R 10 78 5. Kammer URTEIL vom 17. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Korrektion 1. Die Gemeinde … wird durch eine Stichstrasse von der … aus erschlossen, welche aber einen für die heutige Nutzung durch den öffentlichen und privaten Verkehr ungenügenden Ausbaustandard aufweist. So ist die bestehende …brücke für eine zweispurige Verkehrsführung zu schmal, Brücke wie auch Strasse genügen den aktuellen und künftigen Verkehrsbelastungen offenkundig nicht mehr und es fehlt immer noch eine durchgehende Fusswegverbindung bis ins Dorf. Am 17./19. September 2002 hob die Regierung des Kantons Graubünden ein erstes Auflageprojekt „Verbindungsstrasse … - …, Kilometer 0.35 bis Kilometer 0.89 mit Gehwegneubau“ ersatzlos auf, wobei sie gleichzeitig die öffentliche Neuauflage eines überarbeiteten Projekts zu gegebener Zeit in Aussicht stellte. Vom 12. Januar bis 13. Februar 2009 lag das überarbeitete Projekt für die Strassenkorrektion der …, …-…, Kilometer 0.35 bis Kilometer 0.89, öffentlich auf. Mit dieser Korrektion sollen die eingangs umschriebenen Mängel behoben und zudem eine Erhöhung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erreicht, die ganzjährige Betriebsbereitschaft aufrecht erhalten und der Strassenunterhalt sowie der Winterdienst verbessert werden. Aufgrund einer von …, Eigentümer der von der im Auflageprojekt vorgesehenen Linienführung tangierten, mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 244, am 11. Februar 2009 eingereichten Einsprache, welche u.a. im Hauptantrag der Verzicht auf die geplante Linienführung entlang der
östlichen Parzellengrenze verlangte, wurden Ende April 2009 zwei weitere, die bestehende Strassenführung berücksichtigende Projektvarianten (Variante 1 und Variante 2 [mit Abbruch des Gebäudes auf Parzelle Nr. 120]) erarbeitet. In Kenntnis dieser Varianten, welche nicht mehr aufgelegt wurden, sprach sich die Gemeinde jedoch für das Auflageprojekt mit Strassenführung unterhalb des Hauses … aus. Am 14./21. Juni 2010 genehmigte die Regierung das Auflageprojekt für die Strassenkorrektion der …, …-… Die Einsprache von … wurde im Sinne der Erwägungen zwar teilweise gutgeheissen, der Hauptantrag nach Verzicht der Linienführung entlang der östlichen Parzellengrenze wies sie hingegen ab. Auf entsprechende Nachfrage hin wurden … die beiden zusätzlich von der Regierung geprüften Varianten 1 und 2 noch nachträglich zugestellt, welcher in der Folge beim Ingenieur- und Planungsbüro … eine verkehrstechnische Beurteilung der streitigen Linienführungen einholte. 2. Gegen den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss reichte … am 9. August 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: „1. Ziff. B/6 Satz 2 sowie A/1 des Regierungsbeschlusses Nr. 561 vom 14. Juni 2010 seien betreffend Linienführung im Bereich von Parzelle 244 aufzuheben und diese Linienführung sei a) nicht zu genehmigen b) eventuell zur Prüfung und Überarbeitung an die Regierung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Einsprache- und das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons, wobei der Kanton namentlich auch die Aufwendungen für das Privatgutachten Monsch in der Höhe von Fr. 2'495.25 zu ersetzen habe“. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, Auflageprojekt und Variante 2 seien - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung verkehrstechnisch gleichwertig. Sodann sei der Landverbrauch beim Auflageprojekt viel grösser als bei der Variante 2. Gegen das Auflageprojekt spreche zum einen aber auch, dass grossflächig massive,
mehrere Meter hohe Geländeeingriffe erforderlich würden, und zum andern dass zudem ein Baumgarten mit zahlreichen hochstämmigen Obstbäumen zerstört würde. Der bestehende Geländeverlauf und damit auch das bestehende Orts- und Landschaftsbild würden sodann massiv verändert. Die riesige, weit herum einsehbare, über 100 m lange und 4 bis knapp 6 m hohe Strassenrampe wirke auf jeden Fall als Fremdkörper. Zu beachten sei, dass das ANU seine Stellungnahme im Auflageverfahren in Unkenntnis weiterer Varianten, u.a. Variante 2, verfasst habe. Letztere sei zu favorisieren, weil sie weitgehend der bestehenden Kantonsstrasse und dem harmonisch gewachsenen Terrain folge. Bei der Überprüfung der streitigen Linienführung sei, wie an sich bereits von Art. 15 StrG gefordert, auch das Einordnungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sowie das Gebot der haushälterischen Bodennutzung gemäss Art. 1 Abs. 1 RPG zu beachten, welche ihrerseits wiederum und aufgrund der erforderlichen umfassenden Interessenabwägung den Ausschlag für Variante 2 geben würden. Dies umso mehr, weil Auflageprojekt und Variante 2 zwar verkehrstechnisch als gleichwertig qualifiziert werden könnten, Variante 2 dem Auflageprojekt jedoch in allen übrigen Punkten weit überlegen sei, so namentlich bezüglich guter Einordnung in die Landschaft und haushälterischen Umgangs mit Boden. Variante 2 könne zudem auch ohne nennenswerte Eingriffe in schützenswerte private Interessen (u.a. massive Einschränkungen der Wohnqualität auf Parzelle Nr. 244) realisiert werden. 