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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 23.08.2011 R 2010 124

August 23, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,096 words·~15 min·6

Summary

Baupolizei | Baurecht

Full text

R 10 124 5. Kammer URTEIL vom 23. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baupolizei 1. Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte die Gemeinde … der … Bauunternehmung AG mit, sie habe festgestellt, dass die Firma ohne Bewilligung in … grössere Mengen (ca. 1'431 m3) an Aushubmaterial ab einer Baustelle in … abgelagert habe, und forderte die Firma gleichzeitig auf, nachträglich das erforderliche Baugesuch einzureichen. Am 30. April 2010 reichte die Bauunternehmung bei der Gemeinde ein BAB-Baugesuch für die temporäre Lagerung von ca. 800 m3 Aushubmaterial für den Zeitraum vom Sommer 2009 bis Sommer 2010 ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 wies die Gemeinde … das nachträgliche Baugesuch für eine temporäre Deponie für Aushubmaterial ab und stellte ferner fest, die bereits realisierte Deponie sei vollumfänglich materiell baurechtswidrig (Ziff. 1). Über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes werde - soweit noch erforderlich - in einem separaten Verfahren entschieden. Dasselbe gelte für eine allfällige Busse, eine allfällige Einziehung widerrechtlicher Gewinne sowie die Bestimmung der damit zu belastenden Personen (Ziff. 2). Nachdem die Unternehmung bis Ende Juli 2010, entgegen anders lautender schriftlicher Zusicherungen, lediglich ca. einen Drittel des widerrechtlich deponierten Aushubs entfernt hatte, leitete die Gemeinde … gegen die Bauunternehmung sowie einzelne Verantwortliche ein Buss- und Wiederherstellungsverfahren ein, in welchem diesen das rechtliche Gehör gewährt wurde, so bezüglich Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, einer Busse sowie der Einziehung von widerrechtlichen Vermögensteilen. Nachdem seitens der ins Verfahren Einbezogenen keine

Stellungnahme einging, sie der Gemeinde insbesondere auch keinerlei Auskünfte hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen liessen, erliess die Gemeinde … gegenüber der … Bauunternehmung AG und … zwei gleichlautende Verfügungen, worin sie u.a. die Bauunternehmung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis zum 15. April 2011 verpflichtete (Ziff. 1 a und b des Dispositivs) und …, bzw. die … Bauunternehmung AG gestützt auf Art. 95 Abs. 2 KRG als solidarisch Haftende, verpflichtete, eine Busse von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Letztere wurde zudem verpflichtet, den widerrechtlich erzielten Gewinn von Fr. 8'568.-- an die Gemeinde abzuliefern. Ferner wurden der Bauunternehmung und … unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten von Fr. 2'470.-- auferlegt. 2. Dagegen erhoben die … Bauunternehmung AG und … beim Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf Ziff. 1b, betreffend den Zeitpunkt der Wiederherstellung aufzuheben und der … Bauunternehmung AG sei stattdessen eine bis 15. Juni 2011 angemessen verlängerte Frist zur Räumung der Deponie und zur Wiederherstellung gemäss Ziff. 1a der Verfügung vom 9. November 2010 einzuräumen. 2. Es sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 3. Es sei Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben.“ Es treffe zu, dass sie eine temporäre Deponie eingerichtet hätten; sie seien aber der Meinung gewesen, diese befinde sich auf Gebiet der Gemeinde …, von wo das Aushubmaterial auch stamme. Bei der Suche nach einem solchen temporären Deponieplatz seien sie vom Bauamt der Gemeinde … unterstützt worden. Sie bestritten daher jeden Vorsatz und beriefen sich auf den Vertrauensschutz. Es sei aber auch unüblich und praxisfremd, für solche zeitlich begrenzten Ablagerungen eine Bau- resp. BAB-Bewilligung zu verlangen. Sie hätten nicht gewusst, dass sich der Deponieplatz auf Gebiet der Gemeinde … befinde. Betreffend der ausgefällten Busse und dem von der Gemeinde verfügten Einziehung des Gewinns machten sie im Wesentlichen geltend, es gelte die Relationen zu wahren. So seien von der fraglichen Baustelle rund 11'000 m3 Aushubmaterial auf die Gemeindedeponie „…“

