprechen würde. 2. Dagegen erhoben die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer am 19. August 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, im Wesentlichen mit den Anträgen, es sei der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid aufzuheben und dem Bauvorhaben die anbegehrte Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machten sie vorweg eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, welche sie damit begründeten, dass sich die Gemeinde mit dem von ihnen vorgebrachten Argumenten betreffend ungenügender Gestaltung und Verletzung der ästhetischen Vorgaben nicht näher auseinandergesetzt, und es mit der pauschalen Behauptung sein Bewenden gelassen habe, die Aufteilung des Bauvolumens auf zwei Baukörper und die Situierung entspräche einer einwandfreien städtebaulichen Einordnung. Das Bauvorhaben widerspreche

Art. 73 KRG und sei sowohl für sich allein, als auch unter Berücksichtigung der Umgebung, fehl am Platz. Es sei zu gross, völlig willkürlich auf dem Baugrundstück platziert, weise stark störende Fassaden auf und biete am Siedlungsrand ein unruhiges Erscheinungsbild. Ferner widerspreche es dem angeführten Gutachten der … AG. Die Gebäude drehten sich nicht von der Strasse ab und bildeten keinen Trichter. Das Bauvolumen sei in kleinere Einheiten aufgelöst worden, was zum Ausfransen des Siedlungsrandes führe. Zudem ergäben sich durch die gewählte Anordnung der Baukörper unerwünschte Abwinklungen. 3. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auch wenn die Kernbegründung für die Abweisung der Einsprachen relativ knapp ausgefallen sein möge, so gehe doch aus dem Entscheid hervor, dass es vor allem die im Fachbericht der … AG angestellten allgemeinen Überlegungen seien, welche die Baubehörde zur Bewilligung veranlasst hätten. Ob die vom Gemeindevorstand getroffenen Überlegungen, insbesondere der Verweis auf das Gutachten der … AG richtig gewesen seien, beschlage nicht das rechtliche Gehör, sondern sei materieller Natur. Die Beschwerdeführer seien in der Lage gewesen, sich mit der Problematik im Detail auseinanderzusetzen und den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung liefe daher in jedem Fall auf einen prozessualen Leerlauf hinaus. Ein allfälliger Mangel könne zudem durch einen zweiten Schriftenwechsel behoben werden. In materieller Hinsicht bekräftigte sie ihre Auffassung, wonach das Bauprojekt den Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 26 BG entspreche. Bereits im Fachbericht der … AG sei festgehalten worden, dass die Baukörper einerseits den Siedlungsabschluss bilden und gleichzeitig in die offene Landschaft überleiten müssen. Dieser Vorgabe werde das zur Diskussion stehende Projekt, wie das seitens der Bauherrschaft erstellte Modell aufzeige, gerecht. Daran ändere nichts, dass nun zwei Baukörper vorgesehen seien, welche in grösserem Abstand zur Erschliessungsstrasse zu liegen kämen. Die gegenüber dem ursprünglichen Projekt verkleinerten Gebäudeabmessungen seien mit Blick auf das angestrebte Ziel gerechtfertigt und der Umstand, dass die jetzigen Baukörper ohne Vor- und Rücksprünge oder Abwinklungen auskämen, verhelfe ihnen zu einem ruhigen Erscheinungsbild. Mit der

Einfassung des Dachrandes werde nicht nur die Solaranlage abgedeckt, sondern den Gebäuden eine Art Krone aufgesetzt, was ihnen eine schlichte Eleganz verleihe. Die Eleganz und Schlichtheit werde durch die Struktur und Gliederung der Fassaden unterstützt, was einen Bezug zum einheimischen Baustoff schaffe, der wiederum speziell für den Übergangsbereich zwischen Siedlung und Landschaft geradezu prädestiniert sei. b) … beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen dieselben Überlegungen wie die Gemeinde vor. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu verdeutlichen. 5. Am 10. Februar 2011 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten und einem Modell des Bauprojekts 1:500 an verschiedenen Standorten im Bereich der Bauparzelle auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf ihre weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Vorab ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar

geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist demgegenüber aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335, E. 3.1; 126 I 72, E. 2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: VGU 2008 76 mit weiteren Hinweisen). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. b) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz. 1673 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 131 I 185, E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG) gewährleistet. Daraus ergibt sich jedoch weder ein Anspruch auf eine Einspracheverhandlung noch auf einen Augenschein noch auf den Beizug eines Experten. Hingegen ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) fliessender Anspruch der Parteien, sich zu jedem neu eingereichten Aktenstück äussern zu können

