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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 06.07.2010 R 2010 50

July 6, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,324 words·~7 min·8

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

R 10 50 5. Kammer URTEIL vom 6. Juli 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Nachdem die Gemeinde … bereits 2009 ein Baugesuch von … um Errichtung eines Einfamilienhauses auf Parzelle 109 in … bewilligt, die Baubewilligung aber wieder zurückgezogen hatte, reichten die Gesuchsteller am 9. März 2010 ein neues Baugesuch ein, mit der Anpassung der Stützmauer auf 1 m Höhe. Dagegen erhoben … am 16. März 2010 Einsprache. Sie beantragten, die Aufschüttung und die Terrainveränderung seien abzulehnen. Falls der Gemeindevorstand sich nicht an die Bauordnung halte und die Einsprache nicht gutheisse, verlangten sie einen Eintrag ins Grundbuch, worin festzuhalten sei, dass die Bauhöhe auf Parzelle 109 auf der Basis des gewachsenen und jetzt bestehenden Bodens bestimmt werde. Die neu entstehende Höhe des Bodens dürfe später nicht als neue Basis genommen werden. Am 16. April 2010 erteilte der Gemeindevorstand … dem Bauvorhaben die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Auferlegt wurde insbesondere, dass die Terrainveränderung zu begrünen sei, damit eine schöne, natürliche Struktur entstehe und die Einfriedung auf der Nordseite nach den gesetzlich zulässigen Massen auszuführen sei. 2. Dagegen erhoben … am 20. Mai 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid vom 12. April 2010 sei insoweit aufzuheben, als dieser der Bauherrschaft erlaube, Aufschüttungen von einer Höhe von mehr als 1 m ab gewachsenem Boden vorzunehmen. Jedenfalls sei der Entscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass die Gebäudeund Firsthöhen zukünftiger Bauten auf Parzelle 109 immer vom ursprünglichen Terrain aus, wie es bei der Einreichung des Baugesuches vom

9. März 2010 bestanden habe, zu messen seien. Dies sei im Grundbuch anzumerken. Die Dimension der geplanten Aufschüttungen sei weit über ein vernünftiges Mass hinausgehend. Das gewachsene Terrain sei nicht allzu abschüssig und gebiete keine grösseren Aufschüttungen. Eine Terrassierung wäre auch möglich. Hier gehe es nur um eine isolierte Aufschüttung auf Parzelle 109. Sie verunstalte das Orts- und Landschaftsbild schwer. Hier sollte nicht mehr möglich sein als in anderen Ortsteilen von ... Gemäss Art. 76 Abs. 2 KRG dürften Futtermauern, Böschungen und dergleichen an der Grundstücksgrenze maximal 1 m hoch sein. Hier wären Aufschüttungen von maximal 1 m Höhe ab gewachsenem Terrain gerade noch vertretbar. Alles andere beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild. Zudem reduziere die Aufschüttung den Wert ihrer Liegenschaft. 3. Die Gemeinde und die Bauherrschaft beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie machen im Wesentlichen geltend, in … gebe es bereits vielerlei Terrainaufschüttungen. 4. Am 5. Juli 2010 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt, der Gemeindepräsident und der Baufachchef sowie der Bauherr mit seinem Rechtsanwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den

Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler VGU R 09 14). Art. 107 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erklärt sodann verschiedene Bestimmungen dieses Gesetzes, wie das kantonale Baurecht nach den Art. 72 - 84 KRG als unmittelbar anwendbar und damit abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehend. Den kommunalen Vorschriften kommt diesbezüglich keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung des kantonalen Baurechtes ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 07 114). Dies gilt umso mehr, als Art. 3 KRG den Gemeinden bei der Ortsplanung im Rahmen des übergeordneten Rechtes ausdrücklich Autonomie zubilligt.

2. a) Das Baugesetz von … (BG) stellt in Art. 39 Abs. 1 den Grundsatz auf, dass sämtliche Bauvorhaben sich u.a., in Bezug auf die Umgebungsgestaltung an das bestehende Orts- und Strassenbild anzupassen haben, und dass bei sämtlichen Bauvorhaben die bauliche Umgebung möglichst natürlich zu gestalten ist. So ist nach der genannten Bestimmung auch soweit als möglich auf Stützmauern und Einfriedungen zu verzichten. Bei Terrainveränderungen ist nach Art. 43 Abs. 1 BauG die Bewilligung zu verweigern, wenn durch das Vorhaben das Landschafts-, Orts- oder Strassenbild verunstaltet wird. Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sodann sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die erwähnten kommunalen Bestimmungen gehen in ihrem Gehalt offensichtlich nicht weiter als Art. 73 Abs. 1 KRG, weshalb ihnen insoweit nach dem oben Gesagten keine selbständige Bedeutung zukommt. b) Die Beschwerdeführer rügen einzig die Verletzung der genannten Ästhetikvorschriften. Sie legen indessen in keiner Weise dar, inwiefern die Gemeinde bei der Anwendung dieser Vorschriften ihren geschützten Beurteilungsspielraum überschritten hat. Vielmehr machen sie im Kern lediglich geltend, dass die umstrittene Aufschüttung unschön sei. Das Verwaltungsgericht konnte sich am Augenschein indessen davon überzeugen, dass die Aufschüttung im Gebiete von … durchaus eine gute Gesamtwirkung erzielt. Dieses weitab vom Dorfkern isoliert gelegene Quartier, das ein stark kupiertes Gelände aufweist, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Umschwung zahlreicher Wohngebäude mit Aufschüttungen versehen wurde, bzw. Gebäude auf solchen errichtet wurden. Das topographisch nicht ganz einfache Gebiet hat dies geradezu verlangt. Entstanden ist so ein Quartier mit ansprechender Umgebungsgestaltung, das die topographisch stark gegliederte Landschaft des … im Kleinen aufnimmt. Die zur Diskussion stehende Geländegestaltung fügt sich bestens in dieses Orts- und Landschaftsbild ein, wie der Augenschein eindrücklich gezeigt hat. Abgesehen davon ist zumindest fraglich, welches unmittelbare eigene Interesse die Beschwerdeführer an der Verhinderung der Aufschüttung

haben, läuft doch deren Argumentation im Ergebnis auf eine verpönte Popularbeschwerde hinaus. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen. 3. Für die von den Beschwerdeführern verlangte Auflage hinsichtlich des gewachsenen Terrains gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haben daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 3'973.-- inkl. MWST erscheint als ausgewiesen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkung Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 2'700.-gehen unter Solidarhaft zulasten … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigen … mit Fr. 3'973.-- (inkl. MWST).

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