R 10 53 5. Kammer URTEIL vom 12. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 12. April 2010 stellten … das Gesuch, auf der in der Wohnzone der Gemeinde … gelegenen und vom Quartierplan … (erlassen am 24: September 2002, teilrevidiert am 16. Januar 2010) erfassten Parzelle Nr. 699, ein Einfamilienhaus mit angebautem Carport zu errichten. Gegen das ordnungsgemäss aufgelegte und ordentlich publizierte Projekt erhoben zum einen … und zum andern … Einsprache. Mit Baubewilligungs- und Einsprachentscheid vom 17. Mai, mitgeteilt am 19. Mai 2010, erteilte der Gemeindevorstand die anbegehrte Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen. Gleichzeitig hiess der die Einsprache von … hinsichtlich Umgebungsgestaltung (Terrainanpassungen entlang Nachbargrundstücken, Umgebungsplan) und Abstandsbestimmung (Anpassung Eingangsüberdachung) teilweise gut; die übrigen von ihr vorgebrachten Einsprachepunkte wies er im Sinne der Erwägungen ab. Die Einsprache von … wies er im Sinne der Erwägungen vollständig ab. Der Gemeindevorstand erwog, dass die vorgesehene Fassadenfarbe Art. 73 KRG, Art. 14 BG und Art. 2 QPV nicht widerspreche und die geplante einfache kubische Bauform entspreche den Vorgaben von Art. 8 QPV. Die Fassaden würden in dunkelrot gehalten, was das Landschafts- und Wohnsiedlungsgebiet nicht störe und den gestalterischen Anforderungen entspreche. Das ursprüngliche Terrain sei im Rahmen der Erstellung der Quartierstrasse … nur unwesentlich verändert worden. Die damals erfolgte Aufschüttung betrage maximal 10 cm. Angesichts der Geringfügigkeit dieser Aufschüttung rechtfertige es sich bei der Bemessung der maximal zulässigen Gebäudehöhe auf den Verlauf des heutigen Terrains abzustellen. Mit 5,7 m liege sie rund 10 cm unter dem im
Quartierplan enthaltenen Maximalmass von 5,8 m. Entgegen der Auffassung der Einsprecher kämen keine anderen (Höhen-) Bestimmungen des BG zur Anwendung (Art. 81 Abs. 2 BG und Art. 4 QPV). Eine Abtragung des Terrains erfolge sodann nur in der südöstlichen Gebäudeecke, welche bereits aufgrund ihrer Begrenztheit sowie aufgrund des Umstandes, dass sie dem natürlichen Geländeverlauf nicht zuwiderlaufe, genehmigt werden könne. Vor Beginn der Umgebungsarbeiten sei aber seitens der Bauherrschaft ein detaillierter Umgebungsplan mit Höhenkoten, Angaben zu Abgrabungen, Aufschüttungen, Stützmauern, Hangsicherung, Treppen, Bepflanzungen etc. nachzureichen und genehmigen zu lassen. Sowohl der gedeckte als auch der offene Abstellplatz hielten die VSS-Normen ein. Das Dach werde nicht mit Wellblech, sondern mit dunkelgrauen Ziegeln ausgeführt. Hinsichtlich der Umgebungsgestaltung werde die Bauherrschaft verpflichtet, das gewachsene Terrain entlang der gemeinsamen Grenze zu Parzelle Nr. 307 wieder herzustellen. Das Nachbargrundstück dürfte nicht beeinträchtigt oder beansprucht werden. Sodann dürfe die geplante Eingangsüberdachung nur 1 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen (Auflage). Angesichts einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 551 m² und einer maximal realisierbaren BGF von 276 m² (AZ 0,5), halte das Bauvorhaben mit einer BGF von 177 m² die massgebende Vorgaben ohne weiteres ein. 2. Dagegen erhoben … sowie … am 31. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17./19. Mai 2010 und Nichterteilung der Baubewilligung (Ziff. 1). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). In ihrer ausführlichen Eingabe machten sie geltend, die Gemeinde befinde sich, weil sie auch als Verkäuferin der Bauparzelle fungiere, in einem Interessenskonflikt. Dadurch sei ein objektiver Entscheid in Frage gestellt. Sodann rügten sie die von der Gemeinde vorgenommene Berechnung der Gebäudehöhe, welche sie deshalb als falsch erachteten, weil zu Unrecht auf das im Zuge der Erstellung der Quartierstrasse im September 2006 auf der Bauparzelle (im Bereich der hinteren Fassade um rund 80 cm) aufgeschüttete Terrain und nicht auf das gewachsene Terrain abgestellt wurde. Die geplante Garagezufahrt wie auch die vorgesehene Parkierung