3. Die Regierung des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die aufgelegte Linienführung im Bereich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzelle Nr. 244 (Kurvenbereich) sei das Ergebnis einer Studie mehrerer Projektvarianten, wobei die aufgelegte aus verschiedenen Überlegungen obsiegt habe. Das frühere Auflageprojekt 1992, welche noch eine Linienführung auf dem bestehenden Trassee vorgesehen habe, sei damals auf grossen Widerstand der betroffenen Grundeigentümer gestossen und daher denn auch nicht weiter verfolgt worden. Bei den heutigen Anforderungen an eine Linienführung auf bestehendem Trassee (sowohl Variante 1 als auch Variante 2) würden jene Strassenanstösser heute noch stärker in ihrem Eigentum beeinträchtigt als damals. Es treffe zu, dass
zwischenzeitlich der Eigentümer der mit einem Wohnhaus/Stall (Gebäude Nr. 140/140A) überbauten Parzelle Nr. 120, welches bei der Realisierung von Variante 2 abgebrochen werden müsste, einem Verkauf zugestimmt habe. Nichts desto trotz weise das Auflageprojekt gegenüber den beiden Varianten gewichtige Vorteile auf. So hätten die Eingriffe im Bereich der an die Strasse anstossenden Parzellen im Verhältnis zu Variante 2 auf ein Minimum reduziert werden können, mit der Folge, dass von Parzelle Nr. 244 gar kein Land definitiv beansprucht werden müsse. Das Auflageprojekt ermögliche ferner eine umweltschonende Materialbewirtschaftung, weil das Aushubmaterial für die vorgesehenen Schüttungen der Strasse verwendet werden könne, mithin nicht abgeführt werden müsse. Variante 2 würde sodann Mehrkosten von rund Fr. 203’000.-- zur Folge haben. Das Auflageprojekt sei optimal betreffend Verkehrssicherheit, könnte doch damit für die Häuser A und B neu eine konzentrierte Zufahrt ab Kantonsstrasse realisiert und die Zufahrt zu Haus C in der bestehenden Form angepasst werden. Das Gutachten des Ingenieursund Planungsbüros … erachte die beiden Varianten zwar als verkehrstechnisch gleichwertig, faktisch seien sie aber nur beinahe gleichwertig. Anstelle der mit dem Auflageprojekt möglichen konzentrierten Zufahrt zu den Häusern A und B, würde Variante 2 nämlich weiterhin separate Anschlüsse bedingen. Sodann könne die Erschliessung der Häuser C und D im Auflageprojekt unter Einhaltung geforderter Sichtweiten in bestehender Form ermöglicht werden, wohingegen die Zufahrt zu Haus C am bestehenden Ort bei Variante 2 angesichts der erforderlichen Sichtweiten gerade nicht möglich sei. Vielmehr würde sie eine Verlegung um zirka 25 m Richtung Osten erforderlich machen und würde zu einer S-förmigen Zufahrt zu Haus C mit zwei sehr kleinen Radien und einem Gefälle von 9,5 % führen. Von der Fahrgeometrie her sei eine solche Zufahrt jedoch völlig ungeeignet für eine Hauszufahrt. Um vorwärts auf die Kantonsstrasse einbiegen zu können, müsste zudem für Haus C noch ein Wendeplatz erstellt werden. Variante 2 schneide daher unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit schlechter ab. Auch wenn die erforderliche Sichtweite bei beiden Linienführungen grundsätzlich eingehalten werden könnten, sei sie bei Variante 2 gegen Westen für die Zufahrt zu Haus C infolge der Hauseinfahrt nur knapp gewährleistet. Zudem befinde sich das Sichtfeld bei Variante 2 im Gegensatz zum Auflageprojekt
grösstenteils ausserhalb der Fahrbahn der Kantonsstrasse, was nachteilig für die Verkehrssicherheit sei und auch einen grösseren Aufwand für den Strassenunterhalt bedinge. Das Auflageprojekt erweise sich auch diesbezüglich als die bessere Lösung. Auch die erforderliche gute Einordnung in die Umgebung sei trotz grosser Schüttungen gewährleistet. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers entstehe durch den Bau der Schüttungen keine Rampe, sondern eine begrünte Böschung, welche wiederum naturnah gestaltet werde. Der Landverbrauch sei beim Auflageprojekt insgesamt nur unwesentlich grösser als bei Variante 2, zumal das bestehende Trassee urbarisiert werde. Verschwiegen werde, dass Variante 2 sich ebenfalls nicht ausschliesslich auf dem bestehenden Strassentrassee realisieren liesse. Vielmehr müsste sie im Bereich der Parzelle Nr. 120 unter Abbruch des dort stehenden Gebäudes gegen Norden hin verlegt werden, womit ebenfalls ein beträchtlicher Eingriff in die Landschaft einherginge. Bezüglich guter Einordnung in die Landschaft und haushälterischem Umgang mit dem Boden seien die beiden Linienführungen daher in etwa vergleichbar. Insgesamt erweise sich das Auflageprojekt als besser, weshalb von der gerügten Ermessensüberschreitung keine Rede sein könne. 