R 10 42 5. Kammer URTEIL vom 16. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Nachdem ein von der … AG (Bauherrschaft) am 13. Dezember 2007 eingereichtes Baugesuch für die Erstellung des Mehrfamilienhauses E auf Parzellen Nrn. 894, 943 und 944, … gegenstandslos geworden war, reichte diese am 20. Oktober 2008 ein abgeändertes Projekt ein. Dagegen erhob … Einsprache. Am 12. März 2009 wies die Baubehörde diese Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung mit Auflagen (Stamm-Baubewilligung). Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Herbst 2009 stellte das Bauamt … fest, dass der zwischenzeitlich gestützt auf die Stammbaubewilligung erstellte Rohbau Haus E stark von den bewilligten Plänen abwich, weshalb es im November 2009 einen Baustopp erliess. Am 3./13. November 2009 reichte die Bauherrschaft eine dem bereits ausgeführten Rohbau entsprechende Projektänderung zur Baubewilligung vom 12. März 2009 ein. Mit Entscheid vom 28. Januar 2008 entscheid die Gemeinde über das Baugesuch und die Einsprache. Ohne den schriftlichen Bauentscheid abzuwarten, überarbeitete die Bauherrschaft die Pläne erneut und reichte am 22. Februar 2010 ein weiteres Projektänderungsgesuch zur Stammbaubewilligung vom 12. März 2009 ein. Dieses beinhaltete im Wesentlichen das Zurückversetzen der ursprünglich fassadenbündig bewilligten Glasfassade im EG, das Realisieren eines geschlossenen Wohnraums in der südöstlichen Gebäudeecke im 1. OG anstelle eines ursprünglich vorgesehenen, gedeckten, innenliegenden Balkons, eine geänderte Anordnung der Fenster im UG, die als Auflage in der
Baubewilligung vom 12. März 2009 verlangte Reduktion der seitlichen Abgrabungen sowie die Anbauten an der West- und Ostfassade. Im Innern des Gebäudes wurden die Raumaufteilungen geändert und die innere Erschliessung entsprechend angepasst. Dagegen erhob … am 15. März 2010 Einsprache und beantragte, das Baugesuch sei abzuweisen, die ohne Baubewilligung erstellten Bauten zu beseitigen und das gewachsene Terrain wieder herzustellen. Am 8./16. April 2010 wies der Gemeindevorstand … die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab und bewilligte gleichzeitig die Projektänderungen unter Auflagen. 2. Dagegen erhob … beim Verwaltungsgericht am 17. Mai 2010 Beschwerde. Sie beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2010 samt Baubewilligung, die Abweisung des Baugesuchs unter Gutheissung ihrer Einsprache und die Anordnung der Beseitigung der ohne Baubewilligung erstellten Bauten sowie die Wiederherstellung des gewachsenen Terrains. Der Beschwerde sei ferner mit sofortiger Wirkung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Bauherrschaft habe nicht bloss einen Rohbau in starker Abweichung von den bewilligten Plänen, sondern ein völlig anderes Gebäude erstellt. So enthielten die inzwischen eingereichten nachträglichen Baugesuche gegenüber der ursprünglich bewilligten Baute eine Vielzahl weiterer Abweichungen (Verzicht auf Wintergarten, Verzicht auf südseitige Aussentreppe, Änderungen Sitzplätze, Verzicht auf Fluchtröhre, Verzicht auf Kaminzug etc.). Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Bauherrschaft unter Verzicht auf das bewilligte Projekt ein neues Baugesuch und nicht nur eine Projektänderung eingereicht habe. Daher hätte die Baubehörde das Gesuch denn auch gesamthaft auf seine Übereinstimmung mit den Bauvorschriften überprüfen müssen. Weil diese aber auf die notwendige umfassende Prüfung verzichtet habe und sich dem angefochtenen Entscheid entsprechend auch keinerlei Begründungen entnehmen liessen, vermöge die angefochtene Baubewilligung den formellen und materiellen Vorgaben nicht zu genügen und müsse bereits zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben werden. Aufzuheben sie die Baubewilligung aber auch deshalb, weil das Bauvorhaben in mannigfacher Art und Weise gegen materielles
