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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.08.2010 R 2010 30

August 20, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,258 words·~16 min·7

Summary

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Baurecht

Full text

R 10 30 5. Kammer URTEIL vom 20. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 1. a) … ist Eigentümer von Parzelle 429 in …, Gemeinde … Diese Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Sie grenzt an einen im Eigentum der Gemeinde stehenden, dort entlang führenden Güter-, Land- und Wanderweg (Flurweg- /Strassenparzelle 435). b) Am 02.07.2008 forderte die Gemeinde den genannten Eigentümer unter Verweis auf das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) auf, die entlang der Strasse von ihm gepflanzten Lärchen bis zum 31.10.2008 aus dem gesetzlichen Abstandsbereich zu beseitigen. c) Am 02.10.2008 lehnte … dieses Ansinnen ab. Am 11.11.2008 hielt die Gemeinde unter Verweis auf Art. 23 des kommunalen Baugesetzes (BG) und Art. 21 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) an ihren Begehren fest und verlängerte die Beseitigungsfrist für die Lärchen bis zum 01.12.2008. d) Am 08.03.2010 – also ca. 15 Monate später - verfügte der Gemeindevorstand gegenüber …, die Lärchen seien bis spätestens am 30.04.2010 aus dem gesetzlichen Abstandsbereich zu entfernen. Falls dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkomme, werde der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 108 Abs. 2 BG die erforderlichen Massnahmen durch Dritte auf seine Kosten vornehmen. Dafür stehe der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber dem Grundeigentümer zu. Nach Art. 23 Abs. 4 BG richteten sich

die Grenzabstandsvorschriften für Pflanzen nach dem EGzZGB. Art. 96 EGzZGB lege für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehörten, den Abstand zur Grenze mit 6 m fest. Bei Gefährdung fremden Eigentums im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Wahrung des Ortsund Landschaftsbildes könne die Gemeinde gemäss BG die Beseitigung von Pflanzen verfügen, auch wenn die nachbarrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen sei. 2. Dagegen erhob der besagte Grundeigentümer am 07.04.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren die angefochtene Gemeindeverfügung vom März 2010 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, Beweise für ihr rechtswillkürliches Ansinnen zu erbringen und die Legitimation ihrer Forderung zur Beseitigung der Lärchen in genügender Weise zu substantiieren respektive zu dokumentieren oder eventuell ihre neuen Usanzen auf dem ganzen Gemeindegebiet umzusetzen. Ihm sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 750.-- zuzusprechen. Die Lärchen und auch die sonstigen Bäume auf Parzelle 429 bildeten keine Gefahr für den Weg. Dies habe der Augenschein vom 24.11.2008 mit dem Gemeindepräsidenten klar gezeigt. Nachdem die Gemeinde unmittelbar nach Fristablauf am 01.12.2008 keine Verfügung erlassen habe, hätten er und sein Vater gutgläubig davon ausgehen können, dass die Bepflanzung der Lärchen rechtmässig und somit alles erledigt sei. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Gemeinde nun 15 Monate nach dem Augenschein eine Beseitigungsverfügung erlasse. Ausserdem müsste die Gemeinde, wenn schon, solches auf dem ganzen Gemeindegebiet umsetzen. Dies tue die Gemeinde aber nicht. Es handle sich bei der Parzelle 435 nicht um eine Strasse, sondern um einen Flur- und Wanderweg. Hier sei nur land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie die Zufahrt für Anstösser zulässig. Ansonsten sei der Weg mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt. Die zwei Voraussetzungen im Art. 23 BG müssten kumulativ erfüllt sein. Es seien aber beide Voraussetzungen nicht erfüllt. Beim Weg handle es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsweg. Die Bäume stünden nicht auf,