4. Dem kantonalen Amt für Natur und Umwelt (ANU) wurde in der Folge Gelegenheit geboten, auch noch zur Projektvariante 2 Stellung zu nehmen. In seinen Darlegungen wies es auf verschiedene Unterschiede zwischen Auflageprojekt und Variante 2 hin. So folge die Strassenführung beim Auflageprojekt auf einer Länge von ca. 100 m dem bisherigen Trassee; auf einer Länge von rund 150 m werde dann ein neues Trassee westlich der heutigen Strasse (maximal ca. 40 m Abstand) auf einem aufgeschütteten Damm realisiert. Für die Parzellen Nrn. 244 und 259 werde zudem eine neue, zirka 45 m lange und etwa 3,5 m breite Zufahrt erstellt, wobei das oberste Drittel jener Zufahrt auf dem Trassee der heute bestehenden Strasse verlaufen werde. Parallel dazu könnten aber zwei 45 m und 30 m lange Teilstücke der heutigen Strasse aufgehoben werden. Demgegenüber würde die Strasse bei Variante 2 auf dem bisherigen Trassee auf einer Länge von 145 m ausgebaut. Auf einer Länge von weiteren ca. 85 m verlaufe sie auf einem neuen Trassee nördlich der heutigen Strasse (maximal ca. 15 m
Abstand) mit einer Kurve im Bereich der Parzelle Nr. 120 (Gebäude 140/140A, welches bei der Realisierung abgerissen werden müsste). Auch bei dieser Variante könne ein rund 45 m langer Abschnitt der bestehenden Strasse aufgehoben werden, wobei aber eine Zufahrt zu Parzelle Nr. 258 bestehen bleiben müsse. Hinsichtlich Strassenbreiten (inkl. Trottoir) seien Auflageprojekt und Variante 2 identisch. Mit Blick auf die beanspruchten Flächen sei davon auszugehen, dass das Auflageprojekt grob geschätzt zirka 50 % mehr Fläche benötige, der grösste Teil davon jedoch lediglich vorübergehend. Variante 2 sei insgesamt etwa um 20 m kürzer als das Auflageprojekt. Auch das Teilstück auf dem neuen Trassee (Länge 85 m) sei etwa 65 m kürzer als beim Auflageprojekt (Länge 150 m). Anderseits sei zu berücksichtigen, dass der Ausbau der Strasse auf dem bestehenden Trassee ebenfalls zusätzliche Flächen dauernd beanspruchen werde und dass beim Auflageprojekt ein längeres Stück bestehender Strasse als bei Variante 2 aufgehoben werden könne. Die Linienführung gemäss Auflageprojekt befinde sich zum grössten Teil in der Landwirtschaftszone (bis zu Profil 440). Anschliessend lägen rund 45 m in der Wohnzone und der Rest in einer Freihaltezone, welche nördlich der Strasse landwirtschaftlich genutzt werde und mit einem dauernden Bauverbot belegt sei. Variante 2 verlaufe demgegenüber grösstenteils auf dem Trassee der bisherigen Strasse. Die für den Ausbau beanspruchten Flächen lägen dabei grösstenteils im übrigen Gemeindegebiet sowie in der Wohnzone. Am unteren Ende werde wenig Landwirtschaftszone und am oberen Ende wenig Freihaltezone beansprucht. Die für die neue Linienführung im Bereich der Parzelle Nr. 120 erforderliche Kurve beanspruche grösstenteils in der Wohnzone bzw. wenig in der Freihaltezone gelegene Flächen. Das Auflageprojekt befinde sich sodann ab Projektanfang bis zum Profil 420 am Rand des Landschaftsschutzobjektes L- 310, Heckenlandschaft … - …, von regionaler Bedeutung. Diese sei jedoch weder im Kantonalen Richtplan (KRIP) noch in der kommunalen Nutzungsplanung (z.B. als Landschaftsschutzzone) umgesetzt worden. Auf der diesbezüglich vom Projekt betroffenen Fläche befänden sich hochstämmige Obstbäume, welche entfernt werden müssten. Variante 2 befinde sich demgegenüber ausserhalb des genannten Landschaftsschutzobjektes. Weil das Projektgebiet eine relativ hohe
Schutzwürdigkeit aufweise, seien die vom ANU zum Auflageprojekt verlangten Auflagen denn auch im angefochtenen Regierungsbeschluss uneingeschränkt aufgeführt worden. Auch wenn das Auflageprojekt mit der Rodung einiger Obstbäume einhergehe, führe es, sofern die notwendigen Böschungen sorgfältig gestaltet würden und für die zu entfernenden Bäume Realersatz geschaffen werde, zu keinen schwerwiegenden Konflikten mit den Anliegen des Landschaftsschutzes. Dies umso weniger, als das Landschaftsbild im fraglichen Bereich bereits heute durch zwei parallel verlaufende Hochspannungsleitungen erheblich vorbelastet und der Strassenabschnitt zudem auch nur begrenzt einsehbar sei. Im Vergleich zu Variante 2 konsumiere das Auflageprojekt deutlich mehr Land ausserhalb Bauzonen. Ein weiterer Nachteil liege sodann im Umstand, dass eine neue Zufahrt erstellt