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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 04.01.2011 R 2010 66

January 4, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,431 words·~17 min·7

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 10 66 5. Kammer URTEIL vom 4. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 9. März 2010 reichten … (Bauherrschaft) bei der Gemeinde … ein Baugesuch betreffend Neubau eines Ferienhauses auf Parzelle 1331 in … ein. Das Baugesuch wurde am 19. März 2010 in der Gemeinde … publiziert, wo es für 20 Tage ab Publikationsdatum zur Einsicht auflag. Am 30. März 2010 reichte die Bauherrschaft bei der Gemeinde … leicht revidierte Pläne ein. 2. Am 6. und am 8. April 2010 telefonierte … mit dem Gemeindekanzlisten … und erkundigte sich nach dem vorstehenden Bauvorhaben. Nach dem ersten Telefonat vom 6. April 2010 sandte der Gemeindeschreiber … eine E-Mail, der er die revidierten Pläne vom 30. März 2010 beilegte. Am 12. April 2010 erhoben … Einsprache gegen das erwähnte Baugesuch und beantragten dessen Ablehnung, eventualiter dessen Abänderung. Die Gemeinde … liess die Einsprache am 16. April 2010 der Bauherrschaft zur Vernehmlassung zukommen. Diese stellte am 30. April 2010 den Antrag, es sei auf die Einsprache nicht einzutreten, eventualiter sei die Einsprache vollumfänglich abzuweisen und es sei die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Am 27. Mai 2010 trat der Gemeindevorstand … schliesslich nicht auf die Einsprache vom 12. April 2010 ein. Die Einsprachefrist von 20 Tagen habe nach Art. 91 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde … am 8. April 2010 geendet. Damit sei die Einsprache verspätet erfolgt, da die Frist nach Art. 7 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) weder erstreckt werden könne noch während den Gerichtsferien stillstehe.

3. Dagegen erhoben … am 24. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2010 und die Rückweisung an die Gemeinde …, die anzuweisen sei, auf die Einsprache vom 12. April 2010 einzutreten. Der Gemeindeschreiber habe … anlässlich des ersten Telefongesprächs vom 6. April 2010 mitgeteilt, das Baugespann sei am 19. März 2010 aufgestellt worden und am 30. März 2010 sei eine Neueingabe des Baugesuchs erfolgt. Er habe ihr per E-Mail drei Pläne gesendet, die alle vom 30. März 2010 datierten; die Baueingabe der Bauherrschaft sei dagegen nicht im Anhang gewesen. Am 8. April 2010 habe … erneut mit dem Gemeindeschreiber telefoniert. Dieser habe ihr bestätigt, dass die 20-tägige Einsprachefrist am 30. März 2010 zu laufen begonnen habe. Daher seien die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt: Der Gemeindeschreiber habe den Beschwerdeführern vorbehaltlos mitgeteilt, dass am 30. März 2010 eine Neueingabe des Baugesuchs erfolgt sei, so dass die Einsprachefrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Das habe sich nachträglich als falsch erwiesen. Im Vertrauen auf diese Auskunft hätten die Beschwerdeführer die Einsprache erst verspätet eingereicht. Damit müsse die Einsprachefrist wiederhergestellt werden. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2010 beantragte die Bauherrschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zu den Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend Auskunftserteilung durch den Gemeindeschreiber der Gemeinde … und damit zum Inhalt der Telefongespräche vom April 2010 könne sie sich nicht äussern. Indessen hätten die Beschwerdeführer nach Erhalt des Nichteintretensentscheids beim Gemeindevorstand … nach Art. 10 VRG die Wiederherstellung der versäumten Frist verlangen müssen. Daher werde vorsorglich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestritten. Aber auch wenn die sachliche Zuständigkeit zu bejahen wäre, sei die Beschwerde abzuweisen, da sie verspätet erfolgt sei. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien nicht gegeben, da eine falsche Auskunft durch den Gemeindeschreiber nicht bewiesen sei, und da der richtige Ansprechpartner für vertrauensbildende Aussagen der Leiter des Bauamts gewesen wäre.