sondern unterhalb der Grenze des Weges. Die öffentliche Sicherheit sei nicht tangiert. Der Weg werde auch nicht vom Schnee geräumt. In … stünden vier entlegene Maiensässe. Es könne nicht von einem Ortsbild gesprochen werden. Auf Parzelle 429 stünden unter anderem bereits vier über 40-jährige Lärchen, welche das Landschaftsbild bisher nie gestört hätten. In der ganzen Fraktion … stünden Hunderte von Lärchen, welche zum Landschaftsbild gehörten. Die Gemeinde und der Kanton hätten hier während der letzten Jahrzehnte selbst Dutzende von Lärchen gepflanzt. Die beanstandete Lärchenreihe stehe schon seit über 15 Jahren dort. Sie stünden über 1.5 Kilometer Luftlinie entfernt vom nächsten ganzjährig bewohnten Siedlungsgebiet in ... Parzelle 429 befinde sich in einem Trockengebiet mit Magerwiesen in der Gefahrenzone. Weil der Hang rutschgefährdet sei, brauche es hier möglichst viele Pflanzen, welche den grössten Teil des Schmelzwassers aufnähmen. Pappeln, Birken und Lärchen seien dafür besonders geeignet. Der Weg sei an einigen Stellen nicht einmal 1.9 m breit. Die Lärchen beeinträchtigten den Weg nicht. Sie seien für viele Vögel und Insekten eine wichtige Nährpflanze. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; eventuell sei der Beschwerdeführer zumindest zu verpflichten, die entlang der Grenze des Weges gepflanzten Bäume (Lärchen/Stechpalmen) als Hecke auf eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückzuschneiden. Aufgrund der Vorgeschichte habe der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen können, die Gemeindeverantwortlichen würden allein wegen einer einjährigen Unterbrechung die Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Aus dem Unterbruch vermöchte der Beschwerdeführer ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er habe keine Vorkehren getroffen, welche sich nicht wieder rückgängig machen liessen. Das rechtliche Gehör sei nicht verweigert worden. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, der Gemeinde seine Sicht der Dinge darzulegen.

Durch die Aufnahme ins BG seien die Bestimmungen von Art. 96 Abs. 1 und 2 EGzZGB zu öffentlichem Baurecht gemacht worden. Der kommunale Gesetzgeber habe die Verjährungsregelung modifiziert. Dazu sei er nur im Rahmen des öffentlichen Baurechts berechtigt. Eine solche nahe Bepflanzung entlang einer Strasse könne zu einer zusätzlichen Gefährdung der Strassenbenützer führen. Auch sei damit zu rechnen, dass Wurzeln dieser hochstämmigen Pflanzen in den Wegbereich hineinragten und dort gefährliche Hindernisse darstellten. Die Voraussetzungen für die Beseitigung seien somit gegeben. Hier liege kein Flurweg, sondern ein im Generellen Erschliessungsplan (GEP) ausgeschiedener Güter-, Land- und Wanderweg vor, welcher als selbständige Parzelle ausgeschieden sei und auch ständig benutzt werde. Solche Flurwege dienten nur einer temporären Nutzung. Selbst wenn Art. 23 BG nicht zur Anwendung käme und keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds vorläge, könnte die Bepflanzung nicht belassen werden. Es käme nämlich Art. 76 Abs. 5 KRG zur Anwendung. Dieser sehe für solche Bepflanzungen vor, dass sie jährlich auf die Grenze und auf eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten würden. Hier handle es sich um einen Lebhag. 4. Am 30.04.2010 schrieb das Amt für Wald (AfW), bei jenen Lärchen handle es sich nicht um Wald. Es gehe dabei um die Einzäunung/Einfriedung der Parzelle 429 gegenüber den Nachbarparzellen nicht nur mittels eines Holzzaunes, sondern auch mit besagten Lärchen. Im Waldentwicklungsplan sei die Strasse bis zur Parzelle 438 als Waldstrasse definiert. 5. Am 07.05.2010 nahm das Amt für Natur und Umwelt (ANU) Stellung. Art. 21 StrV sei hier nicht anwendbar, wohl aber Art. 23 Abs. 1 BG. Gemeint sei wohl, dass die Gemeinde die Entfernung anordnen könne, wenn die Pflanzen fremdes Eigentum gefährdeten oder im Interesse der Sicherheit oder zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbilds. Die Gemeinde sage nicht, aus welchem dieser Gründe die Lärchen entfernt werden müssten. Das ANU vermöge weder eine Gefährdung fremden Eigentums noch ein Sicherheitsrisiko auszumachen. Zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbilds

erscheine eine Entfernung nicht notwendig. Die Lärchen hätten keine besondere ökologische Bedeutung. Als Hecke würden sie auf eine naturfremde Art verwendet. Lärchen so nahe an einem Weg seien zudem unpraktisch, weil sie ab einer bestimmten Höhe in den Weg hineinragten, wenn die Äste nicht entfernt würden. Dies sei vorläufig nicht der Fall. 6. Am 28.05.2010 replizierte der Beschwerdeführer. Er habe keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die Lärchen hätten die Funktionen, einerseits die Parzelle 429 für jeden Dritten erkennbar zu machen und anderseits das Wasser im Frühjahr aufzunehmen, damit Rutschungen auf ein Minimum reduziert würden. Die Lärchen hätten Pfahlwurzeln und ragten deshalb nicht in den Weg. Allenfalls überragende Äste würden regelmässig gekappt. Art. 23 BG sei ein Verstoss gegen Bundesrecht (ZGB) und kantonales Recht (EGzZGB). Die Vorschriften über Lebhäge kämen nicht zur Anwendung. 7. Am 08.06.2010 verzichtete die Gemeinde auf eine Duplik, beantragte jedoch die Durchführung eines Augenscheins. 8. Am 11.06.2010 (Poststempel) schrieb das ANU, unter einem Lebhag verstünde es eine Hecke, die regelmässig geschnitten und dadurch sehr dicht werde. Spezielle Vorschriften über Lebhäge seien in erster Linie im Baugebiet notwendig. Die umstrittenen Lärchen und die Ilex seien entlang des Holzzauns wohl mit der Absicht gepflanzt worden, einen gewissen Sichtschutz zu erreichen. Die Pflanzung wirke zwar heckenähnlich, entspreche aber nicht einem Lebhag. Sie erwecke nicht den Eindruck einer grünen, undurchdringlichen Wand. Vielmehr nehme man die 10 Lärchen als eine Reihe von 10 Bäumen mit dazwischen gepflanzten Ilex wahr. Auch wenn man die Pflanzung von heute rund 5 m auf 1.5 m stutzen würde, entstünde kein Lebhag. Die Lärchen und Stechpalmen bildeten nicht, wie die Gemeinde sage, „zweifellos einen Lebhag“. 9. Am 20.08.2010 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (V. Kammer) einen Augenschein an Ort und Stelle durch. Der Beschwerdeführer

war dabei persönlich in Begleitung seines Vaters anwesend. Die Gemeinde war durch den Gemeindepräsidenten sowie ihren Rechtsvertreter (RA …) vor Ort präsent. Ferner waren noch zwei Vertreter des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) zugegen. Allen Anwesenden wurde sodann im Bereich des Lärchenbestands auf Parzelle 429 unterhalb der Flurwegparzelle 435 die Gelegenheit geboten, sich noch mündlich zur ganzen Sache zu äussern. Der Beschwerdeführer legte dabei noch vier Farbfotos (Format A4) vom November 2008 zu den Akten, auf denen die umliegende Winterlandschaft und umgestürzte Bäume zu sehen sind. An einem zweiten Standort (Bewaldung entlang des Flurweges unterhalb des Hauses des Beschwerdeführers) wurde den Parteien und Beigeladenen ebenfalls noch die Möglichkeit gegeben, sich zur Gefahrensituation sowie zum Landschaftsbild in diesem Teilabschnitt entlang der Parzelle 435 – im Direktvergleich zu den Verhältnissen bei der Parzelle 429 - zu äussern. Am dritten Standort (ca. 150 m oberhalb des Hauses des Beschwerdeführers bei der Strassenkreuzung im Wald) machte sich das Gericht noch ein eigenes Bild von den dort gewachsenen Baumreihen und den dortigen Abständen zu der dort wesentlich breiteren Strasse. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 6 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) gehen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des KRG allenfalls davon abweichenden kommunalen Vorschriften vor, worunter laut Ziff. 5 namentlich die kantonalen Bauvorschriften im Sinne von Art. 72 - 84 KRG zählen. In Art. 76 Abs. 5 KRG wird sodann bestimmt: „Lebhäge dürfen mit einem Abstand von 0.5 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden.