werden und ein Abschnitt der heutigen Strasse die Feinerschliessung der Parzellen Nrn. 244 und 259 übernehmen müsste, was im Bereich des Dorfeingangs einen gewissen Zersiedlungseffekt ergebe. Variante 2 tangiere demgegenüber das Landschaftsschutzobjekt von regionaler Bedeutung nicht und beanspruche zudem auch weniger Land ausserhalb der Bauzonen. Ferner würden für die Parzellen Nrn. 244, 258 und 259 keine zusätzlichen (Fein-)Erschliessungstrassen notwendig. Ein Nachteil der Variante 2 liege aber darin, als dass ein älteres, den Dorfeingang prägendes Gebäude Nr. 140/140 A (Stall- und Wohnteil auf Parzelle Nr. 120) abgerissen werden müsste. Ob das Gebäude schützenswert sei, müsste wohl von der kantonalen Denkmalpflege beurteilt werden, weil … im Bundesinventar der Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sei. Auf jeden Fall würde Variante 2 das im Bereich der Parzellen Nrn. 120 und 244 idyllisch erscheinendes Landschaftsbild wenn auch nur kleinräumig, so doch erheblich beeinträchtigen. Insgesamt erscheine Variante 2 aus der Sicht des Landschaftsschutzes zwar als vorteilhafter. Falls aber das Gebäude auf Parzelle Nr. 120 als schützenswert eingestuft werden sollte, lägen die Vorteile aus Sicht des ISOS wiederum beim Auflageprojekt. Aus der Sicht des Bodenschutzes (Art. 33 des Umweltschutzgesetzes [USG] und Art. 6 der Verordnung über Belastungen des Bodens [VBBo]), wo die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit im Vordergrund stehe, sei Variante 2 dem Auflageprojekt, welches mehr Fläche (dauernd und vorübergehend)
beanspruche, vorzuziehen. Aus der Sicht des Lärmschutzes bestünden zwischen genehmigtem Projekt und Variante 2 während Bauphase keine wesentlichen Unterschiede. Während der Betriebsphase hingegen sei das Auflageprojekt für östlich der neuen Strasse gelegene Gebäude vorteilhafter. Lediglich beim Gebäude 141A (Familie …) sei es umgekehrt, weil dieses gegen Westen hin ausgerichtet sei. Dort werde aufgrund der neuen Linienführung die Lärmbelastung von der Ostseite (bestehend) auf die Westseite (neu) des Gebäudes verlagert, ohne dass sich jedoch die bereits heute bestehende Lärmbelastung wesentlich ändere. Die entsprechenden Berechnungen der zu erwartenden Belastungen hätten jedenfalls gezeigt, dass die in der fraglichen Wohnzone geltenden Planungswerte von 55 dB (A) bei Tag und 45 dB(A) in der Nacht selbst unter Berücksichtigung der Messunsicherheit so oder anders überall eingehalten werden könnten. Aus der Sicht des Lärmschutzes erweise sich daher das Auflageprojekt als geringfügig vorteilhafter. Hinsichtlich der übrigen Bereiche (Luftreinhaltung, Gewässerschutz, Materialbewirtschaftung, Abfälle, Abwasser, Recyclingmaterial) seien wiederum keine wesentlichen Unterschiede zwischen Auflageprojekt und Variante 2 erkennbar. Gesamthaft betrachtet seien die Auswirkungen des Auflageprojektes auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Aspekte, Natur und Landschaft, Boden und Lärm als insgesamt schwerwiegender zu qualifizieren, als jene der Variante 2. Für den Fall jedoch, dass das Gebäude auf Parzelle Nr. 120 als schützenswert eingestuft und erhalten werden müsste, wäre eine Neubeurteilung erforderlich. 5. In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, im Zuge der Überarbeitung des Auflageprojekts werde die Zufahrt zu Haus C optimiert werden müssen. Fest stehe aber, dass bereits mit Variante 2 genügende Sichtweiten erreicht werden könnten, weshalb Auflageprojekt und Variante 2 verkehrstechnisch gleichwertig seien. Hinsichtlich der verlangten Einordnung weise das Auflageprojekt gravierende Nachteile auf, weil ein rund 100 m langer Damm mit einer durchgehenden Höhe zwischen wenigstens 3 m und maximal 9,8 m realisiert werden müsse. Zudem sei auch der Landverbrauch (dauernd und temporär) weit höher. Hinzukomme, dass Variante 2 letztlich
um rund Fr. 196.000 günstiger als das Auflageprojekt sei. Der von der Regierung für den Erwerb der Liegenschaft Nr. 120 eingesetzter Preis sei mit Fr. 400'000.-- für ein Abbruchobjekt viel zu hoch angesetzt. Auf jeden Fall liege die aufzubringende Enteignungsentschädigung mit Sicherheit viel tiefer. Seinerseits könne er sich aber damit einverstanden erklären, wenn Auflageprojekt und Variante 2 betreffend Kosten als gleichwertig qualifiziert würden. Allenfalls könnte sich ansonsten aber beim Gebäude auf Parzelle Nr. 120 noch die Frage stellen, ob der Immissionsgrenzwert für Verkehrslärm eingehalten sei, ansonsten seitens des Kantons noch kostenrelevante Schallschutzmassnahmen zu berücksichtigen wären. Im Übrigen bestätige die Stellungnahme des ANU die seiner Beschwerde zugrunde liegenden Überlegungen. Mangels Schutzwürdigkeit des Gebäudes auf Parzelle Nr. 120 sei mit dem Amt davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Auflageprojekts auf die Umwelt insgesamt schwerwiegender seien, als jene der Variante 2, weshalb sich dieses als deutlich besser als das Auflageprojekt erweise. 