(BGE 133 I 100, E. 4.3). Dies gilt auch im Verwaltungsverfahren (vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 61). Im Lichte des Dargelegten ergibt sich ohne weiteres, dass im Umstand, dass die kommunalen Behörden von der Durchführung einer Einspracheverhandlung sowie des von den damaligen Einsprechern verlangten Augenscheins abgesehen haben, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden kann, weil darauf kein Anspruch besteht. Auch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, weil der von der Gemeinde - wenn auch noch zum ersten Projekt - eingeholte Fachbericht zur Einsichtnahme vorlag und die heutigen Beschwerdeführer in Kenntnis der darin enthaltenen Wertungen auch zum nunmehr streitigen dritten Projekt Stellung nehmen konnten. c) Die Beschwerdeführer beklagen sich letztlich auch darüber, dass die Gemeinde sich im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid, dem das dritte Projekt zugrunde liegt, nicht mit ihren einspracheweise vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. Die diesbezügliche Begründung sei auf jeden Fall nicht ausreichend, umso weniger, als sie sich in der Behauptung erschöpfe, die Aufteilung des Bauvolumens auf zwei Baukörper und die gewählte Situierung entsprächen einer einwandfreien städtebaulichen Einordnung. Aus ihrem Einwand können sie nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes, wobei sich diese Begründungspflicht für kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt. In diesem Sinne schreibt Art. 22 Abs. 1 VRG ausdrücklich vor, Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten

liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97, E. 2b). Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 277 mit weiteren Hinweisen). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (VGU U 10 99). Auch wenn es zutrifft, dass die Begründung relativ knapp gehalten ist, ist die Gemeinde vorliegend der sie treffenden Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. So lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass es vor allem die im Fachbericht enthaltenen Überlegungen zur gestalterischen Einpassung, wonach die Bebauung der Parzelle Nr. 2447 zum einen den Siedlungsabschluss bilden und gleichzeitig in die offene Landschaft überleiten müsse, sind, welche für die Baubewilligungserteilung relevant waren. Dem Umstand, dass im streitigen dritten Projekt - im Vergleich zu dem ersten, dem Fachbericht zugrundeliegenden Projekt - das Bauvolumen auf zwei Baukörper aufgeteilt und zudem gegenüber der Strasse weiter zurückversetzt worden ist, wurde mit der Überlegung und unter Verweis auf das Modell 1:500 Rechnung getragen, dass auch diese Ausgestaltung einer einwandfreien städtebaulichen Einordnung entspreche. Aufgrund dieser Vorbringen war es für die heutigen Beschwerdeführer hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid hat leiten lassen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie ihre Beschwerdeeingabe aufzeigt, ohne weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid frist-, form- und sachgerecht anzufechten. d) Selbst wenn mit Blick auf die gerügte Begründungsdichte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden müsste, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des eben

geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelte und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels sowie anlässlich eines Augenscheins ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Gegen eine Rückweisung sprechen entsprechend auch verfahrensökonomische Überlegungen. - Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht verletzt. 2. a) Unbestritten ist, dass das Bauvorhaben die in der Äusseren Dorfzone (Bauzone) geltenden Grundmasse (u.a. max. Ausnützungsziffer, maximale Gebäudehöhe und -länge, Grenzabstände) einhält. Streitig und materiell zu prüfen bleibt, ob es dem Einordnungsgebot i.S. der Art. 26 BG und Art. 73 KRG entspricht. Nach diesen, im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmungen, sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beschwerdeführer erachten das Einordnungsgebot in verschiedener Hinsicht als verletzt. So würden die geplanten Bauten aufgrund der vorgesehenen Flachdächer, ihrer willkürlichen Situierung aber auch ihren chaotischen Fensterformen, anordnungen und -situierungen keine Rücksicht auf die bestehende Bebauung und die umliegende offene Landschaft nehmen. Dadurch würden sie den Charakter der Landschaft massiv verändern und das gesamte Erscheinungsbild durchbrechen. b) Nach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen entsprechend autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen,

wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler VGU R 10 50; R 09 14). c) Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erklärt das kantonale Baurecht nach den Art. 72 - 84 KRG, als unmittelbar anwendbar. Bei dem von den Parteien angerufenen Art. 73 Abs. 1 KRG handelt es sich um eine solche unmittelbar anwendbare Bestimmung. Weil Art. 26 BG im Wesentlichen gleichlautend ist, mithin nicht strenger ist, kommt ihm (Art. 107 Abs. 3 KRG) bei der Rechtsanwendung und -auslegung, keine eigenständige Bedeutung zu. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht kann daher - im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) betrachtet - frei erfolgen. Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden ist aber, entsprechend der bisherigen konstanten Rechtsprechung auch bei der Anwendung des kantonalen Baurechtes ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzugestehen, in welchen das Gericht nur dann eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (VGU R 07 114; R 07 7). Solches gilt umso mehr, als Art. 3 KRG den Gemeinden bei der Ortsplanung im Rahmen des übergeordneten Rechtes ausdrücklich Autonomie zubilligt. Dies führt dazu, dass sich das Verwaltungsgericht, gerade in Fällen, wo die Natur der Streitfrage Schwierigkeiten bereiten kann - etwa ob sich ein Bauvorhaben derart einordnet und derart gestaltet ist, dass die verlangte gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft entsteht, mithin in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind - in Zurückhaltung übt. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und

Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden angemessen zu berücksichtigen. Dass jedoch nicht der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist, sich gut einordnet und eine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung entstehen lässt, liegt auf der Hand. Solches lässt sich vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (VGU R 09 77, R 03 8, PVG 1994 Nr.19). d) Ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang noch anzufügen, dass sich dem kommunalen Baugesetz für Bauvorhaben in der Äusseren Dorfzone bezüglich Gestaltungsvorgaben keine (über den von Art. 73 Abs. 1 KRG vorgesehenen Rahmen hinausgehenden) Regelungen entnehmen lassen, weshalb auch diesbezüglich lediglich eine „gute“, nicht aber eine „optimale“ Gesamtwirkung verlangt ist. 3. a) Auch wenn der von der Gemeinde zur Begründung des angefochtenen Entscheides herangezogene Fachbericht vom 28. Oktober 2009 noch unter zugrunde Legung eines anderen Projektes erarbeitet worden ist, so lassen sich die darin enthaltenen grundlegenden ortsbaulichen und ortsplanerischen Überlegungen doch ohne weiteres auch auf das streitige (dritte) Projekt übertragen. Davon ausgenommen sind unbestrittenermassen die darin enthaltenen projektbezogenen Darlegungen. b) Basierend auf ersteren, unter Würdigung eines Modells 1:500 des Bauprojekts sowie unter Einbezug ihrer vertieften Ortskenntnisse ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das Bauvorhaben mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung erzeuge und sich auch gut in die Landschaft einordne. Ferner erachtete sie die Proportionen des Gebäudes, die Gliederung der Fassaden, die Dachgestaltung wie auch die Farbgebung und die Materialwahl als dem Ort angemessen und aus gestalterischer Sicht als gut. Ihre Wertung lässt sich im Lichte des ihr zuzubilligenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums betrachtet ohne weiteres rechtfertigen.

c) Am Augenschein hat sich jedenfalls bestätigt, dass der fragliche Ortsteil durch eine Vielfalt von unterschiedlichen Bautypologien geprägt ist. Nördlich und Südlich der Via … wechseln sich überwiegend nach Süden bzw. Südosten ausgerichtete, kleinere Einzelhäuser in Punktbauweise und grossmassstäbliche Bauvolumina (z.B. Hotel Europa) wie auch terrassierte Baukörper ab. Es fehlt ihm entsprechend denn an einem klaren Siedlungsmuster und es ist auch kein einheitlicher, den Ortsteil prägender Bautypus, vergleichbar mit anderen Engadiner Dörfern wie z.B. Zuoz, erkennbar. Die vorhandenen Gebäude unterscheiden sich wesentlich hinsichtlich Geschosszahlen und Abmessungen, was zu der von der Gemeinde angeführten stark variierenden Körnigkeit und einem insgesamt äusserst heterogenen Gesamtbild führt. Angesichts der umschriebenen, heterogenen Bebauung im fraglichen Ortsteil erweist sich der beschwerdeführerische Vorhalt der fehlenden Einordnung der beiden Baukörper in die Landschaft und die Umgebung als von vornherein unzutreffend. Wie die Gemeinde unter Verweis auf PVG 1974 Nr. 77 zu Recht geltend gemacht hat, kann ein Projekt nicht mit dem Einwand der fehlenden Einordnung in die Umgebung abgelehnt werden, wenn es dieser - wie vorliegend - an der erforderlichen baulichen Einheitlichkeit fehlt. Der Umstand, dass das Bauvorhaben am Siedlungsrand, im Übergang von der Bauzone in die offene Landschaft liegt, ist unter dem Aspekt der Einordnung nicht entscheidend. d) Hingegen kommt diesem Aspekt, angesichts der exponierten Lage des Bauprojekts, das den Siedlungsabschluss bilden und gleichzeitig in die offene Landschaft überleiten muss, eine erhöhte Bedeutung zu. Diesem Anspruch wird das Projekt, wie sich insbesondere auch dem Modell 1:500 entnehmen lässt, bestens gerecht. Jedenfalls sind die beiden vorgesehenen, in etwas grösserem Abstand zur Erschliessungsstrasse liegenden Baukörper immer noch so gross vorgesehen, dass sie den verlangten Spagat, nämlich das Bilden eines Siedlungsabschlusses zum einen und das Überleiten in die offene Landschaft zum andern, zu schaffen vermögen. Diese, bereits dem erwähnten Fachbericht zum ersten Projekt zugrunde liegende Überlegung,