entsprächen nicht den von der Gemeinde herangezogenen VSS-Normen und seien bereits daher nicht bewilligungsfähig. Ebenso störten sie sich an der vorgesehenen roten Fassadenfarbe, welche sich sehr negativ auf das Wohlbefinden der Anstösser auswirke. Ferner bemängelten sie, es existiere kein Farbmuster. Weil zudem massive Terrainveränderungen direkt an der Grundstücksgrenze geplant seien, verlange … die Zusicherung, dass das bestehende Terrain sowie auch ihr Eigentum (Zaun, Hecke) nicht verändert oder gefährdet werde und dass keine Gefahr für den dort befindlichen Nussbaum bestehe. Für die notwendigen Absicherungen übernehme sie keine Kosten. Aufgrund der Baueingabe-Pläne (Ansicht Westfassade) sei anzunehmen, dass bei der Planierung des Sitzplatzes an der Hangkante zirka 80 cm Erdreich aufgeschüttet werden müssten. Angesichts des Gefälles vor Ort, werde die notwendige Aufschüttung wohl wesentlich über den geplanten Sitzplatz hinausreichen, weshalb nicht mehr von einer minimalen Terrainveränderung gesprochen werden könne. Aus den eingereichten Planunterlagen lasse sich nur andeutungsweise entnehmen, wie die Abgrenzung zum westlichen Nachbargrundstück aussehen solle. Aus dem Umgebungsplan lasse sich nicht hinreichend entnehmen, wie die Umgebung verändert werde und was für Umgebungsarbeiten überhaupt geplant seien. Unklar sei ferner, wie im Bereich zu Parzelle Nr. 307 der Hang gesichert werden solle. Eine Hangsicherung sei aber notwendig, weil die Abgrabung von zirka 2 m bis zur Grundstücksgrenze gehe (Art. 76 Abs. 3 KRG). Wegen des Niveauunterschiedes werde eine Absturzsicherung gegenüber Parzelle … notwendig, woraus ihr aber keine Kosten entstehen dürften. Dort wo sich die Anschlussstelle der Kanalisation befinde, dürfe nicht abgegraben werden. Erneut machten sie geltend, die Vortreppe rage mehr als 1 m in den Grenzabstand hinein. Ferner müssten gemäss den QPV 70 % der Parkplätze im Quartier überdeckt sein; vorliegend seien es aber nur 50 %. Die vom Bauprojekt beanspruchte BGF müsse wahrheitsgetreu angegeben werden, auch wenn dadurch die AZ nicht überschritten werde. Die Aussentreppe habe man bei der Berechnung nicht berücksichtigt und der grosse Kellerraum werde wohl eine andere Funktion erhalten. Zudem sei das Vordach beim Hauseingang nicht profiliert worden.
3. Währenddem die Bauherrschaft von der Einreichung einer Vernehmlassung absah, beantragte die Gemeinde … sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Aus dem vom beigezogenen Ingenieurbüro … erstellten Plan gehe hervor, dass das Gelände im Zuge der Erstellung der Quartierstrasse nur unwesentlich (um ca. 10 cm) erhöht worden sei. Man habe nach Fertigstellung der Strasse auf dem Gelände etwas Humus verteilt, den übrigen Aushub jedoch abgeführt. Bei den berechneten Höhenkoten sei mit einem Fehler von +/-20 cm zu rechnen. An der für die Gebäudehöhe massgebenden Westfassade betrügen die Abweichungen zwischen -15 cm und +23 cm. Weil es sich um eine untergeordnete Terrainerhöhung handle, habe für die Bestimmung der Gebäudehöhe der heutige Terrainverlauf als gewachsenes Terrain angenommen werden dürfen. Die im Bereich der Querprofile 6, 7 und 8 beidseitig vorgesehenen Abgrabungen von rund 50 cm führten dazu, dass das angrenzende Terrain in etwa auf dem Niveau der Strasse zu liegen kommen werde. Gemäss Art. 6 Abs. 2 QPV werde bei Neubauten innerhalb des Baubereichs ab die Gebäude- und Firsthöhe auf der Hangseite in der Mitte der Fassade gemessen, wobei maximal 5,8 m (Gebäudehöhe) respektive 8,8 m (Firsthöhe) zulässig seien. Vorliegend resultiere eine Gebäudehöhe von 5.7 m. Die geklagte Gebäudehöhe bei der Südostecke (Abgrabung) von 8.43 m sei nicht massgebend. Zudem wäre selbst die gemäss Art. 46 BG vorgeschriebene maximale Gebäudehöhe von 8,5 m ebenfalls eingehalten. Sowohl der gedeckte als auch der offene Abstellplatz wiesen eine Breite von über 2,8 m auf, weshalb gemäss VSS- Norm eine Fahrbahnbreite von 4 m denn auch genüge. An der engsten