6. a) In seiner Duplik hielt das ANU fest, dass die Immissionsgrenzwerte auf Parzelle Nr. 120 (Gebäude Nr. 140; ES II: Tag 60 dB(A), Nacht 50 dB(A)) mit 58 dB(A) am Tag bzw. 46 dB(A) in der Nacht eingehalten seien, weshalb keine Schallschutzmassnahmen zu treffen seien. b) Die Regierung des Kantons Graubünden hielt in ihrer Duplik an ihrer Auffassung fest, dass die Linienführung gemäss Auflageprojekt hinsichtlich Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik besser sei als Variante 2. Der Beschwerdeführer vermöge jedenfalls auch keine brauchbare Zufahrt zu Haus C aufzuzeigen. Gegen Variante 2 spreche, dass der Bau der hierfür nötigen Zufahrt unter Einhaltung der VSS-Normen ohne unverhältnismässige bauliche Umgestaltung und Landbeanspruchung gar nicht möglich sei. Der Vorschlag mit einer gemeinsamen Zufahrt zum Haus B und C sei untauglich, weil sich die Garage von Haus C auf der Nordseite befinde. Die Zufahrt würde daher den ganzen Vorgarten westlich von Haus C beanspruchen, was aber unter den gegebenen topografischen Voraussetzungen unverhältnismässig
sei und dem Eigentümer der Parzelle Nr. 258 (Haus C) denn auch nicht zugemutet werden könne. Die bei Variante 2 dargestellten Sichtweiten seien nur dann möglich, wenn auf Parzelle Nr. 258 die bestehende Hecke entlang der heutigen Strasse entfernt werde. Nicht übersehen werden dürfe, dass der Landbedarf für die bei Variante 2 erforderlichen Sichtfelder mit einer Fläche von über 150 m² sehr gross sei. Weil zudem in den eingezeichneten Sichtfeldern der Höhenbereich zwischen 0,6 m und 3 m über der Fahrbahn zwingend hindernisfrei sein müsse, wäre die Nutzung der betroffenen (privaten) Fläche stark eingeschränkt. Demgegenüber befänden sich beim Auflageprojekt die erforderlichen Sichtfelder grösstenteils im Strassenbereich. Die erforderlichen Schüttungen seien kein Damm, sondern eine Böschung. Auch bei Variante 2 werde in der Geländemulde im Bereich der Parzelle Nr. 120 eine Schüttung nötig, welche vom Dorf aus gesehen markant in Erscheinung treten würde, weil eine ca. 6 m hohe Aufschüttung erforderlich wäre. Richtig sei, dass die Schüttmasse beim Auflageprojekt insgesamt grösser ausfallen werde. Hingegen seien die Schüttungen gemäss Auflageprojekt nur beschränkt einsehbar und das Orts- und Landschaftsbild werde dadurch auch weniger stark beeinträchtigt, als mit der bei Variante 2 erforderlichen im erwähnten Bereich eingangs ... Festzuhalten sei, dass die dauernde Landbeanspruchung beim Auflageprojekt nur geringfügig grösser sei. So betrage die Neutrassierung beim Auflageprojekt ca. 160 m, renatuiert werde aber eine Länge von 110m. Im Vergleich dazu betrage die Neutrassierung bei Variante 2 ca. 80 m und die alte Strasse werde auf einer Länge von rund 50 renaturiert (Mehrbeanspruchung von Land in der Länge von 30 m). Das Gebäude auf Parzelle Nr. 120 sei kein Abbruchobjekt; Kaufinteressenten seien jedenfalls vorhanden. Wenn Variante 2 realisiert werden müsste, müsste der Kanton das Gebäude auf jener Parzelle erwerben und den Eigentümer dafür entschädigen. Weil das Gebäude Nr. 140 aber saniert werden könne, sei der dem Kostenvergleich zugrunde gelegte Betrag von ca. Fr. 400.000 für den Erwerb der Liegenschaft korrekt ermittelt worden. Entschädigungsfragen aus materieller Enteignung würden aber im Landerwerbsverfahren beurteilt. Gemäss der Duplik des ANU seien für das Haus 140 keine Schallschutzmassnahmen nötig. Das ANU habe - als Fachstelle für Natur- und Umweltbelange - in seiner Stellungnahme lediglich
die Auswirkungen der beiden verglichenen Linienführungen auf Teilaspekte des Natur- und Umweltschutzes beurteilt. Neben diesen Aspekten seien aber noch weitere massgebend. Nach der Interessenabwägung der Regierung schneide das Auflageprojekt insgesamt besser als Variante 2, selbst wenn das Gebäude auf Parzelle Nr. 120 nicht als schützenswert einzustufen sei. Von einer Prüfung der Schutzwürdigkeit desselben könne jedoch abgesehen werden, zumal ein strassenbedingter Gebäudeabbruch immer das Ortsbild verändere und dadurch auch das Landschaftsbild beeinträchtige. 