5. Die Gemeinde … beantragte am 2. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Änderungen des Bauvorhabens durch die Eingabe vom 30. März 2010 seien minim gewesen, so dass die Baukommission auf eine neuerliche Auflage verzichtet habe. Sie bestreite, dass der Gemeindeschreiber telefonisch erklärt habe, die 20-tägige Einsprachefrist beginne am 30. März 2010 zu laufen. Vielmehr habe er wegen seiner fehlenden Zuständigkeit ausdrücklich offen gelassen, ob eine Neuauflage und damit ein neuer Fristenlauf stattfänden. Er leite bei ihm eingehende Gesuche an die Baukommission weiter, welche sämtliche Entscheide fälle. Das habe er so der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Er habe ihr auch telefonisch erklärt, dass er nicht zuständig sei, obschon die Beschwerdeführer dies - als Eigentümer eines Einfamilienhauses in der Gemeinde … - ohnehin hätten wissen müssen. Zudem wäre auch die Unrichtigkeit der Auskunft für die Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen, da diese über einiges Wissen im Baurecht verfügten, was sich anhand ihrer selbst verfassten Einsprache dokumentieren lasse. 6. Replizierend hielten die Beschwerdeführer am 13. September 2010 an ihren Anträgen fest. Sie machten keine Wiederherstellungsgründe nach Art. 10 Abs. 2 VRG, sondern eine Fristwiederherstellung aus Vertrauensschutz geltend. Auch an ihrer Sachverhaltsdarstellung hielten sie fest, wozu sie als Beweismittel die Zeugeneinvernahme des Gemeindekanzlisten beantragten. Dieser sei nach Art. 48 der Verfassung der Gemeinde … sicherlich befugt gewesen, Auskünfte über die bei ihm aufgelegten Pläne zu erteilen. Das Auflageverfahren werde schliesslich durch den Gemeindevorstand als kommunale Baubehörde durchgeführt; und nicht durch den Baufachchef, die Baukommission oder den Leiter des Bauamtes. Zudem sei die Unrichtigkeit der Auskünfte nicht leicht erkennbar gewesen, zumal von den Beschwerdeführern nicht verlangt werden könne, die klaren Aussagen des Gemeindeschreibers zu überprüfen. 7. Am 22. September 2010 hielt die Gemeinde in der Duplik an ihren Anträgen fest. Der Gemeindeschreiber habe keine Aussagen zu einer Neuauflage des Gesuchs gemacht, sondern diesbezüglich auf seine Unzuständigkeit

aufmerksam gemacht und die Beschwerdeführer an den Baufachchef verwiesen. Am 23. September 2010 hielt sodann auch die Bauherrschaft duplizierend an ihren Anträgen fest. Sofern die behauptete falsche Auskunft überhaupt tatsächlich bewiesen werden könne, sei deren Unrichtigkeit für die Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen. Zudem sei die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft nicht bewiesen. Auch sei die Zuständigkeit des Gemeindeschreibers nicht gegeben. 8. Am 29. September 2010 reichte die Vertreterin der Bauherrschaft ihre Honorarnote ein, der sie einen Zeitaufwand von 10.25 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 450.-- zugrunde legte. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010, den Zeitaufwand auf 7.05 Stunden und den Stundenansatz auf Fr. 230.-- zu reduzieren. Sodann seien die Kosten für die Teilnahme der Vertreterin der Bauherrschaft an der noch folgenden Zeugeneinvernahme nicht gerechtfertigt. Die Vertreterin der Bauherrschaft hielt am 13. Oktober 2010 dagegen, dass der Stundenansatz von Fr. 450.-gerechtfertigt und der Stundenaufwand belegt sowie nachvollziehbar sei. Zudem sei auch gegen die Kosten der Bauherrschaft für die Teilnahme der Vertreterin an der Zeugeneinvernahme nichts einzuwenden. 9. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 18. November 2010 bestätigte der Gemeindeschreiber …, dass er die Beschwerdeführerin - auf ihre telefonische Frage im Gespräch vom 6. April 2010 zum Fristenlauf ab dem 30. März 2010 hin - an die Baukommission verwiesen habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass im Falle wesentlicher Änderungen, was die Baukommission entscheide, die Projektänderung neu publiziert werde und eine neue Frist zu laufen beginne. Er habe sie im zweiten Gespräch vom 8. April 2010 an den Baufachchef, zugleich den Präsidenten der Baukommission, verwiesen sowie dessen Namen und Telefonnummer genannt. Schriftlich habe er ihr am 6. April 2010 eine E-Mail mit den revidierten Plänen vom 30. April 2010 zukommen lassen. 10. Am 19. November 2010 hielt die Bauherrschaft fest, dass die Zeugenaussage die Korrektheit der erfolgten telefonischen Auskünfte beweise, indem die Beschwerdeführer an den Präsidenten der Baukommission verwiesen worden