Höhere Lebhäge sind um das Mass der Mehrhöhe zurück zu setzen, jedoch um maximal 2.5 m.“ In Art. 23 BG wird sodann was folgt stipuliert: „Die Grenzabstandsvorschriften für Pflanzen richten sich nach dem EG ZGB. Bei Gefährdung fremden Eigentums im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes kann die Gemeinde die Beseitigung von Pflanzen verfügen, auch wenn die nachbarrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen ist.“ Und in Art. 96 EGzZGB wird zu den Grenzabständen bei Pflanzen schliesslich noch was folgt geregelt (Abs. 1): „Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, ausser gegenüber Waldgrundstücken, folgende Grenzabstände einzuhalten: Ziff. 1: 6 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume; Ziff. 2: 4 m für hochstämmige Obstbäume mit Ausnahme der Nussbäume; Ziff. 3: 2 m für Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume und dergleichen; Ziff. 4: 0.50 m für kleinere Gartenbäume und Sträucher, die auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; der Nachbar kann verlangen, dass sie alljährlich im Herbst in dieser Weise beschnitten werden; dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung; Ziff. 5: 0.30 m für Reben.“ Nach Art. 96 Abs. 3 EGzZGB verjährt das Recht auf Einsprache gegen die Verletzung der Abstandsvorschriften nach 5 Jahren, von der Pflanzung an gerechnet. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für wildwachsende Bäume und Sträucher. b) Der vorliegende Streitfall ist im Licht der soeben zitierten Gesetzesbestimmungen zu entscheiden. Zunächst gilt es dazu klarzustellen, dass das öffentliche Recht der Kantone - und damit selbstverständlich auch der Gemeinden – dem Bundesprivatrecht und dem darauf beruhenden kantonalen Privatrecht vorgeht. Die öffentlich-rechtliche Bestimmung in Art. 23 BG der betreffenden Gemeinde verstösst daher auch nicht gegen Privatrecht auf Stufe Bund oder Kanton (z.B. Art. 96 EGzZGB). Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Dasselbe gilt bezüglich des von ihm als verletzt angerufenen Rechtsgleichheitsgebots in Sachen Entfernung von Bäumen oder Sträuchern auf dem übrigen Gemeindegebiet in ähnlichen Fällen durch die Vorinstanz. Erstens existiert kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und

zweitens stellt die Bestimmung laut Art. 23 BG lediglich eine Kann-Vorschrift dar. Die konkrete Anwendung dieses gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums der Gemeinde unterliegt aber wiederum dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV. Wie den Schreiben des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 05.05.2010 und 10.06.2010 zu entnehmen ist, dürfte sich auf dem übrigen Gemeindeterritorium aber tatsächlich keine vergleichbare Bepflanzungssituation (zirka 10 Lärchen in loser Reihenfolge mit Ilex [Stechpalmen] dazwischen auf einer Länge von rund 25 m am westlichen Rand der Parzelle Nr. 429 vor etwa 15 Jahren [1995] gepflanzt, zwecks Einfriedung, Einzäunung und Abgrenzung des Grundstücks gegenüber dem oberhalb unmittelbar im Westen daran angrenzenden und öffentlich benutzten Fuss- und Fahrweg auf Parzelle 435 der Gemeinde) auffinden lassen. c) Entgegen der Darstellung der Gemeinde kann Art. 76 Abs. 5 KRG vorliegend aber nicht zur Anwendung kommen, weil das ANU mit ausführlicher und überzeugender Begründung dartun konnte, dass es sich bei der fraglichen Bepflanzung nicht um eine „Hecke“ oder einen „Lebhag“ (Grünhag) im Sinne der dort erwähnten Abstandsvorschrift handelt (vgl. dazu auch Merkblatt, ANU, Januar 2003, „Hecken Hecken ….“). Andere Bestimmungen über die minimal einzuhaltenden Grenzabstände von Pflanzen gegenüber Bauten oder Strassen etc. kennt das KRG nicht. d) Nicht richtig ist sodann, dass es sich bei Art. 23 BG um eine Strassenabstandsvorschrift handeln soll. Der Strassenabstand (inkl. Zu- und Ausfahrten) wird vielmehr in Art. 28 BG separat und eigenständig geregelt, worin Pflanzen nicht erwähnt werden. Art. 23 BG stellt deshalb eine allgemeine Abstandsvorschrift dar. Er schafft die gesetzliche Grundlage, damit Pflanzen – wie z.B. hochstämmige Bäume und Nussbäume, Mindestabstand 6 m (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB); hochstämmige Obstbäume 4 m (Ziff. 2); Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume 2 m (Ziff. 3); kleinere Gartenbäume und Sträucher 0.50 m (Ziff. 4); Rebstöcke 0.30 m (Ziff. 5) – einen jeweils (je nach Pflanzenart, Ausdehnung und Grösse) angemessenen Grenzabstand einhalten müssen.