Baurecht verstosse. So würde es weder die in der fraglichen Zone geltenden Bestimmungen über die maximal zulässige Gebäudelänge noch die dort vorgesehenen Gebäude- und Firsthöhen entsprechen. Zu bemängeln sei ferner, dass ihr als Einsprecherin der Nachtrag zum AZ-Transport erst mit Mitteilung des Einspracheentscheides zur Kenntnis gebracht worden. 3. Die … AG. beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die streitige Projektänderung verändere bezüglich der Gebäudehöhe, der Firsthöhe, der Gebäudelänge und der Gebäudebreite gegenüber der Bewilligung vom 12. März 2009 nichts. In der äusseren Erscheinung weiche die bewilligte Projektänderung gegenüber der Bewilligung vom 12. März 2009 lediglich insofern ab, als die ursprünglich im EG vorgesehene bündige Glasfassade leicht zurückversetzt erstellt werde. Im ersten OG werde in der südöstlichen Gebäudeecke anstelle des vorgesehenen gedeckten, innen liegenden Balkons ein Wohnraum erstellt. Im UG würden die Fenster gemäss dem ursprünglichen Projekt in der Höhe leicht anders angeordnet und wobei die ursprünglich vorgesehenen Abgrabungen reduziert. Die seitlich vorgesehenen Abgrabungen würden entsprechend der Auflage in der ursprünglichen Baubewilligung auf 5 m reduziert; gleichzeitig werde auf die vormals noch vorgesehenen Wintergärten und Anbauten verzichtet. Ebenso würden die Abgrabungen an der West- und Ostfassade auflagegemäss verringert; an der Südfassade seien sodann gar keine wesentlich grösseren Abgrabungen feststellbar. Die Änderungen im Bereich der Fassade im EG/1. OG, mithin die dort geplante Erweiterung des Wohnraums zulasten des ursprünglich vorgesehenen Balkons, hätten auf das äussere Erscheinungsbild einen unwesentlichen Einfluss. Durch das Weglassen der ursprünglich vorgesehenen seitlichen Anbauten ergebe sich im Gesamten gar eine Verbesserung des Erscheinungsbildes. Die umschriebenen Änderungen seien als Projektänderung zu werten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei das mit Verfügung vom 12. März 2009 bewilligte Projekt dadurch nicht zurückgezogen worden. Die Gemeinde habe daher auch nur prüfen müssen, ob die verschiedenen Projektänderungen bewilligungsfähig seien. Die geklagte Gebäudelänge von 27 m sei bereits rechtskräftig bewilligt worden und entspreche im Übrigen
auch den andern, im Quartierplangebiet erstellten Häusern. Die Sitzplätze müssten, da sie offen erstellt und eine Höhe von 2,8 m vom abgegrabenen Terrain bis OK Betondach erreichen würden, nicht an die Gebäudelänge angerechnet werden. Gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Projekt unverändert geblieben seien die Gebäude- und Firsthöhe. Die Bauherrschaft sei denn auch verpflichtet worden, das Gebäude entsprechend den bewilligten Plänen fertig zu stellen. Weil die provisorisch erstellte Rückwand nach Abschluss der Bauarbeiten wieder vollständig überdeckt werde, dürfe für die Bestimmung der Gebäudehöhe auf das gewachsene Terrain abgestellt werden. Nach entsprechender Prüfung habe die Gemeinde im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Gebäudehöhe entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Betreffend der notwendigen Übertragung von 37,7 m2 Ausnützung sei festzuhalten, dass die am 22. Februar 2010 eingereichte ergänzte Erklärung zwar einen Schreibfehler aufgewiesen habe, welcher mit der Einreichung eines Nachtrags am 4. März 2010 korrigiert worden sei. Dieser ändere aber nichts daran, dass der erforderliche AZ-Transport von 37,7 m2 bereits am 22. Februar 2010 vorgelegen habe, welcher gar noch eine Nutzungsreserve von 1 m² enthalte. 4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2010 verweigerte der Instruktionsrichter dem Verfahren die verlangte aufschiebende Wirkung. 5. Die Gemeinde … beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden dürfe. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf dieselben Überlegungen wie die Bauherrschaft. 6. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 7. Am 12. November 2010 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten ausserhalb und innerhalb des sich im Endausbau befindlichen