7. In einer vom Instruktionsrichter beim ANU zusätzlich eingeforderten Stellungnahme zur verkehrstechnischen Beurteilung der beiden Linienführungen im Bericht des Ingenieur- und Planungsbüros … vom 4. August 2010, hielt dieses fest, dass jene Beurteilung keinen Einfluss auf von die Beurteilung der Fachstelle habe. 8. Am 15. April 2011 führte eine Delegation der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Bereich der im Auflageprojekt vorgesehenen Linienführung die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Der Augenschein ergab, dass im Zuge der Realisierung des Auflageprojekts rund 25 - 30 hochstämmige Obstbäume entfernt werden müssen. Der Beschwerdeführer stellte sodann erneut die Kostenberechnung betreffend Landerwerb in Frage, weil die Parzelle Nr. 243 gesamthaft übernommen werden müsste. Die Regierung habe mindestens 300 m2 Bauland, welches für die Realisierung des Auflageprojektes erforderlich sei, unberücksichtigt gelassen. Letztlich sei daher davon auszugehen, dass Auflageprojekt und Variante 2 in etwa gleich hohe Kosten verursachen würden. 9. In einer aufgrund der Einwände am Augenschein erforderlich gewordenen weiteren Eingabe bestätigte das kantonale Tiefbauamt, dass beim Kostenvergleich sowohl beim Auflageprojekt als auch bei der Variante 2
lediglich die für den Strassenbau tatsächlich beanspruchte Fläche berücksichtigt worden sei. Würde auch noch die Bautiefe berücksichtigt, erhöhe sich die Landfläche beim Auflageprojekt, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht habe, um 370 m2; bei Variante 2 erhöhe sich der Bedarf diesfalls aber ebenfalls um 422 m2. Letztlich bestätige dies, dass das Auflageprojekt diesbezüglich noch klarere Vorteile als behauptet aufweise. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf ihre weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Projektgenehmigungsbeschluss vom 14./21. Juni 2010 (RB Nr. 561), mit welchem die Regierung des Kantons Graubünden das Auflageprojekt für die Strassenkorrektion der …, …-…, Kilometer 0.35 bis Kilometer 0.89, einschliesslich Gehwegbau mit Auflagen und spezialrechtlichen Bewilligungen genehmigt und gleichzeitig die dagegen von Beschwerdeführer eingereichte Einsprache hinsichtlich seines Hauptbegehrens (Verzicht auf Linienführung entlang der östlichen Grenze der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 244) abgewiesen hat. 2. a) Zu den Sondernutzungsplänen im Sinne von Art. 14 RPG zählen u.a. auch projektbezogene Spezialpläne etwa über die Errichtung von Strassen (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 14 N. 13). Das Auflageprojekt für eine Kantonsstrasse nach kantonalem Strassengesetz bildet daher einen Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG. Dazu ist zunächst in materieller Hinsicht festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Sondernutzungsplänen aufgrund von Art. 33 RPG eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit
voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die getroffene Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 10 79, R 08 50, R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65).
c) Bei dem vorliegend umstrittenen Projekt Strassenkorrektion der … geht es nicht primär um übergeordnete Interessen, sondern vor allem um lokale Anliegen. So sollen insbesondere - unter Wahrung der Anliegen des Landschafts- und Ortsbildschutzes - die bestehende, schmale …brücke und Stichstrasse für eine zweispurige Verkehrsführung ausgebaut und mittels eines neuen Trottoirs eine durchgehende Fusswegverbindung bis ins Dorf geschaffen werden. Dadurch kann insbesondere eine Erhöhung der Sicherheit für die lokalen Verkehrsteilnehmer bewirkt werden, weshalb die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen denn auch mit der oben umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen sind. Den übergeordneten Interessen, wie die Aufrechterhaltung der ganzjährigen Betriebsbereitschaft sowie die Verbesserung von Strassenunterhalt und Winterdienst, ist dabei unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei vorwiegend lokalen Auswirkungen und der dem Gericht institutionell zustehenden Kontrollfunktion - angemessen Rechnung zu tragen. 3. a) Gemäss Art. 15 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG) sind Kantonsstrassen nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik und unter Beachtung der zu erwartenden Nutzung, mit guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, möglichst umweltschonend sowie wirtschaftlich zu projektieren und zu bauen (Abs. 1). Kantonsstrassen sind sodann grundsätzlich verkehrsorientiert. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger und Radfahrer sowie von Menschen mit einer Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen (Abs. 2). b) Streitig ist, ob das vorliegende Auflageprojekt und insbesondere die vorgesehenen Linienführung den erwähnten Vorgaben entspricht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der von der Regierung im Rahmen eines Projektvergleichs ebenfalls geprüften Variante 2 der Vorzug zu geben sei, weil diese sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung als deutlich besser erwiesen habe. Sein Einwand erweist sich aufgrund eines Vergleichs der im Tatbeständlichen ausführlich