Gemäss Art. 23 Satz 2 BG müssen Pflanzen auf Verlangen der Gemeinde entfernt werden, sofern zum einen eine Gefährdung fremden Eigentums im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zum anderen eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorliegt. Beide Voraussetzungen müssen nach dem Wortlaut der Vorschrift also kumulativ (gemeinsam) erfüllt sein, um einen behördlichen Eingriff im Einzelfall rechtfertigen zu können. e) Wie sich im Zuge des gerichtlichen Augenscheins am 20.08.2010 vor Ort zeigte, kann aus Sicht des Gerichts weder von einer Gefährdung fremden Eigentums im Interesse der öffentlichen Sicherheit (durch Umstürzen und Entwurzelung der Lärchen[-reihe] im Winter oder durch Herabfallen von Ästen/Zweigen auf den oberhalb vorbeiführenden Fuss- und Wanderweg der Gemeinde; Augenschein Standort 1) noch von einer Beeinträchtigung des gewachsenen Orts- und Landschaftsbildes (keine Störung des ringsum mit grossen Nussbäumen [unweit im Westen oberhalb des kommunalen Fussund Fahrwegs; vgl. dazu die 4 eingereichten Farbfotos des Beschwerdeführers anlässlich des Augenscheins sowie besonders die vom ANU zu den Akten gegebenen Fotos 1-3 plus Luftaufnahme] oder sonst mit dichten Sträuchern und hochstämmigen Bäumen umrahmten Fusswegs [vgl. Wegabschnitte unterhalb [vor] als auch oberhalb [rund 150 m nach] dem Wohnhaus des Beschwerdeführers; Augenschein Standorte 2 und 3) ernsthaft die Rede sein. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, können die sein Grundstück Parzelle 429 im Westen säumenden Lärchen und Stechpalmen - letztere wurden in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht erwähnt – von ihrem Gefährdungspotential her bestimmt nicht mit den grossen und massiven Nussbäumen (oberhalb der Wegparzelle 435) in unmittelbarer Nähe seiner filigranen Lärchenreihe unterhalb der Wegparzelle 435) verglichen werden. Es erstaunt deshalb nicht, dass sich der Beschwerdeführer über das Vorgehen der Gemeinde gewundert hat, die viel kleineren und leichteren Lärchenbäume entfernen lassen, im Gegenzug die viel grösseren und wegen des Gewichts ihrer Äste viel gefährlicheren Nussbäume für Fussgänger und Wanderer auf ihrer Wegparzelle 435 jedoch offensichtlich weiterhin bestehen lassen zu wollen. Eine derartige Risikobeurteilung leuchtet in der Tat nicht ein und ist objektiv auch kaum