seien. Zudem gehe hervor, dass die Auskünfte nicht vorbehaltlos erteilt worden seien. Mit Schreiben vom 26. November 2010 erklärte die Gemeinde, die Zeugenaussage beweise ihren Standpunkt. 11. Schliesslich hielten die Beschwerdeführer am 29. November 2010 dagegen, der Gemeindeschreiber stehe als Angestellter der Gemeinde in einem Abhängigkeitsverhältnis, weshalb seine Aussage vorsichtig zu würdigen sei. Hätte er tatsächlich auf den Baufachchef verwiesen, dann hätte sich die Beschwerdeführerin auch dort erkundigt und die Einsprache fristgerecht eingereicht. Die E-Mail des Gemeindeschreibers vom 6. April 2010 enthalte gerade keinen Hinweis auf eine Planrevision und den Baufachchef. Daher hätten die Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass es sich dabei um die einzige noch gültige Baueingabe handelte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der Gemeinde … vom 27. Mai 2010, nicht auf die beschwerdeführerische Einsprache vom 12. April 2010 einzutreten. Zu beantworten ist die Frage, ob die Gemeinde zu Recht einen Nichteintretensentscheid infolge verpasster Einsprachefrist erlassen hat. 2. a) Vorab gilt es die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen, da die Bauherrschaft in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, beantragt. Zur Begründung des Antrags auf Nichteintreten infolge sachlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts führt die Bauherrschaft aus, die Beschwerdeführer hätten zunächst nach Art. 10 VRG beim Gemeinderat … um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchen müssen.

b) Die Bauherrschaft verkennt, dass die Beschwerdeführer nicht die Wiederherstellung einer versäumten Frist i.S.v. Art. 10 VRG beantragen, sondern im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) erblicken, woraus sie einen späteren Fristbeginn herleiten wollen. Dafür steht den Beschwerdeführern nach Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 51 VRG der Weg ans Verwaltungsgericht offen. Das betreffende Vorbringen der Bauherrschaft erweist sich somit als unbegründet. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. a) In Bezug auf die vorliegend relevanten Rechtsgrundlagen ist festzuhalten, dass das baurechtliche Einspracheverfahren nicht nach kommunalen, sondern nach kantonalen Vorschriften zu beurteilen ist. Massgebend sind die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (KRG) und der Raumplanungsverordnung (KRVO) für den Kanton Graubünden. Art. 92 Abs. 3 KRG bestimmt, dass die Regierung durch Verordnung das Baubewilligungsverfahren regelt. Der Verordnungsauftrag schreibt dafür eine grundsätzlich abschliessende und verbindliche Regelung in der KRVO vor, so dass Art. 92 Abs. 3 KRG die Rechtsgrundlage für ein gesamtkantonal einheitlich geregeltes Baubewilligungsverfahren darstellt. Das in der KRVO festgelegte Baubewilligungsverfahren (Art. 41 ff. KRVO) ist daher so ausgestaltet, dass die Gemeinden darauf verzichten können und müssen, in ihren Baugesetzen eigene Verfahrensvorschriften aufzustellen. Eine kommunale Kompetenz besteht nach Art. 92 Abs. 4 KRG nur im Bereich von ergänzenden Bestimmungen (Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Arbeitshilfe zum KRG, Stand 1. Dezember 2010, S. 94; Botschaft der Regierung zur KRG-Revision, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 367). b) In Bezug auf die Einsprachefrist massgebend ist daher Art. 45 Abs. 4 KRVO, wonach Einsprachen während der - 20-tägigen, vgl. Art. 45 Abs. 1 KRVO - Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen sind. Der von den Parteien zitierte Art. 91 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) wiederholt lediglich die kantonale Regelung, ohne in diesem Bereich von eigenständiger Bedeutung zu sein.

4. a) Materiell stellt sich in Bezug auf den Nichteintretensentscheid der Gemeinde … vom 27. Mai 2010 einzig die Frage, ob die beschwerdeführerische Behauptung, es liege eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben in Form des Vertrauensschutzes vor, zutreffend ist. Darauf beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen. b) Nach bundesgerichtlicher Praxis verleiht der in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 170 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies im Zusammenhang mit falschen Auskünften der Fall, • (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen vorbehaltlos gehandelt hat; • (2) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; • (3) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; • (4) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; • (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und • (6) wenn dem Interesse am Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 131 V 480 E. 5, 127 I 36 E. 3a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., S. 140 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 161 ff.). 5. a) Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, da der Gemeindeschreiber den Beschwerdeführern keine vertrauensbegründende fehlerhafte Auskunft erteilt hat. Auf Veranlassung der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht den Gemeindeschreiber … am 18. November 2010