Mehrfamilienhauses die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien Augenschein, wie auch auf deren weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, auf welche Begehren der Beschwerdeführerin materiell eingetreten werden kann. Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das im Entscheid geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Entscheiddispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Streitgegenstand ist mithin das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die die Beschwerdeführer förmlich stellen. Der Entscheid als Anfechtungsobjekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (VGU R 07 4 und 5, mit weiteren Hinweisen). b) Nach dem Gesagten kann daher vorliegend nur Beschwerdegegenstand sein, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 8. April 2010 entschieden hat. Nicht mehr materiell behandelt werden können dagegen Anordnungen einer Gemeinde, die sie bereits in einem früheren Verfahren, i.c. in der Stammbaubewilligung vom 12. März 2009, rechtskräftig getroffen hat.
2. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich nun vorweg auf den Standpunkt, auf die Stammbaubewilligung vom 12. März 2009 dürfe nicht mehr abgestellt werden, weil die Bauherrschaft mit dem am 22. Februar 2010 eingereichten Baugesuch auf die Realisierung des bewilligten Projekts verzichtet habe. Dem Gesuch liege ein total neues Bauprojekt zugrunde, das nicht mehr als Projektänderung betrachtet werden dürfe. Die Gemeinde habe daher zu Unrecht von einer Prüfung des Baugesuchs in allen Teilen abgesehen. Der Einwand geht fehl. Dies bereits deshalb, weil die Bauherrschaft längst gestützt auf die rechtkräftige Stammbaubewilligung vom 12. März 2009 mit der Realisierung des Bauprojektes begonnen und das Gebäude denn auch in den wesentlichen Abmessungen im bewilligten Rahmen im Rohbau erstellt hat. Damit hat sie ihr Interesse an der Realisierung des bewilligten Projekts zum Ausdruck gebracht und die Stammbaubewilligung ist entsprechend sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen. Grund und Anlass für das streitige Projektänderungsgesuch bildeten denn auch verschiedene, in Abweichung des ursprünglich bewilligten Projekts realisierte Bauteile. Diesen ist aber gemein, dass sie sich allesamt noch innerhalb des Kubus des rechtkräftig bewilligten Projektes bewegen. Das Gebäude ist gegen aussen hin in den wesentlichen Abmessungen, so insbesondere hinsichtlich Gebäudelängen und Gebäudehöhen, gleich geblieben, hat diesbezüglich also keine Veränderungen erfahren. Die gegenüber der Stammbaubewilligung leicht modifizierten Fassaden und entsprechend den rechtskräftigen Auflagen geänderten Abgrabungen und Sitzplätze sind in diesem Zusammenhang ebenso wenig entscheidend, wie die im Innern des Gebäudes, also hausintern oder unterirdisch, vorgesehenen Änderungen und Neueinteilungen. Auch insgesamt betrachtet sprengen die Änderungen den Rahmen einer Projektänderung nicht. Hingegen musste aufgrund des Baufortschrittes für diese (formell baurechtswidrigen) Bauteile nachträglich ein Baugesuch eingereicht werden, damit dann diese (und nur diese) von der Gemeinde nachträglich auf ihre Bewilligungsfähigkeit, d.h. auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht hin, geprüft werden konnten. Dass bei dieser Ausgangslage von einem Verzicht auf die Realisierung des bewilligten Projekts keine Rede sein kann, ist offenkundig. Ebenso lässt der Umfang der baulichen Abweichungen, welche sich - wie erwähnt - noch innerhalb des
Kubus des ursprünglich bewilligten Bauprojekts bewegen, deren Qualifikation als nachträgliche „Projektänderung“ zur Stammbaubewilligung ohne weiteres zu. Damit steht fest, dass die gemeindliche Argumentation, wonach die Stammbewilligung vom 12. März 2009 unverändert Gültigkeit erheische, soweit sie durch die vorliegend streitige Projektänderung nicht abgeändert worden sei, zutrifft. Entsprechend erstreckte sich ihre Überprüfungspflicht auch lediglich auf die gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Projekt abgeänderten Bauteile. Nur diese waren daher auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Recht hin zu überprüfen. Soweit die Beschwerdeführerin daher die Rechtswidrigkeit von bereits mit der Stammbaubewilligung vom 12. März 2009 bewilligten und zwischenzeitlich längst erstellten