Stelle beim offenen Parkplatz betrage die Fahrbahnbreite vorliegend 4,8 m (Vorplatz inkl. Quartierstrasse). Art. 13 QPV beziehe sich sodann auf das gesamte Quartierplangebiet und nicht nur auf eine bestimmte Parzelle, mit der Konsequenz, dass lediglich im ganzen Quartierplangebiet mindestens 70 % der Parkplätze gedeckt sein müssten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer seien als Bedachungsmaterial nicht Blech, sondern graue Ziegel vorgesehen. Die vorgesehene Fassadenfarbe entspreche den gestalterischen Anforderungen. Gegenüber Nachbargrundstücken sei sodann gemäss Auflage in der angefochtenen Baubewilligung das gewachsene Terrain wieder herzustellen. Die Abgrabung sei, weil begrenzt und dem
natürlichen Geländeverlauf nicht zuwiderlaufend, bewilligungsfähig. Der überarbeitete Umgebungsplan liege zwischenzeitlich vor. Im Bereich des Nussbaums seien keine Grabarbeiten vorgesehen. Die Treppe sei zudem keine Vortreppe, sondern Teil der Umgebungsgestaltung und bereits daher auch nicht abstandspflichtig (drei Treppenstufen). Ferner bestehe eine BGF- Reserve von rund 100 m². Bei einer allfälligen künftigen Erweiterung werde das Mass erneut geprüft. Eine Verletzung der Profilierungspflicht sei nicht ersichtlich, weil Detailelemente, wie Vordächer etc.. bei der Profilierung nicht dargestellt würden. 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2010 verweigerte der Instruktionsrichter der Beschwerde unangefochten die anbegehrte aufschiebende Wirkung. 5. In einer weiteren Eingabe verdeutlichten und ergänzten die Beschwerdeführer … die von ihnen geklagten Mängel des Bauvorhabens. Die Rügen betreffend Verletzung von Grenzabstandsvorschriften, Materialwahl der Bedachung, AZ- Berechnung und Schutzraum seien zwischenzeitlich gegenstandslos geworden. Man habe dies aufgrund der unzureichenden Planunterlagen aber nicht von vornherein erkennen können. Ergänzend stellte … dem Gericht noch eine separate Eingabe zu, welche ihren eigenen Angaben zufolge jedoch nichts mit der Beschwerde zu tun habe. 6. Am 7. Oktober 2010 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und ihrer Vertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Bereich der Bauparzelle Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf deren weitere Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 17./19. Mai 2010, mit welchem das Bauvorhaben der Beschwerdegegner 2 unter Auflagen bewilligt worden ist. 2. Wie seitens der Beschwerdeführer in ihrer Duplik festgehalten worden ist, haben sich die von ihnen in der Beschwerde gerügten Punkte „Grenzabstand“, „Art der Bedachung“, „AZ-Berechnung“ und „Schutzraum“ im vorliegenden Verfahren erledigt. Von entsprechenden Bemerkungen hierzu kann entsprechend abgesehen werden. 3. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der streitigen Baubewilligung mit der Überlegung, dass die Gemeinde gar keine objektive Beurteilung des zu behandelnden Gesuchs gewährleisten könne, weil sie sich als Verkäuferin des zu bebauenden Grundstücks in einem Interessenkonflikt befinde. Sinngemäss machen sie mit ihrem Einwand geltend, dass die Gemeinde bzw. die einzelnen Mitglieder der die Baubewilligung erteilenden Behördenmitglieder zufolge fehlender Objektivität und Befangenheit bei der Behandlung des Geschäfts in den Ausstand hätten treten müssen. Ihr Einwand zielt ins Leere. Wie das Bundesgericht wiederholt bestätigt hat, müssen kommunale Behördenmitglieder gestützt auf Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV dann in Ausstand treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (vgl. BGE 125 I 119 E. 3g; ZBl 100/1999 oder 99/1998; Pra 86 Nr. 118 mit Hinweisen; PVG 1995 Nr. 98, 1997 Nr. 1, VGU R 02 29, R 01 94 sowie V 01 2). In dieselbe Richtung zielt - nachdem das kommunale Recht keine Ausstandsregelungen enthält - Art. 23 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG). Dieser wiederum setzt ein unmittelbares persönliches Interesse voraus, aufgrund dessen ein Behördenmitglied in den Ausstand zu treten hat. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, und es ist für das Gericht auch nichts ersichtlich, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsste, dass eines oder mehrere Mitglieder des Gemeindevorstandes ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Baubewilligungsverfahrens haben könnten, um bei der