um 09.00 Uhr in Chur als Zeugen einvernommen; unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen nach Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und mit Handgelübde. Der Zeuge bestätigte, am 6. und am 8. April 2010 mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben. Er habe ihr im ersten Gespräch vom 6. April 2010 mitgeteilt, dass ein Baugesuch eingegangen und die diesbezügliche Profilierung erstellt worden sei. Das Baugesuch sei am 19. März 2010 publiziert worden und die Einsprachefrist betrage 20 Tage. Es habe bei den Plänen am 30. März 2010 eine Revision gegeben. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob die Frist ab dem 30. März neu laufe, habe er diese an die Baukommission verwiesen. Er habe ihr weiter erklärt, wenn die Revision wesentliche Änderungen beinhalte, was durch die Baukommission beschlossen werde, werde die Projektänderung neu publiziert und es beginne eine neue Frist zu laufen. Am gleichen Tag habe er der Beschwerdeführerin eine E-Mail mit den revidierten Plänen vom 30. März 2010 zukommen lassen. Anlässlich des zweiten Gesprächs vom 8. April 2010 habe ihn die Beschwerdeführerin gefragt, ob er wisse, ob das Baugesuch erneut publiziert werde und eine neue Frist zu laufen beginne, oder ob es beim Fristbeginn des 19. März 2010 bleibe. Er habe sie darauf hingewiesen, sie solle Kontakt mit dem Baufachchef, der gleichzeitig Präsident der Baukommission sei, aufnehmen, um die Frage zu klären. Er habe ihr auch die Angaben des Baufachchefs (Name und Telefonnummer) mitgeteilt. b) Die Zeugenaussage des Gemeindeschreibers ist widerspruchsfrei und klar: Er hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei am 19. März 2010 ein Baugesuch publiziert worden und die Einsprachefrist betrage 20 Tage. Er hat dagegen nicht angegeben, aufgrund der Planrevision vom 30. März 2010 werde die Projektänderung neu publiziert. Im Weiteren hat er auch nicht kundgetan, es beginne am 30. März 2010 eine neue Frist zu laufen. Andere Beweismittel zum Inhalt der beiden Telefongespräche liegen nicht vor. Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Gemeindeschreiber den Beschwerdeführern die von ihnen behauptete vertrauensbegründende Auskunft nicht erteilt hat. Eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben in Form des Vertrauensschutzes liegt somit nicht vor.

c) Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Glaubwürdigkeit des Zeugen sei zweifelhaft, da ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Gemeindeschreiber als Angestelltem und der Gemeinde … als Arbeitgeberin bestehe, nichts. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die klare und widerspruchsfreie Zeugenaussage im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführer vorsichtig zu würdigen. Das blosse Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Gemeindeschreiber und der Gemeinde … vermag per se noch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zu begründen; zumal zu berücksichtigen ist, dass ein falsches Zeugnis der Strafandrohung von Art. 307 StGB unterliegt. Der Zeugenaussage kommt daher der volle Beweiswert zu. d) Schliesslich stellt auch die E-Mail des Gemeindeschreibers vom 6. April 2010 an die Beschwerdeführer keine Vertrauensgrundlage dar; wenn die zugestellten revidierten Pläne vom 30. März 2010 auch als Baueingabe des Ferienhauses der Familie … bezeichnet wurden. Mit telefonischer Auskunft vom gleichen Tag wurden die Beschwerdeführer über die Publikation des Baugesuchs am 19. März 2010 und die laufende 20-tägige Einsprachefrist informiert. Zudem wurden sie in Bezug auf die Planänderung vom 30. März 2010 an die Baukommission verwiesen. Infolgedessen durften die Beschwerdeführer offensichtlich nicht darauf vertrauen, dass es sich bei den mit E-Mail vom 6. April 2010 zugestellten Plänen um die einzige noch gültige Baueingabe handelte. 6. a) Im Übrigen könnten sich die Beschwerdeführer infolge fehlender Zuständigkeit des Gemeindeschreibers aber auch dann nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn dieser - wie von ihnen behauptet - eine fehlerhafte Auskunft über den Beginn des Fristenlaufs erteilt hätte. Die für die Schaffung einer Vertrauensgrundlage erforderliche behördliche Zuständigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn die Auskunft erteilende Behörde den Entscheid in der Sache hätte treffen können, oder wenn die Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen durften, dies sei der Fall. Schliesslich kann den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, die verwaltungsinterne Zuständigkeitsordnung bis in ihre Einzelheiten zu kennen