Bau- und Anlageteilen rügt, kann auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht mehr eingetreten werden. b) Erheischt die Stammbaubewilligung unverändert Gültigkeit, erweist sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) zufolge unvollständiger Prüfung (z.B. hinsichtlich Schutzraumerstellung, Werkpläne, Feuerpolizeibewilligung, Energienachweis, Pflichtparkplätze, etc.) wie auch diesbezüglich ungenügender Begründung im angefochtenen Entscheid als unzutreffend. Auch im Umstand dass der Beschwerdeführerin die (korrigierte) Ausnützungsübertragung erst mit dem angefochtenen Entscheid zur Kenntnis gebracht worden ist, kann noch keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 16 f. VRG, Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme; VGU U 10 99) erblickt werden. Dies bereits deshalb, weil die Bauherrschaft mit der Baueingabe vom 22. Februar 2010 eine Erklärung zum erforderlichen AZ-Transport eingereicht hatte, welche entsprechend bereits Gegenstand der aufgelegten Baugesuchsakten bildete. Die mit Nachtrag vom 4. März 2010 eingebrachte Korrektur bezog sich lediglich auf die der Übertragung zu Grunde liegende Landfläche, wohingegen die zugunsten des Bauprojekts erforderliche und zur Übertragung vorgesehene AZ von 37,7 m2
unverändert übernommen wurde. Damit liegt diesbezüglich keine rechtlich relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Selbst wenn im Übrigen ein solcher Mangel bejaht werden müsste, wäre dieser angesichts seiner Geringfügigkeit einer nachträglichen Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugänglich (BGE 134 I 335, E. 3.1). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil entstanden ist und sie sich zudem im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels sowie eines Augenscheins ausführlich dazu äussern konnte. Damit ist auch gesagt, dass der geklagte Mangel - auch bei den Kostenfolgen - im vorliegenden Verfahren so oder anders nicht zu berücksichtigen ist. c) Angesichts der rechtskräftigen Stammbewilligung kann auf die Rügen, das Bauvorhaben halte die zonengemässen Bestimmungen über die Gebäudelänge und Gebäudehöhe nicht ein, ebenso wie die weiteren in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, nicht mehr eingetreten werden. Wie ausgeführt, wurde der Kubus des Gebäudes, u.a. hinsichtlich der Gebäudelängen und der Gebäudehöhe, entsprechend jener Bewilligung und damit innerhalb des dadurch gesetzten Rahmens realisiert. Im Rahmen des streitigen Projektänderungsgesuches hat der Kubus, und mit ihm das Gebäude, diesbezüglich keine rechtlich relevanten Änderungen erfahren, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten ist. d) Mangels Beschwer i.S. von Art. 50 VRG nicht eingetreten werden kann auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände betreffend Verletzung der kantonalen und kommunalen Ästhetikvorschriften. Die von ihr zur Stützung ihrer Überlegungen angeführten Änderungen an der Fassade befinden sich allesamt auf der ihr abgewandten Südseite. Weshalb sie durch diese Änderungen mehr als jedermann in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht dargelegt. Im Übrigen hat der Augenschein gezeigt, dass sich sowohl das Gebäude an sich, als auch zusammen mit den geringfügigen Änderungen an der (Süd-)Fassade gut in die Umgebung einfügt, den bereits erstellten Bauten in der Umgebung entspricht und insgesamt den Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung (Art. 73 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden [KRG]) ohne weiteres gerecht wird. - Zu prüfen bleiben damit noch die materiellen Einwände gegen die von der Gemeinde bewilligten Änderungen. 3. a) Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechtes an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält unzulässig (VGU R 07 4 und 5, mit weiteren Hinweisen). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Bestimmung von Art. 56 BG über die Gebäudelänge handelt es sich fraglos um autonomes Gemeinderecht, überlässt es auch das KRG doch ausdrücklich den Gemeinden, wie sie auf diesem Gebiet legiferieren wollen (Art. 24 ff. KRG).
b) Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die teilweise überdeckten Sitzplätze auf der Ost- und Westseite in die Ermittlung der Gebäudelänge einbezogen werden müssten. Die Gemeinde bringt unter Hinweis auf Art. 56 Abs. 2 BG dagegen vor, dass die Sitzplätze nicht an die Gebäudelänge angerechnet werden müssten, weil selbst der überdeckte Teil eine „Gebäudehöhe“ von weniger als 3 m erreiche, eine Fläche von weniger als 40 m2 beschlage und keine Wohn- oder Arbeitsräume enthielten. Die gemeindliche Auffassung lässt sich nicht beanstanden. Auch die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Messweise (abgetragenes Terrain = OK Sitzplatz - OK Betonplatte) lässt sich ohne weiteres vertreten. Hält man sich sodann noch vor Augen, dass auf die ursprünglich unter den Sitzplätzen vorgesehene Erstellung von Nebenräumen verzichtet worden ist, erhellt, dass die Gemeinde zu Recht von der Anrechnung der Sitzplätze an die Gebäudelänge abgesehen hat. c) Nachdem die in der Projektänderung aufgeführten Koten jenen des Gegenstand der Stammbaubewilligung bildenden Projektes entsprechen, zielen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände betreffend Messweise der Gebäude- und Firsthöhe ins Leere. Währenddessen nämlich die Gebäudehöhen 1, 2 und 3 ab dem abgegrabenen Terrain zu messen sind, ist für die Gebäudehöhe 4 das gewachsene Terrain massgebend, weil der Schnittpunkt der Fassade mit dem Terrain auf der Linie des gewachsenen Terrains erfolgt. Auch aus dieser Sicht lässt sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden. d) Hinsichtlich der Organisation des Ablaufs der Bauarbeiten ist die Bauherrschaft, wie bereits die Gemeinde zutreffend erkannt hat, grundsätzlich frei. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung besteht keine Rechtsgrundlage (Art. 90 KRG e contrario) für eine Vorgabe, dass die Bauarbeiten erst nach Erstellung der rückwärtigen Stützmauer auf der Ostseite in Angriff genommen werden dürften. e) Ohne Belang ist sodann der Umstand, dass als Folge der Projektänderung neu sieben, statt sechs, Wohnungen realisiert werden. Insgesamt werden
nämlich 13 Pflichtparkplätze ausgewiesen, wodurch den Vorgaben von Art. 39 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes (BG) korrekt Rechnung getragen worden ist. - Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 VRG), welche überdies zu verpflichten ist, der obsiegenden privaten Beschwerdegegnerin 2 alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgehend von dem von ihrem Rechtsvertreter mit Kostennote vom 21. September 2010 geltend gemachten Betrag von Fr. 4'506.85 (inkl. MWST), ergänzt um die notwendigen Aufwendungen für die Teilnahme am Augenschein, wird die Parteientschädigung auf Fr. 5'200.-- (inkl. MWST) festgelegt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 5'314.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. ... hat der … AG eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'200.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.