dargestellten Vor- und Nachteile von Auflageprojekt und Variante 2 als im Ergebnis unzutreffend. c) Hinsichtlich Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Auflageprojekt durchaus leichte Vorteile aufweist. Aus verkehrstechnischer Sicht ist dabei an den geplanten Ausbau bzw. Neubau der Kurve zu denken, welche bei identischer Strassenbreite (inkl. Trottoir: Strassenquerschnitt ca. 8.40 m) insbesondere bereits hinsichtlich Kurvenradius Vorteile aufweist, zumal bei Variante 2 selbst nach einem Abbruch des Gebäudes auf Parzelle Nr. 120 nur ein etwas engerer Radius realisierbar wäre. Sodann muss sich Variante 2 den gewichtigen Nachteil entgegen halten lassen, dass z.B. der Bau der für Haus C nötigen Zufahrt unter Einhaltung der VSS-Normen ohne unverhältnismässig grosse bauliche Umgestaltung und Landbeanspruchung gar nicht möglich ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorschlag einer gemeinsamen Zufahrt zu Haus B und C hat sich jedenfalls angesichts der konkreten baulichen und topografischen Gegebenheiten vor Ort als nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand (aufwendige Zufahrt, Erstellung eines Wendeplatzes) realisierbar und insgesamt als dem Eigentümer auch nicht zumutbar erwiesen. Aus Sicht der Verkehrssicherheit liegt zudem ein relevanter Nachteil von Variante 2 zweifelsohne bei den einzuhaltenden Bereichen für die Sichtweiten. Aus den Akten ergibt sich, dass mit beiden Linienführungen wenigstens drei private Zufahrten auf die Kantonsstrasse verbunden sind. Unbestritten geblieben ist nun aber, dass bei Variante 2 - im Vergleich zum Auflageprojekt, wo die Sichtfelder grösstenteils im Strassenbereich (bei der Ausfahrt A und B fast ganz und bei der Ausfahrt C weitgehend) liegen - die erforderlichen Sichtweiten nur dann eingehalten werden können, wenn die auf Parzelle Nr. 258 entlang der heutigen Strasse stockende Hecke entfernt wird. Hinzu kommt der Landbedarf, welche einer Fläche von rund 150 m² beschlägt, sowie die Nutzungseinschränkung der betroffenen (privaten) Fläche, weil zur Sicherstellung der Sichtfelder der Höhenbereich zwischen 0.6 m und 3 m über der Fahrbahn zwingend hindernisfrei sein muss. Dies bedeutet entsprechend einen offensichtlich höheren Unterhalt und stärkere Beeinträchtigungen für den betroffenen Grundeigentümer.
d) Hinsichtlich der durch das Projekt beanspruchten Flächen liegen die Vorteile bei Variante 2. Wie sich der Stellungnahme der kantonalen Fachstelle ohne weiteres entnehmen lässt, beansprucht das Auflageprojekt nämlich sowohl vorübergehend als auch dauernd mehr Land, wobei sich dieses zu einem grösseren Teil auch ausserhalb der Bauzonen befindet. Relativiert wird die Mehrbeanspruchung durch den Umstand, dass es sich beim grössten Teil der beanspruchten Flächen um vorübergehend beanspruchte Flächen handelt, welche nach dem Bau der Strasse wieder rekultiviert werden. Beiden Linienführungen ist jedoch gemein, dass nicht mehr Land beansprucht wird, als es für eine den heutigen Bedürfnissen entsprechende Strasse (inkl. Trottoir) erforderlich ist, weshalb auch das Auflageprojekt dem Erfordernis einer haushälterischen Nutzung des Bodens gerecht wird. e) Aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes betrachtet, erweisen sich Auflageprojekt und Variante 2 im Ergebnis insgesamt als vergleichbar. Zwar befindet sich das Auflageprojekt ab Projektanfang bei der …brücke bis zum Profil 420 am Rand des Landschaftsschutzobjektes L-310, Heckenlandschaft … - …, von regionaler Bedeutung. Anlass für eine planerische Festlegung (z.B. im KRIP oder als Landschaftsschutzzone in der kommunalen Nutzungsplanung) bildete das Landschaftsobjekt bis anhin nicht. Variante 2 tangiert das erwähnte Objekt demgegenüber nicht. Der anerkannten, relativ hohen Schutzwürdigkeit der Heckenlandschaft wurde mit der Aufnahme verschiedener Auflagen im Genehmigungsbeschluss (vgl. Ziff. 2 lit. a und b des Dispositivs) Rechnung getragen. Damit muss für die Detailprojektierung und Bauausführung eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung mit Weisungsbefugnis gegenüber der Bauleitung beigezogen werden, welche auch darauf zu achten hat, dass die für die Strasse notwendigen Böschungen sorgfältig gestaltet werden. Auch wenn das Auflageprojekt mit der Rodung von 25 - 30 hochstämmigen Obstbäumen einhergeht und im fraglichen Bereich relativ erhebliche Aufschüttungen (ca. 100 m lang, zwischen 3 und 9,8 m hoch) vorsieht, ist mit keinen schwerwiegenden Konflikten mit den Anliegen des Landschaftsschutzes zu rechnen. So ist das Gebiet bereits heute im fraglichen Bereich durch zwei parallel verlaufende