(BGE 127 I 36 E. 3a, 101 Ia 100 E. 3b; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 166). Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob dies zutrifft, ist anhand objektiver und subjektiver Elemente zu beurteilen. Objektiv fällt die Natur der gegebenen Auskunft und die Rolle der sie erteilenden Auskunftsperson in Betracht; subjektiv muss einer allfälligen besonderen Stellung oder Befähigung der Betroffenen, welche ihnen die Erkennbarkeit der Unzuständigkeit erleichterte, Rechnung getragen werden (BGE 129 II 382 E. 7.2, 114 Ia 109 E. 2d/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., S. 153). In objektiver Hinsicht wäre die vertrauensbegründende Auskunft über die Neuauflage eines Baugesuchs infolge Planrevision, die zu einem neuen Fristenlauf führen würde, vorliegend durch den unzuständigen Gemeindeschreiber erteilt worden. Zuständige Behörde wäre dagegen nach Art. 44 ff. KRVO i.V.m. Art. 4 BG der Gemeindevorstand gewesen, der auf Antrag der Baukommission gemäss Art. 46 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BG über das Baugesuch und die Einsprachen entschieden hätte. Subjektiv einzubeziehen wäre die aktenkundige beschwerdeführerische Fähigkeit, die baurechtliche Einsprache vom 12. April 2010 selbst zu verfassen. b) Nach freier Würdigung der vorstehenden objektiven und subjektiven Elemente gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Unzuständigkeit des Gemeindeschreibers für die Beschwerdeführer klar erkennbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführer kannten nachweislich das Baugesetz der Gemeinde …, haben sie in ihrer selbst verfassten Einsprache vom 12. April 2010 doch mehrmals detailliert darauf Bezug genommen. Infolgedessen musste ihnen auch die grundsätzliche baurechtliche Kompetenzverteilung in der Gemeinde … gemäss Art. 4 und Art. 5 BG - Gemeindevorstand als verantwortliche Baubehörde, vorbereitende und antragstellende Baukommission - bekannt sein. Die Beschwerdeführer hätten sich entsprechend auf Auskünfte des Gemeindevorstands und auf Auskünfte der Baukommission verlassen dürfen, nicht aber auf Auskünfte des für sie erkennbar unzuständigen Gemeindekanzlisten. Daran vermag auch der beschwerdeführerische Hinweis auf Art. 48 der Verfassung der Gemeinde … (GV), wonach der

Gemeindekanzlist direkt dem Gemeindepräsidenten unterstellt ist, nichts zu ändern. Das angeführte direkte Subordinationsverhältnis vermag für sich noch keinen genügenden Anschein für eine behördliche Zuständigkeit des Gemeindekanzlisten zu begründen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn objektive Hinweise für die Zuständigkeit des Gemeindekanzlisten vorgelegen hätten, oder dieser seine Zuständigkeit vorgegeben hätte. Vorliegend lassen sich den Akten und den beschwerdeführerischen Behauptungen aber weder derartige objektive Hinweise noch eine Zusicherung entnehmen. Im Übrigen darf man von den Eigentümern einer Liegenschaft in der Gemeinde … ohne weiteres erwarten, dass diese die Grundzüge der Gemeindeverwaltung und die Organe der Gemeinde gemäss Gemeindeverfassung kennen. Als solche Organe gelten nach Art. 23 GV insbesondere die Gemeindeversammlung und der Gemeindevorstand, nicht hingegen der Gemeindekanzlist. Diesem kommen lediglich administrative und beratende Befugnisse zu (vgl. Art. 34, Art. 40 und Art. 41 GV). Auch insofern hätten die Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Gemeindekanzlisten in Zweifel ziehen und diesbezüglich nachfragen müssen. c) Die Beschwerdeführer haben somit nicht in guten Treuen von der Zuständigkeit des Gemeindekanzlisten zur Auskunfterteilung in Bausachen ausgehen dürfen. Eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben in Form des Vertrauensschutzes läge daher selbst dann nicht vor, wenn der Gemeindekanzlist die behauptete Auskunft erteilt hätte. 7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführer haben die Einsprachefrist verpasst und die Gemeinde … ist zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtsmässig. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Vertreterin der Bauherrschaft hat am

29. September 2010 eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 5'197.60 eingereicht; bei einem Aufwand von 10.25 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 450.-- pro Stunde. Eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung, wie es Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) vorschreibt, wurde dagegen nicht eingereicht. Infolgedessen ist das Verwaltungsgericht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 HV befugt, die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Zu berücksichtigen ist der für die Prozessführung grundsätzlich erforderliche, angemessene anwaltliche Aufwand (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Die zuzusprechende Entschädigung darf dabei nicht eine von der Sache bzw. den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Vorliegend erscheint angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens, des doppelten Schriftenwechsels und der Zeugeneinvernahme in Chur eine Entschädigung von Fr. 3'800.-- (inkl. MWST) als angemessen. c) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 1'852.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … haben … aussergerichtlich mit Fr. 3’800.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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