abgeführt (Deponiegebühren über Fr. 150'000.--), und lediglich ca. 1’430 m3 Material zwischengelagert worden. Von letzteren seien wiederum ca. 550 m3 bereits im Zuge der Bauarbeiten wieder weggeführt worden, so dass noch ca. 800 m3 zur Diskussion stehen könnten. Halte man sich vor Augen, dass im Werkvertrag die von der Bauherrschaft zu bezahlende Entschädigung für Aushubmaterial mit Fr. 21.--/m3 vorgesehen worden sei, stelle diesen die Kosten der Zwischenlagerung in … von Fr. 35.--/m3 entgegen, so zeige sich unschwer, dass sie mit der Zwischenlagerung gar keinen Gewinn erzielt, sondern gar einen Verlust von Fr. 15.--/m3 erlitten hätten, weshalb für die angeordnete Einziehung kein Grund bestehe. Hinsichtlich der gegen … ausgefällten Busse von Fr. 10'000.-- machten sie geltend, diese sei hinsichtlich ihrer Höhe gar nicht begründet worden. So sei bloss von einem schweren Verschulden die Rede gewesen und man sei davon ausgegangen, dass er in durchschnittlich guten Verhältnissen lebe. Unberücksichtigt geblieben sei hingegen, dass ihm höchstens fahrlässiges Verhalten, nicht aber Vorsatz, mithin allenfalls ein geringes Verschulden vorgeworfen werden könne. Die Gemeinde habe es zudem unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzuklären. Ausgehend von der im Strafrecht üblichen Viertelsregelung lasse die ausgesprochene Busse auf ein mutmassliches Monatseinkommen von Fr. 40'000.-- schliessen, was nicht zutreffe. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 sei die materielle Baurechtswidrigkeit der ausserhalb der Bauzone liegenden Deponie in … rechtskräftig festgestellt worden. Sie stellte in Abrede, dass die Gemeinde …, welche ein professionelles Bauamt unterhalte, den Beschwerdeführern die Auskunft erteilt haben könnte, eine ausserhalb der Bauzonen vorgesehene Deponie für 1'431 m3 Aushub sei nicht baubewilligungspflichtig. Seitens des Bauamtes sei solches denn auch glaubhaft verneint worden. Da … seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht habe offenlegen wollen, sei die Busse ermessensweise in dem vom KRG vorgesehenen Bussrahmen ausgesprochen worden, zumal ihm auch eine massive materiellrechtliche Baurechtsverletzung zur Last gelegt werden müsse. Bei der Berechnung des

einzuziehenden Gewinns habe sie sich von sachlichen Überlegungen (abgeführte Materialmenge: ca. 476 m3; der Transportkostenersparnis rund 6 Fr./m3 Aushub und der Ersparnis der Deponiekosten von weiteren 6 Fr./m3) leiten lassen. Daraus ergebe sich der Totalbetrag von Fr. 8'568.--. Der Einwand, die Unternehmung habe einen Verlust erzielt, sei rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 119 IV 16, E. 4b/bb). 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bilden zwei gleichlautende Verfügungen vom 9. November 2010, mit welchen die Beschwerdeführerin 1 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis zum 15. April 2011 verpflichtet (Ziff. 1 a und b des Dispositivs) und dem Beschwerdeführer 2, bzw. gestützt auf Art. 95 Abs. 2 KRG der Beschwerdeführerin 1 als solidarisch Haftende, eine Busse von Fr. 10'000.-- auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin 1 wurde zudem verpflichtet, den widerrechtlich erzielten Gewinn von Fr. 8'568.-- an die Beschwerdegegnerin abzuliefern. Den Beschwerdeführern wurden sodann unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten von Fr. 2'470.-- auferlegt. Wiederherstellungsanordnung 2. a) Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen unmittelbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten u.a. nach Ziff. 6 auch das formelle Baurecht (Art. 85-96 KRG). Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum alten