Behandlung des Geschäfts in den Ausstand treten zu müssen. Dass seitens der Gemeindebehörden ein Interesse am Verkauf und an der raschen Überbauung des eingezonten Landes besteht, liegt - sofern das Bauvorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorgaben entspricht - in der Natur der Sache und ist legitim. Entsprechend erweisen sich die Einwände betreffend eines unzulässigen Interessenkonflikts oder der fehlenden Objektivität als offensichtlich unbegründet. 4. a) Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass das geplante Einfamilienhaus in Verletzung der geltenden Bestimmungen über die Gebäudehöhen bewilligt worden sei. Die im 2006 erstellte Quartierstrasse sei zum einen auf einem rund 80 cm höheren Niveau erstellt und zum andern sei das gewachsene Terrain aufgeschüttet worden, mit der Folge, dass die heutige Situation nicht mehr derjenigen des Quartierplanes entspreche. Die Höhe dieser Aufschüttung müsse bei der Bemessung der maximalen Fassadenhöhe ausgehend vom Höhenprofil gemäss Gestaltungsplan/Aufnahmen Geometer einkalkuliert werden. Aus diesen Überlegungen vermögen sie nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. b) Zwar trifft es zu, dass das Strassenniveau - wenn auch nicht 80 cm - rund 50 cm höher als ursprünglich projektiert realisiert worden ist (vgl. Situationsplan 1:200, interpolierte Höhen vom Urgelände [erstellt April 2006]; gemessene Höhen aufgrund Profilierung, vom 14. Juni 2010; Bereich Querprofil 8: neu 538 m.ü.M., alt 537.45 m.ü.M.) Dies ist mit Blick auf die Bemessung der Gebäudehöhe nicht allein entscheidend, zumal daraus nicht geschlossen werden kann, dass dabei auch gerade noch das angrenzende Terrain talseits der Strasse ebenfalls um rund 50 cm angehoben worden wäre. Nur wenn letzteres der Fall wäre, käme die von den Beschwerdeführern angeführte Rechtssprechung zur Auslegung des Begriffes „gewachsenes Terrain“ zur Anwendung, mit der Folge, dass die Gemeinde vorliegend bei der Bemessung der zulässigen Gebäude-/Firsthöhe zu Unrecht auf den bestehenden Zustand abgestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Augenschein die gemeindliche Darstellung bestätigt, und der erwähnte Plan bzw. die darin aufgeführten Abweichungen lassen ebenfalls keinen anderen Schluss zu,
dass im fraglichen talseitigen Bereich entlang der Strasse im Zuge der Erstellung derselben nur geringfügige Terrainaufschüttungen (gemäss Querprofil 7, rund 10 cm) vorgenommen worden sind, welche zu einer leichten Anhebung des gewachsenen Terrains führten. Hinzu kommt, dass dem Projektplan Erschliessung … (Beilage 3 der Gemeinde) zu entnehmen ist, dass bei Profil 8 des Projektes beabsichtigt war, die Strasse unterhalb des gewachsenen Terrains zu erstellen (Abgrabung). Das Strassenniveau (Strassenmitte) liegt bei Profil 8 zirka 70-80 cm unter dem gewachsenen Terrain. Insgesamt betrachtet lässt es sich daher ohne weiteres vertreten, wenn die Gemeinde bei der Bemessung der Gebäudehöhen auf den bestehenden Geländeverlauf (= gewachsenes Terrain) abgestellt hat. Wenn sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang u.a. auf Angaben im Quartiergestaltungsplan (Höhenunterschied Strasse - Sitzplatz) und diverse Korrespondenzen (zufolge derer sie ihr Haus wegen der falschen Angaben der Strassenhöhe 22 cm tiefer setzen mussten) berufen, so vermag dies am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. c) Gemäss Art. 6 Abs. 2 QPV wird bei Neubauten die Gebäude- und Firsthöhe auf der Hangseite in der Mitte der Fassade gemessen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 5,8 m, die maximale Firsthöhe 8,8 m. Dass das Bauvorhaben auf der massgebenden Nordseite die umschriebenen