verständlich. Hinzu kommt, dass die Lärchen Pfahlwurzeln haben und sich folglich in die Tiefe und nicht in die Breite (auf den nahen Fuss- und Fahrweg der Gemeinde) ausbreiten. Was den Eventualantrag der Gemeinde auf Kappung bzw. auf Zurückschneiden der schon vor ca. 15 Jahren gepflanzten Lärchenbäume auf eine Höhe von 1.5 m – nach Art. 76 Abs. 5 KRG – betrifft, so erklärten die Vertreter des ANU dazu im Rahmen des Augenscheins unmissverständlich, dass es für eine solche Massnahme nun längst zu spät sei und diese den „Tod der Lärchen“ bedeuten würde. Ein Zurückschneiden der Lärchen wäre höchstens in den ersten fünf Jahren seit der Pflanzung möglich und vertretbar gewesen. Damit war aber natürlich einzig eine Kappung in der Höhe und sicherlich nicht ein Abschneiden der seitlich dereinst in den Fuss- und Fahrweg der Gemeinde hineinragenden Äste und Zweige der Lärchen gemeint. An der Unterhalts-, Schneide- und Räumungspflicht des Beschwerdeführers in Bezug auf seitlich im Westen in den kommunalen Fuss- und Fahrweg hineinragende Äste besteht für das Gericht denn auch - unbesehen der Verfügung der Gemeinde - absolut kein Zweifel. Dies ändert indessen nichts daran, dass die in Art. 23 Satz 2 BG zuerst erwähnte Voraussetzung für eine Entfernung der fraglichen Lärchen hier offenkundig nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Abgesehen davon wäre auch die zweite Voraussetzung einer inakzeptablen und störenden Beeinträchtigung des derzeitigen Orts- und Landschaftsbildes im betreffenden, weitab gelegenen Teilgebiet … (832 m.ü.M) durch die strittige Lärchenreihe (samt Stechpalmen) entlang der Wegparzelle 435 nicht erfüllt worden. Wie namentlich die eingereichten Farbfotos 1-3 des ANU sowie insbesondere die beigelegte Luftaufnahme mit aller Deutlichkeit belegen, zeichnet sich das fragliche Teilgebiet gerade durch einzelne Baumgruppen sowohl entlang als auch neben dem gemeindeeigenen Fuss- und Fahrweg auf Parzelle 435 aus. Dies mag nicht zuletzt damit etwas zu tun haben, dass sich in unmittelbarer Nähe ein Bergbach befindet, gegen dessen Geländeunterspülung (Erosionsgefahr) die Existenz von stark wasseraufsaugenden Bäumen und Pflanzen durchaus sinnvoll und nützlich erscheint. Bei der Lärche (lateinisch: larix) handelt es sich zudem um ein einheimisches und ortsübliches Kieferngewächs. Charakteristisch präsentiert sich die Lärche als hoher, schlanker Nadelbaum, der im Herbst sämtliche

Nadeln abwirft. Sie kann bis zu 40 m hoch werden, wobei der untere Teil des Stammes in der Regel frei von Ästen ist. Unbekümmert des mutmasslichen Nutzens der fraglichen Lärchenreihe am gewählten Standort (Wegrand) lässt sich anhand des Gesamteindrucks am Augenschein somit festhalten, dass von einem unzumutbaren „Störfaktor“ für die wilde und sehr reizvolle Wald-, Wiesen-, Bach- und Gebirgslandschaft vor Ort bloss „wegen der Nichtentfernung von 10 Lärchen entlang der Parzelle 435“ sicherlich noch keine Rede sein kann. Eine negative Beeinträchtigung des herrschenden Orts- und Landschaftsbilds ist deshalb klar zu verneinen. f) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Gemeinde weder gestützt auf Art. 23 BG (i.V.m. Art. 96 EGzZGB) noch aufgrund von Art. 76 Abs. 5 KRG berechtigt war, die Entfernung (Hauptantrag) oder zumindest die Zurückschneidung der Lärchen auf eine Höhe von 1.5 m (Eventualantrag) zu verlangen. Die angefochtene Verfügung vom 08.03.2010 erweist sich infolgedessen als nicht rechtmässig und ist aufzuheben, was im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde vom 07.04.2010 führt. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der Gemeinde aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche (Umtriebs-) Entschädigung steht dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer indessen praxisgemäss und gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde vom 8. März 2010 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-zusammen Fr. 1'864.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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