KRG, nach welcher lediglich formelle Baurechtsverletzungen keine Wiederherstellungsverfügung rechtfertigten, nachvollzogen. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellung ist nach Art. 94 Abs. 1 KRG also das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Wenn die materielle Vorschriftswidrigkeit einer oder mehrerer baulicher Massnahmen bejaht werden kann, darf die Wiederherstellung grundsätzlich angeordnet werden. Dagegen führt eine bloss formelle Baurechtswidrigkeit nicht zur Wiederherstellung bzw. Restitution (vgl. VGU R 09 26 E. 2a; PVG 2007 Nr. 30). b) Vorliegend ergibt sich die materielle Rechtswidrigkeit der temporären Deponie für Aushubmaterial ohne weiteres aus den Akten. Die Gemeinde hat nämlich mit Verfügung vom 9. Juni 2010 dem nachträglichen Baugesuch um Bewilligung einer temporären Deponie für Aushubmaterial in „…“ die Baubewilligung verweigert. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher braucht auf ihre Darlegungen, mit welchen sie die Bewilligungspflicht einer ausserhalb der Bauzonen gelegenen temporären Deponie für Aushubmaterial wie der vorliegenden generell in Frage stellen wollen, auch nicht mehr näher eingegangen werden. 3. a) Auch bei Vorliegen einer materiellen Baurechtsverletzung sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellungsverfügung jedoch nicht vollständig erfüllt; solche Zwangsmassnahmen rechtfertigen sich vielmehr erst dann, wenn sie notwendig sind und verhältnismässig erscheinen (anstelle vieler: VGU R 09 26 E. 2b, R 99 105 E. 3b). Die Notwendigkeit eines Eingriffes ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Baurechtsvorschriften. Von der Anordnung der Beseitigung derartiger Bauten kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, abgesehen werden. So kann der Abbruch nach der bundesgerichtlichen Praxis etwa unterbleiben, wenn die formell rechtswidrige Baute nachträglich bewilligt werden kann oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder kein ausreichendes öffentliches Interesse für die Beseitigung besteht, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen

Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 108 Ia 217 E. 4, 104 Ib 303 E. 5b, 102 Ib 66f. E. 2a). Der Schutz des Vertrauens rechtfertigt sich aber nur, wenn der Bauherr die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandenen und sich nach objektiven Massstäben aufdrängenden Zweifeln über die Tragweite einer Baubewilligung (ohne entsprechende Abklärungen bei der verfügenden Behörde) Bauarbeiten vornimmt, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl nicht mit Erfolg auf den Schutz seines guten Glaubens berufen (BGE vom 14. Februar 1979 in ZBl 80 [1979] 312f. E. 4b). Als Grundsatz muss in diesem Zusammenhang gelten, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Handelns zu kümmern hat (vgl. PVG 1993 Nr. 29). b) Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde auf Vertrauensschutzüberlegungen. Sie machen geltend, das Bauamt der Gemeinde … habe sie bei der Suche nach einem geeigneten Standort für die temporäre Deponie unterstützt und (falsch) beraten. Ebenso wenig sei in den damaligen Besprechungen die Rede davon gewesen, dass eine (BAB- )Bewilligung erforderlich sei. Aus diesen Überlegungen können sie aus vertrauensschutzrechtlicher Sicht bereits deshalb nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten, weil das (wie auch immer) Auskunft erteilende Bauamt … mit Blick auf den auf Gemeindegebiet … gelegenen Deponiestandort in „…“ gar nicht zuständig war. Wenn die Beschwerdeführer dies nicht gewusst haben wollen, so haben sie sich die Folgen daraus, zumal sie es diesfalls offenkundig an der ihnen zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit haben mangeln lassen, selbst zuzuschreiben. Letzteres gilt im Ergebnis auch für die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unkenntnis über die Bewilligungspflicht einer temporären Aushubdeponie ausserhalb der Bauzonen. Soweit vorliegend von Interesse machen sie im vorliegenden Verfahren denn auch nur geltend, das Bauamt habe keine Bewilligungspflicht erwähnt. Dies allein genügt nun aber offenkundig auch nicht, um bei ihnen eine berechtigte Überzeugung zu wecken, es brauche keine Bewilligung. Die Berufung auf den Vertrauensschutz erweist sich daher so oder anders als ungerechtfertigt.