Höhenvorgaben einhält, sofern vom bestehenden Terrain ausgegangen werden darf, stellen die Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Nachdem wie oben dargelegt, das gemeindliche Abstellen auf den bestehenden Zustand als gewachsenes Terrain im konkreten Fall vertretbar ist, steht denn auch ohne weiteres fest, dass dem Bauvorhaben aus dieser Sicht nichts entgegen steht. Der angeführten Gebäudehöhe von 8,43 m im Bereich des Ausganges im Untergeschoss kommt aufgrund der eingangs umschriebenen Bemessungsvorgabe keine eigenständige Bedeutung zu. d) Auch die diversen weiteren Mutmassungen und pauschal vorgebrachten Rügen sind angesichts des einer Gemeinde in Bausachen zustehenden weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraumes nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der angefochten Baubewilligung in Frage zu stellen. So
weisen die als Zu- und Wegfahrt zur Bauparzelle dienende Quartierstrasse wie auch der als bewilligungsfähig erachtete Vorplatz mit überdecktem Carport und offenem Abstellplatz eine hinreichende Breite und Dimensionierung auf. Dass die Gemeinde bei der Auslegung von Art. 13 QPV eine parzellenübergreifende Betrachtungsweise verfolgt, ist rechtens und liegt im Übrigen auch dem bei den Akten liegenden Quartiergestaltungsplan zugrunde, wo jeweils jedem talseits der Strasse gelegenen Hauptgebäude ein überdeckter Parkplatz zugeordnet worden ist. Aufgrund der vom Gericht am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse lässt sich die von der Gemeinde als bewilligungsfähig erachtete „dunkelrote“ Fassadenfarbe im Lichte des massgebenden Rechts vertreten. Jedenfalls ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass aufgrund der gewählten Fassadenfarbe keine gute Gesamtwirkung mehr erzielt werden bzw. sich der Neubau nicht in die nähere und weitere heterogene Umgebung und die Landschaft ausreichend einfügen könnte. Auch die diversen, im Zuge des Neubaus erforderlichen Abtragungen und Aufschüttungen (so hinsichtlich letzterer u.a. im Bereich des vorgesehenen Sitzplatzes) vermögen die Rechtmässigkeit der Baubewilligung nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführer haben dies in ihrer Replik an sich selbst erkannt, und sich auf den pauschalen Einwand beschränkt, mit den Höhen stimme etwas nicht, ohne aber ihre Behauptung näher zu substantiieren. Ebenso wenig vermögen sie darzutun, gestützt auf welcher Rechtsgrundlage die Abgrabungen und Aufschüttungen grundsätzlich verboten werden könnten. Mit der in der Baubewilligung enthaltenen Auflage, dass die Bauherrschaft verpflichtet werde, entlang der gemeinsamen Grenze zu Parzelle Nr. 307 das gewachsene Terrain wiederherzustellen, hat die Gemeinde den Interessen der Nachbarin hinreichend Rechnung getragen. Die von ihr als Beschwerdeführerin verlangten konkreten Zusicherungen bildeten nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und sind entsprechend auch einer Beurteilung im vorliegenden Verfahren entzogen. Der Augenschein hat aber nachvollziehbar aufgezeigt, dass die von ihr gehegten Befürchtungen wohl unbegründet sind. Nicht relevant sind sodann auch die Rügen der unzureichenden Profilierung (Vordach). Dies bereits deshalb, weil es in der Natur einer Profilierung liegt,
dass Profile einen Eindruck von der Dimensionierung einer geplanten Baute geben sollen; sie müssen aber nicht jedes Detail (wie z.B. das geplante kleine Vordach) wiedergeben. Mangels einer konkreten Bewilligungspflicht (vgl. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO) durfte die Gemeinde die beanstandete Vortreppe als Bestandteil der Gartengestaltung betrachten. Was die Beschwerdeführer sonst noch gegen die Baubewilligung vorbringen, erweist sich im Lichte des Dargelegten als unbehelflich. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 VRG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 78 VRG)
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-zusammen Fr. 3'324.-gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.