trifft vorliegend auch deshalb noch zu, weil die gegenüber dem ersten Projekt verkleinerten Gebäudekuben immer noch ohne Vor- und Rücksprünge oder Abwinklungen auskommen, mithin Gewähr für das am fraglichen Standort gewünschte ruhige Erscheinungsbild bieten. Wie bereits beim ersten Projekt kann sodann mit den gewählten Einfassungen des Dachrandes nicht nur die auf dem Dach vorgesehene Solaranlage abgedeckt werden, sondern es wird dem Gebäude eine Art Krone aufgesetzt, was ihm eine schlichte Eleganz verleiht. Diese Eleganz und Schlichtheit wird durch die gewählte Struktur und Gliederung der Fassaden unterstützt. Einen wesentlichen Beitrag dazu leistet auch die vorgesehene Fassadenverkleidung aus Holz. Mit dem Einsatz von Holz als Baustoff kann auch der von der Gemeinde gewünschte Bezug zu einem in der Region nachwachsenden Baustoff, der überdies auch traditionell in Oberengadiner Bauten eingesetzt wird, geschaffen werden. Der Augenschein hat im Übrigen bestätigt, dass die Verwendung dieses Baustoffes gerade im umschriebenen, sensiblen Übergangsbereich zwischen äusserst heterogen bebauter Siedlung und relativ intakter Landschaft sehr sinnvoll ist und dass entsprechende gemeindliche Bestrebungen auch daher zu schützen sind. e) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Bauvorhaben den von Art. 73 KRG verlangten Vorgaben hinsichtlich Einordnung und Gestaltung entspricht, so dass die verlangte gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft entsteht. - Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Vertreter der Bauherrschaft hat am 11. Februar 2011 seine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 17'665.75 mit einem Aufwand von 71 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.-- bzw. Fr. 300.-pro Stunde, zusammen mit einer vollständigen, unterschriebenen Honorarvereinbarung eingereicht. Aus letzterer kann von der Bauherrschaft jedoch bereits deshalb nichts zugunsten der geltend gemachten Entschädigung abgeleitet werden, weil sie nicht, wie in Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) verlangt, bereits zu Beginn des Verfahrens eingereicht worden ist und entsprechend zufolge verspäteter Einreichung unbeachtet bleiben muss. In solchen Fällen ist das Verwaltungsgericht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 HV befugt, die der obsiegenden Partei geschuldete Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Bei der ermessensweisen Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend noch Art. 6 HV zu beachten, wonach das Honorar für Rechtspraktikanten 75% des Ansatzes für Anwälte beträgt. Ausschlaggebend ist - wie eingangs erwähnt - jedoch, dass lediglich der für die Prozessführung grundsätzlich erforderliche, angemessene anwaltliche Aufwand zu entschädigen ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Die zuzusprechende Entschädigung darf dabei keine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Vorliegend erscheint der vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 2 in Rechnung gestellte, enorm hohe zeitliche Aufwand von 71 Stunden, wovon 67 Stunden für den mit der Erarbeitung der Rechtsschriften betrauten Rechtspraktikanten, angesichts der relativ geringen rechtlichen Schwierigkeiten der sich stellenden baurechtlichen Fragen und dem Umstand, dass sich die vorgebrachten Einwände letztlich als reine Wiederholungen des bereits im kommunalen Einspracheverfahren Vorgebrachten präsentierten, als offenkundig unverhältnismässig und weit überhöht, mit der Folge, dass die einverlangte Parteientschädigung als völlig übersetzt qualifiziert und daher reduziert werden muss. Sie wird daher ermessensweise auf Fr. 4'500.-- (inkl. MWST) festgelegt. c) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-zusammen Fr. 5'409.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer haben … unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

R 2010 80 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.02.2011 R 2010 80 — Swissrulings