c) Zu prüfen bleibt, ob die Wiederherstellung verhältnismässig ist. Praxisgemäss verlangt die Verhältnismässigkeit im Sinne des Übermassverbots, dass der Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt. Mit anderen Worten ist das mildeste Mittel zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen. Dementsprechend ist auf einen umfassenden Abbruch zu verzichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Werden die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit im so verstandenen Sinne bejaht, erfolgt eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand. Auf diese Interessenabwägung kann verzichtet werden, wenn der Abbruchbefehl schon an der Notwendigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im oben verstandenen Sinne scheitert. Zur Rüge, dass ein Abbruchbefehl nicht notwendig oder unverhältnismässig ist, werden sowohl der Gut- als auch der Bösgläubige zugelassen. Bösem Glauben wird erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen (BGE 108 Ia 218 E. 4b; VGE 264/83). Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhältnismässigen Verwaltungshandlungen geschützt werden soll. Folglich ist das Verhalten, das zum Abbruchbefehl geführt hat, erst bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Abbruchbefehl Strafcharakter zukommen zu lassen (vgl. Art. 95 KRG). Dies ist aber einer allfälligen Busse vorbehalten (VGU R 04 8). d) Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass die gemeindliche Anordnung der vollständigen Entfernung des illegal deponierten Aushubmaterials innert Frist den umschriebenen Vorgaben entspricht, mithin auch verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführer fechten jedenfalls die Wiederherstellungsanordnung nicht grundsätzlich an, sondern beantragen lediglich eine Verlängerung der auf den 15. April 2011 angesetzten Frist bis zum 15. Juni 2011. Die von ihnen in diesem Zusammenhang vorgebrachte Begründung vermag nicht zu überzeugen. Wie die Gemeinde nachvollziehbar ausgeführt hat, war es aus Witterungsgründen ohne weiteres möglich, das deponierte Material innert gesetzter Frist abzuführen. Zudem erklärte sich die

Gemeinde ausdrücklich bereit, die Frist kurzfristig zu erstrecken, sofern die Verhältnisse die Einhaltung dieser Frist wider Erwarten dennoch verunmöglichen würde. Der Antrag auf Verlängerung der angesetzten Wiederherstellungsfrist erweist sich daher als unbegründet. Busse/Verfahrenskosten 4. a) Gemäss Art. 95 KRG wird mit Busse zwischen 200 und 40'000 Franken bestraft, wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden verletzt. Widerrechtliche Gewinne werden nach den Bestimmungen des StGB eingezogen (Abs. 1). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung durch die nach Art. 93 verantwortlichen Personen. Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen haftbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengemeinschaft solidarisch (Abs. 2). Für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, (…) sind die Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben betrauten Personen verantwortlich (Art. 93 Abs. 1 KRG). b) Dass die Beschwerdeführer im Lichte von Art. 93 KRG betrachtet als Verantwortliche (natürliche und juristische Personen) zu Recht ins Recht gefasst worden sind, ist unbestritten. Aus dem Einwand der Beschwerdeführer, ihnen könne höchstens fahrlässige Begehung vorgeworfen werden, können diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil das Gesetz auch die fahrlässige Widerhandlung der Bussandrohung unterstellt hat. Entsprechend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer 2 als über langjährige Erfahrungen verfügender Bauführer nicht zumindest eventualvorsätzlich gegen formelles und materielles Baurecht verstossen hat. Die ausgefällte Busse von Fr. 10'000.-- bewegt sich sodann offenkundig innerhalb des vom Gesetz umschriebenen Rahmens.