Hochspannungsleitungen erheblich vorbelastet ist und die Aufschüttungen beim neuen Strassenabschnitt werden - angesichts der von der Vorinstanz angeordneten, umfangreichen Auflagen - nach erfolgreicher Begrünung denn auch nur noch begrenzt einsehbar sein. Nicht übersehen werden darf ferner, dass auch Variante 2 mit erheblichen Materialaufschüttungen (ca. 6 m hoch), so im Bereiche der markanten Mulde im Bereiche der Parzellen Nr. 120 und 243, verbunden wäre, wodurch das bis anhin dort am Dorfeingang gelegene, idyllisch erscheinende Landschafts- bzw. Ortsbild, wenn auch nur kleinräumig, so doch erheblich beeinträchtigt würde. Verstärkt würde diese Beeinträchtigung des Ortsbildes im genannten Bereich überdies durch den im Zuge der Realisierung von Variante 2 erforderlichen Abbruch des den Dorfeingang prägenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 120, auch wenn das Gebäude selbst nicht als schützenswert einzustufen ist. In dieselbe Richtung zielt letztlich auch die Schlussfolgerung der Fachstelle, welche die Auswirkungen des Auflageprojektes auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Aspekte „Natur und Landschaft“, „Boden und Lärm“ zwar als insgesamt schwerwiegender qualifizierte, seine Beurteilung aber unter den Vorbehalt von einem denkmalpflegerischen Gutachten abhängig machte. Von diesem kann aber ohne weiteres abgesehen werden, zumal ein im Zusammenhang mit einem Strassenneubau erfolgender Gebäudeabbruch so oder anders zu einer Veränderung des Ortsbildes führt und dadurch das Landschaftsbild (mit)beeinträchtigt. Das Auflageprojekt muss sich aus ortsbildschützerischer Sicht im Wesentlichen lediglich den mit der nötigen Zufahrt zur Erschliessung Haus A und Haus B einhergehenden nachteiligen Zersiedlungseffekt entgegen halten lassen. f) Aus der Sicht des Bodenschutzes, mit welchem die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt wird, weist Variante 2 Vorteile auf, weil durch das Auflageprojekt insgesamt mehr Fläche (dauernd und vorübergehend [oben lit. d]) beansprucht wird. g) Unter dem Aspekt des Lärmschutzes wiederum erweist sich das Auflageprojekt insgesamt als geringfügig vorteilhafter. So wird aktuell von der bestehenden … ausgehende Lärmbelastung für die meisten im Projektgebiet
gelegenen Gebäude etwas geringer. Eine Ausnahme bildet einzig das Wohnhaus des Beschwerdeführers, bei welchem sich aufgrund der neuen Linienführung die Lärmbelastung von der Ostseite (heute) auf die Westseite (neu) seines Gebäudes verlagert, ohne dass sich diese wesentlich ändern würde. Wie sich den von der Fachstelle vorgenommenen Berechnungen der zu erwartenden Belastungen nachvollziehbar entnehmen lässt, werden die in der fraglichen Wohnzone geltenden Planungswerte von 55 dB (A) bei Tag und 45 dB(A) in der Nacht - wie im Übrigen auch jene für das Gebäude Nr. 140 auf Parzelle Nr. 120 - selbst unter Berücksichtigung der Messunsicherheit so oder anders überall eingehalten werden können. h) Hinsichtlich der übrigen umweltrelevanten Bereiche (Luftreinhaltung, Gewässerschutz, Materialbewirtschaftung, Abfälle, Abwasser und Recyclingmaterial) ist zwischen den Parteien unbestritten geblieben, dass zwischen Auflageprojekt und Variante 2 keine wesentlichen Unterschiede vorliegen würden. Davon kann ausgegangen werden. i) Unter dem Aspekt der Kosten darf aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften und am Augenschein gelangt das Gericht zum Schluss, dass Auflageprojekt und Variante 2 diesbezüglich als in etwa vergleichbar zu qualifizieren sind. j) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich Auflageprojekt und Variante 2 insgesamt betrachtet als praktisch gleichwertig erweisen, mit geringfügigen Vorteilen zugunsten des Auflageprojektes. Letzteres erfüllt offenkundig die von Art. 15 StrG verlangten Voraussetzungen an eine kantonale Strassenverbindung und ist zweckmässig und geeignet, die von der Vorinstanz verfolgten Ziele (oben Ziff. 2.c) zu erreichen. Entsprechend besteht für das urteilende Gericht - im Lichte der oben umschriebenen Kognitionsbefugnis betrachtet - auch kein Anlass, die von der Vorinstanz getroffene Lösung aufzuheben, weshalb der angefochtene Genehmigungsbeschluss denn auch zu schützen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 544.-zusammen Fr. 2'544.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.