c) Der Beschwerdeführer 2 bringt gegen die Höhe der Busse vor, die Gemeinde habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ermittelt. Angesichts der im Strafrecht üblichen Viertelsregelung sei sie sodann zu Unrecht von einem Monatseinkommen von Fr. 40'000.-- ausgegangen und sie sei zudem zu Unrecht auch von einer schweren, statt einer bloss geringfügigen Verletzung von Baurechtsvorschriften ausgegangen. Ihm kann nicht gefolgt werden. Mit der Gemeinde ist davon auszugehen, dass das von ihm als Bauführer zu verantwortende temporäre Deponieren von rund 1431 m3 Aushubmaterial ausserhalb der Bauzonen als schwere (materiellrechtliche) Verfehlung zu qualifizieren ist. Zu Unrecht versucht er die Widerhandlung zu bagatellisieren und sein offenkundiges Verschulden klein zu reden. Als mit dem öffentlichen Baurecht vertrauter Fachmann hätte er wissen können und müssen, dass eine temporäre Deponie bewilligungspflichtig ist, und er wäre, falls er in dieser Frage unsicher gewesen sein sollte, verpflichtet gewesen, sich bei den (richtigen) zuständigen Stellen zu erkundigen. d) Hinsichtlich der beanstandeten Busshöhe übersieht er, dass die von ihm angeführte Viertelsregelung im Baubussverfahren gar nicht zur Anwendung gelangt, und die Gemeinde hat denn auch nicht auf ein Monatseinkommen von Fr. 40'000.-- abgestellt. Vielmehr hat sie die Busse seinem (schweren) Verschulden und seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechend ausgefällt. Hinsichtlich letzteren gilt es festzuhalten, dass er diese trotz ausdrücklicher Aufforderung der Gemeinde nicht offen gelegt, die verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt und muss sich daher entgegenhalten lassen, dass der Gemeindevorstand die Busse unter diesem Aspekt nach Ermessen festsetzte (VGU R 02 80). Aufgrund seiner eigenen Angaben im vorliegenden Verfahren ist er nicht bedürftig, wenn auch als Bauführer wohl auch nicht gerade in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Namhaftes Vermögen ist, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Die Gemeinde durfte jedoch berücksichtigen, dass er als Bauführer (natürliche Person) im Lichte der eingangs zitierten Bestimmungen anstelle der Bauunternehmung (juristische Person), für die er gehandelt hat, strafbar ist, diese aber solidarisch für die

ausgefällte Busse (und Kosten) haftet. Die Gemeinde hat daher denn auch die Unternehmung zur Bezahlung der Busse verpflichtet (Art. 95 Abs. 3 letzter Satz KRG). Im Lichte des Dargelegten erscheint die ausgesprochene Busse von Fr. 10'000.-- dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des bwz. der Beschwerdeführer als angemessen, weshalb ihre Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. Einziehung des widerrechtlich erzielten Gewinns von Fr. 8'658.-- 5. a) Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die von der Gemeinde verfügte Einziehung des widerrechtlichen Gewinns von Fr. 8'658.--. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 95 Abs. 1 Satz 3 KRG. Die von der Gemeinde bereits im angefochtenen Entscheid vorgenommene und im vorliegenden Verfahren noch verdeutlichte Berechnung, auf die uneingeschränkt verwiesen werden kann, erweist sich als sachlich nachvollziehbar und überzeugend. Wenn die Bauunternehmung dem entgegensetzt, dass ihr aus dieser Zwischendeponie insgesamt ein Schaden entstanden sei, so übersieht sie, dass die Gemeinde nur für jenen - kleineren - Teil des temporär deponierten Aushubmaterials (ca. 476 m3) einen Gewinn (zufolge Einsparungen von Transportkosten und Deponiekosten) ermittelt hat, der in der Zwischenzeit bereits abgeführt worden ist. Dass bezüglich des verbliebenen Materials am Schluss tatsächlich ein finanzieller Verlust für die Bauunternehmung entstehen könnte, mag zutreffen, ist vorliegend aber bereits deshalb nicht entscheidend, weil dieses Material bei der gemeindlichen Berechnung des widerrechtlich erzielten Gewinns unberücksichtigt geblieben ist. Verfahrenskosten vor der Vorinstanz 6. Die Beschwerdeführer verlangen, ohne ihr Begehren jedoch näher zu begründen, die Aufhebung der ihnen im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Kosten von Fr. 2'470.-- (Fr. 600.-- Behandlungsgebühr; Fr. 1'870.- - für Rechtsberatung). Auch diesbezüglich kann ihnen nicht geholfen werden. Nach Art. 96 Abs. 1 KRG sind der Gemeinde - abgesehen von Gebühren im Baubewilligungsverfahren und weiteren baupolizeilichen Verfahren - auch Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten zu vergüten. Dass darunter auch die den

Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Fr. 1’870.-- für Rechtsberatung zu verstehen sind, ist offenkundig, ebenso, dass der entsprechende Aufwand durch das Vorgehen der Beschwerdeführer verursacht worden ist (Art. 96 Abs. 2 Satz 1KRG). Da es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag handelt und die Notwendigkeit des fachmännischen Beizugs zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben hat (und auch nicht gibt), wurden die geklagten Verfahrenskosten zu Recht erhoben. - Die Beschwerde erweist sich mithin unter allen Titeln als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG). b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 3'284.-gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten der … Bauunternehmung AG und … Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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